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Zürich Obergericht Strafkammern 01.04.2019 SR190004

April 1, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·928 words·~5 min·7

Summary

Vergehen gegen das Ausländergesetz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR190004-O /U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 1. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin

betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. November 2018 (B-1/2018/10033474)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. November 2018 wurde die Gesuchstellerin A._____ der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen. Da dieses Delikt in die mit Urteil des Strafgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2016 angesetzte Probezeit von 3 Jahren fiel und die Staatsanwaltschaft der Gesuchstellerin keine günstige Prognose stellen konnte, widerrief sie den bedingten Vollzug der mit vorerwähntem Urteil ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.– und bestrafte die Gesuchstellerin unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Gesamtstrafe (Urk. 2/2 = Urk. 3/10). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 leitete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) dem Berufungsgericht ein Schreiben der Gesuchstellerin und das diesem beigelegte Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 2019 weiter. Sie hielt fest, dass mit Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt das gegen die Gesuchstellerin ausgefällte Urteil des Strafgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2016 aufgehoben, und die Gesuchstellerin freigesprochen worden sei. Das Schreiben der Gesuchstellerin sei daher als Revisionsgesuch zu verstehen, wofür die Staatsanwaltschaft jedoch nicht zuständig sei (Urk. 1). 3. Über Revisionsverfahren entscheidet das Obergericht als Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 49 GOG). 4. Für den sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund der sich widersprechenden Urteile sieht das Gesetz eine Frist von 90 Tagen seit der Kenntnisnahme des zweiten Entscheids vor (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Appellationsge-

- 3 richtes des Kantons Basel-Stadt datiert vom 9. Januar 2019 (Urk. 2/4). Die Frist ist demnach gewahrt. II. 1. Der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafurteile gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts in zwei verschiedenen Urteilen, was oft dann vorkommt, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beurteilt werden (BSK StPO- Marianne Heer, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 410 StPO N 87 ff.). 2. Mit Urteil des Strafgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2016 wurden die Gesuchstellerin und die Mitbeschuldigte B._____ der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt, wobei die Gesuchstellerin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 2'500.– verurteilt wurde (Urk. 3/9/7 S. 10). Gegen diesen Entscheid legte einzig die Mitbeschuldigte B._____ Berufung ein. Sie wurde mit Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel Stadt vom 26. Juni 2018 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (vgl. Urk. 2/4 S. 2). Mit Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 2019 wurde dieser Entscheid in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO auf das Strafurteil gegen die Gesuchstellerin ausgedehnt, letzteres aufgehoben und die Gesuchstellerin freigesprochen (a.a.O. S. 2 f.). Das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 2019 ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 4). 3. Mit der Ausdehnung des die Mitbeschuldigte B._____ freisprechenden Urteils auf die Gesuchstellerin wurde zwar der Widerspruch zwischen den Entscheiden gegen die zwei Mitbeschuldigten beseitigt, doch wurde damit dem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. November 2018 angeordneten Widerruf die Grundlage entzogen. Das Revisionsbegehren ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Strafbefehl ist vollumfänglich aufzuheben und

- 4 das entsprechende Verfahren an die Gesuchsgegnerin zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). 4. Wird ein Urteil bzw. Strafbefehl im Zuge einer Revision aufgehoben, ist die frühere Eintragung unverzüglich aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-V; vgl. BSK StGB-Gruber, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 366 N 151 und Art. 369 N 87). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafregisterbehörden mitzuteilen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist der Gesuchstellerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. November 2018 (B-1/2018/10033474) wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Der Gesuchstellerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten Unt. Nr.: B-1/2018/10033474) − das Staatssekretariat für Migration − das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (in die Akten ES.2016.233) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 5 - − das Amt für Wirtschaft und Arbeit − die Koordinationsstelle VOSTRA (zur Entfernung der Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1).

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. April 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 1. April 2019 I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. November 2018 (B-1/2018/10033474) wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Der Gesuchstellerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten Unt. Nr.: B-1/2018/10033474)  das Staatssekretariat für Migration  das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (in die Akten ES.2016.233)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte  die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Amt für Wirtschaft und Arbeit  die Koordinationsstelle VOSTRA (zur Entfernung der Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1).

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