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Zürich Obergericht Strafkammern 03.10.2013 UE130013

October 3, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,049 words·~20 min·3

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130013-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 3. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Dezember 2012, E-5/2011/1003

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Am 5. Oktober 2010 kam es zwischen 01.00 und 03.00 Uhr vor dem Restaurant "D._____" an der …strasse … in Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ (Geschädigter und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren), B._____ (Beschwerdegegner 1) und C._____ (Beschwerdegegnerin 2) und evtl. weiteren Personen. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hatte er auf dem Trottoir gegenüber dem erwähnten Restaurant ein Portemonnaie gefunden. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn aufgefordert, das Portemonnaie herauszugeben. Der Beschwerdeführer habe aber stattdessen die Polizei benachrichtigen wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn gepackt, ins Gesicht geschlagen, es seien einige Frauen und Männer hinzugekommen, der Beschwerdeführer sei getreten und geschlagen worden und schliesslich am Boden gelegen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm drei bis fünf Fusstritte gegen den Kopf verpasst, derweil der Beschwerdegegner 1 versucht habe, sie von ihm, dem Beschwerdeführer, fernzuhalten (vgl. Urk. 8/17 S. 1 - 3). In einem zweiten Teil der Auseinandersetzung, der für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist, versetzte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 Messerstiche. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft ein separates Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigtem und mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 als Geschädigten (Urk. 8/15). 2. Am 29. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen Körperverletzung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 8/4). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin 3, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führte in der Folge ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen einfacher Körperverletzung etc. (Unt.-Nr. E-5/2011/1003, Urk. 8). Mit "Einstellungs- und Überweisungsverfügung" vom 31. Dezember 2012 stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren hinsichtlich der Tatbestände des Raubes (wegen der behaupteten Wegnahme des

- 3 - Portemonnaies) und der einfachen Körperverletzung in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz ein und verfügte, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (ggfs. Bestrafung wegen Tätlichkeiten) überwiesen würden (Urk. 8/17 = Urk. 3 = Urk. 11). 3. Gegen die ihm bzw. seinem Rechtsvertreter (Urk. 8/18) am 11. Januar 2013 zugestellte (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 3) Einstellungsverfügung vom 31. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 und damit rechtzeitig bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein mit den Anträgen, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung auf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung auszudehnen, die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen und dann beförderlich Anklage zu erheben (Urk. 2 S. 2). 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 9). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 12, Urk. 15) beantragte der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 19. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 18). Innert ebenfalls mehrfach erstreckter Frist (Urk. 21, Urk. 23) replizierte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 25). Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 bestellte der Kammerpräsident den Vertreter des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, als amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 27). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 nahm dieser Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2013 (Urk. 30). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 32). Eine weitere Eingabe seinerseits ging nicht ein. Am 16. August 2013 wurde der Beschwerdegegnerin 2, deren Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt sind, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt vom Verfahren Kenntnis gegeben und Frist zur Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers und zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz angesetzt (Urk. 34 - 38). Innert Frist reagierte sie darauf nicht. Die Sache ist spruchreif.

- 4 - II. 1. Die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Straftatbestandes des Raubes wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 2, Urk. 25). Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die gerügte Einstellung des Strafverfahrens betreffend Körperverletzung. 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung nach einer Darstellung der Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie eines Zeugen (Urk. 11 Erw. 2 und 3) und einer Zusammenfassung der Akten zu den Verletzungen des Beschwerdeführers (Urk. 11 Erw. 4), die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen erreichten, soweit sie überhaupt objektivierbar seien (leichte Prellungen und Hautabschürfungen), nicht die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung vorausgesetzte Intensität. Es erscheine kaum nachvollziehbar, dass diese Verletzungen adäquat kausal starke Kopfschmerzen verursacht hätten. Trotz intensiver Ermittlungen habe überdies nicht nachgewiesen werden können, ob diese Verletzungen auf einen vom Beschwerdeführer behaupteten Faustschlag des Beschwerdegegners 1 gegen die Unterlippe des Beschwerdeführers oder auf die angeblich von der Beschwerdegegnerin 2 gegen den Kopf des Beschwerdeführers ausgeteilten drei bis fünf Fusstritte zurückzuführen wären. Bezüglich dieser Fusstritte sei der Beschwerdegegner 1 nicht Mittäter gewesen, weil er in dieser Phase der Auseinandersetzung laut den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers wie auch des Zeugen E._____ sogar versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer wegzustossen. Weder bezüglich des Beschwerdegegners 1 noch bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 könne deshalb der für eine Verurteilung erforderliche strikte Tatnachweis erbracht werden. Deshalb sei das Verfahren mit Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB einzustellen. Es obliege der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zu prüfen und zu entscheiden, ob allenfalls einer oder beide der Beschuldigten (Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 StGB zu bestrafen seien (Urk. 11 Erw. 5).

- 5 - 3. In seiner Beschwerde vom 21. Januar 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, durch die Aussagen des Zeugen E._____ sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am Boden liegend massiv durch die beiden Beschwerdegegner 1 und 2 bedrängt worden sei. Im Weiteren sei durch die Aussagen des Zeugen E._____ erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer mehrere Fusstritte gegen den Kopf versetzt habe. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden sei und blutende Verletzungen erlitten habe. Insbesondere seien Fusstritte der Beschwerdegegnerin 2 gegen den Kopf des Geschädigten erwiesen. Fusstritte gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person seien grundsätzlich geeignet, schwere Verletzungen hervorzurufen. Dass im einzelnen Fall keine solche Verletzungen eingetreten seien, bedeute nicht, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung ausser Betracht falle. Vielmehr sei versuchte schwere Körperverletzung zu prüfen und anzuklagen (Urk. 2 S. 2 f.). 4. Der Beschwerdegegner 1 wandte dazu ein, aus der Zeugeneinvernahme von E._____ ergebe sich zweifelsfrei, dass er (der Beschwerdegegner 1) im hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt (als der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen sei) nicht geschlagen habe. Eine Mittäterschaft seinerseits liege nicht vor, da er ja sogar versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer wegzustossen. Er habe somit die allfälligen Schläge der Beschwerdegegnerin 2 weder physisch noch psychisch unterstützt, sondern abzuwehren versucht. Eine strafrechtlich relevante Handlung seinerseits sei nicht auszumachen (Urk. 18 S. 3). 5. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, der Zeuge E._____ habe bestätigt, dass beide in Frage stehenden Personen, der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2, ihm, dem Beschwerdeführer gegenüber tätlich geworden seien, als er auf dem Rücken am Boden lag. Er sei von den Beschwerdegegnern zu Fall, d.h. zu Boden gebracht worden. In Frage stehe nicht isoliert das Tätlichwerden ihm gegenüber, als er bereits wehrlos am Boden lag, sondern die gesamten Tathandlungen ihm gegenüber. Der Beschwerdegegner 1 sei wesentlich daran beteiligt gewesen, ihn zu Fall zu bringen und ihm gegenüber tätlich zu wer-

- 6 den, als er wehrlos am Boden lag. Löblich sei, dass der Beschwerdegegner 1 in einem späteren Abschnitt versucht habe, Tritte der Beschwerdegegnerin 2 gegen seinen Kopf zu verhindern. Das lasse den Beschwerdegegner 1 aber nicht als Unbeteiligten erscheinen. Wenn er sich auch von einem allfälligen Exzess der Beschwerdegegnerin 2 distanziert habe, hafte er weiter für die von ihm vorgenommenen "Grundhandlungen (Zu Boden bringen etc.)". Aufgrund der erstellten Tritte gegen den Kopf sei die Frage der versuchten schweren Körperverletzung und damit einhergehend auch diejenige eines Angriffs gegenüber dem Beschwerdeführer aufzunehmen. Dabei sei auch die Beteiligung des Beschwerdegegners 1 abzuklären (Urk. 25). In der Stellungnahme dazu verwies der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen auf zitierte Zeugenaussagen von E._____ (Urk. 30). 6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten,

