Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120030-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Collorafi
Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Dietikon (Strafsachen) vom 21. Februar 2012 (GB110013)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes vom 30. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer, die Gebühren des Strafbefehls Nr. … vom 11. November 2011 (inkl. der nachträglichen Untersuchungskosten) in Höhe von Fr. 430.– sowie die Überweisungskosten im Betrage von Fr. 80.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 46 und Urk. 56, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 b) des Statthalteramtes Dietikon: (Urk. 60) Verzicht auf Berufungsantwort.
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Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 30. Juni 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Statthalteramtes Dietikon wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 4). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Juli 2011 Einsprache (Urk. 5). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, hob das Statthalteramt am 11. November 2011 den Strafbefehl wiedererwägungsweise auf und bestrafte den Beschuldigten neu wegen fahrlässiger Begehung desselben Delikts mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 31). Der Beschuldigte hielt hernach an seinem Begehren um gerichtliche Beurteilung fest, worauf das Statthalteramt die Akten dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Dietikon überwies (Urk. 33; Urk. 35). Das zuständige Einzelgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Februar 2012 der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ausgefällt (Urk. 39 = Urk. 45).
- 4 - 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. März 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 41). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess er der erkennenden Kammer sodann rechtzeitig die Berufungserklärung zukommen, worin er angab, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 46). Anschlussberufung wurde keine erhoben. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 13. August 2012 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist seine Berufungsanträge ein (Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2012 wurde dem Statthalteramt Dietikon Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 57). Das Statthalteramt Dietikon verzichtete auf eine Berufungsantwort und stellte fest, das es sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 60). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 59). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das Obergericht kann im Rahmen einer Berufung - mit Ausnahme der Urteile im abgekürzten Verfahren sowie bei Übertretungen - den vorinstanzlichen Entscheid in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Dabei können neue Beweise und Behauptungen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (Luzius Eugster in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398 N 3; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 N 1531 und N 1536). Unter anderem sind klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung relevant, wie namentlich Versehen und Irrtümer
- 5 oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Niklaus Schmid, a.a.O., N 1538). 2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit dem Personenwagen ZH …, am 27. Mai 2011, 21.13 Uhr, mit einer Fahrgeschwindigkeit von zirka 20 bis 30 km/h in B._____ bei der Einmündung C._____-Strasse/D._____-Strasse aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das bereits auf Gelb geschaltete Lichtsignal nicht beachtet, den gut sichtbaren Haltebalken überfahren, das Lichtsignal passiert zu haben und schliesslich, als die Ampel auf Rot umgeschaltet habe, nach rechts in die D._____-Strasse eingebogen zu sein (Urk. 31). 3. Der Beschuldigte verlangt wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 56). Sinngemäss zusammengefasst bestätigt er nach wie vor, damals das Fahrzeug gelenkt, das Lichtsignal aber nicht bei Rot, sondern bei Grün passiert zu haben (Urk. 56, S. 2 ff.; so auch schon Urk. 18 S. 2 f.; Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 33 S. 1). 4. In Bezug auf die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen, dass den Polizeibeamten E._____ und F._____ aufgrund ihrer Zeugenrolle und der drohenden und einschneidenden beruflichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage, eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert werden kann (Urk. 45 S. 6). 5. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verteidigung zwar unter anderem rügt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz mittels willkürlicher Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig festgestellt worden, allerdings nicht in allen Punkten geltend
