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Zürich Obergericht Strafkammern 15.01.2026 SB250250

January 15, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,895 words·~49 min·2

Summary

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250250-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Januar 2025 (DG240018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2024 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 52 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 1-5),  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (Dossier 6). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2021 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚

- 3 - Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 6'900.00 (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird eingezogen. 11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nrn. 86452133, 86450206 und 87659027) eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'877'371),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'877'495),  29-mal iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'879'800),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'879'844),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'879'855),  iPhone 12 Pro (Asservaten-Nr. A017'880'396),  SIM-Karte (Asservaten-Nr. A018'314'744),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'877'188),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A018'542'273),  16-mal AirPods Pro, Serial No. … (Asservaten-Nr. A017'879'560),  1 AirPods Pro, Serial No. … (Asservaten-Nr. A017'879'571),  1 AirPods, Serial No. … (Asservaten-Nr. A017'879'582),  18-mal TWS Wireless Earphones Enjoy Bass (Asservaten-Nr. A017'879'979). 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'600.00 zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2023 zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.00 zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4, E._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 700.00 zu bezahlen. 16. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2, C._____, wird abgewiesen.

- 4 - 17. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen. 18. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4, E._____, wird abgewiesen. 19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Weitere Kosten werden vorbehalten. 20. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 9'063.00 (gerundet, inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2) " 1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15 und 21 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Januar 2025 (Geschäfts- Nr. DG240018) aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; vom gewerbsmässigen Betrug sowie von der mehrfachen Pornografie sei er freizusprechen.

- 5 - 3. Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Es sei dem Berufungskläger die erstandene Haft an seine Strafe anzurechnen. 5. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2021 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafen sei abzusehen und die Probezeiten seien stattdessen um je ein Jahr zu verlängern. 6. Von der Anordnung einer Landesverweisung und der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei in jedem Fall abzusehen. 7. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen. 8. Es sei die beschlagnahmte Barschaft definitiv einzuziehen und zur Deckung der erstinstanzlich gutgeheissenen Zivilforderungen zu verwenden. 9. Es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Berufungskläger ausgangsgemäss zu höchstens einem Drittel aufzuerlegen und infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8.1 % MwSt.) seien gemäss eingereichter Honorarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen." b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs im Dispositiv zitierten Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Januar 2025 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 5). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 46). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte er mit Eingabe vom 3. Juni 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung, ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 1.2. Am 9. Oktober 2025 und am 22. Dezember 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 46; Urk. 48). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie Staatsanwältin lic. iur. F._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Strafpunkt), 3 (Dauer der Probezeit), 4-5 (Widerruf), 6-7 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 8 (Tätigkeitsverbot), 10 (Ver-

- 7 wendung beschlagnahmter Barschaft), 12-15 (Zivilansprüche) sowie 21 und damit verbunden 22 (Kostenauflage). Damit sind die Dispositiv-Ziffern 9 (Abnahme DNA- Probe und Erstellung DNA-Profil), 11 (Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), 16-18 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 19 (Kostenfestsetzung) und 20 (Entschädigung amtliche Verteidigung) des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Gewerbsmässiger Betrug 1.1. Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 1-5 zusammengefasst vorgeworfen, Anfang September 2023 über einen Telegram-Gruppenchat 45 gefälschte Mobiltelefone der Marke iPhone 14 Pro zum Stückpreis von Fr. 200.– bestellt und diese zusammen mit dem Mitbeschuldigten G._____ im Zeitraum zwischen dem 20. September 2023 und 12. Oktober 2023 als angeblich echte Geräte für Fr. 850.– auf den Internetplattformen "tutti.ch" und "facebook marketplace" zum Verkauf angeboten zu haben. Zusammen mit dem Mitbeschuldigten soll er insgesamt 13 Geschädigte getäuscht haben, die irrtümlich annahmen, ein echtes Gerät zu erwerben, und bei den persönlichen Treffen jeweils zwischen Fr. 500.– bis Fr. 800.– für Fälschungen bezahlt haben, die in Wirklichkeit wertlos gewesen seien. Der Be-

