Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240274-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 3. Oktober 2025 in Sachen 1. A._____ Ltd., 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____ Limited, 6. F._____ Limited, 7. G._____ Limited, Beschwerdeführer 1, 2, 3, 5, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1, 2, 3, 5, 7 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____ gegen 1. H._____, 2. I._____, 3. J._____, 4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
- 2 - 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. August 2024
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 liess B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) zusammen mit ihren Söhnen C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) sowie den Gesellschaften A._____ Ltd. (nachfolgend: A._____; Beschwerdeführerin 1), E._____ Limited (nachfolgend: E._____; Beschwerdeführerin 5), F._____ Limited (nachfolgend: F._____; Beschwerdeführerin 6) und G._____ Limited (nachfolgend: G._____; Beschwerdeführerin 7) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen H._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), I._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), J._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3), die K._____ AG sowie gegen Unbekannt wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte erstatten. Die Beschwerdeführer erhoben im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegner 1-3 hätten in ihrer jeweiligen Funktion bei der K._____ AG im Rahmen der Vermögensverwaltung für die Familie L._____ bzw. die genannten Gesellschaften u.a. diverse Pflichtverletzungen begangen, wodurch ihnen ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei (Urk. 17/20101001 ff.). 2. Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung und Durchführung diverser Ermittlungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner 1-3 geführte Strafuntersuchung mit Verfügung vom 7. August 2024 ein (Urk. 3/1 = Urk. 7 = Urk. 17/10101013 ff.). Mit Eingabe vom 19. August 2024 liessen die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 4): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. August 2024 im Verfahren D- 3/2019/10036526 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich anzuweisen, die Strafuntersuchung im Verfahren D-3/2019/10036526 wieder an die Hand zu nehmen und beförderlich Anklage zu erheben; eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. August 2024 im Verfahren D- 3/2019/10036526 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsan-
- 4 waltschaft III des Kantons Zürich anzuweisen, die Strafuntersuchung im Verfahren D-3/2019/10036526 wieder an die Hand zu nehmen und beförderlich weiterzuführen; subeventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. August 2024 im Verfahren D- 3/2019/10036526 vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen; 2. es sei der vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. August 2024 im Verfahren D- 3/2019/10036526 die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse oder der Beschwerdegegner." Sodann stellten die Beschwerdeführer folgenden verfahrensrechtlichen Antrag: "Es seien die Verfahrensakten des Strafverfahrens D-3/2019/10036526 der Staatsanwaltschaft III beizuziehen." 3. Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2024 wurde der prozessuale Antrag, es sei der Beschwerde hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen gesamthaft Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 10). Nach Leistung der Prozesskaution (Urk. 13) liess der Beschwerdegegner 1 die Leistung einer Sicherstellung für eine allenfalls an ihn zu entrichtende Parteienschädigung in angemessener Höhe beantragen (Urk. 15). Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 wurde befunden, dass kein Handlungsbedarf in Bezug auf die Kaution bzw. Nachkautionierung bestehe; gleichzeitig wurde den Beschwerdegegnern 1-3 und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 18). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich vernehmen (Urk. 23, 25, 28 und 31). Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde den Beschwerdeführern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 34), innert welcher sie sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 vernehmen liessen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 12. September 2025 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit, dass sein Mandat betreffend den Beschwerdeführer 4 und
- 5 die F._____ beendet sei und er diese Parteien nicht mehr vertrete (Urk. 47). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 4. Zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen in teilweise anderer Besetzung als ursprünglich angekündigt (vgl. Urk. 10 S. 6). II. Eintretensvoraussetzungen 1. Allgemeines zur Beschwerdelegitimation Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In eigenen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; je m. H.). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Wird eine Straftat zum Nachteil des Vermögens einer juristischen Person begangen, so erleidet nur diese einen Schaden und kann daher die Geschädigtenstellung beanspruchen, nicht aber die wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaft (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_21/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 10.2; je m. H.). 2. Beschwerdeführerin 2 (B._____)
- 6 - Die Beschwerdeführerin 2 machte mit ihrer Strafanzeige geltend, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 im Zusammenhang mit bei den Banken auf die Gesellschaften A._____ und E._____ lautenden Vermögenswerten, an welchen sie wirtschaftlich berechtigt sei, strafbar gemacht hätten (Urk. 17/20101022 ff., vgl. auch Urk. 3/1 S. 2 ff.). Konkret hätten die Beschwerdegegner 1-3 eigenmächtig eine Zahlung von EUR 2 Mio. vom Konto der A._____ an die "M._____" (Sachverhalt 1; Urk. 17/20101024-20101025) und eine weitere Zahlung vom Konto der A._____ in der Höhe von EUR 404'000 an die N._____ Limited, … [Staat in Nordamerika], mit Aktienbeteiligung zugunsten der E._____, veranlasst (Sachverhalt 2; Urk. 17/20101026 und Urk. 17/20101069 ff.). Weiter hätten sie eigenmächtig ein "Darlehen" von rund EUR 1 Mio. vom Konto der A._____ bzw. später mit der E._____ als Gläubigerin (3. Nachtrag) an die O._____ AG gewährt und gleichzeitig ein Darlehen zulasten der A._____ aufgenommen (Sachverhalt 3; Urk. 17/20101026 f., insb. Urk. 17/20101080). Auch hätten sie in diesem Zusammenhang erhaltene Retrozessionen, Kommissionen und andere Vergütungen nicht herausgegeben (Sachverhalt 4; Urk. 17/20101027) und sich eigenmächtig Kommissionen für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit ausbezahlt (Sachverhalt 5; Urk. 17/20101027 f., vgl. zum Ganzen auch Urk. 2 S. 13 ff.). Dass eine Straftat zum Nachteil des auf sie persönlich lautenden Vermögens erfolgt sein soll, machte die Beschwerdeführerin 2 somit nicht geltend. Als bloss wirtschaftlich Berechtigte an den von den beanzeigten Straftaten mutmasslich betroffenen Vermögenswerten kann die Beschwerdeführerin 2 keine Geschädigtenstellung beanspruchen. Entsprechend hat sie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren zu Recht weder als Geschädigte noch als Privatklägerin zugelassen, was sich ohne Weiteres auch aus der angefochtenen Einstellungsverfügung ergibt (vgl. Urk. 3/1 S. 1 f.) und worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme explizit hinwies (Urk. 23 S. 2 f.). Dem liess die Beschwerdeführerin 2 weder in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 10 ff.) noch in ihrer Replik vom 31. Oktober 2024 (Urk. 36 S. 15 ff.) etwas entgegenhalten. Entsprechend kommen der Beschwerdeführerin 2 als blosse Anzeigeerstatterin mangels Geschädigtenstellung keinerlei Verfahrensrechte zu, weshalb sie auch nicht zur Beschwerdeerhebung
- 7 berechtigt ist. Auf die Beschwerde (Urk. 2 S. 56-68 und S. 70-89, soweit die A._____ betreffend) ist somit nicht einzutreten. 3. Begründungsobliegenheit Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung, mithin die Betroffenheit in eigenen Rechten, darzulegen. Bei der Legitimation handelt es sich um die grundsätzliche Berechtigung, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Als Ausfluss des Begründungserfordernisses hat die beschwerdeführende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtssuchende. Die Anforderung an die Begründungsdichte variiert je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen. Diese muss aktuell, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids gegeben sein. Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelentscheid; andernfalls ergeht ein Prozessentscheid (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 und N 7 zu Art. 382 StPO). Die Gesellschaften A._____, E._____, F._____ und G._____ liessen ihre Beschwerdelegitimation pauschal unter Einreichung ihrer vom 14. März 2019 datierenden Anwaltsvollmachten (Urk. 3/D-G) damit begründen, dass sie sich mit ihrer Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hätten. Sie seien durch die beanzeigten Delikte in ihren Vermögensrechten unmittelbar verletzt worden und hätten ein Interesse daran, dass die Strafuntersuchung wieder anhand genommen und weitergeführt bzw. Anklage erhoben werde. Damit hätten sie auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Folglich seien sie zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 S. 11 RZ 5, vgl. auch Urk. 36 S. 5 ff.).
