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Zürich Obergericht Strafkammern 03.08.2015 UE140296

August 3, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,674 words·~48 min·4

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140296-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 3. August 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____ AG, 2. C._____ AG, 3. D._____, 4. E._____ AG, 5. F._____, 6. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

4 vertreten durch G._____,

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Oktober 2014, B-3/2014/6190

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige erstatten gegen die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1), die C._____ AG (Beschwerdegegnerin 2), die D._____ (Beschwerdegegnerin 3), die E._____ AG (Beschwerdegegnerin 4; nachfolgend: E._____ AG) und F._____ (Beschwerdegegner 5; nachfolgend: F._____) wegen Betrugs, Nötigung, Urkundenfälschung sowie wegen Verstössen gegen das PrSG, das UWG, die LRV und das USG (Urk. 14/1). Am 9. Oktober 2014 entschied die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung nicht an Hand genommen werde (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 14/4). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 bis 5 an Hand zu nehmen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-3). 2. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist geleistet hatte (Urk. 6, 7; Prot. S. 2 f.), wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 3/2-3 der Staatsanwaltschaft sowie den Beschwerdegegnern 1 bis 5 zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 9 = Prot. S. 4). Sowohl die C._____ AG (Urk. 17) als auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 15) beantragen in ihren Stellungnahmen vom 7. bzw. 14. Januar 2015 (Urk. 15) die Abweisung der Beschwerde. Die E._____ AG verzichtete mit Eingabe vom 16. Januar 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 19), während sich die B._____ AG, die D._____ und F._____ innert Frist nicht vernehmen liessen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der C._____ AG dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist übermittelt (Urk. 21 = Prot. S. 5). Die Replik des

- 3 - Beschwerdeführers erfolgte nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 22, Prot. S. 6) rechtzeitig mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 24) und wurde mit Verfügung vom 6. März 2015 der Staatsanwaltschaft sowie den Beschwerdegegnern 1 bis 5 zur freigestellten Äusserung (Duplik) innert Frist zugesandt (Urk. 26 = Prot. S. 7). Während die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete (Urk. 27) und die B._____ AG, die D._____, die E._____ AG sowie F._____ sich innert Frist nicht vernehmen liessen, reichte die C._____ AG mit Eingabe vom 17. März 2015 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 29, Beilagen: Urk. 30/1-3). Diese wurde dem Beschwerdeführer samt Beilagen mit Schreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom 27. März 2015 für allfällige Bemerkungen übermittelt, worauf dieser sich mit Eingabe vom 10. April 2015 erneut zur Sache äusserte (Urk. 34). 3. Infolge Abwesenheiten ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 u. 2.3; Urteil BGer 6B_615/2014 v. 2.12.2014 Erw. 2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behörden über ein gewisses Ermessen (Urteil BGer 6B_962/2013 v. 1.5.2014 Erw. 3.2 m.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt werden deliktsrelevante Anhaltspunkte. Dabei müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale

- 4 - Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil BGer 6B_560/2014 v. 3.11.2014 Erw. 2.4.1; Urteil BGer 6B_830/2013 v. 10.12.2013 Erw. 1.4). 2. Der Strafanzeige zugrunde lag der Einbau einer Lüftungsanlage im Minergiestandard in zwei Mehrfamilienhäuser. Gemäss der Strafanzeige gründeten der Beschwerdeführer und H._____ zwecks Realisierung dieses Einbaus eine einfache Gesellschaft, die I._____. Diese wurde offenbar am 8. März 2013 aufgelöst. Alle Gewährleistungsrechte und Gewährleistungsansprüche gegen sämtliche Beteiligte seien an den Beschwerdeführer abgetreten worden (Urk. 14/1 S. 4). Die Bauherrschaft lag bei der I._____ (vgl. Urk. 14/2/2). Als Unternehmerin baute die B._____ AG die von der C._____ AG gelieferte Lüftungsanlage ein (vgl. Urk. 14/1 S. 5). Die Architekturleistungen wurden von der J._____ AG erbracht (vgl. Urk. 14/2/5), welche 2009 von der E._____ AG übernommen wurde (vgl. www.E._____.ch > Über uns > Firmengeschichte). F._____ wurde gemäss Bautreuhandvereinbarung vom 5. Dezember 2006 als Bautreuhänder eingesetzt (vgl. Urk. 14/1 S. 8; Urk. 14/2/6). 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Strafanzeige zunächst den Vorwurf des Betrugs. Die eingebaute Lüftungsanlage erbringe nicht die versprochenen Leistungen, sondern weise diverse Mängel auf (vgl. Urk. 14/1 S. 4-6). Namentlich sei das Lüftungssystem unter Verwendung von falschem Rohrmaterial und auf unfachmännische und vorschrifts-, gesetzes- und vertragswidrige Weise und nicht den Auflagen der Baubewilligung entsprechend errichtet worden (vgl. Urk. 14/1 S. 28). Sodann sei ihm trotz der Verwendung von minderwertigem Material das vertraglich vereinbarte hochwertige Material in Rechnung gestellt worden und er habe für Leistungen bezahlen müssen, welche nie erbracht worden seien (Urk. 14/1 S. 30 f., 32). Dazu führt er in seiner Anzeige diverse Mängel auf, welche seiner Ansicht nach das Lüftungssystem aufweise. 3.2 Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden

- 5 durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.3 Indes ist zu berücksichtigen, dass die Folgen von Leistungsstörungen grundsätzlich durch das Zivilrecht geregelt werden. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (Urteil BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8; Urteil BGer 6B_663/2011 v. 2.2.2012 Erw. 2.4.1). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung zu bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (Urteil BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 Erw. 2; Urteil BGer 6B_981/2013 v. 10.3.2014 Erw. 3; Urteil BGer 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2; Urteil BGer 1B_587/2011 v. 24.11.2011 Erw. 2.3). Unter welchen Umständen indes eine rein zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher nicht in allgemeiner Weise umschrieben. Es hat beispielsweise rein zivilrechtliche Streitigkeiten angenommen, als zwischen den Parteien allein die Auslegung eines Vertrags streitig war (vgl. Urteil BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 Erw. 3.3.3; Urteil BGer 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2) oder als es einzig um Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung ging (vgl. Urteil BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8). 4.1 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm sei der Einbau einer korrekt funktionierenden und mängelfreien Lüftungsanlage in Aussicht gestellt worden, ist Folgendes anzumerken: Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge

- 6 können aber zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten inneren Verhältnisse (Prognosegrundlage) – innere Tatsachen wiedergeben. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektivem Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 Erw. 5.1; Urteil BGer 6B_663/2011 v. 2.2.2012 Erw. 2.3.2). Bei der Funktionsfähigkeit bzw. Mängelfreiheit einer erst noch zu errichtenden Anlage indessen handelt es sich um ein zukünftiges und ungewisses Ereignis. Eine Täuschung i.S.v. Art. 146 StGB käme daher nur in Frage, wenn der Täter bzw. derjenige, welcher die Anlage zu errichten hat, bei Abschluss des Werkvertrags gar nicht beabsichtigte, eine funktionierende Anlage zu erstellen. Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und werden auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Lüftungsanlage – nach Ansicht des Beschwerdeführers – Mängel aufwies, nicht darauf schliessen, die B._____ AG habe gar nie eine korrekt funktionierende Lüftungsanlage einbauen wollen. Insoweit fällt ein Betrug gemäss Art. 146 StGB daher ausser Betracht. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Lüftungsanlage sei in mehrfacher Hinsicht unfachmännisch und nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend erstellt worden. Zunächst sei der Fortluftaustritt in der Nordfassade unterhalb der Erdgeschossdecke zu nahe bei den Wohnungsfenstern und der Aussenluftkaminfassung errichtet worden (Urk. 14/1 S. 6 f.). Sodann führten Undichtigkeiten in der Gerätekonstruktion zu Leckagen in der Lüftungsanlage (Urk. 14/1 S. 9). Weiter seien die Volumenstromregler/Klappen unfachmännisch und viel zu tief montiert worden, sodass die Luftmenge in den jeweiligen Zu- und Abluftsammelleitungen in der Zentrale nicht habe gemessen werden können (Urk. 14/1 S. 10). Schliesslich seien auch die Lüftungsrohre nicht sachgemäss, sondern bis zu dreilagig kreuzend in die Decken eingelegt worden (Urk. 14/1 S. 14). 4.2.2 Unabhängig davon, ob diese vorstehend unter Ziffer 4.2.1 aufgeführten Mängel vorliegen oder nicht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die B._____ AG die entsprechenden Arbeiten vorsätzlich, also bewusst und willentlich, unsachge-

- 7 mäss und vertragswidrig ausgeführt haben soll, zumal sie dadurch keine erkennbaren Vorteile gehabt hätte. So wurden der Fortluftaustritt errichtet, die Lüftungsanlage erstellt, die Volumenstromregler/Klappen montiert und die Lüftungsrohre eingelegt. Ein zeitlicher oder finanzieller Gewinn allein dadurch, dass die betreffenden Teile – nach Ansicht des Beschwerdeführers – am falschen Ort bzw. auf die falsche Art und Weise eingebaut wurden, ist nicht ersichtlich und wird auch von Seiten des Beschwerdeführers insoweit nicht plausibel dargelegt. Unter diesen Umständen indes fehlt es diesbezüglich an einem hinreichenden Verdacht, die B._____ AG habe vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Soweit der Beschwerdeführer somit lediglich unsachgemässe und vertragswidrige Ausführung von Arbeiten bei der Errichtung der Lüftungsanlage geltend macht, fehlt es an einen hinreichenden Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Vielmehr geht es hier einzig um allfällige Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung, mithin um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, bei welcher dem Beschwerdeführer die obligationsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. 4.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es seien anstelle der vertraglich vereinbarten hochwertigen Materialien minderwertige, billigere Materialien verwendet worden. Dennoch habe man ihm die teureren Materialien in Rechnung gestellt. Auch habe die B._____ AG aufgrund von unsachgemässen oder sogar gänzlich unterbliebenen Arbeiten Zeitersparnisse gehabt, sodass deutlich weniger Arbeit geleistet worden sei, als man verrechnet habe (Urk. 14/1 S. 30 f.). Konkret macht er insoweit folgende Mängel geltend: Zunächst entspreche die Lüftungsanlage nicht den Vorgaben für den erhöhten Schallschutz (Urk. 14/1 S. 9). Namentlich seien bei den jeweiligen Wohnungszu- und Abluftrohren keine wärmetechnischen Isolationen und Schalldämmungen angebracht worden (Urk. 14/1 S. 11) bzw. es seien minderwertige Schalldämpfer mit Mineralwolle verbaut worden, welche vorschriftswidrig freigelegen habe und von welcher sich laufend Teile abgelöst hätten und so in die Zuluft gelangt seien (Urk. 14/1 S. 12). Bei den Volumenstromreglern sodann seien anstelle der vereinbarten hochwertigen Klappen solche mit minderwertigem Material eingebaut worden (Urk. 14/1 S. 11). Weiter hätten in den Zu- und Abluftrohren die vertraglich

- 8 vereinbarten Wartungs- und Reinigungsöffnungen sowie die von der Feuerpolizei vorgegebenen Brandschutzklappen gefehlt (Urk. 14/1 S. 9, 13). Damit habe man verschleiern wollen, dass anstelle der vertraglich vereinbarten, hochwertigen Lüftungsrohre minderwertige, billigere Rohre eingebaut worden seien (Urk. 14/1 S. 14, 29 f.; Urk. 2 S. 7). Zudem seien diese Rohre unsachgemäss, d.h. nicht nur dreilagig kreuzend, sondern teilweise auch ohne Steckmuffen eingelegt worden, sodass neben Zeit auch das Geld für die Steckmuffen habe eingespart werden können (Urk. 14/1 S. 14). Schliesslich habe man es auch unterlassen, sämtliche luftführenden Komponenten nach der Fertigstellung zu reinigen (Urk. 14/1 S. 13, 19 f., 31), wodurch erhebliche Zeitersparnisse möglich gewesen seien (Urk. 14/1 S. 31). 4.3.2 Ein Betrug gemäss Art. 146 StGB käme namentlich in Frage, wenn der Beschwerdeführer über das verwendete Material, insbesondere über die Qualität desselben, sowie über die benötigte Arbeitszeit arglistig getäuscht wurde. Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn verschiedene Falschangaben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, welches seine Geschichte als glaubwürdig erscheinen lässt. Dabei genügt allein die Summierung mehrerer Lügen nicht. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist erst gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften sodann gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; BGE 119 IV 28 Erw. 3c; Urteil BGer 6B_838/2014 v. 5.5.2015 Erw. 2.3). Eine besondere Machenschaft liegt namentlich vor, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE 133 IV 256 Erw. 4.4.3; BGE 128 IV 18 Erw. 3a; je m.H.). Bei einfachen fal-

- 9 schen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteil BGer 6B_838/2014 v. 5.5.2015 Erw. 2.3; Urteil BGer 6B_497/2014 v. 6.3.2015 Erw. 3.4.2; Urteil BGer 6B_907/2014 v. 4.2.2015 Erw. 5.2.2). Dabei erlangt der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; BGE 126 IV 165 Erw. 2a; Urteil BGer 6B_419/2014 v. 9.1.2015 Erw. 1.2.2; Urteil BGer 6B_1179/2013 v. 28.08.2014 Erw. 11.1; Urteil BGer 6B_447/2012 v. 28.2.2013 Erw. 2.2). 4.3.3 Den Vorwurf, es seien hochwertigere Materialien als die tatsächlich verwendeten sowie nicht geleistete Arbeiten in Rechnung gestellt worden, erhebt der Beschwerdeführer vorab gegen die B._____ AG und die C._____ AG (vgl. Urk. 14/1 S. 30). Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass lediglich die B._____ AG als Unternehmerin am Werkvertrag mit der I._____ beteiligt war. Die C._____ AG hingegen war nicht Vertragspartei, sondern nur die Lieferantin der Lüftungsanlage, wobei sie an die B._____ AG, nicht an die I._____ lieferte (vgl. Urk. 14/1 S. 5). Die an die I._____ gerichteten Rechnungen im Zusammenhang mit dem Einbau der Lüftungsanlage wurden daher ausschliesslich von der B._____ AG erstellt, nicht von der C._____ AG. Dies gilt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14/1 S. 30) auch in Bezug auf die Rechnung für die angeblich falschen Rohre, zumal diese an die B._____ AG und nicht an die I._____ adressiert war (vgl. Urk. 14/2/28). Mit einer Rechnung geht letztlich unter anderem die Erklärung einher, es seien die in der Rechnung aufgeführten Waren und Arbeiten tatsächlich geliefert bzw. geleistet worden. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, es seien die falschen Lüftungsrohre eingebaut worden, macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ein Lügengebäude errichtet und planmässige und systematische Vorkehren getroffen worden, um diese Behauptung zu stützen (Urk. 14/1 S. 29 f.; Urk. 2 S. 7 f.).

