Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR170009-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 30. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27.10.2015 (A-5/2015/10034561)
- 2 - Anträge im Revisionsverfahren: a) Der Gesuchstellerin (Urk. 1): 1. Der Strafbefehl vom 27.10.2015 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sei im Sinne von Art. 411 StPO aufzuheben. 2. In dieser Sache sei wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen. 3. Von Verfahrenskosten für das Vorverfahren sowie für das Revisionsverfahren sei abzusehen. 4. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA X._____ zu gewähren; 5. vorsorglich: der Vollzug der ausgesprochenen Strafe sei bis zu einem Entscheid über das Revisionsgesuch zu sistieren. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 16): 1. Es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen. 2. Der Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte A._____ die Tatbestände des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat. 4. Es sei aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen.
- 3 - Erwägungen: I. 1. Mit Datum vom 27. Oktober 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen die Gesuchstellerin den eingangs erwähnten und diesem Urteil beigehefteten Strafbefehl (Urk. D1 9). Darin erkannte die Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB als schuldig. Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.-- sowie mit einer Busse von CHF 600.-- bestraft. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Urk. 1, Urk. 6). 2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 liess die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch einreichen und verlangte mit den oben genannten Anträgen die Aufhebung des gegen sie erlassenen rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Oktober 2015 (Urk. 1). 3. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Frist zur Stellungnahme zum Revisionsbegehren angesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde dem Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Verteidiger Frist angesetzt, seinen Antrag um Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu begründen und dem Gericht eine aktualisierte Vollmacht einzureichen. Schliesslich wurde der Privatklägerin Frist zu freigestellten Stellungnahme zum Revisionsbegehren angesetzt und es wurde der Beizug der massgeblichen Akten verfügt (Urk. 4). 4. Am 10. Juli 2017 reichte der Verteidiger dem Gericht die Vollmacht betreffend das Revisionsverfahren ein. Mit gleichem Datum reichte der Verteidiger zudem betreffend den Antrag um amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin Belege zu deren Mittellosigkeit ein (Urk. 11, Urk. 13/1-2).
- 4 - 5. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2017 bestellte das Gericht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichen Verteidiger der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren (Urk. 14). 6. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 / 17. August 2018 erstattete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland dem Gericht die Vernehmlassung zum Revisionsbegehren. Darin beantragte sie die Gutheissung des Revisionsbegehrens (Urk. 9, 16). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Das Revisionsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. 7. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs vor, gegen sie sei am 6. Januar 2016 erneut ein Strafbefehl erlassen worden und zwar wegen gleichartiger Delikte wie im zur Revision beantragten Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl vom 6. Januar 2016 sei Einsprache erhoben worden, woraufhin in jener Sache am 9. März 2017 ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur ergangen sei. Darin sei aufgrund erkannter nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit von einer Bestrafung der Gesuchstellerin abgesehen worden. Das Gericht habe sich beim Urteil auf das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten vom 16. September 2016 gestützt, in welchem eine Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin festgestellt worden sei (Urk. 1). 8. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO hebt das Gericht den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf, wenn es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet. Es fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt. Ist dies nicht der Fall, so weist das Gericht die Sache an die zu bezeichnende Behörde zur Behandlung und Beurteilung zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a und b StPO). Soweit das Gericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben erachtet, weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf (Art. 413 Abs. 1 StPO). 9. Nach erhobener Einsprache der Gesuchstellerin gegen den Strafbefehl vom 6. Januar 2016 betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen ge-