- 8 - 4. Beschwerdeführerin 1 (A._____) Bei der A._____ handelt es sich gemäss Angaben in der Strafanzeige um eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz in … [Staat in Nordamerika]. Die Gesellschaft sei vom Beschwerdegegner 1 mit dem einzigen Zweck gegründet worden, das (in Brasilien zum damaligen Zeitpunkt noch unversteuerte) Vermögen von P._____ (selig) zu halten. Seit dessen Tod sei seine Frau, die Beschwerdeführerin 2, wirtschaftlich am Vermögen der A._____ berechtigt, welches von den Beschwerdegegnern 1-3 über die K._____ AG bzw. später über sogenannte registered agents und nominee directors bzw. nominee shareholders (Q._____, R._____ AG, Zürich, S._____ AG und T._____ Inc., … [Staat in Nordamerika]) verwaltet worden sei. Seit Ende 2018 sei die A._____ wieder im Handelsregister in … [Staat in Nordamerika] eingetragen, nachdem die Beschwerdegegner 1-3 zwischenzeitlich "für deren Auflösung gesorgt" hätten. Die A._____ befinde sich wieder in "Good Standing". Seit März 2019 sei die Beschwerdeführerin 2 alleinige Aktionärin der Gesellschaft und neuerdings zusammen mit ihren Söhnen, den Beschwerdeführern 3 und 4, "Director" und zeichnungsberechtigt (Urk. 17/20101029 ff., vgl. auch Urk. 17/20102043, Urk. 17/20102049 f., Urk. 17/20102062 und Urk. 17/20102063). Damit trifft zwar zu, dass die A.._____ mit Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 eine unmittelbare Verletzung in ihren Vermögensrechten geltend machte und sich wohl auch als Privatklägerin konstituierte. Ob und in welcher Form die A._____ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. August 2024, mithin rund fünf Jahre später, als Gesellschaft noch bestand und wer für diese aktuell zeichnungsberechtigt ist, ergibt sich jedoch weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den von ihr mit dieser eingereichten Unterlagen (Urk. 2 und Urk. 3/1 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerde begründet einzureichen, wozu auch gehört, die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde (im konkreten Zeitpunkt) darzulegen. Indem die A._____ zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation auf die zum Zeitpunkt ihrer Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 bestandenen Umstände verweist und dazu statt eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister in … [Staat in Nordamerika] lediglich ihre Anwaltsvollmacht vom 14. März 2019 einrei-
- 9 chen lässt (vgl. Urk. 2 S. 11 und Urk. 3/D), kommt sie ihren Begründungsobliegenheiten offensichtlich nicht nach. Dies gilt angesichts des Umstands, dass es sich bei der A._____ um eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz in ... [Staat in Nordamerika] handelt umso mehr, fehlen den hiesigen Behörden mangels (öffentlich) einsehbarem Handelsregister in ... [Staat in Nordamerika] doch jegliche Überprüfungsmöglichkeiten. Hervorzuheben ist zudem, dass die A._____ gemäss Schilderung in der Strafanzeige in der Vergangenheit mehrheitlich über "registered agents", "nominee directors" und "nominee shareholders" bzw. Personen der Q._____ und/oder deren Tochtergesellschaft R._____ AG, Zürich verwaltet wurde und bereits eine Auflösung der Gesellschaft im Raum stand (Urk. 17/20101030 f.), weshalb sich daraus, wie die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 24. Oktober 2019 organisiert war, nichts über den Bestand der und die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft im heutigen Zeitpunkt ableiten lässt. Damit legte die A._____ ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung nicht dar, wobei ihr als anwaltlich vertretene juristische Person und angesichts der gewährten Replikmöglichkeit (vgl. Urk. 34) auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen war. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit sie die A._____ (Beschwerdeführerin 1) betrifft. 5. Beschwerdeführerin 5 (E._____) Bei der E._____ handelt es sich gemäss Angaben in der Strafanzeige um eine Gesellschaft mit Sitz in U._____ in den Vereinigten Arabischen Emiraten, deren Zweck es gemäss Strafanzeige sei, das Vermögen der Beschwerdeführerin 2 "zu halten". Seit Sommer 2018 sei die Beschwerdeführerin 2 direkt Aktionärin und "Director" und habe direkte Verfügungsmacht über die Gesellschaft (Urk. 17/20101032 ff., vgl. auch Urk. 17/20102091 ff.). Damit trifft auch bezüglich der E._____ zwar zu, dass sie mit Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 eine unmittelbare Verletzung in ihren Vermögensrechten geltend machte und sich wohl gültig als Privatklägerin konstituierte. Ob und in welcher Form die E._____ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. August 2024, mithin rund fünf Jahre später, als Gesellschaft noch bestand und wer für diese aktuell zeichnungsberechtigt ist, ergibt sich jedoch weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den von ihr mit
- 10 dieser eingereichten Unterlagen (Urk. 2 und Urk. 3/1 ff.). Es wäre an ihr gelegen, die aktuelle Beschwerdeberechtigung (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) darzulegen. Indem die E._____ zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation auf die zum Zeitpunkt ihrer Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 bestandenen Umstände verweist und dazu anstatt eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister der Vereinigten Arabischen Emirate lediglich ihre Anwaltsvollmacht vom 14. März 2019 einreichen lässt (vgl. Urk. 2 S. 11 und Urk. 3/E), kommt sie ihren Begründungsobliegenheiten offensichtlich nicht nach. Auch bei der E._____ lässt sich daraus, wie die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 24. Oktober 2019 organisiert war, nichts über den Bestand der und die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft im heutigen Zeitpunkt ableiten. Damit legte die E._____ ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung nicht dar, wobei ihr als anwaltlich vertretene juristische Person und angesichts der gewährten Replikmöglichkeit (vgl. Urk. 34) ebenso keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen war. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit sie die E._____ (Beschwerdeführerin 5) betrifft. 6. Beschwerdeführerinnen 6 und 7 (F._____ und G._____) An den ebenfalls in U._____ in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelegenen Gesellschaften F._____ und G._____ seien gemäss Angaben in der Strafanzeige die Beschwerdeführer 3 (G._____) und 4 (F._____) wirtschaftlich berechtigt, wobei auch diese beiden Gesellschaften einzig dem Zweck der Vermögenserhaltung dienten. Seit Sommer 2018 seien die Beschwerdeführer 3 und 4 Aktionäre und "Directors" ihrer jeweiligen Gesellschaft und hätten beide direkte Verfügungsmacht über diese (Urk. 17/20101032 ff., vgl. auch Urk. 17/20102094 ff.). Damit haben auch diese beiden Gesellschaften mit ihrer Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 eine unmittelbare Verletzung in ihren Vermögensrechten geltend gemacht und sich wohl gültig als Privatkläger konstituiert. Ob und in welcher Form sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. August 2024, mithin rund fünf Jahre später, als Gesellschaften noch bestanden und wer für diese aktuell zeichnungsberechtigt ist, ergibt sich jedoch weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den von ihr mit dieser eingereichten Unterlagen (Urk. 2 und Urk. 3/1 ff.). Hinzu kommt
