Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140162-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 27. März 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2014, F-1/2014/3160
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges und Veruntreuung hatte erstatten lassen (Urk. 12/1), nahm diese eine Untersuchung mit Verfügung vom 2. Juni 2014 nicht an Hand (Urk. 7). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2014 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2014 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuhalten, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ohne Verzug anhand zu nehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuhalten, Konten und Schliessfächer sowie weitere Vermögenswerte des Beschuldigten bis zum Betrage von CHF 194'302.60 sowie EUR 9'800.- jeweils zzgl. Zinses zu 5% seit 16.12.2013 zur Sicherung der Rechte des Geschädigten bzw. Beschwerdeführers resp. zum Einzug als Deliktserlös zu sperren." Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 2'500.- zu leisten (Urk. 8), worauf dieser am 1. Juli 2014 eine solche leistete (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2014 zur Stellungnahme übermittelt worden war (Urk. 10), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 S. 2). Nachdem die Replik
- 3 des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Präsidialverfügung vom 23. September 2014 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden war (Urk. 21), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 26. September 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 23). Die Duplik des Beschwerdegegners 1, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2014 zugestellt wurde (Urk. 26), datiert vom 1. Oktober 2014 und ging am 15. Oktober 2014 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 24). Mit Eingaben vom 17. November 2014 und 13. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer eine Triplik sowie eine Ergänzung einreichen (Urk. 27 und 30).
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, er habe vom Beschwerdeführer die folgenden Darlehen erhalten, die er nicht - wie vereinbart fristgerecht zurückgezahlt habe: - am 30. April 2010 Fr. 60'000.- zwecks Gründung einer Investmentfirma - am 23. Juli 2011 Fr. 98'000.- zwecks Gründung einer Investmentfirma - am 8. August EUR 9'800.- zur Finanzierung der Lebensführung Ein betrügerisches Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sei nicht zu erkennen, da ein solches nur bei Vorliegen von Arglist zu bejahen wäre. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner 1 angegeben, ein Meister des Investment-Bankings und der Vermögensverwaltung zu sein sowie über Investorengelder in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe zu verfügen. Bei diesen Angaben handle es sich um mehrere einfache Lügen, welche den Tatbestand des Betruges nicht zu erfüllen vermöchten. Der Beschwerdeführer müsse sich entgegenhalten lassen, dass er die ersten beiden
- 4 - Darlehen vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 für eine in der Zukunft liegende Gründung einer Investmentfirma in Zürich übergeben habe und somit nicht habe sicher sein können, dass diese noch zu gründende Firma erfolgreich werde wirtschaften können. Hinzu komme, dass er das dritte Darlehen vom 8. August 2013 zum Zweck der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Beschwerdegegners 1 gewährt habe und somit mehr als nur erhebliche Zweifel an dessen Liquidität hätte haben müssen. Aus diesen Gründen sei der Betrugstatbestand nicht erfüllt. Die Frage, ob eine Veruntreuung von Darlehen möglich sei, sei nicht über den Begriff des "Anvertrauens", sondern über denjenigen der "Fremdheit" der Vermögenswerte zu beantworten. Darlehen würden meistens nicht von Art. 138 StGB erfasst, weil üblicherweise gerade keine Verpflichtung des Darlehensnehmers bestehe, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Darlehensgebers zu halten. Entsprechend seien die übertragenen Vermögenswerte für den Borger üblicherweise nicht fremd. Aufgrund des Umstandes, dass im vorliegenden Fall eine Kündigungsfrist vereinbart worden sei, habe der Beschwerdegegner 1 nicht ständig in der Lage sein müssen, die Gelder dem Beschwerdeführer herausgeben zu können. Dies gelte insbesondere für das letzte Darlehen, das ja auch für die Lebensführung des Beschwerdegegners 1 gedacht gewesen sei (Urk. 7 S. 1 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe den Beschwerdegegner 1 im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung kennengelernt, als dieser in seiner Funktion als Kundenberater der C._____ für sein Kundendossier verantwortlich gezeichnet habe. Am 30. April 2010 habe er dem Beschwerdegegner 1 ein Privatdarlehen in der Höhe von Fr. 60'000.- zum Zweck der Gründung einer Investmentfirma mit Sitz in Zürich gewährt, welches den an den Finanzmärkten erwirtschafteten Erfolgen entsprechend variabel, nicht jedoch unter zehn Prozent verzinst werden sollte. Am
