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Zürich Obergericht Strafkammern 03.06.2016 UE160043

June 3, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,709 words·~9 min·8

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160043-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i. V., Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 3. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2016, A-3/2015/10029900

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 19. Februar 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) wegen Raubes (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 = Urk. 6/12 = Urk. 7). 2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2016 (Datum Eingang: Montag, 16. Februar 2016) rechtzeitig Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Verfügung vom 02. Februar 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei anzuweisen, die Untersuchung betreffend Raubes zum Nachteil des A._____ fortzuführen und weitere Beweise zu erheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung klarerweise abzuweisen ist (nachstehend Erw. II.), erweist sie sich als aussichtlos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). II. 1. Dem Beschwerdegegner 1 wird vorgeworfen, er habe dem Beschwerdeführer in der Zeit vom Mittwoch, 18. Februar 2015, ca. 22:30 Uhr, bis Donnerstag, 19. Februar 2015, ca. 01:50 Uhr, an dessen Wohnort an der ...strasse ... in

- 3 - C._____ KO-Tropfen verabreicht und in der Folge Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 600.– sowie ein Mobiltelefon gestohlen (Urk. 6/1+2). 2. In der angefochtenen Einstellungsverfügung erwog die Staatsanwaltschaft, es stehe Aussage gegen Aussage, wobei keine weiteren Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts ersichtlich seien. Der Beschwerdegegner 1 bestreite die Vorwürfe vollumfänglich und habe Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung eingereicht. Die Haaranalyse des Beschwerdeführers habe nicht belegen können, dass dieser im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von KO-Tropfen gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe selber nicht darlegen können, weshalb er vermute, dass der Beschwerdegegner 1 ihn bestohlen habe, ausser dass dieser wohl zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf die entwendeten Gegenstände gehabt haben dürfte. Er – der Beschwerdeführer – könne sich jedoch an nichts erinnern (Urk. 7). 3. In seiner Beschwerde (Urk. 2) rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Insbesondere hätte die Staatsanwaltschaft einen Bericht über die Kontrolle des Beschwerdegegners 1 einholen müssen. In der fraglichen Nacht habe der Beschwerdeführer nach seinem Aufwachen und nachdem er bemerkt habe, dass Geld und sein Mobiltelefon fehlten, versucht, den Beschwerdegegner 1 auf dessen Mobiltelefon zu erreichen. Dabei habe sich jeweils die Kantonspolizei gemeldet und mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner 1 betrunken sei und er – der Beschwerdeführer – am nächsten Tag nochmals anrufen solle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 im Nachgang zur Begehung des Raubes von der Polizei kontrolliert worden sei. Ein entsprechender Bericht wäre geeignet, Aufschluss über die erfolgte Polizeikontrolle und somit über das Nachtatverhalten des Beschwerdegegners 1 sowie dessen Glaubwürdigkeit zu geben. Allenfalls seien die beteiligten Polizisten als Zeugen zu befragen (a.a.O. Rz 13 f.). Weiter sei Frau D._____, die Ex-Freundin des Bruders des Beschwerdegegners 1, zu befragen. Wie D._____ dem Beschwerdeführer berichtet habe, habe sie weiterführende Informationen über kriminelle Ideen resp. Energie der bei-

- 4 den Brüder. So schiene es, als hätten die beiden Brüder einen erneuten "Überfall" auf den Beschwerdeführer geplant (a.a.O. Rz 15). 4.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 9. April 2015 hatte der Rapportierende, Wm E._____, vor Eintreffen am Wohnort des Beschwerdeführers Kontakt mit dem Beschwerdegegner 1 an dessen Wohnort. Ein Mobiltelefon oder Bargeld hätten nirgends festgestellt werden können. Der Beschwerdegegner 1 habe sich sehr kooperativ gezeigt und die erhobenen Vorwürfe bestritten. Gemäss Darstellung des Beschwerdegegners 1 habe er die Kündigung erhalten und nun vom Beschwerdeführer das Angebot bekommen, bei ihm zu wohnen. Am Abend des 18. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer plötzlich nackt im Wohnzimmer erschienen und habe Sex mit ihm gewollt, woraufhin er gegangen sei (Urk. 6/1 S. 3). Der Beschwerdeführer habe auf die ausgerückten Polizisten einen angetrunkenen Eindruck gemacht. Auf dem Salontisch im Wohnzimmer hätten sich eine geöffnete Flasche Wein sowie einige kleine Fläschchen "Poppers" befunden (Urk. 6/1 S. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer macht Erinnerungslücken von der Tatnacht geltend, nachdem er zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 "Poppers" sowie Alkohol konsumiert habe. Seine Vermutung, ihm seien KO-Tropfen verabreicht worden komme daher, dass er nicht "einfach so" ohnmächtig umfalle und erst Morgens um 2 Uhr wieder aufwache, weshalb etwas passiert sein müsse (vgl. Urk. 6/2/3 Antwort auf Frage 38, Urk. 6/2/4 Antwort auf Frage 14). 5.1 Im Rapport der Kantonspolizei vom 9. April 2015 wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf die ausgerückten Polizisten einen angetrunkenen Eindruck gemacht habe. Über den Beschwerdegegner 1 sind keine entsprechenden Bemerkungen vorhanden; dieser wurde – anlässlich der polizeilichen Abklärungen an dessen Wohnort noch in der angeblichen Tatnacht – im Gegenteil als "sehr kooperativ" beschrieben. Anrufe auf das Mobiltelefon des Beschwerdegegners 1, welche die Polizisten selber beantwortet hätten, sind im Rapport nicht erwähnt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde. Es erscheint unplausibel, dass