- 11 in Bezug auf die F._____, dass diese seit dem 12. September 2025 über keinen Rechtsbeistand mehr in der Schweiz verfügt und hier auch kein Zustellungsdomizil bezeichnete (vgl. Urk. 47). Neben der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für die F._____ wäre es an ihnen gelegen, mit der Beschwerdebegründung auch ihre aktuelle Beschwerdeberechtigung (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) darzulegen. Indem sie zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation auf die zum Zeitpunkt ihrer Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 bestandenen Umstände verweisen und dazu anstatt aktueller Auszüge aus dem Handelsregister der Vereinigten Arabischen Emirate lediglich ihre Anwaltsvollmachten vom 14. März 2019 einreichen liessen (vgl. Urk. 2 S. 11 und Urk. 3/F-G), kommen auch sie ihren Begründungsobliegenheiten offensichtlich nicht nach. Auch bei der F._____ und G._____ lässt sich daraus, wie sie zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 24. Oktober 2019 organisiert waren, nichts über den Bestand der und die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ableiten. Damit legten auch sie ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung nicht dar, wobei ihnen als anwaltlich vertretene juristische Personen und angesichts der gewährten Replikmöglichkeit (vgl. Urk. 34) auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen war. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit sie die F._____ (Beschwerdeführerin 6) und die G._____ (Beschwerdeführerin 7) betrifft. 7. Beschwerdeführer 3 und 4 (C._____ und D._____) Was die Beschwerdeführer 3 und 4 betrifft, ist auf die Beschwerde aus den bereits dargelegten Gründen einzutreten, soweit sie Straftaten im Zusammenhang mit bei den Banken auf sie persönlich lautenden Vermögenswerten geltend machen. Konkret betrifft dies kurz zusammengefasst folgende Tatvorwürfe: Im Februar 2012 sollen die Beschwerdegegner 1-3 Zahlungen in der Höhe von EUR 350'000 vom Konto des Beschwerdeführers 3 und EUR 100'000 vom Konto des Beschwerdeführers 4 an die "M._____ SA" veranlasst haben. Im Oktober 2013 sei ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers 3 eine weitere Zahlung von seinem Konto in der Höhe von EUR 100'000 an die "M._____ SA" erfolgt (Urk. 2 S. 17 ff. und S. 41 ff.; vgl. auch Urk. 17/20101024 f.). Das Vermögen der
- 12 - Beschwerdeführer 3 und 4 hätten die Beschwerdegegner 1-3 verwendet, um die marode O._____-Gruppe, an der sie selbst beteiligt gewesen seien, mit mehreren Millionen zu finanzieren (Urk. 2 S. 17 ff. und S. 41 ff., vgl. auch Urk. 17/20101025 ff.). Zudem hätten die Beschwerdegegner 1-3 Retrozessionen, Kommissionen und andere Vergütungen, die den Beschwerdeführern 3 und 4 zugestanden seien, nicht herausgegeben (Urk. 2 S. 17 ff. und S. 89 ff., vgl. auch Urk. 17/20101027). Im Übrigen leiten die Beschwerdeführer 3 und 4 mit ihrer Strafanzeige ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 und einen finanziellen Schaden ebenfalls daraus ab, dass sie wirtschaftlich an den davon angeblich betroffenen Gesellschaften A._____ bzw. E._____, F._____ und G._____ (mit-)berechtigt seien (Urk. 17/20101022 ff., vgl. Urk. 2 S. 13 ff.). Als bloss wirtschaftlich (Mit-)Berechtigte an den von diesen Gesellschaften gehaltenen Vermögenswerten kommt ihnen – aus den zuvor ausgeführten Gründen (vgl. zuvor E. II/1) – keine Geschädigtenstellung zu und ist auf ihre Beschwerde folglich nicht einzutreten. Schliesslich ist zu bemerken, dass der mit der Strafanzeige erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegner 1-3 hätten sich zum Nachteil der Beschwerdeführer 3 und 4 eigenmächtig Kommissionen für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit ausbezahlt, obwohl sie erst ab Oktober 2011 bzw. Januar 2013 über einen entsprechenden Vermögensverwaltungsvertrag verfügt bzw. die Beschwerdeführer 3 und 4 einer solchen Entschädigung nicht zugestimmt hätten (Urk. 17/20101027 f., vgl. Urk. 3/1 S. 23 f.), nicht hinreichend begründet ist. Somit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen (vgl. Urk. 2 S. 4 ff. und Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Abs. 1 lit. a StPO). III. Standpunkte 1. Einstellungsverfügung 1.1. In Bezug auf die Beschwerdeführer 3 und 4 erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, es sei aufgrund ihrer Aussagen erstellt, dass – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige – bereits vor den
- 13 - Jahren 2009, 2011 bzw. 2013 Vermögensverwaltungsmandate bzw. -verträge bestanden hätten. Der Beschwerdeführer 3 habe anlässlich seiner Einvernahme angegeben, er habe sein Vermögen schon vor Oktober 2011, seit ca. 2004 oder 2005, von den Beschwerdegegnern 1-3 bzw. deren K._____ AG verwalten lassen. Auf Vorhalt des Verwaltungsmandats an die K._____ AG betreffend seine Vermögenswerte bei der V._____ AG sowie der Verwaltungsvollmacht für externe Vermögensverwalter der V._____ AG an die K._____ AG vom 11. März 2006 habe der Beschwerdeführer 3 sodann ausgesagt, diese Dokumente unterzeichnet zu haben. Auch der Beschwerdeführer 4 habe anlässlich seiner Einvernahme sinngemäss angegeben, sein Vermögen schon vor Januar 2013 von den Beschwerdegegnern 1-3 bzw. deren K._____ AG verwalten lassen zu haben. Er erinnere sich nicht an das genaue Jahr, in dem sein Vater für ihn und seinen Bruder Konten eröffnet und Geld darauf überwiesen habe. Er sei sich aber sicher, dass es deutlich vor 2013 gewesen sei. Seit dem ersten Tag hätten sie sich darum gekümmert. Auf Vorhalt des Verwaltungsmandats an die K._____ AG betreffend seine Vermögenswerte bei der V._____ AG sowie der Verwaltungsvollmacht für externe Vermögensverwalter der V._____ AG an die K._____ AG vom 11. März 2006 habe auch er angegeben, diese Dokumente unterzeichnet zu haben. Damit könne bereits festgehalten werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 den Ausführungen in der Strafanzeige in wesentlichen Punkten diametral entgegenstünden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer 3 entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige selbst bestätigt, dass die Beschwerdegegner 1- 3 bzw. die K._____ AG bereits vor der ersten beanzeigten ihn betreffenden Transaktion, welche mangels Vermögensverwaltungsvertrag und damit ohne Ermächtigung erfolgt sein soll, mit der Verwaltung seines Vermögens betraut gewesen seien. Gemäss den mit der Strafanzeige eingereichten Verträgen mit der K._____ AG der Jahre 2011 bzw. 2013 sei als Anlageziel "Vermögensvermehrung (Wertsteigerung) überwiegt" und als Anlagestrategie "Ausgewogen Mittlere Kursschwankungen möglich" vereinbart worden. Auch sähen diese Verträge eine Vermögensverwaltung nach eigenem, freiem Ermessen vor und es seien insbesondere keine Anlagebeschränkungen vereinbart worden. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten zwar sinngemäss geltend gemacht, ein konservatives Anlageziel und
- 14 eine konservative Anlagestrategie bzw. mündlich ein konservatives Anlageziel und eine konservativere Anlagestrategie gewählt zu haben. Tatsache sei jedoch, dass sie die Vermögensverwaltungsverträge mit ihrer Strafanzeige selbst eingereicht und mit ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2022 selbst ausgeführt hätten, sowohl bei den Anlagezielen als auch bei der Anlagestrategie jeweils die mittlere Kategorie angekreuzt zu haben. Auch die Ausführungen in der Strafanzeige, sie hätten erst nach 2016 erste Bankkontoauszüge von den Beschwerdegegnern 1-3 erhalten und ihnen sei nur zweimal im Jahr Auskunft über den Vermögensstand gegeben worden, stünden in diametralem Widerspruch zu ihren Aussagen. So habe der Beschwerdeführer 3 anlässlich seiner Einvernahme auf die Frage, wie häufig er mit dem Beschwerdegegner 1 Kontakt gehabt habe, beispielsweise ausgesagt, er habe diesen einmal monatlich angerufen, während der Zeit, als dieser ihr Vermögen verwaltet habe. Zwar habe er weiter ausgesagt, dass bei diesen Gesprächen nicht im Detail Zahlen und Investitionen diskutiert worden seien. In Würdigung aller Umstände und insbesondere, da er und die weiteren Geschädigten in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2022 jegliche Telefongespräche mit den Beschwerdegegnern 1-3 noch abgestritten hätten, sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner 1 sie regelmässig, mindestens monatlich, wenn nicht wöchentlich, über ihre Depots bzw. deren Stand informiert habe (Urk. 3/1 S. 7 ff.). 1.2. Auch in Bezug auf die Transaktionen betreffend die M._____ SA habe sich der Tatverdacht im Rahmen der Ermittlungen nicht bzw. nicht anklagegenügend erhärtet und hätten die Beschwerdeführer 3 und 4 mit ihren Aussagen die mit der Strafanzeige erhobenen Tatvorwürfe selbst widerlegt. Der Beschwerdeführer 3 habe den Überweisungsauftrag vom 12. Oktober 2011 für die Zahlung in der Höhe von insgesamt ca. EUR 350'000 – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige – selbst unterzeichnet. Folglich habe er spätestens zu diesem Zeitpunkt gewusst, um was für eine Vermögensanlage es sich gehandelt habe. Aus dem Überweisungsauftrag gehe klar hervor, dass die Überweisung zugunsten der "M._____" erfolgt sei. Für die beanzeigten Zahlungen vom 10. und 11. Oktober 2013 in der Höhe von insgesamt ca. EUR 100'000 für den Kauf von weiteren M._____ SA Aktien bzw. Convertible Bonds liege zwar kein Überweisungsauftrag bei den Akten. In Würdigung aller bekannter Tatsachen müsse jedoch als wahr-
