Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240104-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschluss vom 16. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2024
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 25. Juni 2022 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Beschimpfung. Ihm wurde vorgeworfen, anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am gleichen Tag auf der Laderampe im C._____-Markt, D._____-strasse 1, ... Zürich, den Geschädigten B._____ (Beschwerdegegner) mit einem Messer verletzt zu haben, bevor er durch E._____ und F._____ vom Geschädigten getrennt worden sei (vgl. Urk. 17/1/1). Am 19. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Beschimpfung (Urk. 17/27/ 1), stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 17/27/5) und nahm eine Untersuchung gegen E._____ nicht an Hand (Urk. 17/27/6). 1.2. Gegen die der amtlichen Verteidigung am 28. März 2024 zugegangene Einstellungsverfügung (Sendungsnummer der Post: 2 [Urk. 17/27/7]) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2024 innert Frist Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner beantragen (Urk. 2). Diesem – vorliegenden – Beschwerdeverfahren wurde die Geschäfts-Nr. UE240104-O zugeteilt. 1.3. Gegen die der amtlichen Verteidigung ebenfalls am 28. März 2024 zugegangene Nichtanhandnahmeverfügung gegen E._____ (Sendungsnummer der Post: 2 [Urk. 17/27/7]) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2024 ebenfalls innert Frist Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Jenem Beschwerdeverfahren wurde die Geschäfts- Nr. UE240102-O zugeteilt. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von einstweilen 2200 Franken auferlegt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 22. April 2024 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
- 3 - Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersuchen, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Bezahlung der Prozesskaution. Ausserdem ersuchte er darum, das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren UE240102-O zu vereinen (Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 wurde einstweilen von der Erhebung der Prozesskaution abgesehen (Urk. 14). 1.5. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das für die Beurteilung der Anklage gegen den Beschwerdeführer zuständige Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sein Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in den Verfahren UE240102-O und UE240104-O sistiert habe (Urk. 18). 1.6. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurden der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur (freigestellten) Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft reichte am 2. Juni 2025 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 24). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners abgewiesen (Urk. 27). Der Beschwerdegegner liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 26). 1.7. Am 17. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer unter Festhaltung an seinen Anträgen seine Stellungnahme ein (Urk. 31). 1.8. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 5 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. 2. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde des Privatklägers (Urk. 3/3) beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Der Beschwerdeführer, der sich vom Beschwerdegegner angegriffen erachtet, ist als in diesem Sinne Ge-
- 4 schädigter beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, bereits aus den Untersuchungsakten gehe hervor, dass die beim hiesigen Gericht hängigen Beschwerdeverfahren UE240102-O und UE240104-O in einem engen sachlichen Konnex stünden. Sowohl die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als auch die angefochtene Einstellungsverfügung seien aus dem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren ... [Verfahrensnummer] hervorgegangen und würden sich mit den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 25. Juni 2022 befassen (Urk. 11 Rz. 13–16). 3.2. Eine Verfahrensvereinigung kommt in Betracht, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (Art. 30 StPO). Den beiden Beschwerdeverfahren UE240102-O und UE240104-O liegen zwei verschiedene Anfechtungsobjekte betreffend zwei verschiedene Beschuldigte bzw. Beschwerdegegner zugrunde. Eine Verfahrensvereinigung erscheint nicht zweckmässig, da beide Verfahren unabhängig voneinander beurteilt werden können. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen. 4. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 25. Juni 2022, ca. 01.56 Uhr, sei es auf der Laderampe im C._____-Markt, D._____-strasse 1, ... Zürich, zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei vor Ort arbeitenden Männern, dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner, gekommen. E._____ und F._____ seien zum Geschehen hinzugetreten und hätten sich zwischen die beiden Streitenden gestellt. Nach einem ersten Schlag seitens des Beschwerdegegners in das Gesicht des Beschwerdeführers sei die Auseinandersetzung körperlich geworden, wobei sich die beiden gegenseitig geschubst hätten und der Beschwerdeführer schliesslich den Beschwerdegegner ebenfalls ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei sodann davongerannt, gefolgt von F._____ und B._____. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ein