- 5 - 23. Juli 2011 habe er ihm ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 98'000.- gewährt, das wiederum variabel gemäss den an den Finanzmärkten erwirtschafteten Erfolgen hätte verzinst werden und das ebenfalls der Gründung der Investmentfirma hätte dienen sollen. Am 8. August 2013 hätten sie einen dritten Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von EUR 9'800.- zum Zweck der Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdegegners 1 sowie seiner Investmentfirma geschlossen. Alle drei Darlehensverträge hätten vom Beschwerdeführer unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jederzeit gekündigt werden können. Von diesem Recht habe er am 10. September 2013 Gebrauch gemacht, als er alle drei Darlehensverträge per 15. Dezember 2013 gekündigt habe. Seither sei weder ein Rückfluss der Geldmittel erfolgt noch seitens des Beschwerdegegners 1 Hand für eine konkrete Lösung gereicht worden. Der Beschwerdegegner 1 habe der D._____ SA (seiner letzten Arbeitgeberin) einen Schaden von ungefähr Fr. 700'000.- verursacht, indem er Provisionen für den Kauf von strukturierten Papieren einbehalten habe, anstatt sie an die D._____ SA weiterzureichen. Ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren, welches gegen den Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit den Handlungen zum Nachteil der D._____ SA geführt worden sei, habe mittels einer Vergleichszahlung an die D._____ SA und einer von dieser abgegebenen Desinteresseerklärung beendet werden können. Ungeachtet dieser Vergleichszahlung sei der Beschwerdegegner 1 bereits faktisch insolvent gewesen. So lasse sich einem aktuellen Betreibungsregisterauszug entnehmen, dass gegen ihn offene Forderungen in der Höhe von ca. Fr. 84'000.- zuzüglich Verzugszinsen bestünden und auf der Gegenseite (gemäss dem Steuerausweis des Jahren 2011) lediglich ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 80'000.- und keinerlei Vermögenswerte entgegenstünden. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl habe das dritte Darlehen nicht nur der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Beschwerdegegners 1, sondern auch dem Wiederaufbau seiner Investmentfirma gedient, sei also mit den beiden vorangehenden Darlehen verknüpft gewesen. Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft (wonach der Beschwerdeführer aufgrund des vereinbarten
- 6 - Vertragszweckes dieses dritten Darlehens mehr als nur erhebliche Zweifel an der Liquidität des Beschwerdegegners 1 hätte haben müssen) gehe fehl, denn selbst wenn diese Beurteilung für das dritte Darlehen zuträfe, so hätte diese Erkenntnis des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Ausrichtung der ersten beiden Darlehen gehabt. Insofern liege eine unzulässige ex post - Betrachtung der Staatsanwaltschaft vor. Wesentlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 allem Anschein nach die gewährten Darlehen nicht für den Aufbau einer Investmentfirma verwendet habe. Neben der Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner 1 im Rahmen seiner letzten Anstellung bei der D._____ SA in erheblichem Umfang Gelder zu deren Nachteil angeeignet habe, sprächen dem Beschwerdeführer bekannte Umstände dafür, dass dieser einen Lebensstil gepflegt habe und noch pflege, den er nicht selber zu finanzieren imstande sei. Damit bestünden erhebliche Anzeichen dafür, dass er von Anfang an nicht beabsichtigt habe, die Gelder in die Investmentfirma einzubringen, sondern diese für seine ausschweifende und aufwändige Lebenshaltung zu verwenden. Nachdem bereits Untersuchungen wegen seiner Handlungen zum Nachteil der D._____ SA gegen ihn im Gange gewesen seien, habe er zwei weitere Darlehen vom Beschwerdeführer aufgenommen, ohne auch nur anzudeuten, dass sich in Bezug auf seine Bonität wesentliche Veränderungen ergeben hätten. Es bestehe der Verdacht, dass er dringend auf Geldmittel zur Finanzierung des Vergleiches mit der D._____ SA angewiesen gewesen sei, weshalb eine Täuschung bezüglich der Verwendung der Gelder sowie seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vorliege. Entgegen seiner Versprechungen habe es der Beschwerdegegner 1 unterlassen, dem Beschwerdeführer auf mehrfache Nachfrage hin Belege über seine beruflichen Tätigkeiten und die wirtschaftliche Entwicklung seiner Investmentfirma auszuhändigen. Im Weiteren sei der von ihm vorgetäuschte Abschluss einer Todesfallversicherung beachtlich: Er habe dem Beschwerdeführer einen ausgefüllten (jedoch der E._____ [Versicherung] nie eingereichten) Versicherungsantrag als Sicherheit für die Darlehen präsentiert. Dieses Verhalten zeige auf, dass der Beschwerdegegner 1 über erhebliche kriminelle Energie verfüge und schwer durchschaubare Machenschaften angewendet habe.
