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Zürich Obergericht Strafkammern 16.06.2020 SR200009

June 16, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,630 words·~8 min·8

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR200009-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Gesuchsgegner

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 10. Februar 2020 (ST.2020.524)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 10. Februar 2020 wurde der Gesuchsteller wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 370.– bestraft. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten (mit Gebühren von Fr. 330.–) auferlegt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt (Urk. 4/5). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 stellte der Gesuchsteller – zumindest sinngemäss – ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl und beantragt einen Freispruch. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, er habe sich leider erst im Nachhinein getraut, die behördliche Signalisation am Tatort zu rekonstruieren. Gestützt auf Art. 1 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 lit. a und b VRV sei auf besagter Strecke 80 km/h zulässig. Er habe nicht an der rechtmässigen Radarmessung gezweifelt und deshalb keine Einsprache erhoben (Urk. 1 = Urk. 4/6). 3. Der Gesuchsteller adressierte sein Revisionsgesuch an das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf. Dieses leitete das Revisionsgesuch mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zuständigkeitshalber unter Beilage der dazugehörenden Akten ST.2020.524 an das Obergericht Zürich weiter (Urk. 2 und Urk. 4/1-6). 4. Ein (weiterer) Schriftenwechsel drängt sich vorliegend nicht auf (vgl. hinten II.5.). II. Revision 1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in:

- 3 - BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 2. Der Gesuchsteller macht – wie erwähnt – sinngemäss geltend, die Geschwindigkeitsmessung sei im Ausserortsbereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und nicht innerorts mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgt (Urk. 1). Damit beruft er sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. 3. Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich

- 4 mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76). 4. Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Revisionsverfahren nunmehr geltend, er hätte keine Geschwindigkeitsübertretung begangen, da die Höchstgeschwindigkeit am Deliktsort 80 km/h (und nicht bloss 50 km/h) betragen habe (Urk. 1). Diese Tatsache hätte er ohne Weiteres bereits im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2020 vorbringen können. Auf dem Strafbefehl war explizit aufgeführt, dass gegen diesen eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum möglich ist (Urk. 4/5 S. 2). Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb er diesen Umstand nicht schon früher

- 5 hätte vorbringen können. Er hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wenden müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg, zu umgehen. Nachdem es der Gesuchsteller selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. 5. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie soeben dargelegt – rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten. 6. Auch materiell wäre die Revision abzuweisen. Eine "Ortschaftstafel", hier "Ortsende auf Nebenstrassen" (vgl. Art. 50 Abs. 1 SSV), dient bloss der Information eines Reisenden und zeigt selber aber keine künftige Signalisation an (Entscheid des Kassationshofes in Strafsachen 6P.100/2001 bzw. 6S.445/2001 vom 26. September 2001 E. 4b). Art. 4 VRV hält sogar ausdrücklich fest, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – erst – beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" endet (Abs. 2), was Abs. 3 derselben Bestimmung bestätigt: "Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt ab dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Auch der Kassationshof erwog in seinem Entscheid 6P.100/2001 bzw. 6S.445/2001 vom 26. September 2001 (E. 3b): "Da das Gesetz eine Signalisation der Höchstgeschwindigkeit zwingend vorschreibt, muss nicht schon allein aus dem Vorhandensein einer Ortstafel auf die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell geschlossen werden."

- 6 - Solche Ortstafeln haben also keinen Einfluss auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit (teilweise im Gegensatz zum Ausland). Die Argumentation des Gesuchstellers verfängt somit auch materiell nicht. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist nicht einzutreten. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– daher dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bezirk Dietikon sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Statthalteramt Bezirk Dietikon (unter Rücksendung der Akten [Urk. 4/1-6]). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 7 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Juni 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 16. Juni 2020 I. Prozessgeschichte II. Revision III. Kosten Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Statthalteramt Bezirk Dietikon 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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