- 5 - Klappmesser behändigt, welches er für die Arbeit jeweils auf sich trage und habe sich gegen die ihm nachrennenden Personen umgedreht, wobei er das geöffnete Messer mit der Klinge in seiner rechten Faust gehalten habe. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer mit dem rechten Fuss frontal gegen die rechte Hüfte getreten. Der Beschwerdeführer habe diesen sodann am T-Shirtkragen gepackt und mit dem Messer im Gesicht verletzt. Währenddessen habe F._____ den Beschwerdeführer mit einem Tritt und einem Faustschlag gegen den Rücken im linken Schulterbereich traktiert. Durch das Einwirken des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführer schliesslich rückwärts auf eine Palette gefallen. Der Beschwerdegegner habe sich dabei über diesen gebeugt und mit der rechten Faust gegen seinen Körper geschlagen. Der Beschwerdeführer habe hierbei auf dem Rücken liegend mit seinem Messer in der rechten Hand gegen den Bauch des Beschwerdegegners gefuchtelt oder gestochen und diesem so weitere Verletzungen zugefügt. Sowohl der Beschwerdegegner als auch F._____ hätten je mindestens drei Mal mit den Füssen gegen den Beschwerdeführer getreten. E._____ soll sich währenddessen zwischen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner gestellt und versucht haben, den Beschwerdegegner mit seinen Armen auf Distanz zum Beschwerdeführer zu halten. Dies sei ihm schliesslich auch gelungen. Als sich der Beschwerdeführer wieder aufgerichtet habe, habe er E._____ von sich weggestossen und sei wieder auf den Beschwerdegegner zugegangen, wobei dieser ihn erneut zu treten und zu schlagen versucht habe. E._____ habe wiederum versucht, den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner mit ausgestreckten Armen voneinander abzuhalten, während F._____ erneut gegen den Beschwerdeführer getreten habe. Es sei E._____ schliesslich gelungen, den Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner abzubringen. Der Beschwerdegegner habe aufgrund des Messereinsatzes des Beschwerdeführers einen kleinen Leberriss (Leberlazeration) erlitten, welcher habe notoperiert werden müssen, eine circa 6 cm lange Hautdurchtrennung an der linken Unterarmaussenseite sowie an der linken Nasenspitze eine circa 1,5 cm lange Haut-
- 6 durchtrennung. Der Beschwerdeführer habe einen Labrum-Riss in der rechten Schulter erlitten (vgl. Urk. 17/27/5). 5. 5.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 5.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i. V. m. Art. 8 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 54 StGB kann eine Strafuntersuchung eingestellt werden, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Vorausgesetzt ist eine unmittelbare Betroffenheit. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen. Unmittelbare Betroffenheit kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde. Die Unangemessenheit einer Strafe hängt einerseits von der Schwere der Betroffenheit des Täters ab. Die unmittelbaren Folgen müssen schwer genug wiegen, um das Strafbedürfnis entfallen zu lassen. Sie müssen den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Die Selbstschädigung muss so schwer sein, dass eine Strafe ganz unangemessen wäre. Zudem hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden ab bzw. in
- 7 - Fällen der Einstellung im Vorverfahren vom entsprechenden Schuldverdacht. In diesem Zusammenhang sind alle objektiven und subjektiven Tatumstände zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Schliesslich ist die Schwere der Betroffenheit mit der angemessenen Strafe zu vergleichen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist zunächst nach den allgemeinen Regeln (Art. 47 ff. StGB) eine Strafzumessung ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter vorzunehmen und die Höhe des Strafübels, das der Schuld des Täters entspricht, zu ermitteln; in einem zweiten Schritt sind der so ermittelten Einsatzstrafe die tatsächlich beim Täter eingetretenen unmittelbaren Tatfolgen gegenüberzustellen. Sie sind vom verwirkten Strafübel zu subtrahieren. Dabei sind die unmittelbaren Straftatfolgen beim Strafzumessungskriterium der persönlichen Verhältnisse vorerst auszublenden, damit sie nicht doppelt berücksichtigt werden. Bleibt kein Rest, ist das Übel der Tatfolgen also gleich gross oder grösser als die schuldangemessene Strafe, soll von Strafverfolgung, Überweisung, Schuldspruch oder Ausfällung einer Strafe abgesehen werden (BGE 121 IV 162 Erw. 2d; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14, N. 40 f. und N. 45 zu Art. 54 StGB m. w. H.). Bei der Anwendung von Art. 54 StGB steht den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGE 121 IV 162 Erw. 2d; BGE 119 IV 280 Erw. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/ 2023 vom 22. Mai 2024 Erw. 4.2.2 und 6B_792/2022 vom 16. Januar 2024 Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Die Schwere der Betroffenheit und der Schuld, general- und spezialpräventive Aspekte, der Vergleich des erlittenen Nachteils mit den Ergebnissen der Strafzumessung sowie Aspekte der Billigkeit können Berücksich-
- 8 tigung finden (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 49 zu Art. 54 StGB). 5.3. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). Wer einen Menschen vorsätzlich lebensgefährlich verletzt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine anderer schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Der Versuch einer solchen Verletzung ist strafbar, das Gericht kann indes die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wer jemanden in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 5.4. In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner sei durch die körperliche Auseinandersetzung schwer betroffen worden. Er habe notfallmässig operiert werden müssen und sei mindestens vom 25. Juni bis September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine zusätzliche Bestrafung des Beschwerdegegners, zusätzlich zu den durch ihn erlittenen Verletzungsfolgen, stehe nicht im Verhältnis zu seinem Verschulden im Zusammenhang mit der vorgenannten Auseinandersetzung (Urk. 17/27/5 Erw. 3). 5.5. Der Beschwerdeführer lässt dem entgegnen, der Beschwerdegegner müsse eindeutig als Initiant der Auseinandersetzung vom 25. Juni 2022 qualifiziert werden. Aufgrund der diversen Videoaufnahmen der Räumlichkeiten könne festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer losgegangen und diesen mit Fäusten und Fusstritten traktiert habe, als dieser rücklings auf einer Früchtepalette gelegen habe. Es sei somit mindestens ein Tatverdacht bzgl. einer versuchten schweren Körperverletzung gegeben. Dass der Beschwerdeführer sich gegen den Angriff von drei Personen gewehrt habe, sei nachvollziehbar. Der Beschwerdegegner habe sich somit durch sein Verhalten womöglich der ver-
- 9 suchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner durch die Verteidigungshandlungen des Beschwerdeführers Verletzungen davon getragen habe, die Staatsanwaltschaft bringe jedoch nicht vor, weshalb diese Verletzungen besonders schwer gewesen seien, geschweige denn, ob diese lebensgefährlich gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zu vergleichen seien, wenn sie beurteilen müsse, ob eine Bestrafung des Beschwerdegegners angemessen erscheine. Diese Annahme schlage jedoch fehl. Nur weil der Beschwerdegegner schwerere Verletzungen von der von ihm initiierten Auseinandersetzung davongetragen habe als der Beschwerdeführer, erschiene es nicht gerechtfertigt, ersteren von einer Strafverfolgung bzw. Bestrafung zu verschonen. Die Staatsanwaltschaft habe sodann die Verschuldensfrage des Beschwerdegegners fast vollständig unkommentiert gelassen und bemesse auch keine hypothetische Strafe dafür. Sie bringe lediglich pauschal vor, die Verletzungen des Beschwerdegegners stünden nicht im Verhältnis zu seinem Verschulden. Daher führe sie quasi gänzlich unbegründet aus, dass eine Einstellung des Strafverfahrens aufgrund von Art. 54 StGB gerechtfertigt sei (Urk. 2 Rz. 12–14). 5.6. 5.6.1. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung vor, gemäss Art. 54 StGB könne von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Bei einer physischen Beeinträchtigung des Täters müsse diese mindestens die Intensität einer einfachen Körperverletzung von einer gewissen Erheblichkeit erreichen. Eine aussergewöhnlich schwere persönliche Betroffenheit oder Lebensgefahr sei aber nicht gefordert (Urk. 24 Erw. 2 mit Hinweis auf RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 und N. 40 zu Art. 54 StGB). 5.6.2. Der Beschwerdegegner habe gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Juli 20222 aufgrund des Vorfalls vom 25. Juni 2022 eine Haut-
