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Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2026 SB250270

March 11, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,867 words·~39 min·6

Summary

Schwere Geldwäscherei etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250270-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Amacker, und Oberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 11. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher B._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend schwere Geldwäscherei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. November 2024 (GG240202)

- 2 - Anklage: (Urk. 17) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. August 2023 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB,  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG und Art. 10 SVG sowie  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 8 SVG und Art. 219 Abs. 1 VTS. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 70.– und mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von  Fr. 44'780.– (Asservat-Nr. A016'736'019),  EUR 3'220.– (Asservat-Nr. A016'736'020),  Fr. 5'000.– (Asservat-Nr. A016'736'031), wird als Deliktserlös zuhanden der Staatskasse eingezogen und teilweise zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

- 3 - 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (Xiaomi.Poco, Asservat-Nr. A016'736'042) wird dem Beschuldigten nach Mitteilung der Rechtskraft dieses Urteils innert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 600.– Auslagen (Gutachten), Fr. 260.– Auslagen, Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) des Beschuldigten: (Urk. 68; Prot. II S. 9) 1. Das angefochtene Urteil vom 28. November 2024 sei in den Dispositiv-Ziff. 1 (erstes Alinea), 2, 3, 5, 9 und 10 aufzuheben. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, erstes Alinea, sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 sei der Berufungskläger (lediglich) mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 sei dem Berufungskläger die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 beschlagnahmte Barschaft auf erstes Verlangen hin herauszugeben bzw. zurückzuerstatten:  CHF 44'780.– (Asservat-Nr. A016'736'019),  EUR 3'220.– (Asservat-Nr. A016'736'020),  CHF 5'000.– (Asservat-Nr. A016'736'031), 5. Dem Berufungskläger sei für die erstandene Haft eine Genugtuung aus der Gerichtskasse in der Höhe von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. November 2022 zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70) Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. November 2024 wurde der Beschuldigte der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG und Art. 10 SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 8 SVG und Art. 219 Abs. 1 VTS schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 38 S. 34). Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten gingen fristgerecht ein (Urk. 29; Urk. 40). 1.2. Der bisherige amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, wurde mit Verfügung vom 28. November 2025 aus seinem Mandat entlassen, nachdem Fürsprecher B._____ die erbetene Verteidigung des Beschuldigten übernommen hatte (Urk. 54). Rechtsanwalt X._____ wurde für seine Tätigkeit mit Fr. 2'128.31 entschädigt (Urk. 58A). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 legte der erbetene Verteidiger die mit dem Verteidigerwechsel einhergehende neue Verteidigungsstrategie dar, wonach der Beschuldigte von seiner (weitgehenden) Aussageverweigerung abkommen und nun Auskünfte erteilen werde, und er erläuterte zugleich die aus seiner Sicht wahren tatsächlichen Umstände der inkriminierten Geldtransfers sowie die Herkunft der Gelder (Urk. 59). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2026 erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie die Staatsanwältin C._____. Nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten, fand die Beratung und Urteilsfällung am 11. März 2026 statt. Das Dispositiv wurde gleichentags an die Parteien versandt (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 71).

- 6 - 2. Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch wegen schwerer Geldwäscherei, auf die ausgesprochene Strafe, auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie auf die ihm auferlegten Kosten (Urk. 40 S. 2 f.). Unangefochten blieben die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Dispositivziffer 1 alinea 2–3), die Freigabe des beschlagnahmten Mobiltelefons (Dispositivziffer 6), die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 7) sowie die Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositivziffer 8). Insoweit erwuchs das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft. Dies ist mit Beschluss festzuhalten. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition. II. Sachverhalt 1. Beweisthema 1.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 8. November 2022 im Gepäckfach seines Rollers Bargeld im Betrag von Fr. 44'780.– und EUR 3'220.–, jeweils in kleiner Stückelung, mitgeführt, und am 9. November 2022 unter seinem Bett versteckt Bargeld in der Höhe von Fr. 5'000.–, ebenfalls in kleiner Stückelung, aufbewahrt. Sodann habe er im Zeitraum vom 7. Oktober 2022 bis 8. November 2022 selbst oder unter Beizug von Drittpersonen über die Geldtransferagentur D._____ Geldbeträge im Gesamtwert von Fr. 41'262.28 nach Spanien überwiesen. Nach dem Anklagevorwurf handelte es sich bei sämtlichen genannten Vermögenswerten um Deliktserlös aus einem nicht näher bestimmbaren Verbrechen, mutmasslich aus dem Betäubungsmittelhandel. Das habe der Beschuldigte gewusst bzw. ernsthaft mit dieser Möglichkeit gerechnet, und er habe mit dem Verstecken und den Überweisungen die Bargeldbeträge dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen wollen bzw. dies mindestens in Kauf genommen (Urk. 17 S. 3 ff.).

- 7 - 1.2. Der Beschuldigte anerkannte, dass das im Roller sowie in seiner Wohnung sichergestellte Bargeld ihm gehörte und die in der Anklage umschriebenen Überweisungen nach Spanien erfolgt waren. Die deliktische Herkunft der Gelder bestritt er hingegen; sehr weitgehend machte er allerdings von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Erst im Berufungsverfahren äusserte er sich näher dazu, wie es sich nach seiner Darstellung tatsächlich verhalten habe. Er machte geltend, es handle sich um legal erzielte Einkünfte und Ersparnisse, die er gegenüber dem spanischen Fiskus nicht deklariert habe und deshalb vor dem Zugriff der Steuerbehörden habe verbergen wollen. Zudem brachte er vor, ein wesentlicher Teil des Geldes habe in ein gemeinsam mit E._____ betriebenes Eventgeschäft in Spanien investiert werden sollen (Urk. 59 S. 2 ff.; Urk. 67 S. 4 ff.; Urk. 68 S. 3 ff.). 1.3. Streitig ist demnach, ob die fraglichen Vermögenswerte legaler oder deliktischer Herkunft sind. Sofern Letzteres zutrifft, ist weiter zu prüfen, ob sie aus qualifiziertem Betäubungsmittelhandel und damit aus einem Verbrechen herrühren und ob der Beschuldigte um diese Herkunft wusste oder sie zumindest in Kauf nahm. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Geldern aus dem Drogenhandel genügen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für den legalen Erwerb, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Behörde über detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters, insbesondere von Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, verfügt; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat wird nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.Hw.). 2. Verwertbarkeit des Zufallsfundes und der Folgebeweise 2.1. Vor der Vorinstanz hatte die frühere Verteidigung vorgebracht, das im Gepäckfach des Rollers des Beschuldigten gefundene Bargeld sowie sämtliche Folgebeweise seien nicht verwertbar, weil sie durch eine unzulässige Beweisausforschung erlangt worden seien (Urk. 25 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die neue Verteidigung "grundsätzlich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der entdeckte Zufallsfund eigentlich nicht verwertbar wäre"; sie wolle die