- 5 ringfügigen Diebstahl (A-3/2015/10039234) erteilte die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2016 Dr. med. B._____ den Auftrag, ein Gutachten über die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin zu erstellen (Urk. 7/D1/13/1). Die dem Strafbefehl vom 6. Januar 2016 zugrunde liegenden Taten betrafen den Zeitraum vom 3. November 2015 bis zum 16. April 2016 (Urk. 7/6). Die Taten im zur Revision beantragten Strafbefehl datieren vom 5. und 13. Oktober 2015. Sie fanden somit nur rund einen Monat vor den Taten statt, welche Anlass zur psychiatrischen Begutachtung der Gesuchstellerin boten. 10. Dr. med. B._____ zeichnete im psychiatrischen Gutachten vom 16. September 2016 die Lebensgeschichte der Gesuchstellerin auf und schilderte neben den eigenen Untersuchungsbefunden eine Zusammenfassung von Fremdauskünften (Urk. 7/D1/13/7 S. 12 - 34). Zur Diagnose führte der Gutachter aus, obschon ein übermässiger Alkoholkonsum von Frau A._____ bestritten werde, könne aufgrund der Befunde der Haaranalyse ein regelmässiger und massiv ausgeprägter Alkoholüberkonsum über mehrere Monate nachgewiesen werden. Der erreichte Wert von Ethylglucuronid liege dabei fast um das Doppelte über dem Grenzwert zur Feststellung eines chronischen Alkoholüberkonsums. Bei der Prüfung der international gültigen Diagnosekriterien (ICD-10) zur fachgerechten Feststellung einer Abhängigkeitserkrankung, stellte der Gutachter fest, dass die Gesuchstellerin sämtliche Diagnosekriterien erfülle. Somit gelangte der Gutachter nachvollziehbar zur Diagnose einer schweren Abhängigkeitserkrankung von Alkohol (ICD-10 F10.2) mit aktiver Abhängigkeit im Tatzeitraum. Der Gutachter stellte überdies fest, dass die Analyse der Taten deutlich mache, dass die wiederholten Hausfriedensbrüche und Diebstähle in direktem Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit stünden. Des weiteren stellte der Gutachter die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit und der kognitiven Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin in den Zusammenhang mit Alkohol. Schliesslich diagnostizierte der Gutachter bei der Gesuchstellerin Konfabulationen (erfundene, aber vom Betroffenen nicht als Erfindung erkannte, sondern für echt gehaltene Erinnerungen zur Füllung von Erinnerungslücken) fest, welche gemäss Gutachter das Leitsymptom eines anamnestischen Syndroms darstellten. Dieses Syndrom sei die Folge von langjährigem, chronischem Alkoholüberkonsum. Neben dem zweifelsfrei langjährigen
- 6 - Überkonsum sowie den feststellbaren Störungen von Bewusstsein, Aufmerksamkeit, Kognition und Wahrnehmung, habe in früheren computertomografischen Untersuchungen des Gehirns der Gesuchstellerin bereits ein deutlicher Rückgang von Hirngewebe festgestellt werden können (vgl. dazu S. 30 "Berichte des Kantonsspitals Winterthur"). Gestützt auf diese Feststellungen diagnostizierte der Gutachter bei der Gesuchstellerin zusätzlich ein alkoholanamnestisches Syndrom entsprechend ICD-10: F10.6 (Urk. 7/D1/13/7 S. 35 -37). 11. Zur Frage der Deliktdynamik und damit verbunden der Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus (Urk. 7/D1/13/7 S. 38 ff.), die Abhängigkeitserkrankung habe im Tatzeitraum in aktiver Form vorgelegen. Zusätzlich habe, ausgelöst durch die Abhängigkeitserkrankung, eine hirnorganische Schädigung in Form des anamnestischen Syndroms bestanden. Beide Diagnosen stünden offensichtlich in direktem Zusammenhang mit den aktuellen und früheren Tatvorwürfen. Zur hirnorganischen Schädigung führte der Gutachter zudem aus, in bildgebenden Untersuchungen habe sich gezeigt, dass unter anderem auch Stirn- und Schläfenbereich des Gehirns betroffen seien. In diesen Hirnbereichen würden unter anderem Emotionen, Stimmungen und Sozialverhalten kontrolliert. Durch die Erkrankung seien bei der Gesuchstellerin sowohl die Steuerungs- als auch die Einsichtsfähigkeit in massivem Mass eingeschränkt gewesen. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin das strafrechtliche Konzept eines Diebstahls bekannt sei. Es zeige sich jedoch, dass die Gesuchstellerin krankheitsbedingt ihr eigenes Handeln nicht als solches wahrnehme oder interpretiere. Ursächlich hierfür sei zunächst der bei Personen mit Abhängigkeitserkrankung typische zwanghafte Konsumwunsch mit Vermeidung der sehr unangenehmen Entzugssymptome. Die Gesuchstellerin habe dadurch ihre Hemmnisfähigkeit soweit reduzieren und ihr eigenes Verhalten vor sich legitimieren können, dass sie Ladendiebstähle begangen habe. Weiter leitete der Gutachter aus dem Bestehen der hirnorganischen Schädigung ab, dass bei der Gesuchstellerin eine chronische Schädigung des Kurzzeitgedächtnisses vorliegt, welche dazu führt, dass der Gesuchstellerin die ausgesprochenen Hausverbote nicht mehr erinnerlich sind. Zusammenfassend stellt der Gutachter fest, dass bei der Gesuchstellerin im Tatzeitraum von einer Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen ist.
