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Zürich Obergericht Strafkammern 15.12.2025 SB250350

December 15, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,208 words·~26 min·7

Summary

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250350-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 15. Dezember 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A._____, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2025 (GG240226)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. September 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 28 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wird infolge Verjährung eingestellt [Dossier 2]. 2. Die Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen [Dossier 1]. 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Auf den Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird nicht eingetreten. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 33.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 5'502.30 amtliche Verteidigung. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 7. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 5'502.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) definitiv aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) " 1. Die Beschuldigte sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 und 2 aStGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen. 2. Sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. 3. Es sei ihr der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei eine DNA-Probe zu entnehmen und ein DNA-Profil zu erstellen. 5. Es sei über die Zivilansprüche des Privatklägers zu befinden. 6. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen." b) Der Beschuldigten: (Urk. 46) " 1. Unter Abweisung der Berufung sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen." c) Des Privatklägers 1: Keine Antragstellung.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 35 S. 4). Die Beschuldigte wurde am 21. Mai 2025 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB sowie einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB freigesprochen. Betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wurde das Verfahren infolge Verjährung eingestellt. Innert Frist meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Prot. I S. 27; Urk. 30) und reichte die Berufungserklärung ein (Urk. 34/1; Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2025 (Urk. 39) ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die amtliche Verteidigung der Beschuldigten und diesen wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weder von den Privatklägern, noch von der Beschuldigten gingen Stellungnahmen ein. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 28. Oktober 2025 (Urk. 41) auf den 15. Dezember 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Am 15. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte persönlich und in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, der Staatsanwalt lic. iur. A._____ sowie der Privatkläger 1, C._____, erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Beschuldigte als solche (Urk. 44) und der Privatkläger 1 als Auskunftsperson (Urk. 47) einvernommen. Die geheime Urteilsberatung und die Urteilsfällung fanden gleichentags statt (Prot. II S. 9). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an (Urk. 37). Sie wendet sich gegen den Freispruch der Beschuldigten von den Vorwürfen der

- 5 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Sie stellt darüber hinaus Anträge zu Strafmass, Vollzug, Beurteilung der Zivilansprüche und Neben- sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils (vgl. Urk. 37). Unangefochten geblieben ist lediglich die Dispositivziffer 1 (Einstellung betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB) (Urk. 37; Prot. II S. 4 f.; vgl. Urk. 35 S. 28 ff.). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. 2. Prozessuales 2.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). 2.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Konstituierung des Privatklägers 1 kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 5). Der Privatkläger 1 hat sich

- 6 gültig konstituiert. Die Privatklägerin 2 wird infolge Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 2 fortwährend ausser Betracht gelassen. Der Beschluss ist der Privatklägerin 2 mitzuteilen. 2.3. Ebenso kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Rückwirkungsverbot und vorliegende Anwendung des vor dem 1. Juli 2023 in Kraft stehenden Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB verwiesen werden (Urk. 35 S. 7). Der in Dossier 1 beschriebene und vorliegend zur Anklage gebrachte Sachverhalt spielte sich am tt. Juni 2023 und damit vor dem 1. Juli 2023 ab. Das Rückwirkungsverbot ist zu beachten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der vor dem 1. Juli 2023 geltende Art. 285 aStGB im Vergleich zum danach revidierten Art. 285 StGB milderes Recht darstellt (vgl. Urk. 35 S. 7). Dementsprechend ist Art. 285 aStGB zu prüfen. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Die Vorwürfe ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im Rahmen des "…", als Demonstrantinnen den D._____-platz durch Banner und Stahlseile blockiert hätten, dem Polizeibeamten C._____, während dieser dabei gewesen sei, die Blockade aufzulösen, mit voller Wucht gegen sein Bein getreten zu haben. Dabei habe sich dieser eine Kontusion des linken Unterschenkels zugezogen, welche diesen für vier Tage arbeitsunfähig gemacht habe. Die Beschuldigte habe dies im Wissen und mit Willen im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt auf dem D._____-platz unbewilligten Demonstration, bei welcher sie gewusst habe, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen und Sachschäden kommen könnte, verübt (Urk. 17). Die Beschuldigte machte grösstenteils von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. D1/3/1-3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte sie Aussagen (Prot. I S. 9 ff; Urk. 44). Dabei blieb unbestritten, dass die Beschuldigte sich zum genannten Zeitpunkt auf dem D._____platz befand und dort bereits Teilnehmende des ... anwesend waren. Demgegenüber bestreitet die Beschuldigte, den Privatkläger 1 getreten zu haben. Die Stand-