- 8 - Fragen der Verwertbarkeit jedoch "nicht vertiefen" (Urk. 68 S. 2). Damit hielt sie an diesem Einwand zumindest nicht substanziiert fest. Namentlich setzte sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. 2.2. Die Vorinstanz hat die Frage der Verwertbarkeit des im Roller sichergestellten Bargelds als Beweismittel eingehend und überzeugend geprüft. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gepäckfach des Rollers von der Polizei nicht hätte geöffnet werden dürfen. Auch an der Berufungsverhandlung wurde insoweit nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beurteilung in Frage zu stellen vermöchte. Das sichergestellte Bargeld sowie die darauf gestützten Folgebeweise sind daher verwertbar. 3. Sichergestelltes Bargeld und dessen behauptete Herkunft 3.1. Der Beschuldigte machte nach seiner Verhaftung in der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2022 zwar erste Aussagen zur angeblichen Herkunft des beschlagnahmten Geldes. Es handle sich um Erspartes aus Arbeitserwerb und Erlös aus verkauftem Hausrat, zudem habe er Fr. 15'000.– von seinem Konto bei der Postfinance abgehoben und Geld von E._____ aus Spanien überwiesen erhalten (Urk. 3/1). In der Folge verweigerte der Beschuldigte dann aber konsequent Aussagen zur Sache, sowohl in der weiteren Untersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Nun – mehr als drei Jahre nach seinen letzten Aussagen, in Kenntnis der detaillierten Untersuchungsergebnisse (vgl. dazu z.B. die delegierte Einvernahme vom 21. März 2024, wo dem Beschuldigten während viereinhalb Stunden minutiös Erkenntnisse aus der Untersuchung vorgehalten wurden, ohne dass er sich dazu geäussert hätte; Urk. 3/6/2), und vor allem in Kenntnis der Erwägungen der Vorinstanz zum Schuldspruch –, möchte der Beschuldigte im Rahmen der "geänderten Verteidigungsstrategie" im Berufungsverfahren erklären, wie der Sachverhalt richtig war. Es versteht sich von selbst, dass unter solchen Vorzeichen gemachten Aussagen, bei welchen die offensichtliche Möglichkeit besteht, sie insbesondere um die erstinstanzlichen Erwägungen eines verurteilenden Erkenntnisses herum anzupassen, schon einmal mit grosser Zurückhaltung zu begegnen ist. Selbstredend steht es einem Beschuldigten völlig frei, sich zu äussern, und zwar

- 9 sowohl hinsichtlich potentiell be- als auch entlastender Tatsachen. Es darf ihm eine Aussagenverweigerung deshalb nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden (anstelle vieler: ZHK StPO-Lieber, 3. Aufl. 2020, Art. 113 N 15 m.Hw.). Nach der Rechtsprechung findet dieser Grundsatz aber seine Grenze dann, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dann findet der Grundsatz, wonach eine (punktuelle) Aussageverweigerung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden darf, seine Grenze und das Gericht darf diesen Umstand in die Beweiswürdigung einbeziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2. und 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 m.Hw.). 3.2. Beim Beschuldigten wurden im Gepäckfach seines Rollers Fr. 44'780.– und EUR 3'220.– sowie unter dem Bett in seiner Wohnung weitere Fr. 5'000.– sichergestellt. Sämtliches Geld lag in kleiner Stückelung vor (Urk. 8/1). Bereits die Aufteilung dieses erheblichen Geldbetrags in kleine Einheiten, die Art der Verwahrung und der abendliche Transport im Roller fallen als verdächtig auf. Solche Umstände entsprechen nicht der üblichen Aufbewahrung legaler Ersparnisse, sondern deuten auf einen Umgang mit Bargeld hin, wie er für deliktisch erlangte Vermögenswerte namentlich im Betäubungsmittelhandel typisch ist. Das willentliche Verbiegen des Schlüssels zum Gepäckfach des Rollers anlässlich der Polizeikontrolle zeigt zudem, dass der Beschuldigte offensichtlich eine Entdeckung des Bargelds verhindern wollte (vgl. Urk. 1/5/2 S. 5 f.). 3.3. Die vom Beschuldigten hinsichtlich der Herkunft dieses Bargelds gelieferte Erklärungen vermögen kein stimmiges Bild zu zeichnen. Nach seiner Darstellung habe es sich im Wesentlichen um Ersparnisse sowie um Erträge und rückerstattete Investitionen aus einem Eventgeschäft mit E._____ gehandelt, die zunächst in die Schweiz gelangt, anschliessend nach Spanien transferiert, kurz vor der Sicherstellung wieder zurückgeflossen und am 8. November 2022 erneut nach Spanien hätten gesendet werden sollen (Urk. 67 S. 11 f., 16). Dieses behauptete Geschehen erscheint bereits in seiner Grundstruktur wenig plausibel.