- 8 schuldigte habe bewusst mit Fälschungen gehandelt und die vereinnahmten Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet. Der Deliktsbetrag habe zwischen Fr. 8'400.– und Fr. 10'800.– betragen, wobei Fr. 4'400.– auf die Geschädigten 1-5 und zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'400.– auf acht unbekannte Geschädigte entfallen seien (Urk. 19 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich im Zusammenhang mit den Dossiers 1-5 grundsätzlich geständig, bestreitet jedoch den Deliktsbetrag und anerkennt lediglich Fr. 6'900.–. Er habe nicht gewerbsmässig gehandelt, sondern einzig, um Schulden bei seiner Freundin zu begleichen. Sein Vorgehen sei weder organisiert noch auf Dauer angelegt gewesen. Er habe die Mobiltelefone stets gleich inseriert und einfache, leicht rückverfolgbare Accounts benutzt, sodass die Geschädigten ihn hätten rasch identifizieren können. Daraus folgert er, dass weder besondere kriminelle Energie noch soziale Gefährlichkeit vorliege und daher die Gewerbsmässigkeit zu verneinen sei. Er sei höchstens des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen (Urk. 35 S. 2 f.). Diesen Standpunkt vertritt der Beschuldigte auch vor Berufungsinstanz unverändert weiter (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 52 S. 2 f., 6). 1.3. Der angeklagte Sachverhalt betreffend die Dossiers 1-5 lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten rechtsgenügend erstellen. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 9). Der Beschuldigte räumte insbesondere ein, die betreffenden Geräte an die Geschädigten 1-5 verkauft und hieraus entsprechende Erlöse erzielt zu haben (Urk. D1/2/3 F/A 44 i.V.m. Urk. D1/2/4 S. 1 f.; Urk. 51 S. 8). Auf Grundlage seiner eigenen Angaben ergibt sich demnach ein Gesamterlös von Fr. 4'400.–. Zudem bestätigte der Beschuldigte, im Zeitraum vom 20. September 2023 bis zum 12. Oktober 2023 (Urk. D1/2/1 F/A 65; Urk. D1/2/3 F/A 44 i.V.m. Urk. D1/2/4 S. 1; Urk. 51 S. 8) insgesamt 14 Geräte (Urk. D1/2/1 F/A 67; Urk. D1/2/2 F/A 14; vgl. Urk. 51 S. 8) zu Stückpreisen zwischen Fr. 500.– und Fr. 800.– (Urk. D1/2/2 F/A 17; Urk. D1/2/3 F/A 44 i.V.m. Urk. D1/2/4 S. 2) veräussert zu haben. Sechs Geräte von diesen 14 Geräten konnten den bekannten Geschädigten 1-5 zugeordnet werden, sodass acht weitere Verkäufe verbleiben, deren Erlös sich – gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten – zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'400.– bewegt. Der Gesamt-

- 9 deliktsbetrag ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 8'400.– bis Fr. 10'800.– festzusetzen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist dabei zugunsten des Beschuldigten vom unteren Betrag auszugehen. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten, er habe insgesamt lediglich Fr. 6'900.– eingenommen (Urk. D1/2/1 F/A 69, 71; Urk. 35 S. 2; Prot. I S. 29), erweist sich als nicht schlüssig. Ein solcher Betrag entspräche bei 14 veräusserten Geräten einem durchschnittlichen Verkaufspreis von unter Fr. 500.– und steht in klarem Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, wonach einzig ein Gerät für Fr. 500.– und sämtliche übrigen zu höheren Preisen verkauft worden seien (Urk. D1/2/2 F/A 17). Seine Darstellung ist daher als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren und unbeachtlich. Weiter machte der Beschuldigte geltend, es sei möglich, dass G._____, mit dem er die Geräte gemeinsam veräusserte, einzelne Geräte zu einem günstigeren Preis verkauft habe (Urk. 52 S. 3). Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Der Beschuldigte erklärte selbst, dass G._____ ihm die Verkaufserlöse übergeben habe (Urk. 2/2 F/A 21 f.), womit er letztlich die Kontrolle über die Einnahmen innehatte. Daraus vermag er folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch seine Behauptung, G._____ habe einzelne Geräte möglicherweise für weniger als Fr. 500.– verkauft, erscheint wenig überzeugend und wirkt an die Prozesslage angepasst. Sie ist daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 1.4. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit sind nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 15 ff.). Ergänzend und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 35 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 6) ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass die Absicht, ein "Erwerbseinkommen" zu erzielen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits im Bestreben manifestiert, sich durch wiederholte Tathandlungen irgendeinen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der konkrete Verwendungszweck ist dabei unbeachtlich. Es spielt mithin keine Rolle, ob die Täterschaft den Vorteil zur Fristung ihres Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung

- 10 verwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2. [Aufbewahren der Deliktsbeute], mit Verweis auf BGE 110 110 IV 30 E. 2. [Ersparnis der Auslagen in Höhe des Ankaufspreises mittels betrügerisch erworbener Waren]; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180508 vom 20. Mai 2019 E. 3.3. [Verwendung deliktisch erwirtschafteter Erträge für Drogen oder Glücksspiele]). Die Absicht des Beschuldigten, mit den deliktischen Erlösen seine bestehenden Schulden in Höhe von rund Fr. 31'000.– (vgl. Urk. D1/12/1; Auszug aus dem Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2023) zu tilgen, ist folglich – im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 18) – als Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu qualifizieren und steht der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen. Dass der Beschuldigte den Erlös zunächst zurückhielt (vgl. Urk. 35 S. 3), ändert daran nichts. Selbst das blosse Horten stellt nach der Rechtsprechung ein Verschaffen eines relevanten Vermögensvorteils dar. Die Argumentation der Verteidigung erweist sich damit als nicht stichhaltig. 1.5. Die Vorinstanz stellte sodann zutreffend fest, dass der Beschuldigte innert lediglich drei Wochen durch 14 Verkäufe einen Deliktserlös von mind. Fr. 8'400.– generierte (Urk. 40 S. 16 f.). Eine derart hohe Deliktsfrequenz innerhalb kurzer Zeit indiziert klar die Gewerbsmässigkeit, was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 35 S. 3). Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten weitere 31 Geräte sichergestellt wurden (vgl. Urk. D1/7/2), die er nach eigenen Angaben ebenfalls verkaufen wollte (Urk. D1/2/3 F/A 12). Es ist daher davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre er nicht im Rahmen eines arrangierten Treffens von der Polizei festgenommen worden (vgl. Urk. D1/1/1). Unter diesen Umständen und angesichts seines damaligen monatlichen Nettoeinkommens von lediglich rund Fr. 2'400.– (Urk. D1/2/1 F/A 79), ist ohne Weiteres von einer deliktischen Tätigkeit "nach der Art eines Berufes" auszugehen, wie sie die bundesgerichtliche Praxis für die Annahme der Gewerbsmässigkeit verlangt. 1.6. Zu bestätigen ist schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Vorgehen des Beschuldigten systematisch und planmässig ausgestattet war (Urk. 40 S. 17). Dies zeigt sich namentlich darin, dass der Beschuldigte die Geräte zunächst für Fr. 8'000.– beschaffte (Urk. D1/2/1 F/A 52), diese sodann unter dem

- 11 - Account namens "H._____" auf zwei Onlineplattformen inserierte (Urk. D1/2/1 F/A 13), seine Inserate jeweils mit fingierten Kaufbelegen versah (Urk. F1/2/1 F/A 45; Urk. D3/4/3), mit Kaufinteressenten Preisverhandlungen führte (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 5 und Urk. D1/5/1 F/A 4), mit der Käuferschaft Treffen an fünf verschiedenen Orten arrangierte (vgl. Urk. D3/3 und Urk. D4/3) und im Übrigen arbeitsteilig mit dem Mitbeschuldigten G._____ agierte (vgl. Urk. 1/2/1 F/A 11, 17 ff.). Die Behauptung, er habe weder besonders ausgeklügelt noch gut organisiert gehandelt und habe dabei weder das für einen gewerbsmässigen Betrug typische Mass an krimineller Energie noch an sozialer Gefährlichkeit an den Tag gelegt (Urk. 35 S. 3; Urk. 52 S. 6), erweist sich als unbehelflich. 1.7. Zusammenfassend ergibt die Würdigung aller relevanten Umstände, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit in einer Intensität und Struktur entfaltete, die der Ausübung einer berufsmässigen Erwerbstätigkeit gleichkommt. Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Art. 146 Abs. 2 StGB sind erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Mehrfache Pornografie 2.1. Sodann wird dem Beschuldigten in Dossier 6 zur Last gelegt, er habe am 12. Oktober 2023 auf seinem Apple iPhone 12 Pro 126 Videodateien und 135 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren, 7 Bilder mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren sowie 4 Videodateien und 7 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Tieren gespeichert. Er habe dieses Material von Gruppenchats auf Telegram heruntergeladen, angesehen und sie gezielt auf seinem Datenträger abgespeichert, wobei er sich des kinderpornografischen bzw. zoophilen Inhalts der Dateien bewusst gewesen sei (Urk. 19 S. 5). 2.2. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Pornografie stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, keine Kenntnis von den inkriminierten Video- und Fotodateien gehabt zu haben. Er habe die betreffenden Telegram-Gruppenchats weder geöffnet noch betreten und die Dateien weder angesehen noch gezielt gespeichert. Diese Dateien seien ausschliesslich auf Telegram selbst gefunden worden, nicht

