Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240170-O/U/REA>AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Verfügung und Beschluss vom 25. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ 4 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ betreffend Einstellung
- 2 - Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Mai 2024, B-5/2023/10017100
- 3 - Erwägungen: I. 1. Am 3. Mai 2023 liess A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____, und E._____ (Beschwerdegegner 1-4) wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und «sämtlicher in Frage kommender Delikte» bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) erstatten. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft. Bei den Beschwerdegegnern 1-4 handelt es sich um Aufseher des Gefängnisses Pfäffikon. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1-4 im Wesentlichen vor, ihn am 6. Februar 2023 unter massiver und unverhältnismässiger Gewaltanwendung in Form von mehreren Faustschlägen und Fusstritten arretiert und vom Hof des Gefängnisses zurück in die Zelle gebracht zu haben. In der Zelle sei er zudem einer extrem herabwürdigenden Leibesvisitation unterzogen worden (Urk. 12/1). 2. Nachdem die III. Strafkammer der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 14. Juni 2023 die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hatte (Urk. 12/10/6), eröffnete sie eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 und stellte das Verfahren nach durchgeführtem Vorverfahren mit je separaten aber wortgleichen Verfügungen vom 3. Mai 2024 ein (Urk. 6-9). 3. Gegen diese Einstellungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte das Folgende (Urk. 2 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Mai 2024 betreffend Amtsmissbrauch etc. aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch etc. wieder aufzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen ist.» 4. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390
- 4 - Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 12). Das Verfahren ist spruchreif. II. Angefochten sind Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in den angefochtenen Einstellungsverfügungen aus, dass auf den Aufnahmen der auf den Spazierhof des Gefängnisses Pfäffikon gerichteten Überwachungskameras ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer zunächst mit einem Aufseher diskutiert. Hernach, habe sich der Beschwerdeführer über den Hof in Richtung Gefängnismauer bewegt, verfolgt von vier Aufsehern, welche ihre Handschuhe angezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe dann mit dem Rücken zur Gefängnismauer gestanden, wo er von zwei Aufsehern flankiert und mit Hilfe eines Dritten zu Boden geführt worden sei. Am Boden sei er von den Aufsehern von einer Rücken- in eine Bauchlage gedreht worden, um die Arme mit Handschellen auf dem Rücken fixieren zu können. Danach sei er aufgerichtet und zurück in die Zelle geführt worden. Auf den Videoaufnahmen der gesamten Intervention sei ein Faustschlag gegen die rechte seitliche Bauchgegend des Beschwerdeführers ersichtlich. Ansonsten sei während des Vorfalls mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden, und er habe sich gegen die Intervention passiv zur Wehr gesetzt, indem er den Körper versteift habe und nicht von selbst aufgestanden sei. Im gesamten Vorgehen der Aufseher sei nichts zu sehen, was nicht den gesetzlichen Regelung oder den Vorgaben der Untersuchungsgefängnisse bzw. des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug (SKJV) entspreche. Der einzelne Schlag durch den Beschwerdegegner 1 entspreche der als «Faust-
- 5 ballenschlag» vorgesehenen Technik, die zur Unterstützung weiterer waffenloser Techniken und auch als Ablenkung angewendet werden könne. Der Beschwerdeführer habe denn auch selber dargelegt, dass er sich passiv widersetzt und geweigert habe, in seine Zelle zurückzugehen. Damit habe er die gegen ihn ergriffenen Massnahmen provoziert und mit diesen rechnen müssen. Das gewählte Vorgehen erscheine angesichts der vorhandenen Einsatzmittel und Vorgehensweisen als verhältnismässig. Die geltend gemachten Fusstritte und weiteren Schläge seien objektiv in keiner Art und Weise zu erstellen und insbesondere nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Eine Manipulation der Aufnahmen sei sodann ausgeschlossen, zumal hierfür keine Anzeichen bestünden. Auch aus der ärztlichen Untersuchung gehe nichts hervor, was für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spreche. Was die Untersuchung in der Zelle angehe, so entspreche das Vorgehen exakt den reglementarischen Vorgaben (Urk. 6-9 S. 1 ff.). 2. 2.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen (vgl. Art. 385 StPO). Die Begründungspflicht beinhaltet die Pflicht, sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Insbesondere genügt es nicht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt werden (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9c zu Art. 396 StPO). Ebenso wenig genügt es, die eigene Darstellung der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberzustellen, ohne sich mit den diesbezüglich Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgericht 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3.). 2.2. Die Beschwerdeschrift gibt im Wesentlichen die Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers wider (Urk. 2 S. 3-7). Diese hat der Beschwerdeführer so im Wesentlichen bereits in der Strafanzeige und in der Stellungnahme vom 2. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft vorgetragen (vgl. Urk. 12/1; Urk. 12/ 10/36). Im Rahmen der Beschwerde trägt er sodann abermals über weite Strecken lediglich seine eigene Sachverhaltsversion vor, ohne sich jedoch mit den entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt in der an-
- 6 gefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (Urk. 2 S. 3-7). Er zeigt dabei insbesondere nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll (Art. 393 Abs. 2 lit. b. StPO). Damit kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Auf seine Ausführungen ist entsprechend nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dass er sich konkret mit den angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt. 2.3. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft gehe entgegen den vorgebrachten Beweismitteln davon aus, die Schläge und Tritte seien nicht erstellbar. Die Staatsanwaltschaft könne dabei die zahlreichen Faustschläge auf der Videoaufnahme nicht erkennen, sei aber offensichtlich in der Lage zu beurteilen, dass er sich passiv zur Wehr gesetzt habe. Dabei verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Aufseher ihn zunächst grundlos zu Boden geführt, auf den Bauch gedreht und so fixiert hätten, dass er sich kaum mehr habe bewegen können. Es sei ihm damit physisch gar nicht möglich gewesen, sich zu bewegen oder passiv zur Wehr zu setzen. Obwohl der Beschwerdegegner 4 im Rapport vom 6. Februar 2023 selber von weiteren Faustschlägen berichtet habe, gehe die Staatsanwaltschaft von lediglich einem Faustschlag aus, was aber überhaupt nicht der Aktenlage entspreche. Dies sei denn auch nicht rechtsgenügend untersucht worden. Es seien lediglich die Videoaufnahmen zu den Akten genommen und Einvernahmen mit den Parteien durchgeführt worden. Den Videoaufnahmen könne aber wenig entnommen werden, weil ein Aufseher – auffälliger- und verdächtigerweise – die Sicht auf den Vorfall versperre. Demnach hätte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge betreffend weitere Zeugenbefragungen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass der Vorfall auf den Videoaufnahmen klar ersichtlich sei (Urk. 2 S. 8 f.). 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli-
- 7 ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit oder Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO). 4. 4.1. Vorliegend stehen die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB, wonach sich Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder ei-
