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Zürich Obergericht Strafkammern 24.04.2026 SB250367

April 24, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,187 words·~1h 6min·6

Summary

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250367-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 24. April 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 9. April 2025 (DG250019) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2025 (Urk. D1/38) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG,  des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie  der mehrfachen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 316 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– (wovon zwei Tage durch Untersuchungshaft geleistet gelten) wird widerrufen. 6. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 7. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86891023 lagernde Mobiltelefon Apple iPhone 11 (Asservat-Nr. A018'105'221) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86891023 lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:  1 SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'125'683),  1 Mobiltelefon iPhone XS Max (Asservat-Nr. A018'119'238),  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 (Asservat Nr. A018'119'249),  1 Schachtel iPhone 11 (Asservat Nr. A018'119'250),  1 SIM-Karte Lyca Mobile (Asservat Nr. A018'126'755),  1 SIM-Karte Lyca Mobile (Asservat Nr. A018'126'777). 10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86904587 lagernden Gegenstände werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:  1 Schlüsselbund für Shop mit 3 Schlüsseln (1 KABA STAR «…», 1 KABA 20 «…» und 1 KABA 20 «…») und 1 Schlüsselbund für Kasse und Weiteres mit 2 Schlüsseln (1 Schlüssel «viereckig» und 1 Schlüssel «rund / 235»), Asservat Nr. A018'113'252.

- 4 - 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 330.00 Auslagen (Gutachten) CHF 11'742.55 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X1._____; inkl. Bar-auslagen und Mwst) CHF 12'610.30 Akonto amtliche Verteidigung (RAin MLaw X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits von der Staatsanwaltschaft entschädigt) CHF 9'478.00 Restzahlung amtliche Verteidigung (RAin MLaw X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für 1/2 der Kosten der amtlichen Verteidigung. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 87 S. 2) 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositiv Ziff. 1. 2. Zusätzlicher Schuldspruch der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB. 3. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 4. Vollzug der Freiheitsstrafe.

- 5 - 5. Bestätigung des Widerrufs des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges gemäss Dispositiv Ziffer 5. 6. Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. 7. Vollumfängliche Kostenauflage an die Beschuldigte für das vorinstanzliche Verfahren. 8. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziffern 7 - 11). 9. Kostenauflage zulasten der Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1 ff.) 1. Die Anträge der Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten seien abzuweisen. 2. Der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2025 sei in Bezug auf Gedankenstrich 1 und 2 (BetmG) aufzuheben und die Beschuldigte sei stattdessen schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a (Kokain) und im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c (Cannabis) i.V.m. Art. 25 StGB. Im Übrigen sei der Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 3. Der vorinstanzliche Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2025 sei zu bestätigen. 4. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 9. April 2025 sei aufzuheben und es sei stattdessen von der Bestrafung der Beschuldigten in Anwendung von Art. 53 und 54 StGB abzusehen.

- 6 - 5. Eventualiter sei die Beschuldigte angemessen mit höchstens 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 316 Tagen und Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 9. April 2025 sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 zu verzichten. 7. Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 9. April 2025 sei aufzuheben und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten. 8. Die vorinstanzliche Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses gemäss Dispositiv Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2025 sei zu bestätigen. 9. Die Dispositivziffern 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils (betreffend die beschlagnahmten Gegenstände) seien zu bestätigen. 10. Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2025 (betreffend Kostenauflage) sei aufzuheben und es seien die Kosten für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das Berufungsverfahren entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen, jedoch wegen dauerhafter Uneinbringlichkeit definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die Übersetzung und die amtliche Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessverlauf 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 9. April 2025 meldete die Staatsanwaltschaft noch am gleichen Tag die Berufung an (Urk. 66) und reichte nach Erhalt der Urteilsbegründung am 5. August 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 75). Innert mit Präsidialverfügung vom 7. August 2025 (Urk. 77) angesetzter Frist liess die Beschuldigte die Anschlussberufung erklären (Urk. 80). 2. Mit ihrer Anschlussberufung beantragte die Beschuldigte zudem die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 80 S. 3 f.). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung zugestellt und Frist zur Erklärung angesetzt, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sei (Urk. 81). Am 15. September 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft ihr diesbezügliches Einverständnis (Urk. 83). Entsprechend wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, ihre Berufungsanträge schriftlich zu stellen und zu begründen (Urk. 84). Innert erstreckter Frist reichte die Staatsanwaltschaft am 6. November 2025 sodann ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 87). Innert ebenfalls erstreckter Frist liess die Beschuldigte am 3. Januar 2026 ihre schriftliche Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung folgen (Urk. 93). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 100). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. 3. Zwischenzeitlich liess die Beschuldigte um die vorzeitige Herausgabe zweier Mobiltelefone gemäss Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ersuchen (Urk. 93). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 abgewiesen (Urk. 94).

- 8 - II. Prozessuales 1. Verfahrensgegenstand 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Die Staatsanwaltschaft ficht den vorinstanzlichen Freispruch wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, die ausgesprochene Strafe und den Vollzug derselben sowie die Kostenregelung an. Im Übrigen beantragte sie in ihrer Berufungserklärung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Anschlussberufung derweil gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei sie insbesondere deren rechtliche Qualifikation als gehilfenschaftliche Begehung beantragt. Sodann ficht sie den Widerruf der Geldstrafe, die Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung sowie die vorinstanzliche Kostenregelung an. 1.3. Mit Blick auf die Landesverweisung ist dabei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der vom Bezirksgericht angeordneten Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren (gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils) in ihrer Berufungserklärung noch ausdrücklich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hatte (Urk. 75 S. 2). In ihrer Berufungsbegründung änderte sie den Antrag dann aber dahingehend ab, dass sie neu eine längere Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren beantragte, wie sie dies bereits vor Erstinstanz getan hatte (Urk. 87 Ziffer 6 der Anträge und S. 14). Der Gegenstand der Berufung wird indessen mit der Berufungserklärung fixiert. Ein zulasten der beschuldigten Person erhobenes Rechtsmittel macht den erstinstanzlichen Entscheid – abgesehen von

- 9 - Gesichtspunkten, die sachlich eng mit diesen Anträgen zusammenhängen – nur im Rahmen der dannzumal gestellten Anträge zum Gegenstand des zweitinstanzlichen Prozesses. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf das Berufungsgericht erstinstanzliche Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der "reformatio in peius"; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Landesverweisung mithin einzig von der Beschuldigten mit Anschlussberufung rechtsgültig angefochten, womit eine Ausweitung der Dauer über den vorinstanzlichen Entscheid hinaus eine unzulässige "reformatio in peius" bedeuten würde. Im Falle der neuerlichen Anordnung derselben ist die Landesverweisung mithin auf höchstens 6 Jahre begrenzt. 1.4. Unangefochten geblieben sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Dispositivziffer 1 al 3 und 4), die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 7), die Regelungen betreffend diverse beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 8-10) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Die entsprechende Rechtskraft dieser Punkte ist vorab mittels Beschluss festzuhalten. 2. Verbot der doppelten Strafverfolgung betreffend falsche Anschuldigungen 2.1. Wie eingangs dargelegt, verlangt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung im Schuldpunkt die Schuldigsprechung der Beschuldigten auch wegen falscher Anschuldigung. 2.2. Die Verteidigung wendet dagegen auf prozessualer Ebene ein, das Verfahren sei diesbezüglich bereits eingestellt worden, womit ein Schuldspruch gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung verstossen würde. Sie bezieht sich diesbezüglich – wie bereits vor Vorinstanz – auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2025 (Urk. D1/34).

- 10 - 2.3. Die Vorinstanz legte in diesem Zusammenhang zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit und Tragweite von Teileinstellungen dar (S. 8 ff.) und kam in ihrer Beurteilung mit Blick auf die hier fragliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025 hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung zutreffend zum Schluss, dass entgegen der Verteidigung das Gebot der Doppelbestrafung ("ne bis in idem") mit Blick auf den noch bestehenden Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht verletzt sei, dies nachdem die Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich auf die gleichentags erfolgte Anklageerhebung wegen falscher Anschuldigung Bezug nimmt (Urk. 74 S. 10 ff.). Darauf kann vorderhand verwiesen werden. Im von der Vorinstanz zutreffend zitierten BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass eine Anklage bzw. ein Schuldspruch auch dann grundsätzlich möglich bleibe, wenn zuvor eine Teileinstellungsverfügungen erging, die den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betraf, sofern die Teileinstellungsverfügung als solche deklariert und darin auf die gleichzeitig erhobene (oder bereits hängige) Anklage Bezug genommen werde. Weiter müsse aus der Verfügung hervorgehen, dass das Verfahren lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungswille des Täters) eingestellt wird. Eine solche Teileinstellungsverfügung beziehe sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Sie diene nicht der Einstellung des gesamten Anklagepunktes, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens. Entsprechend habe sich das Bundesgericht von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe, in seinen jüngeren Entscheiden wiederholt distanziert (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend betraf zwar auch der Vorwurf der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einem gewissen Teil den grundsätzlich gleichen Lebenssachverhalt, wie er als Teil des zur Anklage gebrachten Vorwurfs der falschen Anschuldigung formuliert wurde (falsche Angaben der Beschuldigten zum Tatzeitraum). Die