- 10 durchtrennung an der Nasenspitze und der linken Unterarmaussenseite sowie eine Stichverletzung an der linken Bauchhaut erlitten, die bis in die Bauchhöhle, in den linken Leberlappen reichte. Zwar begründeten die erlittenen Verletzungen keine Lebensgefahr, die Bauchwunde habe aber notoperiert werden müssen, da derartige Verletzungen ohne medizinische Versorgung zu einem erheblichen Blutverlust oder zu einer über das Messer übertragenen Infektion des Bauchfelles und in diesem Zusammenhang zu einem Kreislaufschock mit Todesfolge führen können. Gemäss Arztzeugnis vom 24. August 2022 von Dr. G._____ sei der Beschwerdegegner mindestens zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Die seinerseits erlittene Verletzung nehme damit unfraglich die gemäss der Lehre für Art. 54 StGB vorgesehene Hürde (Urk. 24 Erw. 3). 5.6.3. Aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers ergebe sich laut Staatsanwaltschaft nicht, dass dieser durch Fusstritte am Kopf getroffen worden wäre bzw. versucht worden wäre, gegen seinen Kopf zu treten. So habe er anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2022 lediglich angegeben, dass die anderen, nachdem er auf die Gemüsepalette gefallen sein, weiter auf ihn eingeschlagen hätten und er dabei versucht habe, sein Gesicht zu schützen (F/A 19); ähnlich habe er anlässlich der vorgängig erfolgten polizeilichen Einvernahme ausgesagt. Dabei habe er angegeben, dass die anderen auf ihn eingeschlagen hätten, auf seinen Bauch, seine Schulter und den Arm, als er das Gesicht geschützt habe (F/A 16). Schläge gegen das Gesicht eines Menschen würden aber nicht per se und als solche den Tatverdacht einer versuchten schweren Körperverletzung begründen, wie dies durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht worden sei. Auch aus der Videoüberwachung (CAM03, ab ca. 00:25:58; K17, ab ca. 01:57:10) lasse sich nicht ableiten, dass gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Beschwerdeführers getreten worden wäre. Soweit aus der Aufzeichnung ersichtlich, würden sich die Tritte gegen dessen Beine bzw. maximal dessen Unterkörper richten. Wie aber Schläge gegen das Gesicht würden auch Tritte gegen die Beine bzw. den Unterkörper einer Person nicht per se den Tatverdacht einer versuchten schweren Körperverletzung begründen. Die Videoaufzeichnungen zeigten weiter, dass der Beschwerdeführer sich selbst mit Tritten zur Wehr gesetzt habe, als er auf dem Rücken gelegen sei und verhältnismässig schnell wieder habe aufstehen
- 11 können. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestehe gegen den Beschwerdegegner deshalb lediglich, wie in der Einstellungsverfügung aufgeführt, ein Tatverdacht wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung (Urk. 24 Erw. 4). 5.6.4. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sei es am 25. Juni 2022 unbestritten zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen, die in der Folge körperlich geworden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift stützten sich dabei auf seine eigenen Aussagen. Auf der angeführten Videoaufzeichnung CAM03 sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer zu Beginn des Disputs als erster von seinem Gabelstapler absteige und bewusst zum Beschwerdegegner hingehe, woraufhin die beiden anfangen würden sich zu schubsen und die körperliche Auseinandersetzung ihren Lauf nehme. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht der Beschwerdegegner als «Starter» der Auseinandersetzung zu sehen. Wie auch im Rahmen der Anklageschrift vom 19. März 2024 gegen den Beschwerdeführer im Sachverhalt dargestellt, sei der Beschwerdeführer anfänglich weggerannt, habe sich dann aber bewusst gegen den Beschwerdegegner und F._____ gewandt und bereits dabei sein Messer gezückt gehabt. Eine eigentliche Eskalation der Situation sei damit durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt, nicht durch den Beschwerdegegner. So habe sich denn der Beschwerdegegner schliesslich auch aus der Situation entfernt und es sei der Beschwerdeführer gewesen, der diesem nachgegangen sei und – obwohl er den Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt bereits mit seinem Messer verletzt hatte –die Auseinandersetzung habe weiterführen wollen (CAM03, ca. 00:26:35; K17, ca. 01:57:37). Damit sei der Beschwerdegegner, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht als eigentlicher Hauptaggressor zu sehen, auch wenn er als erster dem Beschwerdeführer am Anfang der Auseinandersetzung eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 24 Erw. 5). 5.6.5. Die Frage, ob eine Strafe i. S. v. Art. 54 StGB unangemessen sei, hänge nicht nur von der Beeinträchtigung des Täters, sondern auch von dessen Verschulden ab. Auch bei Vorsatzdelikten sei die Anwendung von Art. 54 StGB möglich (BGE 121 IV 162). Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Auseinandersetzung vom 25. Juni 2022 einen Labrumriss an der rechten Schulter und diverse