- 8 nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, strafbar machen sowie der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB, wonach sich strafbar macht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, im Raum. Dabei kommt vorliegend Art. 14 StGB als Rechtfertigungsgrund in Betracht, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach § 23 Abs. 1 lit. a StJVG (LS 331) darf gegenüber Personen im Straf- und Massnahmenvollzug physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang angewendet werden, um Personal, Inhaftierte oder andere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen. Unmittelbar wirksamer Zwang darf nach Abs. 2 der Bestimmung in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ausserdem angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Justizvollzugsbeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, dann nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Beamten muss mit anderen Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2023 vom 7. November 2023 E. 4.3.3. mit Hinweisen auf BGE 141 IV 417 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.2). 4.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst vorbringt, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass er grundlos zu Boden geführt worden sei, wo er von allen Seiten geschlagen und fixiert worden sei, weshalb er sich gar nicht passiv habe zur Wehr setzen können (Urk. 2 S. 9), widerspricht dies seinen eigenen Aussagen. In seiner Einvernahme sagte er selber aus: «Ich habe mich passiv widersetzt, also passiv Widerstand geleistet. Ich habe beide Hände hinter meinen Rücken zusammengetan und bin mit dem Rücken zur Wand gestanden und erklärte, dass ich nicht reingehe». Am Boden fixiert habe er zudem erneut erklärt, er
- 9 werde nicht freiwillig mitgehen, sondern sie müssten ihn zwangsweise mitnehmen (Urk. 12/3/2 F/A 13 S. 5). 4.3. Diese Aussagen des Beschwerdeführers decken sich mit der Videoaufnahme des Spazierhofs (Urk. 12/5/6 Video 06 «Spazierhof UG Richtung Süd», 08:30– 12:45). Der Beschwerdeführer bringt zu den Videoaufnahmen im Beschwerdeverfahren vor, dass diesen wenig entnommen werden könne, zumal die Sicht durch einen Aufseher versperrt werde (Urk. 2 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Aufseher positioniert sich zwar, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zwischen der Kamera und den Geschehnissen im Spazierhof. Indes nimmt er diese Position erst ab Minute 09:10 und bis Minute 11:32 der Aufnahme ein, mithin erst, nachdem der Beschwerdeführer zu Boden geführt und auf den Bauch gedreht wurde. Dabei verdeckt er immer nur einen Teil des Geschehens, während der überwiegende Teil klar ersichtlich bleibt. Die Staatsanwaltschaft durfte somit durchaus auf diese Aufnahmen und was darauf ersichtlich ist abstellen. 4.4. Auf den Aufnahmen ist denn auch zu erkennen, dass die Aufseher Mühe bekunden, den linken Arm des Beschwerdeführers – der sich zu diesem Zeitpunkt unter seinem Bauch befand – freizubekommen. Dies gelingt erst, als einer der Aufseher den Beschwerdeführer mit der Faust in den rechten, seitlichen Oberkörper schlägt. Zu diesem Zeitpunkt übte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9) – keiner der Beschwerdegegner erheblichen Druck auf die linke Seite seines Oberkörpers aus. Vielmehr ist erkennbar, dass er an der rechten Seite, beiden Beinen und der linken Hüfte fixiert wird, während der vierte Aufseher versucht, den Arm unter dessen Körper hervorzuziehen (Urk. 12/5/6 Video 06 09:10–09:40). Vor dem Hintergrund dieser Aufnahmen und den Aussagen des Beschwerdeführers durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer – auch auf dem Boden – Widerstand gegen seine Arretierung mittels Handschellen leistete. 4.5. Es stellt sich die Frage, ob der von den Beschwerdegegnern angewandte Zwang verhältnismässig war. Dies wäre jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern mit «zahlreichen» Faustschlägen und Fusstritten eingedeckt worden wäre, zumal er – wie vorstehend ausgeführt –
