Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 23.02.2018 UE170215

February 23, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,490 words·~22 min·8

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170215-O/U/TSA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 23. Februar 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Juli 2017, C-2/2017/10008711

- 2 - Erwägungen: I. 1. C._____ geriet am Samstag, dem 28. Januar 2017, um 12:33 Uhr in der … (Zug Nr. …) auf der Strecke zwischen D._____ und Zürich-… in eine Billettkontrolle. Nebst ihrem persönlichen Monatsabonnement des Zürcher Verkehrsverbundes für die Tarifzonen 110 (Stadt Zürich) und 140 (unteres rechtes Zürichseeufer) wies sie ein manipuliertes Anschlussbillett für ein bis zwei Zonen vor. Das Anschlussbillett, eine am 20. Januar 2017 gekaufte, selbst zu entwertende Stempelkarte, war am Morgen vor der Fahrt um 8:11 Uhr abgestempelt worden. Zuvor war die Papieroberfläche im Feld für den Stempelaufdruck abrasiert worden, mutmasslich um einen bei einer schon zuvor erfolgten ersten Entwertung dort angebrachten Stempelaufdruck zu entfernen. Der A._____-Kontrolleur bemerkte dies und stellte einen Beleg "Reise ohne gültigen Fahrausweis" mit den Hinweisen "Ursache: Zone oder Haltestelle fehlt / Fahrausweis eingezogen / Fälschung / CHF 275.00 (Fahrpreispauschale + Zuschlag) / (im Wiederholungsfall kann sich dieser Betrag erhöhen)" aus. C._____ bestätigte den Sachverhalt mit ihrer Unterschrift auf diesem Beleg (Urk. 10/3 und 3/5). Mit dem dafür vorgesehenen Einzahlungsschein bezahlte sie am 7. Februar 2017 die vom Transportunternehmen in Rechnung gestellten 315 Franken (Urk. 10/6). 2. Am 14. März 2017 wandten sich die A._____, eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundesrechts (vgl. Art. 2 des gleichnamigen Bundesgesetzes), an die Staatsanwaltschaft See / Oberland und stellten Strafantrag beziehungswei-

- 3 se erstatteten Strafanzeige wegen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Urk. 10/3). Polizeilich einvernommen gab die Beschuldigte zu Protokoll, das nicht abgestempelte Billett am Vorabend der Kontrolle an einer Bushaltestelle in ihrer Wohngemeinde E._____ am Boden gefunden zu haben. Sie habe an der Stempelkarte nichts Auffälliges erkennen können und diese am Samstag Morgen vor Antritt der Zugfahrt von E._____ nach D._____ am Billettautomaten entwertet (Urk. 10/2, insbesondere F. 7 ff. und 33). Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 40 Franken (Urk. 10/13). Dagegen liess die Beschuldigte durch ihren Verteidiger Einsprache erheben (Urk. 10/16). Sie machte geltend, mit der Bezahlung der von den A._____ geforderten, höheren als üblichen 'Privatbusse' sei nebst dem Schwarzfahren auch die angebliche Billettfälschung abgegolten. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die A._____ einerseits die 'Privatbusse' geltend machten und einzögen, und dann doch eine Strafanzeige erstatteten. Mit der Erhebung einer Privatbusse offerierten die A._____, dass gegen Bezahlung des Zuschlags die Strafbehörden aus dem Spiel gelassen würden (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Sie erwog, der Beschuldigten könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, bemerkt zu haben, dass es sich beim aufgefundenen Billett um eine Fälschung gehandelt habe (Urk. 10/22 = 3/3 = 5; den A._____ am 24. Juli 2017 zugestellt [Urk. 10/25]). 3. Dagegen führen die A._____ mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Juli 2017, C-2/2017/10008711, sei aufzuheben und C._____ wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer Leistung angemessen zu bestrafen.

