Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130077-O/U/ad
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin Dr. Janssen und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 5. September 2014
in Sachen
Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 11. September 2013 (GC130016)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 21. Dezember 2012 (Urk. 2/2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG sowie Art. 16 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die allfälligen Auslagen des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur im Betrag von Fr. 1'068.– (Fr. 300.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 21. Dezember 2013 sowie Fr. 768.– nachträgliche Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens) werden dem Stadtrichter-amt belassen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 31 S. 2) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte, A._____, sei wegen Verletzung von Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen anzuordnen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei abzuändern. Dem Berufungsbeklagten seien die Kosten des Strafbefehls von Fr. 300.00 sowie die nachträglichen Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 768.00 aufzuerlegen. Ausserdem sei ihm keine Parteientschädigung auszurichten. 4. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sowie diejenigen des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2) Die Berufung der Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin sei abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil vom 11. September 2013 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Lasten der Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 11. September 2013 vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG sowie Art. 16 Abs. 1 VRV freigesprochen. Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz. Weiter wurden die Auslagen des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Stadtrichteramts Winterthur für den Strafbefehl sowie die nachträglichen Kosten und Auslagen für das Einspracheverfahren wurden dieser belassen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 19 S. 15). 2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete das Stadtrichteramt Winterthur (nachfolgend: die Untersuchungsbehörde) mit Eingabe vom 16. September 2013 (Eingang: 20. September 2013; Urk. 13) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von der Untersuchungsbehörde am 18. November 2013 entgegengenommen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte die Untersuchungsbehörde ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein. Sie stellte dabei den Beweisantrag, dass die Zeugenaussagen des Unfallbeteiligten B._____ zuzulassen seien, da diese nicht unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt seien (Urk. 22 S. 2). 3. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2013 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 23). Der neu beigezogene Verteidiger (Urk. 25 und 26) beantragte mit Eingabe vom 3. Januar 2014 (Urk. 28), dass die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2013 betreffend den Fahrer des am Unfall beteiligten Polizeimotorrades und allfällige dazu gehörende Unterlagen zu den Akten
- 5 zu nehmen seien (Antrag Nr. 1; Urk. 28 S. 2). Ferner wurde beantragt, dass die internen Schadensberichte und -abklärungen/-informationen der Stadtpolizei Winterthur sowie ihrer Versicherung betreffend das Ereignis vom 17. August 2012 als zusätzliche Beweismittel zu den Gerichtsakten zu nehmen seien (Anträge Nr. 2a und 2b; Urk. 28 S. 2). Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 (Urk. 29) wurde einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde beschlossen, dass die Akten der Untersuchungsbehörde in Sachen B._____ beigezogen werden. Im Übrigen wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen. 4. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 (Eingang: 10. Februar 2014; Urk. 31) reichte die Untersuchungsbehörde ihre schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht ein. Unter Beilage eines Begleitschreibens (Urk. 31-A) reichte die Untersuchungsbehörde zudem gleichentags die Akten in Sachen B._____ ein (Urk. 32/1- 8). 5. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2014 (Urk. 33) wurde dem Beschuldigten unter Beilage der Berufungsbegründung und der Akten in Sachen B._____ Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Der Verteidiger erstattete innert erstreckter Frist (Urk. 36) unter Beilage zweier Honorarnoten (Urk. 39; Urk. 40) mit Eingabe vom 21. März 2014 die Berufungsantwort (Urk. 38). Die Vorinstanz verzichtete mit Erklärung vom 12. Februar 2012 auf die ihr mit der gleichen Präsidialverfügung freigestellte Vernehmlassung (Urk. 35). 6. Nachdem der Untersuchungsbehörde mit Präsidialverfügung vom 25. März 2014 (Urk. 41) die Berufungsantwort zugestellt worden war, erstattete sie am 8. April 2014 fristgerecht die Replik (Urk. 44), während die Vorinstanz wiederum auf die ihr mit der gleichen Präsidialverfügung freigestellte Vernehmlassung verzichtete (Urk. 43). 7. Schliesslich wurde dem Beschuldigten unter Beilage der Replik mit Präsidialverfügung vom 16. April 2014 (Urk. 45) Frist zur Duplik angesetzt, welche der Verteidiger mit Eingabe vom 6. Mai 2014 fristgerecht einreichte (Urk. 47).