- 10 - Zunächst seien falsche Rohre bestellt worden (Urk. 2 S. 7). Inwiefern die Bestellung falscher Rohre geeignet sein soll, den Beschwerdeführer zu täuschen, ist indes nicht nachvollziehbar. Sodann seien gerade deshalb keine Wartungs- und Reinigungsöffnungen eingebaut worden, um eine Begutachtung der Lüftungsanlage zu verunmöglichen (Urk. 14/1 S. 29 f.; Urk. 2 S. 7). Zusätzlich habe die C._____ AG bei den Messungen der Luftmengen die Messprotokolle gefälscht, um vorzutäuschen, dass alles in Ordnung sei. Auch seien ihm, dem Beschwerdeführer, weitere gefälschte Unterlagen vorgelegt worden, namentlich eine Lieferbestätigung mit Rechnung vom 4. Oktober 2007, wonach die vertraglich vereinbarten Lüftungsrohre geliefert worden seien (Urk. 14/1 S. 18 f., 30; Urk. 2 S. 7 f.). Ob hier tatsächlich von einem Lügengebäude oder besonderen Machenschaften im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist dennoch – wie gesagt – dem Aspekt der Überprüfbarkeit Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer führte selber aus, von den tatsächlich – angeblich falschen – verlegten Rohren sei keines aussen weiss gewesen, wie es die vertraglich vereinbarten Rohre gewesen wären. Bei einer Kontrolle der Bautätigkeit wäre daher klar erkennbar gewesen, wenn nicht die richtigen Rohre eingebaut worden wären (Urk. 14/1 S. 14, 15). Im Vertrag für Architekturleistungen vom 10. Januar 2006 hatte der Beschwerdeführer die Bauleitung dem Architekten übertragen (vgl. Urk. 14/2/5). Damit oblag es diesem, das Bauvorhaben zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Insbesondere gehörte es zu seinen Aufgaben, laufend zu überprüfen, dass die richtigen Materialien auf die vertraglich vereinbarte Art und Weise eingebaut wurden. Die Verwendung von - wie behauptet - anderen als den vereinbarten Materialien, namentlich wie vorliegend bei den Schalldämpfern oder den Klappen von Volumenstromreglern, das Fehlen von Elementen wie Wartungs- und Reinigungsöffnungen, Brandschutzklappen oder Steckmuffen sowie eine fehlende Reinigung sind bei einer solchen Kontrolle durch einen Fachmann mit entsprechenden Kenntnissen, wie es ein Architekt ist, ohne Weiteres erkennbar, wovon auch der Beschwerdeführer selber ausgeht (vgl. Urk. 14/1 S. 16, 33). Nachdem auch auf dem Werkvertrag vermerkt ist, dass die Bauleitung dem Architekten, also einem Fachmann, obliegt, musste die B._____ AG damit rechnen, dass das Bau-

- 11 vorhaben und damit auch ihre Bautätigkeit entsprechend kontrolliert wird. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer in der Bautreuhandvereinbarung vom 6. Dezember 2006 F._____ als Bautreuhänder beauftragt. Diesem oblag es unter anderem, die Arbeitsausführungen zu kontrollieren und zusammen mit dem Architekten für die Erfüllung der Auflagen aus der Baubewilligung samt Nebenbewilligungen zu sorgen (vgl. Urk. 14/2/6). Somit musste die B._____ AG damit rechnen, dass ihre Bautätigkeit nicht nur vom Architekten, sondern zusätzlich von einer weiteren Person, dem Bautreuhänder, überwacht wird. Unter diesen Umständen indessen erscheint es nicht plausibel, die B._____ AG habe – wie dies von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wird – von Anfang an planmässig und systematisch minderwertige Materialien verwendet und unsachgemässe Arbeit geleistet in der Absicht, später teureres Material und nicht geleistete bzw. qualitativ hochstehendere und damit zeitaufwändigere Arbeit in Rechnung zu stellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dies nicht arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, zumal diese Mängel bei entsprechender Bauaufsicht ohne Weiteres erkennbar gewesen wären und die B._____ AG mit einer solchen Aufsicht rechnen musste. 4.3.4 Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 hätten den Betrug gemeinsam begangen (Urk. 14/1 S. 29), indem sie zu grossen Teilen zusammengewirkt, sich abgesprochen und sich gegenseitig gedeckt hätten (Urk. 2 S. 7, 9). Namentlich habe der Architekt (E._____ AG) den übrigen Beschwerdegegnern den Betrug überhaupt erst ermöglicht, indem er seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 2 S. 10; Urk. 24 S. 5 f.). Die übrigen Beschwerdegegner hätten das Fehlen einer Kontrolle vorsätzlich ausgenutzt, um zusammen und in Absprache mit dem Architekten falsche Produkte zu liefern und zu verbauen, Urkunden zu fälschen und sich ungerechtfertigt zu bereichern (Urk. 24 S. 5). Bei diesem Vorbringen handelt es sich indes um eine blosse Behauptung ohne plausible Tatsachengrundlage. Allein der Umstand, dass die E._____ AG allenfalls ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht aus dem Architektenvertrag nicht nachgekommen ist und daher allfällige Baumängel lange unentdeckt blieben, lässt noch nicht auf ein Zusammenwirken zwischen der E._____ AG einerseits und der B._____ AG oder der C._____ AG andererseits schliessen. Konkrete Tatsachen, welche auf eine Absprache zwischen den Vorgenannten

- 12 hinweisen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Ferner erscheint es auch nicht plausibel, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten die fehlenden Kontrollen ausgenutzt, um falsche Produkte zu liefern und zu verbauen. So konnten sie doch im Zeitpunkt der Lieferung bzw. als die Materialien verbaut wurden noch nicht wissen, dass die E._____ AG ihrer Aufsichtsund Kontrollpflicht allenfalls nicht genügend nachkommen werde und allfällige Mängel unerkannt blieben. Vielmehr musste sie – wie ausgeführt – davon ausgehen, ihre Bautätigkeit werde von einem Fachmann beaufsichtigt und kontrolliert. 4.4 Ferner wirft der Beschwerdeführer F._____ und der E._____ AG vor, sie seien ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen (vgl. Urk. 14/1 S. 8 f., 13, 15 f., 33; Urk. 2 S. 10) und hätten die während der Bauphase entstandenen Minder- und Mehrkosten nicht ordnungsgemäss nachgetragen (Urk. 14/1 S. 24). Sodann habe die E._____ AG weder den "Kostenvoranschlag aktuell" nachgeführt noch eine vollständige Schadensliste über die Drittkosten mit den jeweiligen Verursachern erstellt (Urk. 14/1 S. 24) und sich auch explizit geweigert, das Abnahmeprotokoll nach SIA zu erstellen (Urk. 14/1 S. 25). Dabei habe F._____ nichts gegen diese Unterlassungen der E._____ AG unternommen (Urk. 14/1 S. 25; Urk. 2 S. 10). Auch hätten weder die E._____ AG noch F._____ ihn, den Beschwerdeführer, in den Abrechnungsverhandlungen mit der B._____ AG unterstützt (Urk. 14/1 S. 25). Diese Vorwürfe indessen beziehen sich durchwegs auf die allfällige Verletzung vertraglicher Pflichten. Selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, handelte es sich gegebenenfalls um Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung, mithin um rein zivilrechtliche Streitigkeiten, bei welchen dem Beschwerdeführer die Rechtsbehelfe des Obligationenrechts zur Verfügung stehen. Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der E._____ AG und von F._____ ergeben sich daraus jedenfalls nicht. 4.5 Nachdem somit keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 hätten sich im Zusammenhang mit dem Einbau der Lüftungsanlage arglistig verhalten, namentlich indem sie den Beschwerdeführer arglistig über die Qualität der verwendeten Materialien und der erbrachten Arbeitsleistungen ge-

