Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250026-O/U/bs Präsidialverfügung vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Stadtrichteramt Zürich, Berufungsbeklagte und Verwaltungsbehörde betreffend geringfügiger Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2025 (GC250050)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 13. Mai 2025 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2025 anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigten in der Folge am 28. Mai 2025 zugestellt (Urk. 28/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 17. Juni 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO). 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten wären daher die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 500.– grundsätzlich aufzuerlegen. Die Beschuldigte ist indes Sozialhilfeempfängerin, eine IV-Abklärung ist im Gang und sie hat kein Vermögen (Urk. 29 S. 8; Prot. I S. 8 f.; Urk. 16 S. 6). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher – ausnahmsweise – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut) 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 13. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte das Stadtrichteramt Zürich
- 3 - die Privatklägerin B._____ AG (ad acta) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer