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Zürich Obergericht Strafkammern 18.12.2024 SU240031

December 18, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,335 words·~12 min·4

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240031-O/U/sm-hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. März 2024 (GC230170)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 9. August 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals). 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Gesamtbetrag von Fr. 580.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-043-685 vom 9. August 2023 sowie Fr. 250.– nachträgliche Gebühren) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 32, sinngemäss) Freispruch

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. März 2024 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 31 S. 11). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 23; Urk. 24) und dem Stadtrichteramt am 26. März 2024 im Dispositiv zugestellt (Urk. 25). Vor Schranken und mit Eingabe vom 2. April 2024 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Prot. I S. 23, Urk. 26). Das begründete Urteil (Urk. 31) wurde dem Stadtrichteramt am 6. Juni 2024 und dem Beschuldigten am 11. Juni 2024 zugestellt (Urk. 30/1-2). 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 32). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 36). Mit Beschluss vom 5. August 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 39). Nachdem der Beschuldigte innert (erstreckter) Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hatte (vgl. Urk. 40-44), wurde die Berufungserklärung gemäss den angedrohten Säumnisfolgen als Berufungsbegründung erachtet und dem Stadtrichteramt mit Präsidialverfügung vom 23. September 2024 Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 45). Das Stadtrichteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 46/2). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 47), was den Parteien mitgeteilt wurde (Urk. 48/1-2). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil, zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. September 2022, um 17.57 Uhr, an der B._____-strasse/C._____-strasse in Zürich in Fahrtrichtung

- 5 stadteinwärts das Lichtsignal, welches seit 1.00 Sekunden rot war, durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit missachtet zu haben (Urk. 2). 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der Fotografien und der Aussagen des Beschuldigten der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei. Aus dem Eichzertifikat ergebe sich ausserdem, dass die Anlage die gesetzlichen Anforderungen erfülle (Urk. 31 S. 7 f.). 3. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung zusammenfassend geltend, das angefochtene Urteil sei unter Rechtsverweigerung gefällt worden, da die Vorderrichterin systematisch keinem seiner prozessualen Anträge stattgegeben habe. Es seien rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren missachtet worden. Zudem seien von der Vorderrichterin alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen, die für den Betrieb und die Inbetriebnahme sowie die bautechnischen Anforderungen an Lichtsignalanlagen an Strassenkreuzungen gälten, konsequent ignoriert worden und zwar, dass der gesetzlich vorgeschriebene minimale Takt des Ampelwechsels 3 Sekunden betrage (in den dem Bezirksgericht eingereichten Videos sei er aber lediglich 1 Sekunde), dass für die Signalisationsanlage nebst eines Eichzertifikats ein Inbetriebnahme- oder Testmessbericht mit Fadenkreuz ausgestellt werden müsse, um nachzuweisen, dass die geeichte Anlage auch richtig eingestellt worden sei (diese Unterlagen lägen gar nicht vor) und dass es die wissenschaftlich belegte Reaktionszeit für den Fahrer unmöglich mache, innerhalb einer Zeitspanne von unter einer Sekunde, oder sogar innerhalb von drei Sekunden, eine korrekte Entscheidung zu treffen. Diese Voraussetzungen seien klar festgelegt im Messgesetz, in der Messmittelverordnung, in der Verordnung über Geschwindigkeitsmessmittel, in den Weisungen über Geschwindigkeitsmessmittel, in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung sowie in den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr. Die von der Polizei bereitgestellten Beweismittel würden sodann lediglich den Zeitpunkt dokumentieren, zu dem sein Fahrzeug ordnungsgemäss zwischen dem Zebrastreifen und der Kreuzung gestanden sei, nachdem der Zebrastreifen gemäss den geltenden Verkehrsvorschriften überquert worden sei. Diese Beweismittel liessen jedoch

- 6 den entscheidenden Moment unberücksichtigt, in dem sein Fahrzeug den Zebrastreifen zu betreten begonnen habe bzw. das Verkehrssignal noch nicht auf Rot gestanden sei, d.h. den Moment eines angeblichen Rotüberfahrens. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er den formellen Antrag gestellt, die Polizei zur Bereitstellung weiterführender Bildaufzeichnungen zu veranlassen, welche die Sekunden vor dem bereits dokumentierten Zeitpunkt abbilden würden, um darzulegen, dass er das Verkehrssignal bei Grünlicht beachtet und sich entsprechend in Bewegung gesetzt habe, um den Zebrastreifen zu überqueren. Während des Überquerens habe er jedoch unvorhergesehen anhalten müssen, weil das vorausfahrende Fahrzeug abrupt stehen geblieben sei. Er sei gezwungen gewesen, im Bereich zwischen Zebrastreifen und Kreuzung zu verharren, um auf den nächsten Lichtsignalwechsel zu warten. Trotz der offensichtlichen Relevanz dieser Beweismittel habe sich die Vorderrichterin gegen eine solche Anordnung entschieden. Diese Entscheidung stütze sich erkennbar auf eine von Beginn der Verhandlung an bestehende Voreingenommenheit der Vorderrichterin. Dieser Umstand stelle eine erhebliche Missachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Rechts auf ein faires Verfahren dar, indem die Möglichkeit, entlastende Beweismittel einzubringen, von vornherein unterbunden worden sei. Es lägen keine Beweise für das Betreten bei Rot vor, sondern lediglich Fotos eines Moments, der ein paar Sekunden nach dem Überqueren des grünen Lichts aufgenommen worden sei. Er fordere eine eingehende Prüfung des Sachverhalts (Urk. 32). 4. Das Stadtrichteramt zog den Zustandsbericht, das Eichzertifikat und das Messprotokoll der Lichtsignalanlage bei (Urk. 3-5). Daraus ergibt sich, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Eichung gültig ist (Urk. 4). Aus den vom Beschuldigten erwähnten Bestimmungen ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, noch mehr Abklärungen betreffend den Zustand und die Einstellung der Lichtsignalanlage vorzunehmen, zumal die vorliegenden Dokumente keinerlei Anhaltspunkte boten, am korrekten Funktionieren der Ampel zu zweifeln. Was den vom Beschuldigten erwähnten "gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Takt des Ampelwechsels von 3 Sekunden" betrifft, so ergibt sich aus Ziff. VII.22.1 der Weisungen über polizeiliche Geschwin-