- 12 - Blutergüsse und Hautabschürfungen erlitten. Die Tatbestände des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung würden je einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Unter Berücksichtigung der Tatumstände und in Anbetracht des Vorlebens des Beschwerdegegners (keine einschlägigen Vorstrafen) wäre für den Vorfall vom 25. Juni 2022 beim Beschwerdegegner eine Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen als verschuldensangemessen anzusehen gewesen. Die vom Beschwerdegegner erlittenen Verletzungen würden damit sein Verschulden überwiegen, wenn man die Verletzungsfolgen (mindestens 2-monatige Arbeitsunfähigkeit, bleibende Narbe, Eindruck des Erlebten) berücksichtige, weshalb von einer Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 54 StGB abzusehen und die Einstellungsverfügung damit rechtmässig erfolgt sei (Urk. 24 Erw. 6). 5.7. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, beim Beschwerdegegner habe nie eine Lebensgefahr bestanden. Eine Operation sei durchgeführt worden, weil eine Nichtbehandlung zu vermeidbaren Komplikationen hätte führen können. Nach Entlassung aus dem Spital sei dem Beschwerdegegner lediglich für 10 Tage eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Anlässlich der ambulanten Nachkontrolle sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit von lediglich 7 Tagen erteilt worden, einzig aufgrund der körperlich anspruchsvollen Arbeit. Damit habe der Beschwerdegegner lediglich nicht arbeiten können, weil er schwere Lasten bewegen müsse. Die längere Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht geeignet, eine schwere persönliche Betroffenheit beim Beschwerdegegner zu begründen (Urk. 31 Rz. 2–7). Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass keine Tritte gegen den Kopf des Beschwerdeführers nachweisbar seien, sei falsch. So habe der Beschwerdegegner anlässlich der Konfrontationseinvernahme selber angegeben, dass er auf die verbalen Beschimpfungen hin die Kontrolle verloren habe und den Beschwerdeführer zuerst geschlagen habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass die Tritte wild auf den umgestossenen Beschwerdeführer einprasselten. Dass die Tritte lediglich gegen die Beine erfolgt sein sollen, ergebe sich nicht. Auch sei der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner dem flüchtenden Beschwerdeführer nachgerannt sei
- 13 und auf ihn eingeschlagen habe, als Letzterer sich bereits habe in Sicherheit bringen wollen. Mithin sei das Verschulden des Beschwerdegegners gross, zumal seine Verletzungen einzig deshalb entstanden seien, weil dieser nicht vom Beschwerdeführer abgelassen habe (Urk. 31 Rz. 8–9). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass gegen den Beschwerdegegner nur ein Verfahren wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung zu führen wäre, rechtfertige sich eine Verfahrenseinstellung weiterhin nicht. Der Beschwerdegegner habe den flüchtenden Beschwerdeführer regelrecht zurück in die Lagerhalle gejagt. Er hätte hingegen jederzeit von ihm ablassen und den Konfliktort verlassen können, womit ihm ohne Weiteres ein Alternativverhalten zur Verfügung gestanden hätte. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der flüchtende Beschwerdeführer bewusst gegen den ihm nachrennenden Beschwerdegegner gewandt und bereits ein Messer gezückt und so die Eskalation verursacht habe, sei absurd. Vielmehr sei die Situation bereits eskaliert gewesen, als der Beschwerdegegner und eine weitere Person dem Beschwerdeführer nachgesprintet seien (Urk. 31 Rz. 11–13). Insgesamt, so der Beschwerdeführer, seien die erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners weitaus weniger schwerwiegend, als es die Staatsanwaltschaft geltend machen wolle, während das Verschulden des Beschwerdegegners durchaus schwerer wiege (Urk. 31 Rz. 14). 6. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung nunmehr vorgenommene konkrete Strafzumessung für den Beschwerdegegner ist nicht zu beanstanden. Wie sie zutreffend darlegt, besteht gegen den Beschwerdegegner ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Raufhandel und einfacher Körperverletzung. Belastbare Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer schweren Körperverletzung sind – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – keine ersichtlich. Zu Recht verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auf den Videoaufnahmen keine Tritte des Beschwerdegegners gegen den Oberkörper oder gar Kopf des Beschwerdeführers auszumachen sind, namentlich auch nicht, als dieser am Boden lag. Vielmehr gehen dessen Tritte, soweit die Auseinandersetzung überhaupt innerhalb