- 6 - 8. Die Duplik wurde der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2014 (Urk. 49) zur Kenntnisnahme zugestellt. 9. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 22 S. 2). Es liegt demnach keine Teilrechtskraft vor. 1.2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das angefochtene Urteil darf daher lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktensowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1538; BSK StPO-Eugster, Basel 2011, Art. 398 N 3; Urteil 6B_362/2012 E. 5.2 vom 29. Oktober 2012). Die Berufungsinstanz hat somit zunächst zu überprüfen, ob die von der Untersuchungsbehörde vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis
- 7 gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. 1.3. Die Untersuchungsbehörde bringt vor, dass eine Rechtsverletzung durch Rechtsverweigerung vorliege, indem die Zeugenaussagen des am Unfall beteiligten Polizeibeamten B._____ nicht als Beweis zugelassen worden seien (Urk. 22 S. 2; Urk. 31 S. 3 ff.). Demnach wird sinngemäss gerügt, die Feststellung des Sachverhalts beruhe auf einer Rechtsverletzung, indem die Verfahrensvorschriften der StPO verletzt worden seien, was sogleich unter Erwägung II. 3. zu prüfen sein wird. Sodann wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig und aktenwidrig festgestellt worden (Urk. 22 S. 2; Urk. 31 S. 5 ff.). Diesbezüglich hat eine Überprüfung im Rahmen der Sachverhaltserstellung unter Erwägung III. zu erfolgen. Schliesslich macht die Untersuchungsbehörde sinngemäss eine Rechtsverletzung geltend, indem sie namentlich eine falsche Anwendung von Art. 27 Abs. 2 SVG sowie Art. 26 Abs. 1 SVG rügt (Urk. 31 S. 5 f. sowie S. 11 f.). Diesbezüglich ist auf die rechtliche Würdigung unter Erwägung IV. zu verweisen. 1.4. Auf die Argumente der Untersuchungsbehörde ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). 2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so können mit der Berufung neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungs-
- 8 instanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (BSK StPO-Eugster, a.a.O., Art. 398 N 3). 2.2. Die Untersuchungsbehörde brachte keine neuen Beweise vor, sondern verlangte in der Berufungserklärung lediglich, dass die Zeugenaussagen von B._____ als Beweis zuzulassen seien (Urk. 22 S. 2; Erwägung II. 3. hiernach). Der Beschuldigte beantragte hingegen, dass die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2012 betreffend den Fahrer des am Unfall beteiligten Polizeimotorrades und allfällige dazu gehörende Unterlagen (Einvernahmeprotokolle, Aktennotizen etc.) vollständig zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 28 S. 2, Antrag Nr. 1). Zudem wurde beantragt, dass die internen Schadensberichte und abklärungen/-informationen der Stadtpolizei Winterthur sowie ihrer Versicherung betreffend das Ereignis vom 17. August 2012 als zusätzliche Beweismittel zu den Gerichtsakten zu nehmen seien (Urk. 28 S. 2, Anträge Nr. 2a und 2b). 2.3. Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 (Urk. 29) wurde angeordnet, dass die Akten der Untersuchungsbehörde in Sachen B._____ beigezogen werden. Im Übrigen wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen. Die Untersuchungsbehörde trifft eine Dokumentationspflicht (vgl. Art. 100 StPO). Offensichtlich hat die Untersuchungsbehörde die Verfahrensakten in Sachen B._____ (Urk. 32/1-8) separat von denjenigen in Sachen des Beschuldigten (Urk. 2/1-26) geführt, obwohl sämtliche Akten dieselbe Geschäftsnummer (...) aufweisen. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Beschuldigten, es seien die Verfahrensakten in Sachen B._____ (Urk. 32/1-8) beizuziehen, ohne Weiteres stattzugeben, handelt es sich doch dabei um Akten, die während des gesamten Verfahrens im Dossier hätten enthalten sein müssen, und somit um den Beizug von Akten aus demselben Verfahren.
