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Zürich Obergericht Strafkammern 24.09.2025 UE240128

September 24, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,104 words·~21 min·4

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240128-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Beschluss vom 24. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen 1. B._____ AG, 2. Verantwortliche Organe der B._____ AG, 3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2024, Doss. 1

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Teil von mehreren parallelen Strafuntersuchungen, welche im Jahre 2019 gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angestrengt wurden. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist einer der Anzeigeerstatter. In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2019, die an die Genfer Strafverfolgungsbehörden gerichtet war, warf er der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Forderungsinkasso diverser Straftatbestände (u. a. des Betrugs sowie der Widerhandlungen gegen das UWG) strafbar gemacht habe (Urk. 30/D1/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 30/D1/3/4, zum Hintergrund der Verfahrensübernahme vgl. E. I./1 des Beschlusses dieser Kammer vom 9. August 2023 im Verfahren UV230004 [Urk. 30/D1/11/1 S. 2]). Da die Staatsanwaltschaft in der Folge während mehr als zwei Jahren keine eigentlichen Untersuchungshandlungen vornahm, erhob (u. a.) der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche diese Kammer mit Beschluss vom 9. August 2023 guthiess (Urk. 30/D1/11/1). 2. Nachdem die Staatsanwaltschaft darauf am 28. Februar 2024 C._____, Mitglied der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin, einvernommen hatte (Urk. 30/D1/5), stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 26. März 2024 ein (Urk. 3 = Urk. 30/D1/16/7). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 2 S. 2): 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen. 2. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Dr. iur. X._____ in Höhe von CHF 3'405.15 (CHF 3'150 zzgl. MwSt) auszusprechen. Gleichzeitig erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in sieben weiteren Parallelverfahren Beschwerden gegen die Erledigungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Die Verfahren werden hierorts unter den Verfahrensnummern

- 3 - UE240127–134 geführt. Ebenso verlangte er am 15. April 2024 abermals, dass die fallführende Staatsanwältin in den Ausstand trete (vgl. zum ersten Ausstandsgesuch den Beschluss dieser Kammer vom 9. August 2023, UA230032, Urk. 30/D1/11/2). Dieses Verfahren wird hierorts unter der Verfahrensnummer UA240015 geführt. 3. Nachdem u. a. der einverlangte (Urk. 10) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– fristgerecht eingegangen war (Urk. 11/1 i. V. m. Urk. 20), nahm die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2024 und die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde – beide beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 23 sowie Urk. 25). Der Beschwerdeführer replizierte daraufhin am 26. Juni 2024 (Urk. 34). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 37) legte er sodann ein weiteres Aktenstück ins Recht (Urk. 38). Diese Eingaben sind der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Endentscheid zukommen zu lassen. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Beschluss in teilweise anderer Besetzung ergeht als ursprünglich angekündigt (Urk. 10). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Straftatbestand erfüllt und stellte das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 i. V. m. Art. 320 StPO ein (Urk. 3 S. 5 ff.). Im noch verfahrensgegenständlichen Teil – der Beschwerdeführer beanstandet die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die beanzeigten angeblichen Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz (Art. 34 DSG) nicht (Urk. 3 S. 7 f. und S. 14 i. V. m. Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 34 S. 2), weshalb hier mangels entsprechender Rüge nicht weiter darauf einzugehen ist

- 4 - (vgl. insbes. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3) – begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass die Hauptforderung, welche die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gefordert hatte, nicht strittig sei. Es gehe einzig um die in Rechnung gestellten Zusatzkosten aus Art. 106 OR. Weder aus der Strafanzeige noch aus den übrigen Akten ergebe sich ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin, weshalb ein Betrug (Art. 146 StGB) ausscheide (Urk. 3 S. 4 f.). Ebenso lasse sich in den verlangten Zusatzkosten weder eine Nötigung (Art. 181 StGB) noch eine Erpressung (Art. 156 StGB) erkennen, da u. a. auch eine (wiederholte, schriftliche) Aufforderung zur Zahlung einer mutmasslichen Forderung die Handlungsfreiheit des betroffenen Schuldners nicht in strafrechtlich relevanter Weise zu beschränken vermöge (Urk. 3 S. 6 f.). Weiter sei die Strafantragsfrist für die beanzeigten Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 UWG bereits abgelaufen. Im Übrigen liessen sich auch materiell keine UWG-Verstösse erkennen (Urk. 3 S. 9 ff.). Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft an (Urk. 23 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer hält die Einstellungsverfügung im Wesentlichen deshalb für rechtsfehlerhaft, weil die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe (Urk. 2 S. 9 ff.). Soweit für den Entscheid notwendig, ist in den nachfolgenden Erwägungen auf die Vorbringen der Parteien einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.2, je m. w. H.). Vorab ist in prozessualer Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen: 3. Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei knüpft die Begründung an die Motivation des angefochtenen Entscheids an (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und BGE 146 IV 297 E. 1.2, je m. w. H.). Der Beschwerdeführer hat u. a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erforderlich ist mithin, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) – es gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom

- 5 - 11. März 2020 E. 2.4.3). Soweit also der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den Verfahrenslauf rekapituliert (Urk. 2 S. 4–7) und im Weiteren «generelle Überlegungen» anstellt, worin er der Staatsanwaltschaft u. a. pauschal vorwirft, dass sie die angefochtene Verfügung «mit fehlerhaften Interpretationen der spärlichen erhobenen Fakten und mit an Naivität und Blauäugigkeit grenzender Bewunderung für die von der [Beschwerdegegnerin] seit 2019 getätigten aber erst 2022 umgesetzten Verbesserungsbemühungen» begründe (Urk. 2 S. 9 f.), setzt er sich nicht hinreichend mit den Entscheiderwägungen auseinander. Auf diese Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Im Ergebnis dasselbe – jedoch aus anderem Grund – gilt für die fünf Kommentare des Beschwerdeführers zu den Hinweisen der Staatsanwaltschaft in ihrer Erwägung 4 (Urk. 2 S. 25–27). Darin weist sie auf (mittlerweile) geänderte Geschäftspraktiken der Beschwerdegegnerin hin und schliesst damit, dass die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass ihr vergangenes Gebaren beim Forderungsinkasso immer wieder zu Irritationen und Strafanzeigen geführt habe, eine Neuausrichtung zu einem u. a. ethisch korrekten Inkasso dringend notwendig gewesen sei und sie – die Beschwerdegegnerin – mittlerweile einen Systemwechsel vorgenommen und verschiedene Massnahmen zum besseren Schutz des Konsumenten ergriffen habe (Urk. 3 S. 11 ff.). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die keinen strafrechtlichen Bezug haben und deshalb für die Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 StPO) irrelevant sind. Als ebenso obsolet müssen die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu ausscheiden (Urk. 2 S. 25–27). 4. Die Einstellungsverfügung wiederholt den vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige eingeführten Sachverhalt (Urk. 3 S. 1 f. i. V. m. Urk. 30/D1/1 S. 6 f.) und bezieht sich anschliessend mehrfach auf Mahnschreiben, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen und auf eine Betreibung im Zusammenhang mit dem Inkasso einer Forderung der D._____ SA aus dem Jahre 2016, welche sich die Beschwerdegegnerin habe abtreten lassen (Urk. 3 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt in der Verfügung diverse rechtliche Überlegungen an, weshalb die zusätzlich zur (unbestritten gebliebenen) Grundforderung verlangten

- 6 - Zusatzkosten und das damit zusammenhängende «hartnäckige Einfordern und Beharren» strafrechtlich nicht relevant seien (Urk. 3 S. 2 ff.). Auch der Beschwerdeführer verweist auf Mahnschreiben, Ratenzahlungsvereinbarungen und (Schikane-)Betreibungen, mit welchen vom Beschwerdeführer nicht geschuldete Zusatzkosten gemäss Art. 106 OR eingefordert worden sein sollen. Damit soll ungebührlicher – d. h. strafrechtlich relevanter – psychologischer Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sein (Urk. 2 S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer teilt – kurz gesagt – die rechtliche Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht. 5. Die rechtlichen Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Staatsanwaltschaft gehen an der Sache vorbei, da dem Fall die sachverhaltliche Substanz fehlt. Treffend weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich in den Akten etwa kein Mahnschreiben findet, in welchem Forderungen nach Art. 106 OR unsachgemäss und damit intransparent bezeichnet worden wären (Urk. 23 S. 4). Tatsächlich sucht man in den Akten vergeblich nach Mahnschreiben, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen oder einer angeblich schikanösen Betreibung, die den Beschwerdeführer betreffen sollen (Urk. 30/D1/1 ff., zu den verfügbaren Sachverhaltsangaben vgl. sogleich E. II./8. f.). Die Staatsanwaltschaft weist in der Einstellungsverfügung darauf hin, dass anlässlich der Einvernahme von C._____ vom 28. Februar 2024 (Urk. 30/D1/5) «entsprechende Mahnschreiben» eingereicht worden seien (Urk. 3 S. 3). Damit bezieht sie sich auf zwei mit «accord de paiement» überschriebene Dokumente vom 24. Mai 2019 und vom 10. Juli 2019 (Urk. 30/D1/6/4 f.). Diese betreffen nicht den Beschwerdeführer. Zwar bemerkt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass derartige Mahnschreiben auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden sein dürften (Urk. 3 S. 3). Damit macht sie diese Dokumente im Analogieschluss zur tatbestandlichen Grundlage der rechtlichen Erwägungen, was jedoch in einem Strafprozess, in welchem es um die mögliche Strafbarkeit von individuellem Verhalten gegenüber einem konkret möglichen Geschädigten – hier: der Beschwerdeführer – geht, nicht angeht. Die eingereichten «accords de paiement» betreffen denn nicht nur eine an-