- 5 derart ungewöhnliche Vorkommnisse (Beantworten zweier Anrufe durch die Polizei während der Kontrolle des Beschwerdegegners 1 mit Angaben zum aktuellen Zustand des Beschwerdegegners 1) nicht rapportiert worden wären. Und selbst wenn der Beschwerdegegner 1 in jenem Zeitpunkt angetrunken gewesen wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Rapport festhält, dass beim Beschwerdegegner 1 – nur wenige Stunden nach dem beanzeigten Raub – weder ein Mobiltelefon noch Bargeld gefunden worden sind. Damit ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse die Einholung eines Berichts bei der Kantonspolizei über "Grund, Ort, Dauer, Feststellungen der Polizei, weiteres Vorgehen und freie Berichtspunkte von Anhaltungen/Kontrollen des [Beschwerdegegners 1] in den letzten zwei Jahren" (vgl. Urk. 6/5/18 S. 2) hervorzubringen vermöchte. Insbesondere wären sämtliche Feststellungen, welche nicht die Tatnacht betreffen von vornherein irrelevant. Dass der Beschwerdegegner 1 in jener Nacht über diesen rapportierten Kontakt mit der Polizei hinaus anderweitig polizeilich kontrolliert worden sein soll, stellt eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers dar. Ein entsprechender Eintrag in der polizeilichen Datenbank existiert jedenfalls nicht (Urk. 6/7), so dass sich auch insofern die Einholung eines Berichts erübrigt. Die Abweisung des Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. 5.2 Auch die Abweisung des Beweisantrags zur Einvernahme von D._____ ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass D._____ keine eigenen Beobachtungen zur beanzeigten Tat machen könnte – sie war nicht am Tatort. Auch könnte sie diesbezüglich nichts von Drittpersonen wiedergeben. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers könnte sie lediglich Auskunft über "kriminelle Ideen resp. Energie der beiden Brüder" geben, da "die beiden Brüder einen erneuten 'Überfall' auf [den Beschwerdeführer] geplant" hätten (Urk. 6/5/18 S. 2). Welche gesicherten Rückschlüsse aus einem allfällig geplanten Überfall auf den Beschwerdeführer auf die beanzeigte Tat gewonnen werden könnten, ist nicht ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt.

- 6 - 5.3 Der Beschwerdeführer hat angegeben, mit dem Beschwerdegegner 1 Alkohol sowie "Poppers" konsumiert zu haben. Als "Poppers" werden leichtflüchtige Schnüffelstoffe (meist eine Mischung aus verschiedenen organischen Nitriten) bezeichnet, die nach Inhalation einen Rauschzustand herbeiführen. Als Nebenwirkung und bei Überdosierung kann der Konsum von "Poppers" unter anderem zu Hypotonie (niedriger Blutdruck) führen, welche zu rascher Ermüdbarkeit bzw. gesteigertem Schlafbedürfnis führt. Der regelmässige Konsum der Droge kann überdies Gedächtnisschwierigkeiten verursachen (vgl. http://flexikon.docchek.com → Poppers bzw. Hypotonie). Damit könnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Symptome (plötzliche Müdigkeit bzw. Gedächtnisstörungen) möglicherweise auch in Zusammenhang mit dessen "Poppers"-Konsum stehen. 6. Nach dem vorstehend Dargelegten liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 als möglich erscheinen lassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt vorliegend keine eigentliche Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, in welcher im Zweifelsfall Anklage zu erheben ist. Vielmehr äusserte der Beschwerdeführer vage Vermutungen, welche durch keinerlei objektive Beweismittel gestützt werden konnten. Die erlassene Einstellungsverfügung ist damit nicht zu beanstanden. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 2 StPO). Unter Berücksichtigung seiner schwierigen finanziellen Situation ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichterin lic. iur. F. Schorta) 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

- 7 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10029900 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10029900 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 8 - Zürich, 3. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

lic. iur. F. Schorta Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 3. Juni 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird verfügt: (Oberrichterin lic. iur. F. Schorta) Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10029900 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10029900 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetz...

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