- 4 - 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 12. Juli 2017, C-2/2017/10008711, aufzuheben und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 1. September 2017 vernehmen; sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschuldigte (Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2017, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, eventualiter diese abgewiesen werde, unter entsprechender Kostenregelung und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 17). Die Replik der Beschwerdeführerin und die Duplik der Beschwerdegegnerin 1 ergingen unterm 12. beziehungsweise 30. Oktober 2017. Beide Parteien halten an ihren jeweiligen Anträgen fest (Urk. 21 und 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Duplik (Urk. 24). Die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist, um allfällige Bemerkungen zur Duplik der Beschwerdegegnerin 1 einzureichen, verstrich ungenutzt am 13. November 2017 (Urk. 28 f.). II. 1. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und Ferienabwesenheit ihres Präsidenten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 2. August 2017 angekündigt. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 spricht der Beschwerdeführerin zunächst die Berechtigung zur Anfechtung der Einstellungsverfügung ab. 2.1.1. Kurz zusammengefasst macht sie wie schon im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Staatsanwaltschaft geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen und müssen, dass mit der Bezahlung des Betrages von 315 Franken und dem ausdrücklichen Vermerk auf dem unterschriebenen Beleg, dass dieser Zuschlag

- 5 für die angebliche Fälschung auferlegt worden sei, die Sache erledigt sei. In diesem Vertrauen habe sie den entsprechenden Betrag in der Folge dann auch überwiesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang dennoch eine Strafanzeige erstattet habe, verstosse gegen Treu und Glauben oder in einer gewissen Analogie gegen den Grundsatz ne bis in idem. Die Bemerkung auf der Quittung, wonach sich der Zuschlag von 275 Franken im Wiederholungsfall auch erhöhen könne, unterstreiche noch zusätzlich den pönalen Charakter der ausgefällten 'Busse' durch die Beschwerdeführerin und sei zusätzlich dazu geeignet gewesen, sie in ihrem berechtigten Vertrauen zu bestärken, dass die Sache mit der Bezahlung des Betrages erledigt sei. Ginge es vorliegend um ein Antragsdelikt, fährt die Beschwerdegegnerin 1 fort, so wäre wohl klar, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin, mithin das in Rechnung Stellen einer Art pauschalen Busse, welche den möglichen Schaden bei weitem übersteige und welche vorbehaltlos erfolgt sei, gleichzeitig einen Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages bedeuten würde. Vorliegend gehe es nun um ein Offizialdelikt. Es stelle sich aber in der heutigen prozessualen Situation nicht mehr in erster Linie die Frage, ob das fragliche Offizialdelikt aufgrund des Verhaltens der A._____ zu verfolgen war, sondern ob die A._____ unter diesen Umständen als angebliche Privatklägerin noch legitimiert seien, die ergangene Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten. Dies sei klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, sie würde nicht aktiv auf eine weitere Bestrafung hinwirken. Darauf sei sie zu behaften. Deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 17 Rz. 3 bis 7). 2.1.2. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Bei der Fahrpauschale samt Zuschlägen handle es sich nicht um eine Busse, sondern um die Entgeltung ihres Aufwandes, die durch den Zivilrichter beurteilt werde (unter Hinweis auf BGE 136 III 465 und Art. 56 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes [PBG]). Die Einzelheiten seien in Art. 20 PBG und dem entsprechenden Tarif geregelt. Art. 20 Abs. 7 PBG stelle in jeder wünschbaren Deutlichkeit klar, dass die strafrechtliche Verfolgung trotz Erhebung der Zuschläge vorbehalten bleibe. Damit greife auch die Anrufung des Grundsatzes ne bis in idem zu kurz. Eine Vertrauensgrundlage,