- 7 dere Person, sondern auch ganz andere Forderungen, Beträge und Inkassomandate, die den Beschwerdeführer schlicht nicht angehen (Urk. 30/D1/6/4 f.). Für den Sachverhalt, der den Beschwerdeführer betrifft, lässt sich daraus nichts ableiten, zumal der getroffene Analogieschluss letztlich auf einer blossen Mutmassung beruht. Es ist evident, dass solche Umstände einem strafrechtlichen Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Dies widerspräche strafprozessualen Grundprinzipien – so insbesondere den Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Sachverhalt (Art. 9 StPO). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es nicht möglich ist, rechtliche (Nicht-)Strafbarkeitsüberlegungen in Bezug auf eine nicht erstellte bzw. nicht vorhandene Beweisgrundlage – i. e. die angeblich den Beschwerdeführer betreffenden Mahnungen, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen und Betreibungen – anzustellen, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung getan hat. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde denn auch nicht zu Unrecht und mehrfach, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt bzw. beweisrechtlich aufgearbeitet worden sei (Urk. 2 S. 9, S. 15, S. 23, sowie S. 25 f.). In rechtlicher Hinsicht macht er damit zu Recht eine Verletzung von Art. 6 und Art. 308 StPO geltend, wonach die Strafbehörde alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat (vgl. unlängst dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.1). 6. Es griffe jedoch zu kurz, die Einstellungsverfügung nun aufzuheben und zur Beweismittelerhebung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 f. i. V. m. Art. 393 Abs. 2 lit. a und Art. 6 bzw. Art. 308 StPO). Das eigentliche Problem des Falls liegt nämlich tiefer als blosse Nachlässigkeit in der Beweisführung. Treffend bemerkt die Staatsanwaltschaft dazu in ihrer Stellungnahme, dass mit den (diversen) Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin primär beabsichtigt worden sei, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ganz allgemein auf strafrechtlich relevante Praktiken untersuchen zu lassen (Urk. 25 S. 2). Dies bestätigt der Beschwerdeführer abermals in seiner Beschwerde, wenn er etwa festhält, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, «die weit über den Einzelfall hinausreichende Frage abzuklären […], ob die […] Fälle […] nicht nur die Spitze eines Eisbergs darstel-

- 8 len, der unter den Augen der Strafjustiz an die Oberfläche getreten ist.» (Urk. 2 S. 9) und weiter die rhetorische Frage anhängt, ob die Beschwerdegegnerin jahrelang ein Geschäftsmodell umgesetzt habe, das auf rechtlich unzulässigen und strafrechtlich relevanten Praktiken beruht habe, mit welchem u. a. mit verbotenen Druckmitteln und Vorgehensweisen eine interessante Gewinnmarge erzielt worden sei (Urk. 2 S. 9). Es geht in den gesammelten Strafanzeigen um das grosse Ganze, nicht jedoch um den Einzelfall. Mit Fug weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits in den Strafanzeigen kaum auf die konkreten Inkassofälle und die einzelnen (angeblich) Geschädigten eingegangen worden sei und auch die Beschwerdeschrift vorwiegend allgemeine Ausführungen zu den Geschäftspraktiken der Beschwerdegegnerin enthalte (Urk. 25 S. 2; vgl. auch E. II./3). Zutreffend schliesst die Staatsanwaltschaft damit, dass in der Strafuntersuchung jedoch nicht irgendwie dieses grosse Ganze, sondern das konkrete Vorgehen im konkreten Inkassofall gegenüber dem konkret betroffenen Beschwerdeführer auf seine Strafbarkeit hin zu prüfen war (Urk. 25 S. 2). 7. Die ungenügende Substantiierung der Strafanzeige zeitigt prozessuale Konsequenzen: Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Auch wenn keine überrissenen Anforderungen an eine Anzeige gestellt werden dürfen, so hat sie doch gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen. So ist insbesondere erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; UE180248 und UE180249 jeweils vom 21. November 2018 E. II./1.1; siehe ferner RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008,