- 11 gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung nicht weiterverfolgte Tat war jedoch verbunden mit dem Vorwurf der Absicht der Beschuldigten, mit ihrer falschen Aussage B._____ für einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft zu bringen (Urk. D1/34 S. 2). Die Nichtanhandnahme diente mithin der Einstellung des Verfahrens mit Blick auf vermeintliche zusätzliche Tatfolgen (Freiheitsberaubung) bzw. zusätzliche innere Tatsachen (Absicht, mit ihrer Aussage für B._____ längere Untersuchungshaft zu bewirken). Insofern zeitigte die Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne der Rechtsprechung mithin keine Sperrwirkung für den gleichentags zur Anklage gebrachten Vorwurf der falschen Anschuldigung. Auf letzteren wurde – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 74 S. 10) – in der Verfügung denn auch ausdrücklich Bezug genommen (Urk. D1/34 S. 1). Daran ändert entgegen der Verteidigung auch nichts, dass im zitierten Bundesgerichtsentscheid die Notwendigkeit einer Teileinstellungsverfügung mit der Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft begründet wurde, während B._____ sich nicht als Privatkläger konstituiert habe (Urk. 96 S. 4). Vielmehr geht es einzig um die Frage, in welchen Fällen eine Teileinstellungsverfügung sinnvoll bzw. notwendig ist – eben beispielsweise bei Beteiligung von Privatklägern zur Wahrung ihrer allfälligen Rechtsmittelbefugnis – und wann auf explizite Teileinstellungen verzichtet und das Verfahren lediglich faktisch dadurch beschränkt werden kann, dass solche erschwerenden Tatvorwürfe als Teil des fraglichen Lebenssachverhalts einfach nicht zur Anklage gebracht werden (sog. implizite Teileinstellung, vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5), was jedoch nicht heisst, dass in der letztgenannten Konstellation explizite Teileinstellungsverfügungen nicht dennoch zulässig sind. 2.5. Im Ergebnis besteht mit Blick auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025 mithin kein prozessuales Verfahrenshindernis hinsichtlich des angeklagten Vorwurfes der falschen Anschuldigung.

- 12 - III. Schuldpunkt 1. Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt sowohl mit Blick auf die Vorwürfe betreffend Beteiligung der Beschuldigten am Kokainhandel als auch hinsichtlich der Vorwürfe der Beteiligung an der Abgabe von Cannabis im Auftrag von B._____ als erstellt erachtet (Urk. 74 S. 14 ff.). Zumindest in Bezug auf den äusseren Sachverhalt hat die Beschuldigte die Taten denn auch bereits in der Strafuntersuchung weitestgehend eingestanden. Auf die diesbezügliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz mit zutreffender Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und von B._____ kann mithin verwiesen werden. Was die eigentlichen Vorbereitungs- (Portionieren, Abpacken) und Verkaufshandlungen (Abgabe der verkaufsfertigen Betäubungsmittel an die Konsumenten mit teilweise direktem Einkassieren des Bargeldes von den Käufern) angeht, wird diese Sachverhaltserstellung von der Beschuldigten im Berufungsverfahren denn auch nicht beanstandet. Dies gilt letztlich auch mit Blick auf den subjektiven Tatbestand, hinsichtlich welchem die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten als erstellt erachtete, dass sie wusste, dass Kokain für Menschen schädlich ist und sie trotzt dieses Wissens zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass ihr Verhalten eine Vielzahl von Drogenkonsumenten in der Gesundheit gefährdet (Urk. 74 S. 24 und 27), was von der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet wird. Auf die zutreffende vorinstanzliche Würdigung zum objektiven und subjektiven Sachverhalt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. 1.2. Die Verteidigung fokussiert dementsprechend vorwiegend auf die Frage der rechtliche Qualifikation der Beteiligung der Beschuldigten am Drogengeschäft von B._____ und macht geltend, entgegen der Vorinstanz habe sich die Beschuldigte nur in untergeordneter Stellung am Geschehen beteiligt bzw. die qualifizierten Verstösse gegen das BetmG durch B._____ nur gefördert. Sie habe mit diesem keinen gemeinschaftlichen Tatentschluss getroffen und in der Folge keinerlei Einfluss auf die Organisation und Durchführung des Betäubungsmittelhandels gehabt. Überdies sei sie austauschbar gewesen. Sie sei entsprechend entgegen der Vorinstanz nicht

- 13 als Mittäterin, sondern als Gehilfin im Sine von Art. 25 StGB zu bestrafen. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Beschuldigte entgegen der Anklageschrift keinen Lohn für ihre Tätigkeit erhalten und sich zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zu B._____ befunden habe, was zumindest strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 96 S. 5 ff.). 1.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch im Betäubungsmittelstrafrecht sinngemässe Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 74 S. 26 f.) – nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Tathandlungen umschreibt. Aufgrund der insofern gegebenen hohen Regelungsdichte besteht laut Bundesgericht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen, da damit eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches namentlich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) verbunden sei. Gehilfenschaft liegt demzufolge nur vor, wenn sich die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Für die von ihm selber begangenen Handlungen hat der Mitwirkende derweil als Täter einzustehen, auch wenn er ohne Verfolgung eigener Interessen auf Geheiss gehandelt hat oder wenn er in der Organisation eine nur dienende Stellung einnahm und seinen Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandels nur untergeordnete Bedeutung zukam. Solche Umstände sind gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 133 IV 187 E. 3.3). 1.4. Der Tatbeitrag der Beschuldigten bestand einerseits darin, das in grösseren Mengen angelieferte Kokain in verkaufsfertige Einheiten zu portionieren bzw. abzupacken und so für den anschliessenden Verkauf im C._____-Shop vorzubereiten. Dass sie dabei auf Anweisung bzw. im Auftrag von B._____ handelte, ist erstellt und der Beschuldigten wird in dieser Hinsicht in der Anklageschrift denn auch

- 14 nichts anderes vorgeworfen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschuldigte mit dieser Tätigkeit ein deliktisches Handeln an den Tag legte, das im Gesetz in Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG als selbständige Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens zum Verkauf bzw. zur Abgabe von Betäubungsmitteln erfasst wird. Die entsprechenden Vorbereitungshandlungen bildeten denn auch die Grundlage für den anschliessenden Verkauf des Kokains an die Konsumenten und stellten damit einen massgeblichen Tatbeitrag dar, ohne welchen der Abschluss der Betäubungsmittelgeschäfte nicht möglich gewesen wäre. Teilweise war es bezeichnenderweise dann auch die Beschuldigte selber, welche die verkaufsfertige Ware an die Konsumenten abgab, wofür sie – sofern die Bezahlung nicht über B._____ oder auf Kredit erfolgte – auch den Kaufpreis einkassierte, was die Vorinstanz zutreffend als Veräusserungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG qualifizierte. Nachdem die Beschuldigte in diesen Fällen sowohl die Vorbereitung als auch den Verkauf des Kokains – wenn auch im Auftrag von B._____ – eigenhändig erledigte, steht die Massgeblichkeit ihres Tatbeitrages ausser Frage. Diesbezüglich ist insbesondere auch zu bedenken, dass mit der selbständigen Betreuung des Shops durch die Beschuldigte zu jenen Zeiten, in welchen B._____ nicht zugegen war, sichergestellt werden konnte, dass der Drogenverkauf unbehelligt weiterlaufen konnte und die Verfügbarkeit des Kokains für die Konsumenten von den frühen Morgenstunden bis Ladenschluss stets gewährleistet war. Dass der Beschuldigten dabei keine wesentlichen Entscheidungsbefugnisse mit Blick auf die Organisation und Durchführung des Betäubungsmittelhandels zugekommen sind, sondern sie im Auftrag und auf Geheiss von B._____ handelte, zeigt zwar, dass sie in diesem Geschäft einer tiefen Hierarchiestufe angehörte, ändert im Lichte der soeben dargelegten Rechtsprechung aber nichts daran, dass ihre Tatbeteiligung als Mittäterschaft zu qualifizieren ist. Die Tatsache, dass die Beschuldigte in dieser Funktion grundsätzlich austauschbar war, wie die Verteidigung vorbringt, mag zwar zutreffen, schmälert aber nicht den von ihr tatsächlich geleisteten massgeblichen Tatbeitrag, was im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidend ist. 1.5. Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach es an einem gemeinsamen Tatentschluss fehlte, da der Drogenhandel bereits im Gange gewesen sei, als die Beschuldigte Mitte August 2023 in den C._____-Shop zurückkehrte, wobei sie erst

- 15 im Laufe dieses Aufenthalts realisiert habe, dass sie es mit Kokain zu tun hatte, das sie bis dahin überhaupt nicht gekannt habe (Urk. 96 S. 7), verfängt nicht. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nach der Rechtsprechung nämlich nicht erforderlich, sondern es genügt vielmehr, wenn er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist demnach Mittäterschaft möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3. mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst dabei auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4. und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2., je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat sich die Beschuldigte – selbst ausgehend von ihrer Version, wonach sie erst nach der Rückkehr in den C._____-Shop realisiert habe, dass sie nunmehr als Teil ihrer Arbeit Kokain abpacken und verkaufen musste – durch die Aufnahme ihrer Arbeit im Shop dem Tatentschluss von B._____, im C._____-Shop Kokain (und Cannabis) zum Verkauf vorzubereiten und anschliessend während den Öffnungszeiten an zahlreiche Kunden zu veräussern, zumindest konkludent angeschlossen. Ihr Tatplan war mithin nicht nur auf eine untergeordnete Begünstigung bzw. Förderung der Taten von B._____ gerichtet, sondern (zumindest konkludent) darauf, einen wesentlichen Teil der Vorbereitungshandlungen für den Verkauf durchzuführen und wo nötig ihren Auftraggeber bei den Verkaufshandlungen zu vertreten, wenn dieser nicht selber vor Ort war. Selbst wenn dies der Beschuldigten unangenehm gewesen sein mag, hat sie dies jedenfalls so hingenommen, um die von B._____ gebotene Gegenleistung (Kost, Logis, Zigaretten, Geld; vgl. dazu nachfolgend ausführlich Erw. 1.8.) zu erhalten. 1.6. Letztere Thematik beschlägt auch das bereits erwähnte Vorbringen der Verteidigung betreffend das Abhängigkeitsverhältnis der Beschuldigten (Urk. 97 S. 9 ff.). Diesbezüglich hat die Vorinstanz wiederum in zutreffender Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und von B._____ sowie insbesondere des aktenkundigen Chat-Protokolls zwischen den beiden in Kombination mit den Standortdaten

- 16 der Mobiltelefone der Beschuldigten festgestellt, dass sich die von der Beschuldigten stets geltend gemachte Zwangslage, am Drogenhandel mitzuwirken, bzw. ihre Behauptung, keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich der angeblich unerwünschten Mitwirkung an diesem zu entziehen, nicht nachvollziehen lasse. Auf diese überzeugende und durchwegs zutreffenden Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Urk. 74 S. 17 ff.). Dazu bringt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren vor, die Beschuldigte sei – bedingt durch schwierige Verhältnisse im häuslichen bzw. familiären Umfeld in ihrer Kindes- und Jugendzeit in Georgien – aufgrund einer Art erlernter Hilflosigkeit in ein Abhängigkeitsverhältnis zu B._____ geraten. Sie habe gemerkt, dass wenn sie machte, was B._____ von ihr verlangte, sie in ihrer Rolle aufgewertet und eine gewisse Wertschätzung erhalten würde, dagegen einfach durch jemand anderen ersetzt würde, wenn sie sich weigern oder weggehen würde (Urk. 96 S. 9 ff.). Selbst wenn aber diese psychologische Einschätzung der Verteidigung zuträfe, vermag dies mit der Vor-instanz (Urk. 74 S. 23) eine regelrechte Zwangslage, welche ihre Beteiligung am Drogenhandel im Rahmen des Strafrechtes zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermöchte, nicht zu begründen. Davon geht denn auch die Verteidigung selber zu Recht nicht aus, verlangt doch auch sie lediglich die Berücksichtigung dieser Umstände als Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB (Handeln auf Veranlassung einer Person, der man Gehorsam schuldet oder von der man abhängig ist). Nach dem Gesagten vermögen diese Vorbringen nichts daran zu ändern, dass die Beschuldigte hinsichtlich des qualifizierten Betäubungsmittelverstosses als Mittäterin und nicht als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB handelte. Mit der Vorinstanz ist aber immerhin ein gewisser (beschränkter) Grad an Abhängigkeit der Beschuldigten von B._____ anzuerkennen, der vorwiegend mit ihrem rechtswidrigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhing, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 1.7. Schliesslich wendet sich die Verteidigung im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte Lohn für ihre Beteiligung am Drogenhandel erhalten habe (Urk. 97 S. 7 ff.). Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung insbesondere der einschlägigen Chat-Nachrichten vom 14. August 2023, in welchen die Beschuldigte und B._____ offensichtlich über

- 17 ihren Lohn für ihre Rückkehr zur Arbeit im C._____-Kiosk verhandeln und sich auf den Betrag von Fr. 2'000.– einigten, sowie der Aussagen der beiden Beteiligten zu dieser Thematik zum Schluss, dass die soeben erwähnten Lohnverhandlungen zwar erstellt seien, sich jedoch nicht abschliessend beurteilen lasse, ob die Beschuldigte diese monatlichen Beträge auch tatsächlich vollständig erhalten hat. Laut der Vorinstanz konnte diese Frage jedoch offen bleiben, da sie für die rechtliche Würdigung nicht von zentraler Bedeutung war (Urk. 74 S. 23 f.). 1.8. Vorderhand ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten in der Anklageschrift zwar vorgeworfen wird, als Gegenleistung für die Beteiligung am Handel mit Kokain und Cannabis im Auftrag von B._____ monatlich Fr. 2'000.– sowie gratis Kost und Logis, Zigaretten sowie Kleider erhalten zu haben. Aus der Formulierung des Anklagevorwurfes ergibt sich jedoch eindeutig, dass diese Umschreibung nicht etwa auf den Vorwurf eines gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG als Qualifikationsgrund für einen schweren BetmG-Verstoss zielt. Letzterer ergibt sich vielmehr aus der auch seitens der Verteidigung unbestrittenen qualifizierten Betäubungsmittelmenge und der damit einhergehenden Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Entsprechend ist die Frage, inwiefern die Beschuldigte eine Gegenleistung für ihre Beteiligung am Drogenhandel erhalten hat, für die Frage des objektiven Tatbestandes des qualifizierten BetmG-Deliktes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht entscheidend, wäre dieser doch selbst dann erfüllt, wenn die Beschuldigte dafür von B._____ keinerlei Entschädigung für ihre Mithilfe erhalten hätte. Um die von der Verteidigung im Berufungsverfahren gemachte Einwände zu adressieren, ist zur Frage der Teilnahmeform immerhin zu konstatieren, dass das Ausmass der Beteiligung der beschuldigten Person am Erlös zumindest ein Indiz für ihre hierarchische Stellung in der Struktur des Betäubungsmittelhandels darstellen kann. Für die Frage, ob eine Beteiligung am Drogenhandel im Sinne einer Mittäterschaft anstatt lediglich eine Gehilfenschaft vorgelegen hat, ist dies jedoch – wie anhand der eingangs dargelegten Rechtsprechung bereits aufgezeigt – nur begrenzt relevant. Zwar dürfte auch insofern unbestritten sein, dass die Beschuldigte neben der bereits erwähnten fehlenden Entscheidungskompetenz auch mit Blick auf die Gewinnbeteiligung im Drogengeschäft auf einer tiefen Hierarchie-

- 18 stufe anzusiedeln ist. Ihr Tatbeitrag war jedoch für das Funktionieren des Drogenhandels unerlässlich. Der Vollständigkeitshalber ist diesbezüglich schliesslich festzuhalten, dass die Beschuldigte selbst nach ihrer Version als Gegenleistung für ihre Arbeit im Shop, welche auch die Vorbereitung sowie den Verkauf von Kokain und Cannabis beinhaltet hatte, von B._____ kostenlos eine Schlafgelegenheit, Verpflegung und Zigaretten sowie Geld für Kleidung und zusätzlich zumindest vereinzelt Beträge von Fr. 100.– bis Fr. 200.– erhalten hat, was jedenfalls nicht nur eine vernachlässigbare Gegenleistung darstellt und es diese Unterstützung der Beschuldigten letztlich ermöglichte, ihren Lebensunterhalt über die fraglichen knapp vier Monate zu bestreiten. Nicht zuletzt ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte und B._____ nebst den tatsächlich erhaltenen Gegenleistungen grundsätzlich sehr wohl auf eine relevante Entschädigung für ihre Mitarbeit geeinigt hatten, welche letztlich einfach nicht in diesem Ausmass zur Auszahlung gelangte, was ebenfalls zeigt, dass der Beschuldigten eine massgebliche Stellung im gesamten Gefüge des Drogenhandels zukam. Für die Frage der Beteiligungsform der Mittäterschaft vermag die Beschuldigte also selbst aufgrund ihrer Version betreffend die erhaltene Gegenleistung im Ergebnis nichts Entscheidendes für sich abzuleiten. 1.9. Zusammenfassend ist die dargelegte Beteiligung der Beschuldigten an der Vorbereitung und am teilweisen Verkauf von insgesamt 5.4 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 93 % (Urk. D1/13/5), entsprechend rund 5 Kilogramm reinem Kokain, über einen Zeitraum von knapp 4 Monaten (Mitte August - Mitte Dezember 2023) als mittäterschaftliche Tatbegehung im Zusammenwirken mit B._____ zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat diese Taten demgemäss zutreffend als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, in subjektiver Hinsicht begangen mit Eventualvorsatz unter zumindest billiger Inkaufnahme einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, qualifiziert. Genauso hat sie sich hinsichtlich des Abwägens, Verpackens und gelegentlichen Abgebens von Marihuana an Konsumenten im C._____-Shop, wofür sie teils das Geld gleich einkassierte, des mehrfachen mittäterschaftlich begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht. All dies wird denn auch von der Verteidigung – abgesehen vom bereits verneinten Argument der Ge-