- 7 - Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 habe aufgrund der vorbestehenden Bankkundenbeziehung ein erhebliches Vertrauensverhältnis bestanden. So habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 über seine irreversible Gesundheitsschädigung berichtet. Im vorliegenden Fall habe den Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit den gewährten Darlehenssummen eine Werterhaltungspflicht getroffen. Bis zur vertragskonformen Einsetzung der Gelder sei er verpflichtet gewesen, diese treuhänderisch zu verwalten. Die Vereinbarung des Darlehenszweckes habe auch Sicherheitsaspekten bzw. der Begrenzung des Verlustrisikos gedient und einen wesentlichen Vertragsbestandteil gebildet. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er die Darlehen teilweise privat und teilweise zur Finanzierung des Vergleiches mit der D._____ SA (und somit zweckfremd) verwendet habe (Urk. 2 S. 3 ff.).
3. Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Im Rahmen seiner Stellungnahme führte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen aus, er habe den Beschwerdeführer im Jahr 2008 in seiner Funktion als Kundenberater der C._____ kennengelernt. Im damaligen Team habe er für die C._____ korrekt versteuerte Kundenvermögen und steuerneutrale Kundenvermögen betreut. Der Beschwerdeführer habe zu den Kunden der zweiten Kategorie gezählt und sich am Telefon immer mit seinem Codewort "F._____" gemeldet. Sie hätten sich von Anfang an gut verstanden, was nicht selbstverständlich gewesen sei, da der Beschwerdeführer teamintern als schwieriger Kunde bekannt gewesen sei. Im Verlaufe der darauffolgenden Monate hätten sie eine Freundschaft aufgebaut. Sie hätten sich oft besucht und er habe ihn an Kundenevents der C._____ eingeladen. Als er im Sommer 2009 die C._____ verlassen habe, um beim Effektenhändler D._____ SA in Zürich den Handel zu leiten, habe der Beschwerdeführer unbedingt weiterhin von ihm betreut werden wollen und veranlasst, dass sein Vermögen von der C._____ zur D._____ SA transferiert worden sei. Im Herbst 2011 habe er seine Stelle bei der D._____ SA gekündigt, um seine eigene Vermögensverwaltungsfirma G._____ aufzubauen. Auf dem Papier habe die Firma
- 8 schon etwas länger bestanden, sei jedoch nicht operativ tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihm bereits zur Gründung der Firma ein Darlehen von Fr. 60'000.- gewährt. Überdies habe er [der Beschwerdegegner 1] einen Kleinkredit aufgenommen, um genügend Startkapital generieren zu können. Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers hin habe er im Juli 2011 ein weiteres Darlehen über Fr. 98'000.- entgegengenommen, um den Start seiner Firma erfolgreich in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer habe gemeint, in Deutschland müsste er das Geld versteuern, und dann würde er die Hälfte davon verlieren; bei ihm sei es sicher, und er erhoffe sich laufende Erträge. Leider habe die D._____ SA im Dezember 2011 Strafanzeige gegen ihn erstattet, weil sie der Meinung gewesen sei, dass die von ihm generierten Retrozessionen ihr gehören würden. Es sei eine monatelange Auseinandersetzung und die Sperre seiner Konten erfolgt. Im Laufe des Jahres 2013 habe er sich mit der D._____ AG aussergerichtlich darüber geeinigt, eine Zahlung von Fr. 200'000.- (gegen eine Desinteresseerklärung) zu leisten. Diese Zahlung habe sein Vater geleistet, und er müsse ihm den Betrag innerhalb von zehn Jahren zurückzahlen. Diese Schuld sei im Schuldenverzeichnis seiner Steuererklärung vermerkt. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe ihn betrogen und seine Darlehen veruntreut, weise er in aller Form zurück. Er habe die Geldmittel vertragsgemäss für den Aufbau seiner Firma verwendet, um die laufenden Kosten zu finanzieren. Neben der Miete seien insbesondere die Abonnementskosten des Finanzinformationssystems Bloomberg sowie Kosten für Werbung und Akquisition angefallen. Leider sei seine Firma unterkapitalisiert gewesen, so dass er nach der Kündigung der Darlehen durch den Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von drei Monaten das Geld zurückzuzahlen, was er sehr bedauere. Derzeit arbeite er an einer genügenden Kapitalisierung der Firma. Sobald er über genügend Mittel verfüge, werde er dem Beschwerdeführer die Darlehen zurückzahlen. Dieser sei sich offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass er sich bei der Gewährung der Darlehen einem Geschäftsrisiko ausgesetzt habe. Der Vorwurf, er sei von ihm [dem Beschwerdegegner 1] getäuscht worden, sei völlig aus der Luft gegriffen (Urk. 15 S. 1 f.).
