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Zürich Obergericht Strafkammern 25.09.2013 UE130023

September 25, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,669 words·~13 min·4

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130023-O/U/PRI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher

Beschluss vom 25. September 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Januar 2013, A-1/2012/3620

- 2 - Erwägungen: I. 1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. April 2012 meldete die Beschwerdeführerin A._____ am 17. Januar 2011 [recte: 2012] um 23:36 Uhr der Einsatzzentrale Zürich, dass sie geschlagen werde und Hilfe benötige. In der Folge traf die ausgerückte Polizeipatrouille bei der Beschwerdeführerin auf zwei Besucher, B._____ und C._____, deren Rauswurf aus ihrer Wohnung die Beschwerdeführerin von der Polizei verlangte. Auf eine Anzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), dem sie vorwarf, sie geschlagen zu haben, verzichtete sie einstweilen. Am 14. Februar 2012 erstattete die Beschwerdeführerin schliesslich doch Anzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten/Körperverletzungen, wobei sie am 16. Februar 2012 den entsprechenden Strafantrag stellte (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde das daraufhin eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eingestellt (Urk. 3 = Urk. 5 = Urk. 8/12). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin (sinngemäss) mit Eingabe vom 25. Januar 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Antrag, der Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben (Urk. 2). 2. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 13. Februar 2013 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 6). Letztere liess sich mit Eingabe vom 22. Februar 2013 vernehmen (Urk. 9), welche Rechtsschrift der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2013 zur freigestellten Äusserung übermittelt wurde (Urk. 12). Eine solche unterblieb. Ebenfalls liess sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 3. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Angemerkt sei, dass diverse nach Ablauf des

- 3 - Schriftenwechsels eingegangene Eingaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13 ff.) für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind.

II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. Zur Begründung der Einstellung der Untersuchung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die laut Aktenlage seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leidende Beschwerdeführerin zwar ein ärztliches Zeugnis vom 14. Februar 2012 eingereicht habe, sich dieses aber auf eine Arztkonsultation vom 25. Januar 2012 stütze, mithin auf eine Untersuchung erst acht Tage nach dem geltend gemachten Vorfall. Entgegen dem ärztlichen Befund habe die Beschwerdeführerin sodann nur Schläge auf den Kopf geschildert und nicht zusätzlich von solchen gegen den Oberkörper oder gegen die Hüften gesprochen. Ihre Angabe, so etwas in ihrem Leben noch nie erlebt zu haben, sei überdies aktenwidrig und damit keine Erklärung dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht habe schildern können, wie genau sie geschlagen worden sei. Der Beschwerdegegner seinerseits bestreite, die Beschwerdeführerin angegriffen zu haben. Er mache geltend, sich lediglich gewehrt zu haben, da er von der Beschwerdeführerin angegangen und verletzt worden sei. Mit Blick auf den Umstand, dass C._____ keine näheren Angaben zum Vorfall habe machen können, lasse sich letztlich nicht beweisen, ob die in der Nacht vom 17. Januar 2012 von der Polizei festgestellte geschwollene Wange der Beschwerdeführerin auf einen ersten, aktiven Angriff des Beschwerdegegners oder auf einen Verteidigungsschlag desselben zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin jedenfalls habe in besagter Nacht ausdrücklich mündlich auf eine Strafanzeige verzichtet und lediglich die beiden Männer aus ihrer Wohnung entfernt haben wollen. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin zudem in sehr erregtem Zustand angetroffen und festgestellt, dass diese die beiden Männer, die ruhig am Tisch gesessen hätten, massiv beschimpft habe (Urk. 3 S. 3 f.).

- 4 - 3. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift fest, die Formulierung "einfache Körperverletzung" akzeptiere sie nicht, wie die Einstellungsverfügung auch in anderen Punkten die damalige Situation unrichtig schildere. Ebenfalls könne es nicht sein, dass ein rechtsunkundiges Opfer nach einem solchen Vorfall sofort Anzeige zu erstatten habe, ohnehin jemanden anzuzeigen schwierig sei, wenn man wie in ihrem Fall befürchten müsse, die Anzeige würde zu neuerlichen Repressalien von Seiten der Täter führen. Eine sofortige Anzeige und der unmittelbare Gang zum Arzt hätten zudem ihrem Ruf geschadet, sie habe sich nicht mit einem solch "entsetzten" Gesicht, mit dieser zehn Zentimeter grossen Beule an der Backe, zeigen wollen. In ihrem Leben sei sie effektiv noch nie derart schwer geschlagen und missbraucht worden. Das Verfahren sei eine Farce, da keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden hätten; überdies sei es eine unentschuldbare Unterlassung, dass nicht unmittelbar vor Ort eine Befragung sämtlicher Beteiligter durchgeführt worden sei. Dass die Täter auf freiem Fuss stünden, obwohl sie unbegründet in ihrem physisch und psychisch geschwächten Zustand von einem körperlich viel stärkeren und angetrunkenen Mann angegriffen worden sei, sei ein klares Indiz für einen versuchten mehrfachen Tötungsversuch seitens der Täter und Polizisten, aber auch der Ärzte und Behörden (Urk. 3 S. 2 ff.). 4. Dazu führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2013 aus, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin seien sämtliche beteiligten Personen polizeilich befragt worden. In ihrer sinngemässen Bestreitung des Umstandes, dass sie eine einfache Körperverletzung erlitten habe, unterlasse es die Beschwerdeführerin zudem darzulegen, worin das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bestanden hätte. In ihrer Darstellung komme dagegen deutlich ihre verbale Aggression zum Ausdruck und die Tendenz, Dinge und Tatsachen zu verdrehen und allen anderen für alles die Schuld zuzuweisen (Urk. 9 S. 1 f.).