- 9 - Im Gegensatz dazu war der Beweisantrag betreffend den Beizug der internen Schadensberichte der Stadtpolizei Winterthur sowie ihrer Versicherung abzuweisen, denn dabei hätte es sich um neue Beweismittel gehandelt, welche im Lichte von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig sind, worauf der Beschuldigte im Übrigen zu Recht auch selber hinweist (Urk. 38 S. 2 f.). 3.1. Die Untersuchungsbehörde beantragt, dass die Zeugenaussagen des am Unfall beteiligten Polizeibeamten B._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/21) als Beweis zugelassen werden, weil dessen Befragung als Zeuge nicht unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt sei, zumal das Strafverfahren gegen ihn gestützt auf den Polizeirapport betreffend den fraglichen Verkehrsunfall mit Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2012 vorgängig erledigt worden sei und kein Interessenskonflikt wegen allfälliger Zivilforderungen an ihn persönlich oder möglicher Administrativmassnahmen zu erkennen gewesen sei (Urk. 22 S. 2; Urk. 31 S. 3 ff.). Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, dass die Aussagen von B._____ ohnehin nichts am von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt ändern würden. Ansonsten hätte B._____ als Auskunftsperson einvernommen werden müssen, da er in seinen eigenen Rechten betroffen gewesen sei. Bei einem Rollenwechsel gelte ein absolutes Beweisverwertungsverbot, weshalb die entsprechenden Aussagen aus den Strafakten zu entfernen seien. Schliesslich habe der Beschuldigte keine Kenntnis von der Einstellungsverfügung gehabt, weshalb auch kein Rollenwechsel vorliegen könne (Urk. 38 S. 6 ff.). 3.2. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Als Auskunftsperson wird (u.a.) einvernommen, wer - sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 178 lit. a StPO),
- 10 - - ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (lit. d), - als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), oder - in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (lit. f). Massgebend für den Entscheid, in welcher Funktion eine Person einzuvernehmen ist, ist die Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Vorladung präsentierte (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 178 N 10-13). 3.3. B._____ war als Beamter der Stadtpolizei Winterthur unbestrittenermassen am Unfall vom 17. August 2012 beteiligt. Er machte als (polizeiliche) Auskunftsperson unter Hinweis auf seine prozessualen Rechte und Pflichten Aussagen, welche im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. September 2012 sinngemäss festgehalten wurden (Urk. 2/1 S. 4). Am 24. Juni 2013 – und somit nach der Einstellung des Verfahrens gegen ihn, die mit Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 32/1) erfolgt war, und vor der Anzeige des Beschuldigten gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, die am 4. September 2013 erfolgte (Urk. 6/1) – wurde B._____ unter Hinweis auf seine prozessualen Rechte und Pflichten gemäss Art. 169 StPO und Art. 307 StGB von der Untersuchungsbehörde als Zeuge befragt (Urk. 2/21). Die Untersuchungsbehörde hatte aber nach der Einvernahme des Zeugen C._____ am 23. April 2013 (Urk. 2/10), und somit vor Erlass der massgeblichen Vorladung an B._____, (Urk. 2/18) Kenntnis davon, dass B._____ mit einigermassen hoher Geschwindigkeit und bei Rot mit seinem Motorrad auf die Kreuzung gefahren sein und den Unfall zumindest mitverursacht haben könnte (Urk. 2/10 S. 2 ff.). Da die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2012 einzig gestützt auf die Angaben im Rapport der Kantonspolizei Zürich ergangen war (vgl. die entsprechenden Angaben der Anklagebehörde in Urk. 31 S. 4 und das Aktenverzeichnis zu den Untersu-
- 11 chungsakten, aus denen sich ergibt, dass die einzige Verfahrensakte im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung der Polizeirapport war) und darin keine Aussagen des Zeugen C._____ enthalten waren (Urk. 2/1), musste ab dem Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen C._____ in Betracht gezogen werden, dass der Unfall auch durch eine Verkehrsregelverletzung des Polizeibeamten B._____ verursacht worden sein könnte. 