Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 08.05.2025 UE230281

May 8, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,898 words·~49 min·4

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230281-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 8. Mai 2025 in Sachen 1. A._____ SA, 2. B._____ SA, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. C._____, 2. D._____ AG, 3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 19. Juli 2023

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 liessen die A._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie die B._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen E._____ betreffend Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc. erheben, wobei sie einen Vermögensschaden in der Höhe von 20 Millionen Franken geltend machen liessen (Urk. 32/20301001 ff.). Bei E._____ handelt es sich um den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten, Geschäftsführer und Inhaber der F'._____ AG (nachfolgend: F._____ AG), mithin einer Gesellschaft, die "…" [Zweck] bezweckte und über die mit Datum vom tt.mm.2015 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 6 S. 2). Mit jener Strafanzeige wurde E._____ zusammengefasst vorgeworfen, als Beauftragter, Vermögensverwalter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Zeit von ca. 2002 bis Januar 2012 über ihre Konten bei der D._____ AG AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und der G._____ in Zürich unautorisierte, pflichtwidrige Transaktionen ausgeführt zu haben, um sich oder Drittpersonen/Drittgesellschaften zum Schaden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu bereichern (Urk. 32/20301007). Angemerkt wurde in jener Strafanzeige weiter, dass die Rolle der Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu hinterfragen sei. Dabei wurde angefügt, dass E._____, was die Beschwerdegegnerin 2 betreffe, praktisch ausschliesslich mit C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zusammengearbeitet habe (Urk. 32/20301019). Konkrete strafrechtliche Vorwürfe wurden dabei jedoch weder gegen den Beschwerdegegner 1 noch die Beschwerdegegnerin 2 erhoben. 1.2 Gestützt auf diese sowie die von weiteren (juristischen und natürlichen) Personen gegen E._____ erhobenen Strafanzeigen wurde von der Staatsanwaltschaft in der Folge ein Strafverfahren gegen diesen geführt, welches in der schliesslich von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 19. Juli 2023 beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, erhobenen Anklage wegen Veruntreu-

- 3 ung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. mündete (Urk. 32/Anklage). Wie dem von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 8. Januar 2025 zu den Akten gelegten Urteilsdispositiv zu entnehmen ist (Urk. 43; Urk. 44), wurde E._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2024 erstinstanzlich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB für die Zeit ab 25. November 2009, unter anderem zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB für die Zeit ab dem 25. November 2009 zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 sowie des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung wurde er freigesprochen und hinsichtlich weiterer Vorwürfe, unter anderem hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2, wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 44 S. 4 f.). Was dieses Urteil betrifft, ist derzeit bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein Berufungsverfahren pendent, weshalb dieses Urteil entsprechend noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3 Eine der weiteren Personen, die gegen E._____ Strafanzeige erstattet hatten, H._____, erhob am 27. Februar 2013 ausdrücklich auch Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 6 S. 7; Urk. 32/20801053 f.). Gestützt auf jene Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft am 21. März 2014 gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 6 S. 7; Urk. 32/10101017). Am 22. November 2016 folgte sodann die formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen ungetreuer Geschäftsführung (Urk. 32/10101018). 2. Am 19. Juli 2023 wurden diese gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführten Strafverfahren, die inzwischen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernommen worden waren, eingestellt (Urk. 6). Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde erheben (Urk. 2). Mit dieser liessen sie die Aufhebung der an-

- 4 gefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Abnahme weiterer Beweise beantragen (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 7). Nachdem diese Prozesskaution innert Frist geleistet worden war (Urk. 9), wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Stellungnahme angesetzt. Überdies wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Einreichung der Akten ersucht, soweit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ohne Weiteres Akteneinsicht gewährt werden könne (Urk. 10). Während der Beschwerdegegner 1 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichten liess (Urk. 17), liess die Beschwerdegegnerin 2 – innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 12; Urk. 19) – mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen bzw. auf diese nicht einzutreten sei (Urk. 25 S. 2). Mit ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2023, welche diese ebenfalls innert zweimal erstreckter Frist einreichte (Urk. 15; Urk. 22), beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und teilte gleichzeitig mit, dass ihr die Verfahrensleitung betreffend das vorliegende Strafverfahren von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich übertragen worden sei (Urk. 30 S. 2 f.). Die Untersuchungsakten reichte sie elektronisch ein (Urk. 32). Die beiden Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Folge mit Verfügung vom 13. November 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 34). Innert zweimal erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 schliesslich mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ihre Replik erstatten (Urk. 37; Urk. 39; Urk. 41). 4. Da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – abzuweisen ist, kann auf eine (vorgängige) Zustellung der Replik der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie deren Eingabe vom 8. Januar 2025 betreffend die Einreichung des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2024 an die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner 1 und 2 verzichtet werden.

- 5 - 5. Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 amten die am vorliegenden Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündet (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). II. 1.1 Die Beschwerdegegnerin 2 liess mit ihrer Beschwerdeantwort die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Frage stellen (Urk. 25 S. 6 ff.). So liess sie geltend machen, dass sich einzig die Beschwerdeführerin 1 mit Formular vom 12. Dezember 2017 als Privatklägerin im gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführten Strafverfahren konstituiert habe und sich keine der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerin im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren konstituiert habe (Urk. 25 S. 7). Weiter liess sie geltend machen, dass es sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführerin 2, falls diese sich überhaupt als formell beschwerdelegitimiert erweisen sollten, an der materiellen Beschwerdelegitimation, mithin an einem rechtlich geschützten Interesse fehle. So komme eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 als juristische Person einzig gestützt auf die Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 StGB überhaupt in Betracht. Das bedeute, dass für ihre Strafbarkeit eine Anlasstat einer natürlichen Person vorliegen müsste, die aufgrund eines Organisationsmangels der juristischen Person nicht identifiziert werden könnte. Da der Geschädigte des Anlassdelikts durch die verhinderte Eruierung des Individualtäters aber nicht direkt geschädigt werde, komme eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch die Beschwerdegegnerin 2 gar nicht erst in Frage (Urk. 25 S. 8 ff.). Schliesslich erachtet die Beschwerdegegnerin 2 die Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation durch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht als erfüllt. So hätten sie nicht genügend dargelegt, inwiefern sie durch konkrete strafbare Handlungen eines Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 2, der infolge Organisationsmangel nicht bestimmt werden könne, konkret in ihren subjektiven Rechten geschädigt worden seien (Urk. 25 S. 9).