- 7 punkte des Privatklägers 1 und der Beschuldigten bestätigten sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 44 und Urk. 47). 1.2. Der Vorwurf betreffend Dossier 2 ist mittlerweile rechtskräftig eingestellt und wird vorliegend nicht behandelt. 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz macht zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung (Urk. 35 S. 8). Die zur Erstellung des Sachverhalts vorhandenen Beweismittel wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 ff.). Rekapitulierend festgehalten werden kann, dass die Aussagen der Beschuldigten (Prot. I S. 12 ff.) und des Privatklägers 1 (Urk. D1/4/1 und D1/4/3), die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/5), ärztliche Unterlagen über den Privatkläger (Urk. D1/9/1-5), eine Videoaufnahme des Vorfalls (Urk. 22) sowie ärztliche Unterlagen zur Beschuldigten (Urk. 24/2) vorliegen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen liegen heute ebenfalls die Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 anlässlich der Berufungsverhandlung vor (Urk. 44 und Urk. 47). 2.2. Betreffend die Videoaufnahme ist darauf hin zu weisen, dass die Vorinstanz das Video eigenmächtig recherchiert und auf dem YouTube-Kanal "…" unter dem Link "…" gefunden hat. Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025 dem Privatkläger 1 sowie der Beschuldigten die Videoaufnahme vorgehalten und ihnen damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Prot. I S. 15 f.). Die Vorinstanz hat sowohl den oben wiedergegebenen Internet-Link als auch die Videoaufnahme, abgespeichert als Videodatei auf einem USB-Stick, zu den Akten genommen (Urk. 22). Der Privatkläger 1 bestätigte vor der Vorinstanz, dass er sich auf der Videoaufnahme selber sehe. Der Privatkläger 1 bestätigte dies im Rahmen einer ihm gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Beweisanträgen und nicht im Rahmen einer Einvernahme bzw. einer Beweisabnahme. Sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 bestätigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie auf dem Video zu sehen seien (Urk. 44 S. 4; Urk. 47 S. 2) Die Video-

- 8 aufzeichnung (Urk. 22) wurde folglich rechtmässig als Beweismittel zu den Akten genommen. 3. Würdigung einzelner Beweismittel 3.1. Mit der Vorinstanz ist vorliegend erstellt, dass sich die Beschuldigte im Rahmen des ... am tt. Juni 2023 am D._____-platz, konkret auf der Strasse in Richtung E._____-weg zwischen den Tramschienen, befand und ein Banner hochhielt (Urk. 35 S. 21). Auch die im Anschluss an den behaupteten Tritt erfolgte Verhaftung der Beschuldigten ist unbestritten und durch die Videoaufzeichnung (Urk. 22) klar erstellt. In Bezug auf den vorgeworfenen Tritt der Beschuldigten gegen den Privatkläger 1 ist der Sachverhalt nicht unbestritten. Diesbezüglich gilt es, die Beweise zu würdigen. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers 1 gehen dabei weit auseinander. Für eine detaillierte Wiedergabe der Aussagen des Privatklägers 1 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 13 f.). Die nachfolgenden Erwägungen sind damit als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 3.2. Die Darstellung des Privatklägers 1 ist zum einen in einem von ihm verfassten Wahrnehmungsbericht vom tt. Juni 2023 (Urk. D1/4/1) und im Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2024 (Urk. D1/4/3) enthalten. In seinem Wahrnehmungsbericht vom tt. Juni 2023 (Urk. D1/4/1) beschreibt der Privatkläger 1, dass er mit seinen Kollegen dabei gewesen sei, ein Transparent, welches auf dem E._____-weg Richtung F._____-strasse gespannt gewesen sei, zu lösen. Dabei konnte er eine Seite des über die Strasse gespannten Transparents lösen und sei vor dem Transparent auf die gegenüberliegende Strassenseite gegangen. Als er ungefähr in der Mitte der Strasse gewesen sei, habe er sich nach rechts umgedreht um zu schauen, ob ihm seine Mitarbeiter folgten. Als er dabei "mit Front Richtung Transparent" gestanden sei, habe ihm eine Demonstrantin gezielt und mit voller Wucht unvermittelt unter dem Transparent durch gegen sein linkes Knie gekickt. Dem Kick habe er nicht ausweichen können da er zu seinen Kollegen geschaut habe. Beim Zurückschnellen des "Täterinnen-Beines" habe er sich die Schuhe der Täterin gut merken können, da diese sehr markant weiss gewesen seien. Zudem habe er auch gemerkt, dass die Haut des Beines der Täterin

