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Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2024 UE240158

October 24, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,788 words·~19 min·4

Summary

Nichtanhandnahme und Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240158-O/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Verfügung und Beschluss vom 24. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme und Einstellung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. April 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 16. April 2024 (Geschäft 1) nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) in Bezug auf die Vorwürfe des Betrugs etc. im Zusammenhang mit Aktienkäufen der D._____ Inc. (fortan D._____) von A._____ (fortan Beschwerdeführerin) und weiteren Personen nicht anhand; ebenso wurde ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei auf entsprechende Verdachtsmeldung der Raiffeisen Schweiz gegen ihn nicht anhand genommen. Mit derselben Verfügung wurde eine Untersuchung gegen C._____ (fortan Beschwerdegegner 2) in Bezug auf die D._____-Aktienkäufe der Beschwerdeführerin und weiteren Personen ebenfalls nicht anhand genommen (Urk. 3 S. 43; Disp. Ziff. 1 und 2). 2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2024 erhob A._____ gegen die erwähnte Verfügung Beschwerde – zunächst adressiert an die Staatsanwaltschaft, hernach von dieser zuständigkeitshalber weitergeleitet an die hiesige Kammer – und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2024 sei aufzuheben, indem sie geltend machte, das Strafverfahren 1 gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei fortzusetzen (Urk. 2; Beilagen Urk. 4). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, innert Frist von zehn Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 6 S. 2). Die entsprechende Kaution ging am 16. Mai 2024 fristwahrend auf dem betreffenden Konto des Obergerichts ein (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 7. Juni 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 11). Gleichzeitig übermittelte sie denjenigen Teil der elek-

- 3 tronischen Verfahrensakten, hinsichtlich welcher beim aktuellen Verfahrensstand Akteneinsicht gewährt werden könne (vgl. Urk. 11A). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 11. Juni 2024 Stellung nehmen und das Folgende beantragen (Urk. 14 S. 2): 1. Auf die Beschwerde vom 7. Mai 2024 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und das Verfahren 1 nicht anhand zu nehmen bzw. einzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner 2 liess sich mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 17. Juni 2024 vernehmen und den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 16 S. 2). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 und verlangte erneut, es sei die Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 umfassend aufzunehmen. Zudem sei ihr und ebenso ihrer Mutter wegen fehlender finanzieller Mittel die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sollte der Rechtsweg weiter fortgesetzt werden, zu gewähren (Urk. 20; Beilagen Urk. 21). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.

- 4 - II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin äussert sich mit der Beschwerde zunächst erstaunt und entsetzt über die Ausführungen und Darstellung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Transaktionen mit der D._____, weil dies nur teilweise ihren Äusserungen und dem eigentlichen Sachverhalt entspreche. Als Aktionärin der D._____ seien aus ihrer Sicht die rechtlich relevanten Informationen nicht eingehalten worden. Darin liege ein Verstoss gegen die handelsüblichen Richtlinien. Mit den Gesellschaften des Beschwerdegegners 1 habe sie zusammen mit ihrer Mutter vier Verträge über einen Betrag von Fr. 83'450.– geschlossen. Über deren Auflösung und Rückerstattungen hätten sie und ihre Mutter zwei persönliche Treffen mit dem Beschwerdegegner 1 in E._____ gehabt. Die vereinbarten Rückzahlungsfristen seien vom Beschwerdegegner 1 nicht eingehalten worden. Es seien stets neue Zahlungsfristen und Terminvorschläge gemacht worden, welche er jedoch ohne jegliche Rückmeldung habe verstreichen lassen. Aufgrund der aufgeführten Einkommens- und Vermögensangaben in der Einstellungsverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 seien sie und ihre Mutter zusätzlich verärgert, da hierbei ein Missbrauch und Verstoss gegenüber den Kapitelgebern vorliege. Dies müsse bestraft und das geschuldete Geld zurückgegeben werden. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, sie hoffe und fordere, dass die Staatsanwaltschaft ihre Interessen – auch diejenigen der Mutter – wahrnehme und die Strafverfolgung strikte fortsetze. Die Machenschaften, Irreführungen und Missbräuche der Beschwerdegegner 1 und 2 müssten verfolgt werden (Urk. 2). 1.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 zunächst auf die Ausführungen der angefochtenen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zur Beschwerde an sich macht sie Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin moniere u.a. einen Verstoss gegen die handelsüblichen Richtlinien, jedoch ohne dabei auszuführen, gegen welche Richtlinien verstossen worden sein soll. Die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallenden Straftatbestände seien mit der angefochtenen Verfügung umfassend abgehandelt worden. Zu allfälligen weiteren Verstössen habe sich

