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Zürich Obergericht Strafkammern 23.10.2018 UE180095

October 23, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,123 words·~56 min·8

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180095-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek

Verfügung und Beschluss vom 23. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. März 2018, B-1/2015/10044420

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers A._____ am 27. Dezember 2015 an der D._____-Strasse … in Zürich machten zwei Beamte der Stadtpolizei Zürich, B._____ (Beschwerdegegner 1) und C._____ (Beschwerdegegner 2), Gebrauch von ihren Schusswaffen. Dabei erlitt der Beschwerdeführer mehrere Schussverletzungen an beiden Armen und am Oberkörper, welche eine sofortige und intensive ärztliche Versorgung verlangten (Urk. 7/1/1). Nachdem die hiesige Kammer mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die Ermächtigung erteilte, eine Untersuchung wegen versuchter Tötung zu eröffnen bzw. eine Nichtanhandnahme zu verfügen (Urk. 7/2/2), eröffnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 16. Februar 2016 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen versuchter Tötung (Urk. 7/2/3-4). 1.2. Ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt wies die hiesige Kammer mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 7/19/8). 1.3. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 des Einzelgerichts des Bezirks Zürich (separates Verfahren, Geschäfts-Nr. GG160173-L, Unt.-Nr. 2016/10000228) wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen, wobei aufgrund von nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen wurde und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet wurde. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen (Urk. 7/20). 2. Am 8. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und setzte den Parteien Frist an, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 7/21/1-3). Am 8. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen versuchter Tötung erhobene Strafuntersuchung ein (Urk. 3/1).

- 3 - 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2018 Beschwerde (Urk. 2). Da die Zustellung in den Akten nicht dokumentiert ist, ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem stellt er den prozessualen Antrag, es sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Am 18. April 2018 gingen die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 7) ein (Urk. 8). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist auf die Einholung von Vernehmlassungen zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Verfahrenseinstellung 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt

- 4 der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 E. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 1.2. Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-

- 5 - Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, a.a.O., Art. 319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen. 2. Standpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Schussabgabe der Polizeibeamten sei in Notwehr (Art. 15 StGB) bzw. aufgrund einer Notstandssituation (Art. 17 StGB) erfolgt und demzufolge gerechtfertigt gewesen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung zwecks Personenkontrolle mit einem 38 cm langen Küchenmesser auf den Beschwerdegegner 1 losgegangen sei und der Beschwerdegegner 1 sich dagegen gewehrt habe bzw. der Beschwerdegegner 2 die Sicherheit seines Kollegen habe sicherstellen wollen. Ob der Beschwerdeführer dabei tatsächlich die Absicht gehabt habe, den Beschwerdegegner 1 ernsthaft zu verletzen, lasse sich zwar nicht erstellen, es sei jedoch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 StGB von der Vorstellung der Polizeibeamten auszugehen, welche aufgrund der gegebenen Situation zu Recht von einer Notwehr-/bzw. Notstandslage ausgegangen seien. Des Weiteren sei der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) gestützt auf die Regelung des Zürcherischen Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1 [PolG]) zum Schusswaffengebrauch erfüllt. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die Grenze des Erlaubten überschritten hätten. Insbesondere hätten den Beamten keine milderen Zwangsmittel zur Verfügung gestanden; ein Destabilisierungsgerät (Elektroimpulsgerät) habe nicht rechtzeitig beschafft werden können und der Einsatz der Polizeimehrzweckstöcke wäre nicht zielführend gewesen, zumal der Beschwerdeführer sich

- 6 nicht einmal durch Schüsse auf den Oberkörper habe beeindrucken lassen. Zudem sei eine sichere Abwehr eines Angreifers mit einem Messer aufgrund der kurzen Einsatzdistanz mit dem Polizeimehrzweckstock nicht möglich. Schliesslich gäbe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 1 weiter auf den Beschwerdeführer geschossen habe, nachdem dieser bereits von ihm abgelassen habe bzw. am Weggehen gewesen sei oder als er bereits widerstandsunfähig gewesen sei oder keine tödliche Gefahr mehr für ihn dargestellt habe, zumal der Beschwerdeführer sich, selbst als er von den anderen Polizeibeamten zu Boden gerissen worden sei, noch heftig gewehrt habe (Urk. 3/1). 2.2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei nicht korrekt bzw. nur oberflächlich geführt worden. Sodann stellt er sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Schusswaffeneinsatz der Beschwerdegegner 1 und 2 sei unverhältnismässig gewesen. Die Beamten hätten zuerst das mildere Mittel des Polizeimehrzweckstocks wählen müssen bzw. es sei davon auszugehen, dass ausgebildete Polizeibeamte bei einer Fünf-gegen-Einen-Situation auch einen mit einem Messer bewaffneten Täter ohne Einsatz von Schusswaffen dingfest machen könnten. Schusswaffen seien zudem zunächst in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme einzusetzen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer sich auch durch Schüsse auf den Torso nicht habe beeindrucken lassen, zumal die Beamten dies erst im Nachhinein hätten wissen können. Der Beschwerdegegner 1 könne sich nur an einen Teil der Schüsse erinnern und habe somit nicht für alle Schüsse eine Erklärung. Gemäss Erkenntnissen des Ergänzungsgutachtens des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 3. Juli 2017 seien mindestens vier Schüsse von hinten erfolgt, so dass der Beschwerdegegner 1 auch auf den Beschwerdeführer geschossen haben müsse, als dieser bereits von ihm abgelassen habe und am Weggehen gewesen sei. Damit liessen sich diese Schüsse nicht mehr durch Notwehr rechtfertigen (Urk. 2). 3. Versuchte vorsätzliche Tötung / Rechtfertigungsgründe 3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer auf den Beschwerdegegner 1 losging und die Beschwerdegegner 1 und 2 auf den Be-

- 7 schwerdeführer schossen, wobei dieser mehrfach getroffen und verletzt wurde. Die Schüsse waren geeignet, den Beschwerdeführer zu töten, weshalb der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung grundsätzlich erfüllt ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist indes zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 gerechtfertigt war, zumal diese in ihrer Funktion als Polizeibeamte (Amts- und Berufspflicht, Art. 14 StGB) und aufgrund des Angriffs des Beschwerdeführers mit dem Messer (Notwehr bzw. Notstand, Art. 15 und 17 StGB) handelten. 3.2. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen der in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der Einstellungsverfügung zu verweisen (vgl. Urk. 3/1 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Ausführungen sind lediglich als Ergänzung bzw. Präzisierung zu verstehen. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Unter den Gesetzesbegriff von Art. 14 StGB fallen Gesetze im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage (vgl. BGE 101 IV 314 E. 3). Bei der Anwendung des Gesetzes ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 107 IV 84 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E. 3.5.1). Gemäss § 13 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) darf die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen. Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Polizei nach § 17 Abs. 1 PolG in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen. Absatz 2 der erwähnten Bestimmung zählt beispielhaft Situationen auf, in denen der Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt sein kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen – wie vorliegend – in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar

- 8 bedroht werden (lit. a). Die beispielhaft aufgezählten Situationen in Absatz 2 stellen indes keine Handlungsanweisungen dar; sie erlauben und rechtfertigen einen Schusswaffeneinsatz nicht schon für sich allein genommen (BGE 136 I 87 E. 4.1). Der Schusswaffengebrauch ist nur als ultima ratio zulässig, wenn andere Massnahmen offensichtlich aussichtslos sind. Solange andere Massnahmen noch in Betracht zu ziehen sind, darf die Polizei nicht von der Schusswaffe Gebrauch machen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) gebietet auch, von beabsichtigten und an sich erforderlichen Massnahmen überhaupt abzusehen, wenn die allein erfolgversprechende Zwangsmassnahme in keinem vernünftigem Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Diesem Erfordernis, wonach die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann, entspricht der Grundsatz der absoluten Subsidiarität der Abwehrhandlung bei der Notwehr (Art. 15 StGB) und dem Notstand (Art. 17 StGB). Ob der Schusswaffengebrauch der Polizei verhältnismässig und die damit begangene Tat nach Art. 14 StGB gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Wesentlich sind dabei der Grund und die Art der Massnahme sowie die Mittel und die Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung stehen. Je schwerwiegender der Eingriff ist und je mehr Mittel und Zeit dem Handelnden zur Verfügung stehen, desto schwieriger die Rechtfertigung, und umgekehrt. Bei Notwehr ergibt sich schon aus der Natur der Abwehr, dass der Abwehrhandlung keine engen Grenzen zu setzen sind. Massgebend ist in diesem Zusammenhang, was der Beamte im Zeitpunkt, als er sich zum Gebrauch der Waffe entschliesst, von der Sachlage halten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012, a.a.O., E. 2.3.3; BGE 94 IV 5 E. 2a und b mit Hinweis auf BGE 47 II 181 und 509). 4. Untersuchungsergebnisse 4.1. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Mit Gutachten vom 7. Juni 2016 stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) fest, dass der Beschwerdeführer mehrere Schussverletzungen aufwies, und zwar insgesamt 6 Rumpfläsionen (2 Durchschüsse, 1 tangentialer