- 13 täuscht hätten, hat die Staatsanwaltschaft insoweit zu Recht ein Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 nicht an Hand genommen. 5.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer der E._____ AG vor, Rechnung für nicht erbrachte oder vorgetäuschte Leistungen gestellt zu haben (Urk. 14/1 S. 30). So habe er, der Beschwerdeführer, der E._____ AG für ihren gesamten Zeitaufwand Fr. 615'000.– bezahlt. Nachdem die Bauzeit ca. 15 Monate gedauert habe und im Architektenvertrag ein Stundenansatz von Fr. 110.– festgelegt worden sei, ergebe sich eine Arbeitszeit von 17 Stunden pro Tag (Urk. 14/1 S. 31). Insoweit ist indessen anzumerken, dass im Architektenvertrag für sämtliche Vertragsleistungen als Architektenhonorar ein Pauschalbetrag von Fr. 100'000.– für Phase 1 und Fr. 615'000.– für Phase 2 vereinbart wurde (jeweils exkl. MwSt.; vgl. Urk. 14/2/5). Damit liegt der bezahlte Betrag von Fr. 615'000.– im Rahmen des Vereinbarten. In der Rechnungsstellung der E._____ AG über einen Betrag von Fr. 615'000.– ist jedenfalls kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu sehen. 5.2 Sodann wirft der Beschwerdeführer der E._____ AG vor, Honoraransprüche für Zusatzaufwendungen gestellt zu haben, obwohl Aufträge für Zusatzaufwendungen nur von der Bauherrschaft, also der I._____, oder deren Vertreter hätten erteilt werden können, was jedoch nie geschehen sei (Urk. 14/1 S. 31). Die E._____ AG liess dem Beschwerdeführer und H._____ je eine Rechnung über Fr. 373'369.25 zukommen (Urk. 14/2/70, 71). Eine solche Rechnungsstellung enthält zwar implizit die – nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtige – Erklärung, es bestände eine Forderung der E._____ AG. Indessen handelt es sich hierbei um eine einfache Behauptung der Letzteren. Es werden weder mehrere Lügen raffiniert aufeinander abstimmt noch besondere planmässige und systematische Vorkehren getroffen, um den Beschwerdeführer zu täuschen. Vielmehr war es dem Beschwerdeführer ein Leichtes, diese Rechnungen zu überprüfen. Zum einen war ihm bekannt, unter welchen Voraussetzungen Zusatzleistungen durch die E._____ AG erfolgen durften, nämlich gemäss Architektenvertrag nur nach schriftlicher Auftragserteilung der Bauherrschaft oder deren Vertreter (vgl. Urk. 14/12/5). Zum anderen enthielten die betreffenden Rechnungen je eine detaillierte Aufstellung über die erbrachten Leistungen. Dem Beschwerdeführer hätte

- 14 es freigestanden, sich die schriftliche Auftragserteilung zeigen zu lassen und mit der E._____ AG Kontakt aufzunehmen, um sich allfällige unklare Positionen in der Rechnung erklären zu lassen. Unter diesen Umständen indessen ist das blosse Stellen einer (Honorar-)Forderung nicht arglistig und stellt somit kein betrügerisches Verhalten i.S.v. Art. 146 StGB dar. 5.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer auch F._____ vor, er habe sich den Lohn als Bautreuhänder bezahlen lassen, obwohl er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei (Urk. 14/1 S. 32). Indessen handelt es sich auch hier um einen pauschalen Schuldvorwurf, ohne konkrete Tatsachengrundlage. Namentlich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, für welche Leistungen F._____ konkret Rechnung in welcher Höhe gestellt haben soll, obwohl er jene nicht erbracht habe. Es ist denn auch nicht von der Vergütung einzelner Leistungen F._____s auszugehen. Vielmehr wurde bereits in der Bautreuhandvereinbarung vom 6. Dezember 2006 ein Honorar von 1.5 % der honorarberechtigten Bausumme festgelegt und vereinbart, dass dieses jeweils zu ¼ zu bezahlen sei bei Erhalt der Baubewilligung, bei Baubeginn, bei Rohbauvollendung und bei Bezugsbereitschaft (Urk. 14/2/6). Dafür, dass F._____ bereits bei Abschluss der Bautreuhandvereinbarung nie die Absicht hatte, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Allein die Verletzung vertraglicher Pflichten indes stellt noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. So werden doch wie gesagt die Folgen von Leistungsstörungen durch das Zivilrecht geregelt, zumal eine generelle strafrechtliche Erfassung von Leistungsstörungen nicht sachgerecht wäre und eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs zur Folge hätte (vgl. Urteil BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8; Urteil BGer 6B_663/2011 v. 2.2.2012 Erw. 2.4.1). Damit indessen fehlt es auch insoweit an einem hinreichenden Tatverdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von F._____. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann gegenüber der C._____ AG den Vorwurf der Urkundenfälschung, indem sie die Messprotokolle, mithin die Protokolle zu den Messungen der Volumenströme, gefälscht habe (Urk. 14/1 S. 35).

- 15 - 6.2 Nach Art. 110 Abs. 4 StGB gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen als Urkunden, die dazu bestimmt und geeignet sind, einen Sachverhalt von rechtlicher Tragweite zu beweisen. Der Falschbeurkundung macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der Falschbeurkundung setzt voraus, dass der Urkunde erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt und ihr deshalb besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit einer Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, selbst wenn sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 138 IV 209 Erw. 5.3; BGE 138 IV 130 Erw. 2.1 m.H.; vgl. Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 71, 84; Weder, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 251 N 23, 25; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 251 N 9). Solche allgemein gültigen objektiven Garantien können sich namentlich ergeben aus gesetzlichen Bestimmungen, aus der besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung des Ausstellers der Urkunde (BGE 138 IV 130 Erw. 2.2.1; Boog, BSK StGB II, a.a.O., N 86, 101; Weder, Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 24) oder aus der besonderen Interessenlage bzw. aus dem besonderen Vertrauen, welches der Adressat der Urkunde entgegenbringt (BGE 125 IV 273 Erw. 3b; BGE 122 IV 332 Erw. 2c; BGE 103 IV 27 Erw. 2; Boog, BSK StGB II, a.a.O., N 104). Dabei ist der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ, d.h. es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte hingegen nicht (BGE 138 IV 130 Erw. 2.2.1, m.w.H.; vgl. Boog, BSK StGB II, a.a.O., Art. 251 N 72). 6.3 Eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB fällt vorliegend indessen ausser Betracht, zumal den fraglichen Messprotokollen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Zum einen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften,