- 10 - 3.4. Besonders deutlich wird dies an der Behauptung des Beschuldigten, E._____ habe ihm als Gewinnanteil und zur Rückerstattung seiner Investitionen rund Fr. 40'000.– "eine Woche oder ein paar Tage vorher", mithin zu Beginn des Monats November 2022, aus Spanien geschickt. Zugleich machte der Beschuldigte geltend, dabei handle es sich gerade um jene Gelder, die er von Oktober 2022 bis November 2022 nach Spanien überwiesen habe (Urk. 67 S. 11 f.). Dies kann bereits in zeitlicher Hinsicht nicht sein. Allein die in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen vom 7. und 8. November 2022 belaufen sich zusammen auf knapp Fr. 20'000.– und konnten im Zeitpunkt des behaupteten Rückflusses noch gar nicht Teil der schliesslich beschlagnahmten Beträge gewesen sein. Die Darstellung steht zudem sowohl im Widerspruch zu den Ausführungen der Verteidigung, wonach sich Anfang Oktober 2022 das gesamte Guthaben des Beschuldigten in der Schweiz befunden habe (Urk. 68 S. 9), als auch zu seiner anfänglichen Aussage, er habe bei seinem Umzug in die Schweiz am 12. April 2022 in H._____ alles verkauft und das gesamte Geld mitgenommen (Urk. 3/1 F/A 64 f.). 3.5. Nicht minder unplausibel ist die weitere Schilderung, wonach der Beschuldigte dieses angeblich erst kurz zuvor von dessen Seite erhaltene Geld am 8. November 2022 sogleich wieder an E._____ habe zurücksenden wollen, weil dieser es dringend für die Organisation weiterer Events benötigt habe (Urk. 67 S. 24). Er habe zu diesem Zweck das Bargeld rund 45 Minuten bis eine Stunde vor der Polizeikontrolle bei sich zuhause in das Gepäckfach des Rollers gelegt und sich auf den Weg nach F._____ gemacht. Diese Darstellung lässt sich allerdings nicht mit der Sprachnachricht von E._____ vereinbaren, der unmittelbar nach der Anhaltung des Beschuldigten offenbar wusste, das "man" diesem das Geld übergeben hatte und er in der Folge deshalb angehalten worden war (Urk. 1/5/4 Nr. 5887). Ablauflogisch und dies bestätigend dann die darauf folgende Sprachnachricht des Beschuldigten an E._____, worin der Beschuldigte nicht nur seinen Ärger über die Sicherstellung des Rollers samt Geld zum Ausdruck brachte, sondern auch den Ort der Übergabe beanstandete; man solle ihm "das Zeugs" das nächste Mal entweder bringen oder an einem besser verborgenen Ort übergeben, da es dort nur eine grosse Strasse gegeben habe, ohne Möglichkeit, in eine Seitenstrasse auszuweichen (Urk. 1/5/4 Nr. 5890). Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass mit dem

- 11 - "Zeugs" das Geld gemeint war und der Beschuldigte den vorgängigen Übergabeort als zu wenig verdeckt erachtete. Dies spricht zugleich dafür, dass er eine Beobachtung der Geldübergabe für möglich hielt. Seine Erklärung dazu in der Berufungsverhandlung, gemeint gewesen sei lediglich eine "bessere Art der Überweisung" (Urk. 67 S. 9), erweist sich demgegenüber als nicht nachvollziehbar. In dieses Bild fügt sich auch die anschliessend behauptete geplante Weiterverwendung des Bargelds ein. 3.6. So habe der Beschuldigte das Geld an die G._____-strasse 1 in F._____ bringen wollen, um es dort einer ihm persönlich unbekannten Person für einen Geldtransfer zu übergeben. Er habe lediglich eine Adresse erhalten und weder gewusst, um welche Geldtransferagentur noch um welche konkrete Person es sich handle. Gleichwohl will er bereit gewesen sein, einer unbekannten Person rund Fr. 50'000.– anzuvertrauen (Urk. 67 S. 5 ff.). Ein solches Vorgehen erscheint bei legalen Ersparnissen offenkundig als lebensfremd. Insgesamt beschreibt der Beschuldigte damit einen wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Kreislauf, wonach erhebliche Bargeldbeträge innert kürzester Zeit von Spanien in die Schweiz, von dort nach Spanien, anschliessend erneut in die Schweiz und schliesslich wieder nach Spanien gelangt sein sollen. Weshalb legal erwirtschaftete Ersparnisse auf diese Weise und unter Beizug einer unbekannten Person hin- und hergeschoben werden sollten, leuchtet nicht ein. 3.7. Auch die übrigen Angaben des Beschuldigten vertiefen die bereits bestehenden Widersprüche. So schilderte er einmal, seit seinem Umzug in die Schweiz am 12. April 2022 mindestens dreimal in Spanien gewesen zu sein und jeweils ungefähr EUR 9'000.– mitgebracht zu haben (Urk. 67 S. 12). Dabei habe es sich um Ersparnisse gehandelt, die er in seiner Wohnung in H._____ aufbewahrt habe (Urk. 67 S. 15). Demgegenüber gab er – dem widersprechend – auf die Frage nach dem Sinn des beschriebenen Geldkreislaufs in der Berufungsverhandlung unter anderem an, in Spanien keinen Ort gehabt zu haben, an dem er das Geld hätte lassen können (Urk. 67 S. 12). Ferner will er aber auch mehrere zehntausend Euro über Geldüberweisungsdienstleister sowie zweimal je ungefähr Fr. 20'000.– auf dem Landweg in die Schweiz gesandt erhalten haben (Urk. 67 S. 12 f., 15; vgl. Urk. 59