- 15 scheinlich erachtet werden, dass auch diese weitere Zahlung in seinem Einverständnis erfolgt sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer 4 habe erst im Januar 2013 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der K._____ AG abgeschlossen, habe dieser anlässlich seiner Einvernahme sodann selbst widerlegt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch diese Transaktionen nicht eigenmächtig vorgenommen worden, sondern im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages bzw. im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer 4 erfolgt seien. Zudem fehle es ohnehin an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht und sei der Sachverhalt in Bezug auf die Transaktionen betreffend die M._____ SA unter dem Gesichtspunkt von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bzw. kurz danach verjährt. Aus diesen Gründen sei das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1-3 in Bezug auf die Transaktionen betreffend die M._____ SA einzustellen (Urk. 3/1 S. 12 ff.). 1.3. Bezüglich den Investitionen in die O._____-Gruppe gehe aus den editierten Bankunterlagen hervor, dass für die Beschwerdeführer 3 und 4 bereits seit den Jahren 2007 und 2008 und damit noch vor den ersten beanzeigten Transaktionen vom 9. März 2012 in diese investiert worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers 3, bis im Jahr 2017 keine Ahnung davon gehabt zu haben und mit den entsprechenden Transaktionen von seinem Konto nicht einverstanden gewesen zu sein, stehe im Widerspruch zu diesen Bankunterlagen und erweise sich auch aus anderen Gründen als in sich widersprüchlich und inkonsistent. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers 4 bezüglich der O._____-Gruppe seien inkonsistent und stünden in wesentlichen Teilen in diametralem Widerspruch zu den Angaben in der Strafanzeige. Ein Vermögensverwaltungsmandat zwischen der K._____ AG und dem Beschwerdeführer 4 habe bereits im Zeitpunkt der ersten in der Anzeige erwähnten Transaktion betreffend die O._____-Gruppe am 9. März 2012 bestanden. Auch habe dieser entgegen den Angaben in der Stellungnahme zu Protokoll gegeben, dass die O._____ im Allgemeinen bereits genannt worden sei. Auch seine weiteren Aussagen in Bezug auf die Transaktionen ab seinem Konto betreffend die O._____ AG vom 9. März 2012 und 26. Juni 2013 überzeugten nicht. Es müsse als wahrscheinlich erachtet werden, dass auch diese beanzeigten Transaktionen in die O._____-Gruppe nach Rücksprache und mit Zustim-
- 16 mung der Beschwerdeführer 3 und 4 erfolgt seien. Ferner sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 3 und 4 auch nicht davon auszugehen, dass die K._____ AG im relevanten Zeitraum selbst wesentlich an der O._____ AG beteiligt gewesen sei und es könne auch nicht nachgewiesen werden, dass die Investments zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in dem sich die O._____-Gruppe bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte bzw. dies den Beschwerdegegnern 1-3 bekannt gewesen wäre. Entsprechend könne den Beschwerdegegnern 1-3 auch im Zusammenhang mit den Investitionen in die O._____-Gruppe keine Pflichtverletzung bzw. unrechtmässige Vermögensverwaltung nachgewiesen werden und sei das Strafverfahren auch diesbezüglich einzustellen (Urk. 3/1 S. 23 ff.). 1.4. Bezüglich dem Vorwurf, die Beschwerdegegner 1-3 hätten jahrelang verheimlicht, dass sie im Zusammenhang mit der Verwaltung ihres Vermögens von den Banken mehrere hunderttausend Franken für Retrozessionen, Kommissionen sowie andere Vergütungen erhalten hätten, deckten sich die Angaben der Beschwerdegegner 1-3 im Wesentlichen mit den Ermittlungsergebnissen rund um die edierten Bankunterlagen. Gemäss den abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen hätten die Beschwerdeführer 3 und 4 akzeptiert, dass die Beschwerdegegner 1-3 Leistungen von Dritten (z.B. Retrozessionen, Kickbacks, Finder's fees etc.) erhielten. Auch hätten sie (die Beschwerdeführer 3 und 4) unter Abgabe des Factsheets "Leistungen von Dritten" ausdrücklich erklärt, auf die Herausgabe solcher Leistungen zu verzichten. Die Vermögensverwaltungsverträge zwischen den Beschwerdeführern 3 und 4 und der K._____ AG vom 12. Oktober 2011 bzw. 15. Januar 2013 samt Factsheet genügten den vom Bundesgericht in BGE 137 III 393 festgelegten Voraussetzungen für einen rechtsgültigen Verzicht auf Offenlegung bzw. Ablieferung der von der K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen und weiteren Vergütungen und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 mindestens monatlich anhand von Originalkonto- bzw. Depotauszügen über das verwaltete Vermögen informiert worden seien. Diese Informationsgrundlage habe es ihnen jederzeit ermöglicht, die Höhe der angefallenen Retrozessionen zu berechnen. Folglich sei die K._____ AG auch berechtigt gewesen, die entsprechenden Vergütungen entgegenzunehmen und einzubehal-
- 17 ten, weshalb den Beschwerdegegnern 1-3 auch in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden könne und das Verfahren einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 29 ff.). 2. Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 Die Beschwerdeführer 3 und 4 liessen dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Würdigung des Untersuchungsergebnisses durch die Staatsanwaltschaft in mehrerer Hinsicht falsch sei und Anklage hätte erhoben werden müssen. Die Beschwerdegegner 1-3 hätten die Offshore-Situation offensichtlich ausgenutzt, was durch die Akten belegt sei. Sie, die Beschwerdeführer, hätten die Kopien der Vermögensverwaltungsverträge erst im Nachhinein erhalten. Sie seien jeweils nur zweimal im Jahr in der Schweiz gewesen und über ihr Vermögen informiert worden. Die streitgegenständlichen Transaktionen entsprächen weder der vereinbarten konservativen Strategie noch einer anderen Vermögensverwaltungsstrategie und es sei fraglich, ob sie die Verträge überhaupt unterzeichnet bzw. dem Anlageprofil zugestimmt hätten. Die Beschwerdegegner 1-3 hätten im Zusammenhang mit der "M._____" eigenmächtig in spekulatives Venture Capital anstatt in einen sicheren Fonds investiert. So hätten sie am 20. Februar 2012 EUR 350'000 vom Konto des Beschwerdeführers 3 bei der V._____ AG an die M._____ SA, am 10. und 11. Oktober 2013 EUR 100'000 vom Konto des Beschwerdeführers 3 bei der V._____ AG und am 20. Februar 2012 weitere EUR 100'000 vom Konto des Beschwerdeführers 4 bei der V._____ AG an die M._____ SA transferiert. Diesen Überweisungen stehe kein Gegenwert gegenüber, weil diese angeblichen "Investitionen" bis heute wertlos seien. Er (der Beschwerdeführer 3) sei von einem Investment in Fonds-Anteile ausgegangen und habe die Überweisungsaufträge vor diesem Hintergrund unterzeichnet, was auch seinen glaubhaften Aussagen in der Untersuchung entspreche. Auch was die Transaktionen vom Konto des Beschwerdeführers 3 vom 10. und 11. Oktober 2013 betreffe, sei die Würdigung der Staatsanwaltschaft falsch, willkürlich und gehe an den erstellten Fakten vorbei. Es sei schleierhaft, weshalb trotz fehlendem Überweisungsauftrag und seiner (des Beschwerdeführers 3) Angabe, dass diese Transaktionen ohne sein Einverständnis erfolgt seien, von seinem Einverständnis ausgegangen werde. Diese Transak-