- 5 die Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit nicht zu äussern, vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich an die zuständigen Stellen zu wenden. Die Beschwerdeführerin gehe offenbar davon aus, dass sämtliche von ihr beanzeigten Geschehnisse nicht anhandgenommen worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die verfügte Nichtanhandnahme betreffe einzig und allein den Vorwurf im Zusammenhang mit dem Kauf von D._____-Aktien. Im Gegensatz dazu werde das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 in Bezug auf die Vorwürfe hinschlich der nicht zurückbezahlten Forderungen aus den Dept Equity Swap Vereinbarungen fortgeführt. Diese Vorwürfe seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Urk. 11 S. 2). 1.3 Mit Stellungnahme seines Verteidigers vom 11. Juni 2024 lässt der Beschwerdegegner 1 zunächst geltend machen, es sei fraglich, ob hinsichtlich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2024 (Urk. 2) in formeller Hinsicht überhaupt von einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO auszugehen sei, zumal das betreffende Schreiben weder als Beschwerde betitelt noch bei der zuständigen Stelle eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin wäre der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zufolge gehalten gewesen, eine allfällige Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich zu richten. Sie scheine mit dem Schreiben denn auch vielmehr ihren Frust gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck bringen zu wollen, ohne die eigentliche Aufhebung der Verfügung zu verlangen (Urk. 14 S. 3). Darüber hinaus gehe aus dem Schreiben nicht hervor, was die Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geltend mache. Es bleibe einzig bei ihrem Wunsch, dass die Strafverfolgung fortgesetzt werde, ohne dass sie konkret aufzeige, was die Staatsanwaltschaft beim Erlass der fraglichen Verfügung nicht berücksichtigt oder falsch gewürdigt haben soll. Selbst eine Laienbeschwerde habe den Mindestanforderungen gemäss Art. 385 StPO zu genügen. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrem Schreiben nicht darzulegen, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Sache mit Blick auf den betreffenden Vorgang an die Hand hätte nehmen müssen. Es sei keinerlei Hinweis auf eine Betrugshandlung gegeben (Urk. 14 S. 4).

- 6 - Zudem mache die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 83'450.– geltend, um welchen sie betrogen worden sei. Gemäss den eingereichten Unterlagen handle es sich im Umfang von Fr. 50'000.– allerdings um eine Forderung ihrer Mutter, F._____. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf diesen Betrag weder Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO noch beschwerdelegitimiert nach Art. 382 StPO (Urk. 14 S. 4). Sollte dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden, sei in materieller Hinsicht Folgendes zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin mache einzig einen Verstoss gegen handelsübliche Richtlinien geltend und beanstande, dass der Beschwerdegegner 1 Rückzahlungsfristen nicht eingehalten habe. Dies sei strafrechtlich jedoch nicht relevant. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zurecht festgehalten habe, sei nach umfassender Sichtung der gegebenen Beweise kein Tatverdacht für eine strafbare Handlung feststellbar. Die Beschwerdeführerin "fühle" sich einfach betrogen, habe auf entsprechende Befragung hin jedoch einzig den Grund nennen können, dass sie ihr Geld nicht zurückerhalten habe (Urk. 14 S. 4). Sodann halte die Staatsanwaltschaft ausdrücklich fest, dass der Beschwerdegegner 1 im Vorfeld keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe. Sie habe die Verträge über Herrn G._____ abgeschlossen. Der Beschwerdegegner 1 sei mit ihr erst in Kontakt gekommen, als es um eine Rückzahlung gegangen sei. Bereits daraus erschliesse sich, dass er weder in den Aktienkauf noch in die Rückgabe der Aktien involviert gewesen sei. Allfällige Betrugshandlungen seinerseits seien somit von vornherein ausgeschlossen (Urk. 14 S. 5). Aus den stichwortartigen Ausführungen der Beschwerdeführerin lasse sich insgesamt nichts ableiten, was von der Staatsanwaltschaft nicht bereits berücksichtigt worden sei und was auf ein strafrechtlich relevantes Handeln des Beschwerdegegners 1 hindeute. Die von ihr eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 4) würden weitgehend die Forderung ihrer Mutter betreffen und nicht ihre eigene. Insofern sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 14 S. 5).