- 16 wonach solche Luftstrommessungen zwingend nach bestimmten Regeln vorgenommen werden müssten. Zum anderen handelt es sich bei der C._____ AG um eine juristische Person des Privatrechts. Als Lieferantin der Lüftungsanlage (vgl. Urk. 14/1 S. 5) hat sie zwar ein erkennbares eigenes Interesse an guten Resultaten. Diese Interessenlage indes ist nicht dazu angetan, den von der C._____ AG erstellten Messprotokollen besonderen Glauben entgegenzubringen. Auch kommt ihr gegenüber ihren Kunden nicht wie beispielsweise einem Arzt gegenüber der Krankenkasse (BGE 117 IV 165 Erw. 2c) oder einem leitenden Angestellten einer Bank gegenüber dem Bankkunden (vgl. BGE 120 IV 361 Erw. 2) besondere Glaubwürdigkeit zu. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 12) ist daher der C._____ AG in Bezug auf die fraglichen Messprotokolle keine besonders vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zuzusprechen. Fehlt es jedoch damit an der erhöhten Glaubwürdigkeit der Messprotokolle, fällt insoweit eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. 6.4 Sodann wirft der Beschwerdeführer der C._____ AG sowie der B._____ AG Urkundenfälschung vor, da sie mit einer Lieferbestätigung mit Rechnung vom 4. Oktober 2007 wahrheitswidrig bestätigt hätten, dass die vertraglich vereinbarten Lüftungsrohre geliefert worden seien (Urk. 14/1 S. 35; Urk. 2 S. 7 f.). Bei dem vom Beschwerdeführer als "Lieferbestätigung" bezeichneten Dokument handelt es sich um ein Schreiben der B._____ AG vom 14. April 2011, in welchem diese u.a. ausführte, beim eingebauten Rohr handle es sich um ein PE- HD-Rohr, welches innen glatt und aussen gewellt sei (Urk. 14/2/28 S. 3). Indessen handelt es sich hierbei wiederum um eine blosse Erklärung einer juristischen Person des Privatrechts, welcher keine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. Sie ist Vertragspartner der I._____ und vertritt bei Auseinandersetzungen mit dieser ausschliesslich ihre eigenen Interessen. An die I._____ gerichteten Schreiben der B._____ AG im Rahmen vertraglicher Differenzen kann daher kein besonderer Glaube entgegengebracht werden. Daran vermag auch die dem genannten Schreiben beigelegte Rechnung nichts zu ändern. So enthält diese lediglich die Erklärung, dass die C._____ AG der B._____ AG Rechnung über Fr. 5'918.– ge-

- 17 stellt hat für 2500 Meter Luftverteilrohr PE/HD 75/63. Darüber, welches Rohrmaterial schliesslich tatsächlich bei der Errichtung der Lüftungsanlage verwendet worden ist, wird nichts gesagt. Insoweit fehlt es der Rechnung an der Urkundenqualität. Somit kommt auch hinsichtlich dieses vom Beschwerdeführer als "Lieferbestätigung" bezeichneten Schreibens der B._____ AG vom 14. April 2011 samt Rechnung eine Falschbeurkundung nicht in Betracht. 6.5 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 119 IV 54 auch der E._____ AG Falschbeurkundung vor, da diese, nachdem sie die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen habe, überhöhte Rechnungen der Unternehmer geprüft und schriftlich genehmigt habe (Urk. 2 S. 12 f.). In dem vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsentscheid BGE 119 IV 54 wurde namentlich ausgeführt, die in der schriftlichen Genehmigung einer Unternehmerrechnung liegende wahrheitswidrige Erklärung des Architekten, die genehmigte Rechnung sei inhaltlich richtig, erfülle den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Regeste). Dem genannten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der bauleitende Architekt auf seine Veranlassung hin vom Unternehmer erstellte Rechnungen mit dem Kontrollstempel versah, visierte und bestätigte (vgl. Erw. 2b). Vorliegend indessen führte der Beschwerdeführer lediglich aus, die E._____ AG habe genau dasselbe getan wie der bauleitende Architekt im genannten Bundesgerichtsentscheid (vgl. Urk. 2 S. 12 f.). Dabei belässt er es bei dieser pauschalen Schuldzuweisung. Namentlich legt er nicht substantiiert dar, welche Rechnungen konkret die E._____ AG wann geprüft und (schriftlich) genehmigt haben soll. Auch enthält keine der von ihm eingereichten Rechnungen der B._____ AG einen Vermerk, sie sei von der E._____ AG geprüft und genehmigt worden, oder die Unterschrift eines Architekten der E._____ AG, welche eine solche Prüfung und Genehmigung implizieren könnte. Lediglich in einem E-Mail vom 30. März 2009 führte G._____ aus, die Schlussrechnungen gemäss Artikel 4.53 der SIA-Norm 102 eingehend und sorgfältig geprüft zu haben (vgl. Urk. 14/2/68). Allerdings ist auch hier pauschal von "Schlussrechnungen" die

- 18 - Rede, ohne Bezug auf konkrete Rechnungen. Unter diesen Umständen indessen und da das E-Mail keine persönliche Unterschrift enthält, ist es nicht geeignet, beim Adressaten ein besonderes Vertrauen zu erwecken, sodass ihm erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen könnte. Demensprechend fällt in Bezug auf das E- Mail vom 30. März 2009 (Urk. 14/2/68) eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. 6.6 Nach dem Gesagten fehlen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, die B._____ AG oder die E._____ AG habe sich der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 7.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer der D._____ als Herstellerin der Lüftungszentrale, der C._____ AG, welche dieselbe geliefert habe, und der B._____ AG, welche für den Einbau zuständig gewesen sei, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 4 lit. b und d PrSG vor, da sie sich trotz mehrmaligen Anfragen geweigert hätten, ihm eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung auszuhändigen (Urk. 14/1 S. 22 f., 36; Urk. 2 S. ,15). 7.2 Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) bezweckt den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Bevölkerung (Hess, Handkommentar PrSG, Bern 2010, Art. 1 N 1), mithin den Schutz der körperlichen Integrität von Personen (Schenker/Hauser, Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf die zivilrechtliche Haftung, in: EIZ – Europa Institut Zürich, Band/Nr. 139, Unternehmensstrafrecht und Produktsicherheit, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 95 ff., 102; Holliger-Hagmann, Strafbarkeit aufgrund des PrSG, in: EIZ – Europa Institut Zürich, Band/Nr. 139, Unternehmensstrafrecht und Produktsicherheit, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 69 ff., S. 72). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a PrSG wird mit Busse bis zu Fr. 40'000.– bestraft, wer vorsätzlich ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen. Art. 3 Abs. 4 lit. b und d PrSG sehen vor, dass die Verpackung und die Anleitungen für den Zusammenbau, die Installation und die Wartung sowie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Angaben für die Entsorgung dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts entsprechen müssen.