- 7 - 12. Der Gutachter stützt sein Ergebnis einerseits auf selbst erhobene Befunde, andererseits auch auf bereits vor der Begutachtung erstellte ärztliche Berichte. Die beiden bei der Gesuchstellerin diagnostizierten Krankheiten begründet der Gutachter nachvollziehbar. Mitunter stützen sich die Befunde auf messbare Untersuchungsresultate (Laborresultat bei der Haaranalyse, Computertomographie betreffend die Hirnschädigung, Test zur kognitiven Leistungsfähigkeit). Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass die Gesuchstellerin an einem Abhängigkeitssyndrom und an einer anamnestischen Störung leidet. Im Weiteren stellt der Gutachter die Auswirkungen dieser Krankheiten anhand des Verhaltens der Gesuchstellerin begründet und nachvollziehbar dar. Gestützt auf die schweren Krankheitssymptome der Gesuchstellerin ist somit die Feststellung des Gutachters, wonach bei der Gesuchstellerin sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit massiv eingeschränkt waren bzw. sind, zu übernehmen. Nachdem die Krankheiten der Gesuchstellerin das Ergebnis eines langjährigen Alkoholüberkonsums sind, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bereits im Oktober 2015 an den diagnostizierten Krankheiten und den entsprechenden Symptomen litt. Gemäss Gutachten wurde auch bereits zwischen dem 1. April 2015 und 4. Mai 2015 anlässlich der Hospitalisation der Gesuchstellerin in der Klinik … eine psychische Verhaltensstörung durch schädlichen Alkoholgebrauch sowie der Verdacht auf das Korsakow-Syndrom (anamnestisches Syndrom) geäussert (Urk. 7/D1/13/7 S. 26). Das Fazit des Gutachters, wonach die Gesuchstellerin als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB einzustufen ist, ist deshalb auch für den Tatzeitraum (5. und 13. Oktober 2015) des diesem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Strafbefehls vom 27. Oktober 2015 zu übernehmen. 13. Gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
- 8 - 14. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter, der zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, nicht strafbar. Die Gesuchstellerin hat damit für die ihr im Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 vorgeworfenen, am 5. bzw. 13. Oktober 2015 begangenen Taten des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, straffrei zu bleiben. Die Tatsache der Schuldunfähigkeit steht erst durch das neu erhobene Gutachten fest. Es liegt somit ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Der Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 (A-5/2015/10034561) ist aufzuheben (Art. 413 Abs. 2 StPO). 15. Nachdem vorliegend die Aktenlage klar ist und auch die Staatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsbegehrens beantragt, ist durch das Berufungsgericht ein reformatorischer Entscheid zu fällen (Art. 413 Abs. 2 lit. b. StPO). 16. Es ist im Revisionsverfahren unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin die Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls in objektiver Hinsicht begangen hat (Urk. 1). Indessen steht nun zweifellos fest, dass die Gesuchstellerin im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Damit liegt ein Schuldausschlussgrund vor, welcher die Anwendung der festgestellten Straftatbestände verunmöglicht. Es ist im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c. StPO vorzugehen, welche Bestimmung Anwendung findet (vgl. Schmid N., StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 319 N 7; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, 2. Auflage, Art. 319 N 21; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 319 N 11). Damit ist das Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 (A-5/2015/10034561) einzustellen. 17. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3). Der Verteidiger beantragte, es sei von Verfahrenskosten für das Vorverfahren sowie für das Revisionsverfahren abzusehen (Urk. 1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft stellte betreffend die Verfahrenskosten keinen Antrag (Urk. 16). Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig
- 9 erscheint. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche Anlass zur Kostenauflage an die Gesuchstellerin böten. Demzufolge sind die Kosten für das Vorverfahren von Fr. 800.-- gemäss Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 auf die Staatskasse zu nehmen. 18. Im Revisionsgesuch liess die Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung beantragen, welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2017 entsprochen wurde. Demzufolge erübrigt es sich, über die Rückerstattung von Busse und Geldstrafe zu befinden. 19. Die Kosten für das Revisionsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin, sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger hat seine Aufwendungen in der eingereichten Honorarnote vom 19. September 2017 ausgewiesen (Urk. 21). Entsprechend ist er für das Revisionsverfahren mit Fr. 1'465.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Oktober 2015 (A-5/2015/10034561), mit welchem die Gesuchstellerin A._____ wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft wurde, wird aufgehoben. 2. Das dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 zugrunde liegende Verfahren (A-5/2015/10034561) betreffend die Beschuldigte A._____ wird eingestellt. 3. Die mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 der Gesuchstellerin auferlegten Kosten von Fr. 800.-- (Gebühr für das Vorverfahren) werden auf die Staatskasse genommen.
