Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240067-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Verfügung und Beschluss vom 27. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Februar 2024
- 2 - Erwägungen: 1. Am 5. Juli 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen zunächst unbekannte, später u.a. als B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (separates Beschwerdeverfahren UE240066-O) identifizierte Personen wegen Angriffs und Körperverletzung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Dem Beschwerdegegner 1 wurde vorgeworfen, den Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 um ca. 19:45 Uhr beim D._____ in Zürich zusammen mit C._____ und weiteren Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen angegriffen und verletzt zu haben (Urk. 7/1). 2. Am 13. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 zugestellt (Urk. 7/13). 3. Mit Eingabe vom 8. März 2024 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und die vollumfängliche Aufhebung unter (sinngemässer) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 2). 4. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7, vgl. Urk. 6) und den Parteien der Beschwerdeeingang mitgeteilt (Urk. 10). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerde wurde von E._____, Sozialarbeiterin beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, geschrieben und für den Beschwerdeführer als gesetzliche Vertretung mitunterzeichnet. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift selbst auch mitunterzeichnet hat, ist von einer rechtsgültig unterzeichneten Beschwerdeschrift auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 2). Die weiteren Eintre-
- 3 tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 6. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 7.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund seines psychischen Zustandes nicht habe zur Sache befragt werden können und dass er weder vom Beschwerdeführer noch von anderen Personen belastet worden sei. Weitere Ermittlungsansätze lägen derzeit nicht vor, und es bestehe bei dieser Sachlage seitens Staatsanwaltschaft keine Handhabe, dem Beschwerdegegner 1 eine Beteiligung am fraglichen Angriff rechtsgenügend nachzuweisen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu-
- 4 nehmen sei. Vorbehalten sei eine spätere Eröffnung bei gegebenen Voraussetzungen (Urk. 4). 7.2. Dem liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, er habe aufgrund des Vorfalls eine psychische Belastung entwickelt, welche ihn im Alltag stark beeinträchtige. Er habe sich mehrere Wochen lang nicht mehr in den öffentlichen Raum getraut und sich in psychologische Behandlung begeben müssen, bei der er habe lernen müssen, mit der Angst vor einem erneuten Übergriff umzugehen. Zudem habe in einer akuten Angstsituation ein Notfallpsychiater aufgeboten werden müssen, um ihm Hilfeleistung zu bieten. Der Vorfall habe auch körperliche Folgen für ihn gehabt. Es sei ein Jochbeinbruch festgestellt worden, welcher operativ habe behoben werden müssen und der für ihn mit Strapazen und Schmerzen verbunden gewesen sei. Zudem habe eine weitere Operation geplant werden müssen, um die Metallplatte zu entfernen. Diese Operation würde für ihn mit zusätzlichen Schmerzen und Anstrengungen verbunden sein. Er habe den Beschwerdegegner 1 an einer Polizeibefragung auf einer mitgebrachten Fotografie zweifelsfrei als Täter identifiziert, womit eine konkrete Belastung gegen diesen vorliege (Urk. 2). 8.1. Des Angriffs macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eine Dritten zur Folge hat (Art. 134 StGB). Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht u.a., wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 8.2. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni und am 2. August 2023 von der Stadtpolizei Zürich als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Zwar gab er an, dass er die mutmassliche Täterschaft anhand des Aussehens wiedererkennen würde.
