Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240352-O/U/HUN Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 29. August 2025 in Sachen A._____ Co. Ltd., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin X2._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X3._____, gegen 1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 2. B._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. September 2024
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die A._____ Co. Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist ein international tätiges und in den British Virgin Islands domiziliertes Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen in der …- und …industrie anbietet. Am 11. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin Strafanzeige (Urk. 3/2) gegen die südafrikanische Staatsangehörige B._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Betrugs etc. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin als Inhaberin (mit Einzelunterschrift) der C._____ (kurz: C._____). Die C._____ ist als Einzelunternehmung seit tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 3/3). Sie bezweckt die Erbringung von Beratungsleistungen etc. in den Bereichen Handel, Finanzen und Beschaffung (vgl. www.C'._____.com [zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2025]). 2. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige zusammengefasst vor (Urk. 3/2 i. V. m. Urk. 2 S. 6-7), sie habe in betrügerischer Weise (teilweise mit gefälschten Dokumenten) Rohstoffdeals nur in Aussicht gestellt und Anzahlungen (im Umfang von total rund USD 2 Mio.) unrechtmässig eingefordert und entgegengenommen. Wofür die Beschwerdegegnerin die ihr übertragenen Vermögenswerte tatsächlich verwendet habe, oder ob sie allenfalls noch im Besitz zumindest eines Teils dieser Vermögenswerte sei, sei unbekannt. Feststehe, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von einer selbst abgeholten, kleinen Teillieferung Zinkerz von schlechterem Reinheitsgehalt keinerlei Lieferungen von Rohstoffen und trotz mehrfacher – auch anwaltlicher – Aufforderungen keine Rückerstattungen der investierten Vermögenswerte erhalten habe. 3. Am 13. September 2024 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6).
- 3 - 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Eröffnung/Fortführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin leistete am 18. Oktober 2024 fristgerecht die auferlegte Sicherheit von Fr. 3'000.– (Urk. 11) und ihre Rechtsvertreter wiesen mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 aufforderungsgemäss nach, dass die Anwaltsvollmacht der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2024 (Urk. 5) rechtsgültig unterzeichnet worden war (vgl. Urk. 12 und 13/1-5). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin persönlich liess sich mit Eingabe vom 27. November 2024 ebenfalls vernehmen und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 23). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024, unter Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge (Urk. 27). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerdeführerin sieht sich aufgrund der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte in ihrem eigenen Vermögen in strafrechtlich relevanter Weise unmittelbar geschädigt und hat in der Strafanzeige erklärt, sich am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen zu wollen. Sie ist daher als beschwerdelegitimiert zu betrachten (vgl. MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 11-12b zu Art. 118 StPO). 1.2 In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtig-
- 4 keit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, a. a. O., Basel 2023, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a. a. O., N 1-2 zu Art. 385 StPO; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, Erw. 1.2.3). 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Begründungsanforderungen einzutreten, wobei auf die Beschwerdevorbringen – soweit für die Entscheidfindung notwendig – nachfolgend näher eingegangen wird. 2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung u. a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft
- 5 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6) – was den Betrugsvorwurf betrifft – folgende Nichtanhandnahmegründe an: Eine Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von Verträgen sei nicht ohne weiteres eine Straftat. Für einen Betrug gemäss Art. 146 StGB sei vielmehr eine arglistige lrreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen erforderlich, welche die getäuschte Person zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung veranlasse. Für solche Vorgänge liefere die Strafanzeige keine hinreichenden Verdachtsgründe. Aufgrund des Umstandes, dass praktisch alle Geschäfte mit der Beschwerdeführerin gescheitert seien, folge noch nicht, dass alle Tatsachenbehauptungen falsch gewesen seien. Immerhin habe die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Kupferkathoden USD 370 000.– an die D._____ Ltd. überwiesen (mit Hinweis auf Urk. 3/2/19 und 3/2/28). Aus der in der Strafanzeige nicht weiter belegten und sehr pauschal dargestellten Auskunft von E._____ ergebe sich kein Verdacht, dass Schriftstücke mit der Firmenbezeichnung "D._____ Ltd." im Briefkopf (mit Hinweis auf Urk. 3/2/22 f. und Urk. 3/2/30) nicht von diesen Unternehmen stammten. Was die Geschäfte mit Kupferkonzentrat betreffe, sei die Auskunft der Verkäuferin F._____ Ltd. von Anfang an in das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin einbezogen worden (mit Hinweis auf Urk. 3/2/37). Daraus sei ersichtlich, dass hier ein relevanter Geschäftskontakt tatsächlich bestanden habe. In Bezug auf das Zinkerz habe die Beschwerdeführerin eine Teillieferung abholen lassen, was ebenfalls widerlege, dass die Geschäftsaussicht nur vorgetäuscht worden sei. Für die Geschäfte mit Kobalt und Lithium enthalte die Strafanzeige keine Angaben, die auf Täuschungshandlungen hinweisen würden.