- 10 lediglich passiven Widerstand leistete. Wie die Staatsanwaltschaft aber zu Recht ausführt, lässt sich eine solche Gewaltanwendung nicht erstellen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im vom Beschwerdegegner 4 verfassten Rapport keine weiteren Faustschläge erwähnt werden. Im Rapport hat der Beschwerdegegner 4 festgehalten, er habe «versucht mehrmals mit seiner linken Hand den Ellbogen des Rapportierten zu sich zu ziehen und gleichzeitig rechtshändig Druckstoss mit dem Handballen auf den Hüftknochen zu erzeugen, um den Arm möglichst schonend und schmerzfrei zu lösen, jedoch ohne Erfolg» (Urk. 12/3/3 S. 2-3; Hervorhebungen durch das Gericht). Damit hat der Beschwerdegegner 4 keinen Schlag rapportiert, sondern eine längere Druckausübung mit dem Handballen (Handinnenseite) auf den Hüftknochen. Dasselbe gilt für die Ausführung, in der Beschreibung, der Beschwerdegegner 1 habe «mittels Handballenstoss Druck zur Hüfte» gegeben, einen Schlag erkennen zu wollen (Urk. 12/3/3 S. 3). Als Schlag wurde im Rapport lediglich der auf den Videoaufnahmen rapportierte Faustschlag in die rechte Flanke des Beschwerdeführers rapportiert (Urk. 12/3/3 S. 3). Dieser Schlag ist denn auch der einzige, der auf der genannten Videoaufnahme zu erkennen ist (Urk. 12/5/6 Video 06 09:35). 4.6. Weitere Schläge oder gar Tritte sind auf der Videoaufnahme nicht zu erkennen. Es trifft zwar wie erwähnt zu, dass auf der Aufnahme nicht jederzeit alle Beschwerdegegner zu sehen sind. Indes sind die Arme und Beine der Beschwerdegegner während des grössten Teils der Aufnahme gut sichtbar. Dabei können – abgesehen vom erstellten Faustschlag in die rechte Flanke – keinerlei Schwingoder Kickbewegungen ausgemacht werden (Urk. 12/5/6 Video 06, 08:30–12:45). Der Beschwerdeführer selbst sagte auf Vorhalt der Videoaufnahmen denn auch nicht aus, dass die Schläge aufgrund des im Blickfeld stehenden Aufsehers nicht zu erkennen seien, sondern weil ca. bei Minute 09:06 der Aufnahme etwas herausgeschnitten worden sein müsse (Urk 12/3/2 F/A 49 ff.). Zu diesem Zeitpunkt steht einerseits noch kein Aufseher im Blickfeld der Kamera und es sind andererseits keinerlei Anzeichen für eine Manipulation der Aufnahme zu erkennen. Die geltend gemachte Manipulation der Videoaufnahme stellt damit keine schlüssige Erklärung in der Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers und dem objektiv auf der Videoaufnahme festgehaltenen Sachverhalt dar.
- 11 - Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass auch der ärztliche Befund nicht für eine unverhältnismässige Gewaltanwendung spricht (vgl. Urk. 12/ 4/17). Vor diesem Hintergrund ist die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Sachverhalts zutreffend davon ausgegangen, dass sich nur ein Faustschlag gegenüber dem Beschwerdeführer erstellen lässt. 4.7. Die rechtliche Würdigung dieses Schlags sowie der weiteren Zwangsmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft als verhältnismässig hält einer Überprüfung sodann ebenfalls stand. Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzten die Aufseher den Faustschlag in die rechte Flanke als letztes Mittel ein, nachdem sie vorangehend während rund einer Minute versucht hatten, den linken Arm des Beschwerdeführers zu lösen (Urk. 12/5/6 Video 06, 08:30–09.40). Auch vor dessen Arretierung ist ersichtlich, dass er zunächst von einem Aufseher angesprochen wird, nachdem er sich – gemäss eigenen Angaben – zuvor geweigert hatte, den Spazierhof zu verlassen und dem Aufseher mitteilte, er werde nicht freiwillig, sondern nur unter Zwang gehen (Urk. 12/3/2 F/A13 S. 5 f.). Auch als vier Aufseher mit Handschuhen auf ihn zukamen, hat er ihnen gegenüber gemäss seinen eigenen Aussagen erklärt, er werde nicht reingehen und hat sich passiv widersetzt, indem er mit beiden Händen hinter dem Rücken zur Wand gestanden ist (Urk. 12/5/ 6 Video 06, 08:31-08:40; Urk. 12/3/2 F/A 13 S. 5 f.). Selbst am Boden hat der Beschwerdeführer den Aufsehern erneut mitgeteilt, er werde den Spazierhof nicht freiwillig verlassen (Urk. 12/3/2 F/A 13 S. 6). Das Ausmass der beim Beschwerdeführer wenige Stunden nach dem Vorfall ärztlich festgestellten Blessuren (Urk. 12/4/17) liegt sodann im Rahmen dessen, womit zu rechnen ist, wenn eine Person sich einer Arretierung (wenn auch nur passiv aber doch standhaft) widersetzt. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner verhältnismässig und damit gerechtfertigt waren. 4.8. Für eine übermässige oder unverhältnismässige Anwendung von Zwang oder Gewalt bestehen damit keine Hinweise, weshalb die beantragten weiteren Beweise zu Recht nicht erhoben wurden (vgl. Urk. 2 S. 9; Urk. 12/10/37).