- 6 macht, inwiefern dies geschehen sein soll. So führt die Verteidigung aus, die bei den Akten liegenden Fotos seien 10 Tage bzw. 4 Monate nach dem Vorfall erstellt worden und kein Beweismittel dafür, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung begangen habe, sondern illustrierten lediglich die örtlichen Gegebenheiten (Urk. 56 S. 4). Es wird nicht konkret dargetan, inwiefern dieser Umstand für das vorliegende Verfahren relevant sein soll. Die Verteidigung bringt keine Argumente vor, welche die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung unrichtig oder willkürlich erscheinen lässt. Die Verteidigung beanstandet ebenso, dass die in Urk. 25 enthaltenen Angaben zu den Phasen sich nicht speziell auf die Lichtsignalanlage bei der D._____-/C._____-Strasse, sondern auf alle Lichtsignalanlagen beziehen. Daraus ergebe sich das Phasenverhältnis zwischen dem für die beiden Polizisten und dem für den Beschuldigten geltenden Signal nicht. Weiter hält sie fest, die Aussage des Beschuldigten, er hätte bei einem auf Gelb stehenden Lichtsignal noch anhalten können, sei zu relativieren. Diese könne nur dann Geltung beanspruchen, wenn der Beschuldigte das Gelb hätte wahrnehmen können. Es sei aber auch möglich, dass er den Wechsel auf Gelb nicht mehr habe wahrnehmen können, weil er selber bereits auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei und der hintere Teil des Fahrzeugs das Signal aber noch nicht passiert habe. Zudem sind nach Ansicht der Verteidigung die E-Mail der Kantonspolizei Zürich (Urk. 25) und die Aktennotiz des Statthalteramtes Dietikon (Urk. 16) ebenfalls keine rechtsgenügenden Beweismittel dafür, dass der Beschuldigte das Lichtsignal bei Gelb überfahren habe (Urk. 56 S. 4). Diesen Ausführungen lässt sich aber wiederum nicht entnehmen, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen, zumal die Vorinstanz selbst als Vorbemerkung in ihrer Begründung darauf hingewiesen hat, die Sachverhaltserstellung müsse hauptsächlich auf die formellen Einvernahmen des Statthalteramtes Dietikon gestützt werden (Urk. 45 S. 5). 6. Die Verteidigung rügt, dass der Sachverhalt mittels willkürlicher Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizisten sei erheblich beeinträchtigt. Im Gegensatz dazu
- 7 würden die Aussagen des Beschuldigten, welche gemäss Urteil der Vorinstanz seine Glaubhaftigkeit beeinträchtigen, diese in Wirklichkeit gar nicht tangieren (Urk. 56 S. 3). Nach Ansicht der Verteidigung sei die Glaubhaftigkeit der Zeugen E._____ und F._____ aufgrund der tatsächlichen Anzahl Lichtsignale, welche bei der Einmündung der C._____- in die D._____-Strasse für die von der C._____-Strasse herkommenden Fahrzeuge stehen, in Frage zu stellen. Dies begründet sie damit, dass die beiden Polizisten gemäss ihren Aussagen von zwei Lichtsignalen gesprochen haben, welche auf Rot geschaltet waren. In der Tat seien allerdings drei Lichtsignale an der erwähnten Kreuzung vorhanden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aussagen der Polizisten jeweils die beiden Lichtsignale für die Linksabbieger aus der C._____-Strasse betrafen, obwohl sie der Meinung gewesen seien, dasjenige, das sie auf der rechten Seite der C._____-Strasse wahrgenommen haben, betreffe die Rechtsabbieger. Die Antworten der Polizisten würden deshalb bedeuten, dass sie davon ausgegangen seien, auf dem Signalmast links der C._____-Strasse sei ein Lichtsignal für die Linksabbieger und auf dem Signalmast rechts der C._____-Strasse eines für die Rechtsabbieger angebracht. Ebenso seien die Aussagen des Zeugen E._____ in Bezug auf das gelenkte Polizeifahrzeug bei der Gesamtwürdigung seiner Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urk. 56 S. 2 f.). Soweit die Verteidigung von drei Lichtsignalen an der relevanten Stelle ausgeht, liegt sie richtig. Tatsächlich sind an der Einmündung der C._____- in die D._____-Strasse für die von der C._____-Strasse herkommenden Fahrzeuge zwei Lichtsignalmasten angebracht mit gesamthaft drei Ampeln, wovon zwei für die Links- und eine für die Rechtsabbieger schalten (vgl. Urk. 20). Ebenso ist es korrekt, wenn die Verteidigung angibt, die beiden Polizisten hätten anlässlich ihrer Einvernahmen ausgesagt, aus ihrem Standort nicht deutlich erkannt zu haben, dass auf der rechten Seite der C._____-Strasse zwei Lichtsignale nebeneinander angebracht sind (Urk. 53 S. 2; Urk. 19 S. 9; Urk. 21 S. 9). Allerdings verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz diesem Umstand durchaus Gewicht zugemessen und hernach richtig festgestellt hat, dass sich die Zeugen E._____ und