- 18 tionen wie auch die nachweislichen weiteren Investitionen von ihren Konten an die marode O._____-Gruppe seien klar nicht von einem Vermögensverwaltungsmandat erfasst. Sie hätten zwar von einem Investment in einen "W._____" Fonds gewusst, nicht aber in eine mit ihrem Geld zu gründende privatrechtliche Gesellschaft mit demselben Namen. Von den Investitionen in die O._____-Gruppe hätten sie bis im Jahr 2017 nichts gewusst bzw. seien sie bis dahin davon ausgegangen, dass es sich bei der O._____ um ein seriöses, börsenkotiertes Unternehmen der Solarindustrie handle. Damit hätten sie diesen Investitionen auch gar nicht zustimmen können, seien sie doch bis im Jahr 2017 von einer vereinbarungsgemässen Investition ausgegangen (Urk. 2 S. 13 ff.). Auch bezüglich der Retrozessionen liege bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung ein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertige. Er (der Beschwerdeführer 4) habe in der Untersuchung erklärt, ihm sei nie erläutert worden, dass er durch Unterzeichnung des Vertrags ausdrücklich auf Retrozessionen verzichte. Es sei nie über Retrozessionen gesprochen worden und auch das Factsheet "Leistungen von Dritten" kenne er nicht; dieses sei ihm nie gezeigt worden. Auch der Beschwerdeführer 3 habe angegeben, dass ihnen bei den Verträgen nie erklärt worden sei, was Retrozessionen und Kickbacks seien. Sie seien keine Finanzspezialisten und hätten keine Ahnung davon gehabt. Auch er, der Beschwerdeführer 3, habe das Factsheet "Leistungen von Dritten" noch nie gesehen. Damit hätten sie unabhängig voneinander beinahe identisch und konsistent ausgesagt, wobei ihren Aussagen einzig die unglaubhaften Schutzbehauptungen der Beschwerdegegner 1-3 gegenüberstünden. Anhaltspunkte dafür, dass Informations- und Offenlegungspflichten bereits früher mündlich vereinbart und gelebt worden seien, bestünden auch nicht. Damit seien sie von den Beschwerdegegnern 1-3 weder über Retrozessionen als solche, noch über deren Umfang aufgeklärt worden, weshalb sie auch nie rechtsgültig darauf verzichtet hätten (Urk. 2 S. 89-92). 3. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Dazu brachte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 im Wesentlichen vor, dass das Strafverfahren insbesondere aufgrund der in-
- 19 konsistenten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer 3 und 4 eingestellt worden sei. In der Beschwerdeschrift widerspiegle sich das Verhalten der Beschwerdeführer in der Untersuchung, den Sachverhalt widersprüchlich darzustellen und jeweils den neuen Erkenntnissen anzupassen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift versuchten die Beschwerdeführer 3 und 4 wiederum, den Sachverhalt in einer für sie vorteilhafteren Version darzustellen bzw. abzuändern. Angesichts der Gesamtumstände und der erhobenen Beweismittel sei die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs substanziell grösser als diejenige eines Schuldspruchs (Urk. 23 S. 2 ff.). 4. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 1-3 Der Beschwerdegegner 3 liess in seiner Stellungnahme vom 23. September 2024 vorbringen, dass eine Anklage angesichts der äusserst widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 nicht in Frage komme. Bei diesen Umständen verbleibe für eine Anklage "in dubio pro duriore" schlicht kein Raum. Die in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Sicht der Dinge sei akten- und wahrheitswidrig. Er sei im Oktober 2011 nachweislich im Ausland gewesen und habe an der angeblichen Besprechung im Oktober 2011 unmöglich teilnehmen können; auch sei er weder Aktionär der K._____ AG noch jemals an dieser wirtschaftlich beteiligt gewesen. Im anzeigerelevanten Zeitraum habe er auch nicht für die K._____ AG gearbeitet, was mit seinem Auszug der SVA Zürich belegt sei. Es sei deshalb objektiv unmöglich, dass er sich in diesem Zusammenhang strafbar gemacht habe (Urk. 25 S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin 2 machte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 geltend, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen nachweislich nicht den Tatsachen entsprächen und ein Strafverfahren "mittels falscher Anschuldigungen" veranlasst worden sei. Selbst die im Strafverfahren erhobenen Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 hätten mit nicht zu überbietender Deutlichkeit aufgezeigt, dass es sich bei den von ihnen erhobenen Vorwürfen um nichts als offensichtlich haltlose und geradezu böswillige Unterstellungen handle (Urk. 28 S. 1).
- 20 - Mit Eingabe vom 23. September 2024 liess sich auch der Beschwerdegegner 1 vernehmen und geltend machen, dass sich weder er noch die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 3 strafbar gemacht hätten. Dies ergäbe sich einwandfrei aus der angefochtenen Einstellungsverfügung und den von ihm ins Recht gelegten Eingaben. Es gehe den Beschwerdeführern 3 und 4 nur darum, ihn und seine Familie zu drangsalieren und ihnen das Leben so schwer wie möglich zu machen, was keinen Rechtsschutz verdiene. Aussicht auf eine strafrechtliche Verurteilung bestehe nicht, was sich aus den bisherigen Eingaben und der angefochtenen Verfügung einwandfrei ergebe. Es sei denn auch symptomatisch, dass in der redundanten Beschwerdeschrift einfach appellatorisch die aktenwidrige Sichtweise vorgetragen bzw. wiederholt werde. Dass diese Sichtweise in den entscheidenden Punkten aktenwidrig sei und gar ihren eigenen Aussagen widerspreche, scheine sie im Lichte der genannten Motivlage nicht zu stören. Er (der Beschwerdegegner 1) habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, was die Beschwerdeführer 3 und 4 ganz genau wüssten (Urk. 31 S. 1 f.). 5. Replik der Beschwerdeführer 3 und 4 Die Beschwerdeführer 3 und 4 liessen dazu mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 ergänzend im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegner 1-3 hätten weder im Straf- noch im Beschwerdeverfahren aufzeigen können, weshalb sie sich nicht strafbar gemacht hätte, weshalb Anklage zu erheben sei. Trotz fünfjähriger Strafuntersuchung und umfangreicher Beweiserhebung habe sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nur rudimentär mit dem strafbaren Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 auseinandergesetzt. Die unglaubhaften Schutzbehauptungen und Vorwürfe der Beschwerdegegner 1-3 hätten seit jeher keine Substanz. Insbesondere sei klarzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um eine "boshafte Unternehmer- und Industriellendynastie" handle; er (der Beschwerdeführer 3) unterstütze seit Jahren arme Leute in Brasilien. Die Strafanzeige sei weder unbegründet noch aus reiner Boshaftigkeit erfolgt. Die Offshore-Konstellation, in der Vermögen aus dem Ausland aufgrund von Devisenverkehrsbeschränkungen und vor allem aus Sicherheitsgründen zwecks Verwaltung in die Schweiz transferiert worden sei, sei damals üblich und verbreitet gewesen, wovon die Schweizer Fi-
