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Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2014 SU130075

July 10, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,604 words·~13 min·4

Summary

Verstoss gegen das Hundegesetz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130075-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast

Urteil vom 10. Juli 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verstoss gegen das Hundegesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2013 (GC130130)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 20. August 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/1). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Hundegesetz. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. 2012-055-580 vom 20. August 2012 in Höhe von Fr. 150.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrage von Fr. 506.– werden dem Einsprecher auferlegt. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2013 von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 3 - 2. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren zuzusprechen. b) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 36) Abweisung der Berufung

_______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 20. August 2012 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Hundegesetz (HuG) mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 2/1). Der Beschuldigte erhob am 29. August 2012 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl und hielt auch nach Abschluss der Untersuchung durch das Stadtrichteramt daran fest (Urk. 3 und 11). Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 überwies das Stadtrichteramt die Akten ans Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen und die Untersuchungskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 14). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2013 wurde der Beschuldigte wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 24). Dagegen meldete er mit Eingabe vom 23. September 2013 Berufung an (Urk. 19). Nach Erhalt des begründeten Urteils ging fristgerecht auch die Berufungserklärung ein (Urk. 25). Dem Stadtrich-

- 4 teramt Zürich wurde die Berufungserklärung mittels Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 26). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 28). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. März 2014, mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für das ganze Verfahren angemessen zu entschädigen (Urk. 30; Urk. 31). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 6. März 2014 dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 33). Es folgten je fristgemäss der vorinstanzliche Verzicht auf Vernehmlassung mit Datum vom 10. März 2014 (Urk. 35) sowie die Berufungsantwort des Stadtrichteramts vom 13. März 2014, welches eine Abweisung der Berufung verlangte (Urk. 36), wovon dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. März 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 37). Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf

- 5 - Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 20. August 2012 wird dem Beschuldigten mangelnde Beaufsichtigung eines von ihm als Hundesitter geführten Hundes (B._____) vorgeworfen; der Hund habe eine Fussgängerin (Zeugin C._____) belästigt, indem er ihr ein halbes Sandwich aus der Hand weggeschnappt und verspiesen habe (wobei der Beschuldigte der Fussgängerin anschliessend Fr. 10.– für das Sandwich vergütete) (Urk. 2/1). 2. Die Vorinstanz hielt fest, unbestritten sei, dass der Hund des Beschuldigten an der Zeugin C._____ hochgesprungen sei und das Sandwich aus ihrer Hand weggeschnappt habe. Die vom Beschuldigten bestrittene mangelnde Beaufsichtigung prüft die Vorinstanz unter dem Titel der rechtlichen Würdigung. Dafür stützt sie sich auf Aussagen der Zeugin C._____ sowie des Beschuldigten und würdigt diese. Sie kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte seinen Hund zwar zurück rief, als sich dieser der Zeugin genähert hatte, dieser jedoch nicht gehorchte und dem Befehl keine Folge leistete. Für die Erfüllung des Tatbestands von § 9 Abs. 1 lit. a HuG sei bereits ausreichend, dass der Hund auf das erste Rufen des Einsprechers nicht sofort reagierte, sondern weiterhin bei der Zeugin C._____ verweilte. Die Zeugin sei in erheblichem Masse belästigt worden, indem der Hund an ihr hochgesprungen sei und ihr das Sandwich aus der Hand ge-

- 6 schnappt habe. Unerheblich sei, ob die Zeugin mit dem Hund tatsächlich interagierte und zu welchem Zeitpunkt sie den Hund erblickt habe. Selbst wenn die Zeugin den Hund bereits frühzeitig bemerkt hätte und diesem durch ihre Gestik vermeintlich ihr Sandwich zum Essen angeboten hätte, würde dies nichts an der rechtlichen Würdigung ändern. Entscheidend sei einzig, dass der Einsprecher den Hund im Zeitpunkt, als er nach ihm rief, nicht unter Kontrolle hatte (Urk. 24 S. 3 ff.). 3. Die Verteidigung macht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die darauf gestützte fehlerhafte rechtliche Würdigung geltend. Sie führte in ihrer Berufungsbegründung aus, entscheidend sei, aus welchen Gründen der Hund nicht gehorcht habe und wer oder was dafür verantwortlich gewesen sei. Die Zeugin C._____ habe mit dem Hund interagiert und durch das Herumfuchteln mit ihrem Sandwich den Hund dazu aufgefordert, dieses zu verspeisen. Der Beschuldigte habe den Hund erst gerufen, nachdem dieser das Sandwich verspeist habe, davor habe dazu kein Anlass bestanden, da sein Hund zunächst auf den Hund der Zeugin zugegangen sei. Die Vorinstanz würdige vordergründig zwar die Aussagen der Zeugin, setze sich aber nicht genügend mit ihren Aussagen und ihrem Aussageverhalten auseinander, weshalb nicht von deren Version ausgegangen werden könne. Der Beschuldigte sei seinen Beaufsichtigungspflichten nachgekommen. Dort, wo die Hunde frei laufen und sich beschnüffeln können, habe er keinen Anlass sehen müssen, seinen Hund zurückzurufen, zumal es sich bei der Zeugin ebenfalls um eine Hundehalterin handelte, welche Kenntnis von ihren Pflichten im Umgang mit Hunden habe, diese jedoch selbst verletzt habe. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass die Zeugin die klare Situation falsch einschätze und sich nicht wie im Codex für Hundehalter und Nichthundehalter aufgeführt verhalten habe, sondern mit dem Hund interagiert und ihm fälschlicherweise zu verstehen gegeben habe, es gäbe Fressen für ihn. Der Hund habe erst nachdem er sich mit dem von der Zeugin "offerierten" Sandwich befasste nicht mehr sofort auf die Rufe des Beschuldigten reagiert (Urk. 31 S. 1 ff.). 4. Die Zeugin C._____ führte gleichbleibend aus, sie habe den Beschuldigten gesehen und gehört, wie er einem Hund gerufen habe. Plötzlich sei sie von

