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Zürich Obergericht Strafkammern 12.05.2025 UE240286

May 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,583 words·~13 min·3

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240286-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 12. Mai 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer gegen 1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. August 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. Juni 2023 rapportierte die Kantonspolizei Zürich sowohl gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) als auch gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) unter anderem wegen einfacher Körperverletzung. Bei einer tätlichen Auseinandersetzung am 5. Juni 2023 um circa 23:15 Uhr an der D._____strasse 1 in E.______/ZH, am Wohnort von F.______, der Ehefrau des Beschwerdegegners, seien sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer 1 verletzt worden, und es sei zu Sachbeschädigungen gekommen (Urk. 9/2/1; Urk. 9/2/2 und Urk. 9/2/4 [Strafanträge]; Dossier 2). 2. Mit Verfügung vom 25. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 anlässlich des Vorfalls vom 5. Juni 2023 (Vorwurf der Beschädigung der Brille, des Aschenbechers und des Blumentopfs) sowie wegen weiterer Vorwürfe (Drohung und Beschimpfung) betreffend andere Daten nicht anhand (Urk. 9/1/13). Diese Verfügung blieb, soweit ersichtlich, unangefochten. 3. Demgegenüber wurde der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 25. März 2024 u. a. aufgrund des Vorfalls vom 5. Juni 2023 wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 verurteilt (Urk. 9/1/12). Hiergegen erhob der Beschwerdegegner am 5. April 2024 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 9/1/22), woraufhin er am 4. Juli 2024 befragt wurde (Urk. 9/1/26 F/A. 16 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme reichte der Beschwerdegegner mehrere Urkunden ein (ebd. S. 10 ff.). Mit Verfügung vom 15. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend einfache Körperverletzung ein (Urk. 5 = Urk. 9/1/37). 4. Gegen die Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 erhoben der Beschwerdeführer 1 sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Schreiben vom 25. August 2024 (Urk. 2), hierorts eingegangen am 30. August 2024, samt

- 3 - Beilagen (Urk. 3/1–6), fristgerecht Beschwerde (vgl. Urk. 9/1/41; Urk. 4). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2). 5. Am 15. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Akten in elektronischer Form ein (vgl. Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von insgesamt Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 11). Innert Frist leisteten sie je Fr. 1'786.– und damit mehr als verlangt (Urk. 15–18; vgl. Urk. 19). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass über den von den Beschwerdeführern 1 und 2 zu viel einbezahlten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme (vgl. Urk. 22). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 reichten in der Folge weitere (unaufgeforderte) Eingaben ein (Urk. 24–26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. Legitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritt-

- 4 personen, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer 1 ist aufgrund seiner Stellung als Privatkläger (vgl. Urk. 9/2/2; Urk. 9/2/10/2) zur Beschwerde legitimiert. 2.3. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den weiteren Akten, insbesondere aus dem Polizeirapport vom 27. Juni 2023 (Urk. 9/2/1) sowie den polizeilichen Einvernahmen (Urk. 9/2/6 f.), dass sie in den Vorfall vom 5. Juni 2023 (über ihre blosse Anwesenheit hinaus) involviert gewesen wäre. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aufgrund des Vorfalls eine Stellung als Geschädigte zukommen sollte. In der von den Beschwerdeführern 1 und 2 unterzeichneten Beschwerdeschrift (wie auch in den weiteren Eingaben, Urk. 24–26) wird zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 nichts ausgeführt. Es oblag jedoch ihr, darzulegen, weshalb sie trotz fehlender Stellung als Geschädigte ausnahmsweise dennoch beschwerdelegitimiert sei, etwa weil sie als Drittperson durch Verfahrenshandlungen beschwert sei. Die Begründungspflicht der Beschwerde erstreckt sich nämlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen, soweit diese nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 141 IV 284 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.3 in fine). 2.4. Der Beschwerdeführerin 2 kommt somit mangels Geschädigteneigenschaft keine Stellung als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO) zu. Schliesslich ist sie auch nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen (beispielsweise aufgrund der Auferlegung von Verfahrenskosten). Damit fehlt der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdelegitimation. Soweit die Beschwerde in ihrem Namen erhoben wurde, ist darauf folglich nicht einzutreten. 2.5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist einzutreten.