- 6 - 3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde einen gegenteiligen Standpunkt und macht geltend, dass ausreichend Verdachtselemente vorlägen, um eine Strafuntersuchung wegen Betrugs zu eröffnen. Wie in der Strafanzeige legt sie vorab die Vor- und Entstehungsgeschichte des geschäftlichen Kontakts mit der Beschwerdegegnerin dar und zeigt den weiteren Verlauf auf. Dabei nimmt sie auf die im Recht liegende geschäftliche Korrespondenz etc. mit der Beschwerdegegnerin und den involvierten Rohstofflieferanten Bezug und weist auf Umstände hin, die ihrer Auffassung zufolge auf Urkundendelikte hinweisen und anderweitige Unregelmässigkeiten enthalten würden (Urk. 2 S. 6-14). 3.3 a) Die Staatsanwaltschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde weiterhin für einen fehlenden Anfangstatverdacht betreffend Betrug aus. Dabei geht sie auf die Einwände in der Beschwerde ein und begründet ihren Standpunkt mit weiterführenden Argumenten (Urk. 21 S. 2-5). Ergänzend vertritt sie im Sinne eines Eventualstandpunktes die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die elementarsten Sorgfaltsmassnahmen unterlassen habe und aufgrund der Opfermitverantwortung der Betrugsvorwurf offenkundig an der Arglisthürde scheitere (Urk. 21 S. 5/6). b) Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vor, aus ihrer Sicht handle es sich um eine rein handelsrechtliche Auseinandersetzung im Kontext mit verschiedenen komplexen Rohstofftransaktionen in Afrika. Sie schliesse sich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an und gehe davon aus, dass die offenen Streitfragen auf zivilrechtlichem Weg bald beigelegt werden könnten (Urk. 23). 3.4 In der Replik (Urk. 27) hält die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihrem Standpunkt fest und wendet sich gegen den Vorwurf einer relevanten Opfermitverantwortung. Dabei rollt sie (wie bereits in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift) nochmals die Vor- und Entstehungsgeschichte der Geschäftsverbindung mit der Beschwerdegegnerin auf und führt Folgendes aus: Sie habe zuvor mit der Beschwerdegegnerin keinen direkten geschäftlichen Kontakt gehabt, jedoch habe sie gewusst, dass die Beschwerdegegnerin für einen bekannten Rohstoff-Händler gearbeitet habe, die G._____ Ltd. Der Kontakt zur Beschwerdegegnerin sei folg-
- 7 lich nicht zufällig entstanden, sondern sei vermittelt worden. Hinzu komme, dass ihr CEO extra in die Schweiz gereist sei, um die Beschwerdegegnerin (mit Familie) persönlich zu treffen. In der Folge seien sie und die Beschwerdegegnerin über Monate hinweg in ständigem, engem Kontakt gestanden. Abgesehen von der umfangreichen E-Mail-Korrespondenz, die der Strafanzeige teilweise beigelegt worden sei, habe man sich auch laufend über WhatsApp und während stundenlangen Zoom-Calls unterhalten. Die Beschwerdegegnerin sei für sie immer erreichbar gewesen. Während eines halben Jahres habe sie so eine persönliche Beziehung zur Beschwerdegegnerin aufgebaut und habe ihr vertraut, als sie in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit konkreten Angeboten auf sie zugekommen sei. Die erste Transaktion habe entsprechend auch erst im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2022 nach monatelangem, intensivem und persönlichem Kontakt stattgefunden. Sie habe folglich nicht blindlings einer völlig unbekannten Person vertraut. Vielmehr habe im Zeitpunkt der vertraglichen Beziehung bereits eine persönliche Beziehung bestanden und die Beschwerdegegnerin sei zuvor für eine bekannte Investmentgesellschaft tätig gewesen. In der Folge seien weitere Zahlungen geleistet worden, weil die Beschwerdegegnerin entweder Zeitdruck geltend gemacht habe, wobei sie – die Beschwerdeführerin – befürchtet habe, der Deal könnte ansonsten platzen und die bisherige Investition wäre umsonst, oder aber die Beschwerdegegnerin habe eine zumindest plausible Begründung (teilweise unter Vorlage mutmasslich gefälschter Dokumente) geliefert, weshalb weitere Zahlungen notwendig seien, etwa für die Zolloder Transportkosten. Sie – die Beschwerdeführerin – selbst habe die gekauften Rohstoffe bereits eigenen Kunden in Aussicht gestellt und habe sich folglich in einer Zwickmühle befunden, da ihre Kunden wiederum ihr vertrauten und sie ihren eigenen Ruf habe wahren müssen. Es könne ihr daher jedenfalls keine die Haftung der Beschwerdegegnerin ausschliessende Leichtfertigkeit bzw. Unsorgfältigkeit vorgeworfen werden, wie es für die Bejahung der Opfermitverantwortung erforderlich wäre. Einige Verdachtselemente, wie beispielsweise die in der Beschwerde aufgezeigten Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Dokumentation der D._____ Ltd., die Korrespondenz mit E._____ und das Ergebnis des Polizeiberichts seien der Beschwerdegegnerin erst im Nachhinein zur Kenntnis gelangt.