- 9 - 4. Replik des Beschwerdeführers Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, bei seinen bei der C._____ eingebrachten Mittel habe es sich um versteuerte Gelder gehandelt. Anlässlich seiner Telefongespräche mit der C._____ habe er sich nie mit einem Codewort, sondern mit seinem Familiennamen gemeldet. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer bedrängt, sein Geld in dessen Firma als Einlage zu investieren, um angeblich weitere Investoren damit anlocken zu können und damit für seine Firma einen Investorenstamm zu generieren. Im Fall, dass seine Einlagen kurzfristig benötigt werden sollten, habe der Beschwerdegegner 1 zudem zugesichert, dass diese Einlagen in unproblematischer Weise umgehend gesichert seien, da in jedem Fall eine ausreichende Deckung der Beträge in voller Höhe durch die angeblich vorhandenen weiteren Investoreneinlagen bestünde. Hätte der Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem die Gelder dem Beschwerdegegner 1 übergeben worden seien, bereits Kenntnis von dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Situation und den nicht vorhandenen Investoren gehabt, so hätte er die Darlehen keinesfalls gewährt. Zum Zweck der Zinsgenerierung sei vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner 1 die Darlehen mittels Kauf von Wertpapieren gewinnbringend anlege und nicht für die Finanzierung von anfallenden Bürounterhaltskosten (wie Miete etc.) verwende. In diesem Zusammenhang werde auf die beiden Darlehensverträge vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 hingewiesen, in welchen festgehalten sei, dass die Darlehen zweckgebunden zu investieren seien (Urk. 19 S. 1 ff.).
5. Duplik des Beschwerdegegners 1 Duplicando machte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer vermische bewusst seine zivilrechtliche Geldforderung mit dem eingestellten strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Strafanzeige der D._____ SA, was nicht korrekt sei, weil die Geldforderung des Beschwerdeführers mit dem abgeschlossenen Strafverfahren nichts zu tun habe. Der Be-
- 10 schwerdeführer habe ihm bewusst sein steuerneutrales Geld zum Aufbau seiner Firma zu einem Zeitpunkt anvertraut, in welchem er die D._____ SA verlassen habe und gegen ihn noch kein Strafverfahren im Gang gewesen sei. Er sei sich offensichtlich nicht bewusst gewesen, was es heisse, Risikokapitalgeber zu sein. Er sei im Zeitpunkt der Geldannahme im guten Glauben gewesen, in der Vergangenheit nichts strafrechtlich Relevantes begangen zu haben. Die Unterstellung, er würde in Saus und Braus leben, sei völlig an den Haaren herbeigezogen. Nach seinem freiwilligen Ausscheiden aus der D._____ SA sei er vom Herbst 2011 bis zum Sommer 2014 Student an der H._____ gewesen und habe keinen Rappen verdient. Er habe versucht, mit den Mitteln des Beschwerdeführers vertragsgemäss seine Vermögensverwaltungsfirma aufzubauen. Leider hätten sich in der Zeit nur Kosten und keine Erträge angehäuft, so dass die Firma nie selbsttragend geworden sei. Alleine das Finanzinformationssystem Bloomberg sowie das Erstellen des Marktauftrittes hätten Tausende Franken pro Monat gekostet. Alle Versuche, Kunden zu akquirieren, hätten leider fehlgeschlagen. Der Beschwerdeführer könne bei einem Start-Up-Projekt (was der Aufbau seiner Firma zweifelsohne sei) nicht erwarten, dass er zu jedem Zeitpunkt die Mittel liquide verfügbar haben müsse (Urk. 24 S. 1 ff.).