- 5 - 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). 3.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"-Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint (143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).

- 6 - 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 5 E. 1). Sie führte weiter aus, der Beschwerdegegner habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2024 (Urk. 9/1/26 F/A 16 ff. [Intern: im Dossier 1 abgelegt!]) ausgesagt, er habe beim fraglichen Ereignis mit seiner Ehefrau sprechen wollen. Dazu habe er am Beschwerdeführer 1, dem Stiefvater seiner Ehefrau, vorbeigehen wollen, wobei dieser ihn gepackt und geschlagen habe. Auch seine Begleitung sei geschlagen worden. Irgendwann sei er auf dem Rasen vor der Wohnung gelegen und habe sich vom Beschwerdeführer 1 befreien wollen. Die ebenfalls anwesende Tochter des Beschwerdegegners habe schliesslich "höret uf" geschrien (Urk. 5 E. 2). Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, ein Abstellen allein auf belastende Aussagen setze voraus, dass die belastende Person bzw. deren Aussagen glaubwürdiger (resp. glaubhafter) seien als die belastete Person bzw. deren Aussagen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus den Akten ergebe sich, dass das Ehepaar C.______F._____ (der Beschwerdegegner und F.______) zerstritten sei. Bei der körperlichen Auseinandersetzung hätten sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer 1 eine aktive Rolle gespielt. Dies zeige sich an der "Gegenanzeige", die nicht anhandgenommen worden sei, und an den ärztlich dokumentierten Verletzungen beider Beteiligten, die nicht über Prellungen und Schürfungen hinausgehen würden. Das einzige belastende Beweismittel sei die Aussage des Beschwerdeführers 1. Dies rechtfertige aber eine Anklageerhebung nicht, zumal beim Beschwerdegegner auf der "subjektiven Seite des Handelns […] durchaus Rechtfertigungsgründe" vorgelegen hätten (Urk. 5 E. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer 1 macht in der Beschwerde geltend, er und die Beschwerdeführerin 2 seien nie zu einer Aussage aufgefordert worden (Urk. 2 Ziff. 1). Es treffe auch nicht zu, dass er den Beschwerdegegner beschimpft habe (ebd. Ziff. 2). Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, er habe mit seiner Ehefrau sprechen wollen. Dies sei zutreffend, so der Beschwerdeführer 1. Er habe dem Beschwerdegegner gesagt, dass "er gar nicht hier sein" dürfe. Alles andere sei "gelogen" (ebd. Ziff. 3). Unzutreffend sei auch die Aussage des Beschwerdegegners,

- 7 wonach er die Begleitperson des Beschwerdegegners geschlagen habe (ebd. Ziff. 4). Auch die Aussage des Beschwerdegegners, er sei auf der Wiese gelandet, könne (sinngemäss) nicht zutreffen (ebd. Ziff. 5). Nach dem Vorfall habe der Beschwerdegegner seine Ehefrau (F.______) schriftlich beschimpft (ebd. Ziff. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/1–6). Schliesslich sei fraglich, ob die Behauptung des Beschwerdegegners, er sei seit dem Vorfall krankgeschrieben, wahrheitsgemäss sei (ebd. Ziff. 7). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat, nachdem ihm der Abschluss der Untersuchung angekündigt worden war (vgl. Urk. 9/1/30), keine Beweisanträge betreffend Einvernahmen gestellt (vgl. immerhin Urk. 9/1/33). Abgesehen davon liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, welche Beweise sie im Falle einer Einspracheerhebung erhebt (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). Dass sie die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht befragt hat (Urk. 2 Ziff. 1), ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2023 (Urk. 9/2/7) seinen Standpunkt detailliert darlegen konnte, nicht zu beanstanden. 5.2. Sofern sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen überhaupt konkret auf die streitgegenständliche tätliche Auseinandersetzung bezieht – dies ist bei den Ausführungen in Urk. 2 Ziff. 4, 6 und 7 nicht der Fall –, setzt er sich mit den in der Einstellungsverfügung erwähnten Beweismitteln nur beschränkt auseinander. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach etwa das Schreiben der Begleitperson des Beschwerdegegners (Urk. 9/1/22 S. 2) und das Schreiben von G.______ (Urk. 9/1/26 S. 11) – der jüngeren Tochter des Beschwerdegegners, die bei ihrer Mutter lebt (Urk. 9/2/12 E. 8) – sinngemäss als entlastende Beweismittel zu würdigen seien, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht konkret beanstandet. Auch die ärztliche Diagnose einer Gehirnerschütterung des Beschwerdegegners (Urk. 9/2/8/2) zieht der Beschwerdeführer 1 nicht in Zweifel, sondern macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, es sei (sinngemäss) fraglich, ob der Beschwerdegegner krankgeschrieben sei (Urk. 2 Ziff. 7). Wenn der Beschwerdeführer 1 ausführt, er habe den Beschwerdegegner, anders als dieser behaupte, nicht beschimpft (vgl. Urk. 2 Ziff. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Staats-