- 19 hilfenschaft – nicht weiter in Abrede gestellt. Rechtfertigungsgründe liegen wie dargelegt keine vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist in diesem Punkt mithin vollumfänglich zu bestätigen. 2. Falsche Anschuldigungen (Dossier 2) 2.1. Der Beschuldigten wird in diesem Punkt zusammengefasst vorgeworfen, im Untersuchungsverfahren wissentlich falsch angegeben zu haben, dass sie bereits kurz nach der Abweisung ihres Asylgesuches im September 2022 durchgehend bei B._____ im C._____-Shop gearbeitet und so Kenntnis vom Drogenhandel von B._____ erlangt habe, in welchen auch D._____ und E._____ involviert gewesen seien. Demnach sei D._____ der Partner von B._____ gewesen und habe in diesem Zusammenhang jeweils grössere Mengen des Kokains bei sich aufbewahrt, wofür er von B._____ bezahlt worden sei. E._____ sei als Mitinhaber zusammen mit B._____ in den Betäubungsmittelhandel involviert gewesen, habe auch grössere Mengen Kokain im Shop verkauft und sei sodann dafür verantwortlich gewesen, die Leute vom Kokain abhängig zu machen. Mit diesen wissentlich falschen Angaben habe die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass zwischen deren jeweiligen Eröffnung am 13. Dezember 2023 (betreffend B._____) bzw. am 15. April 2024 (D._____ und E._____) bis zum 16. Juli 2024 (Zeitpunkt des "Geständnisses" der Beschuldigten, falsche Angaben zum relevanten Deliktszeitraum gemacht zu haben) Strafuntersuchungen wegen erheblich umfangreicherem Handel mit Kokain (20 bzw. 15 Kilogramm statt rund 5 Kilogramm) bzw. wegen erheblich längerer rechtswidriger Beschäftigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts mit entsprechend wesentlich höheren drohenden Strafen geführt worden seien (Urk. D1/38 S. 8 ff.). 2.2. Die Vorinstanz stellte auf der Sachverhaltsebene gestützt auf die eigenen Zugaben der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juli 2024 fest, dass sich diese nicht während des gesamten Zeitraums seit der Abweisung ihres Asylgesuches am 8. September 2022 bis zu ihrer Festnahme am 12. Dezember 2023 im C._____-Shop aufgehalten hatte und somit wusste, dass ihre Aussagen zum Deliktszeitraum nicht der Wahrheit entsprachen (Urk. 74 S. 24 f.). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Beschuldigte sagte in der genann-

- 20 ten Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass sie bisher nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. In Wirklichkeit sei sie nicht ab September 2022 durchgehend bei B._____ gewesen. Sie habe sich zwischenzeitlich von Ende Dezember 2022 bis ca. 7. März 2023 in F._____ und ab Anfang/Mitte Mai bis Mitte August 2023 in G._____ aufgehalten und dort auch jeweils gewohnt und gearbeitet. B._____ habe zwar bereits seit der Abweisung ihres Asylantrages gewusst, dass sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte. Mit dem Kokainhandel habe sie aber erst nach ihrer letzten Rückkehr ab Mitte August 2023 bis zu ihrer Festnahme am 12. Dezember 2023 zu tun gehabt (Urk. D1/5/5 S. 2 ff.). Ihre bisherigen Angaben zur im C._____-Shop jeweils von ihr abgepackten Kokainmenge von 100 - 150 Portionen à 0.9 Gramm pro Woche sei zwar nach wie vor zutreffend, betreffe jedoch erst die letzte Phase ab (Mitte) August 2023 (Urk. D1/5/5 F/A 27-34). Das gelte auch mit Blick auf ihre Belastungen zu Nachteil von D._____ und E._____ (Urk. D1/5/5 F/A 55 f.). Abgesehen von dieser Einschränkung zum Zeitraum würden jedoch sämtliche ihrer belastenden Aussagen der Wahrheit entsprechen (Urk. D1/5/5 F/A 46 ff.). 2.3. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von allen drei Vorwürfen wegen falscher Anschuldigung frei. Zum einen geht sie in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass blosse Übertreibungen hinsichtlich einer tatsächlich verübten Tat für die Tatbestandserfüllung nicht ausreichen, zumal vorliegend zu beachten sei, dass die von der Beschuldigten getätigten Belastungen hinsichtlich des zumindest gegen sie selber zur Anklage gebrachten Zeitraums des Drogenhandels von Mitte August bis Mitte Dezember 2023 bereits eine hohe Drogenmenge von rund 5 Kilogramm Kokain beträfen, welche die Grenze zum Handel mit einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG deutlich überschritten, so dass nicht ersichtlich sei, dass den drei Betroffenen aufgrund der Aussagen der Beschuldigten ein wesentlich schwereres Delikt zu Last gelegt wurde (Urk. 74 S. 29). Ferner erachtet die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand als nicht gegeben. Die Beschuldigte habe – unabhängig von der konkreten Höhe der fraglichen Drogenmenge – davon ausgehen müssen, dass ein Strafverfahren gegen die drei (Mit-)Beschuldigten eröffnet würde. Zudem habe sie davon ausgehen dürfen, dass im Shop bereits vor dem Zeitraum, in welchem sie sich dort aufhielt (also vor

- 21 - Mitte August 2023) mit Drogen gehandelt worden sei. Und schliesslich sei ihr zu glauben, dass sie ihre falschen Aussagen zum längeren Zeitraum nur gemacht habe, um jene Leute, die ihr in jener Zeit an anderen Orten in der Schweiz trotz ihres illegalen Aufenthalts geholfen hätten, vor negativen Konsequenzen zu bewahren. Darin sei denn auch ihre Absicht betreffend die falschen Angaben zu sehen, und nicht darin, die drei betroffenen Personen einer erheblich umfangreicheren Strafuntersuchung auszusetzen, wie dies für die Tatbestandserfüllung nötig wäre (Urk. 74 S. 29 f.). 2.4. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung. In rechtlicher Hinsicht argumentiert sie, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht nur die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden schützen wolle, sondern auch die persönlichen Rechte der zu Unrecht verzeigten Person. Letztere seien aber auch dann wesentlich tangiert, wenn aufgrund der falschen Anschuldigung mit einer unverhältnismässig höheren Strafe gerechnet werden müsse, was vorliegend der Fall gewesen sei, da den drei Betroffenen B._____, D._____ und E._____ aufgrund der falschen Aussagen der Beschuldigten massiv – d.h. um mehrere Jahre – höhere Freiheitsstrafen gedroht hätten, als dies bei der tatsächlich relevanten Drogenmenge der Fall sei. Es handle sich mithin nicht um blosse Übertreibungen, wobei auch der Beschuldigten habe klar sein müssen, dass es im Hinblick auf die Strafen einen erheblichen Unterschied ausmache, ob 5 oder 20 Kilogramm, mithin die vierfache Menge an Kokain, gehandelt werde. Auch in subjektiver Hinsicht vermöge die Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen, denn hätte die Beschuldigte wirklich ihre weiteren Arbeits- und Logisgeber schützen wollen, hätte sie einfach die Aussage dazu verweigern können, anstatt Drittpersonen übermässig zu belasten. Dies gelte im Besonderen hinsichtlich der Falschbelastungen von D._____ und E._____, bei welchen die Beschuldigte gar nie gewohnt habe, weshalb sie diese ohne Weiteres aus dem Spiel hätte lassen können. Entgegen der Vorinstanz hätte die Beschuldigte auch nicht lediglich gestützt auf ihr Empfinden, dass bereits früher im C._____-Shop etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sei, davon ausgehen dürfen, dass der Drogenhandel bereits vor ihrer Rückkehr Mitte August 2023 abgelaufen sei, nachdem sie ja seit September 2022 bereits zweimal über mehrere Monate dort logiert und gearbeitet hatte,

- 22 womit ihr solche Aktivitäten im Shop zweifellos hätten auffallen müssen (Urk. 87 S. 4 ff.). 2.5. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zu diesem Tatbestand unter Einbezug der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ihrem Urteil bereits dargelegt (Urk. 74 S. 28 f.), worauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzufügen, dass die Frage, ob eine falsche Anschuldigung auch dann tatbestandsmässig sein kann, wenn jemand – wie im vorliegenden Fall – eine Person hinsichtlich eines Verbrechens zwar zu Recht belastet, jedoch hinsichtlich gewisser erschwerender Umstände wie der Höhe des Deliktsgutes, des Deliktszeitraumes oder der Drogenmenge wissentlich falsche Angaben macht, höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Das Bundesgericht hat dazu – wie bereits die Vorinstanz zutreffend anführte – lediglich festgehalten, dass eine falsche Anschuldigung dann nicht tatbestandsmässig sein kann, wenn gegen die angeschuldigte Person bereits ein Strafverfahren laufe. Die vorliegende Konstellation hat damit insofern gewisse Ähnlichkeiten, als die Beschuldigte durch ihre Aussagen nicht eine Strafuntersuchung gegen eine nichtschuldige Person herbeiführen wollte, da eine solche selbst bei wahrheitsgetreuer Aussage zur Deliktsdauer gleichermassen eingeleitet worden wäre. Entsprechend führte die stärkere Belastung der Beschuldigten gerade nicht zu einem relevanten Eingriff in die Funktionalität der Rechtspflege im Sinne eines unnützen Einsatzes öffentlicher Mittel und Kapazitäten, wobei es sich diesbezüglich um das vom Tatbestand primär geschützte Rechtsgut handelt. Zwar gelten bei diesem Tatbestand mit der Staatsanwaltschaft auch die Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten als mitgeschützt. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erscheint es aber zumindest fraglich, ob eine Konstellation, in welcher eine teilweise unwahre Aussage lediglich zu einem potentiell höheren Strafmass führen würde, ohne dass damit ein schwereres Delikt betroffen wäre, ebenfalls noch objektiv tatbestandsmässig sein könnte.