- 9 - Weichteilausschuss, 1 Steckschuss), 1 Durchschuss des rechten Unterarms sowie 6 Läsionen am linken Arm (2 Durchschüsse, 1 tangentialer Weichteileinschuss und ein Streifschuss). Er habe sodann einen Knochenbruch der nasenwärts gelegenen Wand der linken Augenhöhle sowie einen Bluterguss im Bereich des linken Auges erlitten, welche Verletzungen beispielsweise von einem Faustschlag auf das Auge stammen könnten. Sodann hätten sich mehrere Schürfwunden an Stirn und Knie gezeigt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Blutungen im Bauchraum einen kreislaufrelevanten Blutverlust erlitten und es habe eine deutlich eingeschränkte Beatmungsmöglichkeit bei bestehendem Verdacht auf eine beidseitige Luftbrust bestanden. Beides hätte eine umgehende, notfallmässige medizinische Intervention erfordert. Es habe Lebensgefahr bestanden. Konkrete Folgeschäden oder Komplikationen seien bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht aufgetreten (Urk. 7/9/7 S. 10 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von mehreren Schüssen getroffen wurde und Lebensgefahr bestand. 4.2. Ballistische Gutachten Gemäss ballistischem Gutachten des FOR vom 23. Juni 2016 wurden am Tatort insgesamt 11 Schüsse aus der Dienstwaffe des Beschwerdegegners 1 und zwei aus derjenigen des Beschwerdegegners 2 abgegeben (Urk. 7/10/6 S. 7 f. und 18 f.). Aufgrund der nicht vollständig möglichen Zuordnung der sichergestellten Projektilteile zu den beiden Dienstwaffen (a.a.O. S. 9) konnte einzig in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 nachgewiesen werden, dass dieser den Beschwerdeführer getroffen hatte. Ob die beiden Schüsse des Beschwerdegegners 2 den Beschwerdeführer trafen, ist nicht erstellbar. Im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 beantwortete der Sachverständige des FOR weitere Fragen der Staatsanwaltschaft zur Schussentfernung und zu den Schussrichtungen. Aussagekräftige Schussentfernungsbestimmungen seien schwierig. Aufgrund des erhobenen Gesamtspurenbildes der erhobenen Schmauchasservate mit den eher geringen Schmauch-Reaktionen ab den beiden Teilstücken der Jacke des Beschwerdeführers könne indes gefolgert werden, dass die Mindestschussdistanz zwischen den Laufmündungen und dem Beschwerdeführer nie unterhalb eines halben Meters gelegen habe und eine hohe

- 10 - Schussdistanz von über drei Meter aller Schüsse aufgrund der vereinzelt sichtbaren Schmauchreaktionen nicht plausibel erscheine. Einzelne Schüsse könnten indes trotzdem eine höhere Distanz als drei Meter aufgewiesen haben (Urk. 7/10/19 S. 10 und 21). Die Schussabgaben seien generell auf die linke Körperseite des Beschwerdeführers oder aus einer eher tiefen Tendenz von vorne erfolgt. Eine dreidimensionale Darstellung der Schussrichtungen sei nicht möglich, da Angaben zu den Körperpositionen und den Standorten der Beteiligten fehlten und der Ablauf während der Schussabgaben sehr dynamisch verlaufen sei (a.a.O. S. 16 und 20). Daraus erhellt, dass insgesamt 13 Schüsse aus einer Schussdistanz von mindestens 50 cm sowie generell von links oder eher aus tiefer Tendenz von vorne erfolgt sind, wovon zwei Schüsse dem Beschwerdegegner 2 und 11 dem Beschwerdegegner 1 zuzuordnen sind und dem Beschwerdegegner 2 nicht nachzuweisen ist, dass er den Beschwerdeführer traf. 4.3. Aussagen zur Anhaltung des Beschwerdeführers Gemäss übereinstimmender Aussagen sahen E._____ und sodann auch F._____ (Polizeibeamte im Streifenwagen "… [Fahrzeug 1]") als erste den Beschwerdeführer, wie er mit einem Messer in der Hand auf der D._____-Strasse stadtauswärts ging (Urk. 7/6/23 S. 3, Urk. 7/6/26 S. 3). Auf F._____ habe der Beschwerdeführer recht aggressiv gewirkt, zumal er mit dem grossen Küchenmesser in der Hand auf dem Trottoir marschiert sei. Er habe das Küchenmesser recht kräftig in der Hand gehalten (Urk. 7/6/26 S. 3). E._____ und F._____ sei sofort klar gewesen, dass sie diesen Mann einer Personenkontrolle unterziehen müssten (Urk. 7/6/23 S. 4; Urk. 7/6/26 S. 3). E._____ habe deshalb per Funk Unterstützung des Streifenwagens "… [Fahrzeug 2]" angefordert (Urk. 7/6/23 S. 4). Damit übereinstimmend ergibt sich aus der Niederschrift der Funkgespräche, dass "… [Fahrzeug 1]" um 06:08:28 Uhr von "Fahrzeug 2]" Unterstützung anforderte (Urk. 7/1/7; G._____). E._____ habe sich noch im Wagen überlegt, wie die Kontrolle zu erfolgen habe. Gemäss Ausbildung sei dies eine Personenkontrollstufe 3 gewesen, weil der Beschwerdeführer eine Waffe offen mitgetragen habe. Daher sei das erste Anspre-

- 11 chen mit gezogener Waffe durchzuführen gewesen. Er sei als erster ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer mit gezogener Waffe angesprochen mit den Worten "Stopp Polizei", er solle das Messer weglegen (Urk. 7/6/23 S. 4). Der Beschwerdeführer habe ihn verdutzt angeschaut, das Messer auf Brusthöhe angehoben und gesagt "what do you want to do?" worauf E._____ geantwortet habe: "Police, put the knife down and get down, don't move". Daraufhin habe der Beschwerdeführer geschrien "kill me, kill me" und sei schrittweise auf ihn zugekommen. Da habe E._____ erkannt, dass sie da "sauber" nicht mehr raus kommen würden, da der Beschwerdeführer es drauf ankommen lassen wolle. Er sei nach rechts hinter den Stromkasten ausgewichen und habe über Funk ein Destabilisationsgerät (DSG) bestellt, wobei er den Beschwerdeführer weiterhin mit gezogener Waffe visiert habe (Urk. 7/6/23 S. 5 f.). Diese Darstellung stimmt überein mit der Tatsache, dass um 06:09:25 Uhr, rund eine Minute nach dem ersten Funkspruch, "… [Fahrzeug 1]" per Funk mitteilte, es würde ein DSG benötigt (Urk. 7/1/7). Auch F._____ schätzte die Situation bereits zu diesem Zeitpunkt bedrohlich ein, äusserte sie doch, sie habe den Eindruck gehabt, "den grossen Pfeffer" holen zu müssen, da sie den Beschwerdeführer damit besser hätten "unschädlich machen" können als mit dem "kleinen Pfeffer", den sie in der Hand gehabt habe. Sie habe den "grossen Pfeffer" im Fahrzeug "… [Fahrzeug 1]" aus der Mittelkonsole geholt. Während bzw. unmittelbar nachdem sie den "grossen Pfeffer" geholt habe, seien die ersten Schüsse gefallen (Urk. 7/6/26 S. 5). Die Streife "… [Fahrzeug 2]" (Beschwerdegegner 1 und 2 sowie G._____) habe zum fraglichen Zeitpunkt gerade für den Wachewechsel zur Kreiswache zurückfahren wollen, als sie per Funk von "… [Fahrzeug 1]" um Unterstützung angefragt worden sei, da ein Mann mit einem Messer zu kontrollieren gewesen sei. Sie seien umgekehrt und ca. 200 Meter hinter "… [Fahrzeug 1]" die D._____-Strasse hochgefahren. Sie hätten dann vom Fahrzeug aus den Beschwerdeführer gesehen, wie er auf der rechten Strassenseite der D._____-Strasse in Richtung H._____-Strasse gegangen sei, wobei er links auf Brusthöhe ein Messer in der Hand gehalten habe (Urk. 7/3/1 S. 3; Urk. 7/4/1 S. 2; Urk. 7/5/2 S. 3).