- 9 eher bleicher Natur gewesen sei. Er habe ebenso den Kopf der Täterin ihm gegenüber erkennen können. Sie habe dunkle, fast schwarze Haare getragen und dunkle Augen gehabt. In der Folge sei er unter dem Transparent hindurch getaucht, habe das Tatbein ergriffen und fixiert. Dabei sei er von seinen Kollegen unterstützt worden, wonach sie vom gesamten Mob angegriffen worden seien und die Menge versucht habe, die Täterin zu befreien. Die Täterin habe schliesslich fixiert werden können, man habe sie weggetragen und dort die Sanität bestellt (Urk. D1/4/1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2024 (Urk. D1/4/3) beschreibt er die Situation ähnlich. Er habe am E._____-weg gerade die eine Seite einer Schnur, mit der ein Transparent über die Strasse gespannt gewesen sei, durchtrennt und sei auf dem Weg zur anderen Strassenseite gewesen. Diverse Demonstrantinnen hätten dann das Transparent hochgehalten. Während dem Überqueren der Strasse habe er sich umgedreht, um zu sehen wo seine Kollegen seien und dabei seine "Front Richtung Transparent" gehabt, als ihm unvermittelt unter dem Transparent durch gegen das Knie getreten worden sei. Ihm sei es möglich gewesen, die Dame zu sehen. Sie sei stehen geblieben und er habe unter dem Transparent eines der beiden Beine greifen und sie dann arretieren können. Oben herum sei dies nicht gegangen, da das Transparent bis auf Schulter- /Kinnhöhe gehalten worden sei. Dies habe dann eine starke Reaktion der Demonstrantinnen und seiner Kollegen ausgelöst, wonach die Demonstrantinnen die Täterin wegreissen wollten und sie sich Richtung F._____-strasse, E._____-weg zurückgezogen hätten, um der Dame erste Hilfe zu leisten, da diese zusammengesackt sei, wie wenn sie ohnmächtig geworden wäre (Urk. D1/4/3 F/A 9). Angesprochen darauf, wie sicher er sich sei, dass die Frau die er am Bein gezogen habe, die Frau gewesen sei, die ihn getreten habe, sagt der Privatkläger 1 aus, dass er sich zu 100 % sicher sei und dass er die weissen Schuhe "Nike Air One" oder ähnlich gesehen habe, als ihm auf das Knie geschlagen wurde (Urk. D1/4/3 F/A 14). Auf die Frage, ob er sonst noch etwas erkannt habe, sagte er aus, dass diese Frau visà-vis gestanden sei und ihn angesehen habe, dies bevor er abgetaucht sei, um das Bein zu fixieren (Urk. D1/4/3 F/A 15). Weiter sagte der Privatkläger 1 aus, dass er eine Prellung unterhalb der Kniescheibe davongetragen habe, welche an den ers-