- 12 - 5. Zur in der Anzeige geltend gemachten (vgl. Urk. 12/1 S. 4 f.) Behandlung des Beschwerdeführers in der Sicherheitszelle findet sich in der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 8; vgl. Urk. 6-9 S. 4). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend auf das Konzept «Verlegung in eine Sicherheitszelle (SZ)» des Gefängnisses Pfäffikon (Urk. 12/5/7) verweist und festhält, die Leibesvisitation habe den reglementarischen Vorgaben entsprochen (Urk. 6-9 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Leibesvisitationen von Inhaftierten, die nach angemessenen Modalitäten vorgenommen werden und konkret notwendig sind, um die Sicherheit der Vollzugsanstalt bzw. ihrer Insassen und Mitarbeiter zu gewährleisten, grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu eingehend BGE 141 I 141 E. 6 = Pra 104 [2015] Nr. 73). Dies ist auch vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer wurde nach einer Auseinandersetzung mit Aufsehern im Gefängnis zwangsweise in die Sicherheitszelle verlegt. Das entsprechende Reglement des Gefängnisses Pfäffikon sieht bei renitent-unkooperativem Verhalten eine Leibesvisitation vor, bevor die inhaftierte Person alleine in der Sicherheitszelle belassen werden kann (Urk. 12/5/7). Dies erscheint sowohl unter dem Aspekt der Sicherheit des in der Sicherheitszelle Inhaftierten als auch der Sicherheit der Gefängnismitarbeiter angezeigt. Dass solche Leibesvisitationen mit einer gewissen Systematik angewandt werden, erachtet das Bundesgericht ebenfalls als zulässig (BGE 141 I 141 E. 6.5.2). Damit kann auch in der Leibesvisitation keine unverhältnismässige Zwangsanwendung erkannt werden. 6. Zusammenfassend liegen objektive und schlüssige Anhaltspunkte aufgrund einer Videoaufnahme vor, die deutlich gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unverhältnismässige Gewalt und damit gegen eine unzulässige Anwendung von Zwang sprechen. Ebenso ist nichts ersichtlich, was für eine herabwürdigende Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen der Leibesvisitation spricht. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung der Beschwerdegegner als äusserst unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen sie zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 13 - IV. 1. Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die Bestellung seiner Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (Urk. 2 S. 2). 2. 2.1. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 14 zu Art. 136 StPO). 2.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO muss der Privatkläger die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung zwar erst auf Aufforderung bzw. Fristansetzung nach Art. 331 Abs. 2 StPO hin beziffern und begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss er jedoch im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dies gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urteile des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2. ff. und 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer legt weder seine finanziellen Verhältnisse noch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung dar und äussert sich auch in keiner Weise zu einer allfälligen Zivilklage (vgl. Urk. 2). Er reicht keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb er welche Zivilforderung erheben wolle und warum diese nicht aussichtslos sei. Aufgrund der Akten ist dies auch nicht offensichtlich, zumal er sich hierzu auch in der
- 14 - Anzeige an die Staatsanwaltschaft in keiner Weise äusserte (Urk. 12/1). Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeinstanz nicht möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer finanziell bedürftig ist und ob die Verlustchancen einer Zivilklage beträchtlich geringer als die Gewinnchancen sind. Damit kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung seiner Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren mangels genügender Substantiierung abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 4. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich die Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht geäussert haben, ist ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihnen ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 15 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 4 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad B-5/2023/10017100 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad B-5/2023/10017100, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG F. Niessner