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Zürich Obergericht Strafkammern 14.04.2025 UE240371

April 14, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,857 words·~14 min·4

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240371-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 14. April 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. September 2024 Erwägungen: I. Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Juni 2024 Strafanzeige gegen B._____

- 2 - (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Betruges erstatten (Urk. 16/3). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 27. September 2024 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. September 2024 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei anzuweisen, die Strafuntersuchung durchzuführen. 3. Der Beschwerdeführerin seien die Mitwirkungsrechte im Verfahren zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 7), worauf am 25. Oktober 2024 eine entsprechende Zahlung einging (Urk. 10). Nachdem der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 11), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 6. November 2024 auf eine Vernehmlassung (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 8. November 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 19 S. 2). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. November 2024 innert der mit Verfügung vom 14. November 2024 angesetzten Frist (Urk. 22 und Urk. 24). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, Grundlage für die Strafanzeige würden die Mietverträge (betreffend

- 3 den Büroarbeitsplatz und den Lagerraum in der Liegenschaft an der C._____strasse ... in D._____) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 bilden, die auf die E._____ GmbH übertragen worden seien, bei welcher der Beschwerdegegner 1 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung sei. Die Beschwerdeführerin werfe ihm vor, er habe in Aussicht gestellt, er werde eine auf die neue Mieterschaft (d.h. auf die E._____ GmbH) lautende Bürgschaftsurkunde der F._____ in der Höhe von Fr. 10'000.– bei ebendieser ausstellen und der Beschwerdeführerin zukommenlassen. Gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin die neuen Mietverträge, lautend auf die E._____ GmbH, ausgestellt. Der Beschwerdegegner 1 habe jedoch nie eine neue Bürgschaftsurkunde eingereicht, was er auch zu keiner Zeit beabsichtigt habe. In der Folge sei der Mietzins für sechs Monate nicht bezahlt worden, wodurch der Beschwerdeführerin ein Schaden von insgesamt Fr. 20'220.– entstanden sei, der im Umfang von Fr. 10'000.– durch die Bürgschaft der F._____ hätte gedeckt sein sollen. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit der E._____ GmbH auf das Vorliegen einer auf diese lautenden Bürgschaftsurkunde verzichtet und auf die Zusicherung des Beschwerdegegners 1, dass er diese nachreichen werde, vertraut. Damit sei sie - wenn auch verständlicherweise aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner 1 - bewusst und gewollt das Risiko eingegangen, einen allfälligen Mietzinsausfall nicht durch eine Bürgschaft decken zu können, womit eine grundlegende mietrechtliche Sicherungsmassnahme des Mietzinses nicht vorgenommen worden sei. Ferner stelle die Aussage des Beschwerdegegners 1 eine einfache Lüge dar. Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Email-Verkehr mit der F._____ belege hierzu, dass mit einer kurzen Anfrage habe überprüft werden können, ob eine Änderung der Kaution durch den Beschwerdegegner 1 bei der F._____ beantragt worden sei, was nicht der Fall gewesen sei. Dies zeige auf, dass die einfache Lüge problemlos überprüfbar gewesen sei, weshalb keine Arglist und damit auch kein Betrug vorlägen (Urk. 6 S. 1 ff.).

- 4 - 2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, da sie vorab mit dem Beschwerdegegner 1 einen Mietvertrag auf dessen Person abgeschlossen habe, habe ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen, aufgrund dessen er vorausgesehen habe, dass sie eine Überprüfung unterlassen werde. Ihre Rechtsvertreterin habe ihn mehrfach aufgefordert, die Änderung bei der Versicherung vorzunehmen, und er habe sie mittels zweier E-Mails, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Urkunden gälten, im Glauben gelassen, dies in die Wege geleitet zu haben. Eine Opfermitverantwortung werde von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen, und die abschliessende Beurteilung obliege dem Gericht und nicht der Staatsanwaltschaft. Im Weiteren verkenne die Staatsanwaltschaft, dass zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages ein Mietvertrag habe eingereicht werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe daher den Mietvertrag ausstellen müssen im guten Vertrauen darauf, dass die Versicherungspolice entsprechend angepasst werde. Prozessrechtlich sei zu rügen, dass am 25. Juni 2024 eine Einvernahme des Beschwerdegegners 1 stattgefunden habe, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht eingeladen worden sei und die ihr auch nicht mitgeteilt worden sei (Urk. 2 S. 2 ff.). 3. Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 In seiner Stellungnahme liess der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen einwenden, es werde bestritten, dass ein unterzeichneter Mietvertrag vorliegen müsse, damit ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet werden könne. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Unterzeichnung der Mietverträge am 26. September 2022 bewusst gewesen, dass keine Bürgschaft bestanden habe. Die Darstellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, wonach zwei E- Mails des Beschwerdegegners 1 ihr Vertrauen auf die Nachreichung der Bürgschaftsurkunde begründet hätten, sei unzutreffend, denn diese E-Mails seien erst am 11. November 2022 und am 11. Januar 2023 und somit nach Vertragsunterzeichnung versandt worden. Die beiden Mietverträge hätten die Klausel beinhaltet, dass zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis bei Vertrags-

