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Zürich Obergericht Strafkammern 10.04.2018 UE180071

April 10, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,905 words·~10 min·8

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180071-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf

Beschluss vom 10. April 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2018, C-3/2018/10003604

- 2 - Erwägungen: 1.1 Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. Februar 2013 erstattete C._____ (nachfolgend: Geschädigte) am 9. Januar 2013, 12.50 Uhr, bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige wegen Diebstahls ihres Portemonnaies an ihrem Arbeitsort, der Arztpraxis im D._____ an der …strasse … in Zürich … (Urk. 7/3). Gegenüber der ausgerückten Polizei führte sie zusammengefasst aus, sie sei an jenem Tag zur Mittagszeit in der Küche der Arztpraxis gesessen; ihre Handtasche habe sie in ihrem Büro, dessen Türe offen gestanden habe, unter dem Bürotisch deponiert gehabt; vor ihrem Büro habe ein Mann auf einem Stuhl gesessen, der bei einer Ärztin einen Termin gehabt habe; der Arzt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sei plötzlich in der Küche erschienen und habe zu ihr gesagt, sie solle umgehend in ihrer Handtasche nachschauen, ob etwas fehle; sie habe nachgeschaut und bemerkt, dass ihr Portemonnaie nicht mehr da gewesen sei; sie habe danach gesucht, es aber in der Praxis nicht gefunden; es sei ihr bewusst gewesen, dass "es der Mann gewesen sein musste", da es um jene Zeit gar keine anderen Patienten in der Praxis gehabt habe; sie sei sich ganz sicher, dass sich im Portemonnaie je eine Note à Fr. 200.-- und Fr. 100.-- sowie zudem sehr wahrscheinlich eine Note à Fr. 50.-- befunden habe (Urk. 7/3 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 führte gegenüber der ausgerückten Polizei unter anderem aus, er habe den Mann im Büro der Geschädigten gesehen, worauf der Mann das Büro verlassen habe und sich auf den Stuhl vor dem Büro gesetzt habe; er der Beschwerdegegner 1 - habe die Geschädigte in der Folge aufgefordert, umgehend nachzuschauen (ob etwas fehle); sie habe ihm gesagt, es fehle ihr Portemonnaie; danach habe er gesehen, wie der Mann die Toilette aufgesucht, sie ca. zwei Minuten später wieder verlassen und sich danach erneut auf den Stuhl gesetzt habe; er - der Beschwerdegegner 1 - sei dann in die Toilette gegangen, wo er das leere Portemonnaie aufgefunden habe (Urk. 7/3 S. 5 f.). Bei der von der Geschädigten der Tat verdächtigten Person handelt es sich um A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er wurde um 13.05 Uhr des genannten Tages in Polizeiverhaft genommen und um 15.16 Uhr wurde gemäss Polizeirapport eine Effektenkontrolle durchgeführt (Urk. 7/3 S. 2), wobei bei ihm auch

- 3 - Fr. 350.-- in der von der Geschädigten genannten Stückelung sichergestellt wurden (Urk. 7/3 S. 4 und S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bestritt, das Büro der Geschädigten betreten und deren Portemonnaie behändigt zu haben, räumte aber ein, in der Praxis die Toilette aufgesucht zu haben (Urk. 7/3 S. 6). Die Polizei übermittelte den genannten Polizeirapport noch im Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2); (vgl. Urk. 7/3 S. 1 oben). Ob dieses Strafverfahren betreffend Diebstahl noch pendent ist bzw. ob es allenfalls und in welcher Form beendet wurde, ergibt sich nicht aus den beigezogenen Akten. 1.2 Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 5. November 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen verschiedene Personen wegen unterschiedlicher Delikte, darunter auch gegen den Beschwerdegegner 1 wegen "Falschaussage und böswillig falscher Beschuldigung" (Urk. 7/1). Dieser Strafanzeige legte er eine "Stellungnahme zu den Aussagen B._____ und C._____" bei (Urk. 7/2). Die Eingabe wurde von der Oberstaatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerin 2 zur weiteren Veranlassung übermittelt (Urk. 7/1 S. 1). 1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 nahm die Beschwerdegegnerin 2 eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nicht an die Hand (Urk. 7/5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2 f.). Er stellt den Hauptantrag, gegen den Beschwerdegegner 1 sei eine Untersuchung im Sinne seiner Strafanzeige an die Hand zu nehmen (Urk. 3 S. 6). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO abgesehen werden. 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, aus dem Polizeirapport vom 1. Februar 2013 ergebe sich, dass die Geschädigte C._____ betreffend die fragliche Entwendung von Bargeld aus ihrem Portemonnaie am 9. Januar 2013 Strafanzeige erstattet habe und sie sowie der Beschwerdegegner 1 in der Folge befragt worden seien. Somit seien die Ermittlungen wegen Diebstahls aufgrund der Strafanzeige der Geschädigten in die We-