- 6 - 1.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihnen in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht nur Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zukomme, sondern sie sich auch rechtzeitig als Privatklägerinnen konstituiert hätten. Überdies erachten sie sich auch als durch den angefochtenen Entscheid beschwert (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 41 S. 3 ff.). 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konstituiert hat, gilt als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als geschädigt gilt sodann die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 2.2 Im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Diese Erklärung ist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Was den Inhalt jener Erklärung betrifft, genügt, dass der Empfänger der Erklärung den ausdrücklichen Willen der geschädigten Person entnehmen kann, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligten. Ein dahingehendes Interesse ist sodann etwa bereits dann anzunehmen, wenn die geschädigte Person Beweisanträge stellt (LIEBER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 119 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2). 3.1 Mit dem vorgefertigten Formular der Untersuchungsbehörden betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft konstituierte sich einzig die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich als Privatklägerin im gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführten Strafverfahren (Urk. 3/8). Weitere solche Formularerklärungen betreffend die Beschwerdeführerin 1 bzw. betreffend die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 liegen keine bei den Akten. Hingegen trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu,

- 7 dass sie mit Eingabe vom 31. März 2023 gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mitteilen liessen, dass sie sich bereits im Verfahren als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hätten. Weiter trifft auch zu, dass sie mit jener Eingabe Zivilansprüche gegen die beiden Beschwerdegegner geltend machen und auf Beweisanträge verweisen liessen, die sie mit separater Eingabe vom 30. März 2023 ebenfalls in Bezug auf das gegen die beiden Beschwerdegegner geführte Strafverfahren stellen liessen (Urk. 3/9; Urk. 41 S. 6; Urk. 3/11 S. 16 ff.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geltend gemachten Zivilansprüche sowie die gestellten Beweisanträge als hinreichende Erklärung, im vorliegenden Verfahren als Privatklägerinnen teilzunehmen. Das gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführte Vorverfahren wurde erst mit dem Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung, mithin am 19. Juli 2023 abgeschlossen. Die mit Eingabe vom 31. März 2023 erfolgte Erklärung, sich als Privatklägerinnen in diesem Strafverfahren konstituieren zu wollen, erfolgte mithin im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO auch noch rechtzeitig. 3.2 Was das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2 betrifft, wonach eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch sie gar nicht erst in Frage komme, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 102 StGB gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Zurechnungsnorm handelt (BGE 146 IV 68 E. 2.3.3). Davon spricht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 25 S. 8). Von Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm ausgehend sind die Geschädigten einer Anlasstat sodann auch im Rahmen eines gegen ein Unternehmen geführten Strafverfahrens gestützt auf Art. 102 StGB als solche zu erachten, da das Unternehmen ähnlich wie ein Teilnehmer an dem Anlassdelikt zu betrachten wäre (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 93 zu Art. 115 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 fallen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mithin, was sie (die Beschwerdegegnerin 2) betrifft, nicht von vornherein als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO ausser Betracht.

- 8 - 3.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen geltend machen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 dringend verdächtigt würden, vorsätzlich und in strafbarer Weise E._____ bei dessen Tatbegehung in massgebender Weise unterstützt zu haben, wodurch sie (die Beschwerdeführerinnen 1 und 2) an ihrem Vermögen geschädigt worden seien (Urk. 2 S. 9). Angesichts ihrer diesbezüglichen Vorbringen sind sie ohne Weiteres als durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und damit auch zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde legitimiert zu erachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 ist die Begründung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation denn auch als hinreichend zu erachten. III. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). 1.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange-

- 9 ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1). 2.1 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss, dass es vorliegend hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 und 2 sowohl an einem Tatverdacht in Bezug auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug und Veruntreuung als auch an einem solchen hinsichtlich der Gehilfenschaft zu diesen Tatbeständen fehle. Weiter verneinte sie auch das Vorliegen eines Tatverdachts wegen Geldwäscherei (Urk. 6 S. 9 ff.). Eine Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung wurde dabei ausgeschlossen, weil der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Vertretern in der vorliegenden Konstellation keine Geschäftsführerstellung zukomme und damit weder die Beschwerdegegnerin 2 noch der Beschwerdegegner 1 als selbständige Täter dieses Tatbestands in Frage kämen (Urk. 6 S. 9 ff.). Was den Vorwurf des Betrugs betrifft, so fehlt es aus Sicht der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Blick auf die Beschwerdegegner 1 und 2 an von ihnen verwirklichten Täuschungselementen, die zur Erfüllung des Tatbestands jedoch vorausgesetzt wären (Urk. 6 S. 12). Da es aus ihrer Sicht weiter an Hinweisen darauf fehle, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 unrechtmässig und in eigenem oder im Nutzen von E._____ oder einer seiner Gesellschaften die anvertrauten Vermögenswerte verwendet hätten, komme auch eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung nicht in Frage (Urk. 6 S. 12 f.). Was die Frage einer Gehilfenschaft zu einer allfälligen ungetreuen Geschäftsbesorgung von E._____ oder zu einer allfälligen von diesem begangenen Veruntreuung oder zu einem Betrug betrifft, erwog die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass es angesichts des Untersuchungsergebnisses keine Hinweise auf Kenntnisse der Beschwerdegegner 1 und 2 von allfälligem deliktischen Verhalten gebe, womit sich auch kein Vorsatz hinsichtlich der Unterstützung einer Straftat beweisen lasse. Entsprechend liesse sich eine Gehilfenschaft einzig in der Form einer strafbaren Unterlassung von Nachforschungen zu allfälligem strafbarem Verhalten begründen. Ausgehend vom Depotvertrag, der

- 10 zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestanden habe, und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die F._____ AG als professionelle Vermögensverwalterin zur Verwaltung ihres Vermögens auf den Konten bei der Beschwerdegegnerin 2 eingesetzt hätten, habe in zivilrechtlicher Hinsicht für die Beschwerdegegnerin 2 als Depotbank gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemeine Überwachungs- oder Informationspflicht bestanden. Sie erwog weiter, dass die Bank, solange sie lediglich ihre Depotfunktion ausübe und dem Kunden gegenüber keine beratende Stellung einnehme, gestützt auf jene bundesgerichtliche Rechtsprechung weder die Anlagestrategie noch den weiteren Inhalt des Vertrags zwischen Vermögensverwalter und den Depotkunden zu kennen habe und auch nicht verpflichtet sei, die Kunden auf Risiken hinzuweisen oder deren Genehmigung zu Geschäften einzuholen, die der externe Vermögensverwalter angeordnet habe. Da den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Kenntnis deliktischer Sachverhalte nachgewiesen werden könne, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zum Schluss, dass unter diesen Umständen auch keine vorwerfbare Pflichtverletzung beim Unterbleiben von Nachforschungen zu ebensolchen deliktischen Sachverhalten bestanden habe (Urk. 6 S. 11 f.). Eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneint, da es dem konkreten Sachverhalt, wie er habe erstellt werden können, mit Blick auf die beiden Beschwerdegegner an Hinweisen darauf fehle, dass diese Kenntnisse von den E._____ vorgeworfenen Straftaten gehabt hätten oder hätten annehmen müssen, dass dieser solche Straftaten begangen haben könnte. Gerade diese Kenntnis oder das Annehmenmüssen, dass ein streitgegenständlicher Vermögenswert aus einem Verbrechen herrühre, stelle jedoch das als vordergründig erscheinende Tatbestandselement der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB dar (Urk. 6 S. 13). 2.2 Während die Beschwerdegegnerin 2 dieser Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich folgt (Urk. 25 S. 21), stellen sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf den Standpunkt, dass ein dringender Tatverdacht dafür vorliege, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie zu anderen Delikten wie Betrug und