- 6 gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin 1 davon habe ausgehen dürfen, dass von einer Strafanzeige abgesehen werde, liege nicht vor. Eine solche in der Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge zu sehen, gehe nicht an. Die Beschwerdegegnerin 1 scheine mit ihrer Argumentation die beiden nebeneinander zu beurteilenden Aspekte des Schadenersatzes einerseits und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anderseits zu vermischen. Das in Rechnung Stellen der Zuschläge erfülle die Anforderung an einen Rückzug des Strafantrages weder formell noch inhaltlich. Art. 304 StPO schreibe vor, dass der Rückzug des Strafantrags schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sei. Weder das vom Zugbegleiter ausgefüllte Formular noch die Rechnung vom 3. Februar 2017 seien von ihrer (der Beschwerdeführerin) Seite unterzeichnet gewesen. Aus der Rechnung gehe auch in keiner Weise ihr Wille hervor, dass auf eine Strafverfolgung verzichtet werde. Es sei zu betonen, dass weder ein solches Versprechen noch eine Abmachung vorlägen (Urk. 21 S. 2 f.). 2.1.3. Duplicando hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihrem Standpunkt fest. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich einerseits zwar die Androhung einer Verschärfung der 'Sanktion' für den Wiederholungsfall auf der Quittung befinde, gleichzeitig sich aber nicht der geringste Hinweis auf dem ihr ausgehändigten Beleg finde, dass die Beschwerdeführerin sich so oder so vorbehalte, eine Anzeige zu machen, und zwar auch dann, wenn sie (die Beschwerdegegnerin 1) den hohen Betrag von 315 Franken anstandslos sofort bezahle. Einerseits weise die Beschwerdeführerin somit ausdrücklich darauf hin, dass der Betrag – somit die Sanktion – im Wiederholungsfall höher ausfallen könne, dies in der Absicht, die Betroffenen zukünftig vom Schwarzfahren abzuhalten. Andererseits verzichte sie wohl bewusst auf den Hinweis – oder auch nur den Vorbehalt –, dass dennoch bereits bei erstmaliger Verfehlung eine Anzeige erfolge. Diese Unterlassung erfolge wohl alleine aus dem Grunde, damit die Betroffenen im Glauben, die Sache sei damit erledigt, den hohen Betrag bezahlten. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Mit dem entsprechenden Vorgehen erwecke die Beschwerdeführerin die berechtigte Hoffnung der Betroffenen, eine strafrechtliche Verfolgung würde bei Bezahlung unterbleiben. Dieses berechtigte Vertrauen werde zusätzlich durch die stete Praxis der Beschwerdeführerin

- 7 unterstützt, wonach bei blossem Schwarzfahren auch regelmässig eine solche Anzeige unterbleibe und eine solche nur eben im Wiederholungsfall erfolge (Urk. 26). 2.2. Art. 20 Abs. 1 PBG hält fest, dass Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen müssen. Die Unternehmen legen die Höhe des Zuschlags im Tarif fest (Abs. 2). Die Höhe des Zuschlags richtet sich gemäss Art. 20 Abs. 3 PBG nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachen, und dem Aufwand, den die reisende Person verursacht. Nach Meinung des Gesetzgebers hat der Zuschlag keinen Bussencharakter (vgl. die Erläuterungen zu Art. 16 des Transportgesetzes [aTG] in der Botschaft des Bundesrates über Transporte des öffentlichen Verkehrs vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 167, S. 186). Er entgilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig den Kontrollaufwand des Transportunternehmens (BGE 136 II 457 E. 6.2 und 136 II 489 E. 2.4). Vorliegend dürfte der Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbundes (Tarif 651.8, auszugsweise veröffentlicht auf www.zvv.ch → Abos und Tickets → Tarif → Verbundtarif und Richtlinien) anwendbar sein (vgl. dessen Ziffer 7.007), in dessen Auftrag die Beschwerdeführerin als marktverantwortliches Unternehmen den Grossteil des Zürcher …-Netzes betreibt, darunter auch die hier interessierende …. Die dort in Ziffer 4.8 festgelegten Zuschläge und Gebühren stimmen mit jenen des Tarifs T600.5 "Reisende ohne gültigen Fahrausweis / Missbrauch, Fälschung" des Direkten Verkehrs (Ziffer 3 des auf ch-direct.org → Themen → Tarife und Vorschriften → Aktuelle DV-Tarife veröffentlichten Tarifs) überein. Gemäss Ziffer 4.820 des ZVV-Tarifs sowie Ziffer 30.00 des DV-Tarifs beträgt der Zuschlag für Fahrten mit teilgültigem Fahrausweis (sogenannte Graufahrer im Sinne von BGE 136 II 457) 70 Franken im ersten, 110 Franken im zweiten und 140 Franken ab dem dritten Fall. Hinzu kommt eine Fahrpreispauschale zur Deckung des Fahrpreises von 5 Franken (Ziffer 4.822 des ZVV-Tarifs, Ziffer 11.30 des DV-Tarifs). Die Zusatzgebühr für das Vorweisen eines gefälschten Fahrausweises beträgt 200 Franken (Ziffer 4.831 des ZVV-Tarifs, Ziffer 30.20 des DV-