- 12 - S. 2). Entgegen seinen ersten Behauptungen wiederholte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung aber nicht mehr, Fr. 15'000.– über sein Postkonto erhalten zu haben. Dass er dazu vorbringt, die Erwähnung von Fr. 15'000.– auf einem Postkonto in der ersten Einvernahme sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen (Urk. 67 S. 10), ist indessen unbehelflich, da dort einlässlich und mehrfach vom Postkonto und von der I._____ die Rede war und der Beschuldigte ausdrücklich bestätigte, es hätten sich Fr. 15'000.– auf dem Konto befunden (Urk. 3/1 F/A 31 ff.). Diese Angabe stellte sich indessen nachträglich als unzutreffend heraus und der Beschuldigte musste später selbst einräumen, dass sich nie ein solcher Betrag auf dem Konto befunden habe (Urk. 67 S. 10), was denn auch durch die Kontounterlagen bestätigt wird (Urk. 5/5). Die verschiedenen Versionen lassen sich damit auch in diesem Punkt überhaupt nicht in ein nachvollziehbares Gesamtbild einordnen. 3.8. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung des Beschuldigten zur auffälligen Stückelung des Bargelds. Auf den Umstand angesprochen, dass es in kleinen Noten und damit in einer für den Betäubungsmittelhandel typischen Form vorlag, machte er geltend, E._____ habe ihm das Geld bereits in Spanien in Schweizer Franken und in kleine Noten gewechselt und es ihm anschliessend auf dem Landweg oder mittels Geldtransfers zukommen lassen (Urk. 67 S. 15 f.). Dass legale Ersparnisse oder Gewinn aus veranstalteten Events in Spanien zunächst in Schweizer Franken umgetauscht, sodann in kleine Stückelungen aufgeteilt und anschliessend in dieser Form in die Schweiz verbracht werden sollten, um von dort teilweise erneut weiter- bzw. zurücktransferiert zu werden, erscheint offenkundig lebensfremd. Diese Erklärung vermag die auffällige Stückelung daher nicht zu erklären, sondern verstärkt die Zweifel an der behaupteten legalen Herkunft zusätzlich – davon abgesehen, dass sie sich auch in keiner Weise mit den verschiedenen anderen angeblichen Varianten in Einklang bringen lässt, wie das Geld hätte zu ihm in die Schweiz gelangen sollen. 3.9. Schliesslich fehlt es für die behaupteten Geldzuflüsse aus Spanien an jeder objektiven Bestätigung. Der Beschuldigte nannte weder die Namen der angeblichen Transporteure noch liessen sich Belege für entsprechende Übergaben oder Überweisungen an ihn beibringen. Ebenso wenig enthalten die edierten Unterlagen

- 13 der Postfinance und der D._____ Hinweise auf Geldflüsse von Spanien in die Schweiz (vgl. Urk. 5/5; Urk. 6/4). Das vollständige Fehlen jeglicher objektiver Hinweise auf solche angeblichen Überweisungen fällt erheblich ins Gewicht. 3.10.Die Angaben des Beschuldigten zum sichergestellten Bargeld vermögen damit in keiner Weise zu überzeugen. Sie sind in zentralen Punkten widersprüchlich, weitgehend unbelegt und offensichtlich an die bekannte Beweislage bzw. die Erwägungen der Vorinstanz angepasst. Der Beschuldigte hat nicht im Ansatz plausibel dartun können, dass er das sichergestellte Geld auf eine der verschiedenen (sich gegenseitig teilweise ausschliessenden) von ihm geltend gemachten Arten erlangt hätte. Demgegenüber sprechen die objektiven Umstände, die auffällige Stückelung, die Art der Verwahrung, die Übernahme und der Transport des Bargelds sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit deutlich gegen legale Ersparnisse und für eine deliktische Herkunft der sichergestellten Geldbeträge. 4. Behauptetes Eventgeschäft in Spanien 4.1. Der Beschuldigte brachte – wie erwähnt – vor, ein wesentlicher Teil des Geldes stamme aus einem gemeinsam mit E._____ betriebenen Eventgeschäft. Er habe als Investor in Spanien Partys mitorganisiert, daneben in der Gastronomie gearbeitet und aus diesen Tätigkeiten erhebliche Ersparnisse gebildet. Diese habe er teilweise in die Schweiz verbracht und teilweise wieder nach Spanien transferiert, um dort weitere Veranstaltungen zu finanzieren (Urk. 59 S. 2 ff.; Urk. 67 S. 5 ff.). 4.2. Zum Beleg des behaupteten Eventgeschäfts reichte der Beschuldigte acht Eventflyer, eine Flugbestätigung sowie ein Schreiben von E._____ ein (Urk. 61). Daraus ergibt sich zwar, dass E._____ im fraglichen Zeitraum als DJ tätig war und an mehreren Veranstaltungen auftrat. Die Unterlagen belegen jedoch weder, dass der Beschuldigte (Mit-)Organisator oder Investor dieser Events gewesen wäre, noch dass die nach Spanien transferierten Gelder dem behaupteten Zweck dienten. Die eingereichten Flyer stützen auch die Darstellung des Beschuldigten nicht, sie hätten – beginnend während der Corona-Pandemie 2020 – Partys in Privatvillen organisiert (Urk. 59 S. 2; Urk. 68 S. 3 f.). Vielmehr betreffen die eingereichten An-

- 14 zeigen grossmehrheitlich Anlässe in bekannten und etablierten Lokalitäten wie dem "J._____", der "K._____" oder dem "L._____". Erst nachdem ihm dieser Widerspruch aufgezeigt worden war, berief sich der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung auf angebliche Afterpartys an geheimen Orten, die durch Mund-zu-Mund- Propaganda beworben worden seien (Urk. 67 S. 14). Diese nachträgliche Anpassung seiner Darstellung war offenkundig spontan "aus der Not geboren". Sie weicht nicht nur von seiner ursprünglichen Schilderung ab, sondern erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil während der Corona-Pandemie gerade keine offiziellen Partys stattfinden konnten und die Behauptung geheimer Afterpartys deshalb ersichtlich dazu dient, den Widerspruch zu den eingereichten Flyern nachträglich zu erklären. Hinzu kommt, dass sich auch im umfangreichen WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ keine Hinweise auf eine gemeinsame Organisation von Events oder auf den behaupteten Zweck der Geldüberweisungen finden. Die Erklärung des Beschuldigten, solche Themen seien ausschliesslich über Video- oder Audioanrufe besprochen worden (Urk. 67 S. 17), vermag diese Lücke nicht überzeugend zu erklären. Es mag ja sein, dass sich Mitorganisatoren von Partys gerne auch direktmündlich austauschen. Dass allerdings in den sonstigen – vom Beschuldigten und E._____ grundsätzlich rege benutzten – Kommunikationskanälen (Chats, Sprachnachrichten) überhaupt keine Spuren davon zu finden sind, die darauf deuten würden, dass die beiden gemeinsam Partys organisieren würden, macht diese Darstellung hochgradig unglaubhaft. Auch dieses an die Beweislage angepasste Aussageverhalten spricht gegen die behauptete Herkunft der Gelder. 4.3. Ebenso wenig überzeugen die betragsmässigen Angaben zu den angeblichen Einnahmen aus der Partyorganisation. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte die Zahlen der bekannten Beweislage anpasst, damit seine Darstellung rechnerisch aufgeht (Urk. 70 S. 4). So will er im Zeitraum vom 7. Oktober 2022 bis 8. November 2022 über Fr. 40'000.– an E._____ überwiesen haben, weil die Auslagen für die Partys "sehr hoch" gewesen seien, obwohl er in der polizeilichen Einvernahme noch erklärt hatte, im Gegensatz zum Sommer laufe von Oktober bis April jeweils nichts (Urk. 3/1 F/A 81). Darauf angesprochen, passte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung seine Aussage

