Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180093-O/U/HEI
Verfügung vom 7. August 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 5. März 2018, Nr. 2017-073-857
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 28. August 2017 erschien A._____, geb. 1941 (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) zusammen mit ihrem Sohn C._____ auf dem Detektivposten D._____ der Stadtpolizei Zürich und erklärte, sie wolle Anzeige gegen ihre Tochter B._____ (Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren) erstatten. Ihre Tochter sei am selben Tag zu ihr nach Hause (Zürich-…) gekommen. Das mache sie jeweils, weil sie (die Tochter) ihre (der Beschwerdeführerin) Administration erledige. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihr erklären lassen wollen, was sie erledige. Das habe sie aber nicht getan, sondern ihr gesagt, sie verstehe das sowieso nicht, und sie mit der rechten Hand weggestossen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn C._____ angerufen. Als ihre Tochter das gehört habe, habe sie versucht, ihr das Telefon aus der Hand zu reissen. Sie (die Tochter) habe an ihrem linken Unterarm gezerrt und sie zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Einen Schlag habe sie auf die linke Wange und einen auf die rechte Wange erhalten. Überdies habe sie sie am Hals gepackt und festgehalten (Urk. 11 [Akten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich 2017-073- 857] /1 und 11/1/5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 schlage sie jedes Mal, wenn sie bei ihr sei. Das Ganze laufe schon seit 14 Jahren. In den letzten drei Monaten sei sie etwa 2 - 3 Mal pro Monat von der Beschwerdegegnerin 1 geschlagen worden, hauptsächlich Ohrfeigen, mit der flachen Hand ins Gesicht (Urk. 11/1/5 S. 5 f.). Die Polizei erstellte Fotos von Verletzungen der Beschwerdeführerin am Hals, auf der linken Brusthöhe und am linken Unterarm (Urk. 11/1/3). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete einen Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten, begangen vom 28. Mai bis 28. August 2017 (Urk. 11/1/1).
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2. Am 29. August 2017 wurde die Beschwerdegegnerin 1 polizeilich befragt. U.a. bestätigte sie, dass sie am Vortag bei ihrer Mutter den Rasen gemäht und gehört hatte, dass ihre Mutter mit ihrem Bruder telefoniert und schlecht über sie gesprochen habe, und dass sie ihrer Mutter das Telefon weggenommen hatte. Dabei habe ihre Mutter sie mit dem Fuss getreten, worauf die Beschwerdegegnerin 1 ihr einen "Watsch" (eine Ohrfeige) gegeben habe, d.h. sie habe ihr mit der flachen Hand auf ihre rechte Wange geschlagen. Es stimme auch, dass sie vor dem Rasenmähen ihre Mutter mit der flachen und ausgestreckten Hand auf ihrer linken Brustseite weggedrückt und -geschubst habe. Die übrigen Anschuldigungen stimmten nicht. Allerdings sei es tatsächlich zwischen ihrer Mutter und ihr die letzten 14 Jahre nicht gut gewesen. Es sei zu gegenseitigem Schubsen gekommen, auch hätten sie teilweise heftige Streitereien gehabt, und sie habe ihre Mutter vorher nur einmal, vor ca. 3 - 4 Jahren, geschlagen, wieder aus Selbstschutz (Urk. 11/1/4). 3. Die Polizei rapportierte am 15. September 2017 an das Stadtrichteramt Zürich (Beschwerdegegner 2, Vorinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten (Urk. 11/1). Am 7. Februar 2018 führte die Vorinstanz Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin durch (Urk. 11/15+16). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 mit, dass das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 voraussichtlich eingestellt werde (Urk. 11/18+19). Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin u.a. Zeugeneinvernahmen ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ und ihres Sohnes C._____ beantragen (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 5. März 2018 wies die Vorinstanz diese Beweisanträge ab (Urk. 11/23). 4. Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die Vorinstanz das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein, nahm die Kosten auf die Amtskasse und sah von der Zusprechung von Entschädigungen ab (Urk. 11/26 = [inhaltlich] Urk. 3). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verfügung ist zwar mit 8. März 2018