- 7 - 1.4 Der Beschwerdegegner 2 liess mit Eingabe seines Verteidigers vom 17. Juni 2024 geltend machen, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, sich mit den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung im Einzelnen auseinanderzusetzen; deren Beanstandungen seien lediglich pauschal gehalten. Insbesondere bleibe offen, inwiefern die betreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt unzutreffend sein sollten. Damit seien die Voraussetzungen einer Beschwerde nicht erfüllt (Urk. 16 S. 2). Sodann würden sich die Vorbringen in der Beschwerde hauptsächlich gegen den Beschwerdegegner 1 richten. Zwar bezichtige sie auch den Beschwerdegegner 2 der Machenschaften etc. Doch würden diese Vorwürfe nicht nur von ihm selbst als unzutreffend zurückgewiesen, sondern auch im angefochtenen Entscheid widerlegt. Die Staatsanwaltschaft sei zutreffend zum Schluss gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 2 nicht auszumachen sei (Urk. 16 S. 2). 1.5 Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 18. Juli 2024, dass sie aufgrund des Hinweises der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 hinsichtlich der nicht zurückbezahlten Forderungen fortgeführt werde, nunmehr hoffe, dass man diese Angelegenheit strafrechtlich einwandfrei verfolge und zu Ende führe. Dies sei auch der Wunsch ihrer Mutter. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sie als Kapitalgeberinnen mehrmals vorsätzlich getäuscht, hintergangen und zudem Misswirtschaft betrieben. Fernern hätten sie gegen die Anleger mit Verleumdungen, Unterstellung und Lügen, Druck ausgeübt. Daher fordere sie mit ihrer Mutter die vollkommene Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2. Der Beschwerdegegner 1 habe mehrfach persönliche Versprechungen nicht eingehalten. Sie sei seit November 2023 zu 60% arbeitslos und könne sich keinen Kapitalverlust leisten, sondern sei auf die investierten Gelder angewiesen (Urk. 20). 1.6 Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur soweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung im Beschwerdeverfahren erforderlich ist.

- 8 - 2. 2.1 Der Beschwerdegegner 1 macht zunächst geltend, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2024 (Urk. 2) sei nicht als Beschwerde im formellen Sinne aufzufassen; die Eingabe sei weder als solche bezeichnet noch beim zuständigen Gericht eingereicht worden. 2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht. Dies hat auch für solche Fälle zu gelten, bei denen die ausdrückliche Benennung als Rechtmittel fehlt, wenn aus dem Sinn und Gehalt der betreffenden Eingabe der Wille der Partei erkennbar ist, den fraglichen Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Solches hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, indem sie verlangt, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 fortzusetzen, mithin die entsprechende Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei (vgl. Urk. 2). Damit ist vom Vorliegen einer formell gültigen Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO auszugehen; ob darüber hinaus die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, wird Gegenstand der nachfolgenden Prüfung sein. 2.3 Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Damit wird berücksichtigt, dass es für juristische Laien oftmals nicht einfach ist, die bestehenden Zuständigkeiten richtig zu erkennen. Deshalb erscheint es mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus unangemessen, an einen entsprechenden Irrtum empfindliche Säumnisfolgen zu knüpfen (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 39 zu Art. 91 StPO). Auch wenn die Beschwerdeführerin anhand der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids (Urk. 3 S. 45) hätte erkennen können, dass die Beschwerde zuhanden der hiesigen Kammer – und nicht etwa bei der Staatsanwaltschaft – einzureichen gewesen wäre, tangiert dies die Gültigkeit und Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe folglich nicht.