- 5 schluss eine Kaution vereinbart werde. Nach der Logik der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin müsste jeder Schuldner, der von der Gläubigerin zur Vertragserfüllung aufgefordert werde und diese verspreche, jedoch dann trotzdem nicht erfülle, wegen Betruges verurteilt werden. Gegen die Nichterfüllung der Klausel habe die Beschwerdeführerin ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet, allerdings nicht gegen die E._____ GmbH in Liquidation, sondern gegen den Beschwerdegegner 1 persönlich. Nachdem sie zivilrechtlich mit ihrer Forderung nicht durchgedrungen sei, versuche sie es nun auf diesem Wege, wofür jedoch ein Strafverfahren nicht vorgesehen sei. Bei der Befragung vom 25. Juni 2024 habe es sich um eine polizeiliche Einvernahme gehandelt. Vor Eröffnung einer Strafuntersuchung bestehe kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (Urk. 19 S. 1 ff.). 4. Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die E._____ GmbH sei per tt.mm.2022 ins Handelsregister eingetragen worden. Es stelle sich die Frage, weshalb die Mietverträge erst im September 2022 auf die E._____ GmbH übertragen worden seien. Es müsse heute davon ausgegangen werden, dass diese bereits im September 2022 in Schieflage geraten und zu befürchten gewesen sei, dass die Mieten nicht mehr hätten bezahlt werden können. Um nicht persönlich haften zu müssen, habe der Beschwerdegegner 1 die Übertragung der Mietverträge forciert und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Glauben gelassen, dass er für die Umschreibung der Bürgschaftsverträge besorgt sei. Für die Bürgschaftsausstellung müsse gemäss dem Formular "Antrag für die F._____ Gewerbliche Mietkautionsversicherung" (Urk. 3/6 S. 2: "Beilagen: Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen: Kopie Mietvertrag") der unterzeichnete Vertrag vorliegen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe somit den Mietvertrag unterzeichnen müssen, damit eine Bürgschaftsurkunde habe erstellt werden können (Urk. 24 S. 2 f.).

- 6 - 5. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO). b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 7 - Einfache Lügen erfüllen das Merkmal der Arglist insbesondere dann, wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsachen, so betreffend Angaben zum Erfüllungswillen des Kontrahenten (BGE 119 IV 288, 125 IV 127). Diese Art der Täuschung kann jedoch dann nicht als arglistig gelten, wenn ohne Weiteres überprüfbare Tatsachen erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht erbracht werden kann (BGE 118 IV 361, 125 IV 128). Die Beschwerdeführerin liess dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen ihrer Strafanzeige vom 11. Juni 2024 vorwerfen, er habe von Anfang an die Absicht gehabt, die Bürgschaftserklärung nicht auf die E._____ GmbH umzuschreiben, und er habe bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Irrtum bewirkt, dass sie anstelle einer Kaution als Depot eine Bürgschaftsurkunde erhalte (Urk. 16/3 S. 4). Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet allein dieser Betrugsvorwurf, denn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat diesen Betrugsvorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft vor dem Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht in dem Sinne erweitert, dass sie dem Beschwerdegegner 1 zusätzlich vorgeworfen hätte, er habe sie im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Übertragung der Mietverträge auf die E._____ GmbH über seinen Erfüllungswillen (als Vertreter dieser GmbH) und deren Erfüllungsfähigkeit bezüglich der monatlichen Mietzinse ebenfalls getäuscht. Erst im Rahmen ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es müsse heute davon ausgegangen werden, dass die E._____ GmbH bereits im September 2022 in Schieflage geraten und zu befürchten gewesen sei, dass die Mieten nicht mehr hätten bezahlt werden können; um nicht persönlich haften zu müssen, habe der Beschwerdegegner 1 die Übertragung der Mietverträge forciert und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Glauben gelassen, dass er für die Umschreibung der Bürgschaftsverträge besorgt sei. Dieser erst nachträglich erhobene, zusätzliche Vorwurf (betreffend die Bezahlung der Mietzinsen) bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb er auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.