- 8 - 3.5 a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. b) Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 Erw. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 Erw. 4.2). Gemäss Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 Erw. 4.4.3 m.H.). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BuGer 6B_1033/2021, Urteil vom 12. Januar 2022, Erw. 2.1 m.H.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 Erw. 6.1). 3.6 a) Die Sichtweise der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin von Anfang an ein redliches Geschäftsgebaren nur vorgetäuscht habe, um das nötige Vertrauen für die späteren Anzahlungen in betrügerischer Weise aufzubauen, erweist sich als zu einseitig. Das Scheitern der Deals lässt sich genauso gut durch andere (reale) Szenarien erklären.
- 9 b) Zunächst ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar zuvor bei einem bekannten Rohstoff-Händler (G._____ Ltd.) gearbeitet hatte. Dies spricht dafür, dass sie tatsächlich einschlägige Geschäftserfahrungen haben und gleichzeitig über persönliche Kontakte zu Rohstofflieferanten verfügen konnte. Wahrscheinlich trat sie im Rahmen ihrer Anstellung bei der G._____ Ltd. auch positiv in Erscheinung, ansonsten sie den Schritt in die Selbstständigkeit kaum gewagt hätte. Etwas Negatives schien über sie nicht bekannt gewesen zu sein. Gegenteils musste von ihr eine gewisse Vertrauenswürdigkeit ausgegangen sein, andernfalls wäre sie wegen ihrer bisherigen Tätigkeit bei der G._____ Ltd. kaum via einen "Freund vorgestellt" (Urk. 3/2 S. 6 [Rz 11]) bzw. "vermittelt" (Urk. 27 S. 1 [Rz 2]) worden. Es erscheint mit anderen Worten plausibel, dass die Beschwerdegegnerin ab 2021 mit redlichen Absichten ein eigenes Geschäft aufbauen wollte. Immerhin gründete sie ein Einzelunternehmen und liess es im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen (Urk. 3/3). Als Inhaberin haftet sie persönlich und unbeschränkt mit ihrem ganzen Privat- und Geschäftsvermögen. Selbstredend sind gute Referenzen und ein makelloser Ruf unabdingbare Voraussetzungen für einen erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit, v.a. im Bereich Rohstoffhandel. Für die Beschwerdegegnerin stand somit nicht nur finanziell viel auf dem Spiel. Verständlich ist auch, wenn sie sich im Rahmen der im Aufbau befindlichen Einzelunternehmung intensiv um potentielle Kunden gekümmert hat. Letzteres dürfte im Rohstoffhandel jedenfalls nichts Ungewöhnliches sein. Der weitere Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin nach dem Zustandekommen des Rohstoffdeals weitere Zahlungen forderte, indem sie entweder Zeitdruck geltend machte oder neue Gründe für die Mehrkosten anführte, lässt auf den ersten Blick tatsächlich ein deliktisches Verhaltensmuster erkennen. Auf der anderen Seite stufte die Beschwerdeführerin die Begründungen der Beschwerdegegnerin im jeweiligen Zusammenhang anfänglich selber als "zumindest plausibel" ein. Durchaus denkbar ist auch, dass sich die Beschwerdegegnerin als Beraterin oder Vermittlerin aufgrund von Fehleinschätzungen etc. in eine kritische Lage ("Zwickmühle") manövrierte und/oder durch die Rohstofflieferanten selber kompromittiert wurde. Das konnte soweit gehen, dass die Abwicklung der anvisierten Deals aus-
- 10 ser Kontrolle geriet und sie keine andere Wahl sah, als sich auf die Forderungen der Rohstofflieferanten einstweilen einzulassen. Ein entsprechendes Szenario schien sich z. B. mit H._____ von der F._____ Ltd. angebahnt bzw. abgespielt zu haben, wie der Chatverlauf vom 30. März 2023 zwischen dem CEO der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vermuten lässt (Urk. 3/13). Es macht den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin selber keinen anderen Ausweg mehr sah, als die "Notbremse" zu ziehen, indem sie die Beschwerdeführerin über die finanziellen Probleme der F._____ Ltd. aufklärte und von weiteren Geschäften abriet (vgl. bereits Urk. 21 S. 5 oben i. V. m. Urk. 3/13). c) Was die F._____ Ltd. im Speziellen betrifft, macht