- 8 - F._____ sicher gewesen sind, dass das Lichtsignal für Rechtsabbieger auf Rot gestanden ist (vgl. Urk. 45 S. 10). Es kann ausgeschlossen werden, dass die beiden Augenzeugen irrtümlicherweise angaben, die Lichtsignalanlage für Rechtsabbieger auf der C._____-Strasse habe sich auf Rot befunden. Zum einen wurden die erwähnten Wahrnehmungen noch am Ereignisabend im Rapport des Zeugen E._____ dokumentiert, zu einem Zeitpunkt also, als diesem die Verkehrssituation noch sehr präsent gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 2 S. 2). Zudem standen die Zeugen E._____ und F._____ von der D._____-Strasse herkommend selbst als Verkehrsteilnehmer vor einer Lichtsignalanlage, weshalb sie zwangsläufig auf die für sie geltende Ampel achten mussten. Es erstaunt deshalb nicht, dass diese nun ihr Augenmerk speziell auf die Farbe der Ampel des Beschuldigten richteten, als dieser von der C._____- in die D._____-Strasse einbog, zeigte ihre Ampel die der Zeugen - doch längst auf Grün. Des Weiteren werden ihre Aussagen, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, durch die bei den Akten liegenden Fotos unterstützt, auf welchen deutlich zu erkennen ist, dass aus der Position der Polizisten beide Lichter der - von der C._____-Strasse herkommend rechten - Verkehrsampel erkennbar waren (vgl. Urk. 3; Urk. 45 S. 10). In Bezug auf die Ausführungen des Zeugen E._____ betreffend das am Vorfallstag von ihm gelenkte Fahrzeug, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 9). Nach Ansicht der Verteidigung ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die Begründung des Beschuldigten für das nochmalige Schauen auf das Lichtsignal vor dem Passieren des Haltebalkens und der Verkehrsampel nicht überzeugen sollte. Ebenso sei im angefochtenen Urteil das Wort "auch" in der Antwort des Beschuldigten nicht beachtet worden, weshalb Letztere in einem unrichtigen Licht präsentiert werde (vgl. Urk. 56 S. 3). In der Tat lautet die Antwort des Beschuldigten: „Ja. Ich schaute noch mal, auch weil es rechts neben dem Lichtsignal eine stark frequentierte ESSO-Tankstelle hat, wo viele Jugendliche nach dem Einkaufen die Strasse selbst bei Rot für Fussgänger auf dem Zebrastreifen überqueren" (Urk. 18 S. 3). Entgegen der Meinung der Verteidigung vermag dieses kleine Fragment, welches von der Vorinstanz nicht explizit angeführt wurde, den Ge-
- 9 samtkontext der Aussage des Beschuldigten nicht zu verfälschen. Vielmehr erweckt die Antwort des Beschuldigten mit oder ohne den Wortzusatz „auch" den Anschein, als hätte er sich diese zurechtgelegt, um zu erklären, weshalb er denn der Überzeugung sei, bei Grün die Ampel passiert zu haben. Der vorinstanzlichen Annahme, der Beschuldigte hätte sich wohl eher auf den herannahenden Fussgängerstreifen und nicht auf die Farbe des Lichtsignals konzentriert, wenn er damit gerechnet hätte, dass Fussgänger den Zebrastreifen selbst bei einer für sie auf Rot stehenden Verkehrsampel überqueren könnten, ist daher unter den oben dargelegten Umständen nicht zu widersprechen (vgl. Urk. 45 S. 7). Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten eine beschränkte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorhält, weil dieser einerseits aussagte, nicht zu wissen, was die Polizisten aus ihrer Position sehen konnten und andererseits Vermutungen anstellte, welches Lichtsignal die Zeugen E._____ und F._____ wahrnehmen konnten, kann dieser Sichtweise nicht gefolgt werden. Hier bleibt festzustellen, dass eine Meinungsäusserung des Beschuldigten diesem nicht gleich negativ angelastet werden darf. Vielmehr ist bei der Wertung der Aussage auf Strukturbrüche innerhalb dieser, auf Über- oder Untertreibungen, auf Widersprüche, vor allem aber auch auf eine hinreichende Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen abzustellen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 52 ff. und S. 68 ff.). Der Beschuldigte sagte Folgendes aus: „Ich bin nicht auf der Strasse gewesen, deswegen weiss ich nicht, was sie [gemeint sind die Polizisten] wirklich sehen konnten. […] Wenn beide Lichtsignale, sprich dasjenige für die Linksabbieger und das für die Rechtsabbieger, Rot zeigen, dann sieht man nur ein rotes Licht, weil dann ja beide auf der gleichen Höhe eingeschaltet sind. Wenn aber das Lichtsignal nach rechts auf Grün geschaltet ist und das Lichtsignal nach links hingegen auf Rot ist, dann sieht man vermutlich von der Position, wo das Polizeiauto stand, nur das Lichtsignal für die Linksabbieger, weil dieses von dort her gesehen das vordere und nähere Lichtsignal ist, welches somit am ehesten wahrgenommen wird" (Urk. 18 S. 4). Zuzustimmen ist der Verteidigung, dass diese Äusserung des Beschuldigten nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu beeinträchtigen. Sie vermag diese aber auch nicht zu erhöhen oder gar jene der Zeugen zu erschüttern. Je-