- 7 digkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamts für Strassen ASTRA, dass Rotlichtüberwachungssysteme nur bei Lichtsignalanlagen betrieben werden dürfen, deren Übergangszeiten (Dauer der Gelbphase zwischen den Grün- und Rotzeiten) bei einer Höchstgeschwindigkeit bis und mit 50 km/h 3 Sekunden betragen. Die vom Beschuldigten eingereichten Fotos sowie die eingereichte Videodatei (Beilagen zu Urk. 6) zeigen den Wechsel von der Rotphase zur Gelbphase zur Grünphase auf, hier relevant ist jedoch der Wechsel von der Grünphase zur Gelbphase zur Rotphase. Was Letzteren betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass die Gelbphase "Yel" bevor die Ampel rot wurde 3.03 Sekunden betrug (vgl. Urk. 1/8). Auch diesbezüglich funktionierte die Lichtsignalanlage einwandfrei. Der Auffassung des Beschuldigten, welcher es aufgrund der wissenschaftlich belegten Reaktionszeit für unmöglich hält, selbst innerhalb von drei Sekunden eine korrekte Entscheidung zu treffen, kann nicht gefolgt werden. Drei Sekunden während der Gelbphase reichen durchaus aus, um rechtzeitig anzuhalten bevor die Ampel rot wird. Wäre dem nicht so, gäbe es viel mehr Fahrer, die bei Rot noch nicht stillstehen würden. Ausserdem machte der Beschuldigte vor Vorinstanz noch geltend, die durchschnittliche Reaktionszeit betrage 1,5 Sekunden (Urk. 17 S. 4), weshalb drei Sekunden erst recht ausreichen. Nachdem an der Funktionstüchtigkeit der Lichtsignalanlage und der Dauer der Gelbphase nichts zu beanstanden ist, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug bei Rot noch bewegt hat. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, es lägen keine Beweise für das Fahren bei Rot vor, sondern nur Fotos, die ein paar Sekunden nach dem Überqueren des grünen Lichts aufgenommen worden seien. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten liegt nicht nur ein Foto vor, welches ihn nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens zeigt (Urk. 1/8 Foto 1), sondern auch ein Foto, auf welchem sein Fahrzeug den Fussgängerstreifen zu befahren begonnen hatte (Urk. 1/8 Foto 2). Man sieht darauf deutlich, dass sein Fahrzeug bei Rot den Haltebalken überquert. Deshalb wurde er auch geblitzt. Von der Polizei noch mehr Bildaufzeichnungen zu fordern, war unter diesen Umständen nicht nötig.

- 8 - Der Sachverhalt lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln ohne Weiteres erstellen. Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus folgende Feststellung, wonach der Anklagesachverhalt erstellt sei, weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich, weshalb keine Willkür vorliegt. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt und geprüft, ob den Beweisanträgen des Beschuldigten nachgekommen werden muss. Eine Rechtsverweigerung oder die Missachtung eines fairen Verfahrens, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Ebenso wenig lässt sich eine Voreingenommenheit der Vorderrichterin erkennen, zumal bereits die III. Strafkammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. November 2023 festgestellt hatte, dass im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. GC230099 keine Gründe ersichtlich seien, die bei der Vorderrichterin den Anschein einer Befangenheit erwecken würden (Urk. 24 im Verfahren Geschäfts-Nr. GC230099 und Urk. 27). IV. Rechtliche Würdigung 1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV (Urk. 2 und Urk. 31 S. 11). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG. 2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Beschuldigte die rechtliche Würdigung nicht beanstandet. Damit ist der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig zu sprechen.

- 9 - V. Strafzumessung 1. Im angefochtenen Urteil wurde bereits aufgezeigt, dass das Ordnungsbussengesetz von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuches dispensiere und für alle schuldhaft handelnden Täter dieselben Bussen und Vollzugsmodalitäten unbesehen von ihrem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen vorsehe (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass in Art. 14 OBG vorgesehen sei, dass eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden könne. Mit zutreffender Begründung gelangte die Vorinstanz in dieser Hinsicht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall auch im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen sei und auferlegte dem Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 250.– (vgl. Urk. 31 S. 9 f.). Diese ist zu bestätigen. 2. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass im ordentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden werden können und legte diese auf zwei Tage fest (Urk. 31 S. 10). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. VI. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV.

- 10 - 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

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