die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerde geltend, dass sie gegen diesen Rohstofflieferanten in Afrika (Sambia) ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet habe. Aus einem Polizeibericht vom 17. Mai 2024 (Urk. 3/12) habe sich ergeben, dass Angestellte der F._____ Ltd. befragt worden seien und H._____ das von der Beschwerdeführerin stammende Geld vertragswidrig zweckentfremdet und für persönliche Zwecke in seine Gesellschaft geleitet habe. Die entsprechende Instruktion sei von der Beschwerdegegnerin gekommen, welche vorgegeben habe, der Eigentümer der Vermögenswerte habe diese Anweisung gegeben. Weiter halte der Polizeibericht fest, dass die Beschwerdegegnerin und H._____ die Beschwerdeführerin in gemeinsamem Zusammenwirken um ihre Vermögenswerte betrogen hätten. Ebenso werde empfohlen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Betrugs der Polizei in der Schweiz, wo die Straftat begangen worden sei, gemeldet werde. Es sei daher klar, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Chatverlaufs gelogen und die Beschwerdeführerin über die wahren Umstände getäuscht habe. Zudem ergebe sich aus dem Polizeibericht, dass H._____ auf Anweisung der Beschwerdegegnerin hin USD 200 000.– der von der Beschwerdeführerin stammenden Vermögenswerte an I._____ überwiesen habe. Nachforschungen der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass es sich dabei um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der "J._____" handle. Jedenfalls tauche dieser Name in einem Dokument bzw. einer Vereinbarung der Beschwerdegegnerin und weiteren Akteuren auf, indem es um die Auslieferung von 1'000 MT Kupfer Kathoden an das
- 11 - E._____ gehe, die jedoch nie stattgefunden habe. Dies zeige wiederum, dass die Beschwerdegegnerin eine Art "Leader"-Funktion inne gehabt habe und lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich um ein grösseres Betrugsschema mit mehreren Akteuren handle (Urk. 2 S. 12-13). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde brachte die Staatsanwaltschaft dagegen vor, der sambische Ermittlungsbericht gehe von einem Verdacht gegen H._____ (Eigentümer der F._____ Ltd.) aus, der zugegeben habe, USD 560 000.– von der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben. Dieser habe das Geld dem vertragsgemässen Zweck entfremdet. Der Bericht enthalte weiter die Behauptung, es habe sich ergeben, dass H._____ die lnstruktion dazu von der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Der Bericht enthalte jedoch keinen klaren Hinweis auf die Erkenntnisquellen. Er sei zu oberflächlich gehalten, als dass er im Rahmen einer Verdachtsprüfung als Beleg dafür tauglich wäre, dass ernsthafte ausländische polizeiliche Ermittlungen Verdachtsgründe für Vorgänge in der Schweiz zutage gefördert hätten. Es sei zudem nicht plausibel, weshalb die Beschwerdegegnerin das Geld einem Minenunternehmer hätte übergeben sollen, wenn ihr daran gelegen wäre, es dem vertragsgemässen Zweck zu entfremden. Aus diesen Gründen vermöge auch der sambische Ermittlungsbericht keinen hinreichenden Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin zu begründen, zumal sie der Beschwerdeführerin anscheinend am 30. März 2023 (Urk. 3/13) die finanziellen Probleme von H._____ gemeldet und ihr von weiteren Geschäften mit diesem abgeraten habe (Urk. 21 S. 4-5 ["Zu Ziff. 30-33"]). Die Beschwerdeführerin hat sich in der Replik mit der eben dargelegten Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt. Sie beschränkte sich wie gezeigt auf die Darstellung ihrer eigenen Sichtweise, indem sie lediglich die Vorgeschichte und das Geschäftsgebaren nochmals aufrollte (vorstehend Erw. 3.4). Die Überlegungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vermögen jedoch zu überzeugen. Zum einen erweist sich der sambische Polizeibericht tatsächlich als oberflächlich und mangels Erkenntnisquellen (wie Befragungsprotokollen) wenig aussagekräftig. Abgesehen davon erstaunt es, dass "Angestellte" der F._____ Ltd. über die Verwendung von Kundengeldern genau Bescheid gewusst haben