- 8 - Tarifs). Vorgesehen sind sodann weitere Zusatzgebühren für Mahnungen, Strafanzeigen, Betreibungen etc. (Ziffer 4.832 ff. des ZVV-Tarifs). Unabhängig von der Rechtsnatur dieser Zuschläge ist nicht von der Hand zu weisen, dass der durchschnittliche Reisende ohne Fahrausweis, von dem ein Transportunternehmen einen dreistelligen Geldbetrag für sein Schwarzfahren fordert, davon ausgeht, die Sache sei mit dessen Bezahlung erledigt. Einigen sich Schädiger und Geschädigter über die Abwicklung eines reinen, geringfügigen Sachoder sonstigen Vermögensschadens, wird dies in der Regel unter der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Annahme geschehen, den Strafrichter im Erfolgsfall aussen vor zu lassen. So verhält es sich etwa, wenn der Eigentümer eines Parkplatzes mit strafrechtlich bewehrtem richterlichen Verbot dem Parksünder einen Einzahlungsschein für die Bezahlung einer "Umtriebsentschädigung" unter den Scheibenwischer klemmt (vgl. BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.3). Wer diese Rechnung bezahlt, geht davon aus, dass der Eigentümer dafür auf den Strafantrag verzichtet. Strafrecht ist ultima ratio. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dass in solchen Fällen von Bagatellkriminalität nicht auch noch die Strafbehörden bemüht werden, nachdem der Täter einlenkt und den Geschädigten schadlos hält, mithin der Rechtsfrieden auch so wiederhergestellt ist. Will der Geschädigte in einem solchen Fall auf seinem Antrags-/Anzeigerecht beharren, steht ihm dies zwar grundsätzlich frei. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es dann aber, dass er dies offen legt, und zwar bevor er Schadenausgleich fordert und entgegennimmt (so ausdrücklich Falb, Das Vorgehen gegen den durch Private in flagranti erwischten Dieb in Selbstbedienungsläden, in: ZStrR 1964 68, S. 75 f., wonach der Geschädigte den Zahlenden darüber aufzuklären hat, wenn die Strafsache damit nicht erledigt ist und er noch die Ladung vor den Richter zu gewärtigen hat). Andernfalls setzte er sich dem Verdacht aus, sich bewusst die falsche Vorstellung des Schädigers zu Nutze zu machen, um eine Anerkennung und Bezahlung der Schadenersatzforderung zu erwirken, und hernach das (berechtigte) Vertrauen auf die gütliche Erledigung zu enttäuschen. Solches wäre widersprüchlich und verdiente keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB).

- 9 - Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 auf ihr Vertrauen beruft, mit der Bezahlung des von ihr geforderten Betrages sei die Sache erledigt, erscheint dies deshalb durchaus nachvollziehbar. Es greift zu kurz, wenn die Beschwerdeführerin ihr vorwirft, mit ihrer Argumentation "die beiden nebeneinander zu beurteilenden Aspekte des Schadenersatzes einerseits und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit andererseits zu vermischen". In der schon zitierten Botschaft hält der Bundesrat fest, der Zuschlag müsse verhältnismässig hoch sein, um Fällen wie jener des Reisenden zu begegnen, der versuche, auf einer Strecke mit Selbstkontrolle möglichst viele Fahrten auszuführen, ohne den Fahrpreis zu bezahlen, und dabei bewusst das Risiko eingehe, bei jeder Stichprobenkontrolle den Zuschlag zahlen zu müssen, und um eine vorbeugende Wirkung zu erzielen (BBl 1983 II 167, S. 186). Damit wird offen gesagt, dass der Zuschlag (auch) präventive Ziele verfolgt, was dadurch erreicht wird, dass bei dessen Festsetzung entgegen Art. 20 Abs. 3 PBG (beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 aTG) nicht alleine kompensatorische, sondern eben auch pönale Gesichtspunkte massgebend sind. Die Vermischung restitutiver und strafender Elemente ist mithin bereits im Gesetz angelegt. Verstärkt wird dies durch die konkrete Ausgestaltung der Tarife, die in den letzten Jahren immer wieder erhöht wurden. Dadurch ist der pönale Aspekt noch mehr in den Vordergrund gerückt und ist die Natur des Zuschlags noch näher an jene einer Busse gerückt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 20 Abs. 7 PBG, wonach die strafrechtliche Verfolgung vorbehalten bleibt, vermag nichts daran zu ändern, dass das Nebeneinander von Zuschlag und Strafverfahren dem personenbeförderungsrechtlich nicht bewanderten Reisenden nicht bekannt ist. Der Schwarzfahrer, der in einer Kontrolle erwischt wird und einen entsprechenden Beleg unterschreibt, wird – wie soeben ausgeführt gerade auch aufgrund der von den Transportunternehmen pönal ausgestalteten Tarife – der Meinung sein, eine Busse erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin weiss das. Sie bestreitet es letztlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass mitunter auch sie selbst sich dieser Terminologie bedient. So zitiert sie in einer Medienmitteilung ihren Geschäftsleitungsvorsitzenden F._____ mit den Worten: "Ich möchte aber nicht, dass langjährige und treue Kunden für ein einzelnes