- 10 denfalls kann diese einzige Unstimmigkeit im vorinstanzlichen Urteil allein eine willkürliche Sachverhaltserstellung keineswegs begründen, weshalb sich aus der Argumentation der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. Schliesslich ist auch der Einwand des Verteidigers zu relativieren, wonach es sehr gut möglich sei, das Lichtsignal zu sehen, wenn sich der vordere Teil des Fahrzeuges bereits auf den Fussgängerstreifen befindet, da das Lichtsignal in einiger Entfernung nach dem Haltebalken im Bereich des Fussgängerstreifens steht (Urk. 56 S. 3), erklärte doch der Beschuldigte, die Ampel etwa bis zum Zebrastreifen gesehen zu haben (vgl. Urk. 18, S. 8). In Bezug auf das Sichtfeld des Beschuldigten, als sich dieser mit seinem Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen befand, kann vielmehr auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es erscheint in der Tat, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sehr unwahrscheinlich, das Lichtsignal zu sehen, wenn sich das Fahrzeug bereits auf dem Fussgängerstreifen befindet, zumal den Bildern entnommen werden kann, dass sich der Signalmast zirka in der Mitte des Fussgängerstreifens und nicht etwa erst am Ende des Streifens befindet (vgl. Urk. 3; Urk. 17). 7. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, da die Feststellung des Sachverhaltes, der die Grundlage für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 StGB bilde, auf einer Rechtsverletzung beruhe. Die angebliche Vermeidbarkeit des Irrtums begründe das vorinstanzliche Urteil mit der Aussage des Beschuldigten, er hätte bei einem auf Gelb stehenden Lichtsignal noch anhalten können. Allerdings sei nicht erstellt, dass dieser einen allfälligen Wechsel noch rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Deshalb sei davon auszugehen, dass dieser einen Wechsel auf Gelb nicht mehr habe wahrnehmen können, da er dabei selber bereits auf der Höhe des Signals gewesen und dessen Licht für ihn nicht mehr sichtbar gewesen sei. Daraus schliesst die Verteidigung, dass der Irrtum nicht vermeidbar gewesen ist und die Vorinstanz folglich zu einem Freispruch hätte gelangen sollen (Urk. 56 S. 5). Die Vorinstanz hat sich mit dem Thema des Sachverhaltsirrtums eingehend befasst, weshalb hier auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden
- 11 kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhaltsirrtum gemäss den von ihr richtig erstellten Sachverhalt auf den Umstand und die Aussagen des Beschuldigten stützt, er sei überzeugt gewesen, die Ampel bei Grün passiert zu haben, obwohl er sie zumindest bei Gelb passiert haben muss, und nicht etwa, wie von der Verteidigung geltend gemacht, auf die Ausführungen des Beschuldigten, er hätte bei einem auf Gelb stehenden Lichtsignal noch anhalten können (vgl. Urk. 45 S. 13 und S. 11). Die Vorinstanz kam daher richtigerweise zum Schluss, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Lichtsignalanlage und seiner Fahrberechtigung im Irrtum befand. 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Argumente, welche die Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht hat und die allesamt durch die Vorinstanz behandelt wurden, ins Leere gehen. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch beruht ihr Urteil auf einer Rechtsverletzung. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen und der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz umfassend und eingehend geäussert. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 100.– erscheint den Verhältnissen angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen, insbesondere zu den allgemeinen Regeln sowie zur Tat- und Täterkomponente, zu bestätigen (Urk. 45 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Im Übrigen wurde die Strafzumessung von der Verteidigung nicht – auch nicht im Sinne eines Eventualantrages – beanstandet. Zu bestätigen bleibt demzufolge ebenso die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
- 12 - IV. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens ebenso aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − das Statthalteramt Dietikon sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. Oktober 2012
Der Vorsitzende:
lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Collorafi