- 10 ten Tagen geschwollen gewesen sei und beim Gehen geschmerzt habe (Urk. D1/4/3 F/A 17). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Privatkläger 1, dass er den Tritt unmittelbar vor dem Zugriff auf die Beschuldigte, genauer gesagt, eine halbe bis eine Sekunde vor deren Verhaftung verpasst bekommen habe (Urk. 47 S. 3 und 6). 3.4. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Privatkläger 1 weitestgehend konstant und schlüssig aussagt (Urk. 35 S. 17). Seine Aussagen erscheinen für sich genommen detailliert und lebensnah. 3.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 1 führte die Staatsanwaltschaft eine Gegenüberstellung des Privatklägers 1 mit der Beschuldigten und einer unbekannten zweiten Frau durch (Urk. D1/4/3 S. 1). In der Einvernahme selber gibt der Privatkläger 1 dann an, dass er sich ziemlich – und angesprochen auf eine Prozentzahl zu 80-90 % – sicher sei, dass er die Dame, von der er in der oben ausgeführten Aussage berichtete, in der Loge des Gebäudes der Staatsanwaltschaft vor der Einvernahme gesehen habe (Urk. D1/4/3 F/A 10-13). Es wird dann jedoch nicht eingehender protokolliert, ob der Beschuldigte aus diesen zwei Frauen, welche ihm gegenübergestellt wurden auch wirklich die Beschuldigte korrekt identifiziert hat. Die auf diese Weise protokollierte Gegenüberstellung vermag einzig zu beweisen, dass es sich bei den zwei ihm gegenübergestellten Damen bei einer um die Beschuldigte gehandelt hat. Dass bei einer Gegenüberstellung aber damit zu rechnen ist, dass mindestens eine Person die beschuldigte Person sein muss, erscheint offensichtlich. Der Beweiswert dieser Gegenüberstellung und der Aussage des Privatklägers 1, dass er die – aus seiner Sicht – den Tritt verübende Person im Gebäude der Staatsanwaltschaft gesehen habe, ist daher vernachlässigbar gering. 3.6. Die Beschuldigte machte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2023 (Urk. D1/3/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache vom 23. August 2024 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie Aussagen (Prot. I S. 9 ff). Die

- 11 - Beschuldigte führt dabei aus, dass sie den Privatkläger 1 nicht getreten habe. Zum behaupteten Tatort beschreibt sie, es seien Menschen dort herumgestanden und sie habe nicht geschaut, wer was machte. Sie sei zudem nicht dazu bereit gewesen, dass irgendetwas Gewalttätiges passieren könnte (Prot. I S. 11 f.). Die Beschuldigte führt weiter aus, dass sie zuerst das Geschehen der Demonstration von der Seite beobachtete, bis sie dann gesehen habe, dass eine Frau die "Blache" hochgehalten habe und sie sich dachte, dass sie dieser Frau helfen wolle, die "Blache" hochzuhalten (Prot. I S. 12). Danach sei alles innert Sekunden eskaliert. Sie habe gesehen, wie jemand, sie wisse nicht mehr, ob es der Privatkläger 1 gewesen sei oder jemand anderes, durch die Blache auf sie mit voller Wucht losgegangen sei. Sie sei dabei zu Boden gestürzt, es sei ein riesiges Gemenge entstanden und sie sei erst irgendwo am Strassenrand wieder zu sich gekommen. Die Frage, ob von oben über das Transparent etwas auf die Beschuldigte zugekommen sei, bejaht sie. Unten durch sei nichts passiert. Es sei nur etwas durch die Blache bzw. durch das Plakat auf sie zugekommen, danach sei sie am Boden gewesen (Prot. I S. 12). Als der Einzelrichter die Beschuldigte auf das Video ansprach und suggerierte, dass aus dem Video hervorgehe, dass jemand ihr Bein gepackt habe, sagte diese aus, dass die Wucht von oben extremer gewesen sei als von unten und sie sich nur noch an das erinnern könne (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte ebenfalls aus (Urk. 44). Die Beschuldigte wiederholte zusammengefasst, dass sie den Privatkläger 1 nicht getreten habe, sie nicht wisse, wer dies getan habe und ob dies überhaupt geschehen sei (Urk. 44 S. 3). 3.7. Betreffend die Aussagen der Beschuldigten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025 detailliert und nachvollziehbar ausgesagt hat. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen relativierend ist festzuhalten, dass sich diese Einvernahme gut zwei Jahre nach dem Vorfall abgespielt hat und die Beschuldigte sich eingehend auf die Einvernahme hat vorbereiten können. Dasselbe gilt in Bezug auf die Aussagen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung.