- 15 dahingehend an, als dass auch im Oktober "trotzdem Partys" gemacht würden, und zwar "problemlos an zwei oder drei Wochenenden" (Urk. 67 S. 22). Sodann machte die Verteidigung geltend, pro Wochenende seien ein Umsatz von Fr. 10'000.– und ein Gewinn von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– erzielt worden (Prot. II S. 8 f.), was ebenfalls als nicht nachvollziehbar erscheinen lässt, dass innerhalb nur eines Monats mehr als Fr. 40'000.– nach Spanien hätten transferiert werden müssen. 4.4. Und schliesslich begründete der Beschuldigte seinen Umzug in die Schweiz im April 2022 damit, dass sich seine Tätigkeit im Eventbereich dem Ende zugeneigt habe und mit dem Wegfall der pandemiebedingten Ausgangssperre weggefallen sei (Urk. 67 S. 11). Nach dieser Darstellung hätte er also im Oktober/November 2022 gar keine Partys mehr organisiert – was er aber, wie gesehen, im "passenden" Zusammenhang anders behauptet. Dieser Widerspruch wird verstärkt, wenn die Verteidigung ausführt, dem Beschuldigten sei es ein Anliegen gewesen, in der Schweiz wieder regulär in seinem erlernten Beruf im Gastgewerbe zu arbeiten (Urk. 68 S. 5). 4.5. Das behauptete Eventgeschäft erweist sich damit als unbelegt und in ganz zentralen Punkten widersprüchlich, und es wäre auch schon ganz grundsätzlich wirtschaftlich schlicht nicht nachvollziehbar. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Alternativerklärung vermag jedenfalls die angeblich legale Herkunft der Gelder nicht zu erklären. 5. Abwicklung der Geldüberweisungen nach Spanien 5.1. Unbestritten und hinreichend belegt ist, dass im Zeitraum vom 7. Oktober 2022 bis 8. November 2022 Geldbeträge im Gesamtwert von Fr. 41'262.28 über die Geldtransferagentur D._____ nach Spanien überwiesen wurden. Die Transfers erfolgten verteilt auf 20 Teilbeträge mit dem Zahlungszweck "family support" (vgl. Urk. 1/5/3 S. 34 ff.). Innert rund eines Monats wurden damit erhebliche Bargeldsummen gestaffelt nach Spanien transferiert. 5.2. Die Überweisungen wurden zudem nicht ausschliesslich durch den Beschuldigten selbst vorgenommen, sondern unter Beizug weiterer Personen als Sender

- 16 und Empfänger abgewickelt. Dadurch entstand ein System, mit dem erhebliche Geldbeträge stückweise und personell aufgeteilt nach Spanien verbracht werden konnten. Nach Darstellung der Verteidigung wurden die beigezogenen Personen hierfür sogar entschädigt (Urk. 68 S. 13), was den planmässigen Charakter des Vorgehens zusätzlich unterstreicht und das angebliche "Geschäftsmodell", wonach das gleiche Geld wiederholt hin und zurück gesandt worden sein soll, noch unsinniger macht. 5.3. Die Einlassung des Beschuldigten, die Sender der Überweisungen seien durch D._____ organisiert worden und Einzelheiten seien ihm nicht bekannt gewesen (Urk. 59 S. 4; Urk. 67 S. 18; Urk. 68 S. 12 f.), hält einer Überprüfung nicht stand. Die als Auskunftsperson befragte Mitarbeiterin der D._____, M._____, gab an, dass die Kunden die Sender und Empfänger selbst bezeichnen und ihr diese Personen nicht bekannt seien (Urk. 4/1 F/A 41, 44 f., 71, 88). Auch deshalb erweist sich die Behauptung, die an den Überweisungen beteiligten Personen seien von der dem Geldwäschereigesetz unterstellten Geldtransferagentur selbst eingesetzt worden, um deren eigene Transaktionslimiten zu umgehen, als unbehelflich. 5.4. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst einräumte, hohe Beträge nicht in eigenem Namen transferieren zu können, weil eine monatliche Limite bestanden habe (Urk. 67 S. 19). Er bestätigte überdies, dass seine damalige Mitbewohnerin N._____ ihm "den Namen geliehen" habe, damit eine Überweisung vorgenommen werden konnte (Urk. 67 S. 18). Bereits daraus wird ersichtlich, dass Drittpersonen nicht bloss beiläufig einbezogen wurden, sondern gezielt dazu dienten, die Sendungen in Teilbeträge aufzuteilen und unter verschiedenen Identitäten abzuwickeln. In dieselbe Richtung weist, dass der Beschuldigte die Belege der Geldüberweisungen jeweils an E._____ weiterleitete, weil der entsprechende Code benötigt wurde, um das Geld in Spanien entgegenzunehmen (Urk. 67 S. 19). Dies zeigt eine enge Abstimmung mit E._____ und eine unmittelbare Einbindung des Beschuldigten in den Vollzug der Transfers. 5.5. Dieses Bild wird durch den ausgewerteten Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ bestätigt (vgl. Urk. 1/5/4). Daraus ergibt sich, dass sich die beiden wiederholt darüber austauschten, es stünden zu wenige Geldsender und