- 4 datiert. Doch wird darin festgehalten, dass das Stadtrichteramt am 5. März 2018 verfügt hat (Urk. 3; vgl. auch Urk. 11/26, datiert mit 6. März 2018, und das Schreiben der Vorinstanz vom 12. März 2018, wonach sich das am 6. März 2018 beim Stadtrichteramt eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 2018 mit der Erledigungsverfügung gekreuzt hat und die Erledigungsverfügung vor Kenntnisnahme des Schreibens vom 4. März 2018 erging [Urk. 11/29]). Gegen diese Einstellungsverfügung (bezeichnet als solche vom 8. März 2018) liess die Beschwerdeführerin am 22. März 2018 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde einreichen. Mit dieser beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung (Urk. 2). 5. Die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 3'500.-- leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (Urk. 5-7). Mit einer Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit einer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin hielt in einer Replik vom 7. Juni 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 19). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Duplik (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist (Urk. 21, Urk. 24) nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif. II. 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft ausschliesslich Tätlichkeiten (Urk. 3). Die dagegen gerichtete Beschwerde macht nicht geltend, die fraglichen Sachverhalte seien unter eine andere Strafbestimmung zu subsumieren, sondern geht auch von Tätlichkeiten aus (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4.1). Tätlichkeiten sind Übertretungen (Art. 126 StGB i.V. mit Art. 103 StGB). Die Beschwerde hat demnach ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand. Sie ist von der Verfahrensleitung, d.h. vom Kammerpräsidenten allein zu beurteilen (Art. 395 lit. a StPO). 2. Die Beschwerdeführerin erklärt, die angefochtene Verfügung sei ihr am 12. März 2018 zugestellt worden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2). Ein Empfangsschein dafür
- 5 befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz wendet gegen diese Angabe der Beschwerdeführerin nichts ein. Es ist davon auszugehen (vgl. auch den Eingangsstempel auf Urk. 3). Die am 22. März 2018 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (vorstehend Erw. I.5). Mit ihrem Strafantrag vom 28. August 2017 (Urk. 11/1/1) konstituierte sie sich als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche ist sie zur Beschwerde gegen die verfahrenseinstellende Verfügung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, es sei sicherlich immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen und am 28. August 2017 auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreite denn auch nicht, ihre Mutter weggestossen bzw. mit ausgestreckter Hand von sich ferngehalten und ihr einen "Watsch" gegeben zu haben. Sie mache aber geltend, dass sie sich damit zur Wehr gesetzt bzw. aufgrund einer direkt vorausgegangenen Tätlichkeit ihr gegenüber reflexartig gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe bestritten, gegen die Beschwerdegegnerin 1 tätlich geworden zu sein. In diesem Sinne stehe bezüglich der genauen Geschehnisse und deren Ablauf wie auch bezüglich allfälliger weiterer Tätlichkeiten seitens der Beschwerdegegnerin 1 Aussage gegen Aussage. Dabei ständen die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, sondern ihre Aussagen bei der Polizei und bei der Vorinstanz seien nicht deckungsgleich. Unmittelbare Tatzeugen seien keine vorhanden. Somit bleibe unklar, was sich genau zugetragen habe und was tatsächlich ursächlich für die bei der Beschwerdeführerin dokumentierten leichten Verletzungen gewesen sei. Insbesondere könne auch nicht genau eruiert werden, zu welchen Tätlichkeiten es genau gekommen sei, wie diese abgelaufen seien und ob diese angreifender oder allenfalls nur abwehrender Natur gewesen bzw. in einer entschuldbaren Gemütsbewegung begangen worden seien. Bei der vorliegenden Sach- und Beweislage liessen sich die konkreten Ge-