6. Triplik des Beschwerdeführers Im Rahmen seiner Triplik und deren Ergänzung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, unter Ziffer I des am 30. April 2010 geschlossenen Darlehensvertrages sei vereinbart worden, dass das Darlehen an den Finanzmärkten mit dem Ziel der Verzinsung zu investieren sei. Die Zweckgebundenheit der überlassenen Gelder sei vom Beschwerdegegner 1 vertragswidrig nicht eingehalten worden, sondern für Unterhalts- und nicht Aufbaukosten seiner Firma, in erster Linie aber für persönliche oder private Zwecke verwendet worden. Diese Vorgehensweise stehe im Widerspruch zum E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 vom 31. August 2011, in welcher er klar zum Ausdruck ge-
- 11 bracht habe, dass die Darlehenssummen unbedingt unangetastet bleiben müssten, indem er Folgendes geschrieben habe (Urk. 28 S. 2): "Du sagtest mir, dass es sein kann, dass ich durchaus die Hälfte meines in die Firma einzubringenden Geldes verlieren könnte. Dies wäre eine Katastrophe für mich. Bei diesem Kapital handelt es sich um meine letzte eiserne Reserve, die in ihrem Volumen unangetastet bleiben muss. […] Womöglich bin ich über kurz oder lang auf diese 160.000 Franken bitter notwendig angewiesen." Auf dieses E-Mail habe der Beschwerdegegner in beschwichtigender Weise wie folgt geantwortet (Urk. 28 S. 1): "Keine Angst. Ich hab schon bemerkt, dass du mir dein Geld höchstens als Darlehen zum Aufbau der Firma überlassen kannst. Als Teilhaber wärst du Eigenkapitalgeber und da ist das Risiko eines Verlustes eindeutig zu hoch. Ich werde deine Mittel anständig verzinsen und dir, falls ich Gewinn schreiben würde, auch quasi eine Sonderdividende vergüten, weil du mein Freund bist und an mich glaubst." Aus dieser Korrespondenz gehe in eindeutiger Weise hervor, dass der Beschwerdegegner 1 in umfassender Weise Kenntnis von der finanziellen und gesundheitlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers gehabt und gewusst habe, dass diese Mittel als Altersversorgung des Beschwerdeführers zu betrachten seien und in keiner Weise für andere Zwecke Verwendung finden dürften. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, die Darlehen zum Firmenaufbau verwendet zu haben. Mit einer solchen Verwendung der Mittel habe er der vertraglichen Vereinbarung vom 30. April 2010 zuwider gehandelt (Urk. 27 und 30).
7. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
- 12 - Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). b) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa-
- 13 chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschangaben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubwürdig erscheinen lässt. Ein Lügengebäude und damit Arglist kann im Falle der Summierung mehrerer Lügen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es ist erst gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist scheidet danach aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Als täuschende Machenschaften gelten "Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Sie kennzeichnen sich durch intensive planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität" (BGE 122 IV 205 f.). Arglist wird typischerweise zu bejahen sein, wenn die Täterschaft ihre Angaben mit unverdächtigen, aber im Sinne von Art. 251 StGB gefälschten Urkunden stützt. Kann ein vorgelegter Beleg nicht als solcher qualifiziert werden,
- 14 schliesst dies umgekehrt die Annahme eines Betruges nicht ohne Weiteres aus. Wie beim Lügengebäude ist jedoch der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäude oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merkmal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde. Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsachen, so betreffend Angaben zum Erfüllungswillen des Kontrahenten. Dennoch kann die umschriebene Art der Täuschung nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 118 IV 361, 125 IV 128) nicht als arglistig gelten, wenn ohne Weiteres überprüfbare Tatsachen erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht erbracht werden kann (Andreas Donatsch, Strafrecht III, zehnte Auflage, Zürich 2013, § 18 1.111). c) Der Beschwerdeführer liess vorbringen, er habe mit dem Beschwerdegegner 1 zum Zweck der Zinsgenerierung vereinbart, dass dieser die Darlehen mittels Kauf von Wertpapieren gewinnbringend anlege und nicht für die Finanzierung von anfallenden Bürounterhaltskosten (wie Miete etc.) verwende. Damit liess der Beschwerdeführer implizit geltend machen, er sei vom Beschwerdegegner 1 über den Verwendungszweck der Darlehen getäuscht worden. In dem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 am 30. April 2010 abgeschlossenen Darlehensvertrag wird bezüglich des Verwendungszwecks der Darlehenssumme von Fr. 60'000.- Folgendes festgehalten (Urk. 16/1):
- 15 - "Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer zur Gründung einer Investmentfirma in Zürich ab dem 23. Juli 2011 ein Darlehen in Höhe von CHF 60'000.-- (in Worten: Sechzigtausend Schweizer Franken). Vorgenannter Darlehensbetrag wurde dem Darlehensnehmer am 30. April 2010 bar ausgehändigt. Das Darlehen ist zweckgebunden und wird an den Finanzmärkten investiert." Im Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 wird als Verwendungszweck der Darlehenssumme von Fr. 98'000.- ausschliesslich die Gründung der Investmentfirma des Beschwerdegegners 1 genannt und nicht mehr festgehalten, dass das Darlehen zweckgebunden sei und an den Finanzmärkten investiert werde. Indes wird vermerkt, dass sich die Höhe der Verzinsung nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten richtet (Urk. 16/2): "Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer zur Gründung einer Investmentfirma in Zürich ab dem 23. Juli 2011 ein Darlehen in Höhe von CHF 98'000.-- (in Worten: Achtundneunzigtausend Schweizer Franken). […] Das Darlehen ist jährlich zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten." Es besteht ein bedeutender Unterschied, ob ein Darlehen mit dem ausschliesslichen Zweck der Investition an den Finanzmärkten oder aber zur Gründung einer Investmentfirma gewährt wird. Während es die Parteien unterlassen haben, im Darlehensvertrag vom 30. April 2010 zu regeln, wie sich die beiden genannten Zwecke der Unternehmensgründung und der Investition an den Finanzmärkten zueinander verhalten (d.h. bis zu welchem Maximalbetrag der Beschwerdegegner 1 die gewährte Darlehenssumme für die Kosten der Unternehmensgründung verwenden darf und welche Mindestsumme er an den Finanzmärkten investieren muss), verzichteten die Parteien im Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 gänzlich darauf, als Zweck des Darlehens die Investition an den Finanzmärkten zu nennen. Bei dieser Sachlage lässt sich aus den Vertragstexten nicht ableiten, dass sich der Beschwerdegegner 1 verpflichtet hatte, die beiden Darlehen ausschliesslich für Investitionen an den Finanzmärkten zu verwenden. Vielmehr besteht im