- 5 - Er kenne sie aber nicht so, dass er beschreiben könnte, wie sie aussähen oder wer sie seien. Es seien alles jugendliche Afghanen gewesen, und er habe sie beim Vorfall das erste Mal gesehen (Urk. 7/4/1 F/A 12 ff. S. 2 ff.). Drei Jugendliche seien dann auch zu ihm nach Hause (Unterkunft F._____) gekommen, wo er zwei bzw. einen von ihnen erkannt habe. Auf Vorhalt von drei Fotos mit Jugendlichen erklärte der Beschwerdeführer, die unterste Person (G._____) sei einer von denen gewesen, die ihn angegriffen und geschlagen hätten. Ob die anderen beiden Jugendlichen auf den Fotos (H._____ und I._____) dabei gewesen seien oder nicht, könne er nicht sagen (Urk. 7/4/2 F/A 6 ff. S. 1 ff., vgl. auch Urk. 7/2 S. 6). 8.3. J._____, Betreuerin des Beschwerdeführers beim AOZ, teilte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2023 mit, dass am 28. Juli 2023 drei Jugendliche ins Wohnheim F._____ gekommen seien und dass sie einem ein Hausverbot ausgestellt habe, weil dieser das Gebäude betreten habe (Urk. 7/4/2 F/A 10 S. 2). Bei diesem handle es sich um den Beschwerdegegner 1, den der Beschwerdeführer als einen der Täter erkannt habe (Urk. 7/2 S. 6). Aufgrund dieser Angabe von J._____ kontaktierte die Stadtpolizei Zürich den für den Beschwerdegegner 1 zuständigen Betreuer der AOZ. Dieser habe angegeben, dass der Beschwerdegegner 1 in einem schlechten psychischen Zustand sei und eine Befragung mit ihm nicht möglich sei. Am 15. August 2023 erhielt die Stadtpolizei Zürich die Meldung, dass sich der Beschwerdegegner 1 mittlerweile stationär in der PUK Zürich befinde. Auch am 5. Oktober 2023 teilte der Betreuer des Beschwerdegegners 1 beim AOZ auf entsprechende Nachfrage der Stadtpolizei Zürich mit, dass eine Befragung aufgrund seines nach wie vor schlechten psychischen Zustands bis auf Weiteres nicht möglich sei. Er sei aus der PUK Zürich ausgetreten und verweigere eine psychiatrische Behandlung. Auch sei bei ihm eine Beistandschaft angeordnet worden (Urk. 7/2 S. 6). 8.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, vermochte er den Beschwerdegegner 1 in der Untersuchung weder anhand einer angeblich mitgebrachten Fotografie noch auf andere Weise "zweifelsfrei" als Täter zu identifizieren. Vielmehr war es seine Betreuerin, die - wie ausgeführt - im Rahmen seiner polizeili-
- 6 chen Einvernahme angab, beim Beschwerdegegner 1 handle es sich gemäss Angabe des Beschwerdeführers um einen der Täter. Eine direkte Belastung des Beschwerdegegners 1 durch den Beschwerdeführer liegt somit gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen nicht vor. Wie sich aus dem Nachtragsrapport vom 28. November 2023 und den entsprechenden polizeilichen Einvernahmen ergibt, wurde der Beschwerdegegner 1 sodann auch nicht von anderen Personen belastet, beim Angriff gegen den Beschwerdeführer mitgewirkt zu haben (Urk. 7/6/1 F/A 28 S. 3, Urk. 7/6/2 F/A 60-62 S. 7 und Urk. 7/6/3 F/A 32 f. S. 4, vgl. auch Urk. 7/2 S. 7 ff.). Zu bemerken ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss polizeilichen Ermittlungen am 9. Oktober 2023 erneut in eine tätliche Auseinandersetzung an derselben Örtlichkeit (D._____ in Zürich) als mutmassliche Täterschaft involviert gewesen sei (Urk. 7/2 S. 8), was zumindest seine Angabe gegenüber der Polizei, nach dem Angriff eingeschüchtert gewesen und nicht mehr nach draussen gegangen zu sein (vgl. Urk. 7/4/2 F/A 25 f. S. 3 f.), ernsthaft in Frage stellt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1, den weder der Beschwerdeführer noch eine andere, beim Vorfall anwesend gewesene Person als mutmassliche Täterschaft belastet, als von vornherein unwahrscheinlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es bestehe bei diesem Ermittlungsergebnis kein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdegegner 1 am fraglichen Angriff beteiligt hätte, weshalb sich auch keine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.5. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Bei der dargelegten Aktenlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bzw. gar als haltlos. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer solchen Beschwerde entschlossen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
- 7 die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterstützungsbestätigung bei der AOZ Wohngruppe F._____ und der damit aktenkundigen vollumfänglichen Unterstützung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe gemäss Asylfürsorgeverordnung (Urk. 4), erweist sich die Erhebung einer (moderaten) Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.‒ als angemessen. Entschädigungen sind keine auszurichten; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.‒ festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 8 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: MLaw E. Egger