- 4 ge geleitet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe seine Aussagen erst im Nachgang dazu im Rahmen polizeilicher Befragungen bzw. während einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemacht; er habe somit zum Zeitpunkt der Befragungen gewusst, dass er im Kontext mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Diebstahlsvorwurf befragt worden sei. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 tatsächlich im Rahmen der Befragungen tatsachenwidrige Aussagen gemacht hätte, könnte die Absicht im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, nicht bestanden haben, sei eine entsprechende Strafverfolgung doch zuvor bereits eingeleitet gewesen. Art. 304 StGB verlange überdies eine Anzeige wider besseres Wissen; da der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit der Entwendung von Bargeld gar nie eine Anzeige erstattet habe, falle auch diese Norm von vornherein ausser Betracht (Urk. 4 S. 1 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der Aktenlage sei es der Beschwerdegegner 1 gewesen, welcher die Polizei angerufen und Anzeige wegen Diebstahls erstattet habe (Urk. 3 S. 3 f. passim). Die Geschädigte selbst sei denn auch gar nie durch die Polizei oder die Beschwerdegegnerin 2 befragt worden (Urk. 3 S. 3). In seinen übrigen Ausführungen macht er geltend, sämtliche Aussagen des Beschwerdegegners 1 träfen nicht zu; dieser habe ihn mit Lügen bewusst einer Straftat beschuldigt (Urk. 3, insb. S. 3). 2.3 a) Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012 Erw. 2.4 m.H. auf BGE 136 IV 170 Erw. 2.1).

- 5 - Der Beschwerdeführer ist somit durch die angeblich vom Beschwerdegegner 1 begangene Straftat in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Aus dem genannten Polizeirapport ergibt sich in aller Klarheit, dass es die Geschädigte war, welche die Anzeige wegen Diebstahls bei der Polizei telefonisch erstattete, worauf mehrere Polizisten in die erwähnte Arztpraxis ausrückten (Urk. 7/3 S. 4). Die Geschädigte wurde denn auch in der Praxis polizeilich befragt (Urk. 7/3 S. 5). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ist somit unzutreffend. Mit anderen Worten erfolgten die polizeilichen Ermittlungen betreffend Verdacht auf Diebstahl, welche später in eine Rapportierung an die Beschwerdegegnerin 2 mündeten, gestützt auf die Anzeige der Geschädigten, und die Ermittlungen waren somit bereits im Gange, als die Polizei in der Praxis den Beschwerdegegner 1 befragte, was für diesen auch klar war. Nicht tatbestandsmässig im Sinne der genannten Norm handelt, wer eine Bezichtigung bei der Behörde vorbringt, wenn eine Strafverfolgung bereits hängig ist; dies gilt selbst dann, wenn die Bezichtigung mit der Absicht verbunden ist, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BGE 111 IV 159 Erw. 2.a; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 303 N 9 m.H.; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 N 30 f. m.H.). Somit hat der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt, weshalb insofern die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdegegner 1 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - allenfalls tatsachenwidrige Aussagen gemacht hat, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist. 2.4 Der Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schützt - anders als Art. 303 StGB - einzig das staatliche Justizwesen (Beschlüsse der hiesigen Kammer UE160004 vom 4. April 2016 Erw. II/2.2 und UE170081 vom 31. August 2017 Erw. II/1, je m.H. auf Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.

- 6 - 304 N 5; vgl. auch Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 304 N 1). Der Beschwerdeführer ist insofern nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt nicht befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.5 Somit hat die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 Bestand. Folglich sind auch die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3 S. 6) abzuweisen. In einer Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO). Anspruch auf Ersatz von Auslagen sowie auf eine Entschädigung und Genugtuung hat der Beschwerdeführer mangels erfüllter Voraussetzungen gegenüber dem Beschwerdegegner 1 nicht (Art. 433 Abs. 1 StPO), und mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht gegenüber dem Staat. 2.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Da der Beschwerdegegner 1 nicht anzuhören war, sind ihm keine Aufwendungen entstanden, die es zu ersetzen gälte.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, persönlich/vertraulich, per Gerichtsurkunde

- 7 - − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 2 und 3 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. T. Graf

Beschluss vom 10. April 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.–festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zu-gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, persönlich/vertraulich, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 2 und 3 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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