- 21 nanzbranche einschliesslich der Beschwerdegegner 1-3 profitiert hätten. Aufgrund der Diskretionserfordernisse und der eingesetzten Offshore-Konstruktion sei aber ein Informationsgefälle entstanden und sie hätten nur über mittelbare Informationen verfügt, was die Beschwerdegegner 1-3 schamlos ausgenutzt hätten. Bei den Beschwerdegegnern 1-3 liege klar eine hohe kriminelle Energie vor. Es sei klar, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 strafbar gemacht hätten und die Würdigung der Aussagen hätte dem Gericht überlassen werden müssen (Urk. 36 S. 6 ff.). IV. Rechtliches 1. Die Staatsanwaltschaft bezeichnete die Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 StGB) als diejenigen Straftatbestände, die vorliegend erfüllt worden sein könnten (Urk. 3/1 S. 6). Dies trifft zu. Gleiches gilt betreffend die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Verjährung resp. zur Anwendung des milderen Rechts in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 3/1 S. 7 und S. 16). Der in der Einstellungsverfügung zusätzlich thematisierte Straftatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) bezieht sich auf den die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Sachverhalt, welcher – wie einleitend ausgeführt – mangels Eintretens auf die Beschwerde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. zuvor E. II/1 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in einem Verstoss gegen Vermögensfürsorgepflichten aus dem jeweiligen Grundgeschäft (Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie im Missbrauch der dem Täter eingeräumten Vertretungsbefugnis gegen aussen (Art. 158 Ziff. 2 StGB) (DAMIAN K. GRAF, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 158 N 13 und N 27). Bei der Veruntreuung gilt als Tathandlung die Aneignung von fremden beweglichen Sachen (Art. 138 Abs. 1 StGB) sowie die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 138 Abs. 2 StGB). Eine unrechtmässige Verwendung liegt vor, wenn der Täter die Vermögenswerte in Abweichung der entgegenge-
- 22 nommenen Instruktionen gebraucht und sich über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (GRAF, a.a.O., Art. 138 N 11). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Strafverfahrens, wenn sich in der Untersuchung kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Straflosigkeit des beanzeigten Verhaltens muss sich als klar erweisen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). V. Zu den einzelnen Vorwürfen 1. Datum und Inhalt der Vermögensverwaltungsverträge 1.1. Der Beschwerdeführer 3 wurde von der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 17/50601001 ff.). Wie in der Einstellungsverfügung zutreffend festgehalten, führte er u.a. aus, dass er sein Vermögen schon vor Oktober 2011, seit ca. 2005, vielleicht 2004, von den Beschwerdegegnern 1-3 bzw. der K._____ AG habe verwalten lassen. Auf Vorhalt des Verwaltungsmandats und der Verwaltungsvollmacht für externe Vermögensverwalter an die K._____ AG, beide datierend vom 11. März 2006, erklärte er sodann, diese Dokumente damals selbst in Zürich unterzeichnet zu haben (Urk. 17/50601012 ff. F/A 62 ff.). Auch der Beschwerdeführer 4 gab anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2023 an, dass er sein Vermögen schon deutlich vor Januar 2013, wahrscheinlich sogar vor dem Jahr 2000, von den Beschwerdegegnern 1-3 bzw. der K._____ AG habe verwalten lassen. Auch er habe sowohl das Verwaltungsmandat vom 11. März 2006 wie auch die Verwaltungsvollmacht für externe Vermögensverwalter an die K._____ AG, beide datierend vom 11. März 2006, selbst unterzeichnet (Urk. 17/50501010 ff. F/A 61 ff.). Gleiches gaben die Beschwerdeführer 3 und 4 auch für die späteren Verwaltungsverträge samt Anlageprofil sowie die Verwaltungsvollmachten vom 12. Oktober 2011 (Beschwerdeführer 3; Urk. 17/50601008 ff. F/A 38 ff.) und 15. Januar 2013 (Beschwerdeführer 4; Urk. 17/50501007 ff. F/A 37 ff.) an (Urk. 17/50601008 ff. F/A 38 ff. und Urk. 17/50501007 ff. F/A 37 ff.). Zwar machten die Beschwerdeführer 3 und 4 be-
- 23 reits im Rahmen dieser Einvernahmen gewisse Erinnerungslücken geltend bzw. stellten die Gültigkeit der Verträge aufgrund angeblich fehlender Initialen auf gewissen Seiten in Frage. Daraus lässt sich jedoch – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 2 S. 37 f.) – angesichts ihrer deutlichen Antworten in Bezug auf die selbständige Unterzeichnung der Dokumente nicht ableiten, dass sie den Verträgen bzw. Verwaltungsvollmachten sowie den darin vereinbarten Anlageprofilen generell nicht zugestimmt hätten, wie dies in der Strafanzeige fälschlicherweise noch behauptet wurde (Urk. 17/20101044). Ebenso wenig ergeben sich daraus mangels Hinweisen für eine Manipulation der Dokumente ernsthafte Zweifel daran, dass es sich dabei um diejenigen handelt, welche sie damals unterzeichnet haben. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich folglich als unzutreffend (Urk. 2 S. 35-39). Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung, wonach erstellt sei, dass entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige bereits vor dem Jahr 2009 und in den Jahren 2011 und 2013 Vermögensverwaltungsverträge zwischen den Beschwerdeführern 3 und 4 und den Beschwerdegegnern 1-3 bzw. der K._____ AG bestanden (Urk. 3/1 S. 8), ist damit zutreffend. 1.2. Gemäss den genannten, von den Beschwerdeführern 3 und 4 mit der K._____ AG vereinbarten Verträgen vom 12. Oktober 2011 und 15. Januar 2013 wurde – wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung ebenfalls zutreffend festgehalten – als Anlageziel "Vermögensvermehrung (Wertsteigerung) überwiegt" und als Anlagestrategie "Ausgewogen Mittlere Kursschwankungen möglich" und damit jeweils die mittlere Kategorie vereinbart. Ebenso sahen die besagten Verträge eine Vermögensverwaltung nach eigenem, freiem Ermessen vor und es wurden insbesondere auch keine Anlagebeschränkungen vereinbart (Urk. 17/20102172 ff.). Bereits angesichts dieser Vereinbarungen in den Vermögensverwaltungsverträgen und den damit explizit eingeräumten unbeschränkten Anlagemöglichkeiten verfängt die Behauptung der Beschwerdeführer 3 und 4, die Beschwerdegegner 1-3 hätten sich strafbar gemacht, weil sie mit den ihre Konten betreffenden Transaktionen (jeweils am 20. Februar 2012 rund EUR 350'000 vom Konto des Beschwerdeführers 3 und insgesamt rund EUR 100'000 vom Konto des Beschwerdeführers 4 an die M._____ SA [Urk. 17/20102397], am 10. und
- 24 - 11. Oktober 2013 insgesamt rund EUR 100'000 vom Konto des Beschwerdeführers 3 an die M._____ SA [Urk. 17/20102396], am 9. und 21. März 2012, 31. August 2012, 13. September 2012 sowie 22. März 2013 und 26. Juni 2013 mehrere Investitionen von den Konten der Beschwerdeführer 3 und 4 in die O._____- Gruppe [Urk. 17/20102395 ff., Urk. 17/20103222, Urk. 17/20103242-244, Urk. 17/20103247-48], vgl. auch Urk. 3/1 S. 25) nicht vereinbarungsgemäss investiert bzw. diese ohne ihre Zustimmung veranlasst hätten (vgl. u.a. Urk. 2 S. 39- 41 und S. 78 ff.), nicht. Vielmehr ist bei der dargelegten Aktenlage davon auszugehen, dass die Anlageentscheide im freien Ermessen der Beschwerdegegner 1- 3 bzw. der K._____ AG standen, ohne dass jeweils eine explizite Zustimmung der Beschwerdeführer 3 und 4 überhaupt nötig gewesen wäre, wie dies der Beschwerdegegner 1 anlässlich seiner Hafteinvernahme bereits überzeugend ausführte (Urk. 17/50101010 ff. S. 4 ff. F/A 16 und 29). 2. Transaktionen an die M._____ Berücksichtigt man den bei den Akten liegenden Vergütungs- bzw. Überweisungsauftrag vom 12. Oktober 2011 betreffend die Überweisung von EUR 350'000 zugunsten der M._____ (Urk. 17/20102412), zu welchem der Beschwerdeführer 3 angab, diesen vorab selbst gelesen und dann unterzeichnet zu haben (Urk. 17/50601028 F/A 172 f.), liegt eine explizite Einwilligung für diesen Anlageentscheid vor. Die Behauptung, dass ihm, dem Beschwerdeführer 3, eine andere als die im Überweisungsauftrag festgehaltene Anlage in die M._____ bzw. SA angepriesen worden wäre (Urk. 17/20101025 und Urk. 2 S. 41 ff.), erscheint unplausibel und findet – einmal mehr – in den vorliegenden Akten keine Stütze. Dass sich eine Broschüre betreffend einem AA._____ bzw. einem Fonds im Allgemeinen bei den Akten befindet, in welchen – polizeilichen Ermittlungen zufolge wohl aus steuerlichen Gründen – schliesslich nicht investiert wurde (Urk. 17/30203010, vgl. auch Urk. 17/50101011 f. S. 5 f. F/A 27), vermag daran mangels nachgewiesenem Bezug zum Überweisungsauftrag nichts zu ändern. Auch die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 zu den Investitionen in die M._____ SA vermögen nichts daran zu ändern, dass keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Verletzung von aus den Vermögensverwaltungs-
- 25 verträgen fliessenden Vermögensfürsorgepflichten im Sinne von Art. 158 StGB oder eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 StGB durch die Beschwerdegegner 1-3 vorliegen. Der Beschwerdeführer 4 machte im Wesentlichen diverse Erinnerungslücken geltend bzw. gab an, sich nicht im Detail an die entsprechenden Gespräche und auch nicht daran zu erinnern, dass er generell gegen ein Investment in den "W._____ Fund, AA._____" gewesen wäre (Urk. 17/50501016 f. F/A 93 ff., Urk. 17/50601029 S. 28 f. F/A 178). Diese Aussage steht im Widerspruch zu seiner Angabe in der Strafanzeige, wonach er gegen eine Investition in den "W._____ Fund, AA._____" gewesen sei (Urk. 17/20101025), weshalb aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens resp. mangels Glaubhaftigkeit auf diese Aussage nicht abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer 3 seinerseits behauptete pauschal, nichts von diesen Transaktionen, die ohne sein Einverständnis erfolgt seien, gewusst zu haben (Urk. 17/50601029 S. 28 f. F/A 178). Diese Aussage erweist sich angesichts des Umstands, dass er zuvor (am 12. Oktober 2011) erwiesenermassen noch den erwähnten Vergütungs- bzw. Überweisungsauftrag zugunsten der M._____ (bzw. später SA) unterzeichnete, ebenfalls als unglaubhaft. Sodann vermag auch die von den Beschwerdeführern 3 und 4 vertretene Ansicht, dass es sich bei den Investitionen in die M._____ SA um ein von den Vermögensverwaltungsverträgen nicht erfasstes "Zurverfügungstellen von langzeitigem Gratiskapital an ein privatrechtliches Unternehmen in der Gründungsphase" bzw. eine "ausserbörsliche Investition in Venture Capital" handle (Urk. 2 S. 41 ff.), nicht zu überzeugen. Wie mit den vorliegenden Akten belegt ist, wurden den jeweiligen Depot-Konten der Beschwerdeführer 3 und 4 (Nummernkonten 1 und 2) bei der V._____ AG für die beanzeigten Investitionen Aktien und Wandelanleihen der M._____ SA gutgeschrieben (Urk. 17/20102395 ff., vgl. auch Urk. 17/30101076 f., Urk. 17/20101058 ff.). Damit stand den fraglichen Investitionen – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 2 S. 45) – sehr wohl ein Gegenwert gegenüber. Dass dieser Gegenwert im heutigen Zeitpunkt möglicherweise gesunken oder gar – wie in der Beschwerdeschrift behauptet (Urk. 2 S. 45) – wertlos sei, vermag daran nichts zu ändern, sind Kurs-
- 26 und/oder Totalverluste doch selbst bei der vereinbarten "mittleren Anlagestrategie" (vgl. E. V/1.2 hiervor) Teil des Anlagerisikos. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den angeblich eigenmächtigen Transaktionen in die M._____ SA (Urk. 2 S. 41-56) erweisen sich somit insgesamt als unzutreffend. Zu bemerken bleibt, dass Streitigkeiten rund um die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der vereinbarten Anlagestrategie in erster Linie zivilrechtlicher Natur sind und vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit zu begründen vermögen. Zu Recht wies die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht angeht, das Strafverfahren zu zivilrechtlichen Zwecken zu instrumentalisieren (Urk. 3/1 S. 36). Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer 3 in der Untersuchung angab, bereits versucht zu haben, die Offenlegung von Dokumenten mit einem Zivilprozess und Betreibungen zu erreichen, dann aber keinen anderen Weg mehr als die Strafanzeige gesehen zu haben, um Zugang zu den Dokumenten zu erhalten (Urk. 17/50601005 S. 4 f. F/A 17). Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte, einer Partei im Hinblick auf einen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). 3. Transaktionen an die O._____-Gruppe Sodann machten die Beschwerdeführer 3 und 4 auch in Bezug auf die Investitionen in die O._____-Gruppe widersprüchliche und insgesamt unglaubhafte Angaben, wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte. So sagte der Beschwerdeführer 3 zur Frage, ob von den Beschwerdegegnern 1-3 der Name O._____ genannt worden sei, zunächst aus, bis im Jahr 2017 keine Ahnung von der O._____ gehabt zu haben (Urk. 17/50601035 S. 35 F/A 207). Er passte diese Aussage jedoch in der Folge – konfrontiert mit der Aussage des Beschwerdeführers 4, dass u.a. die O._____ bereits Jahre zuvor genannt worden sei – dahingehend an, dass er sich falsch ausgedrückt und schon mehrmals von dieser gehört habe; es sei bereits seit dem Tod seines Vaters (d.h. seit 6. Februar 2008, vgl. Urk. 17/30101054) über die O._____ gesprochen worden (Urk. 17/50601036 S. 36 F/A 208 ff.). Dass bereits seit dem Jahr 2007 bzw.
- 27 - 2008 Investitionen in die O._____-Gruppe getätigt wurden, ergibt sich sodann auch aus den Akten, wie dies der Beschwerdegegner 1 bereits mit seiner Verteidigungsschrift vom 6. September 2021 zutreffend ausführen liess (Urk. 32A S. 16 ff.). Angesichts dieser offenkundigen Widersprüche, der Unvereinbarkeit mit den Akten und des auffälligen Aussageverhaltens der Beschwerdeführer 3 und 4 erweisen sich auch ihre Angaben zu diesen Transaktionen als unglaubhaft, weshalb zur Sachverhaltserstellung nicht auf diese abgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, dass sie, die Beschwerdeführer 3 und 4, erst im Jahr 2017 Kontounterlagen erhalten hätten bzw. die Beschwerdegegner 1-3 ihnen diese bis dahin absichtlich vorenthalten hätten (Urk. 17/50601016 S. 16 F/A 93 ff., Urk. 17/50501014 F/A 86 und Urk. 17/20101056 ff.). Es entsprach angesichts der von den Beschwerdeführern offengelegten Schwarzgeldproblematik offenkundig (auch) ihrer Absicht, über keine Nachweise über diese Vermögenswerte zu verfügen (vgl. dazu etwa Urk. 17/50601021 S. 21 f. F/A 130 ff. und Urk. 17/50601004 f. S. 4 f. F/A 17 und Urk. 17/20101044 f.). Entsprechend gab auch der Beschwerdegegner 1 auf die Frage, wie im Verlauf der Vermögensverwaltung informiert worden sei, überzeugend an, dass sie, die Beschwerdeführer, jeweils in die Schweiz gekommen und Depotauszüge von allen Banken vorbereitet worden seien sowie, dass schriftlich nicht habe informiert werden können, weil es Schwarzgelder gewesen seien (Urk. 17/50101010 S. 4 F/A 19 f.). Bei dieser Aktenlage zu behaupten, die Beschwerdegegner 1-3 hätten ihnen Bankunterlagen aus eigenem (deliktischem) Interesse vorenthalten, erweist sich als dreist und unhaltbar. Auch daraus vermögen die Beschwerdeführer 3 und 4 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten bzw. vermag auch dies keine (auch nur minimalen) Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1-3 zu begründen. Damit erweist sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der teilweise sehr widersprüchlichen bzw. gar als nachweislich falsch zu wertenden Angaben der Beschwerdeführer 3 und 4 die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung als zutreffend, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdegegner 1-3 in Bezug auf die genannten Transaktionen im Zusammenhang mit der M._____ SA und/oder der O._____-Gruppe ihre Vermögensfürsorgepflichten verletzt bzw. Vermögenswerte unrechtmässig verwendet hätten. Ins-