- 19 - Der Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a PrSG bedroht allgemein ein bestimmtes Verhalten mit Strafe, unabhängig davon, ob jemand tatsächlich zu Schaden gekommen oder in Gefahr geraten ist. Zwar liegt bei einer Darbietung des Produkts, die nicht seinem spezifischen Gefährdungspotenzial entspricht, begriffsnotwendig immer eine Gefährdung vor (Holliger-Hagmann, a.a.O., S. 81). Allerdings ist nicht von vornherein ersichtlich, in welcher Weise – d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang – die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Dies entspricht dem Wesen eines abstrakten Gefährdungsdelikts (BGE 129 IV 53 Erw. 3.5). Es wird nicht eine "Gefahr" oder "Gefährdung" verlangt, sondern es werden lediglich die Merkmale der Handlung umschrieben, welche ihre erhöhte Schädigungseignung, d.h. ihre abstrakte Gefährlichkeit, begründen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 107). Ist indes von einem abstrakten Gefährdungsdelikt auszugehen, stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Punkt beschwerdelegitimiert ist. 7.3.1 Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten indessen ist eine Verletzung oder unmittelbare Drohung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts keine Tatbestandsvoraussetzung. Demzufolge gibt es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten grundsätzlich keine Geschädigten, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 Erw. 3.1.2

- 20 m.H.; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 30). 7.3.2 Dass vorliegend durch eine nicht Art. 3 Abs. 4 lit. b und d PrSG entsprechende Darbietung der Lüftungszentrale eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eingetreten sei, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Zwar machte er geltend, die Lüftungsanlage stelle eine Gefahr für die Gesundheit der Hausbewohner dar. Jedoch führte er dies selber darauf zurück, dass die Lüftungsrohre unfachmännisch verlegt worden seien und sich darin gesundheitsgefährdende Schmutzpartikel befunden hätten (Urk. 14/1 S. 36). Das Fehlen der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung hat somit – so auch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers – lediglich verhindert, dass er die Luftströme regulieren und die angeblich bestehende Gefahr reduzieren konnte. Damit indes führte das Fehlen einer Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb dieser insoweit nicht als Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO gilt. Demzufolge ist er insoweit nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn im Übrigen insoweit auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 7.4 Das PrSG trat am 1. Juli 2010 in Kraft. Bis zum 30. Juni 2010 fanden sich Regelungen zur Produktsicherheit zu wesentlichen Teilen im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten STEG). Der Geltungsbereich des STEG erfasste alle technischen Einrichtungen und Geräte, deren Sicherheitsanforderungen noch nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt worden waren. Die Bestimmungen galten somit insbesondere auch für technische Anlagen in Wohnhäusern (vgl. Hess, Handkommentar PrSG, a.a.O., Teil I: Einleitung N 33). Durch eine Totalrevision des STEG sollte die Regelung der Produktesicherheit verbessert werden. So trat am 1. Juli 2010 das PrSG in Kraft, während das STEG per 1. Juli 2010 aufgehoben wurde.

- 21 - Im Vergleich zum STEG weist das PrSG einen erweiterten Geltungsbereich auf und gilt nicht nur bei technischen Einrichtungen und Geräten, sondern für alle Produkte. Zudem nennt das PrSG sämtliche Faktoren, welche für die Sicherheit eines Produkts grundsätzlich massgeblich sind, während sich das STEG über die Darbietung eines Produkts wie die Aufmachung, die Etikettierung, die Gebrauchsanleitung und Warnhinweise ausschwieg (vgl. Art. 2 Abs. 1 PrSG; Hess, Handkommentar PrSG, a.a.O., Teil I: Einleitung N 76 f.; Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz vom 25.6.2008 S. 7427, 7430). Gemäss Art. 21 Abs. 1 PrSG durften Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, nicht jedoch die Anforderungen nach neuem Recht erfüllten, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. Die Ausführungen in der Strafanzeige vom 2. Juli 2014 lassen darauf schliessen, die Lüftungsanlage sei zur Hauptsache vor dem 31. Dezember 2011 von der B._____ AG eingebaut worden. So verwies doch der Beschwerdeführer auf Seite 19 der Anzeige auf eine Mängelliste vom 25. März 2011, in welcher sämtliche Mängel aufgeführt worden seien (Urk. 14/1 S. 19). Somit mussten im Zeitpunkt, als die Komponenten der Lüftungsanlage in Verkehr gebracht wurden, also auch die Lüftungszentrale, die Anforderungen des PrSG, namentlich die Vorschriften über die Darbietung der Produkte gemäss Art. 3 Abs. 4 PrSG, noch nicht erfüllt werden. Eine Strafbarkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 PrSG fällt daher insoweit ausser Betracht. Lediglich hinsichtlich der Lüftungsmotoren, welche die B._____ AG eigenmächtig ausgetauscht habe, ist davon auszugehen, sie seien nach dem 31. Dezember 2011, bzw. Mitte März 2012, eingebaut worden (vgl. Urk. 14/1 S. 21; vgl. auch Urk. 14/2/42 S. 3). Der Beschwerdeführer macht indes eine Verletzung von Art. 3 Abs. 4 lit. b und d PrSG lediglich in Bezug auf die Lüftungszentrale geltend, nicht hinsichtlich der Lüftungsmotoren. Zudem handelt es sich beim Verstoss gegen die Darbietungsvorschriften von Art. 3 Abs. 4 PrSG um eine Übertretung (Art. 17 PrSG i.V.m. Art. 103 StGB), für welche eine Strafverfolgungsfrist von drei Jahren gilt (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 104 i.V.m. Art. 98 lit. a und lit. b StGB). Tathandlung bei einem Verstoss gegen Art. 3

- 22 - Abs. 4 PrSG ist das "Inverkehrbringen". Als "Inverkehrbringen" i.S.v. PrSG gilt namentlich das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist (Art. 2 Abs. 3 PrSG). Damit begann vorliegend die Verfolgungsverjährung mit dem Einbau der Komponenten der Lüftungszentrale zu laufen, bezüglich der Lüftungsmotoren somit Mitte März 2012. Sie kann weder unterbrochen werden noch ruhen (Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 97-101 N 5; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 97 N 1). Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB, welcher auch für Übertretungen gilt (vgl. BGE 135 IV 196 Erw. 2.6), kann die Verjährung nicht mehr eintreten, wenn vor deren Ablauf ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Da vorliegend bis anhin kein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde, wäre ein allfälliger Verstoss gegen Art. 3 Abs. 4 PrSG im heutigen Zeitpunkt verjährt und könnte daher nicht mehr geahndet werden. Im Übrigen handelt es sich auch beim Vorwurf der fehlenden Gebrauchsund Bedienungsanleitung letztlich um eine pauschale Schuldzuweisung ohne konkrete Anhaltspunkte. Namentlich wird nicht substantiiert dargelegt, dass er, der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner 1 bis 3 um die Zustellung einer Gebrauchs- und Bedienungsanleitung ersucht habe und diese ihm dies tatsächlich verweigert hätten. Die von ihm in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 14/1 S. 22; vgl. Urk. 14/2/39-43) belegen lediglich, dass um die Vornahme weiterer Messungen (vgl. Urk. 14/2/40) bzw. um technische Hilfe (Urk. 14/2/42) ersucht wurde, nicht aber um Zustellung einer Gebrauchs- und Bedienungsanleitung. 7.5 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 3 Abs. 4 lit. b und d PrSG lässt sich somit zusammenfassend Folgendes festhalten: In diesem Punkt ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten und wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. 8.1 Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 den Vorwurf der Nötigung. Indem diese sich geweigert hätten, ihm, dem Beschwerdeführer, eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung zukommen zu lassen,