- 10 - Missgeschick in jedem Fall gebüsst werden." (Medienmitteilung vom 7. Mai 2013: Sofortmassnahmen für Kundinnen und Kunden: Die Billettpflicht hat sich bewährt – A._____ sieht Handlungsbedarf in der Umsetzung; abrufbar auf A._____.ch → Unternehmen → Medien → Medienstelle → Medienmitteilungen; Hervorhebung hinzugefügt). Ferner wird der Eindruck, dass es sich beim Zuschlag um eine Busse im eigentlichen Sinn des Wortes handle, auch dadurch verstärkt, dass es denn auch der Praxis der Beschwerdeführerin und anderer Transportunternehmen entspricht, bei Fahrten ohne oder mit nur teilgültigem Fahrausweis bei Erst- und erstmaligen Wiederholungstätern von einer Strafanzeige abzusehen, wenn der Zuschlag bezahlt wird. Nun ist zwar der vorliegende Fall insofern anders gelagert, als der Beschwerdegegnerin 1 nicht nur gewöhnliches Schwarz- beziehungsweise Graufahren (fehlende Zonen) vorgeworfen wird. Sie soll ein gefälschtes Billett benutzt und sich damit statt einer blossen Übertretung nach Art. 57 Abs. 3 PBG nebst des Erschleichens einer Leistung auch einer Urkundenfälschung strafbar gemacht haben. Mit dem schwereren Verschulden korreliert aber auch ein massiv höherer Zuschlag. Gerade bei der Zusatzgebühr von 200 Franken, die bei Verwendung gefälschter Billette verrechnet wird, dürfte eine pönale Intention im Vordergrund stehen. So kann die Kontrolle auch im vorliegenden Fall nur geringfügig länger gedauert haben, als es bei einem Reisenden ohne Fahrausweis der Fall gewesen wäre. Der Zug fuhr um 12:30 Uhr in D._____ ab, drei Minuten später war der Beleg "Fahren ohne gültigen Fahrausweis" ausgestellt. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Beschwerdegegnerin 1 ausdrücklich die darin enthaltenen Angaben und damit (jedenfalls in objektiver Hinsicht) auch die Verwendung eines gefälschten Billetts. Somit fiel für die Beschwerdeführerin kein wesentlich höherer Aufwand als bei einem gewöhnlichen Schwarzfahrer an. Allfällige nachträgliche Analysen der Beschwerdeführerin durch ihre Betrugsabteilung dienen der generellen Prävention und Erkennung künftiger Fälle, jedenfalls soweit wie hier der Zuschlag anerkannt und bezahlt wird. Der entsprechende Aufwand lässt sich im haftpflichtrechtlichen Sinne nicht mehr der Beschwerdegegnerin 1 als Schädigerin zurechnen. So datiert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Prüfbericht vom 13. März 2017 (Urk. 10/3/Seite 2). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerde-