- 28 besondere das Vorbringen der Beschwerdeführer 3 und 4, die Beschwerdegegner hätten im Zusammenhang mit den Transaktionen in die O._____-Gruppe finanzielle Eigeninteressen verfolgt, erweist sich aufgrund des zu den Akten gereichten Wertpapierprospekts der O._____ AG, datierend vom 27. Juni 2012 (Urk. 17/20103014), als nicht stichhaltig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 über die Beteiligung der von den Beschwerdegegnern beherrschten K._____ AG an der O._____-Gruppe im Umfang von 12.04% wussten und die Transaktionen in die O._____-Gruppe im gegenseitigen Einvernehmen und im Rahmen der dargelegten Vermögensverwaltungsverträge erfolgten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt (Urk. 2 S. 78-89) ebenfalls als unbegründet. 4. Einbehaltung von Retrozessionen Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegner 1-3 hätten jahrelang den Erhalt von Retrozessionen verheimlicht und diese nicht herausgegeben, verwies die Staatsanwaltschaft einleitend zutreffend auf die von den Beschwerdeführern 3 und 4 mit diesen bzw. der K._____ AG abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge. Diese halten in ihren jeweiligen Ziffern 13 unter dem Titel "Leistungen von Dritten" fest, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 unter Abgabe des Factsheets "Leistungen von Dritten" über Retrozessionen, Kickbacks etc. aufgeklärt worden seien (lit. a), ausdrücklich auf diese verzichteten und sich auch damit einverstanden erklärten, dass die Beschwerdegegner 1-3 bzw. die K._____ AG diese Leistungen als zusätzliche Entschädigung für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit erhielten (lit. b; Urk. 17/20102172 ff., Urk. 17/20102178 ff., vgl. Urk. 3/1 S. 32 f.). Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer 4 anlässlich seiner Einvernahme erklärte, ihm sei nie ein solcher Verzicht erläutert worden und er kenne das Factsheet "Leistungen von Dritten" nicht (Urk. 17/50501019 ff S. 19 f. F/A 118 ff., vgl. auch Urk. 2 S. 90). Auch, dass der Beschwerdeführer 3 angab, ihnen sei bei den Verträgen nie erklärt worden, was Retrozessionen und Kickbacks seien, wobei auch er das Factsheet "Leistungen von Dritten" noch nie gesehen habe (Urk. 17/50601043 ff. S. 43 f. F/A 257 ff.; vgl. auch Urk. 2 S. 90). Diese Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 stehen jedoch im Widerspruch zur Aktenlage: Mit
- 29 der eingestandenen Unterzeichnung der Verträge bestätigten sie unmissverständlich, u.a. auch das Factsheet zu den Retrozessionen erhalten und verstanden zu haben (Urk. 17/20102174 Ziff. 13 a und Urk. 17/20102180 Ziff. 13 a). Zu Recht verwies die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage des Beschwerdeführers 3, wonach er den Vermögensverwaltungsvertrag vor der Unterzeichnung gelesen habe (Urk. 17/50601012 S. 12 F/A 61) bzw. auf diejenige des Beschwerdeführers 4, wonach er Verträge normalerweise lese, bevor er diese unterzeichne (Urk. 17/50501012 S. 12 F/A 72). Dass die Beschwerdeführer 3 und 4 die Verwaltungsverträge gelesen, selbst unterzeichnet und damit auch die darin enthaltenen Ziffern 13 betreffend "Leistungen von Dritten" samt entsprechendem Factsheet zur Kenntnis genommen und akzeptiert haben, lässt sich damit – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 2 S. 90 ff.) – gestützt auf die Akten ohne Weiteres erstellen. Die Behauptung der Beschwerdeführer 3 und 4, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (Urk. 2 S. 91 f.), erweist sich damit auch in diesem Zusammenhang als unzutreffend. Aus welchen Gründen sich der Vorausverzicht der Beschwerdeführer 3 und 4 auf Retrozessionen und weitere Rückvergütungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis (insb. BGE 137 III 393) als gültig erweist und es ihnen insbesondere anhand der anlässlich ihrer Treffen in der Schweiz jeweils vorgelegenen Kontounterlagen jederzeit möglich war, die Höhe der angefallenen Retrozessionen zu berechnen, legte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nachvollziehbar und schlüssig dar (Urk. 3/1 S. 32 f.). Die Beschwerdeführer 3 und 4 liessen dies mit ihrer Beschwerdeschrift nicht substantiiert bestreiten bzw. dagegen einzig vorbringen, von den Beschwerdegegnern 1-3 nie transparent über ihr Vermögen informiert worden zu sein (Urk. 2 S. 91 f.), welcher Vorwurf sich – aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. zuvor E. III/8.4) – als haltlos erweist und an den zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern vermag. Damit vermochten die Beschwerdeführer 3 und 4 mit ihrer Beschwerde auch nichts gegen die zutreffende Schlussfolgerung in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass den Beschwerdegegnern 1-3 auch in Bezug auf die Retrozessionen und weitere Vergütungen kein strafrechtlich relevan-
- 30 tes Verhalten nachgewiesen werden konnte (Urk. 3/1 S. 33), vorzubringen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt (Urk. 2 S. 89-92) als unbegründet. 5. Ergebnis Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungsergebnisse keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 der Veruntreuung und/oder ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführer 3 und 4 strafbar gemacht haben könnten. Den Vorwurf des eigenmächtigen Bezugs von Entschädigungen für die Vermögensverwaltung und den Bezug von Flugtickets (Urk. 2 S. 34 f. und S. 35 f.) trugen die Beschwerdeführer 3 und 4 im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung nicht resp. nicht hinreichend begründet vor. Zudem sind auch keine Ermittlungshandlungen ersichtlich, welche in strafrechtlicher Hinsicht zusätzliche Beweisergebnisse liefern könnten. Dabei gilt es insbesondere, eine Instrumentalisierung des Strafrechts zu zivilrechtlichen Zwecken zu verhindern und einer Partei im Hinblick auf einen Zivilprozess mittels Strafverfahren nicht die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Bei der gegebenen Beweis- und Rechtslage ist damit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1-3 einzustellen. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. VI. Kosten und Entschädigung 1. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten in solidarischer Haftung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von
- 31 - Fr. 6'000.– bezahlt (Urk. 13). Die den Beschwerdeführern auferlegte Gerichtsgebühr ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. 2. Weiter sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung in solidarischer Haftung zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei den beanzeigten Delikten der Veruntreuung, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung handelt es sich zwar um Offizialdelikte. Jedoch liegt der Beschwerdeerhebung in erster Linie eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde, wurde die Strafanzeige doch – wie ausgeführt – erhoben, um Zugang zu Dokumenten zu erhalten, welche mittels Zivilprozess und/oder Betreibung nicht erhältlich gemacht werden konnten (vgl. zuvor E. VI/2). Der in keinem Punkt durchdringenden Beschwerdeschrift lässt sich denn auch keinerlei öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung entnehmen. Zudem ist auf die Beschwerde über weite Strecken nicht einzutreten. Unter diesen Umständen wäre die Ausrichtung der dem Beschwerdegegner 1 geschuldeten Entschädigung durch die Staatskasse nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner 1 liess eine rund zweiseitige Stellungnahme einreichen (Urk. 15 und Urk. 31). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift mit 113 Seiten zwar umfangreich ist, sich inhaltlich jedoch repetitiv und ohne komplexe Rechtsfragen gestaltete (vgl. Urk. 2). Auch gestaltete sich der Aktenumfang als nicht allzu erheblich (vgl. Urk. 17). In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung somit für den Beschwerdegegner 1 pauschal auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 31) ist kein Mehrwertsteuerzusatz zu ersetzen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 S. 3). Die Beschwerdegegner 2 und 3, welche beide keine Entschädigung beantragen liessen (Urk. 25 und Urk. 28), sind nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- 32 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführer werden (unter solidarischer Haftung) verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, sechsfach, für sich und die Beschwerdeführer 1, 2, 3, 5 und 7 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdeführer 4 (durch Publikation im Amtsblatt) die Beschwerdeführerin 6 (durch Publikation im Amtsblatt) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von Urk. 36 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2 unter Beilage von Urk. 36 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3 unter Beilage von Urk. 36 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 36 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 33 - Zürich, 3. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw E. Egger