- 23 hätten sie ihn daran gehindert, die Lüftungsanlage ordnungsgemäss zu bedienen und die Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage zu verbessern. Dadurch habe ihm ein ernstlicher Nachteil gedroht, nämlich eine Gefährdung der Gesundheit (Urk. 14/1 S. 34). Damit wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 bis 3 letztlich ein Unterlassen vor. 8.2 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Dabei handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird (Urteil BGer 6B_976/2014 v. 28.4.2015 Erw. 3.1 m.H.; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, a.a.O., Art. 181 N 53). Eine Nötigung kann grundsätzlich auch durch Unterlassung begangen werden, wenn der Täter durch pflichtwidriges Unterlassen bewirkt, dass das Opfer in seiner freien Willensbildung und Willensbetätigung eingeschränkt ist und zum vom Täter erwünschten Verhalten veranlasst wird. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (Urteil BGer 6B_807/2013 v. 28.4.2014 Erw. 4.2). Die Annahme einer Garantenstellung erfordert eine qualifizierte Rechtspflicht, die sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben kann (Urteil BGer 6B_405/2013 v. 19.5.2014 Erw. 1.3.1 m.H.). Vorliegend indessen kam den Beschwerdegegnern 1 bis 3 keine solche Garantenstellung zu. Namentlich begründet ein Vertrag nur dann eine Garantenstellung, wenn der Schutz des betroffenen Rechtsguts zu seinem Kernbereich gehört (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 11 N 10; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, a.a.O.,

- 24 - Art. 11 N 11; Donatsch/Tag, Strafrecht I, a.a.O., S. 316; BGE 113 IV 68 S. 72 ff.). Mit der C._____ AG sowie der D._____ hatte der Beschwerdeführer keinen Vertrag abgeschlossen. Zentraler Inhalt des Werkvertrags indessen, welcher zwischen der I._____, der J._____ AG und der B._____ AG abgeschlossen worden war, war die Errichtung einer Lüftungsanlage und nicht der Schutz des vom Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsguts, mithin der freien Willensbildung und Willensbetätigung des Beschwerdeführers. Im Weiteren ergibt sich auch aus Gesetz keine besondere Pflicht der Beschwerdegegner 1 bis 3, die freie Willensbildung und Willensbetätigung eines anderen zu schützen. Namentlich dienen die Vorschriften des PrSG, und damit letztlich auch die Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 PrSG, der Produktesicherheit und damit dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Bevölkerung. Niemand soll durch das Produkt Schaden erleiden (Hess, Handkommentar PrSG, a.a.O., Art. 1 N 1 f.). Es geht somit nicht um den Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung. Dementsprechend ergibt sich aus dem PrSG auch nicht die Verpflichtung der Beschwerdegegner 1 bis 3, den Erfolg der angeblichen Nötigung, mithin die Beeinträchtigung der freien Willensbildung und Willensbetätigung des Beschwerdeführers, zu verhindern. 8.3 Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdegegner 1 bis 3 keine qualifizierte Rechtspflicht i.S.v. Art. 11 Abs. 2 StGB traf, die freie Willensbildung und Willensbetätigung des Beschwerdeführers zu schützen. Selbst wenn sie dem Beschwerdeführer keine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung ausgehändigt haben sollten, erfüllten sie dadurch nicht den Tatbestand der Nötigung. 9.1 Weiter macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG geltend. Durch das Fehlen einer Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Weigerung der Beschwerdegegner 1 bis 3, dem Beschwerdeführer eine solche zuzustellen, sei dieser über den Verwendungszweck, den Nutzen und die Gefährlichkeit sowie die Leistung der gelieferten Lüftungszentrale getäuscht worden (Urk. 14/1 S. 37; Urk. 2 S. 15).

- 25 - 9.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht. Unlauter handelt insbesondere, wer die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht (Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG). Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG dient dazu, auf dem Markt Angebotstransparenz zu schaffen. Mittels der Verpflichtung zur Angebotstransparenz sollen Kunden in die Lage versetzt werden, in angemessener Weise die unterschiedlichen Angebote zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, um zu entscheiden, welches Angebot ihren Bedürfnissen am besten entspricht (Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], BSK UWG, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. i N 2). 9.3 Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, durch die fehlende Gebrauchs- und Bedienungsanleitung bereits bei der Prüfung des Angebots getäuscht worden zu sein. Vielmehr wirft er den Beschwerdegegnern 1 bis 3 vor, nach Abschluss des Werkvertrages eine solche nicht ausgehändigt zu haben, mithin zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits für ein Angebot entschieden hatte. Den Entscheid für gerade diese Lüftungsanlage hatte er somit bereits getroffen, ohne durch die fehlende Gebrauchs- und Bedienungsanleitung beeinflusst worden zu sein. Eine nachträglich nicht ausgehändigte Gebrauchs- und Bedienungsanleitung ist indes nicht geeignet, den Kunden zu täuschen und so den Wettbewerb zu verfälschen. 9.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, beim Verkauf sei ihm vorgespielt worden, man liefere eine korrekt funktionierende Lüftungszentrale, während die tatsächlichen Eigenschaften der gelieferten Ware verschleiert worden seien. Der Nutzen der Lüftungsanlage entspreche nicht demjenigen, welcher versprochen und bestellt worden sei (Urk. 14/1 S. 37). Die Funktionsfähigkeit einer erst noch zu errichtenden Anlage indessen ist ungewiss und kein Parameter, welcher unter Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG fällt. Letzteres wäre lediglich der Fall, wenn bereits von Anfang an feststünde, dass die Anlage nicht funktionieren werde. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Wie bereits vorstehend (Erw. II.4.1) ausgeführt bestehen keine Hinweise darauf, die B._____ AG habe gar nie eine funkti-

- 26 onsfähige Lüftungsanlage einbauen wollen. Zudem behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, die Gegenstand des Werkvertrages bildende Lüftungsanlage sei generell nicht funktionstüchtig. Vielmehr führt er die fehlende Funktionsfähigkeit derselben auf unsachgemässe Arbeiten bei der Errichtung und die Verwendung falscher Materialien zurück. Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Bestimmungen des UWG liegen somit nicht vor. 10.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1, 2, 4 und 5 einen Verstoss gegen die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie das USG vor. Durch den zwischen Fortluftauslass und Aussenluftfassung entstandenen Kurzschluss liege eine Verletzung von Art. 6 LRV vor. Die LRV beinhalte Ausführungsvorschriften der Art. 12, 13, 16 und 39 USG, weshalb auch das USG verletzt sei. Massgebend sei Art. 61 USG (Urk. 14/1 S. 7 f., 37). Sodann sei in den minderwertigen Schalldämpfern Mineralwolle verbaut worden, welche vorschriftswidrig freigelegen habe, sodass sich laufend Teile abgelöst hätten, die schliesslich über die Zuluft in die Wohnräume gelangt seien (Urk. 14/1 S. 12, 20). Die Bewohner seien während zwei Jahren der kontaminierten Luft ausgesetzt gewesen (Urk. 2 S. 13). Zusätzlich sei die Luft in den einzelnen Zimmern über die Lüftungsanlage mit dem Staub des übrigen Bauschutts kontaminiert worden (Urk. 2 S. 14). 10.2 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Verstosses gegen die Umweltschutzgesetzgebung stellte sich zunächst erneut die Frage der Beschwerdelegitimation. Wie bereits vorstehend (Erw. II.7.3.1) ausgeführt, ist u.a. die Privatklägerschaft zur Beschwerde legitimiert, mithin wer als geschädigte Person ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Unmittelbar verletzt und geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 Erw. 2.2 f.; BGE 129 IV 95 Erw. 3.1; BGE 128 I 218 Erw. 1.5; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2; Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 21). Wenn eine Strafnorm in erster Linie allgemeine Interessen schützt, so gilt ebenfalls als geschädigte Person diejenige,