- 23 - 2.6. Die vorstehend diskutierte Frage braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, denn wie sich anhand der nachfolgenden Ausführungen zeigen wird, wäre selbst für den Fall, dass die besagte Konstellation vom objektiven Tatbestand des Art. 303 StGB grundsätzlich erfasst wäre, in casu jedenfalls der subjektive Tatbestand nicht erfüllt: 2.6.1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 303 Ziff. 1 StGB grundsätzlich ein vorsätzliches vorgehen und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung darüber hinaus ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht, so dass Eventualvorsatz insofern ausscheidet (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 170 E. 2.1). Erforderlich ist sodann das Handeln des Täters in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei hier Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Nicht ausreichend ist jedoch die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BGE 111 IV 159 E. 2.a; 102 IV 103 E. 3). 2.6.2. Die Beschuldigte begründete ihre falschen Aussagen, wonach sie sich kurz nach der Abweisung ihres Asylantrages im September 2022 durchgehend bei B._____ bzw. in dessen C._____-Shop aufgehalten habe, an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juli 2024 damit, dass sie sich gedacht habe, dass die anderen Leute, die ihr in dieser Zeit geholfen hatten, dann keine Probleme bekommen würden, wenn sie stattdessen als Aufenthaltsort ausschliesslich den C._____-Shop von B._____ angebe, in welchem sie ja auch verhaftet worden sei (Urk. D1/5/5 F/A 50). Sie wisse nicht, weshalb sie statt ihrer Falschaussage nicht einfach die Aussage zu den übrigen Aufenthalts- und Arbeitsorten verweigert habe. Sie habe nicht so weit überlegt, als sie die falsche Angabe gemacht habe (Urk. D1/5/5 F/A 50). 2.6.3. Auch mit Blick auf die Frage der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist relevant, dass der Beschuldigten hinsichtlich B._____, D._____ und E._____ nicht zum Vorwurf gemacht wird, unbescholtene Personen einer schweren Straftat bezichtigt zu haben, die diese nicht begangen hatten. Wie sich dem Anklagevorwurf entnehmen lässt, geht die Staatsanwaltschaft vielmehr davon aus, dass ihre Belas-

- 24 tungen – und entsprechend auch die damit eingeleitete Strafuntersuchungen gegen die belasteten Personen – grundsätzlich berechtigterweise erfolgten. Für den subjektiven Tatbestand bedeutet dies, dass sich die Beschuldigte bei ihren ursprünglichen Aussagen bewusst gewesen sein musste, dass gegen die drei Betroffenen ohnehin eine Strafuntersuchung (für den wahren Deliktszeitraum) eingeleitet würde, weshalb ihr die negativen Konsequenzen einer stärkeren Belastung der drei Betroffenen auf den ersten Blick wohl nicht derart offensichtlich erschienen. Dies gilt umso mehr, als sich die übermässige Belastung mit Blick auf das Betäubungsmitteldelikt nicht direkt aus ihrer falschen Aussage ergab, nachdem die Beschuldigte zum aus Sicht der Anklagebehörde kritischen Punkt der umgesetzten Drogenmenge nie direkte eigene Angaben machte, sondern die Drogenmenge vielmehr in mehreren Einvernahmen mit zahlreichen Nachfragen zur ungefähren Anzahl der täglich bzw. wöchentlich von ihr abgepackten Drogenportionen (ca. 100 - 150 Portionen pro Woche à 1 bzw. 0.9 g) Schritt für Schritt erfragt werden musste (vgl. dazu exemplarisch Urk. D1/2/7 F/A 104-158). So wurden der Beschuldigten – nachdem sie ihre ursprüngliche Version, wonach sie kurz nach Abweisung des Asylgesuches zu B._____ gekommen und dort bis zu ihrer Verhaftung geblieben sei, bereits in der ersten Einvernahme am Tag nach ihrer Festnahme am 13. Dezember 2023 deponiert hatte (Urk. D1/2/1 F/A 43 ff.) – erst in der sechsten polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2024 erstmals konkrete Fragen zur fraglichen Drogenmenge gestellt. Auch damals blieb es nur bei einer ungefähren Kokainmenge, die pro Tag bzw. alle drei Tage und an den Wochenenden von ihr portioniert wurde (Urk. D1/5/2 F/A 294 ff.). Erst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 wurde ihr dann gestützt auf ihre bisherigen Aussagen ein ganzheitlicher Vorhalt zum Betäubungsmittelverstoss gemacht, in welcher der falsche Zeitraum zusammen mit der hochgerechnete Drogenmenge (19.98 Kilogramm Kokaingemisch) genannt wurde. In Bezug auf die Mittäter wurde einzig B._____, welchen sie beim Drogenhandel über diese Zeitspanne unterstützt haben soll, genannt, während die beiden übrigen vermeintlichen Mittäter D._____ und E._____ unerwähnt blieben (vgl. Urk. D1/7/11 S. 2 f.). Rund sechs Wochen später, in der Einvernahme vom 16. Juli 2024, gestand die Beschuldigte dann ein, teilweise falsche Aussagen zum Deliktszeitraum gemacht zu haben (Urk. D1/5/5 S. 2 ff.).

- 25 - 2.6.4. Dass die Beschuldigte vor diesem Hintergrund mit ihren Aussagen nicht gezielt eine falsche Anschuldigung der drei Mittäter beabsichtigte, sondern damit ganz vordergründig ihre weiteren Arbeits- und Logisgeber in dieser Zeit vor negativen Konsequenzen zu bewahren gedachte, wie sie angibt, ist nachvollziehbar. Dass für sie bei diesem Ablauf nicht im Vordergrund stand, sich auf eine Aussageverweigerung betreffend die anderen Logisgeber zu beschränken, leuchtet ebenfalls ein, zumal diesbezüglich zu bedenken ist, dass sie sich auf diese Weise etliche Nachfragen zu diesen weiteren Personen ersparen konnte und damit nicht in einen Gewissenskonflikt geriet. Eine andere, allenfalls gar näherliegendere Erklärung wäre, dass sich die wahrheitsgemässe Darstellung betreffend ihre längeren Aufenthalte in F._____ und G._____ nicht mit ihrer Version, von B._____ aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus unter Druck gesetzt und damit zur Mitarbeit im Drogengeschäft gezwungen worden zu sein, vertragen hat, und sie sich mit den falschen Behauptungen primär selber entlasten wollte, ohne die Konsequenzen für die Mittäter zu bedenken. So oder anders erscheint es nach dem Dargelegten jedenfalls zweifelhaft, dass die Beschuldigte die Absicht verfolgte, die drei Betroffenen B._____, D._____ und E._____ – über die grundsätzlich zu Recht geäusserten Anschuldigungen hinaus – derart übermässig zu belasten, dass diese mit einer deutlich schwereren Strafe belegt würden, als sie in der frühen Phase der Strafuntersuchung ihre falschen Aussagen zur Dauer ihres Aufenthaltes bei B._____ im C._____-Shop tätigte. Vielmehr ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie die sanktionsrechtliche Tragweite ihrer Falschaussagen für Dritte nicht in genügendem Mass erkennen bzw. abschätzen konnte und somit auch nicht mit einer solchen Entwicklung rechnete, womit auch die tieferen Anforderungen an die Eventualabsicht nicht als gegeben zu erachten sind. 2.6.5. Im Ergebnis ist der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mithin weder hinsichtlich B._____ noch hinsichtlich D._____ und E._____ erfüllt, so dass die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung auch in zweiter Instanz freizusprechen ist.

- 26 - IV. Sanktion 1. Ausgangslage / Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 316 Tagen erstandener Haft und bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Einbezug des Vorwurfes der falschen Anschuldigung (Urk. 75 S. 2). Die Beschuldigte beantragt derweil, es sei von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 53 und 54 StGB abzusehen. Eventualiter seien höchstens 12 Monate Freiheitsstrafe auszusprechen (Urk. 80 S. 2). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB und die an diese gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1. ff.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; je mit Hinweisen). Darauf und auf die entsprechenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 31 ff.) kann verwiesen werden. 2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Vorliegend erweist sich das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einem Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als schwerstes Delikt. Dieses ist entsprechend als Ausgangspunkt für die Strafzumessung heranzuziehen. Hinzu kommen das mehrfache Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG mit einem abstrakten Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie die Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und mehrfache Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG), welche das Gesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

- 27 - 2.2. Mit Blick auf die Strafarten ist bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem schwersten Delikt standen, nachdem das Angebot im C._____-Shop neben Kokain auch Cannabis umfasste und so von der Beschuldigten im Zuge ihrer Tätigkeit nebenbei ebenfalls an interessierte Konsumenten abgegeben wurde. Entsprechend rechtfertigt sich keine gegenüber dem Hauptdelikt abweichende Strafart, da diesbezüglich keine präventive Wirkung einer Geldstrafe zu erwarten ist. Ein gewisser Zusammenhang zum Hauptdelikt besteht – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 34) – auch mit den Vergehen gegen das AIG, nachdem die Erwerbstätigkeit der Beschuldigten im C._____-Shop gerade auch die Überwachung des Betäubungsmittelhandels umfasste und sie unter anderem als Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Shop – trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid – im unteren Zimmer der Liegenschaft wohnen durfte. Überdies ist die Beschuldigte diesbezüglich bereits einschlägig vorbestraft und beging die neuerlichen Verstösse im Laufe der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe, weshalb auch diesbezüglich nicht anzunehmen ist, dass sie eine neuerliche Geldstrafe von der Begehung weiterer Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz abhalten würde. Mit der Vorinstanz ist somit für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, was – zumindest mit Blick auf die Strafart – denn auch von der Verteidigung in ihrem Eventualantrag beantragt wird (Urk. 96 Antrag Ziff. 5 und S. 14). 2.3. Ausgehend vom schwersten Delikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist mithin im Folgenden die Einsatzstrafe festzusetzten und diese in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der weiteren Delikte angemessen im Sinne einer Gesamtfreiheitsstrafe zu erhöhen. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) 3.1.1. Auf der objektiven Seite der Tatkomponente ist relevant, dass sich die Beschuldigte am Verkauf einer erheblichen Menge von rund 5 Kilogramm Kokainge-