- 6 schehnisse und damit ein in rechtlicher Hinsicht strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend erstellen. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 319 StPO einzustellen (Urk. 3 S. 2). 4. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen (zu weiteren, unwesentlichen Ausführungen vgl. nachfolgend Erw. 11) geltend machen, die Beschwerdegegnerin 1 habe ausdrücklich anerkannt, Tätlichkeiten begangen zu haben. Die Vorinstanz hätte sie deshalb diesbezüglich schuldig sprechen müssen. Indem sie stattdessen das Verfahren eingestellt habe, habe sie das Recht verletzt, ihr Ermessen überschritten und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (Urk. 2 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 habe klar und deutlich anerkannt, der Beschwerdeführerin einen "Watsch" gegeben, nämlich mit der flachen Hand auf ihre rechte Wange geschlagen zu haben. Eine sachliche Rechtfertigung für diese anerkannte Tätlichkeit gebe es nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 sei deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen (Urk. 2 S. 10). Ferner habe die Beschwerdegegnerin 1 anerkannt, sie habe der Beschwerdeführerin das Telefon mit Gewalt wegnehmen wollen. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf den Boden geworfen und von der Beschwerdegegnerin 1 so hin und her geschubst worden, dass sie nicht mehr sofort habe aufstehen können. Auch dies seien Tätlichkeiten. Die Beschwerdegegnerin habe das Traktieren der Beschwerdeführerin auf der linken Brustseite mittels "Wegdrückens" und "Wegschubsens" durch ausgestreckte Hand anerkannt (Urk. 2 S. 11 f.). Heute ständen nur noch die Gewalttaten vom 28. August 2017 zur Debatte (Urk. 2 S. 16 Ziff. 8.3). Die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Gründe angegeben, welche den "Watsch" gegenüber der Beschwerdeführerin, die gewaltsame Wegnahme des Telefons und das Wegstossen der Beschwerdeführerin rechtfertigten. Es lägen auch keine Schuldausschlussgründe vor, welche eine Einstellung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnten. Sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand seien gegeben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei mit Busse gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu bestrafen und habe die Kosten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu tragen (Urk. 2 S. 17 Ziff. 8.8).
- 7 - 5. Die Vernehmlassung der Vorinstanz (Urk. 12), die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 16) und die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 19) enthalten keine wesentlichen neuen Aspekte. 6. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsbzw. Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" - der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt - durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180174, Verfügung vom 24. Juli 2018, Erw. III.1 mit Verweisung auf den Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. UE130180 Erw. II.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung, ob das Verfahren einzustellen ist, sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe sinngemäss anzuwenden (BSK StPO-Riklin, N 10 zu Art. 357). Eine Einstellung hat daher unter anderem dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE170219, Verfügung vom 22. Februar 2018, Erw. 5 m.w.H.). Eine Einstellung erfolgt aber auch, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).
- 8 - 7. Die Beschwerdeführerin erklärt, heute ständen nur noch die Gewalttaten vom 28. August 2017 zur Debatte (Urk. 2 S. 16 Ziff. 8.3). Demnach wird die Einstellungsverfügung nur bezüglich der Vorgänge vom 28. August 2017 angefochten. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen behaupteten früheren Tätlichkeiten sind denn auch zu wenig konkretisiert, nicht fassbar und es fehlen Beweise dafür. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschliesslich die Vorgänge vom 28. August 2017. 8. Die Beschwerdegegnerin 1 gab zu, die Beschwerdeführerin am Morgen des 28. August 2017 mit der flachen Hand von sich gestossen (Urk. 11/1/4 S. 4) bzw. mit der ausgestreckten Hand auf Distanz gehalten zu haben (Urk. 11/15 S. 3 f.). Ferner gab die Beschwerdegegnerin 1 zu, ihrer Mutter an diesem Morgen das Telefon weggenommen und ihr einen "Watsch", d.h. eine Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 11/1/4 S. 2; Urk. 11/15 S. 4). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Darüber hinausgehende Vorwürfe sind nicht erstellt. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die in der vorinstanzlichen Einvernahme vom 7. Februar 2018 viel gröbere Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 1 behauptete als in der polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2017 direkt nach dem Ereignis (vgl. Urk. 11/16 S. 3 ff. mit Urk. 11/1/5), erscheinen nicht als glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1. Es sind keine Beweismittel ersichtlich, welche die über die Zugaben der Beschwerdegegnerin 1 hinausgehenden Aussagen der Beschwerdeführerin stützen könnten. Insbesondere hatten weder die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____ (Urk. 2 S. 13 f.), noch ihr Sohn (Urk. 2 S. 12 f.) beobachtet, was sich am Morgen des 28. August 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 abspielte, und können deshalb keine sachdienlichen Aussagen dazu machen, noch lässt sich diesbezüglich etwas dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 (Urk. 2 S. 8 f.) entnehmen (vgl. auch nachfolgend Erw. 11.3). 9. Tätlichkeit (Art. 126 StGB) ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Strafwürdig sind andererseits nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Un-