- 8 - Die Beschwerdeführerin liess gegenüber dem von der Staatsanwaltschaft vertretenen Standpunkt, wonach mit einer kurzen Anfrage hätte überprüft werden können, ob eine Änderung der Kaution durch den Beschwerdegegner 1 bei der F._____ beantragt worden sei, einwenden, für die Bürgschaftsausstellung müsse gemäss dem Formular "Antrag für die F._____ Gewerbliche Mietkautionsversicherung" der unterzeichnete Vertrag vorliegen (Urk. 3/6 S. 2: "Beilagen: Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen: Kopie Mietvertrag"), weshalb die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Mietvertrag habe unterzeichnen müssen, damit eine Bürgschaftsurkunde habe erstellt werden können. Auf dem entsprechenden Formular der F._____ ist auf der ersten Seite im ersten Abschnitt der folgende Text eingerahmt (Urk. 3/6 S. 1): "Bitte beachten Sie, dass die Gewerbliche Mietkautionsversicherung nur abgeschlossen werden kann, wenn eine natürliche Person mit entsprechendem Einfluss und Beteiligung an der Unternehmung als zweite Mieterin den Mietvertrag mitunterzeichnet. Alternativ zur obengenannten Bedingung wird eine private Rückbürgschaft mit öffentlicher Beurkundung akzeptiert." Aus den Beilagen zur Strafanzeige geht hervor, dass auf dem neuen, schriftlichen Mietvertrag ausschliesslich die E._____ GmbH als Mieterin aufgeführt ist (Urk. 16/4/7). Unter diesen Umständen hätte eine gewerbliche Mietkautionsversicherung mit der F._____ nur abgeschlossen werden können, wenn der Beschwerdegegner 1 zu einer privaten Rückbürgschaft mit öffentlicher Beurkundung bereit gewesen wäre. Ob eine solche Bereitschaft tatsächlich bestand, hätte die Beschwerdeführerin vor der vorbehaltlosen Übertragung der Mietverträge auf die E._____ GmbH durch entsprechende Anfragen beim Beschwerdegegner 1 und vor allem bei der F._____ überprüfen können (indem sie sich bei der F._____ erkundigt hätte, ob Vorbereitungen für eine öffentliche Beurkundung im Gange seien), was sie jedoch offenbar nicht tat; auf jeden Fall liess sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geltend machen, sie habe entsprechende Abklärungen durchführen lassen. Im Ergebnis hat daher die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festgehalten, dass die einfache Lüge ohne Weiteres überprüfbar gewesen sei. c) Einfache Lügen erfüllen das Merkmal der Arglist auch dann, wenn der Täter aufgrund bestimmter Umstände voraussieht, dass der Getäuschte eine Über-

- 9 prüfung unterlassen werde (BGE 122 IV 248 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis reicht die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo sie sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt oder auf klaren Regelungen bzw. Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen beruhende Erwartung, sondern eine Gewissheit darstellt (BGE 107 IV 171, 119 IV 37, 142 IV 157). Nicht jede Geschäftsbekanntschaft begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis (BGE 126 IV 116). So wurde zum Beispiel ein solches verneint bei jemandem, der einen ihm von früheren geschäftlichen Beziehungen her bekannten Bankdirektor um Gewährung von Kontokorrentkrediten ersuchte (BGE 119 IV 37). Wenn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin daher geltend macht, es habe ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen, weil sie vorab mit dem Beschwerdegegner 1 einen Mietvertrag auf dessen Person abgeschlossen habe (ohne weitere, konkrete Gründe zu nennen, die auf ein besonderes Vertrauensverhältnis schliessen lassen), so genügt eine solche Geschäftsbekanntschaft eben gerade nicht für dessen Annahme. Somit ist mangels Arglist ein hinreichender Verdacht eines Betruges zu verneinen. d) Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, dass am 25. Juni 2024 eine Einvernahme des Beschwerdegegners 1 stattgefunden habe, zu welcher sie nicht eingeladen und die ihr auch nicht mitgeteilt worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft in zutreffender Weise ausgeführt hat, handelte es sich bei der Befragung des Beschwerdegegners 1 vom 25. Juni 2024 um eine polizeiliche, nicht von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahme (Urk. 16/1 S. 5 und Urk. 16/5), bei welcher noch keine solchen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte bestehen wie nach einer Eröffnung der Strafuntersuchung im Falle von delegierten oder eigenen Einvernahmen der Staatsanwaltschaft (Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 312 Abs. 2 StPO). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2024 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hätte eine Anwesenheit einer Vertretung der Beschwerdeführerin vermutlich ohnehin nichts bewirkt. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'300.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu verrechnen. Der Beschwerdegegner 1 bzw. sein erbetener Rechtsvertreter hat Anspruch auf eine Entschädigung. Diese geht zulasten der Beschwerdeführerin, da mit der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung wahrgenommen wurde (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren wird eine pauschale Gebühr zugesprochen (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb der Pauschale bemisst sich der Betrag nach § 2 AnwGebV. Unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV aufgeführten Bemessungsgrundlagen (Bedeutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des Anwalts und Schwierigkeit des Falls) erweist sich aufgrund der relativ geringen Komplexität der vorliegenden Angelegenheit und mit Blick auf den als angezeigt erscheinenden Aufwand eine Anwaltsgebühr von Fr. 1'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Diese Entschädigung ist ebenfalls aus der geleisteten Prozesskaution zu entrichten.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1'300.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ von der Gerichtskasse überwiesen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 200.–) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts. 4. Schriftliche Mitteilung an:  RAin Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung)die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Brüschweiler

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