- 11 gegnerin 1 den verlangten Zuschlag schon längst bezahlt. Angesichts des hohen (Zusatz-)Zuschlags und der Tatsache, dass auf dem ausgehändigten Beleg "Reise ohne gültigen Fahrausweis" (auch) die Fälschung als Forderungsgrund ausdrücklich genannt wird, leuchtet ein, wenn auch der Reisende mit gefälschtem Billett im verlangten Betrag seine Strafe sieht. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, will sie nebst dem Zuschlag auch ein Strafverfahren anstrengen, keinen entsprechenden Vorbehalt anbringt und stattdessen den Reisenden im (für sie erkennbaren) Glauben lässt, mit der Bezahlung des geforderten Betrages sei die Sache erledigt. Dies zu tun, wäre ein Leichtes. Es spricht nichts dagegen, spätestens beim Rechnungsversand darauf hinzuweisen, dass auch bei Bezahlung des Zuschlags eine Strafanzeige folgen kann. Wenn die Beschwerdeführerin es dennoch unterlässt, erweckt sie damit ein bestimmtes Vertrauen. Nach Treu und Glauben ist ihr Verhalten als Verzicht zu werten, die Bestrafung des Betroffenen auf dem Wege des Strafverfahrens zu verlangen. Nachdem mit der Bezahlung des Zuschlags der zivilrechtliche Schaden gedeckt wird, mithin auch die adhäsionsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausser Betracht fällt, geht sie dadurch ihrer Parteistellung im Strafprozess verlustig. Zwar kann die Beschwerdeführerin trotzdem Anzeige erstatten (Art. 301 Abs. 1 StPO) und bleibt der staatliche Strafanspruch (soweit es um ein Offizialdelikt geht) von der Vorgehensweise des Transportunternehmens unberührt. Gelangt die Staatsanwaltschaft, die den Staat als Träger des Strafanspruchs vertritt, aber wie vorliegend zum Schluss, dass die Untersuchung einzustellen ist, ist es der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen mangels Parteistellung verwehrt, diesen Entscheid anzufechten (vgl. Art. 301 Abs. 3 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Ohnehin aber wäre der angefochtene Entscheid im Ergebnis auch bei Zulassung der Beschwerde zu schützen. Nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach

- 12 - Art. 42 StGB erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Dass die Beschwerdegegnerin 1 den Schaden mit der Bezahlung des Zuschlags (mehr als) gedeckt hat, wurde schon gesagt. Die Verurteilung zu einer (auch nur teilweise) vollziehbaren Strafe steht ausser Diskussion. Bleibt zu prüfen, ob ein (mehr als geringes) Interesse an der Strafverfolgung besteht. Selbst wenn man den vorstehenden Erwägungen über den pönalen Charakter des Zuschlags nicht folgte und die Beschwerdeführerin eine solche Intention abstreitet, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass dieser sich jedenfalls beim "gebüssten" Reisenden so auswirkt. Der bezahlte Zuschlag und das eingestellte Strafverfahren haben der Beschwerdegegnerin 1 unzweifelhaft vor Augen geführt, dass das Verwenden eines gefälschten Billetts nicht toleriert wird und Konsequenzen nach sich zieht. Man darf annehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 es künftig unterlassen wird, gefälschte Billette vorzuweisen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ihre finanziellen Verhältnisse. Sie verdient gemäss ihren Angaben netto etwa 1'700 Franken pro Monat (Urk. 10/3 F. 79, vgl. auch Urk. 10/11/4). Der bezahlte Zuschlag von schliesslich 315 Franken wirkt sich vor diesem Hintergrund erst recht wie eine empfindliche Strafe aus. Eine weiter gehende Sanktion ist nicht notwendig. Das begangene Unrecht ist gesühnt. Auch ist nicht zu befürchten, dass die Rechtstreue der Bevölkerung erschüttert wird, wenn die Beschwerdegegnerin 1 nur den (nicht nur) im Volksmund "Busse" genannten Zuschlag bezahlt und nicht auch noch eine bedingte Geldstrafe. Entscheidend ist, dass sie nicht ungeschoren davongekommen ist. Was sich die Beschwerdeführerin von der Aufhebung der Einstellungsverfügung erhofft, ist nicht einzusehen, ihr Einverständnis im Rahmen von Art. 53 StGB denn auch nicht erforderlich (BGE 136 IV 41 E. 1.2.2). Zwar zeigte sich die Beschwerdegegnerin 1 in der Untersuchung nicht geständig (Urk. 10/2) und lässt auch noch vor Obergericht durch ihren Verteidiger bestreiten, wissentlich ein gefälschtes Billett verwendet zu haben (Urk. 17 Rz. 10 f.). Dies mit gänzlich abwegigen und lebensfremden Vorbringen. Die Beschwerdeführerin zeigt schlüssig auf, weshalb die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 nicht