- 9 versehrtheit (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 126; vgl. auch BSK StGB-Roth/Keshelava, N 2 f. zu Art. 126). Die Ohrfeige, welche die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin verpasste, war eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Das Wegstossen oder Weghalten mit der ausgestreckten Hand oder mit drei Fingern (s. Urk. 11/1/5 S. 3, Urk. 11/15 S. 3 f.) war kein Angriff auf die körperliche Integrität und deshalb keine Tätlichkeit, ebensowenig das Wegnehmen des Telefons. 10. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte zur Ohrfeige, sie habe gehört, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder (Sohn der Beschwerdeführerin) schlecht über sie geredet habe, obwohl sie (die Beschwerdegegnerin 1) doch "seine" Arbeit getan habe (damit scheint sie das Rasenmähen gemeint zu haben). Sie habe der Beschwerdeführerin darauf das Telefon weggenommen. Darauf habe die Beschwerdeführerin sie mit dem Fuss getreten. Deshalb habe sie ihr einen "Watsch" gegeben (Urk. 11/1/4 S. 2, S. 4). Dies sei aus einem Reflex heraus gewesen (Urk. 11/15 S. 2, S. 4). Der Fusstritt der Beschwerdeführerin habe einen Kratzer am linken Unterarm verursacht (Urk. 11/1/4 S. 2, Urk. 11/10, Urk. 11/15 S. 4). Zwar bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Fuss getreten habe (Urk. 11/16 S. 8). Doch lässt sich diese Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegen. 10.1. Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 126 mit Verweisung auf BGE 72 IV 21 und BGer, Urteil 6B_324/2014 vom 25. September 2014; vgl. BSK StGB-Riklin, N 31 zu Art. 177). Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin 1 zugestandenen Tätlichkeit der Ohrfeige als unmittelbare Retorsion auf den Fusstritt der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellte. Nach lit. e von Abs. 1 dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft (bzw.
- 10 vorliegend die Vorinstanz) die Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Bestrafung verzichtet werden kann (vgl. auch BSK StPO- Grädel/Heiniger, N 21 zu Art. 319). 10.2. Im Übrigen sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Ohrfeige der Beschwerdegegnerin 1 war eine Tätlichkeit, eine Übertretung und damit ein Bagatelldelikt (vgl. dazu, zu den weiteren Voraussetzungen und der Anwendung von Art. 52 StGB BSK StGB- Riklin, N 3 ff. zu Art. 52). Dass diese Ohrfeige überhaupt eine "Verletzung" verursachte, ist nicht erstellt. Die Tatfolgen waren offensichtlich geringfügig. Auch die Schuld der Beschwerdegegnerin 1 kann in Anbetracht der damaligen Situation, insbesondere der Sicht der Beschwerdegegnerin 1, dass sie an jenem Morgen zur Beschwerdeführerin kam, um dieser zu helfen (Administration, Rasenmähen), statt dafür bedankt aber beschimpft und getreten wurde, in strafrechtlicher Hinsicht auch im Rahmen einer blossen Übertretung als geringfügig beurteilt werden. Auch unter diesem Aspekt ist die vorinstanzliche auf Art. 319 StPO gestützte Verfahrenseinstellung, die sich auch in Anwendung von Art. 52 StGB auf Abs. 1 lit. e dieser Bestimmung stützen lässt, nicht zu beanstanden. 11. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin gehen entweder an der Sache vorbei oder fehl: 11.1. Die Vorinstanz beachtete durchaus, dass die Beschwerdegegnerin 1 zugab, der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 3 S. 2). Gleichwohl durfte sie das Verfahren einstellen (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Die Rügen, die darauf gestützt werden, dass die Vorinstanz Anerkennungen der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und diese gesetzwidrig nicht subsumiert habe (Urk. 2 S. 5), gehen schon deshalb fehl. 11.2. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6 f.) liegt nicht vor. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2018 (Urk. 21) durchaus zur Kenntnis und begründete die Ablehnung der darin gestellten Beweisanträge (Urk. 23).