- 10 - 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'465.20 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin C._____ Genossenschaft, vertreten durch Herrn D._____, … [Adresse] (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA mittels Kopie von Urk. 3 − die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. Oktober 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 30. Oktober 2017 Anträge im Revisionsverfahren: 1. Der Strafbefehl vom 27.10.2015 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sei im Sinne von Art. 411 StPO aufzuheben. 2. In dieser Sache sei wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen. 3. Von Verfahrenskosten für das Vorverfahren sowie für das Revisionsverfahren sei abzusehen. 4. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA X._____ zu gewähren; 5. vorsorglich: der Vollzug der ausgesprochenen Strafe sei bis zu einem Entscheid über das Revisionsgesuch zu sistieren. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 16): 1. Es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen. 2. Der Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte A._____ die Tatbestände des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsic... 4. Es sei aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen. Erwägungen: I. 1. Mit Datum vom 27. Oktober 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen die Gesuchstellerin den eingangs erwähnten und diesem Urteil beigehefteten Strafbefehl (Urk. D1 9). Darin erkannte die Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin... 2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 liess die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch einreichen und verlangte mit den oben genannten Anträgen die Aufhebung des gegen sie erlassenen rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland v... 3. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Frist zur Stellungnahme zum Revisionsbegehren angesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde dem Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung erteilt... 4. Am 10. Juli 2017 reichte der Verteidiger dem Gericht die Vollmacht betreffend das Revisionsverfahren ein. Mit gleichem Datum reichte der Verteidiger zudem betreffend den Antrag um amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin Belege zu deren Mittellosi... 5. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2017 bestellte das Gericht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichen Verteidiger der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren (Urk. 14). 6. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 / 17. August 2018 erstattete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland dem Gericht die Vernehmlassung zum Revisionsbegehren. Darin beantragte sie die Gutheissung des Revisionsbegehrens (Urk. 9, 16). Die Privatkläg... II. 7. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs vor, gegen sie sei am 6. Januar 2016 erneut ein Strafbefehl erlassen worden und zwar wegen gleichartiger Delikte wie im zur Revision beantragten Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl vom... 8. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO hebt das Gericht den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf, wenn es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet. Es fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt. Ist dies n... 9. Nach erhobener Einsprache der Gesuchstellerin gegen den Strafbefehl vom 6. Januar 2016 betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl (A-3/2015/10039234) erteilte die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2016 Dr. med. B.__... 10. Dr. med. B._____ zeichnete im psychiatrischen Gutachten vom 16. September 2016 die Lebensgeschichte der Gesuchstellerin auf und schilderte neben den eigenen Untersuchungsbefunden eine Zusammenfassung von Fremdauskünften (Urk. 7/D1/13/7 S. 12 - 34)... 11. Zur Frage der Deliktdynamik und damit verbunden der Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus (Urk. 7/D1/13/7 S. 38 ff.), die Abhängigkeitserkrankung habe im Tatzeitraum in aktiver Form vorgelegen. Zusätzlich habe, ausgelöst durch die Abhängigkeits... 12. Der Gutachter stützt sein Ergebnis einerseits auf selbst erhobene Befunde, andererseits auch auf bereits vor der Begutachtung erstellte ärztliche Berichte. Die beiden bei der Gesuchstellerin diagnostizierten Krankheiten begründet der Gutachter nac... 13. Gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strenge... 14. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter, der zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, nicht strafbar. Die Gesuchstellerin hat damit für die ihr im Strafbefehl vom 27. Oktober 2015... 15. Nachdem vorliegend die Aktenlage klar ist und auch die Staatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsbegehrens beantragt, ist durch das Berufungsgericht ein reformatorischer Entscheid zu fällen (Art. 413 Abs. 2 lit. b. StPO). 16. Es ist im Revisionsverfahren unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin die Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls in objektiver Hinsicht begangen hat (Urk. 1). Indessen steht nun zweifellos fest, dass d... 17. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3). Der Verteidiger beantragte, es sei von Verfahrenskosten für das Vorverfahren sowie fü... 18. Im Revisionsgesuch liess die Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung beantragen, welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2017 entsprochen wurde. Demzufolge erübrigt es sich, über die Rückerstattung von Busse und Geldstrafe zu befinden. 19. Die Kosten für das Revisionsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin, sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger hat seine Aufwendungen in der eing... Es wird beschlossen: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Oktober 2015 (A-5/2015/10034561), mit welchem die Gesuchstellerin A._____ wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls... 2. Das dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 zugrunde liegende Verfahren (A-5/2015/10034561) betreffend die Beschuldigte A._____ wird eingestellt. 3. Die mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 der Gesuchstellerin auferlegten Kosten von Fr. 800.-- (Gebühr für das Vorverfahren) werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin C._____ Genossenschaft, vertreten durch Herrn D._____, … [Adresse] (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA mittels Kopie von Urk. 3 die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.