Urteil vom 22. Oktober 2012 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer, die Gebühren des Strafbefehls Nr. … vom 11. November 2011 (inkl. der nachträglichen Untersuchungskosten) in Höhe von Fr. 430.– sowie die Überweisungskosten im Betrage von Fr. 80.– werden dem Beschuldigten aufe... a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 46 und Urk. 56, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) des Statthalteramtes Dietikon: (Urk. 60) Verzicht auf Berufungsantwort. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 30. Juni 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Statthalteramtes Dietikon wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk... 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. März 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 41). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess er der erkennenden Kammer sodann rechtzeitig die Berufungserklärung zukommen, worin er angab, er sei... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das Obergericht kann im Rahmen einer Berufung - mit Ausnahme der Urteile im abgekü... 2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit dem Personenwagen ZH …, am 27. Mai 2011, 21.13 Uhr, mit einer Fahrgeschwindigkeit von zirka 20 bis 30 km/h in B._____ bei der Einmündung C._____-Strasse/D._____-Strasse aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit da... 3. Der Beschuldigte verlangt wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 56). Sinngemäss zusammengefasst bestätigt er nach wie vor, damals das Fahrzeug gelenkt, das Lichtsignal aber nicht bei Rot, sonder... 4. In Bezug auf die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 5 ff.; Art. 8... 5. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verteidigung zwar unter anderem rügt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz mittels willkürlicher Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig festgestellt worden, allerdings nicht in allen Punkten geltend macht, ... Die Verteidigung beanstandet ebenso, dass die in Urk. 25 enthaltenen Angaben zu den Phasen sich nicht speziell auf die Lichtsignalanlage bei der D._____-/C._____-Strasse, sondern auf alle Lichtsignalanlagen beziehen. Daraus ergebe sich das Phasenverhä... 6. Die Verteidigung rügt, dass der Sachverhalt mittels willkürlicher Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizisten sei erheblich beeinträchtigt. Im Gegensatz dazu würden die Au... Nach Ansicht der Verteidigung sei die Glaubhaftigkeit der Zeugen E._____ und F._____ aufgrund der tatsächlichen Anzahl Lichtsignale, welche bei der Einmündung der C._____- in die D._____-Strasse für die von der C._____-Strasse herkommenden Fahrzeuge s... Soweit die Verteidigung von drei Lichtsignalen an der relevanten Stelle ausgeht, liegt sie richtig. Tatsächlich sind an der Einmündung der C._____- in die D._____-Strasse für die von der C._____-Strasse herkommenden Fahrzeuge zwei Lichtsignalmasten an... Nach Ansicht der Verteidigung ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die Begründung des Beschuldigten für das nochmalige Schauen auf das Lichtsignal vor dem Passieren des Haltebalkens und der Verkehrsampel nicht überzeugen sollte. Ebenso sei im ang... Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten eine beschränkte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorhält, weil dieser einerseits aussagte, nicht zu wissen, was die Polizisten aus ihrer Position sehen konnten und andererseits Vermutungen anstellte, welches Lic... Schliesslich ist auch der Einwand des Verteidigers zu relativieren, wonach es sehr gut möglich sei, das Lichtsignal zu sehen, wenn sich der vordere Teil des Fahrzeuges bereits auf den Fussgängerstreifen befindet, da das Lichtsignal in einiger Entfernu... 7. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, da die Feststellung des Sachverhaltes, der die Grundlage für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 StGB bilde, auf einer Rechtsverletzung beruhe.... Die Vorinstanz hat sich mit dem Thema des Sachverhaltsirrtums eingehend befasst, weshalb hier auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhaltsirrtum gemä... 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Argumente, welche die Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht hat und die allesamt durch die Vorinstanz behandelt wurden, ins Leere gehen. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt offensichtlich unricht... III. Strafzumessung IV. Kostenfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger das Statthalteramt Dietikon die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen We... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.