- 11 - 11.3. Die Beschwerdeführerin liess in der Eingabe vom 21. Februar 2018 explizit erklären, es ständen nur die Gewalttaten vom 28. August 2017 zur Debatte (Urk. 21 S. 4 Ziff. 4). Die Vorinstanz erwog zutreffend, es sei nicht ersichtlich, wie die Edierung des Arztberichts von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 zur Sachverhaltsabklärung dienlich sein könnte und dass weder Dr. med. E._____ noch C._____ die beanzeigten Vorfälle beobachten konnten (Urk. 23). Zu Recht wies die Vorinstanz diese Beweisanträge deshalb ab. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde (Urk. 2 S. 8 f., S. 12 - 15) gehen daran vorbei. 11.4. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Strafverfahren die Überprüfung verlangt, wie die Beschwerdegegnerin 1 zum ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 gelangt sei und ob allenfalls das Arztgeheimnis verletzt worden sei. Dabei handle es sich um ein Offizialdelikt. Indem die Vorinstanz diesbezüglich nichts unternommen habe und den Arztbericht habe aus dem Recht weisen wollen, habe sie sich parteiisch gegeben (Urk. 2 S. 9 Ziff. 7.9 - 7.11). Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung erliess die Vorinstanz diese am 5. März 2018 (Urk. 3). Soweit ersichtlich, verlangte die Beschwerdeführerin die Überprüfung, wie die Beschwerdegegnerin 1 zum ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 gelangte und ob allenfalls das Arztgeheimnis (entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Offizial-, sondern ein Antragsdelikt [Art. 321 StGB]) verletzt worden sei, erstmals mit Schreiben an die Vorinstanz vom 4. März 2018 (Urk. 11/27 S. 2). Dieses Schreiben ging bei der Vorinstanz am 6. März 2018 ein (Eingangsstempel auf Urk. 11/27; Urk. 11/ 27/1), also nach Erlass der Einstellungsverfügung (vgl. auch Urk. 11/29). Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin geht an der angefochtenen Einstellungsverfügung vorbei. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 12. Zusammenfassend bilden einzig die Vorfälle vom Morgen des 28. August 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich waren einzig die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 zugegen. Augenzeugen der Vorfälle und andere Beweismittel dazu, was damals zwischen der Beschwerde-
- 12 führerin und der Beschwerdegegnerin 1 passiert ist, gibt es nicht. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismittel (Dr. med. E._____, C._____, [vollständiger] Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017) können dazu nichts beitragen. Soweit die Darstellung der Beschwerdeführerin über die Zugaben der Beschwerdegegnerin 1 hinausgeht, steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, besonders diejenigen in der vorinstanzlichen Einvernahme vom 7. Februar 2018 (Urk. 11/16), die massiv über die Belastungen in der polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2017 (Urk. 11/1/5) hinausgehen, sind nicht glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1. Die vorinstanzliche Würdigung, es bleibe unklar, was sich genau (über die Zugaben der Beschwerdegegnerin 1 hinaus) zugetragen habe und was tatsächlich ursächlich für die bei der Beschwerdeführerin dokumentierten leichten Verletzungen gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche, auf Art. 319 StPO gestützte Einstellung des Verfahrens hält sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin 1 zugegebenen und von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betonten Ohrfeige innerhalb des der Vorinstanz im Rahmen von Art. 357 StPO i.V. mit Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 177 Abs. 3 StGB und Art. 52 StGB zustehenden Ermessens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG). 2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
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3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180040, Beschluss vom 28. Juni 2018 Erw. II.8.2 mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 [m.w.H.] und auf die gegenteiligen Urteile BGE 141 IV 476, 6B_357/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2, 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3.3 und 6B_48/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat demnach die Beschwerdegegnerin 1, wie von dieser beantragt (Urk. 16), für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Honorarnote ein und stellte keinen konkreten Antrag. Sein Aufwand im Beschwerdeverfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf das Studium der Beschwerde, der Akten, eine Besprechung mit seiner Klientin sowie auf die Verweisung auf die Einstellungsverfügung (Urk. 16). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV; LS 215.3). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 3'500.-- geleistet (Urk. 5 und Urk. 7). Daraus ist die Gerichtsgebühr zu beziehen. Ferner ist die Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu überweisen. Der Restbetrag der Kaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
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Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von dieser geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution überwiesen. 4. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft 2017-073-857 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft 2017-073-857, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 15 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 7. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr
Verfügung vom 7. August 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von dieser geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleistet... 4. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft 2017-073-857 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft 2017-073-857, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...