- 11 - Veruntreuung, sowie die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und der Beteiligung als Mittäter an der durch E._____ möglicherweise begangenen Veruntreuung erfüllt hätten (Urk. 2 S. 11 f.). 3.1 Im Gegensatz zu ihren Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen in Gehilfenschaft begangener Delikte, beliessen es die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich der übrigen strafbaren Handlungen, deren sich die Beschwerdegegner 1 und 2 aus ihrer Sicht strafbar gemacht haben sollen, bei der blossen Behauptung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich "die Beschuldigten" auch jener geltend gemachten Straftatbestände strafbar gemacht haben könnten (vgl. Urk. 2 S. 36 f., 45). 3.2 In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Dabei müssen sich die Gründe, die einen anderen Entscheid nahe legen, aus der Beschwerdeschrift ergeben. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach den Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll resp. welche weiteren Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen angezeigt sein könnten, um die Vorwürfe des Beschwerdeführers erhärten zu können (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9c zu Art. 396 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). 3.3 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Bezug auf die von ihnen geltend gemachte Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen qualifizierter Geldwäscherei und der Beteiligung als Mittäter einer allenfalls von E._____ begangenen Veruntreuung ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen. So zeigen sie in keiner Weise auf, welche Beweismittel oder Untersuchungsergebnisse warum ihren Standpunkt erhärten resp. mit welchen weiteren konkreten Untersuchungshandlungen warum ihr Standpunkt erhärtet werden könnte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich mithin

- 12 nicht, wer konkret sich warum bzw. inwiefern der in Frage stehenden Delikte strafbar gemacht haben soll und welche Beweismittel diese Behauptung erhärten resp. erhärten könnten. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen soweit nicht gar ein diesbezügliches Nichteintreten naheliegender wäre. 4.1 Was die geltend gemachte Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 in der Teilnahmeform der Gehilfenschaft betrifft, liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 E._____ während zehn Jahren den Rahmen für die Begehung der Haupttaten zur Verfügung gestellt und darüber hinaus aktiv über unzählige "red flags" hinweggesehen hätten, um eine Fortsetzung der Haupttat zu ermöglichen. Diese Kombination aus aktiver faktischer Unterstützung und unterlassener Hinterfragung bzw. billigender Tolerierung der (offensichtlichen) Unregelmässigkeiten habe die Haupttat in objektiver Weise ermöglicht oder zumindest gefördert (Urk. 2 S. 14 ff.; Urk. 41 S. 16 ff.). 4.2 Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB erweist sich, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät setzt Gehilfenschaft eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2016 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung sodann jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 129 IV 124 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3). Auch Gehilfenschaft durch Unterlassen ist unter den Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdeliktes (wozu namentlich das Vorliegen einer Garantenstellung gehört) möglich (BGE 121 IV 109 E. 3a; FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 50 zu Art. 25 StGB). Unabhängig davon, ob hinsichtlich der Beihilfe von einem Tun oder einem Unterlassen ausgegangen wird, setzt Art. 25 StGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und

- 13 dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zwar braucht er die von ihm geförderte Tat nicht in ihren Einzelheiten zu kennen, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns muss er jedoch erkennen (BGE 128 IV 53 E. 5.f/cc; BGE 108 Ib 301 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3). Überdies ist Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters erforderlich (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 117 IV 186 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt sodann nicht (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 25 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3). 4.3.1 Was das Vorliegen einer Hilfeleistung betrifft, liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in allgemeiner Weise vorbringen, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 hätten die Haupttat über zehn Jahre dergestalt gefördert, dass ihre Unterstützung tatsächlich zu den vorgeworfenen Straftaten beigetragen bzw. diese gefördert hätten (Urk. 2 S. 11, 14, 34 f.). Konkret liessen sie dabei einerseits geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe die von E._____ bzw. der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen ausgeführt, ohne jemals deren wirtschaftlichen Hintergrund, deren Rechtmässigkeit oder deren Vereinbarkeit mit den Drittvermögensverwaltungsvollmachten zu hinterfragen (Urk. 2 S. 13 f., 15 f., 20, 34 f.; Urk. 41 S. 17). Andererseits stellten sie sich auf den Standpunkt, dass auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter im Zeitraum von 2002 bis 2012 die von E._____ bzw. der F._____ AG selbst gestellten Kurse der I._____ (I'._____) - und J._____ (J'._____)-Titel, in welche überwiegende Teile der Kundenvermögen investiert gewesen seien (Urk. 2 S. 38), ihnen gegenüber bzw. gegenüber den Bankkunden in den jeweiligen Depotauszügen wiedergegeben hätten, ohne offengelegt zu haben, dass diese Kurse ungeprüft und die Wertangaben gemäss den Depotauszügen möglicherweise fernab der Realität gewesen seien, eine Hilfeleistung zu sehen sei (Urk. 2 S. 15, 23; Urk. 41 S. 18). 4.3.2 Aus der Einleitung der angefochtenen Einstellungsverfügung geht hervor, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erwähnten

- 14 - I._____- und J._____-Titeln zusammengefasst um Anlagevehikel handelte, mit welchen die F._____ AG handelte bzw. welche von dieser für ihre Kunden gekauft oder wiederverkauft wurden. Dabei habe die F._____ AG die An- und Verkaufskurse selbst festgelegt (Urk. 6 S. 4 f.). Dass die von der F._____ AG stammenden Kursangaben in Bezug auf diese Titel jeweils in den von der Beschwerdegegnerin 2 für ihre Kunden erstellten Depotauszügen übernommen wurden, wie dies die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend machten, geht auch aus der angefochtenen Einstellungsverfügung hervor und wird entsprechend auch seitens der Untersuchungsbehörde nicht bestritten (Urk. 6 S. 5; vgl. Urk. 30 S. 8). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass jene Kursangaben in den für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erstellten Depotauszügen der Beschwerdegegnerin 2 ab dem Jahr 2004 jeweils mit Vermerken wie "unverbindliche Kursangabe", "Kurs von K._____. (ungeprüft)" oder "Kurs von F._____ AG (ungeprüft)" versehen waren, die darauf schliessen liessen, dass es sich um ungeprüfte Kursangaben handelte (Urk. 32/40106162 ff.; Urk. 32/40106206 ff.). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem Rahmenvertrag, welchen sie am 19. März 2004 mit der F._____ AG als unabhängige Vermögensverwalterin abgeschlossen hatte, von dieser verlangte, die von ihr "betreuten Kunden der Bank gemäss den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Art. 11 BEHG, gemäss den Verhaltensregeln für Effektenhändler der SBVg und gemäss den Richtlinien zur Durchführung der Informationspflicht und Risikoaufklärung der Bank zu informieren und auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hinzuweisen" (Urk. 32/40102259). Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der F._____ AG vereinbarten Anlageprofile vom 22. Mai 2002 bzw. vom 19. September 2007 enthalten jeweils auch eine Erklärung, wonach sie sich neben den spezifischen Risiken im Effektenhandel auch den Risiken im Zusammenhang mit nicht börsennotierten Wertpapieren (wie vorliegend den I._____- und den J._____-Titeln) bewusst seien und sich im Rahmen der von ihnen gewählten Portfoliostrategien ausdrücklich mit diesen Anlageformen einverstanden zeigen würden (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146). Unabhängig davon, wie die von der F._____ AG vorgenommenen Kursfestsetzungen im strafrechtlichen Sinne zu beurteilen sind, kann in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die

- 15 - F._____ AG zur Risikoaufklärung ihrer Kunden anhielt, sowie insbesondere aufgrund der erwähnten zusätzlich zu jenen grundsätzlichen Bemühungen der Risikoaufklärung auf den jeweiligen Depotauszügen angebrachten Hinweise im Umstand alleine, dass jene Kursangaben an die Kunden der Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet wurden, noch keine Gehilfenhandlung im Sinne von Art. 25 StGB gesehen werden. So zeigt sich im Anbringen jener Hinweise, die einer zusätzlichen Risikoaufklärung gleichkamen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1, der auf den in Frage stehenden Depotauszügen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 jeweils als deren "Advisor" aufgeführt ist, jene Kursangaben nicht unbesehen an ihre Kunden übermittelten. Entsprechend kann in der auf diese Weise erfolgten Übermittlung der Kursangaben auch keine Förderung eines allenfalls von E._____ mit der ursprünglichen Kursfestsetzung verfolgten strafbaren Handelns gesehen werden. 4.3.3 Was die Ausführung der von E._____ bzw. der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen durch die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter betrifft, mit welcher diese gemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die E._____ vorgeworfenen Straftaten gefördert haben sollen, ist anzumerken, dass grundsätzlich gerade die Ausführung solcher Transaktionen der Erfüllung einer zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertraglich vereinbarten Pflicht entsprochen hätte. So hielten Letztere in Vereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die Verwaltungsvollmacht an Dritte vom 21. Mai 2002 bzw. vom 21. September 2007 und vom 30. April 2009 fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 richtig erfüllt habe, wenn sie einen von der bevollmächtigten F._____ AG erteilten Auftrag ausgeführt habe, der im Rahmen der in jenen Verwaltungsvollmachten vereinbarten Ermächtigungen liege (Urk. 32/20301094; Urk. 32/20301123; Urk. 32/20301135). Ob die Ausführung der von der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen dennoch eine Gehilfenhandlung im Sinne von Art. 25 StGB hätte darstellen können, kann letztlich jedoch offenbleiben. So käme eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 – wie sich nachfolgend zeigen wird – angesichts eines fehlenden Vorsatzes selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung von E._____ we-

- 16 gen eines Anlassdelikts kommen und vom Vorliegen von entsprechenden Gehilfenhandlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 ausgegangen würde. 4.4.1 In subjektiver Hinsicht liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorbringen, dass entgegen der Argumentation in der angefochtenen Einstellungsverfügung sehr wohl zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Beschwerdegegnerin 2 und deren Mitarbeitern von deliktischem Verhalten vorliegen würden (Urk. 2 S. 37 f.). Sie liessen dabei verschiedene, von ihnen als "red flags" bezeichnete Umstände umschreiben, von welchen die Beschwerdegegner 1 und 2 gewusst hätten, weshalb sie letztlich auch von den Unregelmässigkeiten bzw. den Ungewöhnlichkeiten, die das "System E._____" aus Sicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gehabt habe, Kenntnis gehabt hätten (Urk. 2 S. 20 f., 35, 43; Urk. 41 S. 20). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellten sich sodann auf den Standpunkt, dass es sich bei jenen "red flags" auch um konkrete Anhaltspunkte dafür handle, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter während vieler Jahre in Kauf genommen bzw. damit gerechnet hätten, dass E._____ systematisch über das in Frage stehende Kundenvermögen verfügt bzw. die Vermögensverwaltungs- und Bankkunden über die Werthaltigkeit der J._____- und I._____-Titel etc. getäuscht und das Kundenvermögen entgegen den banklagernden Drittverwaltungsvollmachten ohne Einverständnis der Kunden und in eigenem Interesse verwendet habe (Urk. 2 S. 16 f., 20, 32 f., 36, 43, 45; Urk. 41 S. 20 ff.). 4.4.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen damit im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten damit gerechnet und in Kauf genommen, dass E._____ allenfalls in strafbarer Weise über das in Frage stehende Kundenvermögen verfügt haben könnte. In Bezug auf ein vom Beschwerdegegner 1 am 8. Juli 2004 verfasstes Memorandum, das von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls als "red flag" bezeichnet wurde, stellten sie sich gar auf den Standpunkt, dass diesem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdegegner 1 bestens über die Absichten von E._____ Bescheid gewusst bzw. Kenntnis davon gehabt habe, dass dieser ohne Instruktion eines Kunden agiert habe und er mithin angesichts jenes Memorandums nicht bloss mit entsprechenden Absichten gerechnet habe (Urk. 2 S. 21; Urk. 41 S. 28).

- 17 - 4.4.3.1 Was dieses Memorandum betrifft, liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 konkret vorbringen, dass E._____ gemäss jenem Memorandum einer Gegenpartei, womit wohl einer seiner Vermögensverwaltungskunden gemeint gewesen sei, I._____-Titel verkauft habe, wobei sich später herausgestellt habe, dass jener Kunde gar keine Instruktion für jenes Geschäft gegeben habe. E._____ habe aus Sicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mithin eine unautorisierte Transaktion ausgeführt, was mit der Drittverwaltungsvollmacht schlicht unvereinbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang sodann den Vorwurf, auf diesen geltend gemachten Vollmachtverstoss nicht eingegangen zu sein. Gemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 soll E._____ in der Folge den Auftrag erteilt haben, jene I._____-Titel mit der Beschwerdeführerin 1 abzurechnen. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang nicht die Frage gestellt habe, weshalb die "Korrektur" der unautorisierten Transaktion plötzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 ausgeführt worden sei, erachten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sodann als mehr als unglaubwürdig (Urk. 2 S. 20 f.). 4.4.3.2 Zwar geht aus dem fraglichen Memorandum vom 8. Juli 2004 hervor, dass sich am 25. Juni 2004 herausgestellt habe, dass "eine Gegenpartei in L._____" keine Instruktionen für ein bestimmtes, von E._____ durchgeführtes Geschäft gegeben habe und am Kauf von "M._____"-Aktien nicht mehr interessiert gewesen sei (Urk. 32/40108176). Wer diese "Gegenpartei in L._____" war und wie es dazu kam, dass der Beschwerdegegner 1 zu jener Information kam, dass es keine Instruktionen zu jenem Geschäft gegeben habe, ist dem Memorandum jedoch nicht zu entnehmen. Auch geht daraus nicht klar hervor, ob ein anfängliches Kaufinteresse bestanden hatte, wie dies die Formulierung, wonach die Gegenpartei "an einem Kauf nicht mehr interessiert" gewesen sei, grundsätzlich nahe legen würde (Urk. 32/40108176). Weiter ist dem Memorandum zu entnehmen, dass E._____ schliesslich den Auftrag gegeben habe, jene betroffenen Aktien mit "A'._____", womit wohl die Beschwerdeführerin 1 gemeint war, statt mit der "Gegenpartei in L._____" abzurechnen und dagegen EUR 400'000.– "I._____ an N._____" zu verkaufen (Urk. 32/40108176). Das heisst, gemäss jenem Memorandum kam es letztlich nicht zu einem Geschäft, das unautorisiert war bzw.