- 5 - III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan

- 6 - Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2013 zum Schluss, mangels anderweitiger Beweismittel sei nicht zu eruieren, ob die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners die Richtige sei. Das ist jedoch in Zweifel zu ziehen. 2.1. Selbst der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass er die Beschwerdeführerin, die laut Polizeirapport eine deutlich angeschwollene rechte Backe aufwies (Urk. 8/1 S. 3), geschlagen bzw. diese am Kopf verletzt hat. Seinen Aussagen zufolge musste er sich aber gegen einen Angriff der Beschwerdeführerin wehren, die ihn, als sie in der Küche miteinander geredet hätten, gestossen haben soll, sodass er in die Tischecke fiel. Zu schildern, wie er sich gewehrt hat, vermag der Beschwerdegegner allerdings nicht ("Ich kann nicht sagen, wie ich geschlagen habe."). Mit der Absicht, die Beschwerdegegnerin zu verletzen, will er jedoch nicht gehandelt haben (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 20. April 2012, Urk. 8/3 S. 2 f.). Vielleicht habe er sich – so der Beschwerdegegner unklar – automatisch nach dem Schock der Rippenschmerzen verteidigt. Er habe sie nicht schlagen wollen (Urk. 8/3 S. 5). Der Schlag ins Gesicht der Beschwerdeführerin scheint also lediglich ein Versehen gewesen zu sein. Dass sich diese dennoch veranlasst sah, kurz vor Mitternacht bei der Einsatzzentrale Zürich um Hilfe zu ersuchen, erstaunt somit. Fraglich erscheint der Hilferuf auch im Hinblick auf die Angaben von C._____, der – wohlverstanden vor dem Telefon an die Polizei – die sich streitenden A._____ und B._____ getrennt haben will (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 30. April 2012, Urk. 8/4 S. 2). Hatte C._____ in die Auseinandersetzung eingegriffen und waren namentlich keine körperlichen Übergriffe mehr zu befürchten, hätte für die Beschwerdeführerin hauptsächlich noch Grund bestanden, die Polizei zu benachrichtigen, um Anzeige gegen den Beschwerdegegner zu erstatten. Dies hat sie bekanntlich an jenem Abend nicht getan.

- 7 - Nachvollziehbar ist dagegen die detaillierte Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach diese – beispielsweise über die soziale Ungerechtigkeit oder dergleichen lamentierend, wie von B._____ und C._____ beschrieben (Urk. 8/3 S. 2 f.; Urk. 8/4 S. 2) – vom Beschwerdegegner belächelt bzw. beleidigt, nämlich als "jivotnoje" (Haustier) bezeichnet wurde, worauf sie den beiden Gästen deren jeweilige Zigarette, die sie ihnen gegeben hatte, wieder aus den Mündern nahm und sie aus der Wohnung wies. Diese Dreistigkeit liess sich der Beschwerdegegner scheinbar nicht bieten und er wurde gewalttätig. C._____ sass dabei nur da und schaute zu, während die Beschwerdeführerin nach draussen flüchtete und sämtliche Klingelknöpfe bei den Nachbarn drückte, in der vergeblichen Hoffnung, Hilfe zu erhalten. Folglich kehrte die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurück und alarmierte von dort aus die Polizei. Zu einer erneuten Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner kam es dabei nicht, da C._____ diesen nun zurückhielt (Urk. 8/5 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 8/6 S. 3 f.). Mit seiner Aussage: "Wir haben nicht im Wohnzimmer geraucht" (Urk. 8/4 S. 3), verrät C._____ jedenfalls, dass er entsprechend der Schilderung der Beschwerdeführerin auch zu den Rauchern gehört. War er gemäss seinen Aussagen ausgerechnet zum Zeitpunkt des Konflikts nicht mit dem Beschwerdegegner für eine Rauchpause in der Küche, sondern sass just zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken zu dieser und schaute TV und hörte Radio, sodass er vom Streit nichts Näheres mitbekommen und keine Gewalttätigkeiten gesehen hat (Urk. 8/4 S. 2 f.), verwundert es überdies, dass der Beschwerdegegner auf die Frage, wie sich C._____ während des Streites verhalten habe, dessen Absenz nicht ebenfalls erwähnt (vgl. Urk. 8/3 S. 3, Frage 12). 2.2. Glaubt man dem Beschwerdegegner und hat die Beschwerdeführerin ihn tatsächlich in eine Tischecke gestossen, fragt sich sodann, ob dieser Übergriff zum Zeitpunkt des Handelns des Beschwerdegegners nicht bereits abgeschlossen und folglich keine Notwehrlage mehr gegeben war. Hält der Beschwerdegegner zum vorgehaltenen Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie geschlagen zu haben, fest: "Ja, ja. Nach diesem Stoss in die Tischecke musste ich antworten" (Urk. 8/3 S. 2), hört sich dies zumindest nicht danach an, als ob die Beschwerde-

