Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.04.2015 SF150006

April 22, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,921 words·~10 min·4

Summary

Ausstandsbegehren

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF150006-O /U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 22. April 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin

betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 12. Juni 2014 wurde die Gesuchstellerin A._____ der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 200.-sowie mit einer Busse von Fr. 2'200.-- bestraft. Sie wurde verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 2'546.10 zu bezahlen (Urk. 5/28). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 meldete die Gesuchstellerin Berufung an (Urk. 5/24). Am 29. Oktober 2014 wurde auf den 27. März 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 5/38). In der Folge stellte die Gesuchstellerin den Beweisantrag, dass ihr Sohn als Zeuge einzuvernehmen sei (Urk. 5/39). Mit Schreiben vom 2. März 2015 wies der Präsident der II. Strafkammer die Gesuchstellerin darauf hin, dass über ihren Beweisergänzungsantrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. März 2015 entschieden werde (Urk. 5/41). In der Folge reichte die Gesuchstellerin am 3. März 2015 ein Ablehnungsbegehren gegen den Referenten, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____, ein (Urk. 5/42 bzw. Urk. 2). 1.2. Am 12. März 2015 gab Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO die Erklärung ab, dass er im vorliegenden Verfahren nicht befangen sei (Urk. 5/44 bzw. Urk. 4). Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin wurde mit Schreiben der II. Strafkammer vom 13. März 2015 zusammen mit den Akten der I. Strafkammer überwiesen und darauf hingewiesen, dass die Vorladungen zur Berufungsverhandlung vom 27. März 2015 abgenommen worden seien (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 1. April 2015 wurde die Stellungnahme von Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ zum Ausstandsbegehren in Kopie der Gesuchstellerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 6). Die Gesuchstellerin reichte in der Folge mit Schreiben vom 16. April 2015 ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung von Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ ein (Urk. 8). 2. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht,

- 3 wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Demnach ist die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig (§ 49 GOG/ZH). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 3.1. In ihrer Eingabe vom 3. März 2015 machte die Gesuchstellerin insbesondere geltend, dass das Verfahren nicht mehr offen sei, da der Referent, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____, der das Verfahren massgeblich beeinflussen könne, die Zeugeneinvernahme des urteilsfähigen Jungen nicht zulasse. Deshalb sei er als befangen abzulehnen (Urk. 2 S. 2) . Zudem erklärte sie, dass der Referent gegenüber dem Privatkläger im Verfahren SB140411 offensichtlich nicht die gebotene Distanz gewahrt habe (Urk. 2 S. 1). 3.2. Der Gesuchsgegner erklärte in seiner Stellungnahme zum Ausstandbegehren der Gesuchstellerin vom 12. März 2015, dass er sich nicht befangen fühle. Ihm sei weder die Gesuchstellerin noch der Privatkläger bekannt. Dazu komme, dass Beweiserhebungen, die möglicherweise nicht nötig seien, nach der Praxis der II. Strafkammer bis zur Berufungsverhandlung zurückgestellt würden. Entsprechend sei der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 2. März 2015 mitgeteilt worden, dass das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. März 2015 über ihren Beweisantrag entscheiden werde (Urk. 4). 3.3. Mit Schreiben vom 16. April 2015 erklärte die Gesuchstellerin, dass die Behauptung des Referenten, dass er keine der Parteien kenne, völlig unglaubhaft sei, denn 'ein Zürcher Oberrichter' an einem Strafgericht müsse den schillernden Zürcher Strafverteidiger C._____, der häufig auch das Rampenlicht suche, kennen. Zudem sei es aus prozessökonomischen Gründen völlig schleierhaft, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme erst nach der Hauptverhandlung vorgenommen werden sollte (Urk. 8). 4.1. Das Gesetz sieht mehrere Ausstandsgründe vor (Art. 56 lit. a - f StPO). Aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin ist der Ausstandsgrund der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen. Demgemäss tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als jenen gemäss

- 4 - Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dann vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 56 N 9). 4.2. Kein Ausstandsgrund liegt beispielsweise darin, wenn ein Richter in rechtlicher Hinsicht eine für eine Partei nicht genehme Ansicht vertritt, einen für diese ungünstigen Entscheid erlässt, in seinem Aufgabenbereich einen Ermessensoder Verfahrensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Allein daraus darf nicht gefolgert werden, dass es dem Richter an Objektivität fehlt. (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 56 N 41). Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung oder des Referenten, beispielsweise bei der Abweisung von Beweisanträgen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_2/2015 vom 19.3.2015, E 4.3.). 5. Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin sind keine Ausstandsgründe ersichtlich, die objektiv begründet erscheinen. Entgegen ihrer Ansicht wurde die von ihr beantragte Zeugeneinvernahme ihres Sohnes von der II. Strafkammer nicht abgewiesen, die Gesuchstellerin wurde vielmehr mit Schreiben vom 2. März 2015 darüber informiert, dass über ihren Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde. Entgegen ihrem Vorbringen im Schreiben vom 16. April 2015 bedeutet das auch nicht, dass die beantragte Zeugeneinvernahme, sollte sie zugelassen werden, erst nach der Berufungsverhandlung durchgeführt werden wird. Vielmehr kündigt das Schreiben an, dass anlässlich der Berufungsverhandlung darüber entschieden wird, ob die beantragte Zeugeneinvernahme überhaupt nötig ist oder nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Ausstandsrichters ist, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur

- 5 schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 56 N 41). Selbst dann, wenn der Beweisantrag formell abgewiesen worden wäre, läge darin gemäss Praxis des Bundesgerichts kein objektiver Verdacht der Voreingenommenheit des Richters begründet (zit. BG 1B_2/2015). Demnach liegt noch kein Entscheid betreffend Beweisantrag der Gesuchstellerin vor, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Referent, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____, diesbezüglich befangen sein sollte. Auch wenn betreffend der beantragten Zeugeneinvernahme das Gericht nicht die Ansicht der Gesuchstellerin teilen und einen für sie ungünstigen Entscheid fällen würde, würde dies, wie bereits zuvor unter Ziffer 4.2. ausgeführt, keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, dass der Referent zum Privatkläger im Verfahren SB140411 nicht die gebotene Distanz gewahrt habe. Eine Begründung, weshalb dies ihrer Meinung nach der Fall sein sollte, ist ihrem Ausstandsbegehren jedoch nicht zu entnehmen. Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ erklärte diesbezüglich, dass ihm weder die Gesuchstellerin noch der Privatkläger bekannt seien (Urk. 4). Auch aufgrund der Akten kann nicht ausgemacht werden, dass im bisherigen Verfahren vor Obergericht, in welchem bis anhin seitens der II. Strafkammer nur diverse Fristansetzungen (vgl. Urk. 5/31 und Urk. 5/35), die Vorladung zur Berufungsverhandlung (Urk. 5/38) und ein Schreiben des Präsidenten der II. Strafkammer an die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 5/41) erfolgt sind, Handlungen oder Äusserungen erfolgt sein sollten, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Referenten zu wecken. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 8) hat Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ auch nicht behauptet, den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt C._____, nicht zu kennen, sondern, dass ihm der Privatkläger nicht bekannt sei (vgl. Urk. 4). Es ist auch nicht auszumachen, inwiefern der Umstand, dass Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ den Vertreter des Privatklägers als Rechtsanwalt kennen sollte, den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. Das Ausstandsbegehren gegen den Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ ist demnach abzuweisen. 6. Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ (II. Strafkammer des Obergerichts; gegen Empfangsschein) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Kanzlei der Beschwerdekammer am Obergericht (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. April 2015

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 22. April 2015 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 12. Juni 2014 wurde die Gesuchstellerin A._____ der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit e... 1.2. Am 12. März 2015 gab Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO die Erklärung ab, dass er im vorliegenden Verfahren nicht befangen sei (Urk. 5/44 bzw. Urk. 4). Das Ausstandsbegehren der Gesuch-stellerin wurde mit Schre... 2. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 ... 3.1. In ihrer Eingabe vom 3. März 2015 machte die Gesuchstellerin insbesondere geltend, dass das Verfahren nicht mehr offen sei, da der Referent, Ersatzober-richter lic. iur. D._____, der das Verfahren massgeblich beeinflussen könne, die Zeugeneinver... 3.2. Der Gesuchsgegner erklärte in seiner Stellungnahme zum Ausstandbegehren der Gesuchstellerin vom 12. März 2015, dass er sich nicht befangen fühle. Ihm sei weder die Gesuchstellerin noch der Privatkläger bekannt. Dazu komme, dass Beweiserhebungen, ... 3.3. Mit Schreiben vom 16. April 2015 erklärte die Gesuchstellerin, dass die Behauptung des Referenten, dass er keine der Parteien kenne, völlig unglaubhaft sei, denn 'ein Zürcher Oberrichter' an einem Strafgericht müsse den schillernden Zürcher Stra... 4.1. Das Gesetz sieht mehrere Ausstandsgründe vor (Art. 56 lit. a - f StPO). Aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin ist der Ausstandsgrund der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen. Demgemäss tritt eine in einer Straf- behörde tätige P... 4.2. Kein Ausstandsgrund liegt beispielsweise darin, wenn ein Richter in rechtlicher Hinsicht eine für eine Partei nicht genehme Ansicht vertritt, einen für diese ungünstigen Entscheid erlässt, in seinem Aufgabenbereich einen Ermessens- oder Verfahre... 5. Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin sind keine Ausstandsgründe ersichtlich, die objektiv begründet erscheinen. Entgegen ihrer Ansicht wurde die von ihr beantragte Zeugeneinvernahme ihres Sohnes von der II. Strafkammer nicht abgewiesen, die G... Demnach liegt noch kein Entscheid betreffend Beweisantrag der Gesuchstellerin vor, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Referent, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____, diesbezüglich befangen sein sollte. Auch wenn betreffend der beantragte... Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, dass der Referent zum Privatkläger im Verfahren SB140411 nicht die gebotene Distanz gewahrt habe. Eine Begründung, weshalb dies ihrer Meinung nach der Fall sein sollte, ist ihrem Ausstands-begehren jedoch nich... 6. Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin  Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ (II. Strafkammer des Obergerichts; gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SF150006 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.04.2015 SF150006 — Swissrulings