- 12 sollen. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdegegnerin der F._____ Ltd. entsprechende Zahlungsanweisungen erteilt haben soll, hätte sie die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin doch einfacher und effektiver beiseiteschaffen können. Der Umstand, dass mit der F._____ Ltd. eine real existierende Kupfermine (o.ä.) in die Geschehnisse involviert war wie auch ein zeichnungsberechtigter Vertreter (I._____) der "J._____" namentlich in der Geschäftsabwicklung figurierte, spricht im Gegenteil für ein Szenario in der bereits umschriebenen Form (vorstehend Erw. 3.6): die Beschwerdegegnerin könnte sich selber in eine schwierige Situation manövriert haben, die nicht mehr steuerbar war, weil der Rohstofflieferant – aus welchen Gründen auch immer – nicht das hielt, was er vorgab, halten zu können. In dieses Bild würde sich der erwähnte Chatverlauf nahtlos einfügen lassen. Dass sie diesen im Sinne einer weiteren Masche bloss vorgetäuscht und erfunden haben könnte, erscheint eher unwahrscheinlich. Eine plausible Erklärung, warum sie unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Geldes noch vor weiteren Geschäften mit H._____ bzw. der F._____ Ltd. hätte warnen sollen, liegt jedenfalls nicht vor. Vor diesem Hintergrund wirkt auch der geäusserte Verdacht, es könne sich um ein "grösseres Betrugsschema" handeln, konstruiert. Die Rohstoffdeals waren nicht einfach fingiert, sondern wiesen – zumindest im Ansatz – einen realen Bezug auf, wie bereits die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat und auch die Beschwerdeführerin einräumen musste. Dazu passt, dass gerade Sambia im südlichen Afrika aufgrund der reichen Kupfervorkommen als internationaler Handelspartner zunehmend umworben gilt. Gleichzeitig warnen internationale Experten aber auch davor, dass die notwendigen Antikorruptionsmassnahmen und eine effektive Finanzverwaltung noch nicht ausreichend umgesetzt worden seien (vgl. SWP-Aktuell, Nr. 19 April 2025 "Die strategische Rohstoffpartnerschaft zwischen der EU und Sambia", insb. S. 4, abrufbar unter https://www.swp-berlin.org). d) Neben alldem und ausgehend davon, dass der Rohstoffhandel mit Sambia generell gewisse Risiken mit sich bringt, lässt sich aus der Vorgeschichte etc. nichts ableiten, was die von der Staatsanwaltschaft angeführten Nichtanhandnahmegründe ernsthaft in Frage zu stellen vermag. Da sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin gerade daran anknüpfen bzw. darauf aufbauen, wurde der Be-
- 13 schwerde überdies bereits aus diesem Grund der Boden entzogen, und zwar nicht nur in Bezug auf den Betrugsvorwurf, sondern auch auf jenen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung. 3.7 Des Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin mit den von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde angeführten Argumenten nicht argumentativ auseinander. Die Überlegungen der Staatsanwaltschaft vermögen jedoch zu überzeugen. Hätte die Beschwerdegegnerin z. B. das Schreiben vom 21. Januar 2023 (Urk. 3/5) tatsächlich fälschen und in Täuschungsabsicht vorschieben wollen, läge es nahe, dass sie in der Rubrik "Customer" die Beschwerdeführerin namentlich genannt hätte und nicht die "J._____"(Urk. 2 S. 3 [Zu Ziff. 21]). Und was das Schreiben vom 31. Januar 2023 (Urk. 3/6) angeht, führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus: Es treffe zu, dass es Ungereimtheiten enthalte. Das sei jedoch weniger ein lndiz für eine Fälschung, gebe es doch keinen Grund, weshalb die Fälschung von einer vorhandenen Grundlage abweichen solle. Das Schreiben sei vielmehr ein dringendes lndiz dafür, dass die "D._____ Ltd." ein schlecht verwaltetes Unternehmen sei, z. B. eine Sitzgesellschaft, deren Korrespondenz in einem für viele solche Unternehmen zuständigen Treuhandbüro geschrieben werde (Urk. 21 S. 3 [Zu Ziff. 22 f.]). Diese ergänzenden Überlegungen der Staatsanwaltschaft vermögen ebenfalls zu überzeugen. Sie bleiben in der Replik ebenso unangefochten mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin die Argumente entgegenhalten lassen muss. 3.8 Das eben Gesagte gilt analog auch für die weiteren Argumente der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde, soweit es dort um die Entkräftung der geltend gemachten Verdachtselemente auf Betrug in tatsächlicher Hinsicht geht (vgl. Urk. 21 S. 2 ff. ["Zu Ziff. 20", "Zu Ziff. 25", "Zu Ziff. 28", "Zu Ziff. 29", "Zu Ziff. 34 f."]). 