- 7 einem Hund angesprungen worden und dieser habe einen Teil ihres Sandwichs abgebissen. Danach habe der Beschuldigte den Hund gerufen, dieser habe aber nicht auf ihn gehört und sei weiter um sie "herumgetänzelt" (Urk. 8 S. 2, Urk. 1/1 S. 4 und Urk. 1/2/2). Sie führte konstant aus, den Hund nicht angesprochen zu haben. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als lebensnah und glaubhaft. Sie befand, dass die Aussagen der Zeugin auf tatsächlich Erlebtes und Empfundenes schliessen lassen. Sodann hielt die Vorinstanz fest, damit sei erstellt, dass die Zeugin vor dem Anspringen durch den Hund mit diesem keinen Kontakt aufgenommen habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und erfolgte willkürfrei. Es liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung vor. Den vorinstanzlichen Erwägungen folgend ist daher auf die glaubhafte Darstellung der Zeugin abzustellen und davon auszugehen, dass sie den Hund nicht angesprochen hat, dieser vielmehr unvermittelt an ihr hochsprang und von ihrem Brötchen abbiss (Urk. 24 S. 7). 5. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Die Vorinstanz befasste sich für die Auslegung dieses Artikels zutreffend und eingehend mit der Entstehungsgeschichte des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Hundegesetzes des Kantons Zürich, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 24 S. 4 f.). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des Vorfalls als Hundesitter für den Hund verantwortlich und hatte ihn so zu führen und zu beaufsichtigen, dass es zu keiner Belästigung von Mensch oder Tier kommen kann. Die Zeugin wurde durch den Hund direkt belästigt, indem er an ihr hochsprang und das Sandwich aus ihrer Hand wegschnappte. Der Beschuldigte hätte dieses Verhalten seines Hundes durch eine genügende Beaufsichtigung verhindern müssen. Wie der Beschuldigte selbst geltend machte, handelt es sich beim Hund B._____ um einen kontaktfreudigen jungen Hund (Urk. 7 S. 2). Indem er im Wissen um das Wesen des Hundes diesen frei herumlaufen liess, nahm er zumindest in Kauf, dass B._____ andere Personen anspringen und belästigen könnte. Der Beschuldigte handelte somit

- 8 eventualvorsätzlich sowohl bezüglich der mangelnden Beaufsichtigung als auch der Gefährdung und Belästigung von Personen. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten damit zu Recht als mangelnde Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG. 6. Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen und der Beschuldigte der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt dargelegt und zutreffende Ausführungen zur Strafzumessung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 24 S. 9 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, da der Hund sich noch in Sichtweite befand, die Zeugin nicht verletzt wurde und der Beschuldigte ihr den Verlust des Sandwichs ersetzte. Hingegen kann der Vorfall nicht als leichter Fall, für welchen lediglich ein Verweis auszusprechen wäre, betrachtet werden. Die Zeugin wurde durch den Hund doch recht intensiv belästigt; er sprang an ihr hoch und schnappte das Sandwich aus ihrer Hand. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher gemäss eigenen Angaben ca. Fr. 5'000.– pro Monat verdient und weder Schulden noch Vermögen hat (Prot. I S. 5), sowie unter Berücksichtigung seines Verschuldens erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist

- 9 - (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessenspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Vorliegend erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse als angemessen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Hundegesetz. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 10 - 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Mondgenast

Urteil vom 10. Juli 2014 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Hundegesetz. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. 2012-055-580 vom 20. August 2012 in Höhe von Fr. 150.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrage von Fr. 506.– we... Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Hundegesetz. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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