- 16 ersten schriftlichen Darlehensvertrag insofern eine Vertragslücke, als nicht explizit geregelt wurde, in welchem Mindestumfang der Beschwerdegegner 1 die erste Darlehenssumme in der Höhe von Fr. 60'000.-- in Finanzprodukte zu investieren hat. Es ist daher die Frage zu klären, ob neben den schriftlichen Vertragstexten zusätzliche mündliche Abmachungen bestanden haben. Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 31. August 2011 ausführte, der Beschwerdegegner 1 habe ihm gesagt, es könne sein, dass er durchaus die Hälfte seines in die Firma einzubringenden Geldes verlieren könnte (Urk. 28 S. 2). Aus der Formulierung "die Hälfte meines in die Firma einzubringenden Geldes" kann abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer vor der Aushändigung der zweiten Darlehenssumme auf das Verlustrisiko aufmerksam gemacht hatte, denn andernfalls hätte der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 31. August 2011 die Formulierung "die Hälfte meines in die Firma eingebrachten Geldes" verwendet. Angesichts der Sachlage, dass die Parteien in ihrem Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 als Verwendungszweck der Darlehenssumme von Fr. 98'000.- ausschliesslich die Gründung der Investmentfirma nannten und der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer vor der Aushändigung des zweiten Darlehens auf ein hohes Verlustrisiko hinwies, ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vertraglichen Bestimmungen gestattet war, diese Darlehenssumme zur Finanzierung seines Start-Up-Projekts zu verwenden. Dass dem Beschwerdegegner 1 auch im Rahmen des ersten Darlehensvertrages vom 30. April 2010 nicht untersagt war, die Darlehenssumme in der Höhe von Fr. 60'000.- zur Finanzierung der Gründung seiner Investmentfirma einzusetzen, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. So liess er ausführen, der Beschwerdegegner 1 habe für den Fall, dass die Einlagen des Beschwerdeführers kurzfristig benötigt werden sollten, zugesichert, dass diese in unproblematischer Weise umgehend gesichert seien, da in jedem Fall eine ausreichende Deckung der Beträge in voller Höhe durch die angeblich vorhandenen weiteren Investoreneinlagen bestünde. Eine solche Zusicherung macht nur Sinn, wenn es dem Beschwerdegegner 1 nach dem Vertragsinhalt erlaubt war, die Darlehenssumme für die Gründungskosten seiner Investmentfirma einzusetzen. Bei dieser Sachlage ist
- 17 davon auszugehen, dass beide Darlehen der Finanzierung des Start-Up-Projekts des Beschwerdegegners 1 dienten. Werden Darlehen zur Finanzierung eines Start-Up-Projektes gewährt, so ist der Darlehensnehmer (mangels anderslautender Vereinbarungen) berechtigt, diese Geldmittel für sämtliche Kosten zu verwenden, die im Zusammenhang mit dem Firmenaufbau anfallen. Insbesondere bleibt es ihm unbenommen, Bürounterhaltskosten (wie Mietzinse, Gebühren für ein Finanzinformationssystem sowie Lohnkosten) mittels des Darlehens zu finanzieren. Entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lässt sich aus den vorliegenden Verträgen und den eingereichten E-Mails nicht entnehmen, dass es dem Beschwerdegegner 1 untersagt war, die Darlehen für die Finanzierung von anfallenden Bürounterhaltskosten zu verwenden. Unter diesen Umständen ist keine Werterhaltungspflicht des Beschwerdegegners 1 anzunehmen (vielmehr wies er den Beschwerdeführer ausdrücklich auf das hohe Verlustrisiko hin). d) Nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll seine Irreführung im vorliegenden Fall auch darin bestanden haben, dass er über die Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit des Beschwerdegegners 1 getäuscht wurde; einerseits soll der Beschwerdegegner 1 bezüglich der ersten Darlehenssumme von Anfang an beabsichtigt haben, die Gelder nicht in die Investmentfirma einzubringen, sondern diese für seine ausschweifende und aufwändige Lebenshaltung zu verwenden. Andererseits habe er vom Beschwerdeführer zwei weitere Darlehen aufgenommen (nachdem bereits Untersuchungen wegen seiner Handlungen zum Nachteil der D._____ SA gegen ihn im Gange gewesen seien), ohne auch nur anzudeuten, dass sich in Bezug auf seine Bonität wesentliche Veränderungen ergeben hätten. Es bestehe der Verdacht, dass er dringend auf Geldmittel zur Finanzierung des Vergleiches mit der D._____ SA angewiesen gewesen sei. Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung des Beschwerdegegners 1 die Summe von Fr. 200'000.- (welche im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleiches an die D._____ AG gezahlt wurde) als Schuld gegenüber dem Vater des Beschwerdegegners 1 aufgeführt ist, ist nicht davon auszugehen, dass dieser das zweite und dritte Darlehen für die Fi-
