Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 19.08.2024 UE240056

August 19, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,171 words·~11 min·4

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240056-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 19. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Februar 2024, D-7/2023/10040247

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ stellte am 10. Dezember 2022 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Drohung (Urk. 12/2/1; Urk. 2 S. 3). Er habe am 9. Dezember 2022 mit seiner Partnerin (C._____) das Haus verlassen. Drei dunkel gekleidete Männer hätten die beiden umringt und gesagt, wenn A._____ noch ein Mal D._____ kontaktieren oder Geld von ihm verlangen würde, würden er und seine Familie umgebracht. Bereits am 26. September 2022 sei es zu Drohungen anlässlich von zwei Telefonanrufen gekommen (Urk. 12/1/1). Am 20. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend B._____ (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren gegen B._____ und D._____ wegen Drohung etc. weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 12) und sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). B._____ hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 9 und Urk. 10/1). A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 18). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gegenstand der Beschwerde kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterführung des Strafverfahrens gegen D._____ (Urk. 2 S. 2). Er begründet diesen Antrag unter

- 3 anderem damit, dass unklar sei, ob die Staatsanwaltschaft gedenke, das Verfahren gegen D._____ weiterzuführen oder dieser in der Einstellungsverfügung vergessen gegangen sei (Urk. 2 S. 11). In ihrer Stellungnahme erklärt die Staatsanwaltschaft, die Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 und D._____ seien separat geführt worden. Das Verfahren gegen D._____ sei zwischenzeitlich mit Verfügung vom 5. März 2024 nicht an die Hand genommen worden (Urk. 11 S. 2). Unter diesen Umständen ist auf den Antrag betreffend Weiterführung des Verfahrens gegen D._____ nicht einzutreten. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme des Gesagten – einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner 1 habe ausgeführt, dass er sowohl den Beschwerdeführer wie

- 4 auch D._____ kenne und beim Konflikt habe vermitteln wollen. Er habe deshalb den Beschwerdeführer angerufen und um ein Treffen gebeten. Er sei nie am Wohnort des Beschwerdeführers aufgetaucht. Der Beschwerdeführer könne die Männer, die bei ihm aufgetaucht seien, nicht beschreiben und auch keine Ausführungen zur Identität des Anrufers machen. Auch C._____ könne zur Täterschaft keine konkreten Angaben machen. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 seien zwar nicht völlig überzeugend. Sie seien ihm aber nicht zu widerlegen. Es gebe keine weiteren Beweismittel, mit welchen die Täterschaft bestimmt werden könne. Das Verfahren sei einzustellen (Urk. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer sagte am 10. Dezember 2022 anlässlich der polizeilichen Befragung aus, er sei am 26. September 2022 um 16.50 Uhr von der Rufnummer 1 angerufen worden. Der Anrufer habe eine männliche Stimme gehabt und gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle von D._____ nichts mehr verlangen (Urk. 12/4/1 S. 3). Gemäss den Angaben im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. März 2023 soll es sich bei der Rufnummer 1 um einen Anschluss der Firma E._____ GmbH handeln. Der Beschwerdegegner 1 sei der Geschäftsführer dieses Unternehmens (Urk. 12/1/1 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. März 2023 aus, die Rufnummer 1 gehöre nicht ihm. Die Firma habe ihm gehört. Er habe sie im letzten Jahr im Dezember 2021 an einen Portugiesen verkauft (Urk. 12/3/2 S. 2). Gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen betreffend die erwähnte Gesellschaft ist ein portugiesischer Staatsangehöriger ab dem 3. Dezember 2021 als Geschäftsführer eingetragen. Der Beschwerdegegner 1 ist per diesem Datum als Geschäftsführer ausgeschieden (Urk. 12/5/1). Unter Würdigung dieser Umstände besteht kein Hinweis, dass der Beschwerdegegner 1 den Anruf mit der Rufnummer 1 getätigt hat.

- 5 - 3.3 Der Beschwerdeführer sagte sodann am 10. Dezember 2022 aus, am 26. September 2022 um 17.55 Uhr habe eine andere Person angerufen mit der Rufnummer 2. Die Person habe gesagt, sie wolle sich mit ihm treffen und reden. Auf die Frage, weshalb er sich mit dieser Person treffen solle, habe die Person gesagt, er wisse warum (Urk. 12/4/1 S. 3). Nach den Angaben im Polizeirapport vom 21. März 2023 handelt es sich gemäss einer Polis Abfrage um die Rufnummer des Beschwerdegegners 1 (Urk. 12/1/1 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 sagte am 17. März 2023 aus, es stimme, dass er den Beschwerdeführer ein Mal angerufen habe. Er wisse nicht mehr genau wann. Er habe ein Treffen mit dem Beschwerdeführer vereinbaren wollen, um zu vermitteln (Urk. 12/3/2 S. 2). Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehen ergibt sich kein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Die Aussage, er wisse, weshalb der Anrufer ein Treffen wolle, ist weder eine Drohung noch eine Nötigung. Schliesslich stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers mit den Aussagen des Beschwerdegegners 1 überein, welcher nach seiner Aussage vermitteln wollte. Hinweise auf eine strafbare Handlung sind insofern nicht zu erkennen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer sagte am 10. Dezember 2022 aus, die drei Männer, die ihn am 9. Dezember 2022 bedroht hätten, seien nach der Drohung zu ihrem Auto zurückgekehrt. Eine Person habe im Auto gewartet. Es habe sich um einen dunklen Audi gehandelt, wahrscheinlich ein Audi A6 Kombi. Das Kontrollschild habe er nicht gesehen (Urk. 12/4/1 S. 2 f.). Gemäss dem Polizeirapport vom 21. März 2023 besitzt der Beschwerdegegner 1 einen grauen Audi SQ7. Dieser sehe einem Audi A6 sehr ähnlich (Urk. 12/1/1 S. 8). Der Beschwerdegegner 1 sagte am 17. März 2023 aus, er habe einen Audi RS Q7. Er sei bei den Drohungen nicht anwesend gewesen. Er denke, es sei niemand da gewesen und es sei alles erfunden (Urk. 12/3/2 S. 5).