- 28 misch mit einem sehr hohen Reinheitsgrad von 93 Prozent beteiligte, was die Mitwirkung am Handel von rund 5 Kilogramm reinem Kokain ergibt und den Schwellenwert des qualifizierten Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG um ein Vielfaches übersteigt. Der Tatzeitraum erweist sich mit knapp vier Monaten zwar nicht als kurz, doch sind deutlich längere Tatzeiträume denkbar, wobei Letzteres wiederum dadurch relativiert wird, dass in der kurzen Zeit eine bemerkenswert hohe Drogenmenge in Umlauf gebracht wurde, der Drogenhandel mithin mit einer hohen Intensität betrieben wurde. Zu Gunsten der Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass sie auf einer tiefen Hierarchiestufe stand, zumal ihr keine Entscheidungsbefugnisse zukamen und sie auch am Gewinn aus dem Drogenverkauf nicht direkt beteiligt war, wobei sie dennoch eine gewisse Gegenleistung in Form von Kost und Logis, Zigaretten sowie etwas Bargeld erhielt. Die Beschuldigte war vorwiegend für das Portionieren der Drogen in verkaufsfertige Einheiten zuständig, jedoch regelmässig auch für die Abgabe der Drogen bzw. die Überwachung derselben und teilweise auch für das Einkassieren, womit sie dafür sorgte, dass die Drogen für Konsumenten des C._____-Shops während der Öffnungszeiten durchgehend – insbesondere auch in der Zeit, als B._____ nicht im Laden war – verfügbar waren. In Relation zum sehr weiten Strafrahmen (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) ist das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatkomponente ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Überdies hat sie nicht aus Gewinnstreben gehandelt, sondern weil sie die Schweiz trotz abgewiesenem Asylgesuch nicht verlassen wollte und im C._____-Shop von B._____, der über ihren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste, eine Bleibe und Arbeit fand. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu B._____ auszugehen. Letztlich handelte die Beschuldigte dennoch aus überwiegend egoistischen Motiven, wobei keine wirkliche Zwangslage bestand und die Beschuldigte jederzeit hätte gehen können, ohne von B._____ daran gehindert zu werden. Insofern vermögen die subjektiven Tataspekte die objektive Tatschwere insgesamt nur geringfügig zu relativieren, so dass es mit der Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden bleibt, wobei Letztere für dieses Verschuldensmass indessen ein tendenziell zu tiefes Strafmass wählte. Die Einsatzstrafe für

- 29 die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist anhand des referierten Tatverschuldens mithin im Bereich von 33 - 34 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuanahandel) 3.2.1. Die Beschuldigte bereitete über den Zeitraum von knapp 4 Monaten gelegentlich Portionen von Marihuana vor, verpackte es und gab es an die Konsumenten im C._____-Shop ab, wobei sie teilweise auch das Geld dafür einkassierte. Aufgrund der unbekannten Menge des abgegebenen Marihuanas und der nur gelegentlichen Abgabe ist zu Gunsten der Beschuldigten diesbezüglich von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente kann auf die Ausführungen zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2.) verwiesen werden, welche hier gleichermassen Geltung haben. Die objektive Tatschwere wird somit aufgrund der subjektiven Aspekte geringfügig relativiert, so dass das Tatverschulden insgesamt im unteren leichten Bereich anzusiedeln ist. Bei isolierter Betrachtung des Deliktes erscheint mithin eine Sanktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund des engen Zusammenhanges mit dem Hauptdelikt ist die Einsatzstrafe für jenes Delikt lediglich um 1 Monat zu asperieren. 3.3. Rechtswidriger Aufenthalt Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 35 f.). Die von ihr aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens festgesetzte Strafe von 3 Monaten bei isolierter Betrachtung bzw. die damit verbundene Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate in Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich als angemessen, womit die Einsatzstrafe entsprechend weiter zu erhöhen ist. 3.4. Mehrfache Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung Auch hier kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere auf die sich als zutreffend erweisenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden

- 30 - (Urk. 74 S. 36). Die aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens festgesetzte Strafe von 3 Monaten bei isolierter Betrachtung bzw. die damit verbundene Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 ½ Monate in Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich – nicht zuletzt angesichts des engen Zusammenhanges mit dem rechtswidrigen Aufenthalt – diesbezüglich als angemessen. 3.5. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens resultiert nach dem Dargelegten für sämtliche genannten Delikte eine Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe. 3.6. Täterkomponente 3.6.1. Im Hinblick auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 37 f.). Ihre persönlichen Verhältnisse haben sich seither dahingehend verändert, dass die Beschuldigte am 9. April 2025 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt zugeführt wurde (Urk. 63). Gemäss den Angaben der Verteidigung hat sie die Schweiz in der Folge umgehend verlassen müssen und hält sich seither im Ausland auf (Urk. 80 S. 3 f.). Sie habe weder eine feste Anstellung noch ein regelmässiges Erwerbseinkommen (Urk. 96 S. 18). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse – unverändert keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. 3.6.2. Die Beschuldigte ist mit Blick auf den bereits mehrfach erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes vorbestraft, wobei die Vorstrafe mit Blick auf die Vergehen gegen das AIG einschlägig ist (Urk. 76). Die hier zu beurteilenden Delikte beging sie sodann allesamt während laufender Probezeit. Diese Umstände wirken sich im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus. 3.6.3. Demgegenüber ist das Nachtatverhalten zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Zwar zeigte sich die Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig, nachdem sie über mehrere Monate falsche Aussagen zum Tatzeitraum machte und

- 31 sich überdies als Opfer der von B._____ angeblich begründeten Zwangslage darstellte. Entsprechend kommt mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 60 S. 15; Urk. 96 S. 13) auch eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB nicht in Frage, zumal angesichts der zugemessenen Gesamtstrafe von weit über einem Jahr die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 lit. a StGB ohnehin nicht gegeben sind. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des von der Verteidigung in ihren Anträgen genannten Strafbefreiungsgrundes der Betroffenheit des Täters aufgrund seiner Tat gemäss Art. 54 StGB (Urk. 96 Antrag Ziffer 4), wobei mangels konkreter Ausführungen der Verteidigung zu diesem Antrag auch nicht ganz klar ist, worin die relevanten Umstände für diesen Strafbefreiungsgrund genau bestehen sollen. Sollten damit die von ihr befürchteten Repressalien durch ihre Mittäter gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um eine mittelbare Folge ihres strafbaren Verhaltens bzw. ihres Verhaltens in der Strafuntersuchung handelt, welche von Art. 54 StGB nicht erfasst werden (vgl. zum Ganzen RIKLIN, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, N 14 und N 35 zu Art. 54 StGB). Nichtsdestotrotz bleibt zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es nur aufgrund ihrer selbstbelastenden Angaben zur täglich bzw. wöchentlich umgesetzten Drogenmenge möglich war, den Umfang des Drogenhandels im C._____-Shop zu eruieren, was auch für die noch laufenden Verfahren gegen die Mitbeschuldigten B._____, D._____ und E._____ relevant sein dürfte. Mit der Vorinstanz ist das Nachtatverhalten der Beschuldigten insofern merklich im Umfang von 10 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 3.7. Fazit Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt sich damit für die Beschuldigte im Endeffekt eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des bedingten bzw. teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 42 f. StGB bereits hinreichend dargelegt (Urk. 74 S. 39 f.). Darauf kann in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.