- 12 - Gemäss den Beschwerdegegnern 1 und 2 sei "… [Fahrzeug 1]" schräg auf das Trottoir parallel zur D._____-Strasse gefahren und "… [Fahrzug 2]" sei links daran vorbeigefahren und dann vor "… [Fahrzueg 1]" quer auf das Trottoir, um dem Beschwerdeführer den Weg abzuschneiden, zumal der Beschwerdeführer keine Anstalten gemacht habe, anzuhalten, und einfach am Streifenwagen "… [Fahrzeug 1]" vorbeigegangen sei (Urk. 7/3/1 S. 3 f.; Urk. 7/4/1 S. 3; Urk. 7/5/2 S. 4). Der Beschwerdegegner 1 sei sofort ausgestiegen und habe gesehen, dass E._____ mit gezogener Dienstwaffe rechts von ihm gestanden sei, worauf der Beschwerdegegner 1 auch die Dienstwaffe gezogen habe und sich wie E._____ in der Kontaktstellung, d.h. mit leicht gegen den Boden gerichteter Waffe, hingestellt habe (Urk. 7/3/1 S. 3 f.; Urk. 7/5/2 S. 6). Der Beschwerdegegner 2 sei als letzter ausgestiegen und hinter dem Auto durchgegangen. Vor ihm seien links der Beschwerdegegner 1 und rechts E._____ gestanden, und als er den Mann mit dem Messer erblickt habe, habe er auch die Dienstwaffe gezogen (Urk. 7/4/1 S. 3 f.; Urk. 7/5/2 S. 6). Auch die Beschwerdegegner 1 und 2 erläuterten mit den Aussagen von E._____ übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen "kill me, kill me" geschrien und das Messer herumgeschwungen habe und dass E._____ einen allgemeinen Funkspruch getätigt habe, dass ein Taser benötigt werde (Urk. 7/4/1 S. 4; Urk. 7/3/1 S. 6). Ebenso schilderte G._____, der Beschwerdeführer habe aggressiv und ausser sich gewirkt, als er [G._____] aus dem Streifenwagen ausgestiegen und um den Wagen herumgerannt sei und den Beschwerdeführer dann wieder erblickt habe (Urk. 7/6/20 S. 4 f.). E._____ schilderte weiter, nachdem er das DSG angefordert habe, habe der Beschwerdegegner 2 per Funk noch die Hausnummer durchgegeben und dann sei der Funkspruch fertig gewesen und der Beschwerdeführer habe mehrere Sätze auf die Beschwerdegegner 1 und 2 zugemacht (Urk. 7/6/23 S. 5). Der Beschwerdegegner 2 bestätigte ebenfalls, noch einen Funkspruch getätigt zu haben und die Adresse durchgegeben zu haben (Urk. 7/4/1 S. 4). Auch diese Darstellung stimmt mit den protokollierten Funksprüchen überein. Demnach wurde die Adresse um 06:09:46 durchgegeben (Urk. 7/1/7), weshalb davon auszugehen ist, dass

- 13 der Beschwerdeführer ungefähr zu diesem Zeitpunkt - 1 Minute und 15 Sekunden nachdem die Beamten in "… [Fahrzeug 1]" Unterstützung von "… [Fahrzeug 2]" angeforderte hatten - direkt mit grossem Schritt auf den Beschwerdegegner 1 zuging. Dies passt auch damit zusammen, dass nach der Adressdurchsage über eine halbe Minute Funkstille von Seiten "… [Fahrzeug 2]" und "… [Fahrzeug 1]" herrschte und "… [Fahrzeug 2]" sodann um 06:10:17 Uhr der Einsatzzentrale einen Schusswaffeneinsatz meldete (Urk. 7/1/7). Dieser erfolgte mithin zwischen 06:09:46 und 06:10:17 Uhr und damit weniger als 1 ½ Minuten nachdem die Beamten in "… [Fahrzeug 1]" den Beschwerdeführer aus dem Dienstwagen sichteten und Unterstützung anforderten. Gemäss E._____ habe der Beschwerdeführer dann aber, nachdem er zuvor nur kleine Schritte vorwärts gemacht habe und dann wieder stehen geblieben sei, Sätze nach vorne gemacht, wobei er [E._____] sich nicht mehr an den genauen Ablauf erinnern könne. Er erinnere sich an das Mündungsfeuer, welches ihn dazu veranlasst habe, nach rechts zurückzuweichen, worauf ihm die Sicht durch den Streifenwagen "… [Fahrzeug 1]" versperrt gewesen sei (Urk. 7/6/23 S. 6). 4.4. Aussagen zur Schussabgabe der Beschwerdegegner 1 und 2 Auch G._____ konnte den Hergang der Schüsse nicht präzis wiedergeben. Er sagte aus, der Beschwerdeführer habe sich in Richtung Beschwerdegegner 1 vorwärts bewegt, worauf er [G._____] den Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer eingesetzt habe (Urk. 7/6/20 S. 4). Er selbst habe keine Schusswaffe gezogen, da der Beschwerdegegner 1 bereits die Schusswaffe gezogen gehabt habe und er noch eine weitere Schusswaffe gesehen habe. So hätten sie die Schusswaffenhoheit gehabt, weshalb er zu diesem weiteren Mittel habe greifen können. Der Pfefferspray habe keinerlei Wirkung gezeigt (Urk. 7/6/20 S. 5). Es sei sehr schnell gegangen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Messer in der Hand weiter direkt auf den Beschwerdegegner 1 zugegangen, dieser sei zurückgewichen und habe geschossen. Er selbst sei aus dem Schussfeld zur Seite ausgewichen. Der Beschwerdeführer sei dann direkt auf den Beschwerdegegner 1 losgegangen. Es sei gemäss seiner [G._____s] Wahrnehmung zu einem Körperkontakt gekommen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1, der

- 14 - Beschwerdegegner 1 habe weiterhin geschossen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer zurückgewichen (Urk. 7/6/20 S. 5 - 8). Gemäss Schilderung des Beschwerdegegners 2 blieb der Beschwerdeführer nach dem Funkspruch einen kurzen Moment stehen, habe aber immer die Vorwärtsbewegung gemacht. Sie hätten mehrmals versucht, ihn "zu verbalisieren": "Stopp, Messer runter", aber er habe immer kleine Schritte auf sie zu gemacht und mit dem Messer auf Brusthöhe herumgefuchtelt und immer wieder gesagt "kill me". Daher hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie E._____ ihre Schusswaffen weiterhin gezogen gehabt, in Kontaktstellung (Waffe nach vorne gerichtet, aber leicht gegen den Boden abgesenkt). Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien beide zurückgewichen, der Beschwerdegegner 1 in Richtung Fahrzeug "… [Fahrzeug 2]" und der Beschwerdegegner 2 in Richtung Fahrzeug "… [Fahrzeug 1]". In diesem Moment sei die Situation noch ruhig gewesen, obwohl alle laut gerufen hätten. Der Beschwerdeführer habe sehr apathisch und abwesend gewirkt, von seinem Blick und seinem Verhalten her. Plötzlich habe er aber einen grossen Schritt gemacht und sei auf den Beschwerdegegner 1 losgerannt, das Messer mit nach vorne gerichteter Klinge vor sich haltend. Dies habe den Beschwerdegegner 2 veranlasst, die Waffe anzuheben, zu zielen und einen Schuss in den unteren Torsobereich des Beschwerdeführers abzugeben. Er sei davon ausgegangen, den Beschwerdeführer damit zu stoppen, so wie sie ausgebildet worden seien, zumal sie "Mannstoppmunition" hätten. Seiner Meinung nach habe er getroffen, da der Beschwerdeführer während des Rennens mit dem Oberkörper kurz zusammengezuckt sei. Ansonsten habe der Beschwerdeführer aber keine Reaktion gezeigt, der Schuss habe keine Wirkung gehabt. Der Beschwerdeführer sei erneut losgerannt und der Beschwerdegegner 2 habe deshalb einen weiteren Schuss abgegeben, ebenfalls in den Torsobereich zielend (Urk. 7/4/1 S. 4 f. und S. 7; Urk. 7/5/2 S. 10). Der Beschwerdeführer sei auch nach seinem zweiten Schuss immer noch weiter auf den Beschwerdegegner 1 zu gerannt. Der Beschwerdegegner 1 habe geschossen, dann sei es zu einem Körperkontakt gekommen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdegegner 1 habe

- 15 hinten am Kotflügel von "… [Fahrzeug 2]" angestossen und es sei zu einem Gerangel zwischen den beiden gekommen. Dann hätten sich die beiden abgedreht, der Beschwerdegegner 1 sei rückwärts gegangen und einige Meter vor der Front von "… [Fahrzeug 2]" gestolpert und zu Boden gestürzt. Der Beschwerdeführer sei dann "auf ihn drauf gegangen", der Beschwerdegegner 2 sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner 1 nun mit dem Messer verletzt worden sei. Er habe seine Waffe noch in der Hand gehabt, aber nicht mehr schiessen können, weil dies zu gefährlich gewesen wäre für den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1. Er sei losgerannt und habe den Beschwerdeführer weggecheckt. Er habe die Waffe nicht mehr holstern können, daher habe er sie weggeworfen, als er losgerannt sei. Er habe den Beschwerdeführer wegreissen wollen und sei deshalb auf diesem gelandet. Der Beschwerdegegner 1 sei dann weg und er und der Beschwerdeführer seien aufgestanden. Der Beschwerdeführer sei dann rechts bei ihm gestanden, und da er nach wie vor der Meinung gewesen sei, dieser habe das Messer noch in der Hand, sei er dann davon gerannt. Der Beschwerdeführer sei ihm gefolgt. Er sei beim Wegrennen selbst gestolpert oder vom Beschwerdeführer an den Füssen erwischt worden und hingefallen, da habe er aber entgegen seiner Erwartung kein Messer mehr gesehen. Der Beschwerdeführer habe dann versucht, ihn [den Beschwerdegegner 2] zu packen und er habe den Beschwerdeführer weggestossen, sei aufgestanden und aktiv auf ihn zugegangen, um ihn zu überwältigen. Dann habe er ihn fixiert. Der Beschwerdeführer sei sehr renitent gewesen, habe auf nichts reagiert. Dann seien die Kollegen gekommen und hätten ihn und den Beschwerdeführer mit Pfefferspray besprüht. Er habe den Beschwerdeführer gemeinsam mit E._____ und F._____ arretiert (Urk. 7/4/1 S. 5 ff.; Urk. 7/5/2 S. 11 und 13 f.). Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, der Beschwerdeführer sei kontinuierlich in kleinen Schritten auf die Beamten zugegangen und habe immer gesagt "kill me, kill me", das Messer in der Hand haltend. Auch er selbst habe ihn aufgefordert, auf Deutsch und Englisch, das Messer auf den Boden zu legen, aber der Beschwerdeführer sei immer aufbrausender geworden und habe angefangen, immer mehr zu fuchteln und Stichbewegungen zu machen. Er sei immer emotionaler geworden. Er sei kontinuierlich näher gekommen und habe plötzlich einen Schritt

- 16 auf ihn zugemacht. Es sei noch eine kurze Distanz von ca. sieben Meter gewesen und der Beschwerdeführer habe das Messer auf Brusthöhe gehalten (Urk. 7/3/1 S. 4). Der Beschwerdegegner 1 habe dann einen Schuss gehört, und der Beschwerdeführer sei nochmals mit einem grossen Schritt auf ihn zu gekommen. Er sei beinahe gerannt, die Klinge auf den Oberkörper des Beschwerdegegners 1 gerichtet. In diesem Moment habe der Beschwerdegegner 1 zweimal geschossen, in den Torsobereich, wie sie es gelernt hätten. Er sei davon ausgegangen, dass er getroffen habe, da er eine gerade Schussbahn gehabt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, er habe Todesangst gehabt. Dann sei der Beschwerdeführer fast bei ihm gewesen, er sei zurückgewichen und sei dabei bei der Front des Wagens "… [Fahrzeug 2]" angelangt. Er sei mit dem Rücken gegen die Stossstange ge-stossen und rückwärts zu Boden gefallen. Dann habe er nochmals geschossen, als der Beschwerdeführer ganz kurz vor ihm gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei irgendwie über ihn gebeugt gewesen, die genaue Position könne er nicht mehr sagen, da es so schnell gegangen sei. Dann sei es zu einem Gerangel gekommen. Er könne sich nicht mehr erinnern, was dann geschehen sei. Er habe sich irgendwie wegstossen können und der Beschwerdeführer sei dann dem Beschwerdegegner 2 nachgerannt. Als der Beschwerdegegner 1 wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, wie der Beschwerdegegner 2 mit den Fäusten auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe und dieser dann zu Boden gefallen sei. Dort sei noch ein Pfefferspray eingesetzt worden. In diesem Moment habe der Beschwerdegegner 1 gemerkt, dass die akute Gefahr weggewesen sei, und er habe seine Waffe ins Holster getan. Dann habe er dem Beschwerdegegner 2 und F._____ geholfen, den Beschwerdeführer zu arretieren, wobei dieser geschrien und geflucht habe. Dann hätten sie erkannt, dass sie ihn getroffen hätten, weil es Blut gehabt habe. Sofort sei ein Krankenwagen angefordert und gefunkt worden, dass es zu einer Schussabgabe gekommen sei (Urk. 7/3/1 S. 4 ff.; Urk. 7/5/2 S. 11 f.; S. 15 f.). Weder E._____ noch F._____ konnten Angaben zur eigentlichen Schussabgabe machen. E._____ sah aufgrund seiner Position nicht, was sich abspielte, nachdem der Beschwerdeführer seinen ersten Satz nach vorne machte. Er habe als nächstes gesehen, dass sich der Beschwerdeführer wieder stadteinwärts bewegt

- 17 habe und er meine gesehen zu haben, dass der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer gefolgt sei. Er selbst [E._____] habe in jenem Moment etwas von einem Pfefferspray abgekriegt und einen Moment nichts mehr gesehen (Urk. 7/6/23 S. 7). Diese Aussage stimmt überein mit derjenigen von F._____, wonach sie mit dem grossen Pfefferspray einen Spraystoss in Richtung des Beschwerdeführers abgegeben habe, als dieser wieder stadteinwärts gerannt sei. Sie habe getroffen, worauf er kurz gestoppt, sich dann aber weiter stadteinwärts bewegt habe. Darauf habe sie nochmals mit dem grossen Pfefferspray gespritzt und den Beschwerdeführer erneut getroffen. Dies sei aber ohne grosse Wirkung geblieben (Urk. 7/6/26 S. 5 f.). 4.5. Aussagen zum Schusswaffeneinsatz Der Beschwerdegegner 2 erläuterte bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe die Schüsse ganz bewusst abgegeben. Er ziehe seine Waffe nur, wenn er zu 100% sicher sei, dass er diese brauche. Er habe kein anderes Mittel gehabt. Er habe lediglich noch den Polizeimehrzweckstock sowie den Pfefferspray zur Verfügung gehabt und in dieser Situation sei aus seiner Sicht die Schusswaffe das geeignete Mittel gegen die Messerattacke gewesen (Urk. 7/4/1 S. 8). Bei der Konfrontationseinvernahme sagte er aus, im Prinzip habe ihm auch noch der Pfefferspray zur Verfügung gestanden. Er habe aber gesehen, dass G._____ und F._____ die Dienstwaffen nicht gezogen gehabt hätten, weshalb er sich entschieden habe, die Waffe wie E._____ und der Beschwerdegegner 1 zu ziehen, da er davon ausgegangen sei, dass G._____ und F._____ ein anderes Dienstmittel einsetzen könnten (Urk. 7/5/2 S. 6 f.). Ausschlaggebend für die Schussabgabe sei gewesen, dass der Beschwerdeführer einen grossen Schritt gemacht habe und unvermittelt in Richtung Beschwerdegegner 1 weitergerannt sei (Urk. 7/5/2 S. 9). Den Polizeimehrzweckstock habe er als Abwehrmittel nicht in Erwägung gezogen. Er sei für ihn das falsche Mittel gegen den Messerangriff gewesen, denn er sei davon ausgegangen, dieser sei tödlich. Auf die erwähnte Distanz sei die Dienstwaffe das einzige Mittel gewesen (Urk. 7/5/2 S. 14). Er habe bis zur Arretierung den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer sei gar nicht getroffen worden, da die Schüsse überhaupt keine Wirkung gezeigt hätten. Erst als er Blut

- 18 gesehen habe, habe er gemerkt, dass der Beschwerdeführer verletzt worden sein müsse (Urk. 7/5/2 S. 15). Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, er habe schon mehrfach eine Person mit einem Messer vor sich gehabt, als sie diese hätten kontrollieren wollen, auch dass sie die Dienstwaffe gezogen hätten, sei schon mehrfach vorgekommen. Aber ein solches Gefühl wie beim Beschwerdeführer habe er noch nie gehabt. Er habe gemerkt, dass dem Beschwerdeführer alles egal und er bereit sei, sie zu verletzen (Urk. 7/3/1 S. 4). Für eine Vorankündigung der Schüsse habe es keine Zeit gegeben, es sei so schnell gegangen. Er sei sehr auf seine eigene Sicherheit konzentriert gewesen, so dass er nicht wahrgenommen habe, wer von den anderen geschossen habe. Er habe drei oder vier Schüsse abgegeben, es könnten aber auch mehr gewesen sein. Er möchte nicht darauf behaftet werden. Er könne sich nicht an die Schüsse erinnern, als er am Boden gelegen sei. Als er wieder aufgestanden sei, habe er aber nicht mehr geschossen. Bei der Stadtpolizei Zürich gebe es grundsätzlich keine Warnschüsse, da es in der Stadt zu viele Leute habe. Sie hätten Treffer im Torsobereich gelernt, also nicht auf Arme und Beine zu zielen. An erster Stelle hätten sie die Eigensicherung gelernt und dann das mildeste Mittel zu wählen, aus diesem Grund hätten sie ja auch den Taser bestellt. Der sei aber zu spät gekommen. In diesem Moment habe er kein anderes Mittel gesehen, als sich mit der Schusswaffe zu verteidigen. Er habe es so wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer schmerzunempfindlich gewesen sei und mit dem Messer den Tod der Beamten in Kauf genommen hätte (Urk. 7/3/1 S. 6-8; Urk. 7/5/2 S. 16). Gemäss Ausbildung sei das Messer eine tödliche Waffe und man setze dagegen die Schusswaffe als mildestes Mittel ein, wobei natürlich die Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Er habe die Schusswaffe an jenem Tag als das mildeste Mittel angesehen. Andere Abwehrmöglichkeiten hätten sie zwar auch gelernt, diese würden jedoch eine hohe Technik erfordern, sei es mit dem Stock oder mit Körpereinsatz (Urk. 7/5/2 S. 16). Den Einsatz des Polizeimehrzweckstocks habe er nicht in Erwägung gezogen, da er als zweiter, der ausgestiegen sei, bereits die Schusswaffe zur Sicherheit gezogen gehabt habe. Er habe diese als mildestes Mittel gegen den Messerangriff eingesetzt (Urk. 7/5/2 S. 15).

- 19 - Auch E._____ schilderte, aufgrund der Art, wie der Beschwerdeführer sich bewegt und gewehrt habe, sei er nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer getroffen worden sei. Erst nach der Verhaftung habe er gesehen, dass der Beschwerdeführer geblutet und unter dem T-Shirt Löcher gehabt habe (Urk. 7/6/26 S. 7). Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus den Funksprüchen, wonach bereits um 06:10:05 Uhr erstmals ein Schusswaffeneinsatz gemeldet wurde und um 06:10:29 Uhr mitgeteilt wurde, es habe mehrere Schüsse gegeben, jedoch beim Funkspruch um 06:10:48 Uhr noch immer davon ausgegangen wurde, es sei bislang niemand verletzt. Erst um 06:11:06 Uhr berichtete "… [Fahrzeug 2]" der Einsatzzentrale, der Mann mit dem Messer sei mit der Schusswaffe verletzt worden, das Messer sei sichergestellt und der Mann arretiert (Urk. 7/1/7). 4.6. Aussagen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer konnte sich nicht mehr erinnern, was an jenem Tag vorgefallen ist. Als er aufgewacht sei, habe er einen chemischen Gasgeruch "unter der Nase" gehabt. Er wisse nicht, woher dieser Geruch komme. Aber wenn dieser Geruch komme, dann bekomme er grosse Depressionen, könne seine Gedanken nicht einordnen und wisse danach nicht mehr, was er tue. Das Einzige, was ihn dann beruhige, sei, wenn er den Koran höre. Er brauche dann auch frische Luft und gehe lange Distanzen zu Fuss. Er sei diesbezüglich schon oft in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe den Geruch schon seit einigen Tagen immer wieder in unterschiedlicher Intensität "unter der Nase" gehabt und dadurch meistens nicht gewusst, was er getan habe. Das Messer habe er einige Tage zuvor im Sonderverkauf gekauft, weil er kein gutes Fleischmesser mehr daheim gehabt habe (Urk. 7/5/1 S. 2 ff.). 5. Würdigung 5.1. Gestützt auf diese übereinstimmenden Aussagen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er ohne ersichtlichen Grund mit einem grossen Fleischmesser in der Hand (vgl. Foto in Urk. 7/8/2 S. 6) die Strasse entlang ging, Anlass dafür bot, dass die Polizeibeamten ihn anhalten, einer Personenkontrolle unterziehen und eine Gefahrenabklä-

- 20 rung vornehmen mussten. Die Polizeibeamten nahmen bereits aus dem Dienstwagen heraus eine erste Gefahrenanalyse vor und wogen dabei in Bezug auf die damaligen Gegebenheiten ab, welche Vorgehensweise angemessen und zielführend sein werde. In einem ersten Schritt versuchten sie, den Beschwerdeführer durch das Abstellen der Streifenwagen, ihre körperliche Präsenz und wiederholte verbale Aufforderungen in Deutsch und Englisch, das Messer niederzulegen, anzusprechen und anzuhalten. Drei Beamten hatten dabei zudem ihre Dienstwaffe in Kontaktstellung, d.h. leicht gegen den Boden gerichtet, gezogen. Dieses Vorgehen erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einem grossen Messer bewaffnet war und einen aggressiven Eindruck machte, durchaus angemessen. Die Polizeibeamten mussten zu diesem Zeitpunkt deshalb ernsthaft in Betracht ziehen, ja damit rechnen, dass der Beschwerdeführer durch Worte und Polizeipräsenz allein nicht aufzuhalten sein könnte und sie mit dem Messer angreifen könnte, wie dies schliesslich auch geschah. Vorliegend gelangten denn auch sämtliche involvierten Beamten innert Sekunden zum selben Schluss, dass der mit dem Messer bewaffnete Beschwerdeführer aggressiv wirkte und mittels der üblichen Zwangsmittel wie dem Polizeimehrzweckstock und dem kleinen Pfefferspray nicht werde angehalten werden können. So behändigte F._____ umgehend den grossen Pfefferspray und bestellte E._____ das DSG. Die Einschätzung der Beamten bestätigte sich durch die weiteren Geschehnisse, bewegten die getroffenen Massnahmen den Beschwerdeführer doch nicht zur Kooperation. Vielmehr wurde sein Gebaren noch konfrontativer und er ging in eine erste Stufe des Angriffs über, indem er laut "kill me, kill me" rief und mit dem Messer herumfuchtelte, während er sich langsam immer mehr auf die Beamten zu bewegte. Nicht überzeugend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Polizeibeamten anstatt mit der Schusswaffe mit dem Polizeimehrzweckstock hätten drohen müssen (Urk. 2 S. 7) bzw. den bewaffneten Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer Überzahl hätten arretieren können (Urk. 2 S. 7 f.). Zum einen ist ein Polizeimehrzweckstock aufgrund seiner geringen Reichweite nur bedingt geeignet, im Falle einer Eskalation mit dem Messer (Gesamtlänge ca. 38 cm, Klingen-

- 21 länge ca. 25 cm) frühzeitig und zielführend einzugreifen. Demgegenüber hätte der Angriff des Beschwerdeführers mit der Schusswaffe bereits aus grösserer Distanz und damit früher und sicherer abgewehrt werden können. Zum anderen sind die Polizisten dadurch, dass sie über Fähigkeiten im Nahkampf verfügen, nicht verpflichtet, bei gefährlichen Angriffen körperlichen Widerstand zu leisten und sich verletzen zu lassen (Donatsch/Keller, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin (Hrsg.), Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 17 N 37, mit Hinweis auf BGE 101 IV 119, 120). Im Übrigen ist anzumerken, dass den Beamten wie erwähnt ein gewisser Ermessenspielraum zusteht bei der Einschätzung, welches Mittel angemessen und zielführend erscheint. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beamten diese Entscheidung in kürzester Zeit und in Unkenntnis der nachfolgenden Geschehnisse zu treffen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich den Beamten das Drohen mit dem Polizeimehrzweckstock als milderes Mittel hätte aufdrängen müssen. 5.2. Sodann machte der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Aussagen trotz Aufforderung anzuhalten und das Messer niederzulegen, einen grossen Schritt auf den Beschwerdegegner 1 zu, wobei er mit dem Messer herumfuchtelte. Dass die Beamten dieses Verhalten als direkten und unmittelbaren Angriff auf den Beschwerdegegner 1 deuteten, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Insofern lag in diesem Moment, als der Beschwerdegegner 2 schoss, eine Situation vor, welche den Schusswaffeneinsatz grundsätzlich erlaubte (§ 17 Abs. 2 lit. a PolG; Art. 15 StGB). Der Beschwerdeführer ging schliesslich trotz zweier Schüsse durch den Beschwerdegegner 2 und den Pfeffersprayeinsatz von G._____ weiter mit dem Messer auf den Beschwerdegegner 1 los, so dass es zu einem Körperkontakt kam und der Beschwerdegegner 1 hinfiel, worauf der Beschwerdeführer immer noch nicht vom Beschwerdegegner 1 abliess. Der Beschwerdegegner 1 ging in dieser Situation zu Recht von einem Angriff auf sein Leben und damit einer Notwehrsituation aus. Dass dieser Angriff mit milderen Mitteln hätte abgewehrt werden können, als durch die vom Beschwerdegegner 2 bzw. die vom Beschwerdegegner 1 abgegebenen Schüsse, ist - auch in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse - nicht ersicht-

- 22 lich. Der von G._____ eingesetzte Pfefferspray war wirkungslos, das angeforderte DSG war nicht rechtzeitig vor Ort gebracht worden und der von F._____ behändigte grosse Pfefferspray war offenkundig erst einsatzbereit, als der Beschwerdeführer bereits wieder vom Beschwerdegegner 1 abgelassen hatte. Der Einsatz des Polizeimehrzweckstocks wäre wie erwähnt nicht zweckmässig gewesen. 5.3. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass bei einer Notwehrsituation die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit des Abwehrmittels nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Zwar hat der Angegriffene besondere Zurückhaltung bei der Verwendung von gefährlichen Abwehrmitteln wie Messer oder Schusswaffen anzuwenden, da diese stets die Gefahr tödlicher Verletzungen mit sich bringen. Zudem muss eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter vorgenommen werden. Doch muss das Ergebnis dieser Abwägung für den Angegriffenen, welcher rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 3.3 und 4.2 m.w.H). Entgegen dem Beschwerdeführer, welcher geltend macht, die Wirkungslosigkeit des Polizeimehrzweckstocks habe sich erst im Nachhinein gezeigt (Urk. 2 S. 7 f.), muss ein Polizeibeamter nicht sämtliche denkbaren, milderen Mittel vorerst anwenden, bevor er zur Schusswaffe greifen darf. Stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, kommt ihm notwendigerweise ein gewisses Ermessen zu. So kann ihm aus dem Gebrauch der Waffe kein Vorwurf gemacht werden, wenn er nach den gegebenen Umständen zur berechtigten Auffassung gelangte, andere Massnahmen seien aussichtslos (vgl. auch BGE 94 IV 5 E. 2a). Vorliegend erfolgte bereits der Angriff mit einem gefährlichen Werkzeug, nämlich einem grossen Fleischmesser. Der Beschwerdeführer erschien überdies aggressiv und unberechenbar und war offenbar für keine mildere Intervention seitens der Polizei zugänglich. Insofern mussten die Polizeibeamten mit dem Schlimmsten rechnen, nämlich dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 lebensgefährlich verletzen oder töten würde. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von

- 23 den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorgenommenen Abwehrhandlungen mit einem ebenfalls gefährlichen Abwehrmittel (Schusswaffe) nicht unverhältnismässig. Angesichts der Art und Schwere des Angriffs und des Risikos, dass im Laufe der Auseinandersetzung einer der Polizeibeamten schwere Körperverletzungen davontragen oder sogar getötet werden könnte, kann den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht vorgeworfen werden, den Angriff durch Schusswaffeneinsatz abgewehrt zu haben. Der Schusswaffeneinsatz als solcher erscheint daher gerechtfertigt. 5.4. Allerdings waren die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Einsatz der Schusswaffe zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet, zumal dieser grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Insofern stellt sich die Frage, ob die Art oder die Anzahl der abgegebenen Schüsse die Grenze der Verhältnismässigkeit überschritten haben könnte. Hierzu gilt es indes anzumerken, dass die vorgängig getroffenen Massnahmen (Weg Abschneiden mit Fahrzeugen, personelle Überzahl der Polizeibeamten, Drohen mit Schusswaffen, wiederholte verbale Aufforderung in Deutsch und Englisch, Pfefferspray-Einsatz) den Beschwerdeführer nicht davon abhielten, mit dem Messer auf den Beschwerdegegner 1 loszugehen. Auch die ersten beiden vom Beschwerdegegner 2 abgegebenen Schüsse stoppten den Beschwerdeführer nicht. Schliesslich ergibt sich auch aus dem weiteren Verlauf der Geschehnisse, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mehrfach, unter anderem im Torsobereich, getroffen wurde, und sich selbst dadurch nicht stoppen liess. Im Gegenteil verhielt er sich offenkundig derart, dass die anwesenden Beamten einhellig davon ausgingen, die Schüsse hätten ihr Ziel verfehlt. Erst nachdem sie den Beschwerdeführer schliesslich arretieren konnten, wurde festgestellt, dass dieser verletzt war. Damit lässt sich auch die verhältnismässig hohe Anzahl abgegebener Schüsse erklären und rechtfertigen, musste der Beschwerdegegner 1 doch aufgrund des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er den Beschwerdeführer nicht getroffen habe. Dies umso mehr, als die Beamten sog. Mannstoppmunition verwendeten, welche einen Angreifer eigentlich umgehend stoppen sollte.

- 24 - Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 die Anzahl der von ihm abgegebenen Schüsse im Nachhinein unterschätzte. Zum einen gab er ohne Umschweife zu, mehrfach geschossen zu haben, und machte auch keinen Hehl daraus, dass er sich an die genaue Anzahl Schüsse nicht erinnern könne, was in Anbetracht der Umstände (dynamisches Tatgeschehen, Todesangst des Beschwerdegegners 1) nachvollziehbar ist. Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die Anzahl der von ihm angegebenen Schüsse absichtlich hätte verharmlosen sollen, zumal es ihm als Polizeibeamten ohne Weiteres bekannt und bewusst sein musste, dass sich die Anzahl Schüsse anhand des Spurenbildes polizeilich feststellen lassen wird. Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 8) kann den Beamten auch nicht angelastet werden, dass sie nicht vorerst gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme gezielt hatten. Ein solches Vorgehen erscheint bei einem Messerangriff, wie er sich vorliegend ereignete, nicht zielführend, zumal Schüsse in die Arme und Beine eines mit einem Messer herumfuchtelnden Angreifers kaum treffsicher hätten abgegeben werden können. Sie wären damit nicht geeignet gewesen, denn Angriff abzuwehren. 5.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in Bezug auf die vom Beschwerdegegner 1 abgegebenen 11 Schüsse seien einzig die ersten drei unter dem Blickwinkel der Notwehr noch gerechtfertigt, zumal der Beschwerdegegner 1 nur drei dieser Schüsse erklären könne und sich ansonsten nicht erinnern könne, was als Schutzbehauptung zu werten sei (Urk. 2 S. 10 f.). Aufgrund der Erkenntnisse des Ergänzungsgutachtens des FOR vom 3. Juli 2017 sei sodann klar, dass eine Schussabgabe während des Gerangels am Boden ausgeschlossen sei und zudem seien vier Schüsse von hinten erfolgt (Szenarien 1, 2, 4 und 9), so dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer von hinten angeschossen worden sei. Bei einer viermaligen Schussabgabe von hinten aus einer Mindestdistanz von 50 cm könne nicht ernsthaft behauptet werden, es würden keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdegegner 1 noch Schüsse auf den Beschwerdeführer abgegeben habe, als dieser bereits von ihm abgelassen habe bzw. am Weggehen gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f.; 11 - 13). Der Einschuss in den vorderen

- 25 rechten Leuchtenbereich des Polizeifahrzeugs … [Fahrzeug 2] sei sodann von oben erfolgt, was der Darstellung des Beschwerdegegners 1 widerspreche, er habe nach dem Aufstehen nicht mehr geschossen (Urk. 2 S. 12 f.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ergeben sich aus den erwähnten Gutachten (vgl. oben Ziff. II./4.2) keine Hinweise dafür, dass die Beamten auf den Beschwerdeführer schossen, nachdem dieser sich bereits von ihnen abgewendet hatte. Im Rahmen der Begutachtung wurde versucht, die Schussverläufe am und im Körper des Beschwerdeführers bildlich zu rekonstruieren. Der Beschwerdeführer folgert aus den Darstellungsszenarien 1, 2, 4 und 9 zusammenfassend, dass von hinten auf ihn geschossen worden sei. Demzufolge könne bei den betreffenden Schüssen nicht von Notwehr ausgegangen werden (Urk. 2 S. 11). Dazu ist zu bemerken, dass dem Gutachter die jeweiligen Armpositionen des Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt weitgehend unbekannt bzw. für diesen nicht rekonstruierbar waren. Die im Gutachten bildlich dargestellte Körperhaltung des Beschwerdeführers stelle jeweils nur eine plausible Möglichkeit dar. Die Abbildungen dürften deshalb nicht als "fix" betrachtet werden. Die Rekonstruktion beziehe sich hauptsächlich auf die Schussrichtung in Relation zu den getroffenen Körperteilen und nicht auf die tatsächliche Haltung des Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt (vgl. Urk. 7/10/19 S. 11). Folglich lässt sich aus dem Gutachten und den für die Bilder gewählten Haltungen der Puppe - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zwingend folgern, dass von hinten auf den Beschwerdeführer geschossen worden sein muss. Zu Szenario 1 hält das Ergänzungsgutachten bildlich fest, dass der Arm leicht gesenkt war und der Schuss von hinten kam, hält aber ausdrücklich fest, dass die Schussrichtung anhand der Schmauchresultate nicht habe bestätigt werden können. Zudem sei die Armstellung zum Zeitpunkt des Schusses nicht bekannt und könne ebensogut auch anders gewesen sein, als in der Bildbeilage dargestellt (Urk. 7/10/19 S .11). Beispielsweise bei einer nach oben vorgestreckten oder einer seitlich nach oben ausgestreckten Armposition hätte auch ein Schuss von vorne den Unterarm in der im Gutachten dargestellten Schussrichtung (von der Rückseite des Oberarms her in Richtung vom Oberarm zum Unterarm) durchdrin-