- 18 wurde dieses rückgängig gemacht, falls es denn bereits ausgeführt worden wäre. Ausserdem wurde weiter dargelegt, dass am 29. Juni 2004 festgestellt worden sei, dass die Zahlung der I._____ Bonds durch die N._____ noch nicht erfolgt sei und der Beschwerdegegner 1 E._____ in die Bank gebeten habe, um das Problem zu besprechen und eine Lösung zu finden, nachdem trotz mehrfacher Mahnung der N._____ die Zahlungen nicht eingegangen seien. Gemäss dem Memorandum hätten sich E._____ und der Beschwerdegegner 1 schliesslich auf einen gangbaren Weg einigen können, der dann auch eingehalten worden sei (Urk. 32/40108176). 4.4.3.3 Bereits in Anbetracht dessen, dass die Umstände dazu, wie der Kontakt von E._____ und der "Gegenpartei in L._____" vor dem in Frage stehenden Geschäft ausgesehen hatte, wie deren allfällige Vertretung durch E._____ ausgestaltet war sowie dazu, wie die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 überhaupt davon Kenntnis erhielten, dass es in Bezug auf jenes Geschäft an einer Instruktion gefehlt hatte, unklar sind, lässt sich aus jenem Memorandum nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, der Beschwerdegegner 1 habe darüber Bescheid gewusst, dass E._____ die Absicht gehabt habe, in strafbarer Weise über das Vermögen seiner Kunden zu verfügen. Überdies zeigt jenes Memorandum, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – durchaus auf ihr bekannt gewordene Ungereimtheiten in Zusammenhang mit Instruktionen oder auf ausstehende Zahlungen reagierten und zusammen mit E._____ nach Lösungen suchten. Selbst wenn jenem Memorandum tatsächlich der Sachverhalt zu Grunde gelegen hätte, dass E._____ in jenem Fall ein Geschäft ohne Instruktion eines Kunden hätte in Auftrag geben wollen, liesse sich daraus sodann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – noch nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdegegner 1 gewusst oder damit gerechnet haben sollte, dass E._____ in genereller Weise die Instruktionen seiner Kunden hätte missachten sollen, um sich an deren Vermögen in strafbarer Weise zu bereichern. So handelte es sich nicht nur um einen Einzelfall, sondern der Beschwerdegegner 1 konnte sich gemäss den im Memorandum festgehaltenen Notizen in der Folge auch davon versichern, dass sich E._____ schliesslich dem von ihnen vereinbar-

- 19 ten Weg entsprechend verhalten hatte. Dass es im Laufe der Zeit zu (weiteren) Beanstandungen von Kunden der F._____ AG oder gar von ihnen selbst hinsichtlich einer allfälligen nicht instruktionsgemässen Vermögensverwaltung durch E._____ gekommen wäre, wurde von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4.5.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, lässt sich auch gestützt auf die übrigen von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als "red flags" bezeichneten Umstände nicht der Schluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter gewusst oder damit gerechnet hätten, dass E._____ in strafbarer Weise über die Gelder seiner Vermögensverwaltungskunden verfügt haben könnte. Vielmehr sprechen einzelne dieser von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufgeführten Umstände gerade dagegen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 Kenntnis von entsprechenden strafbaren Handlungen gehabt oder mit solchen gerechnet haben könnten. 4.5.2.1 Gerade der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls als "red flag" bezeichnete Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Juni 2009 von E._____ eine Bestätigung seiner Angaben bzw. einen von einer unabhängigen Stelle berechneten "Net Asset Value" der Titel verlangt habe (Urk. 2 S. 15, 24; Urk. 41 S. 18), spricht in Anbetracht der gesamten Umstände dagegen, dass entsprechende Kenntnisse vorlagen bzw. mit einer entsprechend strafbaren Vorgehensweise von E._____ gerechnet wurde: So teilte die Beschwerdegegnerin 2 der F._____ AG am 4. Juni 2009 mit einem Schreiben, das vom Beschwerdegegner 1 und O._____, unterzeichnet war, mit, dass sie angesichts des Umstands, dass in den Depotauszügen der Kunden Kurse für die zwei "Special Purpose Investment Vehicles" ("SPIV"; J._____- und I._____-Titel) verwendet würden, für welche sie (die Beschwerdegegnerin 2) explizit keine Gewähr übernehme, sicherstellen möchte, dass die übernommenen Kurse zumindest einer minimalen Plausibilitätskontrolle unterliegen würden. Die F._____ AG wurde daher unter Hinweis darauf, dass den Verfassern des Schreibens bewusst sei, dass einer Depotbank im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags zwischen dem Kunden und dem externen Vermögensverwalter keine Überwachungspflicht zukomme und

- 20 daran auch nichts geändert werden solle, angefragt, ob die beiden "SPIV" Buch führen würden und die "Financial Statements" auch von einer anerkannten Revisionsstelle geprüft würden. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die der Beschwerdegegnerin 2 gelieferten Kurse einem Net Asset Value entsprechen sollten, der durch eine von der F._____ AG unabhängigen Stelle überprüft worden sei (Urk. 32/40122006). Zwar mag zutreffen, dass aus dieser Anfrage – entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Urk. 2 S. 24) – abgeleitet werden kann, dass seitens der Beschwerdegegnerin 2 gewisse Zweifel an der Werthaltigkeit der J._____- und I._____-Titel bestanden haben könnten. Sollten die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter aber damit gerechnet haben, dass E._____ allenfalls in strafbarer Weise über die Gelder seiner Vermögensverwaltungskunden verfügte, und sollten sie nur deswegen nichts gegen dessen Vorgehen unternommen haben, um von seinem möglicherweise deliktischen Handeln beispielsweise durch die von den Vermögensverwaltungskunden an sie geleisteten Transaktions- und Depotgebühren mitprofitieren zu können, wie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 dies in den Raum stellen liessen (Urk. 2 S. 25 f., 35, 46 f.; Urk. 41 S. 22, 28), wäre kaum zu erwarten gewesen, dass sie eine entsprechende Überprüfung angestrebt hätten. Dass jenem Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Juni 2009 Anfragen oder Beanstandungen von Vermögensverwaltungskunden der F._____ AG vorausgegangen wären und sich die Beschwerdegegnerin 2 aus diesem Grund gedrängt gesehen hätte, bei der F._____ AG nachzufragen, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auch nicht geltend gemacht. 4.5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen weiter vorbringen, dass die seitens der Beschwerdegegnerin 2 von der F._____ AG einverlangte Verifizierung der Kursangaben der J._____- und I._____-Titel nie erbracht worden sei, zumal die von E._____ im August 2010 organisierten Bestätigungen einer Treuhandfirma aus P._____ ("Q._____") die Richtigkeit der Bilanzen und die Bewertung der Aktiven nicht hätten bestätigen können und auch der "Net Asset Value" nicht überprüft worden sei (Urk. 2 S. 24). Dennoch habe sich die Beschwerdegegnerin 2 damit zufrieden gegeben und das "System E._____" zusammen mit E._____ fortgesetzt (Urk. 2 S. 15 f.; Urk. 41 S. 18). Selbst wenn die Schreiben der