- 32 - 4.2. Aufgrund des ausgefällten Strafmasses von 30 Monaten kommt vorliegend ein vollständig bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv nicht mehr in Frage. Für den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB sind die objektiven Voraussetzungen dagegen erfüllt. 4.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festhalten, dass die Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, womit eine günstige Legalprognose grundsätzlich vermutet wird (Art. 42 Abs. 2 StGB). Allerdings ist die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 wurde sie wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz und rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 76). Die Vorstrafe ist zwar im Bagatellbereich anzusiedeln, sie ist aber mit Blick auf die neuerlichen Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz einschlägig. Die Legalprognose wird diesbezüglich weiter dadurch getrübt, dass die Beschuldigte innerhalb der Probezeit rückfällig wurde. Nichtsdestotrotz wird sie vorliegend erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und verbrachte bis zu ihrer Entlassung am 9. April 2025 bereits 487 Tage in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. D1/27/2 ff.). Vor diesem Hintergrund und in Kombination mit der zu widerrufenden Geldstrafe (dazu nachstehend Erw. V./3.) ist von einer leicht getrübten, aber letztlich noch günstigen Legalprognose auszugehen und erscheint es entsprechend nicht notwendig, die Freiheitsstrafe (vollständig) unbedingt auszusprechen, um die Beschuldigte vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. 4.4. Das Verhältnis des bedingten zum unbedingten Strafanteil ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein, wobei der unbedingte Strafteil das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter-

- 33 schreiten darf (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Endentscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2). 4.5. Wie dargelegt kann der Beschuldigten insgesamt noch eine günstige Legalprognose attestiert werden, auch wenn diese getrübt erscheint. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann dabei vorweg auf die Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden (vgl. vorne Erw. IV./3.6.1). Die aktuellen Verhältnisse sind unklar, nachdem die Beschuldigte die Schweiz mittlerweile verlassen musste und nicht bekannt ist, wo sie sich zur Zeit aufhält. Sodann wird die Beschuldigte vorliegend zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei hinsichtlich der Haupttat von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Letzteres führt nicht dazu, dass der vollziehbare Strafteil auf das gesetzliche Minimum festgesetzt werden könnte, zumal die Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der teilbedingten Freiheitsstrafe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht jener bei der Strafzumessungsschuld entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2008 vom 4. September 2008 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 1). In diesem Sinne ist das Verschulden der Beschuldigten mit Blick auf das vorliegend schwerste Delikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, in dessen Rahmen die Beschuldigte – wenn auch in untergeordneter Stellung – als Mittäterin über rund 4 Monate im Handel mit einer erheblichen Menge Kokain mitwirkte und damit zu erheblichen Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen beitrug, als durchaus gewichtig einzustufen, was in Kombination mit der getrübten Legalprognose im Ergebnis dazu führt, dass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen ist, welcher indessen aufgrund der anzurechnenden Haft von 487 Tagen bereits erstanden ist. Die Probezeit für den bedingten

- 34 - Strafanteil ist derweil aufgrund der bereits erwähnten verbleibenden Restbedenken auf die Dauer von 3 Jahren festzusetzen. V. Widerruf 1. Die Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten, bei welchen es sich unter anderem um Verbrechen und Vergehen handelt, unbestrittenermassen während laufender Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz und rechtswidrigem Aufenthalt ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 76). Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine frühere bedingt ausgefällte Strafe, wenn die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird. Im Übrigen kann zur Theorie auf die zutreffenden Darlegungen der rechtlichen Voraussetzungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 74 S. 41 f.). 2. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung den Verzicht auf den Widerruf, da ihr eine gute Legalprognose attestiert werden könne, weshalb der Widerruf der Geldstrafe nicht nötig sei, wobei allfälligen Bedenken mit einer Verwarnung und einer Verlängerung der Probezeit Rechnung getragen werden könne (Urk. 96 S. 15). 3. Von einem Rückfall im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist bei jedem innerhalb der Probezeit begangenen Vergehen oder Verbrechen auszugehen. Neben schwerwiegenden Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wirkt sich für die Beschuldigte im vorliegenden Zusammenhang besonders nachteilig aus, dass sie mit Blick auf die zu beurteilenden Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz einschlägig rückfällig wurde. Entsprechend zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Beschuldigte trotz des früheren Schuldspruchs wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts und der bedingt ausgefällten Strafe nicht nachhaltig beeindrucken liess und sich stattdessen erneut über einen längeren Zeitraum in der Schweiz aufhielt (Urk. 75 S. 42 f.). Es ist mit der Vorin-

- 35 stanz nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte – wie von der Verteidigung beantragt – von einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit genügend beeindrucken lassen würde, um inskünftig nicht mehr illegal ins Land zu reisen. Die Beschuldigte verfügt denn auch nach wie vor über keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel für das Gebiet der Schweiz und machte seit Beginn der Strafuntersuchung stets klar, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren will. Entsprechend beantragt sie auch im Berufungsverfahren den Verzicht auf eine Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Widerruf der Geldstrafe – wie dies bei der Prognosestellung im Hinblick auf den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe bereits miteinbezogen wurde (vgl. vorne Erw. IV./4.3.) – in Kombination mit der teilweise zu vollziehenden Freiheitsstrafe notwendig, um die Beschuldigte vor der Begehung namentlich weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten. 4. Im Ergebnis ist demzufolge der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen. Die nach Anrechnung der im dortigen Verfahren erstandenen Haft von 2 Tagen verbleibende Geldstrafe (im Gesamtumfang von Fr. 840.–) ist dementsprechend zu bezahlen. VI. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat gegen die Beschuldigte eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 6 Jahren ausgesprochen. Die Beschuldigte lässt mit ihrer Berufung den Verzicht auf Landesverweisung beantragen. Die Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil mit Blick auf die Landesverweisung mit ihrer Berufungserklärung nicht angefochten, weshalb – wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. II./1.3.) – ihr mit der Berufungsbegründung gestellte Antrag auf eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung unbeachtlich ist. 1.2. Die rechtlichen Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sind im angefochtenen Urteil unter Verweis auf die einschlägige

- 36 - Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urk. 74 S. 43 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2. Beurteilung 2.1. Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG ist vorliegend zu bestätigen. Entsprechend hat die Beschuldigte als Staatsbürgerin von Georgien im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB als Ausländerin eine Katalogtat begangen und ist entsprechend des Landes zu verweisen, sofern sich im Rahmen der nachfolgenden Prüfung nicht ergibt, dass ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 2.2. Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen, hielt sich die Beschuldigte erst ab April 2022 und damit erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf. Sie spricht kaum Deutsch und war seit ihrer Einreise nie legal arbeitstätig. Ferner verfügt die Beschuldigte über keine engen familiären Beziehungen in der Schweiz, dies insbesondere auch nicht zu ihrer in F._____ wohnhaften Mutter, zu welcher sie kaum Kontakt pflegt. Gemäss ihren letzten Angaben führte sie eine Beziehung mit dem in H._____ wohnhaften Türken I._____, den sie ungefähr Ende 2023 kennengelernt hatte (vgl. Urk. 57 S. 2). Ob diese Beziehung heute – insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte die Schweiz nach ihrer Freilassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug verlassen musste – noch weiterbesteht, lässt sich den Eingaben der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung nicht entnehmen. Selbst wenn diese Beziehung jedoch noch bestünde, würde diese einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. Gemäss der Rechtsprechung fallen andere als eheliche Verhältnisse nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1).

- 37 - Eine solche enge Beziehung wiese die erst seit kurzem andauernde Partnerschaft nicht zuletzt auch angesichts des zwischenzeitlich langen Gefängnisaufenthaltes sowie der anschliessenden Ausweisung der Beschuldigten vorliegend jedenfalls nicht auf und solches wird denn von der Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht ausdrücklich geltend gemacht (Urk. 96 S. 15 ff., insbes. S. 15). Nachdem die Beschuldigte in Georgien aufgewachsen ist, den Grossteil ihres Lebens dort verbracht hat und dort in der Textilbranche tätig war (Urk. 57 S. 4 f.), ist ihr die gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland oder in einem anderen Land, etwa in der von der Beschuldigten selbst genannten Türkei, zumutbar. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Hindelbank vom 27. März 2025 gab die Beschuldigte diesbezüglich an, sowohl im Heimatland Georgien als auch in der Türkei über Kontakte zu verfügen, die ihr bei der Arbeitsstellensuche behilflich sein könnten. Sie könne sich vorstellen, wieder in ihrem angestammten Beruf als Maschinentechnikerin oder dann aufgrund ihrer Mehrsprachigkeit im Tourismus zu arbeiten. Sie kenne Möglichkeiten zur eigenen finanziellen Existenzsicherung und wisse, an welche Stellen sie sich wenden müsse (Urk. 56 S. 5). Was sodann die von der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren mehrfach geäusserte Angst angeht, von ihrer Familie in Georgien umgebracht zu werden, weil sie als Jugendliche von zu Hause abgehauen sei (Urk. D1/16/2/9 S. 2; Urk. 57 S. 6), wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese Behauptungen bereits das Hauptthema im Asylverfahren waren, in dessen Rahmen das SEM in seinem Entscheid vom 8. September 2022 festhielt, dass sich die Beschuldigte an die Behörden ihres Heimatlandes hätte wenden sollen, um Schutz zu erfahren, wobei nicht ersichtlich sei, dass sie von dort keine Hilfe erfahren hätte. Zudem habe sie vor ihrer Ausreise ohne Wissen ihrer Eltern zwei Jahre in Georgien gelebt und dabei stets Unterstützung durch ihre dort wohnhafte Grossmutter erhalten. Entsprechend erachtete das SEM die von der Beschuldigten vorgebrachten Gründe für die behauptete Verfolgung in ihrem Heimatland als nicht ausreichend, um ein Asylrecht in der Schweiz zu begründen (Urk. D1/16/3/5 S. 4 ff.). Auch anlässlich der Befragung in der erstinstanzliche Hauptverhandlung vermochte die Beschuldigte nicht detailliert und nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Georgien, insbesondere an einen anderen Ort als den Wohnort ihres Vater bzw.