- 26 gen können. Dies gerade wenn der Schuss vom gestürzten Beschwerdegegner 1 von unten her abgegeben wurde. Aus dem Gutachten kann somit – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht eindeutig geschlossen werden, der Schuss sei von hinten (d.h. hinter dem Beschwerdeführer befindlich) erfolgt. Im Gegenteil erscheint eine zumindest leicht nach oben ausgestreckte Armposition plausibler, zumal der Beschwerdeführer das Messer gemäss übereinstimmender Aussagen vor seinem Oberkörper umherschwenkte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er die Arme im Laufe des Geschehens in verschiedensten Positionen gehalten hat, weshalb sich bei einem Durchschuss durch den Arm schlicht nicht mehr feststellen lässt, wer sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe in welcher Position befunden hat und wie die Position des Arms des Beschwerdeführers war. Der ermittelte Schussverlauf im Unterarm des Beschwerdeführers lässt somit nicht darauf schliessen, der Schütze habe sich hinter dem Beschwerdeführer befunden. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer genannte Szenario 2, bei welchem es sich ebenfalls um einen Schuss in den Arm handelte. Szenario 2 verursachte einen Schussdefekt an der ellenbogennahen Unterarmstreckseite (Einschuss) und Austritt mittig an der Unterarmbeugeseite (Ausschuss). Gemäss Gutachten kann auch hier die Armposition gegenüber dem Körper nicht bestimmt werden. Beispielsweise ein Biegen des Unterarms nach innen würde eine von der linken Seite herkommende Schussrichtung ergeben (Urk. 7/10/19 S. 12). Auch bei diesem Szenario wäre zudem ein Schuss von vorne, wenn er von unten her abgegeben wurde, bei nach oben ausgestrecktem Arm mit der Schussrichtung gemäss Gutachten vereinbar. Somit kann aus dem Gutachten auch betreffend Szenario 2 nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei von hinten her angeschossen worden. Szenario 4 stellt einen Schussdefekt an der schulternahen Oberarminnenseite fest, welcher mit der Läsion an der Ellenbogenstreckseite in Verbindung stehen könnte. Die Schussrichtung ist gemäss Gutachten und Ergänzungsgutachten indes unklar, d.h. nicht eruierbar (Urk. 7/9/7 S. 10 und 7/10/19 S. 12). Unabhängig von der Armposition könnte der Schuss somit von vorne oder von hinten erfolgt sein.

- 27 - Betreffend das Szenario 9 stellt das Gutachten einen Einschussdefekt in der Rückenmitte links mit Sondierbarkeit nach rechts oben fest. Das Projektil sei links in den Rucksack eingetreten und im Rücktragbereich wieder ausgetreten. Erst dann sei die Jacke im Rückbereich durchdrungen worden und das Projektil sei in den Körper des Beschwerdeführers eingedrungen. Der Ausschuss sei im Schulterbereich erfolgt. Dieser Schussverlauf sei nur bei relativ stark gebückter Haltung möglich. In Bezug auf den Einschuss hätten die Schmauchspuren kein interpretierbares Resultat ergeben, der Schussverlauf von links unten nach rechts oben des Rückens erscheine indes plausibel, zumal die Ausprägung des Schussdefektes beim Reissverschluss gut zu einem Einschuss passe (Urk. 7/10/19 S. 15). Gemäss diesen gutachterlichen Ausführungen konnte die Schussrichtung auch in diesem Szenario nicht anhand von Schmauchspuren eindeutig bestimmt werden. Die angegebene Schussrichtung (von links unten nach rechts oben des Rückens) wurde zwar als plausibel bezeichnet. Damit ist eine entgegengesetzte Schussrichtung (mithin – bei gebückter Haltung des Beschwerdeführers – von vorne) aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Selbst wenn jedoch von der angegebenen Schussrichtung ausgegangen wird, lässt sich nicht eindeutig eruieren, aus welcher Richtung der Schuss abgegeben wurde. Jedenfalls spricht die Schussrichtung von links unten bis rechts oben des Rückens nicht für einen Schuss von hinten, sondern lässt vielmehr vermuten, dass der Schuss aus seitlicher Position auf den Beschwerdeführer abgegeben wurde. Wie der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer genau positioniert waren, ist nicht bekannt. Aufgrund der Dynamik und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem Messer herumfuchtelte, ist es gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schussabgabe den Oberkörper leicht nach rechts gedreht hatte und der Schuss ihn daher von der Seite her traf, auch wenn sich der Beschwerdegegner 1 vor ihm befand. Zudem spricht die Tatsache, dass der Schussverlauf sich nur bei stark gebückter Haltung erklären lässt, dagegen, dass der Schuss erfolgte, als der Beschwerdeführer sich abwendete und davon ging. Vielmehr steht diese Feststellung im Einklang damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz des Beschwerdegegners 1 weiter mit dem Messer auf diesen zuging, bis er direkt vor oder über ihm stand, auch wenn sich aufgrund der eher kurzen Ausführungen der

- 28 - Beteiligten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie der Beschwerdeführer schliesslich auf den Beschwerdegegner 1 zuging und ob er über ihm stand oder schliesslich sogar auf ihm lag (vgl. auch Urk. 7/20 S. 18). Auch die Schussrichtung von unten nach oben lässt sich damit vereinbaren, dass der Beschwerdegegner 1 vom Boden aus schoss. Die gutachterliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer in gebeugter Haltung gewesen sein müsse, stimmt zudem mit der Schilderung des Beschwerdegegners 1 überein, der Beschwerdeführer sei irgendwie über ihn gebeugt gewesen, als er geschossen habe, wobei er die genaue Position nicht mehr sagen könne, da es so schnell gegangen sei (Urk. 7/3/1 S. 4 ff.). Zusammenfassend kann somit auch dem Szenario 9 nicht entnommen werden, dass der Schuss von hinten erfolgte, als der Beschwerdeführer sich bereits abgewendet hatte. Gemäss Gutachten sei die Geschossflugbahn des Einschusses beim Polizeifahrzeug "… [Fahrzeug 2]" abfallend, deren Ursprungsort jedoch nicht rekonstruierbar. Je nach Distanz des Schützen zum Fahrzeug liege die Höhe der Waffenmündung zwischen 1.30 bis 2.00 Meter ab Boden (Urk. 7/10/19 S. 17 f. und 20). Unter diesen Umständen ist nicht einmal klar, dass dieser Einschuss vom Beschwerdegegner 1 stammt – es könnte vielmehr auch ein Schuss des Beschwerdegegners 2 gewesen sein. Zudem lässt sich auch nicht erstellen, zu welchem Zeitpunkt der Einschuss erfolgte. Der Beschwerdegegner 1 schoss bereits auf den Beschwerdeführer, bevor er stürzte. Aus der Feststellung, dass der erwähnte Einschuss von oben erfolgte, lässt sich damit – entgegen dem Beschwerdeführer – auch nicht ableiten, der Schuss sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer bereits vom Beschwerdegegner 1 abgelassen habe. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass bereits die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer noch bis zu seiner Arretierung heftig wehrte und nur durch mehrere Polizeibeamte und weiteren Pfeffersprayeinsatz überhaupt arretiert werden konnte, dagegen spricht, dass auf den Beschwerdeführer geschossen wurde, nachdem dieser seinen Angriff bereits beendet hatte. 5.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den Untersuchungsakten (insbesondere aus den Aussagen der diversen befragten Personen, den Gutachten aber auch

- 29 aus der Vielzahl weiterer Beweise) ein klares Bild des fraglichen Vorfalls. Die von der Staatsanwaltschaft daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und überzeugend: Die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 abgegebenen Schüsse waren durch Notwehr(-hilfe) sowie aufgrund ihrer Amts- und Berufspflichten gerechtfertigt. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. 6. Mängel bezüglich der Untersuchungsführung 6.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei nicht korrekt bzw. nur oberflächlich geführt worden (Urk. 2 S. 3 ff.). Von einer oberflächlichen Untersuchungsführung kann indes nicht die Rede sein. Der Vorfall wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei sorgfältig und gründlich untersucht. Noch am 27. Dezember 2015 erstellten der fallführende Staatsanwalt Fotos vom Tatort und die Stadtpolizei eine Skizze des Tatorts (Urk. 7/8/1). Das FOR dokumentierte den Tatort sowie die Verletzungen des Beschwerdeführers in einer Kurzdokumentation (Urk. 7/8/2). Zudem fand je eine erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdegegners 1 (Urk. 7/3/1) sowie des Beschwerdegegners 2 (Urk. 7/4/1) statt, welche zusammengenommen annährend drei Stunden in Anspruch nahmen, und es wurden zahlreiche Auskunftspersonen und Zeugen polizeilich einvernommen (Urk. 7/6/1-19). Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 2016 als beschuldigte Person (separates Verfahren, Unt.-Nr. B-1/2016/10000228) einvernommen (Urk. 7/5/1). Am 22. März 2016 fand eine Konfrontationseinvernahme der Beschwerdegegner 1 und 2 mit dem Beschwerdeführer statt (Urk. 7/5/2). Am 23. März 2016 wurde G._____ als Zeuge einvernommen (Urk. 7/6/20). In den Akten finden sich zudem verschiedene Operations- und Arztberichte (Urk. 7/7/1-14). Das Institut für Rechtsmedizin erstellte weiter am 7. Juni 2016 ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 7/9/7). Am 23. Juni 2016 erstattete das FOR ein balistisches Gutachten (Urk. 7/12/6) und am 3. Juli 2017 ein Ergänzungsgutachten hierzu (Urk. 7/12/19). Schliesslich wurden die Gutachter I._____ und J._____ als Zeugen befragt (Urk. 7/6/31). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden

- 30 und es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwiefern die Untersuchungsbehörden den Sachverhalt noch vertiefter hätten abklären können. 6.2. Sofern der Beschwerdeführer bemängelt, die beteiligten Polizeibeamten hätten kolludiert, zumal sie nicht in Haft genommen worden seien und es noch vor der ersten Einvernahme der beiden eine Einsatzbesprechung über den Ablauf der Geschehnisse und sodann offenbar am 4. Januar 2016 noch ein Debriefing gegeben habe (Urk. 2 S. 3 ff.), kann auch diesem Vorwurf nicht gefolgt werden. Nach einer Schussabgabe gegen Personen durch die Polizei wird durch die Einsatzzentrale eine Fachperson der Fachstelle Psychologie und Organisation aufgeboten, die mit den betreffenden Polizeibeamten das Gespräch sucht. Ein psychologisches Debriefing wird sodann einige Tage später mit allen beteiligten Polizisten und Polizistinnen durchgeführt, wobei es sich um ein freiwilliges Angebot der psychologischen Unterstützung handelt (vgl. Antwort des Stadtrats der Stadt Zürich auf die schriftliche Anfrage Nr. 275 von Christina Schiller und Dr. Mario Babini (GR Nr. 2016/16), zu Frage 9). Daraus allein kann indes nicht abgeleitet werden, die Beteiligten hätten im Hinblick auf die Einvernahmen kolludiert. Diesbezüglich sind vielmehr die gemachten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheinen die Aussagen der Polizeibeamten nicht auffällig. Die Aussagen der diversen Befragten stimmen überein, obwohl jede befragte Person den Sachverhalt aus ganz anderer Perspektive wahrgenommen hatte und keine der befragten Personen zu sämtlichen Vorgängen Aussagen machen konnte. Die Beamten waren bemüht, nur zu erzählen, was sie aus eigener Wahrnehmung berichten konnten. Dass sie folglich zur konkreten Schussabgabe relativ wenig Aussagen machen konnten, erstaunt nicht, zumal aufgrund der abgestellten Fahrzeuge die Sicht eingeschränkt war und jeder Beamte auf seinen eigenen Einsatz fokussiert war und sein musste. Darüber hinaus ereignete sich der ganze Vorfall in einer Zeit von insgesamt weniger als drei Minuten, die Schussabgabe sogar innert Sekunden, es herrschte eine grosse Dynamik und die Situation war sehr gefährlich für die Polizeibeamten. Im Rahmen einer

- 31 solchen Auseinandersetzung ist es natürlich, dass gerade das hektische Kerngeschehen nicht mehr im Detail wiedergegeben werden kann. Dass die Polizeibeamten dies entsprechend deklarierten, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Schliesslich lassen sich den Aussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Polizeibeamten sich in Bezug auf die Einvernahmen abgesprochen hätten. 6.3. Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit der Untersuchungsführung schliesslich, gemäss eingereichter Honorarnote des Verteidigers des Beschwerdegegners 2 habe zudem am 13. Juli 2017 offensichtlich eine Sitzung zwischen der Verteidigung und dem zuständigen Staatsanwalt stattgefunden, welche in den Akten nicht dokumentiert sei. Die Staatsanwaltschaft führe somit entweder geheime Akten oder sie komme ihrer Aktenführungs- und Protokollierungspflicht nicht nach. Jedenfalls bestehe der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hinter den Kulissen geheime Absprachen getroffen hätten (Urk. 2 S. 3 ff.). Auch dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Wie gezeigt drängte sich eine Einstellung des Verfahrens aufgrund der beweismässig breit abgestützten Sachlage auf. Sie ist somit sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Für eine Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 2 ergeben sich aus den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte und solche nennt auch der Beschwerdeführer nicht. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer zitierte Position in besagter Honorarnote nichts. III. 1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 2, 14). Diese setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers jedoch als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

- 32 - 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt, womit er die Verfahrenskosten zu tragen hat. In Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Sozialhilfeempfänger, vgl. Urk. 3/3), rechtfertigt es sich trotz seines Unterliegens ausnahmsweise, ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 425 StPO). 3. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Die Beschwerdegegner wurden im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen, womit eine Entschädigung mangels wesentlicher Umtriebe entfällt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 33 - 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-1/2015/10044420 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-1/2015/10044420, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

- 34 devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Murer Mikolásek

Verfügung und Beschluss vom 23. Oktober 2018 Erwägungen: I. 1. 1.1. Anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers A._____ am 27. Dezember 2015 an der D._____-Strasse … in Zürich machten zwei Beamte der Stadtpolizei Zürich, B._____ (Beschwerdegegner 1) und C._____ (Beschwerdegegner 2), Gebrauch von ihren Schus... 1.2. Ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt wies die hiesige Kammer mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 7/19/8). 1.3. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 des Einzelgerichts des Bezirks Zürich (separates Verfahren, Geschäfts-Nr. GG160173-L, Unt.-Nr. 2016/10000228) wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gespro... II. 1. Verfahrenseinstellung 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats... 1.2. Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfäl... 2. Standpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Schussabgabe der Polizeibeamten sei in Notwehr (Art. 15 StGB) bzw. aufgrund einer Notstandssituation (Art. 17 StGB) erfolgt und demzufolge gerechtfertigt gewesen, zumal de... 2.2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei nicht korrekt bzw. nur oberflächlich geführt worden. Sodann stellt er sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Schusswaffeneinsatz der Beschwerd... 3. Versuchte vorsätzliche Tötung / Rechtfertigungsgründe 3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer auf den Beschwerdegegner 1 losging und die Beschwerdegegner 1 und 2 auf den Beschwerdeführer schossen, wobei dieser mehrfach getroffen und verletzt wurde. Die Schüsse waren geeignet, de... 3.2. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen der in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der Einstellungsverfügung zu verweisen (vgl. Urk. 3/1 S. 14... Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Unter den Gesetzesbegriff von Art. 14 StGB fallen Gesetze ... 4. Untersuchungsergebnisse 4.1. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers 4.2. Ballistische Gutachten 4.3. Aussagen zur Anhaltung des Beschwerdeführers 4.4. Aussagen zur Schussabgabe der Beschwerdegegner 1 und 2 4.5. Aussagen zum Schusswaffeneinsatz 4.6. Aussagen des Beschwerdeführers 5. Würdigung 5.1. Gestützt auf diese übereinstimmenden Aussagen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er ohne ersichtlichen Grund mit einem grossen Fleischmesser in der Hand (vgl. Foto in Urk. 7/8/2 S. 6) die Str... 5.2. Sodann machte der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Aussagen trotz Aufforderung anzuhalten und das Messer niederzulegen, einen grossen Schritt auf den Beschwerdegegner 1 zu, wobei er mit dem Messer herumfuchtelte. Dass die Beamten dieses ... 5.3. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass bei einer Notwehrsituation die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit des Abwehrmittels nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Zwar hat der Angegriffene besondere Zurückhaltung bei der Verwendung von gef... 5.4. Allerdings waren die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Einsatz der Schusswaffe zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet, zumal dieser grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Insofern stellt sich die Frage, ob die Art oder die ... Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 8) kann den Beamten auch nicht angelastet werden, dass sie nicht vorerst gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme gezielt hatten. Ein solches Vorgehen erscheint bei einem Messerangriff, wie er ... 5.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in Bezug auf die vom Beschwerdegegner 1 abgegebenen 11 Schüsse seien einzig die ersten drei unter dem Blickwinkel der Notwehr noch gerechtfertigt, zumal der Beschwerdegegner 1 nur drei dieser Schüsse erk... 5.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den Untersuchungsakten (insbesondere aus den Aussagen der diversen befragten Personen, den Gutachten aber auch aus der Vielzahl weiterer Beweise) ein klares Bild des fraglichen Vorfalls. Die von der Staatsanwaltsch... 6. Mängel bezüglich der Untersuchungsführung 6.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei nicht korrekt bzw. nur oberflächlich geführt worden (Urk. 2 S. 3 ff.). 6.2. Sofern der Beschwerdeführer bemängelt, die beteiligten Polizeibeamten hätten kolludiert, zumal sie nicht in Haft genommen worden seien und es noch vor der ersten Einvernahme der beiden eine Einsatzbesprechung über den Ablauf der Geschehnisse und ... Nach einer Schussabgabe gegen Personen durch die Polizei wird durch die Einsatzzentrale eine Fachperson der Fachstelle Psychologie und Organisation aufgeboten, die mit den betreffenden Polizeibeamten das Gespräch sucht. Ein psychologisches Debriefing ... Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheinen die Aussagen der Polizeibeamten nicht auffällig. Die Aussagen der diversen Befragten stimmen überein, obwohl jede befragte Person den Sachverhalt aus ganz anderer Perspektive wahrgenommen hatte und... 6.3. Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit der Untersuchungsführung schliesslich, gemäss eingereichter Honorarnote des Verteidigers des Beschwerdegegners 2 habe zudem am 13. Juli 2017 offensichtlich eine Sitzung zwischen der Verteidigung ... Auch dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Wie gezeigt drängte sich eine Einstellung des Verfahrens aufgrund der beweismässig breit abgestützten Sachlage auf. Sie ist somit sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Für eine Absprache zwischen d... III. Es wird verfügt: 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetz... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-1/2015/10044420 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-1/2015/10044420, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset... devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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