- 27 deren private Interessen unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 115 N 3). Umweltdelikte schützen die vom Umweltrecht geschützten Rechtsgüter. Das Umweltrecht schützt ganzheitlich Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume um ihrer selbst willen (Ettler, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR]/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar USG, 2. Aufl., 1.-8. Lieferung, Zürich/Basel/Genf 2004, Vorbem. zu Art. 60-62 N 1). Bei Umweltdelikten sind indes die einzelnen Bürger in ihren Rechten – wenn überhaupt – nur mittelbar verletzt und können daher grundsätzlich nicht als geschädigte Personen anerkannt werden. Eine Ausnahme ist indessen denkbar, wenn einzelne Bürger durch ein Umweltdelikt in schwere Gefahr gebracht wurden (Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 92; Entscheid OGer TG v. 24.11.2011, RBOG 2011 Nr. 29 S. 178 ff. Erw. 2d.cc und Erw. 2e.bb). Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, erstreckt sich auch auf die Frage der Legitimation, sodass der Beschwerdeführer das Vorliegen der einzelnen Legitimationsvoraussetzungen selber darzutun hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 216, 391). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, aufgrund der mit Mineralwollpartikeln kontaminierten Luft habe eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit der Hausbewohner bestanden (Urk. 14/1 S. 12, 20; Urk. 2 S. 13). Sodann sei auch der Staub des Bauschutts gesundheitsschädigend (Urk. 2 S. 14). Hierbei handelt es sich jedoch um blosse Behauptungen. Namentlich legt er nicht substantiiert dar, dass diese Mineralwollpartikel und der Bauschuttstaub in einer die Gesundheit der Hausbewohner gefährdenden Menge vorgelegen hätten. Letztlich kann die Frage der Legitimation indes offen gelassen werden, da, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, die Beschwerde ohnehin auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 10.3 Die Strafbestimmungen der Art. 60 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 und 61a USG bedrohen Verstösse gegen die Verhaltensvorschriften des USG und seiner Ausführungsbestimmungen mit Strafe. Namentlich macht sich nach Art. 61 Abs. 1 lit. a USG strafbar, wer aufgrund des USG erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt

- 28 - (Art. 12 und Art. 34 Abs. 1 USG). Gestützt auf Art. 12, 13, 16 und 39 UWG erliess der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, durch den zwischen Fortluftauslass und Aussenluftfassung entstandenen Kurzschluss sei es zu Geruchsbelästigungen gekommen (vgl. Urk. 14/1 S. 7 f.). Indessen legt er nicht dar, dass es sich um im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LRV übermässige Immissionen gehandelt habe. Namentlich wird im Bericht der Prüfstelle Gebäudetechnik der Hochschule ... vom 26. November 2010 lediglich festgehalten, dass bei der von ihr vorgenommenen Messung 18% der abgeführten Fortluft über die Aussenluftfassung wieder dem Gebäude zugeführt worden sei. Dies könne zu Geruchsbelästigungen führen (Urk. 14/2/3 S. 8). Ob es tatsächlich zu Geruchsbelästigungen kam und gegebenenfalls in welchem Ausmass, geht daraus nicht hervor. Damit indes fehlt es insoweit an konkreten Anhaltpunkten für übermässige Immissionen. In den Anhängen 1 bis 4 zur LRV sodann werden verschiedene Emissionsgrenzwerte festgelegt. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die den Wohnungen zugeführte Luft sei mit Mineralwollpartikeln und Bauschuttstaub kontaminiert gewesen (Urk. 14/1 S. 12, 20; Urk. 2 S. 14). Indessen handelt es sich auch hier um eine unsubstantiierte Behauptung. Namentlich legt er keine Messwerte vor, aufgrund derer sich eine Überschreitung gesetzlich vorgeschriebener Emmissionsbegrenzungen ergeben könnte. Dass der Beschwerdeführer ausführte, die Bewohner seien während zwei Jahren der kontaminierten Luft ausgesetzt gewesen (vgl. Urk. 2 S. 13), lässt darauf schliessen, dies sei heute nicht mehr der Fall. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan, wie im heutigen Zeitpunkt allfällige frühere Luftverunreinigungen gemessen werden könnten. 10.4 Unter diesen Umständen indessen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auch hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstosses gegen das USG und die LRV eine Untersuchung nicht an Hand genommen.

- 29 - 11. Nach dem Gesagten lässt sich abschliessend festhalten, dass sich weder aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers noch aus seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen der Beschwerdegegner 1 bis 5 ergeben. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 bis 5 nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (wozu auch die anfallenden Übersetzungskosten gehören; vgl. Art. 422 Abs. 2. lit. b StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 206, S. 1327 oben) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). 2. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog). Mangels wesentlicher Aufwendungen – die Beschwerdegegner 1, 3 und 5 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, die Stellungnahmen der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 umfassten insgesamt lediglich zwei Seiten (vgl. Urk. 17 und Urk. 29) und diejenige der ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 4 lediglich eine Seite (vgl. Urk. 19) – ist auch den Beschwerdegegnern 1 bis 5 für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 5'000.– geleistet (Urk. 7). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (vgl. oben Erw. III / 1) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.

- 30 - 4. In Anwendung von Art. 27 Abs. 2 UWG ist der vorliegende Beschluss auch der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitzuteilen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Gerichtsgebühr und die anfallenden Übersetzungskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 3 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, des Formulars "Hinweis für den Zustellungsempfänger" sowie einer Übersetzung des Dispositivs dieses Beschlusses in die holländische Sprache; gegen Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 4 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 5 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; per Gerichtsurkunde)

- 31 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref B-3/2014/6190 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; gegen Empfangsbestätigung) − die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Schwanengasse 2, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref B-3/2014/6190 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 3. August 2015 Erwägungen: I. II. Umweltdelikte schützen die vom Umweltrecht geschützten Rechtsgüter. Das Umweltrecht schützt ganzheitlich Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume um ihrer selbst willen (Ettler, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR]/Helen Keller ... Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, erstreckt sich auch auf die Frage der Legitimation, sodass der Beschwerdeführer das Vorliegen der einzelnen Legitimationsvoraussetzungen selber darzutun hat (Guidon, Die Bes... III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Gerichtsgebühr und die anfallenden Übersetzungskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 3 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, des Formulars "Hinweis für den Zustellungsempfänger" sowie einer Übersetzung des Dispositivs dieses Beschlusses in die holländische Sprache; gegen Rückschein)  die Beschwerdegegnerin 4 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 5 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref B-3/2014/6190 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 34; gegen Empfangsbestätigung)  die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern  das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Schwanengasse 2, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref B-3/2014/6190 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14]; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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