- 6 - 4.2 Die Ähnlichkeit der erwähnten Fahrzeuge kann ein vager Hinweis auf eine Beteiligung des Beschwerdegegners 1 sein. Ohne weitere Hinweise genügt er indessen nicht, um einen Tatverdacht zu begründen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich anlässlich der polizeilichen Befragung mit der pauschalen Aussage begnügt, dass der Beschwerdeführer alles erfunden habe. Wo sich der Beschwerdegegner 1 zum Ereigniszeitpunkt aufgehalten habe, habe der Beschwerdegegner 1 nicht mehr gewusst. Er habe keine Gelegenheit ausgelassen, um den Beschwerdeführer in einem schlechten Licht darzustellen. Auf Nachfragen sei der Beschwerdegegner 1 bei vagen Aussagen geblieben. Mit Vorwürfen konfrontiert, wasche sich der Beschwerdegegner 1 überschwänglich in Unschuld (nie im Leben habe er jemanden bedroht; nie im Leben für sowas Geld erhalten; nie im Leben habe er sich in der Nähe des Wohnorts des Beschwerdeführers aufgehalten; der Beschwerdeführer sei kein normaler Mensch und gehöre zur Mafia; der Beschwerdeführer wolle ihn kaputt machen; Angst habe der Beschwerdegegner 1 nur vor Gott, sonst vor niemandem). Das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 1 strotze vor Lügensignalen, was die Staatsanwaltschaft übersehen habe (Urk. 2 S. 5 f.). 5.2 Dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. März 2023 nicht mehr wusste, wo er sich am 26. September 2022 und am 9. Dezember 2022 aufgehalten hatte, überrascht aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den erfragten Daten und der Befragung nicht. Der Beschwerdegegner 1 hat die ihm gestellten Fragen anlässlich der polizeilichen Befragung beantwortet. Seine Antworten waren weder besonders kurz noch besonders ausführlich. Sie liegen im Rahmen dessen, was anlässlich einer solchen Befragung regelmässig zu erwarten ist (vgl. Urk. 12/3/2 S. 5). Der Beschwerdeführer zeigt jedenfalls nicht auf, welche konkreten Aussagen des Beschwerdegegners 1 besonders vage sein sollen. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 bei einigen Antworten die Tendenz zu einem überschwänglichen Negieren hat. Die sich wiederholenden Antworten "nie im Leben" oder "nein sicher nicht" können auch als ge-

- 7 festigte Ausdrucksweisen eines Menschen auftauchen. Für sich allein stehen sie (noch) nicht für ein Lügensignal. Zudem fällt auf, dass die Negierungen zunehmen, je mehr die befragende Person bei einem Thema nachhakt (vgl. etwa Urk. 12/3/2 S. 5 Rz. 36). Dass sich die Negierung unter diesen Umständen bzw. mit weiteren Fragen verstärkt, ist keine auffällige oder ungewöhnliche Reaktion des Befragten und daher kein Lügensignal. Der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe die Lügensignale übersehen, trifft nicht zu. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, D._____ und der Beschwerdeführer seien sich uneinig bezüglich einer Geldforderung. D._____ schulde dem Beschwerdeführer Geld. Das sei ein Tatmotiv. Der Beschwerdeführer und D._____ seien beste Freunde gewesen, bis sich D._____ geweigert habe, seine Schulden zu begleichen. D._____ habe erkannt, dass er und der Beschwerdegegner 1, welcher offenbar als Bodyguard von D._____ fungiere, zu weit gegangen seien. Darüber hinaus hätten sie im Januar 2023 erfahren, dass der Beschwerdeführer entgegen ihrer Erwartung Strafanzeige eingereicht habe. Daraufhin habe sich D._____ entschlossen, offenbar einen Teil der offenen Forderungen zu begleichen und zwei Strafanzeigen einzureichen. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers sei auf einem Stapel gelandet und nicht weiter verfolgt worden. Die Anzeigen von D._____ hätten zu Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer geführt. Es habe sich herausgestellt, dass offenbar nicht mit gleichen Ellen gemessen worden sei und D._____ mit seinen Vorwürfen übertrieben habe (Urk. 2 S. 6 Rz. 11 ff.). 6.2 Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer zwar ein denkbares Motiv in Bezug auf D._____ auf. Inwiefern der Beschwerdegegner 1 die vom Beschwerdeführer behaupteten Delikte begangen haben soll, ergibt sich daraus nicht. Insbesondere ergibt sich daraus kein Hinweis auf die Täterschaft des Beschwerdegegners 1. Damit bleibt es bei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Identität der Täterschaft nicht konkret nennen kann. Welche weiteren Untersuchungen die Staatsanwaltschaft vornehmen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf (vgl. Urk. 2 S. 11 Rz. 23).

- 8 - 6.3 Es erübrigt sich, auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Akten des Verfahren D-7/2023/1004694) beigezogen werden sollen. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 7.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb eine Entschädigung für ihn ausser Betracht fällt. 7.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer

- 9 zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19/1-3, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/2023/10040247, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19/1-3, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/2023/10040247, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 10 - Zürich, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

UE240056 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.08.2024 UE240056 — Swissrulings