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Zürich Obergericht Strafkammern 09.02.2024 UE230334

February 9, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,327 words·~7 min·3

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230334-O/U/SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Beschluss vom 9. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2023, D-5/2023/10028894

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. Juli 2023 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1–3) wegen Nötigung, Drohung, Verleumdung sowie "Mobbing" und "Diskriminierung" ein (Urk. 11/1). Hintergrund der Anzeige ist ein Konflikt um die Entlassung bzw. Freistellung des Beschwerdeführers durch die Arbeitgeberin F._____ AG, für die er bei der G._____ AG in Zürich gearbeitet hatte. Dabei warf der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1–3 vor, wahrheitswidrige und ehrverletzende Aussagen, die letztlich zur Kündigung geführt hätten, getätigt zu haben. Ebenso sei es im Rahmen der Kündigung zu Nötigungen und Drohungen gekommen (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 5. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1–3 nicht an Hand (Urk. 3/1). 2. Gegen diese, ihm am 7. September 2023 zugegangene (Urk. 12), Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben und das Folgende beantragen (Urk. 2 S. 2): " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. 2. Es seien die Beschuldigten zu verhaften und eine Untersuchung einzuleiten." 3. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2023 auferlegte Kaution (Urk. 5) ging am 2. Oktober 2023 innert Frist ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1–3 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 4. Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 ergeht der vorliegende Entscheid teils in anderer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 5 S. 3). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. 2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1). 3. Hintergrund der Anzeige des Beschwerdeführers ist, wie erwähnt, seine Freistellung bzw. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der F._____ AG (vgl. Urk. 11/1). Die Staatsanwaltschaft hielt in der ausführlichen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nötigungshandlungen keine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181 StGB darstellten bzw. es nicht ersichtlich sei, worin allfällige

- 4 - Nötigungsmittel liegen sollten. Hinsichtlich der beanzeigten Drohung sei schon die Schwelle einer Androhung ernstlicher Nachteile nicht erreicht, womit auch keine schwere Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegen könne. Die als Ehrverletzung beanzeigten Äusserungen träfen den Beschwerdeführer sodann – wenn überhaupt – in seiner beruflichen Ehre, weshalb keine Ehrverletzungsdelikte in Betracht kämen (Urk. 3/1 S. 2 ff.). 4. In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – durchaus bei seinen Vorgesetzten bei der F._____ AG verleumdet. Die Verleumdung habe dazu geführt, dass er per sofort freigestellt worden sei, wodurch sein Ruf sowohl als Maschinenbauingenieur als auch als Privatperson erheblich geschädigt worden sei. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hätten sodann mittels zweier eingereichter E-Mails als unwahr widerlegt werden können, wobei u.a. auch die Staatsanwaltschaft dies nicht beachtet habe (Urk. 2 S. 2). 5. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend ausführt (Urk. 3/1 S. 5), beziehen sich die vom Beschwerdeführer beanzeigten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 auf dessen Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitseinsatzes bei der G._____ AG durch die F._____ AG. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich nicht an Kernarbeitszeiten zu halten und die Anforderungen an die Arbeitsproduktivität nicht zu erfüllen (Urk. 11/2/2). Solche Aussagen erreichen – wie auch von der Staatsanwaltschaft festgehalten (Urk. 3/1 S. 4) – nicht die vom strafrechtlichen Ehrenschutz erfasste Schwere, und sind mithin nicht geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers in strafrechtlich relevanter Art und Weise herabzusetzen. Sie betreffen einzig den gesellschaftlichen Ruf des Beschwerdeführers als Berufsperson, mithin dessen berufliche Geltung als angestellter Ingenieur. Die gesellschaftliche Ehre als Berufsperson wird vom strafrechtlichen Ehrenschutz jedoch gerade nicht umfasst, sondern lediglich die sittliche Ehre bzw. der Ruf als ehrbarer Mensch. Auch eine Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre kommt angesichts der – aus strafrechtlicher Perspektive – geringen Intensität der (arbeitsrechtlichen) Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer so-

- 5 dann nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen: RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 ff. zu vor Art. 173 StGB). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der geltend gemachten Verleumdung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden. 6. Weitere Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sprechen bzw. weshalb diese unrichtig sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (vgl. Urk. 2 S. 2) und sind denn auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft das Geburtsdatum der Beschwerdegegnerin 1 nicht abgeklärt haben soll (Urk. 2 S. 2), nichts. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Den Beschwerdegegnern 1–3 ist mangels Anträgen und Umtrieben ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 900.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah-

- 6 ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Schriftliche Mitteilung an:  B._____, zweifach für sich sowie zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegner 1–3 (je per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-5/2023/10028894 (gegen Empfangsbestätigung). 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG F. Niessner

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