- 12 - 3.8. Hinsichtlich der sachlichen Beweismittel und deren Beweiskraft kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 18 ff.). Speziell zu erwähnen ist insbesondere die Videoaufnahme, welche wie oben beschrieben, von der Vorinstanz zu den Akten genommen wurde und zuvor von dieser auf YouTube gefunden worden war (vgl. Urk. 22). Auch bezüglich der Beschreibung des Geschehens in der Videoaufnahme kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 20). Hervorzuheben ist, dass die Videoaufnahme die Beschuldigte und den Privatkläger 1 vor und nach dem behaupteten Tritt zeigt. Während des behaupteten Tritts schwenkt die Kamera jedoch nach links und zeigt weitere Demonstrantinnen. Danach zeigt die Videoaufnahme wieder die Beschuldigte, wie sie in der Mitte der Strasse steht und das Transparent in die Höhe und über ihren Kopf hinaus hält. In der Folge ist sichtbar, wie die Beschuldigte ein, zwei Schritte zurückmacht, das Transparent herunternimmt und von den Polizisten gefasst wird, wobei ein Polizist oben über das Transparent auf die Beschuldigte zugreift und ein anderer Polizist unter dem Transparent durchtaucht und ein Bein der Beschuldigten ergreift (Urk. 22). 4. Gesamtwürdigung 4.1. Mit der Vorinstanz bestehen vorliegend keine Sachbeweise, die den behaupteten Tritt direkt zeigen, was nicht bedeuten muss, dass der Tritt nicht geschehen ist (Urk. 35 S. 21). Aus den Aussagen des Privatklägers 1 und dem ärztlichen Befund des Universitätsspital Zürich (Urk. D1/9/5) geht hervor, dass der Privatkläger 1 am tt. Juni 2023 eine Prellung des linken Unterschenkels erlitten hat, wobei im ärztlichen Befund keine Aussagen dazu gemacht werden, ob die Verletzung nur durch diesen Tritt oder auch anderweitig hätte entstanden sein können. Es gilt die Aussagen der Beteiligten und die Videoaufnahme genau zu prüfen. 4.2. Vorab können die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 nicht geteilt werden. Die Vorinstanz beschreibt, dass der Privatkläger 1 mit Ausnahme des Vorfalls in keiner Beziehung zur Beschuldigten stehe, er durch seine Genugtuungsforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, ihm als Polizeibeamten und nach Hinweis darauf aber die Konsequenzen einer Falschaussage im Sinne von Art. 303

- 13 - StGB bewusst seien (Urk. 35 S. 17). Dementsprechend stehe er dem Ausgang des Verfahrens nicht gänzlich neutral gegenüber, wobei seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit insgesamt kaum beeinträchtigt sei (Urk. 35 S. 17). Das Bundesgericht hat vermehrt festgehalten, dass das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird und ihr deshalb bei der Aussagewürdigung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2011; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). So verhält es sich auch mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Die Erwägung, dass ein Geschädigter dem Ausgang eines Strafverfahrens nicht gänzlich neutral gegenüber steht, hätte keiner Erwähnung bedurft und die erwähnte Genugtuungsforderung wurde vom Privatkläger 1 erst nach dem Strafantrag und dem Erstatten des Wahrnehmungsberichts gestellt, weshalb sie diese wohl nicht beeinflusst hat. Viel eher ist das von der Verteidigung anlässlich der Vorfragen vor der Vorinstanz vorgebrachte Argument, dass der Privatkläger 1 durchaus ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte, nämlich weil sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Eingriffs der Polizeibeamten stelle, nicht einfach von der Hand zu weisen. Die Verteidigung führt aus, dass die Beschuldigte mehrfach geschlagen worden sei, das Bewusstsein verloren habe und ihr nach dem Polizeieinsatz ein Schädel-Hirntrauma diagnostiziert worden sei (Urk. 23 S. 3). Mit der Verteidigung ist aus dem ambulanten Bericht des Stadtspitals Triemli vom tt. Juni 2023 ersichtlich, dass die Beschuldigte mit einer Prellung im Unterbauch und einer Schädelkontusion (d.h. Schädel-Hirn-Trauma) diagnostiziert wurde (Urk. 24/2). Diese Verletzungen sind durchaus wahrscheinlich in Folge der in der Videoaufnahme erfolgten Arretierung der Beschuldigten entstanden (Urk. 22). Dies geht auch aus dem ambulanten Bericht hervor (Urk. 24/2). Dem bei den Akten liegenden Bericht des Onlinemediums G._____ (Urk. 24/1) ist zu entnehmen, dass der Polizeieinsatz anlässlich des tt. Juni 2023 am D._____-platz Diskussionen in (sozialen) Medien ausgelöst habe über die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes und "des Angriffs auf die Frau" (Urk. 24/1 S. 3). Dass die durchaus gewaltsame Verhaftung der Beschuldigten, ihre dabei erlittenen Verletzungen und ihr anschliessendes beinahe ohnmächtig Werden, einen gewissen öffentlichen Druck auf die Polizeibeamten zur Rechtfertigung auslösten, ist nach-