- 21 - "Q._____" vom 23. August 2010, die am 24. August 2010 von der F._____ AG an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet wurden (Urk. 32/40122011 ff.), nicht über alle Angaben verfügten, die von der Beschwerdegegnerin 2 eigentlich erfragt worden waren, lässt sich auch aus dem Umstand, dass sie die Geschäftsbeziehung zur F._____ AG dennoch aufrecht erhielt, nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 ihrerseits mit einem allenfalls von E._____ verfolgten deliktischen Vorsatz rechneten und diesen in Kauf nahmen. So ging aus jenen Schreiben der "Q._____" zumindest hervor, dass hinsichtlich der J._____-Titel eine hundertprozentige Deckung gegeben sei und in Bezug auf die I._____-Titel wurde ein "Net Asset Value" genannt (Urk. 32/40122012; Urk. 32/40122024). Dass die Beschwerdegegnerin 2 damals davon Kenntnis gehabt haben könnte, dass E._____ den Wert jenes "Net Asset Values" gegenüber den "Q._____" vorgegeben haben könnte, wie ihm dies schliesslich im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2014 vorgehalten wurde (Urk. 32/50105053 ff.), ist nicht ersichtlich. 4.5.2.3 Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter die Anlagetätigkeit der F._____ AG aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angeführten "red flags" – deren Vorbringen entsprechend (Urk. 2 S. 20 f., 35, 43; Urk. 41 S. 20) – für ungewöhnlich gehalten haben sollten und es sich dabei auch um den Grund für das am 4. Juni 2009 an die F._____ AG adressierte Schreiben gehandelt haben sollte (Urk. 32/40122006), kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 aus denselben Gründen auch mit einem gar strafbaren Vorgehen von E._____ gerechnet haben könnten. Wie bereits erwogen, hatten die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter Kenntnis davon, dass die Kunden der F._____ AG und damit auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht nur einem bestimmten Risiko in Bezug auf die vereinbarten Anlageprofile zugestimmt hatten, sondern insbesondere auch erklärt hatten, sich neben den spezifischen Risiken im Effektenhandel auch den Risiken im Zusammenhang mit nicht börsennotierten Wertpapieren bewusst zu sein und sich im Rahmen der von ihnen gewählten Portfoliostrategien ausdrücklich mit diesen Anlageformen einverstanden zu zeigen (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146). Auch angesichts der Kenntnis dieser Erklärungen sowie in Anbetracht dessen,

- 22 dass zumindest nicht bekannt ist, dass sich im fraglichen Zeitraum Kunden der F._____ AG bei der Beschwerdegegnerin 2 über jene Anlagetätigkeit beschwert hätten, ist es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Urk. 2 S. 24) – grundsätzlich nachvollziehbar, dass seitens der Beschwerdegegnerin 2 nach Eingang der zuvor erwähnten Schreiben der "Q._____" keine weiteren Überprüfungen veranlasst wurden. Jedenfalls lässt sich auch vor diesem Hintergrund aus diesem Umstand nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten von einem strafbaren Vorgehen von E._____ gewusst oder mit einem solchen gerechnet. 4.5.2.4 Überdies ist zu berücksichtigen, dass die an die Vermögensverwaltungskunden der F._____ AG ausgestellten Depotauszüge von der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeitern auch nach jener Anfrage betreffend die J._____- und I._____-Titel vom 4. Juni 2009 und den in der Folge eingegangenen Schreiben der "Q._____" hinsichtlich der Kurse der J._____- und I._____-Titel noch immer mit einem Hinweis versehen wurden, wonach diese Kurse ungeprüft seien (Urk. 32/40106192 ff.; Urk. 32/40106216 ff.; vgl. Erw. III.4.3.2). Dass diese Hinweise weiterhin angebracht wurden, obwohl die Vermögensverwaltungskunden der F._____ AG grundsätzlich bereits erklärt hatten, auf die mit jenen Anlagetiteln verbundenen Risiken aufmerksam gemacht worden zu sein (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146; vgl. Erw. III.4.3.2), spricht wiederum dagegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 von den gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Absichten von E._____ Kenntnis hatten oder mit ihnen rechneten und sie nur deshalb nichts gegen dessen Vorgehen unternahmen, weil sie ebenfalls davon profitiert haben könnten. Hätten sie angestrebt, möglichst lange von einer allenfalls deliktischen Tätigkeit von E._____ mitzuprofitieren, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie es vielmehr unterlassen hätten, von sich aus weitergehende Hinweise auf bestehende Risiken anzubringen. 4.6.1 Schliesslich ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 einzugehen, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 zum "System E._____" keine weiteren Abklärungen getätigt hätten, obwohl sie um die Unregelmässigkei-

- 23 ten und die Ungewöhnlichkeit jenes Systems gewusst hätten (Urk. 2 S. 32 f., 35 f., 43). 4.6.2.1 Mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 in zivilrechtlicher Hinsicht gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen, beschäftigte sich bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Mai 2017, welches auch von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in der angefochtenen Einstellungsverfügung zitiert wurde (Urk. 6 S. 8 f.; Urk. 32/ 70701213 ff.). Jenem Urteil ging voraus, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit Verfügung vom 5. September 2014 zum Schluss gelangt war, dass die Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zur F._____ AG aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe (Urk. 32/70701202 ff.). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge am 8. Oktober 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und obsiegte schliesslich. So hiess Letzteres die Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2017 gut und hob die Verfügung der FINMA vom 5. September 2014 auf (Urk. 32/70701213 ff.). 4.6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht umschrieb in jenem Urteil unter anderem die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Kunden der F._____ AG und gelangte dabei zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 2 für die Kunden der F._____ AG einzig als Depotbank tätig gewesen sei. So hätten die Kunden die F._____ AG und nicht die Beschwerdegegnerin 2 zur Verwaltung ihres Vermögens beauftragt und zu diesem Zweck gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 bevollmächtigt. Zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Kunden der F._____ AG habe sodann weder ein Beratungs- oder Verwaltungsverhältnis noch ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Überdies hätten die Kunden der F._____ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 jeweils bestätigt, sich neben den besonderen Risiken im Effektenhandelsgeschäft insbesondere auch der Risiken bewusst gewesen zu sein, die mit der Anlage in nicht börsenkotierte Titel verbunden seien. Dieser Form der Anlage hätten sie im Rahmen ihrer Anlagepolitik denn auch ausdrücklich zugestimmt (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.3).

- 24 - 4.6.2.3 Was die Sorgfaltspflichten einer Bank betrifft, erwog das Bundesverwaltungsgericht sodann in allgemeiner Weise, dass zwischen Kunden zu unterscheiden sei, die von der Bank selbst beraten würden, und sogenannten "execution-only-Kunden". So seien die Sorgfaltspflichten und damit auch die Gebühren der Bank ganz unterschiedlich. Depotkunden mit einem externen Vermögensverwalter stünden mit Bezug auf die Sorgfaltspflichten einer Bank schliesslich noch eine Stufe tiefer als normale "execution-only-Kunden". In einer solchen Konstellation müsse die (Depot-)Bank grundsätzlich gar nichts tun. Sie sei nicht dazu verpflichtet, selber Abklärungen zu treffen, um herauszufinden, ob die Geschäftstätigkeit des externen Vermögensverwalters "allenfalls" rechtswidrig sein könnte. Auch müsse sie nicht von sich aus prüfen, ob die Unternehmen, in welche externe Vermögensverwalter das Vermögen der Kunden investieren würden, werthaltig seien oder nicht. Eine Abklärungspflicht treffe die Bank einzig dann, wenn sie aktiv wisse bzw. davon Kenntnis habe, dass mit der Geschäftstätigkeit des externen Vermögensverwalters etwas nicht in Ordnung sei (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.2). 4.6.2.4 Gestützt auf diese Erwägungen, die vorgenommene Einordnung der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der F._____ AG sowie gestützt auf die vorhandenen Akten gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Hinweise vorlägen, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdegegnerin 2 im relevanten Zeitraum mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der F._____ AG von etwas Kenntnis gehabt hätte, das ein weiteres Nachfragen notwendig gemacht hätte. Der Beschwerdegegnerin 2 könne mithin nicht der Vorwurf gemacht werden, das Vorgehen der F._____ AG sei rechtswidrig gewesen und sie hätte dies gewusst. Zumindest aus zivilrechtlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin 2 daher nicht zu weiteren Abklärungen mit Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG verpflichtet gewesen und habe insbesondere auch nicht prüfen müssen, ob die Unternehmungen, in die die F._____ AG investiert habe, werthaltig gewesen seien. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht lässt sich eine Pflicht der Beschwerdegegnerin 2, die Werthaltigkeit der von der F._____ AG gehandelten Wertschriften zu überprüfen, sodann auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die von den Kunden der F._____ AG erteilten Verwaltungsvollmachten eine Beschränkung enthielt, wonach das Vermögen nicht an

- 25 die F._____ AG ausbezahlt werden dürfe. So würden von jener routinemässig verwendeten Passage lediglich Barbezüge und Überweisungen, nicht hingegen Zahlungen für Wertschriftenkäufe, die ja gerade Zweck jeder Wertschriftenverwaltung seien, erfasst (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, dass wie in zivilrechtlicher Hinsicht auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht zu gelten habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 als reine Depotbank nicht verpflichtet gewesen sei, weitere Abklärungen mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der F._____ AG vorzunehmen. Dem Vorwurf der FINMA, die Beschwerdegegnerin 2 habe es in der Geschäftsbeziehung zur F._____ AG unterlassen, die erforderlichen Risikoabklärungen und -kontrollen vorzunehmen und damit die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt, folgte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.3.2.2). 4.6.3.1 Was diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, stellten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 einerseits auf den Standpunkt, dass die jeweils fallführenden Staatsanwaltschaften falsche Schlüsse aus diesem gezogen hätten. Andererseits liessen sie geltend machen, dass das Strafgericht ohnehin nicht an die Erwägungen dieses Entscheids gebunden sei (Urk. 41 S. 10 ff.). 4.6.3.2 Konkret liessen sie unter anderem geltend machen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_504/2018 vom 10. Dezember 2019 in Abweichung vom in Frage stehenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe, dass eine Bank auch im Rahmen einer Depotbeziehung und bei Vorliegen einer externen Vermögensverwaltungsvollmacht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden müsse, um sich auf ihren guten Glauben (bzw. auf ihr Nichtwissen um den Vollmachtsmissbrauch) berufen zu können (Urk. 41 S. 12 ff.). 4.6.3.3 Jenem unter BGE 146 III 121 amtlich publizierten Bundesgerichtsurteil lag zusammengefasst der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Bankkundin einem langjährigen Freund, der für sie eine Vertrauensperson darstellte, eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich aller Geschäfte mit der Bank erteilte, bei welcher sie über Kontobeziehungen verfügte. Die jenem Freund erteilte

- 26 - Generalvollmacht erlaubte es diesem grundsätzlich auch, Handlungen zu seinen eigenen Gunsten vorzunehmen. Während eines Zeitraums von rund drei Jahren hatte jener Bevollmächtigte sodann rund 13 Millionen Franken veruntreut, indem er das Geld von den Konten der Bankkundin durch Erteilung von insgesamt 14 Überweisungsaufträgen entweder auf seine eigenen Konten bei der Bank oder einer dritten Bank überweisen liess, dies unter anderem, um den Erwerb einer Immobilie und die ihm von derselben Bank gewährte Hypothek zu finanzieren. Das Bundesgericht hatte sich sodann mit der Frage der vertraglichen Pflichten der Bank gegenüber der Bankkundin und in diesem Zusammenhang auch mit den Sorgfaltspflichten der Bank ihr gegenüber zu befassen (BGE 146 III 121 = Pra 110 (2021) Nr. 15). Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Bank in diesem Fall nicht die Aufmerksamkeit habe walten lassen, die nach den Umständen von ihr habe verlangt werden dürfen und sie bei der Kundin hätte Abklärungen vornehmen müssen. Aus diesem Grund konnte sich die Bank gemäss dem Bundesgericht nicht auf ihren guten Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB berufen und geltend machen, sie habe sich auf den (objektiven) Inhalt der Vollmacht gestützt und sei somit zur Auffassung gelangt, dass die streitigen Transaktionen durch diese gedeckt gewesen seien (BGE 146 III 121 E. 3.4.4 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.4.4). 4.6.3.4 Zwar trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu, dass das Bundesgericht in jenem Entscheid erwog, dass der gestützt auf eine erteilte Vollmacht, die dem Dritten mitgeteilt wurde, Vertretene dann nicht an das vom Vertreter mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft gebunden sei, wenn der Dritte, selbst wenn er gutgläubig sei, sich nicht an den mit seinem guten Glauben verbundenen Schutz berufen könne, wenn er nicht die Sorgfalt habe walten lassen, die nach den Umständen von ihm hätte verlangt werden dürfen (Urk. 41 S. 13; BGE 146 III 121 E. 3.2.3 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.2.3). Auch trifft zu, dass sich das Bundesgericht auf den Standpunkt stellte, dass der Bank in jenem Fall nicht gefolgt werden könne, wenn sie behaupte, sie müsse angesichts der erteilten Bankvollmacht nur dann eingreifen, wenn sie die Gewissheit habe, dass der Vertreter zum Nachteil der Vertretenen handle (Urk. 41 S. 14; BGE 146 III 121 E. 3.2.4 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.2.4). Gleichwohl kön-

- 27 nen diese Erwägungen des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. So handelte es sich beim Bevollmächtigten aus jenem Bundesgerichtsentscheid im Gegensatz zur im vorliegend zu beurteilenden Fall bevollmächtigten F._____ AG nicht um einen gewerbsmässig tätigen Vermögensverwalter, sondern um einen "Freund" der Bankkundin. Dieser war mit der allgemeinen Verwaltung ihrer Konten betraut. Ein Auftrag, ihr Vermögen nach einer bestimmten Anlagestrategie zu verwalten, wie dies vorliegend zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und der F._____ AG vereinbart war (Urk. 32/20301010 f.), bestand in jener Konstellation – soweit ersichtlich – nicht. Gerade in Anbetracht dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Urteil vom 18. Mai 2017 betonte, dass Depotkunden mit einem externen Vermögensverwalter – wie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – mit Bezug auf die Sorgfaltspflichten einer Bank noch eine Stufe tiefer als normale "execution-only-Kunden" stehen würden (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.1 f.), vermögen die Erwägungen aus dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 146 III 121 die obzitierten Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den vorliegenden Fall denn auch nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 146 III 121 hinsichtlich des jenem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalts unter anderem festhielt, dass zwei Kundenberater – und damit Hilfspersonen der Bank – erklärterweise Zweifel hinsichtlich der Legitimation des Vertreters bzw. bezüglich die Rechtmässigkeit der Transaktionen gehegt hätten. In jenem Fall veranlasste der Vertreter – wie erwähnt – vom Konto der Vertretenen 14 Überweisungen über je höhere Summen auf ein eigenes Konto oder ein Konto des Vertreters und seiner Ehefrau bzw. auf ein Konto der Gesellschaft des Vertreters, mithin zum eigenen Vorteil (BGE 146 III 121 E. 3.4.1 f. = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.4.1 f.). Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der jenem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt von der vorliegend zu beurteilenden Ausgangslage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 kann mithin aus jenem Bundesgerichtsentscheid nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. 4.6.4 Was die Frage der Relevanz und der Bindungswirkung des in Frage stehenden Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 18. Mai 2017 für diesen Fall be-