3.4. Unter den gegebenen Umständen hätte die Untersuchungsbehörde B._____ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO einvernehmen müssen. Im Zeitraum, in dem die Vorladung an B._____ erging und er als Zeuge einvernommen wurde, lief kein anderes Verfahren mehr gegen ihn wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang stand. Die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2012 war offensichtlich in Rechtskraft erwachsen, zumal dem Beschuldigten, der nicht behauptet, durch den Unfall unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden zu sein, keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zukam (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 N 88; BGE 138 IV 258 E. 4), weshalb er mit Bezug auf diese Verfügung nicht beschwerdelegitimiert war (Art. 322 Abs. 2 StPO). B._____ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO einzuvernehmen kam daher nicht in Frage. Hingegen konnte B._____ nach der Zeugeneinvernahme C._____s, der ihn, wie dargelegt, belastet hatte, im Sinne von Art. 178 lit. d StPO nicht mehr von vornherein als Tatverdächtiger einer anderen, mit der abzuklärenden strafbaren Handlung in einem Konnex stehenden strafbaren Handlung ausgeschlossen werden (dazu Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 178 N 31). Dass das Verfahren gegenüber B._____ rechtskräftig eingestellt worden war, stand dessen Einvernahme als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO nicht entgegen, besteht doch gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen, sofern sich diese nicht aus den früheren Akten ergeben. Da die Einstellungsverfügung betreffend das Verfahren gegen B._____, wie dargelegt, einzig auf dem Polizeirapport basierte, musste die Untersuchungsbehörde die Möglichkeit, dass die Vorausset-
- 12 zungen von Art. 323 Abs. 1 StPO erfüllt sein könnten, mit in Betracht ziehen (vgl. dazu Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 178 N 37). 3.5. Es stellt sich damit die Frage nach der Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme von B._____ vom 24. Juni 2013 im Verfahren gegen den Beschuldigten. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, unverwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Werden bei der Beweiserhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt, ist das Beweismittel hingegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 178 StPO auszugehen, muss der Einzuvernehmende zwingend als Auskunftsperson befragt werden. Der Entscheid, eine Person zu Unrecht als Zeugen anstatt als Auskunftsperson zu befragen, ist ungültig (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 178 N 11 und N 16; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 141 N 24; vgl. auch Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 927). Damit liegt ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Vorliegend geht es um ein Strassenverkehrsdelikt im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG und damit um eine Übertretung, weshalb keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Diskussion steht. Demzufolge ist die Vorinstanz korrekt zum Schluss gekommen, dass die Zeugeneinvernahme von B._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/21) nicht verwertbar ist. 3.6. Die unverwertbare Einvernahme von B._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/21) stellt dessen einzige Einvernahme dar, bei der die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO gewahrt wurden. Demzufolge sind die im Polizeirapport vom 17. September 2012 enthaltenen Angaben von B._____ gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 4. Da, wie unter Erwägung II. 3. aufgezeigt wurde, die Zeugeneinvernahme von B._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/21) unverwertbar ist, ist sie gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
- 13 - III. Sachverhalt 1. Wie bereits unter Erwägung II. 1.2. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat daher keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). 2. Die Untersuchungsbehörde bringt vor, dass die Vorinstanz die aktenwidrige Auffassung vertrete, dass sich der Beschuldigte vorsichtig in die Kreuzung hineingetastet habe (Urk. 31 S. 6 f.). Zudem habe die Vorinstanz die Akten unrichtig ausgelegt, weil aus diesen klar hervorgehe, dass der Beschuldigte den heranfahrenden Motorradlenker hätte sehen müssen (Urk. 31 S. 7 f.). Ferner gehe die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung davon aus, dass der Polizeibeamte B._____ mit nichtangepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und zu schnell auf die Kreuzung gefahren sei (Urk. 31 S. 8 f.). Schliesslich stelle die Vorinstanz zu Unrecht auf die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ ab. Insbesondere müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Polizeibeamte B._____ auf der Geradeausspur und nicht auf der Gegenfahrbahn auf die Kreuzung zugefahren sei (Urk. 31 S. 10 f.). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, dass keine Aktenwidrigkeit vorliege. Er sei achtsam und vorsichtig weitergefahren und habe das Tempo reduziert (Urk. 38 S. 15). Ihm werde die Möglichkeit zur Panoramasicht unterstellt, was weder nachvollziehbar noch stichhaltig sei (Urk. 38 S. 16). Die Kritik der Untersuchungsbehörde sei unsachlich, da nur schon der Totalschaden am Motorrad auf eine relativ hohe Geschwindigkeit hindeute (Urk. 38 S. 4 f. und S. 16 f.). Ausserdem stelle die Untersuchungsbehörde zur Fahr- und Kurvensituation neue Behauptungen auf, was nicht zulässig sei (Urk. 38 S. 17).