3.9 a) Zusammenfassend liegt keine plausible Tatsachengrundlage vor, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung eines Betrugs im Sinne eines ausreichenden Anfangsverdachts ergibt. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Betrugs hält insgesamt betrachtet vor Bundesrecht stand.
- 14 b) Ob die selbstständige (rechtliche) Alternativbegründung betreffend Scheitern an der Arglisthürde im Sinne von Art. 146 StGB ebenfalls vor Bundesrecht standhält (vgl. Urk. 21 S. 3 ff. ["Zu Ziff. 21", "Zu Ziff. 24", "Zu Ziff. 26", "Zu Ziff. 27", "Zu Ziff. 43 f."]), kann daher offen bleiben. 4.1 a) Was den Vorwurf der Veruntreuung betrifft, führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung Vorleistungen im Rahmen von synallagmatischen Verträgen kein Treuhandverhältnis gemäss Art. 138 StGB begründen würden, wenn keine ausdrücklichen Treuhandklauseln vereinbart worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung nicht in Frage komme (Urk. 6 S. 4). b) Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerde ein, die Beschwerdegegnerin qualifiziere die Vertragsverhältnisse ohne genauer darauf einzugehen als synallagmatische Verträge ohne Treuhandklausel. Damit mache sie es sich aber zu einfach: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um klassische Kaufverträge, bei denen die Beschwerdeführerin als "Käuferin" vorleistungspflichtig gewesen sei. Vielmehr habe sie der Beschwerdegegnerin in mehreren Tranchen Vermögenswerte übertragen, damit sie diese für bestimmte Zwecke weiterverwende, nämlich zum Kauf von Rohstoffen bei einem Händler in Afrika. Insofern habe die Beschwerdegegnerin die ihr übertragenen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin sehr wohl verwaltet und mit der Verpflichtung erhalten, entweder Rohstoffe mit entsprechendem Wert oder aber die investierten Gelder zu retournieren. Es liege folglich kein klassischer Kaufvertrag vor zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Da die Beschwerdeführerin bis heute keine Rohstofflieferung erhalten habe, habe die Beschwerdegegnerin die Gelder offenbar nicht wie vereinbart verwendet. Auch habe sie sich geweigert, die ihr übertragenen Vermögenswerte zurückzuerstatten. Eine (konkludente) Treuhandklausel könne vor diesem Hintergrund sehr wohl bejaht werden, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung Anwendung finde (Urk. 2 S. 14). c) Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift keine hinreichenden Anhalts-
- 15 punkte vorgelegt habe, die für eine genügende Treuhandabrede im Sinne der Rechtsprechung zur Veruntreuung spreche (Urk. 21 S. 5 ["Zu Ziff. 36-38"]). d) In der Replik hat die Beschwerdeführerin hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht (Urk. 27). 4.2 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Anvertrauen meint nur die Übertragung des ausschliesslichen Gewahrsams im Hinblick auf eine spezifische Verpflichtung zur Werterhaltung. Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 Erw. 1.3 m. w. H.; s.a. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB/JStG, 4. Auflage, Basel 2019, N 40 ff. zu Art. 138 StGB, insb. N 85 ff.). 4.3 a) Vorab fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf eine "konkludente Treuhandklausel" zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin berufen hat. Auch in der Replik konnte sie keinen (schriftlichen) Vertrag o.ä. vorlegen, der genauer Aufschluss über die Ausgestaltung des erteilten Mandats oder der geschäftlichen Beziehung mit der Beschwerdegegnerin gegeben hätte (z. B. einfacher Auftrag, Agentur-, Mäkler- oder Kommissionsvertrag). Das erstaunt, nur schon, wenn man die Tragweite und Bedeutung der gegenständlichen Rohstoffdeals betrachtet, aber auch, weil die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme zur Beschwerde das Fehlen einer ausdrücklichen Treuhandklausel bemängelt hatte. b) Die Frage, ob aufgrund der Umstände stillschweigend oder konkludent davon ausgegangen werden muss, dass die Gelder der Beschwerdegegnerin anvertraut