- 18 nanzierung des Vergleiches mit der D._____ SA benötigte und von Anfang an eine solche Verwendung der Darlehen beabsichtigte. Bezüglich des zweiten Darlehensvertrages vom 23. Juli 2011 ist eine solche Absicht nur schon deswegen ausgeschlossen, weil die D._____ SA nach der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 erst im Dezember 2011 gegen ihn Strafanzeige erstattete. Aus der Tatsache, dass dem Start-Up-Projekt des Beschwerdegegners 1 nicht die erhofften finanziellen Erfolge beschieden waren, kann nicht der rechtsgenügende Nachweis einer vorsätzlichen Irreführung bezüglich seiner Rückzahlungswilligkeit abgeleitet werden. Im Zusammenhang mit der behaupteten Irreführung bezüglich der Rückzahlungsfähigkeit liess der Beschwerdeführer geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe ihm einen ausgefüllten (jedoch der E._____ nie eingereichten) Versicherungsantrag als Sicherheit für die Darlehen präsentiert; dieses Verhalten zeige auf, dass der Beschwerdegegner 1 über erhebliche kriminelle Energie verfüge und schwer durchschaubare Machenschaften angewendet habe. Wie oben - in Kapitel 7 a) - ausgeführt, ist der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Ein ausgefüllter Versicherungsantrag vermag a priori nicht den Nachweis einer bestehenden Lebensversicherung zu erbringen, die als Sicherheit für ein Darlehen dienen könnte. Fordert der Vertragspartner in einem solchen Fall nicht den Nachweis der Existenz einer Versicherungspolice, so beachtet er die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht. e) Im Weiteren liess der Beschwerdeführer geltend machen, er hätte dem Beschwerdegegner 1 die Darlehen keinesfalls gewährt, wenn er im Zeitraum, in welchem die Gelder dem Beschwerdegegner 1 übergeben worden seien, bereits Kenntnis von dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Situation und den nicht vorhandenen Investoren gehabt hätte. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm für den Fall, dass seine Einlagen kurzfristig benötigt werden sollten, zugesichert, dass
- 19 diese Einlagen in unproblematischer Weise umgehend gesichert seien, da in jedem Fall eine ausreichende Deckung der Beträge in voller Höhe durch die angeblich vorhandenen weiteren Investoreneinlagen bestünde. Ebenfalls nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll ihn der Beschwerdegegner 1 bedrängt haben, sein Geld in dessen Firma als Einlage zu investieren, um weitere Investoren damit anlocken zu können und damit für seine Firma einen Investorenstamm zu generieren. Diese beiden Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers sind - unter logischen Gesichtspunkten - miteinander unvereinbar, denn entweder sind die Einlagen des Beschwerdeführers durch vorhandene Investoreneinlagen gesichert, oder es muss erst ein Investorenstamm generiert werden (und damit entfällt vor einer solchen Generierung auch eine entsprechende Sicherung der Einlage des Beschwerdeführers). Sollte der Beschwerdegegner 1 tatsächlich diese beiden (sich widersprechenden) Erklärungen abgegeben haben, so steht für einen Vertragspartner, welcher die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln beachtet, aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit fest, dass diese Angaben nicht richtig sein können oder zumindest fragwürdig sind und nach entsprechenden Abklärungen rufen, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt ist. Bei dieser Sachlage besteht bezüglich des Tatbestands des Betruges kein hinreichender Tatverdacht. Ein solcher ist auch nicht bezüglich des Tatbestands der Veruntreuung gegeben, denn wie oben - in Kapitel 7 c) - dargelegt, ist im Zusammenhang mit den gewährten drei Darlehen nicht von einer Werterhaltungspflicht des Beschwerdegegners 1 auszugehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 20 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und dem Beschwerdeführer auferlegt; sie wird von der von ihm geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 2'500.- bezogen. Im Mehrbetrag ist die Kaution - anderweitige Verbindlichkeiten vorbehalten - an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
- 21 in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 27. März 2015 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Nichtanhandnahmeverfügung 2. Begründung der Beschwerde 3. Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 4. Replik des Beschwerdeführers 5. Duplik des Beschwerdegegners 1 6. Triplik des Beschwerdeführers 7. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und dem Beschwerdeführer auferlegt; sie wird von der von ihm geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 2'500.- bezogen. Im Mehrbetrag ist die Kaution - anderweitige Verbi... 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)