- 14 - 3.1. Das Gericht hat den in der Anklage resp. im Strafbefehl, der als Anklage gilt, umschriebenen Sachverhalt zu beurteilen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 350 Abs. 1 sowie Art. 356 Abs. 1 StPO). Dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 21. Dezember 2012 (Urk. 2/2) ist folgender Anklagesachverhalt zu entnehmen: "Tatbestand: Verkehrsunfall; Befahren einer Kreuzung bzw. nicht sofortiges Freigeben der Fahrbahn trotz Wahrnehmung der besonderen Warnvorrichtungen der Polizei, Feuerwehr oder Sanität." sowie "Ort/Zeit: Winterthur, Neuwiesen- /Schützenstrasse 17. August 2012 / 13:00 Uhr". Demnach ist zu beurteilen, ob der im Strafbefehl umschriebene Anklagesachverhalt von der Vorinstanz willkürfrei erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Kreuzung Neuwiesenstrasse/Schützenstrasse befahren resp. die Fahrbahn nicht sofort freigegeben hat, obwohl er die besonderen Warnvorrichtungen der Polizei, Feuerwehr oder Sanität wahrgenommen hat und es zu einem Verkehrsunfall kam. Da der Beschuldigte zu seiner Entlastung vorbringt, er habe die Kreuzung mit angepasster Geschwindigkeit überquert, ist auch diesem Punkt im Rahmen der Sachverhaltserstellung nachzugehen. Demgegenüber ist mit Blick auf den massgebenden Anklagesachverhalt irrelevant, ob der Polizeibeamte B._____ zu schnell unterwegs war und auf welcher Spur er auf die Kreuzung zufuhr resp. wer die Kollision zu verantworten hat. 3.2. In Bezug auf Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV (Erwägung IV. 2. hiernach) gelten das Wechselklanghorn und das Blaulicht als besondere Warnvorrichtungen der Polizei, Feuerwehr oder Sanität. Der Beschuldigte gibt selber zu, die Kreuzung Neuwiesen-/Schützenstrasse befahren resp. die Fahrbahn nicht sofort freigegeben zu haben, obwohl er ein Wechselklanghorn gehört hatte. Ferner bestreitet er nicht, dass es zu einem Unfall kam (Urk. 2/6 S. 2; Prot. I S. 7 f.). Der eingestandene Sachverhalt deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist. 3.3. Im Verlauf des Verfahrens machte er zur Geschwindigkeit, mit der er die Kreuzung befuhr, unterschiedliche Angaben: 30 - 40 km/h im Polizeirapport (Urk. 2/1 S. 5), 20 - 30 km/h, die er später auf Vorhalt seiner Angaben gemäss Polizeirapport auf 30 - 40 km/h korrigierte, in der Einvernahme vor der Untersu-
- 15 chungsbehörde (Urk. 2/6 S. 3), und ca. 30 km/h anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I. S. 7). Der Zeuge C._____ sprach von "normalem Tempo" und ergänzte, er könnte nicht sagen, ob er langsam gefahren oder im letzten Moment noch auf die Bremse gegangen und still gestanden sei (Urk. 2/10 S. 3), während der Zeuge D._____ aussagte, dass der Beschuldigte nach seiner Wahrnehmung "ganz langsam gefahren oder schon stillgestanden sei" (Urk. 2/20 S. 4). Die Vorinstanz würdigte sämtliche Beweise dahingehend, dass der Beschuldigte "mit ca. 20 - 30 km/h vorsichtig auf die Kreuzung zugefahren sei" (Urk. 19 S. 9) und ging damit von einer Geschwindigkeit aus, welche etwa dem Mittelwert sämtlicher Angaben entspricht. Was an dieser Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Wenn die Untersuchungsbehörde kritisiert, dass bei 20 - 30 km/h nicht von Schritttempo gesprochen werden könne (Urk. 31 S. 6), wie dies der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2013 machte (Urk. 6 S. 2), dann trifft dies sicherlich zu. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten ist anhand einer objektiven Messgrösse festzustellen, was die Vorinstanz denn auch getan hat. Dass der Beschuldigte bei einem Tempo von "vielleicht 20 oder 30 km/h" die - sicherlich nicht zutreffende – Ansicht vertrat, man habe wahrscheinlich neben seinem Auto herlaufen können (Urk. 2/6 S. 2 f.), vermag an der soeben erwähnten willkürfreien Feststellung dieses Sachverhaltsteils aber nichts zu ändern. Die von der Untersuchungsbehörde im vorinstanzlichen Urteil monierte Stelle bezüglich des "sorgfältig in die Kreuzung Hineintastens" (Urk. 31 S. 6) findet sich bei der rechtlichen Würdigung in den Erwägungen zum Vertrauensprinzip im Strassenverkehr und den Sorgfaltspflichten des Beschuldigten (Urk. 19 S. 13), die sich ihrerseits auf die vorinstanzliche Feststellung zum Sachverhalt "Der Beschuldigte (…) fuhr (…) vorsichtig auf die Kreuzung Neuwiesenstrasse / Schützenstrasse zu, wobei er darauf gefasst war, dass von irgendwoher ein Fahrzeug mit Cis-Gis- Horn kommen könnte" (Urk. 19 S. 9, Hervorhebung beigefügt). Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem er auf die Kreuzung zufuhr, darauf gefasst war, dass von irgendwoher ein Fahrzeug mit Cis-Gis-Horn kommen könnte, stellte die Untersuchungsbehörde nicht in Frage. Die Feststellung, dass der Beschuldigte vor-
- 16 sichtig auf die Kreuzung zugefahren sei, ist unter den gegebenen Umständen bei einer Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h nicht willkürlich. Was dies für Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung hat, ist im Rahmen der entsprechenden Erwägungen zu erörtern. 3.4. Da in der Anklage behauptet wird, der Beschuldigte habe trotz Wahrnehmung der besonderen Warnvorrichtungen der Polizei, Feuerwehr oder Sanität die Kreuzung befahren bzw. die Fahrbahn nicht freigegeben (Urk. 2/2), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sowohl das Wechselklanghorn als auch das Blaulicht missachtet zu haben. Letzteres lässt sich, wie auch die Vorinstanz annahm (Urk. 19 S. 12 f.), nicht erstellen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Blaulicht nicht gesehen, ist glaubhaft. Indem die Untersuchungsbehörde der Vorinstanz vorwirft, sie habe in Bezug auf die Sichtweite des Beschuldigten die Akten unrichtig ausgelegt (Urk. 31 S. 7 f.), übersieht sie, dass, dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe aufgrund des Hauses Ecke Neuwiesenstrasse / Schützenstrasse den auf dem Motorrad herannahenden Polizeibeamten B._____ nicht sehen können (Urk. 19 S. 9), sich darauf bezieht, was der Beschuldigte tatsächlich tat – nämlich mit einer Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h auf die Kreuzung fahren –, und nicht darauf, was er allenfalls hätte tun sollen. Nur schon aus der Fotodokumentation von Google-Maps ergibt sich (Urk. 9; vgl. ferner den Signallageplan der Stadtpolizei Winterthur, Urk. 2/1), dass die Schützenstrasse (aus Fahrtrichtung Einkaufszentrum Neuwiesen) die Neuwiesenstrasse (aus Fahrtrichtung Wülflingerstrasse) in einem rechten Winkel kreuzt und die Sicht von der Schützenstrasse (aus Fahrtrichtung Einkaufszentrum Neuwiesen) auf die Neuwiesenstrasse (aus Fahrtrichtung Wülflingerstrasse) unter Berücksichtigung der Position des Beschuldigten in seinem Fahrzeug bis zur Auffahrt auf die Kreuzung durch das ostseitige Eckhaus versperrt war. Da sich der Vorfall am helllichten Tag ereignete, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Blaulicht an Fassaden, in Fenstern oder dergleichen spiegelte. 4. Somit erstellte die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt, wonach der Beschuldigte die Kreuzung Neuwiesen-/Schützenstrasse mit einer Geschwindig-