- 16 worden waren, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn die Gelder als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu gelten hätten, bestünde keine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Veruntreuung im Sinne eines ausreichenden Anfangsverdachts ergäbe. Die Beschwerdegegnerin müsste so oder so ein Verhalten gezeigt haben, durch welches sie eindeutig ihren Willen bekundet hat, den obligatorischen Anspruch der Beschwerdeführerin als Treugeberin zu vereiteln (NIGGLI/RIEDO, a. a. O., N 105 zu Art. 138 StGB m. w. H.). Hierfür liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, wobei auf die bereits angestellten Überlegungen zum Betrugsvorwurf (analog) verwiesen werden kann (s.a. Erw. 3.6/d). 5.1 a) Die Beschwerdeführerin hält wie in der Strafanzeige auch in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Dokumenten der D._____ Ltd. am Vorwurf der Urkundenfälschung fest (Urk. 2 S. 9-12 [Rz 21-29] und S. 15-16 [Rz 39-42]). b) Die Frage, ob die Schreiben der D._____ Ltd. vom 21. und 31. Januar 2023 (Urk. 3/5 und 3/6) gefälscht sein könnten, wurde im Rahmen des Betrugsvorwurfes bereits verneint bzw. die vorgebrachten Verdachtsgründe der Beschwerdeführerin entkräftet (vorstehend Erw. 3.7 und 3.8). c) Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Urkundenfälschung in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde die folgende Begründung ergänzt: Es fehle an hinreichenden Verdachtsgründen dafür, dass es sich bei den im Namen einer D._____ Ltd., Sambia, ausgestellten Schriftstücken um Fälschungen im engeren Sinn handle, d. h. dass jemand diese Schriftstücke ausgestellt habe, der nicht berechtigt sei, eine existierende Gesellschaft mit diesen Koordinaten zu vertreten. Es sei notorisch, dass es vielerorts auf der Welt ein Leichtes sei, eine Sitzgesellschaft zu erwerben und über ein Treuhandunternehmen verwalten zu lassen. Nachdem die D._____ Ltd. offensichtlich kein etabliertes Unternehmen sei, nach dem man recherchieren könne und das einen gewissen allgemeinen Kredit geniesse, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb Dokumente mit einer solchen Firmenbezeichnung gefälscht werden sollten, wenn man sich leicht ein solches Unternehmen beschaffen könne (Urk. 21 S. 5 ["Zu Ziff. 39-42"]). Diese ergänzenden Überlegungen der Staatsanwaltschaft vermögen ebenfalls zu über-
- 17 zeugen. Sie bleiben in der Replik ebenso unangefochten mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin die Argumente entgegenhalten lassen muss. 5.2 Ausgehend davon und aufgrund des Vorerwähnten, wonach keine plausible Tatsachengrundlage für die konkrete Möglichkeit der Begehung eines Betrugs oder einer Veruntreuung im Sinne eines ausreichenden Anfangsverdachts besteht, ist der Beschwerde – insgesamt betrachtet – auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden (s.a. Erw. 3.6/d). 6. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Diese ist ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. 2. Die (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerin hat sich mit einer kurzen Eingabe zur Beschwerde vernehmen lassen, jedoch keine konkreten Anträge zur Sache oder den Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt. Bei dieser Sachlage und mangels (ersichtlicher) wesentlicher Umtriebe fällt die Zusprechung einer Entschädigung ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozess-
- 18 kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung), unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und 27 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 19 - Zürich, 29. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Künzli