- 9 - 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen der Beschwerde und ebenso mit der Stellungnahme nicht nur eigene (finanzielle) Interessen geltend, sondern darüber hinaus auch solche ihrer Mutter, F._____, ohne ein entsprechendes Vertretungsverhältnis darzutun (vgl. Urk. 2; Urk. 20) 3.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen und somit beschwert ist; eine bloss mittelbare oder faktische Betroffenheit genügt nicht. Die beschwerdeführende Partei ist daher nicht befugt, Drittinteressen geltend zu machen (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin nennt konkret vier Verträge, welche sie selbst und ihre Mutter mit dem Beschwerdegegner 1 bzw. seinen Gesellschaften über einen Betrag von insgesamt Fr. 83'450.– geschlossen haben soll. Aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 4) geht jedoch hervor, dass es sich im Umfang von Fr. 50'000.– um eine Forderung von F._____ handeln dürfte, ohne erkennbare Beteiligung der Beschwerdeführerin, welche offenbar eigene (unabhängige) Investitionen bzw. Kapitalanlagen getätigt hat (vgl. Beilagen Urk. 4/3 und Urk. 4/5 betr. Dept Equity Swap Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin ist folglich nur hinsichtlich eigener finanzieller Forderungen legitimiert, gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 16. April 2024 Beschwerde zu führen, soweit der angefochtene Entscheid überhaupt solche Sachverhalte betrifft, welche für die entsprechende Forderung relevant sind. Hinsichtlich finanzieller Interessen der Mutter fehlt es ihr von vornherein an der erforderlichen Beschwerdelegitimation, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückzahlungen eigener Investitionen aus Verträgen mit Gesellschaften des Beschwerdegegners 1 (ohne dass sie dabei ihren eigenen mutmasslichen Anteil in der Beschwerde konkret beziffert hätte; allenfalls ist der Restbetrag von Fr. 33'450.– gemeint) handelt

- 10 es sich um Forderungen aus (mehreren) sog. Dept Equity Swap Vereinbarungen (vgl. die Beilagen gem. Urk. 4/3 und Urk. 4/5). Gerade diese Vereinbarungen bzw. Forderungen aus solchen sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 16. April 2024. Diese Vorwürfe werden – so auch die Staatsanwaltschaft – strafrechtlich weiter untersucht werden. Lediglich im Zusammenhang mit dem Kauf von D._____-Aktien wurde ein Strafverfahren hinsichtlich der entsprechenden Vorwürfe nicht anhand genommen, was sich ohne Weiteres aus dem Dispositiv (vgl. Ziff. 1 und 2) des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt (vgl. Urk. 3 S. 43). Gegenstand der Beschwerde kann nur sein, was im angefochtenen Entscheid abgehandelt wurde. Folglich ist hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen aus Dept Equity Swap Vereinbarungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 in Bezug auf die Vorwürfe hinsichtlich der nicht zurückbezahlten Forderungen aus den Dept Equity Swap Vereinbarungen fortgeführt werde (Urk. 11 S. 2). Damit ist in diesem Punkt (zudem) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht gegeben, da sich die Beschwerde insofern auf Sachverhalte bezieht, die von der Staatsanwaltschaft noch nicht entschieden wurden. Auch deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. 5.1 Unklar ist schliesslich, in Bezug auf welche verbleibenden Sachverhalte (über Ziff. II./4.2. hinaus) die Beschwerdeführerin letztlich noch geltend macht, den Beschwerdegegnern 1 und 2 seien Machenschaften, Irreführungen und Missbräuche vorzuwerfen bzw. diesbezüglich hätte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung führen müssen. Dabei kommen lediglich die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Kauf der D._____-Aktien in Frage, denn wie bereits erwogen, liegt in Bezug auf andere Sachverhalte (insbesondere die Dept Equity Swap Vereinbarungen) kein anfechtbarer Entscheid vor. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerde in dieser Hinsicht ausreichend begründet hat.

- 11 - 5.2 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Indes führt nicht jeder Begründungsmangel, welcher nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer entsprechenden Nachfrist. Im Zusammenhang mit einer angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall – auch bei Laienbeschwerden – bis zum Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO so konkret dargelegt sein, dass klar ist, welche Punkte des fraglichen Entscheids beanstandet werden und aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte anhand nehmen bzw. fortsetzen sollen. Ebenso müssen diese Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung Bezug nehmen (BGer-Urteil 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich weder in der kurzgefassten Beschwerde (1 Seite, vgl. Urk. 2) noch in der ebenso knappen Replik (wiederum 1 Seite, vgl. Urk. 20) – auf entsprechende, ausdrückliche Kritik der Gegenparteien hin – mit der umfassenden Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2024 (Urk. 3, ca. 45 Seiten) ausreichend auseinandergesetzt, mithin auf die entsprechenden Erwägungen inhaltlich kaum Bezug genommen. Sie hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Staatsanwaltschaft in der fraglichen Verfügung den Sachverhalt falsch dargestellt oder relevante Umstände nicht ausreichend berücksichtig haben soll. Im Zusammenhang mit dem Kauf von D._____-Aktien hat sie lediglich pauschal festgehalten, dass die Darlegung der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sei. Inwiefern sie selbst bezüglich dieses Vorwurfs von einem anderen Sachverhalt auszugehen scheint, hat sie jedoch nicht