- 14 des Kamerabereichs stattfand, deutlich gegen den unteren Körperbereich. Die von der Staatsanwaltschaft bestimmte Strafe für den Beschwerdegegner von 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der Tatumstände und in Anbetracht des Vorlebens des Beschwerdegegners sicher nicht als überhöht. Sie bewegt sich aber in einem vertretbaren Rahmen und kann noch als angemessen qualifiziert werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen in weiten Teilen nicht über eine pauschale, appellatorische Kritik an der Strafzumessung der Staatsanwaltschaft hinaus. Er zeigt selber weder substanziiert auf, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers schwerer wiege, als die Staatsanwaltschaft annimmt, noch macht er Angaben dazu, welche konkrete Einsatzstrafe beim Beschwerdegegner schuldangemessen wäre. Stellt man der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Einsatzstrafe die tatsächlich beim Beschwerdegegner eingetretenen unmittelbaren Tatfolgen gegenüber, berücksichtigt man mithin seine Verletzungen und die damit verbundenen Folgen (Operation, Arbeitsunfähigkeit), ist das Übel der Tatfolgen grösser, mindestens aber gleich gross, wie die schuldangemessene Strafe. Entgegen dem Beschwerdeführer war der Beschwerdegegner nach seiner Notoperation denn auch nicht nur für 17 Tage, sondern nachweislich bis zum 24. August 2022 voll arbeitsunfähig und danach war nur eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen (Urk. 17/11/10). Wenn der Beschwerdeführer sodann moniert, allein die gegenüber seiner eigenen Verletzung anerkanntermassen schwerere Verletzung des Beschwerdegegners genüge nicht, um diesen von der Strafverfolgung zu befreien, verkennt er, dass er es war, der im Rahmen der laufenden Schlägerei mit dem Beschwerdegegner mit einem Messer auf diesen einstach bzw. damit unkontrolliert herumschwang und damit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben schuf, die sich durch seine Treffer dann auch realisierte, wogegen nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdegegner in ähnlich gefährlicher Weise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wäre. Sein Einwand, die Sache sei nur eskaliert, weil der Beschwerdegegner nicht von ihm abgelassen habe, als er geflüchtet sei, ist unzutreffend. Wie sich auf einer der Videoaufnahmen ergibt, verlagerte sich die Auseinandersetzung nach einer ersten Phase und ersten Schlägen (vgl. Urk. 17/ 1/7, Video Cam 03) in Richtung des Kamerastandorts K17 (Urk. 17/1/6 Video K
- 15 - 7), wobei der Beschwerdeführer nach einem Schlag gegen den Beschwerdegegner ein paar Schritte rückwärts geht, während der Beschwerdegegner auf ihn los geht. Von einer versuchten Flucht des Beschwerdeführers von der Auseinandersetzung weg kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr bleibt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auch beim Rückwärtsgehen zugewandt und geht nach einigen Rückwärtsschritten wieder auf diesen los. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den ihr zustehenden grossen Ermessensspielraum überschritten hätte. Dass die Staatsanwaltschaft von der Ausfällung einer Strafe gegenüber dem Beschwerdegegner absah, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. Grundsätzlich richten sich die Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren nach dem Verfahrensausgang (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da vorliegend aber die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 54 StGB erst im Beschwerdeverfahren und nicht bereits in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2. Der Beschwerdeführer stellte sodann ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 11). Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war bei deren Erhebung nicht aussichtslos, zumal die Voraussetzungen von Art. 54 StGB in der angefochtenen Verfügung von der Staatsanwaltschaft nicht einlässlich begründet wurden. Die unentgeltliche Verbeiständung ist ihm demnach zu gewähren (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird nach Eingang von dessen Honorarnote mit separatem Entscheid festzusetzen sein (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).
- 16 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V.) 1. Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren UE240102-O und UE240104-O wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung). 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 17 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann