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Zürich Obergericht Strafkammern 10.01.2012 UE110247

January 10, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,301 words·~7 min·2

Summary

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110247-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 10. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See / Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. November 2011, 2/2011/5144

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 29. September 2011 stellte A._____ einen Strafantrag gegen B._____ wegen Drohung. Sie wirft ihm vor, er habe in der gemeinsamen Küche mit einem Messer vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt. Dabei habe sie sich bedroht gefühlt (Urk. 7/1). Die Polizei befragte A._____ am 29. September 2011, C._____ am 6. Oktober 2011 und B._____ am 24. Oktober 2011 (Urk. 7/3-5). Mit Verfügung vom 28. November 2011 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3). 2. A._____ führt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 2). B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 9/1). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 10). II. 1. Gemäss Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafuntersuchung zu verzichten ist (Abs. 1). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt,

- 3 was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3). 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), die Beschwerdeführerin habe anlässlich der polizeilichen Befragung ausgeführt, sie wohne in einem Haus, in welchem die Bewohner die Küche teilten. Sie habe am 25. September 2011 in der Küche ihr Essen aufgewärmt. B._____ habe die Küche betreten und sie beschimpft. Dabei habe er ihr ein Messer vor das Gesicht gehalten. Der Mitbewohner C._____ habe B._____ ermahnt, worauf dieser das Messer weggelegt und sich in sein Zimmer zurückgezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht genau festlegen wollen, ob sie wirklich in Angst versetzt worden sei. C._____ habe anlässlich der polizeilichen Befragung erklärt, B._____ und die Beschwerdeführerin hätten einen verbalen Streit gehabt und sich gegenseitig angeschrien. Er habe B._____ ermahnt. Es sei um nichts Bedeutendes gegangen. Das Problem sei, dass die Beschwerdeführerin alles benutze und nichts dafür bezahle. Er habe kein Messer gesehen. B._____ habe anlässlich der polizeilichen Befragung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Er sei durch den Lärm in der Küche aus seinem Mittagsschlaf geweckt worden. Daraufhin habe er die Beschwerdeführerin in der Küche "zusammengeschissen". Er habe sie weder bedroht, noch ein Messer ergriffen. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), sie habe bei der Polizei ausgesagt, dass sie Angst gehabt habe, als sie zwischen Tumbler und Küchenkombination eingeklemmt gewesen und von B._____ bedroht worden sei. Die angefochtene Verfügung erwähne dies nicht. Die entlastende Aussage von

- 4 - C._____ sei nicht zu berücksichtigen. C._____ kenne B._____ von der Arbeit. Sie hätten die gleiche Staatsangehörigkeit. Sie habe nicht gewusst, wie C._____ oder B._____ reagieren würden, wenn sie Anzeige erstatte. C._____ habe zudem einen Doppelgänger, einen Zwillingsbruder. Die Aussage von C._____, es sei um Unbedeutendes gegangen, treffe nicht zu. Für sie sei es wichtig gewesen, dass sie am Wohnort die Küche benutzen könne. Sie habe nur ihre Sachen benützt. Es spiele keine Rolle, ob jemand das Messer gesehen habe. Entscheidend sei, dass die Polizei nicht umgehend das Messer auf Fingerabdrücke von B._____ untersucht habe. Es habe längere Zeit unberührt in der Küchenschublade gelegen. Für ihre Umtriebe und schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen seien alle Verfahren zusammen zu betrachten. Sie verlange eine Genugtuung und eine Entschädigung. 2.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Die Polizei fragte sie, ob sie in Angst und/oder Schrecken versetzt worden sei. Daraufhin dachte die Beschwerdeführerin nach, schaute in ihr Notizbuch und sagte, dass sie das schlecht erklären könne. Sie habe eigentlich jedes Mal ein schlechtes Gefühl, wenn sie einem der Bewohner begegne und gehe so schnell wie möglich wieder (Urk. 7/4 S. 4 f.). C._____ sagte bei der Polizei aus, er habe kein Messer gesehen. Dass er die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie B._____ und diesen von der Arbeit her kennen soll, lässt seine Aussage nicht unglaubhaft erscheinen. Es gibt keine Hinweise, wonach C._____ nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Räumt er doch ein, dass sich die Beschwerdeführerin und B._____ angeschrien und eine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten. Er sagte in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin aus, dass es im Streit um die Benützung der Küche gegangen sei. Ob dieses Thema für die Betroffenen wichtig ist, ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass C._____ einen Doppelgänger oder Zwillingsbruder haben soll. Da B._____ die gemeinsame Küche offenbar mitbenützt, erscheint es sehr wahrscheinlich, dass auf dem Messer seine Fingerabdrücke sichergestellt werden könnten. Damit liesse sich allerdings nicht beweisen, dass er die Beschwerdeführerin bedrohte.

- 5 - Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft konnte der Beschwerdeführerin demnach keine Entschädigung oder Genugtuung für das vorliegende oder für andere Verfahren ausrichten (vgl. Art. 433 StPO). 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS ZH 211.11). Mangels Aufwendungen ist B._____ keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde, − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der Untersuchungsakten. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 6 - Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 10. Januar 2012 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde,  den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der Untersuchungsakten. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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