- 8 führerin ihn weiter attackiert hätte. Handelt es sich bei ihr um eine Frau von 1,60 Metern Grösse mit einem Gewicht von 50 Kilo, während der Beschwerdegegner bei einer Grösse von 1,80 Metern 80 Kilo auf die Waage bringt (vgl. Urk. 2 S. 3), ist solches denn auch nur schwerlich vorstellbar. Jedenfalls würden einem Mann, zumal einem Sportlehrer (vgl. Urk. 8/1 S. 1 f.; Urk. 8/10/1), andere Mittel zur Verfügung stehen, sich gegen eine zehn Jahre ältere Frau zu wehren, als dieser ins Gesicht zu schlagen. Dass es C._____ nachfolgend gelungen zu sein scheint, die Beschwerdeführerin nur mit Worten und ohne Körperkontakt im Zaum zu halten (Urk. 8/3 S. 3; Urk. 8/4 S. 3), spricht für sich. Im Übrigen vermittelt die Schwere der Verletzung der Beschwerdeführerin nicht das Bild einer angemessenen Reaktion des Beschwerdegegners auf einen Angriff der Beschwerdeführerin. Wie erwähnt wies diese laut ausgerückter Polizeipatrouille in der Tatnacht eine deutlich angeschwollene rechte Backe auf (vgl. Urk. 8/1 S. 3). Rund eine Woche später, am 25. Januar 2012, stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____, mit Bezug auf den Vorfall bei der Beschwerdeführerin (neben Prellungen oben auf dem Kopf, an der rechten Schulter sowie an der rechten Hüfte) im Gesicht rechts einen grossen, bereits weit ausgebreiteten Bluterguss um das Auge und die Wange fest (vgl. Arztzeugnis vom 14. Februar 2012, Urk. 8/9/3). Am 14. Februar 2012, also ungefähr einen Monat später, scheinen beim Kiefer rechts noch Verhärtungen ertastbar (a.a.O.) und auch am 3. März 2012 die Folgen des Hämatoms in der rechten Wange noch nicht ausgestanden gewesen zu sein (vgl. ärztliches Zeugnis vom 3. März 2012, Urk. 8/8/8 a.E.). Der Beschwerdegegner scheint also wuchtig zugeschlagen zu haben mit Konsequenzen, die eher auf einen bewussten Schlag ins Gesicht hindeuten als auf eine (vom Beschwerdegegner bekanntlich nicht beschreibbare) versehentliche Handlung. 3. In beweismässiger Hinsicht besteht mithin Klärungsbedarf. Dass die Beschwerdeführerin – wie von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ausgeführt – zunächst keine Anzeige erstatten wollte und sich in ihrer Schilderung auf die Schläge auf den Kopf fokussierte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, wie auch ihr persönliches Empfinden, "so etwas" in ihrem Leben noch

- 9 nicht erlebt zu haben, nicht fragwürdig erscheint. Da nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch einen wuchtigen Schlag in das Gesicht der Beschwerdeführerin im Vordergrund steht, erweist es sich als geboten, dass die Beteiligten unter Beachtung ihrer Teilnahmerechte befragt werden. Allenfalls sind auch dem Verfasser des ärztlichen Zeugnisses schriftlich detaillierte Fragen zu seinen Feststellungen zu unterbreiten. Nach diesen Untersuchungsergänzungen wird erneut zu beurteilen sein, ob das Verfahren einzustellen, mit einem Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben sein wird. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

IV. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Januar 2013 (Unt.-Nr. A-1/2012/3620) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

- 10 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-1/2012/3620, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 25. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Bucher

Beschluss vom 25. September 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Januar 2013 (Unt.-Nr. A-1/2012/3620) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-1/2012/3620, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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