- 17 - Geldempfänger zur Verfügung und es müssten weitere Personen rekrutiert werden. Die Kommunikation belegt damit die arbeitsteilige Struktur der Überweisungen und widerlegt zugleich die Behauptung des Beschuldigten, mit der Auswahl der beteiligten Personen nichts zu tun gehabt zu haben. Zusätzlich aufschlussreich ist ein Chat, in welchem nach einer Möglichkeit gesucht wurde, bis zu Fr. 15'000.– auf einmal zu überweisen; dabei wurde sogar erwogen, der Agentur ein "Trinkgeld" zu geben, damit sie eine solche Überweisung dennoch vornehme (Urk. 1/5/4 Nr. 4324 ff.). Dies belegt, dass es den Beteiligten gerade darum ging, möglichst hohe Geldbeträge unter Umgehung bestehender Limiten nach Spanien zu transferieren, was als typisches Indiz für Geldwäscherei zu werten ist. 5.6. In der Gesamtschau stellt sich das gewählte Vorgehen nicht als unauffälliger Transfer legaler, wenn auch unversteuerter Ersparnisse dar, sondern als gezielt strukturierte und auf Abschirmung angelegte Transferpraxis, mit der unter Umgehung bestehender Vorschriften möglichst hohe Geldbeträge gestaffelt nach Spanien überwiesen werden sollten. Die Aufteilung der Überweisungen in zahlreiche Teilbeträge, der wiederholte Beizug wechselnder Drittpersonen, die Verwendung fremder Namen, die Weiterleitung der Transfercodes sowie die in den Chats dokumentierte Organisation dieser Überweisungen sprechen deutlich für eine arbeitsteilige und konspirative Vorgehensweise und bilden ein erhebliches Indiz für die deliktische Herkunft der transferierten Gelder. 6. Weitere Indizien zum Betäubungsmittelbezug 6.1. Zusätzlich fallen die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotografien von Betäubungsmitteln und einschlägigen Chatverläufe zum Thema Konsum und Beschaffung von Betäubungsmittel ins Gewicht (vgl. Urk. 1/5/4; Urk. 1/5/5). Ins Bild passen auch kurze Videos und Bilder, auf welchen mit bündelweisem Bargeld hantiert wird. Der Beschuldigte bestritt zwar zunächst, etwas mit Betäubungsmitteln zu tun zu haben, und wollte mit dem Bargeld nur "mit meinen Kollegen scherzen" gewollt haben (Urk. 67 S. 16), räumte jedoch – angesichts der Fotografien notgedrungenerweise – gleichzeitig ein, Drogenkonsument zu sein. Er nannte namentlich "O._____" und erklärte, an Partys in Spanien pro Wochenende rund EUR 200.– für Drogen auszugeben (Urk. 67 S. 23).

- 18 - 6.2. Diese Umstände sind nicht isoliert zu betrachten und belegen für sich noch wenig. Sie ergänzen aber das Bild, das sich bereits aus dem Bargeld, den Transfers und der Kommunikation mit E._____ ergibt. In der Gesamtschau bilden sie damit ein weiteres Indiz für eine gewisse Nähe des Beschuldigten zum Betäubungsmittelhandel. 7. Gesamtwürdigung 7.1. Die vom Beschuldigten behauptete legale Herkunft der Vermögenswerte erweist sich als unglaubhaft. Seine Darstellung wurde zum ganz grossen Teil erst im Berufungsverfahren entwickelt, ist in zentralen Punkten widersprüchlich, weitgehend unbelegt und erkennbar an die bestehende Beweislage angepasst. Dies gilt sowohl für die Erklärungen zur Herkunft und Aufbewahrung des Bargelds als auch für das behauptete Eventgeschäft und den angeblichen Zweck der Geldtransfers. 7.2. Die objektiven Umstände ergeben in ihrer Gesamtheit ein geschlossenes Bild: Erhebliche Bargeldsummen in kleiner Stückelung, deren versteckte Übernahme sowie Aufbewahrung im Roller und unter dem Bett, die Sprachnachricht zur ungenügend verdeckten Übergabe, der Transport von rund Fr. 50'000.– in bar zu einer angeblich unbekannten Person an eine bloss mitgeteilte Adresse, gestückelte Barüberweisungen nach Spanien, der gezielte Beizug wechselnder Drittpersonen als Sender und Empfänger, die Weiterleitung der Transfercodes an E._____, Bemühungen um die Umgehung von Transaktionslimiten, die konspirative Kommunikation über die Organisation dieser Transfers sowie die belastenden Fotos und Chatverläufe auf dem Mobiltelefon. Betroffen sind Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 91'042.28 und EUR 3'220.–. Bei vernünftiger Betrachtung drängt sich damit geradezu gebieterisch der Schluss auf, dass diese Gelder deliktischer Herkunft sind und aus Betäubungsmittelhandel stammen. 7.3. Ausgeschlossen ist sodann, dass es sich – wie dies der Verteidiger in den Raum zu stellen scheint (Urk. 68 S. 7) – bloss um Erlöse aus untergeordnetem Betäubungsmittelhandel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG gehandelt haben könnte. Bereits die Höhe der sichergestellten und transferierten Beträge spricht gegen eine diesbezügliche Delinquenz. Hinzu treten die arbeitsteilige Organisation

- 19 und die auf Fortsetzung angelegte Vorgehensweise. Nach Umfang und Organisation ist somit hinsichtlich der Vortat von qualifiziertem Betäubungsmittelhandel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen (vgl. auch E.III.4 nachstehend). 7.4. Ebenso ist rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte die deliktische Herkunft der Gelder zumindest in Kauf nahm. Die auffällige Stückelung, die verdeckte Aufbewahrung, der Transport an eine angeblich unbekannte Person, das konspirative Vorgehen bei Übergabe und Transfer, die auf Abschirmung bedachte Kommunikation sowie seine eigene Einlassung, das Geld habe vor dem Zugriff der Behörden verborgen werden sollen, schliessen ein Handeln im Glauben an legales Geld aus. 7.5. Damit ist in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt erstellt, dass die beim Beschuldigten sichergestellten und die nach Spanien transferierten Vermögenswerte aus qualifiziertem Betäubungsmittelhandel und damit aus einem Verbrechen herrühren, und dass der Beschuldigte dies zumindest in Kauf nahm. 7.6. Indem der Beschuldigte dieses Geld versteckte und in Tranchen nach Spanien überwies, nahm er sodann offenkundig ebenfalls zumindest in Kauf, es dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen.