- 13 zutreffen kann (vgl. Urk. 2 Rz. 9). Letztlich legen aber die umgehende Bezahlung des Zuschlags einerseits und der Verzicht auf eine Entschädigung ihrer Verteidigungskosten für die Untersuchung (Urk. 10/21) anderseits doch nahe, dass sie (entgegen den Ausführungen ihres Verteidigers, Urk. 17 Rz. 12) das Unrecht ihres Verhaltens anerkennt und dafür Verantwortung übernimmt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BGE 135 IV 12 E. 3.5.3 und BGer 6B_1007/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3). Hierauf kommt es an. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder unter dem Aspekt des Schuldausgleichs noch jenem der (Spezial- oder General-)Prävention weitere, strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Da aber Art. 53 StGB bei Vorliegen aller Voraussetzungen zwingend anzuwenden ist (Riklin, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 53 N 42), bliebe es ohnehin bei der Einstellung des Verfahrens. Die Beschwerde wäre abzuweisen, wäre auf sie einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht kostenpflichtig und hat die Beschwerdegegnerin 1 für ihre anwaltliche Vertretung zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO, BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 (sie beziffert ihr entsprechendes Begehren nicht) ist innerhalb des anwendbaren Rahmens (300 bis 12'000 Franken, § 19 Abs. 1 AnwGebV) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungskriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwalts, § 2 Abs. 1 AnwGebV) auf 800 Franken festzusetzen. Hinzu kommen wie beantragt Mehrwertsteuer von 8 % (64 Franken). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG auf 1'000 Franken festzusetzen. Zu beziehen sind sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Entschädigung aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung (Art. 383 Abs. 1 StPO).

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, Referenz F-VMT 167000 MR, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich

- 15 einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident i. V.:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 23. Februar 2018 Erwägungen: I. 1. C._____ geriet am Samstag, dem 28. Januar 2017, um 12:33 Uhr in der … (Zug Nr. …) auf der Strecke zwischen D._____ und Zürich-… in eine Billettkontrolle. Nebst ihrem persönlichen Monatsabonnement des Zürcher Verkehrsverbundes für die Tarifzonen 11... 2. Am 14. März 2017 wandten sich die A._____, eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundesrechts (vgl. Art. 2 des gleichnamigen Bundesgesetzes), an die Staatsanwaltschaft See / Oberland und stellten Strafantrag beziehungsweise erstatteten Str... 3. Dagegen führen die A._____ mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): II. 1. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und Ferienabwesenheit ihres Präsidenten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 2. August 2017 angekündigt. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 spricht der Beschwerdeführerin zunächst die Berechtigung zur Anfechtung der Einstellungsverfügung ab. 2.1. 2.1.1. Kurz zusammengefasst macht sie wie schon im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Staatsanwaltschaft geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen und müssen, dass mit der Bezahlung des Betrages von 315 Franken und dem ausdrücklichen Vermerk auf ... 2.1.2. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Bei der Fahrpauschale samt Zuschlägen handle es sich nicht um eine Busse, sondern um die Entgeltung ihres Aufwandes, die durch den Zivilrichter beurteilt werde (unter Hinweis auf BGE 136 III 465 und Art.... 2.1.3. Duplicando hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihrem Standpunkt fest. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich einerseits zwar die Androhung einer Verschärfung der 'Sanktion' für den Wiederholungsfall auf der Quittung befinde, gleichzeitig sich abe... 2.2. Art. 20 Abs. 1 PBG hält fest, dass Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen müssen. Die Unternehmen legen die Höhe des Zuschlags im Tarif fest (Abs. 2). Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem... 3. Ohnehin aber wäre der angefochtene Entscheid im Ergebnis auch bei Zulassung der Beschwerde zu schützen. 4. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht kostenpflichtig und hat die Beschwerdegegnerin 1 für ihre anwaltliche Vertretung zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO, BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der... 4. Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin, Referenz F-VMT 167000 MR, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See / Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

UE170215 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.02.2018 UE170215 — Swissrulings