- 17 keit von 20 - 30 km/h befuhr resp. die Fahrbahn nicht sofort freigab, obwohl er ein Wechselklanghorn, nicht aber ein Blaulicht wahrgenommen hatte, und es zu einem Verkehrsunfall kam, willkürfrei. IV. Rechtliche Würdigung 1. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wird im Strafbefehl, im vorinstanzlichen Urteil sowie in den Rechtsschriften teilweise auf Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 2/2; Urk. 19 S. 15) und teilweise auf Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 1 S. 1; Urk. 19 S. 3; Urk. 31 S. 2) Bezug genommen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 am 1. Januar 2013 wurde aArt. 90 Ziff. 1 SVG der heute gültigen Darstellungsform angepasst. Auch wenn die heute in Kraft stehende Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 SVG lediglich umformuliert wurde, wobei keine materielle Änderung erfolgte (vgl. BBl 2010 8551; BBl 2010 8513), ist fortan von aArt. 90 Ziff. 1 SVG die Rede, da diese Bestimmung am 17. August 2012 in Kraft stand. 2.1. Art. 27 Abs. 2 SVG bestimmt, dass den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben ist und Fahrzeuge nötigenfalls anzuhalten sind. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRV müssen alle Strassenbenützer den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. 2.2. Die Untersuchungsbehörde macht eine Rechtsverletzung geltend, weil die Vorinstanz Art. 27 Abs. 2 SVG falsch angewandt habe, indem sie fälschlicherweise nicht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte die Strasse sofort hätte freigeben müssen (Urk. 31 S. 5 f.). 2.3. Der Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 SVG ist, wie auch von der Verteidigung dargelegt wurde (Urk. 38 S. 10), zu eng, da mit "Freigabe der Strasse" nicht gemeint ist, dass jeder Fahrzeugführer beim Nahen eines vortrittsberechtigten Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmung wenn möglich die Strasse zu verlassen hat. Welche
- 18 - Massnahmen nach Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV zu ergreifen sind, hängt vielmehr von den Umständen ab. Diesen Bestimmungen liegt der Gedanke zugrunde, dass die Fahrzeuglenker die Fahrt der sich als solche ankündigenden vortrittsberechtigten Fahrzeuge erleichtern müssen und jedenfalls in keiner Weise behindern dürfen (vgl. BGE 99 IV 225). Vorliegend kündigte der Fahrer des Polizeimotorrads sich zwar kumulativ durch Blaulicht und Wechselklanghorn an, weshalb sich die Frage, ob das Vortrittsrecht auch dann beansprucht werden darf, wenn nur eines der beiden Warnsignale abgegeben wird, nicht stellt, aber der Beschuldigte nahm gemäss erstelltem Sachverhalt lediglich ein Wechselklanghorn wahr. Entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 SVG verpflichtet diese Bestimmung die Verkehrsteilnehmer aber nicht erst dann, sich entsprechend dieser Bestimmung zu verhalten, wenn sie sowohl das Blaulicht als auch den Wechselklanghorn (kumulativ) wahrgenommen haben (vgl. BGE 99 IV 225: In jenem Fall leuchtete gemäss der Sachverhaltsdarstellung nur das Blaulicht auf). Vielmehr haben sie, sobald sie eines dieser Warnsignale wahrnehmen, im Rahmen der Zumutbarkeit alles Nötige zu unternehmen, damit das vortrittsberechtigte Fahrzeug seine Fahrt möglichst ungehindert fortsetzen kann. Dies beinhaltet auch, nach dem Fahrzeug, von dem das von ihnen wahrgenommene Warnsignal ausgeht, Ausschau zu halten, wenn es (noch) nicht gesehen werden kann, und die weitere Teilnahme am Verkehr ab sofort so zu gestalten, dass der Vortritt im Bedarfsfall unverzüglich gewährt werden kann. Indem der Beschuldigte, obwohl er das Wechselklanghorn wahrgenommen hatte, seine Fahrt, wenn auch lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h, fortsetzte, ohne sich vor dem Befahren der Kreuzung zu vergewissern, dass das Fahrzeug mit dem von ihm wahrgenommenen Wechselklanghorn nicht ebenfalls im Begriff war, diese zu überqueren, verhielt er sich pflichtwidrig. Bei pflichtgemässem Verhalten, nötigenfalls durch Anhalten vor den Haifischzähnen, die sich vor der Kreuzung auf seiner Fahrbahn befanden, hätte der Beschuldigte den Fahrer des Polizeimotorrads und das eingeschaltete Blaulicht rechtzeitig erkennen und diesem gesetzeskonform den Vortritt lassen können.