- 20 - III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt und den relevanten Sachverhalt überzeugend gewürdigt (Urk. 38 S. 20 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die für den Berufungsentscheid wesentlichen Punkte und dienen der Präzisierung und Ergänzung. 2. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, namentlich wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a) oder wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b), stellt als Verbrechen eine taugliche Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB dar. 3. Dass der Beschuldigte durch das Verstecken des Bargelds sowie durch die gestaffelten Geldüberweisungen nach Spanien objektiv geeignete Vereitelungshandlungen vorgenommen hat, ist im Grundsatz unbestritten. Die Verteidigung anerkannte denn auch, dass "etwas zu verstecken" gewesen sei, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, es habe sich lediglich um schwarz verdientes Geld gehandelt, mithin nicht um Vermögenswerte aus einem Verbrechen (Urk. 68 S. 8). Streitig ist damit im Kern, ob die fraglichen Gelder aus einer Verbrechensvortat herrühren, ob

- 21 der Beschuldigte dies wusste oder zumindest in Kauf nahm und ob der schwere Fall der Geldwäscherei zu bejahen ist. 4. Wie im Sachverhalt dargelegt, ist die behauptete legale Herkunft der sichergestellten und transferierten Vermögenswerte nicht glaubhaft. Demgegenüber ergibt die Gesamtheit der objektiven Umstände ein geschlossenes Bild deliktischer Herkunft: Erhebliche Bargeldsummen in kleiner Stückelung, deren verdeckte Aufbewahrung, deren konspirative Übernahme und der konspirative Transport, die gestaffelten Überweisungen nach Spanien, der arbeitsteilige Beizug zahlreicher Drittpersonen, die Verwendung fremder Namen, die Umgehung von Transaktionslimiten, die abgestimmte Kommunikation mit E._____ sowie das Fehlen jeder objektiven Bestätigung für die behaupteten Geldzuflüsse aus Spanien. Bereits angesichts des Deliktsbetrags von insgesamt Fr. 91'042.28 und EUR 3'220.– innerhalb nur eines Monats, der offensichtlich auf Mengen von Betäubungsmitteln schliessen lässt, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, aber auch aufgrund der auf Fortsetzung angelegten, organisierten Vorgehensweise ist erwiesen, dass die Gelder dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und damit einer Verbrechensvortat im Sinne von Art. 305bis StGB zuzuordnen sind. Das festgestellte Zusammenwirken erschöpfte sich nicht in der bloss nachgelagerten Verschiebung bereits vorhandener Vermögenswerte. Vielmehr zeigt die fortlaufende Koordination der Beteiligten, dass die Erzielung, Sicherung, Rückführung und erneute Weiterleitung erheblicher Geldbeträge Teil eines auf Dauer angelegten deliktischen Gesamtgeschehens war. Die festgestellte Organisation der Geldflüsse ist daher nicht isoliert zu betrachten, sondern als Ausdruck einer bereits vorgelagerten, eingespielten und deliktisch ausgerichteten Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten, E._____ und weiteren beteiligten Personen. Die Höhe der innert kurzer Zeit angefallenen Erlöse sowie deren arbeitsteilige Sicherung und Verschiebung lassen vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass auch der zugrunde liegende Betäubungsmittelhandel nicht bloss punktuell, sondern bandenmässig organisiert war. 5. Ebenso ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Die kleinteilige Stückelung des Bargelds, dessen versteckte Aufbewahrung, der geplante Transport an eine

- 22 unbekannte Person, die gezielte Staffelung der Überweisungen, der Einsatz wechselnder Sender und Empfänger, die Umgehung bestehender Limiten sowie die auf Abschirmung bedachte Kommunikation schliessen aus, dass der Beschuldigte von legal erlangten Geldern ausgegangen sein könnte. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte auf eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte schliessen. Auch dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handelte, nahm der Beschuldigte angesichts der hohen Geldbeträge und der dargelegten Organisationsstruktur in einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre in Kauf (vgl. PK StGB-Pieth/Schultze 2025, Art. 305bis N 21 m.Hw.). 6. Schliesslich ist auch der schwere Fall der Geldwäscherei gegeben. Die Geldwäscherei erschöpfte sich nicht in einer isolierten Einzelhandlung. Vielmehr erfolgten die Transfers arbeitsteilig, unter fortlaufender Abstimmung mit E._____ und unter wiederholtem Beizug weiterer Personen als Sender und Empfänger. Die Verwendung fremder Namen, die Aufteilung in zahlreiche Teilbeträge, die Weiterleitung der Transfercodes sowie die dokumentierten Bemühungen, zusätzliche Personen zu rekrutieren und höhere Einzelbeträge unter Umgehung bestehender Limiten zu transferieren, belegen eine auf Dauer angelegte gemeinsame Vorgehensweise. Damit handelte der Beschuldigte als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hatte. Der Beschuldigte ist demnach der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen (Art. 305bis Ziff. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt sowie die schuldangemessene Strafe für die schwere Geldwäscherei unter überzeugender Gewichtung der massgeblichen Strafzumessungskomponenten auf 8 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 38 S. 24 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sprach sie zudem eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.– und eine Busse von Fr. 300.– aus (Urk. 38 S. 28 f.).