- 9 - S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; siehe ferner – wenn auch schon älter, dafür nicht weniger treffend – ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 67 N 7 sowie OGer LU Entscheid vom 9. Oktober 1951, ZBJV 88 [1952], S. 88). Beweismittel – darin ist sich die Lehre einig – müssen jedoch nicht beigebracht werden (statt vieler: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO sowie RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 301 StGB, beide je m. w. H.). Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2, je m. w. H.). Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind entsprechend nicht als Strafanzeige i. S. v. Art. 301 StPO zu erachten (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO; BStrGer BB.2017.169 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1 sowie UE180248 und UE180249 vom 21. November 2018 E. II./1.1). 8. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Strafanzeige folgenden Sachverhalt, den auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung korrekt wiedergab (Urk. 3 S. 1 f.), in das Strafverfahren ein (Urk. 30/D1/1 S. 6 f.): Er – der Beschwer-

- 10 deführer – habe einige offene Rechnungen aus einem Mobilfunkvertrag gehabt. Im Jahre 2016 habe die Beschwerdegegnerin sich mit ihm in Verbindung gesetzt. Darauf folgen folgende Passagen in der Strafanzeige: «Les courriers d'B._____ sommaient de payer, sur un ton autoritaire laissant réellement croire que les frais supplémentaires qu'ils réclamaient étaient dus. Les courriers d'B._____ contenaient des menaces de poursuite. B._____ a mis ses menaces à exécution, me mettant en poursuite pour les montants initiaux et les frais supplémentaires. Je n'ai pas fait opposition.» 2018 habe er sich an die «E._____» (nachfolgend: E._____) gewandt, um seine Schuldensituation zu bereinigen. Diese habe der Beschwerdegegnerin einen Vergleichsvorschlag gemacht, die offenen Forderungen über Fr. 1'920.70 zu einem Preis von Fr. 1'537.– zu bereinigen. Darauf sei die Beschwerdegegnerin jedoch nicht eingegangen. Am 31. Mai 2019 habe die E._____ dem Betreibungsamt Genf Fr. 1'543.80 bezahlt. Diese habe der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2019 mitgeteilt, dass die Schuld getilgt worden sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin in der Folge weitere Fr. 270.15 vom Beschwerdeführer verlangt. 9. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 12. September 2016 betrieb (Urk. 30/D1/2/3 S. 17 f.). Nach erfolgloser Pfändung stellte das Betreibungsamt Genf der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2017 einen (provisorischen) Verlustschein i. S. v. Art. 115 SchKG über die betriebene Forderung aus (Urk. 30/D1/2 S. 15 f.). Mit E-Mail vom 14. März 2019 ersuchte die E._____ bei der Beschwerdegegnerin um einen detaillierten Auszug über die offenen Schulden, den ihr diese mit E-Mail vom 18. März 2019 zukommen liess. Aus dem Kontoauszug sind zwei offene Forderungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'920.70 ersichtlich; die Verlustscheinsforderung ist eine davon (Urk. 30/D1/2/3 S. 6 ff.). Mit E-Mail vom 16. April 2019 schlug die E._____ der Beschwerdegegnerin ohne Erfolg vor, den offenen Saldo von Fr. 1'920.70 vergleichsweise mit einer Zahlung von Fr. 1'537.– zu begleichen (Urk. 30/D1/2/3 S. 12). Am 30. Mai 2019 überwies die E._____ dem Betreibungsamt Genf sodann Fr. 1'543.80 (Urk. 30/D1/2/3 S. 13), womit die Verlustscheinsforderung vollständig getilgt worden war (Urk. 30/D1/2/3 S. 14 sowie S. 19). Mit E-Mail der E._____ vom 10. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin, hielt die E._____ fest, dass ihr die