- 8 anwaltschaft die Verfahrenseinstellung nicht mit der Aussage des Beschwerdegegners begründet, wonach der Beschwerdeführer 1 ihn beschimpft habe. 5.3. Der Beschwerdegegner bestätigte, dass eine "Schlägerei" stattgefunden habe (Urk. 9/2/6 F/A 9 f.). Er habe sich mit den Fäusten gewehrt und den Beschwerdeführer 1 mit dem rechten Fuss von sich weggestossen. Dies habe möglicherweise die Verletzung des Beschwerdeführers 1 verursacht (ebd.). Der Beschwerdeführer 1 macht pauschal geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners – mit Ausnahme der Aussage, er habe mit seiner Ehefrau sprechen wollen – seien "gelogen". Auf konkrete Aussagen des Beschwerdegegners geht er jedoch nicht ein. Der Beschwerdegegner wendet sich zudem auch nicht gegen die (Eventual-)Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdegegner auf Rechtfertigungsgründe – in Betracht kommt namentlich Notwehr – berufen könnte. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Urkunden (Urk. 3/1–6 = Urk. 7/4) enthalten Textnachrichten des Beschwerdegegners an F.______. Sie zeugen von einem Konflikt zwischen den (getrenntlebenden) Eheleuten. Inhaltlich weisen sie aber, soweit ersichtlich, keinen Bezug auf zur streitgegenständlichen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner. Sie vermögen mit anderen Worten einen Tatverdacht auf einfache Körperverletzung nicht zu begründen. Unter Einbezug der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen einfacher Körperverletzung als von vornherein unwahrscheinlich. Daran ändern auch die (unaufgeforderten) Eingaben des Beschwerdeführers 1 (Urk. 24–26) betreffend eine mögliche bzw. gescheiterte "Aussergerichtliche Vereinbarung" nichts. 6. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist folglich abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt in der Sache. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig

- 9 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben die Gerichtsgebühr je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zu tragen. 2. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen. Folglich wird er persönlich nicht entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). 3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren je Fr. 1'786.– zugunsten der Obergerichtskasse überwiesen (Urk. 18; Urk. 19; Art. 383 Abs. 1 StPO), womit sie über die verlangte Sicherheitsleistung von gesamthaft Fr. 1'800.– (Urk. 11) hinaus je einen Betrag von Fr. 886.– (bzw. gesamthaft Fr. 1'772.–) geleistet haben. Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag sowie der zu viel überwiesene Betrag (je Fr. 1'186.– bzw. insgesamt Fr. 2'372.–) ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten. Betreffend den Beschwerdeführer 1 wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Mehrbetrag werden die Prozesskaution sowie der darüber hinaus überwiesene Betrag den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegen-

- 10 den Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet (je Fr. 1'186.–). 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer 1 (gegen Rückschein)  die Beschwerdeführerin 2 (gegen Rückschein)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestätigung) 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi

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