- 19 - 2.4. Vorliegend wirft die Untersuchungsbehörde dem Beschuldigten einen Verstoss gegen aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV vor. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Begehung dieser Verkehrsregelverletzung strafbar. Aus dem massgebenden Anklagesachverhalt sowie aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass eine fahrlässige Tatbegehung eingeklagt wurde, wobei dem Beschuldigten im Übrigen ein Vorsatz auch nicht nachgewiesen werden könnte. Der Beschuldigte musste es durch die Wahrnehmung des Wechselklanghornes für möglich halten, dass ein Fahrzeug einer Blaulichtorganisation auf die Kreuzung zufährt. Er handelte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, als er mit einer Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h auf die Kreuzung Neuwiesen-/Schützenstrasse fuhr, ohne sich zuvor darüber zu vergewissern, dass das Fahrzeug mit dem von ihm wahrgenommenen Wechselklanghorn nicht auch im Begriff war, diese zu überqueren. 2.5. Demnach hat die Vorinstanz Art. 27 Abs. 2 SVG falsch angewandt. 3. Vorliegend geht es einzig darum (vgl. Erwägung III. 3.1.), ob der Beschuldigte durch den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt (vgl. Erwägung III. 3. und III. 4.) gegen aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV verstossen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz berufen durfte, nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 4. Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV strafbar gemacht. V. Strafzumessung 1. Wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (aArt. 90 Ziff. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist
- 20 - (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestandes der Übertretung noch leicht. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Kreuzung Neuwiesen-/Schützenstrasse befuhr, obwohl er ein Wechselklanghorn wahrgenommen hatte. In subjektiver Hinsicht ist von fahrlässigem Handeln des Beschuldigten auszugehen. Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellen der ungetrübte automobilistische Leumund (Urk. 2/23) sowie die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 2/24) des Beschuldigten keinen Strafminderungsgrund dar (BGE 136 IV 1). Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen werden, wonach er Fr. 5'400.– netto pro Monat verdient (Prot. I S. 18 f.) und keine Unterhaltspflichten hat (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen von Fr. 513'000.– (Urk. 2/26; Prot. I S. 19) und hat keine Schulden (Urk. 2/22 S. 2; Urk. 2/25). 3. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich die von der Untersuchungsbehörde ausgesprochene Busse von Fr. 200.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage zu bestätigen.
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO), sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wie auch die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten entgegen Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils keine Entschädigung zuzusprechen. Für die beantragte Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 38 S. 2 und S. 18) fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Zeugeneinvernahme von B._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/21) wird aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 22 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die erstinstanzlich festgestellten Kosten der Untersuchungsbehörde im Betrag von Fr. 1'068.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
- 23 - 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. September 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Brülhart
Urteil vom 5. September 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG sowie Art. 16 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die allfälligen Auslagen des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur im Betrag von Fr. 1'068.– (Fr. 300.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 21. Dezember 2013 sowie Fr. 768.– na... 4. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte, A._____, sei wegen Verletzung von Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbeza... 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei abzuändern. Dem Berufungsbeklagten seien die Kosten des Strafbefehls von Fr. 300.00 sowie die nachträglichen Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 768.00 aufzuerlegen. Ausserdem sei ihm keine Parteientsch... 4. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sowie diejenigen des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufung der Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin sei abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil vom 11. September 2013 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Lasten der Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt 1. Wie bereits unter Erwägung II. 1.2. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist... IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO), sind ihm die erst... Es wird beschlossen: 1. Die Zeugeneinvernahme von B._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/21) wird aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise sch... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die erstinstanzlich festgestellten Kosten der Untersuchungsbehörde im Betrag von Fr. 1'068.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Stadtrichteramt Winterthur die Oberstaatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.