- 28 trifft, ist zu berücksichtigen, dass mit jenem Urteil verbindlich festgestellt wurde, dass für die Beschwerdegegnerin 2 weder in zivilrechtlicher noch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eine Pflicht bestand, in Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG weitere Abklärungen zu tätigen. Da es die Beschwerdegegnerin 2 somit weder aus zivilrechtlicher noch aus aufsichtsrechtlicher Sicht pflichtwidrig unterlassen hatte, weitere Abklärungen in Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG zu tätigen, hat es auch im Rahmen der vorliegenden strafrechtlichen Beurteilung dabei zu bleiben, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 keine Kenntnisse davon hatten und sie auch nicht damit rechneten, dass E._____ gegebenenfalls in strafbarer Weise über die Kundengelder verfügt hatte. 4.6.5 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen schliesslich geltend machen, dass die gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführte Strafuntersuchung auch nach Ergehen jenes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 weitergeführt worden sei und zu neuen Einblicken in das Geschehene geführt habe, die noch nicht Gegenstand der Prüfung durch die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht gebildet hätten (Urk. 2 S. 47). Inwiefern solche allfälligen neuen Einblicke zu einer Änderung der Erwägungen und Schlussfolgerungen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts hätten führen können, wurde seitens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aber nicht dargelegt. Wie bereits erwogen lässt sich auch aufgrund des Untersuchungsergebnisses wie es sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einstellungsverfügung präsentierte – selbst unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – nicht erstellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 Kenntnis davon hatten oder damit rechneten, dass E._____ gegebenenfalls in strafbarer Weise über die Gelder der gemeinsamen Kunden der F._____ AG und der Beschwerdegegnerin 2 verfügt hatte. 4.7 Den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung folgend lässt sich damit eine Kenntnis der Beschwerdegegner 1 und 2 von deliktischen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit der F._____ AG, oder dass sie mit solchen rechneten, nicht nachweisen (Urk. 6 S. 12). Vor diesem Hin-

- 29 tergrund fehlt es in Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2 von vornherein an einem Vorsatz, mit ihrem Handeln eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen. Damit fällt auch eine Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu einem Verbrechen oder Vergehen ausser Betracht. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde mithin abzuweisen. 5.1 Im Sinne eines Eventualstandpunkts liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend machen, dass noch nicht alle zentralen Beweismittel abgenommen worden seien und die Staatsanwaltschaft daher anzuweisen sei, zentrale Beweise, die trotz der elfjährigen Strafuntersuchung noch nicht erhoben worden seien, zu erheben (Urk. 2 S. 48 ff.; Urk. 41 S. 32). Dabei liessen sie insbesondere vorbringen, dass ohne die Befragungen von weiteren ehemaligen Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin 2 nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin 2 und gewisse Schlüsselmitarbeitende über die Unrechtmässigkeit des Vorgehens von E._____ gewusst und dieses über Jahre aktiv und bewusst gefördert hätten (Urk. 2 S. 49 f.). 5.2 Den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 2 aus ihren Beschwerdeantworten folgend, ist angesichts des langen Zeitablaufs nicht mehr zu erwarten, dass die heutige Befragung der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 genannten Personen zu Vorgängen aus dem Zeitraum zwischen den Jahren 2002 und 2013 neue Erkenntnisse zu Tage zu bringen vermöchte (Urk. 25 S. 20; Urk. 30 S. 27). Insbesondere in Anbetracht der bereits erfolgten Editionen ist Entsprechendes denn auch im Falle einer erneuten Aufforderung der sich in Liquidation befindenden Beschwerdegegnerin 2 zur Herausgabe von Unterlagen nicht mehr zu erwarten (vgl. Urk. 32/40101001 ff.; Urk. 32/40103001 ff.; Urk. 32/40104001 ff.; Urk. 32/40105001 ff.; Urk. 32/40107351 ff.; Urk. 32/40108139 ff.). Auf die Erhebung weiterer Beweise ist aber vor allem deshalb zu verzichten, weil sich – wie bereits erwogen – aus den bereits erhobenen Beweisen Hinweise ergaben, die gerade dagegen sprechen, dass seitens der Beschwerdegegnerin 2 bzw. dem Beschwerdegegner 1 Kenntnis davon bestand oder sie damit rechneten, dass E._____ in strafbarer Weise über das Vermögen der Vermögensverwaltungskunden verfügt haben könnte und die Beschwerde-

- 30 gegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 von einem entsprechenden Vorgehen hätten mitprofitieren wollen (vgl. Erw. III.4.5.2). Auch vor diesem Hintergrund ist damit nicht zu erwarten, dass weitergehende Beweiserhebungen Erkenntnisse zu Tage bringen könnten, die am derzeitigen Untersuchungsergebnis etwas zu ändern vermöchten. Damit ist die Beschwerde auch hinsichtlich dieses Eventualbegehrens abzuweisen. IV. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution von Fr. 6'000.– zu beziehen (Urk. 7; Urk. 9). 2.1 Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. 2.2.1 Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung damit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt, während sich beim Antragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme erschöpft

- 31 - (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). In diesem Fall wurde mit der Beschwerde die Einstellung einer Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug und Veruntreuung, wegen der Gehilfenschaft zu diesen Delikten sowie wegen Geldwäscherei angefochten. Die Beschwerde betrifft mithin grundsätzlich Offizialdelikte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschwerdeerhebung letztlich eine zivilrechtliche Streitigkeit hinsichtlich der Beurteilung der aus dem zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdegegnerin 2 abgeschlossenen Vertrag erwachsenden Pflichten zu Grunde liegt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, mit der Anfechtung der Einstellungsverfügung trügen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Es rechtfertigt sich daher, gemäss der allgemeinen, dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungspflicht die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in solidarischer Haftung zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu entschädigen. 2.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie des Umstands, dass die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 eine rund 18-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 25), erweist es sich als angemessen, die Entschädigung auf pauschal Fr. 3'900.– inkl. MwSt. festzusetzen. Sie ist dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 als deren Wahlverteidiger direkt zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO) und diesem im Umfang von Fr. 3'000.– aus der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 32 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt und aus der von diesen geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden in solidarischer Haftung verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für dessen Aufwendungen als Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung von Fr. 3'900.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Umfang von Fr. 3'000.– aus der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Prozesskaution ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: MLaw M. Höchli

UE230281 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.05.2025 UE230281 — Swissrulings