- 12 dargetan. Dabei vermögen pauschale Kritik oder das allgemeine Äussern von Unmut hinsichtlich des angefochtenen Entscheids den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen. Weiter geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass aus ihrer Sicht als Aktionärin die "rechtlich relevanten Informationen" nicht eingehalten worden seien, mithin ein Verstoss gegenüber handelsüblichen Richtlinien vorläge. Damit beanstandet sie sie jedoch (soweit erkennbar) keine strafrechtlich relevanten Umstände, sondern einen Verstoss gegen handelsrechtliche Vorgaben, ohne diese näher zu bezeichnen. Gegen welche Richtlinien verstossen worden sein soll erhellt dabei nicht. Ohnehin sind rein zivilrechtliche Beanstandungen auf den hierfür zuständigen Behörden vorzubringen. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft zurecht festgehalten, dass die Klärung solcher Sachverhalte zudem nicht in ihrer Kompetenz liege und sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich an andere, in der betreffenden Sache zuständige Stellen zu wenden hätte (Urk. 14 S. 2). Letztlich vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise darzutun, inwiefern entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Sachverhalt hinsichtlich der von ihr getätigten D._____-Aktienverkäufe ein missbräuchliches und irreführendes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 gegeben sein soll, welches den Tatbestand des Betrugs erfülle. Sie hält lediglich pauschal fest, dass wegen Machenschaften, Irreführungen und Missbräuchen das Strafverfahren gegen diese fortzusetzen sei. Nicht konkret dargelegt ist, welche Punkte des fraglichen Entscheids beanstandet werden bzw. aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte anhand nehmen bzw. fortsetzen sollen. Der geltend gemachte Umstand, dass sie sich privat in einer finanziell schwierigen Lage befinde, da sie zu 60% arbeitslos sei und sich einen Kapitalverlust nicht leisten könne (vgl. Urk. 20), ist zudem nicht geeignet, ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 zu begründen. Ebensowenig vermögen die Vorbringen, wonach sie infolge des betrügerischen Verhaltens der Beschwerdegegner 1 und 2 gesundheitlich angeschlagen sei, unter Schlafstörungen und Depressionen leide, die Notwendigkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens zu begründen bzw. die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der

- 13 - Aktienkäufe der D._____ konkret in Frage zu stellen (vgl. Urk. 20). In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 5.4 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass sich die Staatsanwaltschaft mit dem betreffenden Sachverhalt bzw. dem Vorwurf hinsichtlich der fraglichen D._____-Aktienkäufe soweit ersichtlich eingehend auseinandergesetzt und die vorhandenen Beweismittel – insbesondere die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von G._____ sowie die ihr zugänglichen Unterlagen – angemessen gewürdigt hat. Dabei ist sie nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass ein genügender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 (hier wegen fehlender tatsächlicher Nachweise) nicht gegeben sei und im Übrigen auch keine einschlägigen Täuschungshandlungen (hier aus rechtlichen Gründen) ersichtlich seien (Urk. 3 S. 27 f.). Weiter ist auf die Begründung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angefochtenen Verfügung nicht einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkreten Rügen, die einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden könnten, vorgebracht hat. Damit erweist sich die Beschwerde letztlich als unbegründet und ist insgesamt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III. 1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c) bei allfälliger Weiterführung des Rechtsweges ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (vgl. hierzu die Voraussetzungen nach Art. 136 Abs. 1 StPO).

- 14 - 2. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.– zu beziehen. Im Restbetrag ist ihr die Prozesskaution zurückzuerstatten; dies unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. 3. Über die Höhe der Entschädigung der (beiden) amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegner 1 und 2 für ihre jeweiligen Bemühungen im Beschwerdeverfahren befindet die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

- 15 - 3. Die Prozesskaution wird der Beschwerdeführerin abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet; vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Beschwerdegegner 1 und 2 für ihre jeweiligen im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen werden von der das Strafverfahren erledigenden Strafbehörde mit dem Endentscheid festgesetzt. 6. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Linder

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