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Zürich Obergericht Strafkammern 21.09.2020 UE200166

September 21, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,569 words·~8 min·8

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200166-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 21. September 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Stadt Zürich, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. April 2020, G-1/2019/10040859

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 21. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen die KESB Stadt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) nicht an die Hand (Urk. 3). 2. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Mai 2020 innert Frist (vgl. Urk. 10/9 und 11) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eröffnung eines Strafverfahrens (Urk. 2). 3. Innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2020 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– (Urk. 6, 8). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden. 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m. Art. 8 StPO).

- 3 - 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe gegen die Beschwerdegegnerin 1 sowie deren Mitarbeiterinnen B._____ und C._____ Strafanzeige betreffend Amtsmissbrauch, Entführung etc. erstattet. Aus der Anzeige gehe nicht hervor, was den Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Aus den Beilagen der Anzeige werde geschlossen, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschuldigten sollen ihren Sohn, D._____, geboren tt.mm 2005, entführt und ihr Amt missbraucht haben. Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 7. Dezember 2018 sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern von D._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aufgehoben worden. Eine strafbare Handlung sei somit nicht erkennbar, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 3 S. 1). 3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der Entführung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der am 7. Dezember 2018 verfügten Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung von D._____. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift – soweit verständlich – geltend, ihr Sohn D._____ sei entführt worden, wobei B._____ mit Hilfe der kriminellen Österreicherin E._____ eine Gefährdung erfunden habe, um ihren Sohn zwecks Profit fremd zu platzieren (Urk. 2). Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen unsubstantiierten Vorwürfe ist nicht einzugehen. 4. Am 7. Dezember 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, D._____ werde unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig, das heisse bis zu einem definitiven Entscheid der Beschwerdegegnerin 1, an einem der Behörde bekannten Ort untergebracht, von wo er ohne Zustimmung der Beschwerdegegnerin 1 weder weggehen noch weggenommen werden dürfe (Urk. 10/6 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 erwog in ihrer Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes: Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegen-

- 4 über der Schule und der Behörde stelle sich die Frage, wie es um ihren psychischen Gesundheitszustand stehe. Die Berichte aus der Schule würden zudem darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin derzeit und offenbar seit ca. einem Jahr die Erziehungsverantwortung für ihren Sohn nicht im Sinne des Kindeswohls wahrnehme. Laut Ausführungen der Schule und der abklärenden Fachpersonen des Sozialzentrums wirke D._____ depressiv und komme seiner Schulpflicht ungenügend nach. Zum aktuellen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass sich D._____ im Wahn der Beschwerdeführerin nicht mehr zurechtfinde, um seinen Alltag zu meistern. Das Kindeswohl sei akut gefährdet. Eine Unterbringung von D._____ bei seinem Vater als Inhaber der elterlichen Sorge komme zurzeit nicht in Frage, da dieser für die Behörde derzeit nicht erreichbar sei. D._____ sei aufgrund der dargelegten schwierigen Verhältnisse in so hohem Masse gefährdet, dass sofortige Massnahmen notwendig, sinnvoll und damit verhältnismässig seien. Aufgrund der boykottierenden, unkooperativen Haltung der Mutter und der Unterreichbarkeit des Vaters sei eine Unterbringung des Kindes unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB die einzige Möglichkeit, der Gefährdung von D._____ zu begegnen, seinen Entwicklungsstand abzuklären und allenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen. Aufgrund des bisher gezeigten unberechenbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin und der bestehenden Unklarheit über ihren aktuellen psychischen Zustand erweise es sich ferner zum Schutz von D._____ als notwendig, den Eltern den Ort seiner Unterbringung vorerst nicht mitzuteilen (Urk. 10/6 S. 4). Aus den Akten geht weiter hervor, dass D._____ am 7. Dezember 2018 durch zwei Sozialarbeiterinnen sowie zwei Polizeibeamten des Kinderschutzes der Stadtpolizei Zürich von der Schule abgeholt wurde, wobei er sich offenbar nach einem längeren Gespräch bereit erklärt habe, sich an den für ihn bestimmten Ort fahren zu lassen (Urk. 10/2 S. 1 f.). 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde ein Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wie bereits ausgeführt, wurde seitens der Beschwerde-

- 5 gegnerin 1 das Kindeswohl als akut gefährdet erachtet und man sah sich angesichts der Umstände ohne weiteren Einbezug der Eltern von D._____ zu sofortigen Massnahmen veranlasst. Hinweise dafür, dass eine Österreicherin namens E._____ etwas mit der Fremdplatzierung von D._____ zu tun haben soll, liegen keine vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 bzw. B._____ einen Profit aus der Fremdplatzierung von D._____ erzielt haben soll. Wie aus der Verfügung vom 7. Dezember 2018 ersichtlich ist, hat die Beschwerdegegnerin 1 die Massnahmen aufgrund eigener Wahrnehmungen sowie Berichten der Schule und des Sozialzentrums F._____ verfügt (vgl. Urk. 10/6 S. 1 ff.). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen ihrer Befugnisse bzw. in Ausübung ihrer Amtsgewalt gehandelt hat. Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich irgendwelche Hinweise dafür, dass sie missbräuchlich im Sinne von Art. 312 StGB gehandelt oder D._____ im Sinne von Art. 183 StGB unrechtmässig der Freiheit beraubt bzw. entführt hätte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 7 -

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 21. September 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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