- 7 darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 7.1. Der Beschwerdeführer hatte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2011 u.a. ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe ihn zu seinem Geschäft (damit gemeint das Restaurant "D._____" an der …strasse … in Zürich; vgl. Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/5 S. 4) gebracht. Sie seien auf der Strasse vor dem Geschäft gestanden. Er, der Beschwerdeführer, habe einen Schlag in das Gesicht auf die Lippe bekommen, dadurch eine Platzwunde erlitten und zu bluten begonnen. Irgendwann sei er auf den Boden gefallen. Wie er zu Fall gebracht worden sei, wisse er nicht mehr. Was er noch wisse, sei, dass er zwei bis drei Frauen und zwei bis drei Männer gesehen habe, die gestanden seien, als er auf dem Rücken am Boden lag. Eine Frau (die Beschwerdegegnerin 2; vgl. Urk. 8/5 S. 6) habe ihm Fusstritte gegen den Kopf gegeben. Die anderen hätten versucht, ihm das Portemonnaie aus der Hand zu reissen. Das sei ihnen auch gelungen. Der Beschwerdegegner 1 habe versucht, diese Frau von ihm fernzuhalten, damit sie nicht noch mehr schlage (Urk. 8/5 S. 4 f.). 7.2. Der Beschwerdegegner 1 bestritt, den Beschwerdeführer gepackt zu haben. Ebenso bestritt er, dass der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen und getreten und geschlagen worden sei (Urk. 8/15/4/5 S. 5). 7.3. Die Beschwerdegegnerin 2 bestritt, den Beschwerdeführer geschlagen oder getreten zu haben. Zum Verhalten des Beschwerdegegners 1 in dieser Phase der Auseinandersetzung sagte sie nichts (Urk. 8/15/4/2, Urk. 8/15/4/7, Urk. 8/6).

- 8 - 7.4. E._____ schilderte in seiner Zeugeneinvernahme vom 4. November 2010 u.a. Folgendes: Er habe in jener Nacht gesehen, dass der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Beschwerdeführer am Boden gerangelt hätten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 hätten bei ihm etwas gesucht. Schliesslich hätten sie ihm ein Portemonnaie abgenommen. Der Beschwerdegegner 1 habe dieses Portemonnaie einem älteren, betrunkenen Mann gegeben (dem das Portemonnaie gemäss Aussage des Beschwerdegegners 1 gehört habe). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer "von den beiden" zusammengeschlagen worden sei, antwortete der Zeuge, die Frau habe ihn geschlagen und "er" habe sie auf die Seite geschoben, dass sie nicht habe schlagen können (Urk. 8/15/4/8 S. 2 f.). Die Frau habe dem Beschwerdeführer Fusstritte gegen den Kopf verpasst. Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 auch geschlagen habe, verneinte der Zeuge. Er habe versucht, sie vom Beschwerdeführer wegzustossen (Urk. 8/15/4/8 S. 3). Auch die Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer zu Boden gekommen sei, verneinte der Zeuge. Als er hingeschaut habe, sei der Beschwerdeführer schon am Boden gelegen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn abgesucht und jeweils die Frau weggeschoben (Urk. 8/15/4/8 S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte, die Aussagen des Zeugen stimmten (Urk. 8/15/4/9). 8. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass eine Täterschaft oder Mittäterschaft des Beschwerdegegners 1 einer (einfachen oder schweren, vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen, versuchten oder vollendeten) Körperverletzung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist und nicht ersichtlich ist, dass und wie ein solcher Nachweis erbracht werden könnte. Es ist offen, ob die Verletzungen des Beschwerdeführers durch Handlungen des Beschwerdegegners 1 oder durch die Fusstritte der Beschwerdegegnerin 2 entstanden. Bezüglich der Fusstritte der Beschwerdegegnerin 2 kann dem Beschwerdegegner 1 keine Mittäterschaft (oder andere Art einer Teilnahme) nachgewiesen werden (vgl. zu Mittäterschaft und Exzess eines Mittäters etwa die Urteile des Bundesgerichts