- 11 - Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass noch Fr. 270.15 offen seien (Urk. 30/D1/2/3 S. 26). 10. Mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin trotz Tilgung der Verlustscheinsforderung unrechtmässig weitere Fr. 270.15 nachforderte, blendet der Beschwerdeführer aus, dass – jedenfalls nach der Aufstellung der Beschwerdegegnerin, die der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt – neben der Verlustscheinsforderung in einem weiteren Inkassomandat noch eine andere Forderung bestand, die sich einst auf Fr. 277.15 belief (Urk. 30/D1/2/3 S. 11 und S. 24). Es liegt überaus nahe, dass diese Forderung gemeint gewesen ist. Entsprechend kann der Beschwerdeführer daraus nichts strafrechtlich Relevantes ableiten. Dasselbe gilt offensichtlich auch für den Wortlaut der E-Mail, das die E._____ verfasst hat und welches einzig einen vorgängigen Austausch zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin wiedergibt (Urk. 30/D1/2/3 S. 26). Ein erpresserischer, betrügerischer oder UWG-relevanter Charakter geht der fraglichen E-Mail offensichtlich ab. Im Übrigen bleibt der vom Beschwerdeführer eingeführte Sachverhalt äusserst vage. So führt er etwa an, dass die Schreiben der Beschwerdegegnerin in autoritärem Ton gehalten gewesen seien und ihn glauben liessen, dass die von ihr verlangten «frais supplémentaires» geschuldet gewesen seien (vgl. E. II./9, Urk. 30/D1/1 S. 6). Dies reicht jedoch nicht über eine pauschale Behauptung und unspezifische Schuldzuweisung hinaus. Offen bleibt insbesondere, wann und v. a. wie (Wie oft, mit welcher Wortwahl, auf welcher [Nicht-]Grundlage und – massgeblich – mit welcher Forderung?) die Beschwerdegegnerin unrechtmässig bzw. in strafrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben soll. Mit einem diffusen Hinweis auf in autoritärem Ton gehaltene Schreiben ist es jedenfalls nicht getan. Auch in der Zusammenschau mit den der Strafanzeige beigelegten Unterlagen erschliesst sich letztlich nicht, um was es denn konkret gehen soll. Der Strafanzeige mangelt es letztlich an einem hinreichend substantiierten Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung. 11. Es wäre bei dieser Ausgangslage angezeigt gewesen, dass die Untersuchungsbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, den Anzeigesachverhalt näher zu substantiieren (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizeri-

- 12 sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO; BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 301 StPO; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3 a. E.). Dies hätte sich jedoch als nutzlos erwiesen, da der Beschwerdeführer es nicht vermocht hätte, den Sachverhalt hinreichend zu konkretisieren. Aus dem Säumnis der Untersuchungsbehörden kann der Beschwerdeführer entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen wenigstens minimal substantiierten Sachverhalt vorzubringen, liegt darin, dass ihm die fraglichen Schreiben, die die Beschwerdegegnerin inkriminieren sollen, fehlen. Ein Versuch, diese über ein Auskunftsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzuholen, blieb erfolglos (Urk. 30/D1/2/3 S. 1). Der Beschwerdeführer gelangte deshalb mit undifferenzierten und v. a. exzessiven Beweisanträgen – u. a. beantragte er gar, geheime Überwachungsmassnahmen in Form der Echtzeitüberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Beschwerdegegnerin (Urk. 30/D1/1 S. 12) – an die Strafbehörden (Urk. 30/D1/1 S. 12 f.). Deren Stossrichtung ist klar: Es soll so erst ein substantiiertes Tatsachenfundament geschaffen werden. Mit Recht gingen die Untersuchungsbehörden nicht weiter auf die Beweisanträge ein. Denn es geht nicht an, mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO), an Informationen zu kommen, die einen hinreichenden Tatverdacht erst begründen sollen. Solch planlose Beweisaufnahmen aufs Geratewohl, denen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde liegt, sind «fishing expeditions». Zu Recht sind derartige Beweisausforschungen strafprozessual verpönt und unzulässig (vgl. nur BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2 oder die Urteile des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 5.2.1 und 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2, alle je m. w. H.). Es ist denn auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Existenz von pauschal durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenständen erst zu ermitteln. 12. Es bleibt damit dabei, dass der Anzeigesachverhalt ungenügend substantiiert ist und damit nicht als Strafanzeige i. S. v. Art. 301 StPO gelten kann (vgl.

- 13 - E. II./7). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./11), haben es weder die Untersuchungsbehörde noch die Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführer zu gewärtigen, dass er die Substantiierung nunmehr nicht mehr nachholen kann. Mangels einer hinreichend substantiierten Strafanzeige hätten die Strafbehörden das Verfahren nicht anhand nehmen sollen (Art. 310 Abs. 1 StPO; OGer ZH UE180248 vom 21. November 2018 E. II./1.2). Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorliegend eingestellt hat, ändert am für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis nichts. Eine Nichtanhandnahme war im Übrigen ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (vgl. etwa Urk. 30/D1/5; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). Die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig. Dass dies mit einer anderen Begründung als die der Staatsanwaltschaft geschieht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vor¬instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz insbes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr anzumerken ist, dass Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren darin mitberücksichtigt sind. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 20). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt (Art. 436

- 14 - Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (vgl. Urk. 23; Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 34, 37 und 38 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Beilage von Urk. 34, 37 und 38 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen, den Beschwerdeführer betreffenden Akten ad Geschäfts-Nr. … [Urk. 30/D1] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: MLaw L. Autolitano

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