- 23 - Die Verteidigung anerkannte die ausgesprochene Geldstrafe und Busse an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9), weshalb sie, nachdem sie sich den Umständen als angemessen erweisen, zu bestätigen sind. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Strafzumessung betreffend die schwere Geldwäscherei. 1. Tatkomponente 1.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Deliktssumme mit insgesamt Fr. 91'042.28 und EUR 3'220.– erheblich ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht in einer isolierten Einzelhandlung tätig wurde, sondern während rund eines Monats wiederholt und mit erheblichem organisatorischem Aufwand handelte. Das Bargeld wurde verdeckt aufbewahrt, in kleiner Stückelung transportiert und gestaffelt nach Spanien überwiesen. Dabei wurden Drittpersonen als Sender und Empfänger beigezogen, fremde Namen verwendet und Transaktionslimiten gezielt umgangen. Der damit betriebene Aufwand zur Verschleierung der Herkunft und zur Integration der Gelder in den legalen Geldkreislauf war beträchtlich. Das objektive Tatverschulden wiegt deshalb nicht mehr leicht. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die erhebliche kriminelle Energie des bandenmässigen Vorgehens hinweist (Urk. 38 S. 27), ist dies zwar sachlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Strafzumessung darf dieser Umstand jedoch nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden, weil es sich dabei um ein Tatbestandselement des schweren Falls im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB handelt. 1.2. In subjektiver Hinsicht ist von (eventual-) vorsätzlichem Handeln auszugehen. Das Tatmotiv ist ohne Weiteres im finanziellen Interesse zu sehen. Hinweise auf eine besondere Drucksituation, eine schwere finanzielle Notlage oder ein suchtmotiviertes Handeln bestehen nicht. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Verschulden mithin nicht, verschärft es aber auch nicht zusätzlich. 2. Täterkomponente 2.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 27 f.). An der Berufungsverhandlung

- 24 führte der Beschuldigte neu aus, über ein Temporärbüro in der Reinigung zu arbeiten und dabei zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'200.– pro Monat auf Stundenbasis zu verdienen. Er habe keine Schulden, und sein Erspartes liege zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 6'000.– (Urk. 67 S. 2 f.). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 66A). Strafzumessungsrelevante entlastende oder belastende Gesichtspunkte ergeben sich daraus insgesamt nicht. 2.2. Das Nachtatverhalten wirkt sich ebenfalls neutral aus. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Recht als nicht geständig qualifiziert (Urk. 38 S. 28). Zu präzisieren ist lediglich, dass er einzig im entscheidenden Punkt, nämlich hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Gelder, nicht geständig ist, während er den Besitz des Bargelds und die Durchführung der Überweisungen einräumte. Dieses "Teilgeständnis" betrifft indessen ohne Weiteres erstellbare (und denn auch erstellte) und für sich allein nicht belastungsbegründende Elemente. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Daraus ergeben sich keine strafmindernden, aber auch keine straferhöhenden Gesichtspunkte. 3. Gesamtwürdigung 3.1. In der Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten für die schwere Geldwäscherei als sicher nicht zu hoch. Angesichts der erheblichen Deliktssumme, des koordinierten, auf Wiederholung angelegten Vorgehens und des beträchtlichen Verschleierungsaufwands erscheint diese Sanktion vielmehr als sehr wohlwollend. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es indessen bei der Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. Der Anrechnung des erstandenen Hafttages steht nichts entgegen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben (Urk. 38 S. 30 f.). Eine ungünstige Legalprognose besteht vorliegend nicht. Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von zwei Jahren erscheint angemessen. Ebenfalls zu bestätigen sind die Pflicht zur Bezahlung der Busse und die Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse.

- 25 - 4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen schwerer Geldwäscherei sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 300.– wegen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu bestrafen. Der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf je zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. V. Einziehung der Vermögenswerte 1. Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die beim Beschuldigten sichergestellte und in der Folge mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (Urk. 8/5) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 49'780.– und EUR 3'220.– ist deliktischer Herkunft. 2. Deliktische Vermögenswerte können durch Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB abgeschöpft werden. Eingezogene Vermögenswerte fallen an den Staat, sofern sie nicht zugunsten der geschädigten Person verwendet werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Entgegen der Vorinstanz dürfen eingezogene Vermögenswerte aber nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten einschliesslich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verwendet werden. Andernfalls würde der beschuldigten Person ermöglicht, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB würde dadurch ihres Sinnes entleert. Sie beruht auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen). 3. Die vorinstanzliche Regelung, die deliktischen Vermögenswerte einzuziehen und diese zur Deckung der Verfahrenskosten und damit zu Gunsten des Beschul-

- 26 digten zu verwenden, verletzt Bundesrecht (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Zusprechung an den Staat durch das Berufungsgericht würde jedoch einen Nachteil für den Beschuldigten als alleiniger Berufungskläger bedeuten. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Damit ist die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen. VI. Kostenfolgen 1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kostenregelungen (Dispositivziffern 9 und 10) zu bestätigen. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, bestimmt sich danach, in welchem Umfang ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der früheren amtlichen Verteidigung, sind ihm aufzuerlegen. Rechtsanwalt X._____ beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'128.31 (inkl. MwSt.) (Urk. 57 f.). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen, und er wurde denn auch schon entschädigt. Die Entschädigung ist einstweilen auf die Gerichtskasse

- 27 zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG und Art. 10 SVG sowie  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 8 SVG und Art. 219 Abs. 1 VTS. 2.–5. […] 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (Xiaomi.Poco, Asservat-Nr. A016'736'042) wird dem Beschuldigten nach Mitteilung der Rechtskraft dieses Urteils innert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 600.– Auslagen (Gutachten), Fr. 260.– Auslagen, Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9.-12. […]"

- 28 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von  Fr. 44'780.– (Asservat-Nr. A016'736'019),  EUR 3'220.– (Asservat-Nr. A016'736'020),  Fr. 5'000.– (Asservat-Nr. A016'736'031), wird zugunsten der Staatskasse eingezogen und zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'128.31 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____, bereits bezahlt) 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-

- 29 men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,  das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS,  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials",  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (Halter-Nr. 2 / Akten-Nr. 3),  die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Germann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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