- 38 ihrer übrigen Familienangehörigen, an Leib und Leben unmittelbar bedroht sein soll (Urk. 57 S. 15 f.). Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht auf eine gewisse Mitwirkungspflicht der Beschuldigten hin, solche geltend gemachten Gründe zumindest genügend nachvollziehbar und substantiiert vorzubringen (Urk. 74 S. 46 und S. 48). Eine Rückkehr der Beschuldigten in ihr Heimatland oder in ein anderes Land erweist sich somit auch vor diesem Hintergrund als zumutbar. 2.3. Die Verteidigung macht darüber hinaus jedoch – wie bereits vor dem Bezirksgericht – im Berufungsverfahren geltend, es würde ein "untypischer Härtefall" vorliegen, welcher sich aus ihrer Mithilfe bei der Strafverfolgung und den daraus zu erwartenden schweren Nachteilen für sie an Leib und Leben ergebe. Die hiesigen Behörden würden für die Beschuldigte eine Mitverantwortung tragen und hätten für geeignete Schutzmassnahmen zu sorgen. So sei die Beschuldigte von E._____, den sie in der Strafuntersuchung ebenfalls belastet hatte, bedroht worden, welcher Aspekt gemäss der Rechtsprechung des EGMR in die Interessen- und Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung einzubeziehen sei (Urk. 94 S. 15 ff.; Urk. 60 S. 18 ff.). Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Plädoyer bringt die Verteidigung sodann – teilweise im Widerspruch zu den eigenen Aussagen der Beschuldigten gemäss Vollzugsbericht der JVA Hindelbank und an der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 57 S. 15 f.) – vor, die Beschuldigte könne nicht in die Türkei zurückkehren, da ihre Mittäter, insbesondere B._____, dort gut vernetzt seien und die Beschuldigte deshalb Gefahr laufe, Opfer von Retorsionsmassnahmen zu werden, was auch für ihr Heimatland Georgien gelte (Urk. 60 S. 19). Diese Argumentation ist jedoch insofern nicht schlüssig, als nicht ersichtlich ist, wie der Verzicht auf die Landesverweisung die Beschuldigte vor solchen Repressalien ihrer Mittäter – selbst wenn diese tatsächlich zu erwarten wären – zu schützen vermöchte, sind die betreffenden Personen (B._____, E._____ und D._____) doch allesamt in der Schweiz wohnhaft, womit es gerade unter diesem Aspekt im Interesse der Beschuldigten liegen würde, die Schweiz zu verlassen. Wenngleich diese Vorbringen zu befürchteten Repressalien mit Blick auf einen Aufenthalt der Beschuldigten in der Türkei zwar aufgrund der Grösse dieses Landes eher weit hergeholt, aber angesichts der türkischen Abstammung ihrer Mittäter noch halbwegs nachvollziehbar erscheinen, so gilt dies für ihr Heimatland Georgien

- 39 jedenfalls nicht mehr. Diesbezüglich wird denn auch von der Verteidigung weder dargetan noch ersichtlich gemacht, dass die Beschuldigte in ihrem Heimatland aufgrund ihres Aussageverhaltens im vorliegenden Strafverfahren einer ernsthaften Bedrohung durch Dritte ausgesetzt wäre. 2.4. Mit der Vorinstanz ist entsprechend zusammenfassend zu konstatieren, dass weder mit Blick auf die berufliche und gesellschaftliche Integration noch auf die familiären und persönlichen Beziehungen zur Schweiz bei der Beschuldigten Umstände vorliegen, die einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermöchten. Nach dem Gesagten erweist sich auch eine Rückkehr der Beschuldigten in ihr Heimatland oder in ein anderes Land als zumutbar. Ohnehin müsste aber selbst bei einem Härtefall bei einer Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen im Fall der Beschuldigten auf die Anordnung einer Landesverweisung erkannt werden, da das Interesse an einer Fernhaltung der Beschuldigten von der Schweiz insbesondere angesichts der Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend relativ schwer wiegt und sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng zeigt (BGE 139 I 16 ff. E. 2.2.2 ff.; 145 IV 364 E. 3.5.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4). 2.5. Die Beschuldigte ist dementsprechend gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 6 Jahren erweist sich im Ergebnis als angemessen bzw. jedenfalls nicht zu hoch, wenngleich die Vorinstanz das Verschulden und die ausgesprochene Strafe als massgebliches Kriterium für die Festsetzung erachtet (Urk. 74 S. 49), während nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, das massgebliches Beurteilungskriterium bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1, 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2, 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3. und 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1) und das Tatverschulden

- 40 nur miteinzubeziehen ist, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2, 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2 und 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen, welche gegen das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abzuwägen sind (vgl. vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.4, 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2 und 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1). Neben den stark überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der Beschuldigten ist es mithin vorliegend namentlich die getrübte Legalprognose in Kombination mit der schweren Straftat, welche eine Festsetzung der Dauer der Landesverweisung beim gesetzlichen Minimum von 5 Jahren nicht mehr als angemessen erscheinen lässt. Einer Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Dauer stünden allerdings – wie dargelegt – prozessuale Gründe entgegen. Entsprechend bleibt es auch in zweiter Instanz bei einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. SIS-Ausschreibung 3.1. Die Vorinstanz hat nach zutreffender Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) unter Einbezug der Drittstaatsangehörigkeit der Beschuldigten, ihrer Verurteilung wegen einer Straftat, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr aufweist, und die bei der Beschuldigten zu bejahenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu Recht angeordnet (Urk. 74 S. 49 ff.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen sowie auf die vorstehenden Ausführungen zum öffentlichen Interesse bzw.

- 41 zur Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren schweren Straftaten kann somit ohne Weiteres verwiesen werden. 3.2. Die Landesverweisung der Beschuldigten ist somit auch im Berufungsverfahren im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz blieb wie dargelegt unangefochten. Die Vorinstanz erkannte darauf, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien und die Rückforderung von der Beschuldigten zur Hälfte vorbehalten bleibe (Urk. 74 S. 54 f.). 1.2. Nachdem die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche vollumfänglich bestehen bleiben, ist die dargelegte vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 12) insoweit vollumfänglich zu bestätigen. 1.3. Die Verteidigung beantragt die definitive Abschreibung der der Beschuldigten überbundenen Kosten, nachdem diese zurzeit weder über eine feste Anstellung noch ein regelmässiges Erwerbseinkommen verfüge und über Jahre hinaus nicht in der Lage sein würde, Verfahrenskosten zu bezahlen (Urk. 96 S. 18). 1.3.1. Gemäss Art. 425 StPO können Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person de-

- 42 ren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen. Die Rechtsprechung betonte vielmehr wiederholt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gebe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_789/2021 vom 6. Juli 2022 E. 4.5, 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4 und 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1). 1.3.2. Die Beschuldigte ist heute 24 Jahre alt und verfügt über einen höheren Schulabschluss als Maschinenbautechnikerin. Zudem spricht sie gemäss eigenen Angaben sechs oder sieben Sprachen und hat bis zur Festnahme in diesem Strafverfahren bereits in der Textilbrache und in einem Restaurant gearbeitet (Urk. D1/7/1 F/A 84; Urk. D1/7/15 S. 25; Urk. 57 S. 4). Darüber hinaus sieht sie gemäss eigenen Angaben angesichts ihrer Sprachbegabung Chancen für eine Tätigkeit im Tourismusbereich (Urk. 56 S. 5). Die Voraussetzungen für einen Wiedereinstieg in eine geregelte Erwerbstätigkeit erscheinen mithin jedenfalls nicht als schlecht. Selbst wenn sich die Beschuldige gemäss den doch relativ unsubstantiierten Angaben der Verteidigung zur Zeit in einer schwierigen Erwerbssituation befinden sollte, spricht dies im Lichte des Gesagten bei der Beschuldigten keineswegs für einen dauerhaften Zustand. Von einer definitiven Uneinbringlichkeit im Sinne von Art. 425 StPO ist bei ihr somit nicht auszugehen. Ein definitiver Erlass der Verfahrenskosten bereits zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigt sich folglich nicht. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren sind unter Berücksichtigung des Aufwands des Gerichts und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles

- 43 auf Fr. 4'200.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit b, c und d sowie 14 GebVOG.). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2.3. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf zusätzliche Schuldsprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung. Sie obsiegt einzig geringfügig mit Blick auf die auszusprechende leicht höhere Freiheitsstrafe und den damit verbundenen teilbedingten Vollzug. Die Beschuldigte unterliegt derweil mit ihrer auf die mildere Qualifikation der Betäubungsmitteldelikte sowie Verzicht auf Bestrafung, Widerruf und Landesverweisung lautenden Anschlussberufung samt ihren diesbezüglichen Eventualanträgen vollumfänglich. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es mithin angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Abschreibung der der Beschuldigten auferlegten Kosten rechtfertigt sich zum heutigen Zeitpunkt wie dargelegt nicht. 2.4. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 18. März 2026 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 11 Stunden geltend (Urk. 103). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist entsprechend mit Fr. 2'667.75 (inkl. 8.1 % MwSt und Barauslagen) zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch bleibt die Rückzahlungs-

- 44 pflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung vom 9. April 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche gemäss Lemma 3 und 4), 7 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg), 8 - 10 (Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie  des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 487 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Restumfang von 12 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 45 - Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Strafe bereits vollständig durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon zwei Tage als durch Untersuchungshaft geleistet gelten) wird widerrufen. 6. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. 7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 12) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'667.75 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST). 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. 11. Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Privatkläger  das Bundesamt für Polizei  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern

- 46 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (betreffend Ziffer 4)  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle, unter Hinweis auf Ziffer 5  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. April 2024 Der Präside

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