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Zürich Obergericht Strafkammern 10.04.2015 UE150035

April 10, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,281 words·~6 min·2

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150035-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 10. April 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Unbekannte Person, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2015, A-4/2015/10001589

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 20. November 2014 gegenüber der Kantonspolizei Zürich mündlich zu Protokoll Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizisten wegen Körperverletzung (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 8/8). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2015 (Poststempel: 12. Februar 2015) rechtzeitig persönlich "Rekurs" bei der hiesigen Kammer. Dieses Schreiben ist sinngemäss als Beschwerde gegen die vorerwähnte Nichtanhandnahmeverfügung entgegenzunehmen mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung (Urk. 2). 3. Mit Verfügung der Kammer vom 16. Februar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Stellungnahme und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 7 f.). 4. In Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Beschluss in anderer als der mit Verfügung vom 16. Februar 2015 bekannt gegebenen Besetzung. II. 1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer erklärte am 20. November 2014 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, im Nachgang zu seiner Verhaftung am 13. November 2014 habe er gegen 19 Uhr in seiner Gefängniszelle auf dem Polizeiposten … einen Polizisten in Zivil gefragt, weshalb er festgenommen worden sei, woraufhin dieser "auf ihn gesprungen" sei und ihn gewürgt habe, so dass er kurzzeitig bewusstlos gewesen sei. Danach sei er von drei uniformierten Polizisten in Handschellen ge-

- 3 legt worden. Den Polizisten in Zivil beschrieb der Beschwerdeführer wie folgt: zwischen 28 und 35 Jahren alt, dunkle Haut, schwarze Haare, schwarze Augen, kurze Haare vorne ein wenig geteilt gekämmt, ca. 180 cm gross. Nach seiner Verlegung ins provisorische Polizeigefängnis Zürich habe er das dortige Personal informiert und sei in ärztlicher Behandlung gewesen; man habe ihm zwei Tabletten gebracht. Er sei von einem Arzt untersucht worden und habe eine Salbe bekommen. Der zuständige Staatsanwalt B._____ sei über den Vorfall orientiert und habe ihm zu einer Anzeige geraten (vgl. Urk. 8/5). 2. Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2014 durch Dr. med. C._____ vom ärztlichen Dienst des Flughafengefängnisses Zürich untersucht. Dabei konnte dieser keine Würgemale und auch kein Zurückbleiben von Restsymptomen (Residuen) feststellen (Urk. 8/4/4). 3. Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 8/6) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2014 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz festgenommen wurde. Gemäss Auskunft des Chefs Gefängnisdienst der Polizeigefängnisabteilung (C PGA-G), D._____, habe der Beschwerdeführer – entgegen dessen Aussagen – weder Besuch durch einen Arzt erhalten, noch seien ihm Medikamente verabreicht worden. Staatsanwalt lic. iur. B._____ erklärte telefonisch sinngemäss gegenüber der Kantonspolizei Zürich, der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme vom 14. November 2014 lediglich dahingehend geäussert, dass er von der Polizei ungerecht behandelt worden sei. Würgemale oder ähnliches habe er beim Beschwerdeführer keine gesehen. Wenn dies so gewesen wäre, hätte er sicher die nötigen Schritte unternommen. Auch habe er dem Beschwerdeführer nicht zu einer Anzeige geraten, dies wäre sonst im Protokoll vermerkt worden, was aber nicht der Fall sei. In der entsprechenden Einvernahme findet sich denn auch nur die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich seitens der Polizei nicht korrekt behandelt gefühlt (Urk. 8/7/3 S. 2). Die weiteren Abklärungen der Kantonspolizei Zürich (beim BV der Regionalabteilung Limmattal/Albis, Bezirk Dietikon [RLA-D] sowie Verkehrszug Urdorf

- 4 - [RLA-VZU], beim Fahndungs-/Aktionsdienst [FA-FAD] und beim Dienstchef des Transportdienstes der Polizeigefängnisabteilung [DC PGA-T]) ergaben keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer beschriebene Person, welche als möglicher Täter in Frage kommen könnte. 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). 5. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass sich für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen keinerlei Anhaltspunkte eruieren liessen, welche dessen diesbezügliche Darstellungen auch nur ansatzweise stützen bzw. bestätigen würden. Insbesondere konnten seine Darstellungen von den be-

- 5 teiligten Personen nicht bestätigt werden, weshalb grosse Zweifel an seinen Vorbringen bestehen. Es erscheint schlicht nicht nachvollziehbar, dass eine inhaftierte Person nach einem derartig schweren Übergriff (Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) erst rund eine Woche später mündlich zu Protokoll Anzeige erstattet, obschon sie noch am selben Tag, an dem der behauptete Übergriff stattgefunden haben soll, in ein anderes Gefängnis überstellt worden war, womit sie bei einer sofortigen Anzeige auch keinerlei Repressalien seitens des Angreifers hätte befürchten müssen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).

- 6 - 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 10. April 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung). 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset...

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