- 14 vollziehbar. Ein Interesse der involvierten Polizisten daran, die auf diese Weise verhaftete Person als Beschuldigte zu identifizieren und damit ihr Vorgehen zu rechtfertigen, ist nicht einfach so von der Hand zu weisen und grundsätzlich bei der konkreten Aussagewürdigung zu berücksichtigen. 4.3. Mit der Vorinstanz ist der Schluss zu ziehen, dass die in der Videoaufnahme ersichtlichen Geschehnisse sich in entscheidenden Aspekten nicht mit den Aussagen des Privatklägers 1 decken und so unüberwindbare Zweifel am Anklagesachverhalt aufkommen lassen (Urk. 35 S. 21 f.). So beschreibt der Privatkläger 1, dass er sich zu 100 % sicher sei, dass die Frau, die er später am Bein gepackt habe, die Frau gewesen sei, die ihn getreten habe, weil er die weissen Schuhe gesehen habe, als ihm auf das Knie geschlagen worden sei. Der Privatkläger 1 beschreibt in seinem Wahrnehmungsbericht, dass er beim Tritt mit dem Kopf vom Transparent und damit auch von der Beschuldigten abgewandt gewesen sei. Weiter beschreibt der Privatkläger 1, dass er direkt nach dem Tritt den Kopf der "Täterin" ihm gegenüber und insbesondere ihre dunklen Augen habe erkennen können, wie er in seinem Wahrnehmungsbericht wiedergibt. Aus der Videoaufnahme geht hervor, dass die Beschuldigte kurz vor dem Zugriff des Privatklägers 1 und dessen Kollegen auf die Beschuldigte – der Verhaftung – und damit kurz nach dem behaupteten Tritt das Transparent über ihren Kopf hinaus hoch hält und damit unter anderem ihr Gesicht verdeckte (vgl. Urk. 22 Sek. 12). Zudem ist auf dem Video ersichtlich, dass die Beschuldigte eine tief ins Gesicht ragende Baseballmütze trägt. Angenommen der Privatkläger 1 habe der Beschuldigten effektiv in diesem kurzen Augenblick in die Augen geblickt, so erscheint der Umstand, dass er in diesem Moment ihre Augen so klar wahrgenommen hätte, dass er sie folglich in einer Beschreibung der Beschuldigten wiedergeben würde, als nicht lebensnah. Viel eher liegt es nahe, dass der Privatkläger 1 sich merken konnte, dass die Beschuldigte dunkle Augen hatte, weil er während der gewaltsamen Verhaftung, der erforderlichen Erstversorgung und dem Verbringen der Beschuldigten auf die Polizeiwache längere Zeit mit der Beschuldigten verbrachte. Der Privatkläger 1 sagt mehrfach aus, dass er sich der Identität der Täterin zu 100% sicher sei. Es kann bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass

- 15 sich aufgrund der hohen Dynamik des Geschehens die subjektive Gewissheit der Aussagen des Privatklägers 1 in dieser Form nicht objektivieren lässt. 4.4. Letztlich überzeugt die bereits von der Vorinstanz vorgebrachte Betrachtung der Videoaufnahme. Die Vorinstanz bringt vor, dass kurz vor dem Zugriff auf die Beschuldigte – insbesondere aufgrund des Schattenwurfs – vor dem Transparent und damit vis-à-vis der Beschuldigten keine Person in Trittnähe für die Beschuldigte zu erkennen sei. Die Vorinstanz schliesst aus der Videoaufnahme, dass sich der Tritt aus einer gewissen Ferne habe abspielen müssen (Urk. 35 S. 22). Sodann sei der Privatkläger 1 – gemäss eigener Aussage – nach dem Tritt nicht etwa schnell zurückgewichen, sondern sei überrascht gewesen und habe das zurückschnellende Bein noch gesehen, bevor er abgetaucht sei und es ergriffen habe (Urk. 35 S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte mehrfach und direkt nach Vorhalt der Videoaufnahme (Urk. 22), dass der Tritt unmittelbar vor der Verhaftung, ja gar nur eine halbe oder eine Sekunde vor der Verhaftung erfolgt sei (Urk. 47 S. 6). Zu diesem Zeitpunkt, nämlich eine Sekunde vor dem Zugriff, ist die Beschuldigte auf der Videoaufnahme zu erkennen. Ebenfalls ist knapp zu erkennen, dass die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt in einer beträchtlichen Distanz zu jeglichen Personen auf der anderen Seite des Transparents und damit schlicht nicht in Trittnähe steht. Schliesslich fällt auf, wie auch von der Verteidigung vorgebracht (Prot. II S. 8), dass sich eine Person, die direkt neben der Beschuldigten steht und das Transparent mit ihr hoch hält, sich kurz vor der Verhaftung schlagartig und rasch vom Transparent wegbewegt (vgl. Urk. 22). Diese Frau trägt zwar keine weissen Schuhe, angesichts der Zweifel am Anklagesachverhalt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Person den Tritt verübt haben könnte. 4.5. Schliesslich kann zusammengefasst werden, dass vorliegend eine Verletzung des Privatklägers 1 an dessen linken Knie erstellt ist. Ob diese Verletzung durch einen Tritt verursacht wurde, ist zwar durchaus denkbar und nachvollziehbar, kann jedoch offenbleiben, da sich in diesem gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahren aufgrund unüberwindbarer Zweifel und damit in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte einen solchen Tritt

- 16 gegen den Privatkläger 1 verübt haben soll. Kommt hinzu, dass die Fotodokumentation eine blutende Schürfwunde unterhalb des Knies zeigt, welche im Arztbericht keinerlei Erwähnung findet, was letzteren als wenig zuverlässig erscheinen lässt (Urk. 1/5 Foto 7, Urk. 1/9/4). 4.6. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ein Mitglied einer Behörde tätlich angegriffen zu haben im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB und eventualiter diese Tat als Teilnehmerin eines zusammengerotteten Haufens begangen zu haben. Der Tritt der Beschuldigten gegen den Privatkläger 1 kann nicht erstellt werden, damit ist die Beschuldigte sowohl von der Haupt- als auch von der Eventualanklage freizusprechen. Letztlich lässt sich ausgangsgemäss auch keine Schädigung des Körpers des Privatklägers 1 durch die Beschuldigte erstellen, weshalb sie auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB freizusprechen ist. Die Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. IV. DNA-Probenahme und Profilerstellung Nach Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Ausgangsgemäss ist keine DNA-Probenahme und Profilerstellung anzuordnen. V. Zivilansprüche Die Staatsanwaltschaft beantragt vorliegend, dass über die Zivilansprüche des Privatklägers 1 zu entscheiden sei (Urk. 45). Der Privatkläger 1 ist zwar zur Berufungsverhandlung erschienen, er erhob jedoch weder Berufung noch Anschlussberufung, noch stellte er irgendwelche Anträge hinsichtlich der Zivilforderungen. Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle von ihr beantragten Punkte des fraglichen Entscheids, nicht jedoch den Zivilpunkt (BGE 139 IV 199 E. 4). Die Staatsanwaltschaft ist nicht legitimiert, das erstinstanzliche Urteil über die Zivilforderung anzu-

- 17 fechten. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz die Zivilforderung des Privatklägers 1 über Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. D1/11/2) auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 35 S. 28). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5 und 6) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7) zu bestätigen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wäre praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens wären definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist festzustellen, dass die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. 2.2. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'190.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 48), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und eines Aufwandes für eine Nachbesprechung mit der Beschuldigten ist Rechtsanwältin MLaw X._____ mit Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 21. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 18 - "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wird infolge Verjährung eingestellt [Dossier 2]. 2.-9. […]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin 2, Amt für Arbeit, im Auszug. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen. 2. Die Zivilansprüche des Privatklägers 1 werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Ziff. 7) werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt.) 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  den Privatkläger 1 C._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Privatkläger 1 C._____

- 19 -  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 38 sowie mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials"  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Tettamanti

SB250350 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.12.2025 SB250350 — Swissrulings