- 9 - 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, Erw. 1.5, und 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013, Erw. 2.2 und 2.3, je m.w.H.). Im Gegenteil. Sowohl nach den Aussagen des Beschwerdeführers selber in seiner Einvernahme vom 3. Januar 2011 als auch insbesondere nach der Aussage des Zeugen E._____ versuchte der Beschwerdegegner 1 aktiv, die Beschwerdegegnerin 2 daran zu hindern, den Beschwerdeführer zu schlagen und zu treten. Gemäss den Akten beteiligte er sich weder an solchen Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 noch veranlasste er solche noch trug er zu solchen bei noch billigte er solche noch nahm er solche in Kauf. Aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis auf einen gemeinsamen Tatplan des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2, den Beschwerdeführer anzugreifen, zu schlagen und zu treten. Der Beschwerdeführer gründet seine Beschwerde im Wesentlichen auf die Fusstritte der Beschwerdegegnerin 2 gegen den Kopf des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdegegner 1 können diese Fusstritte gemäss den Akten nicht zugerechnet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammen zu Fall gebracht worden wäre, wie er in der Eingabe vom 17. Mai 2013 darstellt (Urk. 25 S. 1), was sich aber aus den Akten nicht ergibt (der Beschwerdeführer weiss selber nicht, wie er zu Fall kam [Urk. 8/5 S. 5], und der Zeuge E._____ sah dies nicht [Urk. 8/15/4/8 S. 4]), läge darin kein Indiz für einen gemeinsamen Tatplan von Fusstritten gegen den Kopf des Beschwerdeführers. Auch dabei wäre der Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an den Fusstritten der Beschwerdegegnerin 2 durch die Aussagen des Zeugen widerlegt, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdegegnerin 2 auf die Seite geschoben, damit sie den Beschwerdeführer nicht habe schlagen können (Urk. 8/15/4/8 S. 3 f.). Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer zu Fall gebracht wurde, ist kein durch die Staatsanwaltschaft (weiter) zu verfolgendes Delikt ersichtlich. Für welche weiteren "Grundhandlungen (Zu Boden bringen 'etc.')" der Beschwerdegegner 1 inwiefern strafrechtlich in staatsanwaltschaftlich zu verfolgender Weise haftbar sein soll (Urk. 25 S. 2), substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ebensowenig legt der Beschwerdeführer dar, dass und auf welche Weise die Handlungen des Beschwerdegegners 1 weiter abgeklärt werden könnten. Auch dies ist nicht ersichtlich.

- 10 - Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie den Beschwerdegegner 1 betrifft. 9. Anders verhält es sich bezüglich der Beschwerdegegnerin 2. Der Zeuge E._____ sagte aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe ca. 5 bis 6 Minuten auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Sie habe ihm Fusstritte gegen den Kopf verpasst (Urk. 8/15/4/8 S. 3). Der Beschwerdeführer erklärte (in offenkundiger Abstimmung seiner Aussage auf die Aussagen des Zeugen E._____; vgl. seine Aussagen vom 5. Oktober 2010 [Urk. 8/15/4/3], vom 6. Oktober 2010 [Urk. 8/15/4/4] und vom 28. Oktober 2010 [Urk. 8/15/4/6] mit der Zeugenaussage von E._____ vom 4. November 2010 [Urk. 8/15/4/8] und mit seiner [des Beschwerdeführers] Aussage vom 3. Januar 2011 [Urk. 8/5]), die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm drei bis fünf Mal gegen den Kopf getreten (Urk. 8/5 S. 6). 9.1. Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen sind grundsätzlich ohne weiteres geeignet, mindestens einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu verursachen. Wer einem am Boden liegenden Menschen Fusstritte gegen den Kopf versetzt, rechnet nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel damit, diesen Menschen mindestens im Sinne von Art. 123 StGB zu verletzen, und handelt diesbezüglich in der Regel eventualvorsätzlich. Gegen die Beschwerdegegnerin 2 besteht damit der Verdacht, dass sie den Beschwerdeführer mit den Fusstritten gegen seinen Kopf mindestens im Sinne von Art. 123 StGB verletzen wollte und sich damit der (eventualvorsätzlich versuchten) einfachen Körperverletzung schuldig machte. Dass diese Fusstritte nach der staatsanwaltschaftlichen Erwägung in der Einstellungsverfügung nicht zum Erfolg einer einfachen Körperverletzung führten oder nicht nachweisbar ist, dass diese Fusstritte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen verursachten, ändert an diesem Verdacht nichts, da auch der erfolglose eventualvorsätzliche Versuch einer einfachen Körperverletzung strafbar ist (Art. 123 StGB i.V. mit Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB). 9.2. Bei der bestehenden Aktenlage ist nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch der Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf

- 11 der (eventualvorsätzlichen versuchten) einfachen Körperverletzung zu rechnen. Die angefochtene Einstellungsverfügung erfolgte bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 deshalb zu Unrecht und ist aufzuheben. Das Verfahren ist diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 9.3. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers sind indes keine Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zu erlassen. Der Aufenthalt der Beschwerdegegnerin 2 ist unbekannt. Es ist der Staatsanwaltschaft zu überlassen, ob sie in Anbetracht dieses Umstandes im Sinne von Art. 314 Abs. 1 und Abs. 3 StPO eine Fahndung einleiten und bis zu deren Erfolg die Untersuchung sistieren will, oder ob sie bereits weitere Untersuchungshandlungen vornehmen möchte. Der Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung erscheint vor weiteren Beweisergebnissen nicht ohne weiteres erfüllt. Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen sind zwar grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, mindestens einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu verursachen. Nicht ohne weiteres zwingend oder regelmässig erscheint allein dadurch aber allgemein die Verursachung schwerer Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB. Dies kann von der Fussbekleidung und der Wucht der Tritte abhängen. Diesbezüglich erscheinen genauere Abklärungen zum Sachverhalt möglich, so die spezifischere Befragung des Zeugen E._____ zu den beobachteten Fusstritten der Beschwerdegegnerin 2, evtl. auch die Befragung des Beschwerdegegners 1 als Zeugen nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen ihn. Bei einer derartigen Erweiterung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung wäre auch die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin 2 ein amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie den Beschwerdegegner 1 betrifft. Betreffend die Beschwerdegegnerin 2 ist die Einstellungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

- 12 - III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde bezüglich dem Beschwerdegegner 1 und obsiegt bezüglich der Beschwerdegegnerin 2. Bezüglich dem Beschwerdegegner 1 wird das Strafverfahren betreffend Raub und einfacher Körperverletzung damit abgeschlossen und ist definitiv über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 wird das Strafverfahren auch betreffend einfacher Körperverletzung mit dem vorliegenden Beschluss nicht abgeschlossen. Diesbezüglich handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 90 und Art. 93 BGG). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat diesbezüglich im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Diese ist zur Hälfte dem bezüglich dem Beschwerdegegner 1 unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Regelung der anderen Hälfte bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 ist dem Endentscheid im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 vorbehalten. 3. Der Beschwerdegegner 1 ist amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist im Beschwerdeverfahren für seine Aufwendungen grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung wird - nach Eingang der entsprechenden Honorarnote - mit separatem Beschluss festzusetzen sein (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidigung zählen zu den Auslagen bzw. Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Der bezüglich des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 unterliegende und damit kostenpflichtige Beschwerdeführer ist deshalb zu verpflichten, diese - betragsmässig noch nicht feststehenden - Auslagen dem Staat zu ersetzen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Beschwerdegegner 1 betrifft. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 31. Dezember 2012 im Verfahren E-5/2011/1003 aufgehoben, soweit sie die Beschwerdegegnerin 2, C._____, hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung betrifft, und die Sache wird insoweit an die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl zurückgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die gesamten Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 (gemäss Disp. Ziff. 6 nachfolgend) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Regelung der anderen Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, exkl. die Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1, und die Regelung allfälliger Entschädigungen bezüglich des Beschwerdeverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 werden dem Endentscheid im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 vorbehalten. 6. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss. 7. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

- 14 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2 durch einmalige Publikation des Dispositivs im Amtsblatt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-5/2011/1003, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-5/2011/1003, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann (bezüglich Dispositiv Ziff. 2 und 5 unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, gegen Dispositiv Ziff. 1 und 4 bei der Strafrechtlichen Abteilung und gegen Dispositiv Ziff. 2 und 5 bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 3. Oktober 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Beschwerdegegner 1 betrifft. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 31. Dezember 2012 im Verfahren E-5/2011/1003 aufgehoben, soweit sie die Beschwerdegegnerin 2, C._____, hinsichtlich d... 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die gesamten Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 (gemäss Disp. Ziff. 6 nachfolgend) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Regelung der anderen Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, exkl. die Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1, und die Regelung allfälliger Entschädigungen bezüglich des Beschwerdeverfahrens g... 6. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss. 7. Schriftliche Mitteilung an:  Fürsprecher X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 2 durch einmalige Publikation des Dispositivs im Amtsblatt des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-5/2011/1003, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:  die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-5/2011/1003, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann (bezüglich Dispositiv Ziff. 2 und 5 unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, gegen D...