- 12 jedoch in der Galerie seines Mobiltelefons. Er habe somit keine gezielte Speicherung vorgenommen und sei daher vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freizusprechen (Urk. 35 S. 4 ff.). An dieser Darstellung hält er auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 51 S. 11 f.; Urk. 52 S. 7 f.). 2.3. Im Zusammenhang mit dem Besitz von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB ergibt sich aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über die Auswertung der sichergestellten Datenträger (Urk. D6/1) sowie dem damit zusammenhängenden Visionierungsbericht (Urk. D6/4) klar, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Bild- und Videodateien – mit Ausnahme der virtuellen Kinderpornografie, von welcher anstelle der erwähnten sieben letztlich sechs Dateien festgestellt werden konnten (so auch die Vorinstanz) – auf dem iPhone des Beschuldigten gespeichert waren. Diese technisch-forensischen Feststellungen werden durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten zusätzlich bestätigt bzw. er stellte nicht in Abrede, dass sich die fraglichen Dateien auf seinem Gerät befanden (Urk. D1/2/3 F/A 23; Prot. I S. 32; Urk. 51 S. 12). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die inkriminierten Dateien auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert und für ihn jederzeit zugänglich waren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Dateien in der Galerie seines Mobiltelefons oder im Datenbereich der Applikation Telegram abgelegt waren. Massgeblich ist allein, dass der Beschuldigte über sein iPhone jederzeit faktisch auf die Inhalte zugreifen konnte. Damit ist der objektive Tatbestand des Besitzes im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB klar erfüllt. 2.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass die inkriminierten Dateien dem Beschuldigten zuvor zugegangen sein mussten, da sie auf seinem iPhone gespeichert waren. Der technische Vorgang der Speicherung setzt einen entsprechenden Erhalt der Dateien voraus. Ein Herunterladen in die Galerie kann ihm hingegen nicht angelastet werden. Der festgestellte Dateipfad (…/Containers/Shared/AppGroup/…/telegram-data/account…/postbox/media/cache/…; Urk. D6/2) weist vielmehr auf eine app-interne Speicherung innerhalb der Applikation Telegram hin, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Dateien lediglich erhalten hat, ohne sie zusätzlich in die Galerie seines Mobiltelefons herunterzuladen.

- 13 - 2.5. Hinsichtlich des Anschauens kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 13). Ergänzend ist festzuhalten, dass gestützt auf den sichergestellten Ausschnitt aus dem Telegram-Chat vom 5. Oktober 2023 eindeutig feststeht, dass der Beschuldigte aktiv am betreffenden Telegram-Chat teilnahm. So wurde am 5. Oktober 2023 um 18:02:53 Uhr die Nachricht "Does anyone wants some rape video?" versendet, worauf der Beschuldigte um 18:03:40 Uhr mit "send" antwortete (Urk. D6/2). Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich seine Antwort direkt auf diese Nachricht bezog. Seine in der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, er habe mit "send" auf etwas anderes reagiert (Prot. I S. 34), erweist sich angesichts der postwendenden Antwort und des klaren Gesprächskontexts als nicht glaubhaft. Diese Nachrichten weisen zudem denselben Dateipfad auf wie die inkriminierten Bild- und Videodateien (\private\var\mobile\Containers\Shared\AppGroup\...\telegram-data\account-…\postbox; vgl. Urk. D6/2 und D6/4), was belegt, dass sie im gleichen Gruppenchat gesendet bzw. empfangen wurden. Damit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, er habe diese Chats nicht geöffnet und damit nicht angeschaut (Urk. D1/2/3 F/A 24, 27), nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass er anlässlich der Schlusseinvernahme auf entsprechenden Vorhalt selbst angab, die Dateien stammten aus Telegram (Urk. D1/2/3 F/A 22 ff.), was seine übrigen Aussagen zusätzlich in Frage stellt und darauf hindeutet, dass ihm zumindest die Herkunft dieser Inhalte bekannt war. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe aufgrund seiner mangelnden Englischkenntnisse nicht gewusst, was "rape" bedeutet (Prot. I. S. 34; Urk. 51 S. 12), ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 11) – nicht glaubhaft und muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden. 2.6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten einen Hinweis darauf liefert, dass ihm die rechtliche Tragweite seines Handelns bewusst war. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 6. Juli 2018 wurde er bereits wegen Verbreitung (gewalt-)pornografischer Videos in einer WhatsApp-Gruppe mit rund 48 unter 16-jährigen Mitgliedern verur-

- 14 teilt (Urk. D1/11/7). Vor dem Hintergrund dieser Verurteilung musste ihm folglich auch klar sein, welchen Charakter derartige Kommunikationsräume aufweisen und welche Risiken solche Aktivitäten bergen können. Eine gewisse Bestätigung hierfür findet sich zudem in seiner eigenen Aussage, wonach sich die vorliegende Situation ähnlich wie jene im damaligen Jugendstrafverfahren verhalte (Urk. D1/2/3 F/A 28). Damit bringt der Beschuldigte selbst zum Ausdruck, dass ihm die Parallelen zur damaligen Situation nicht gänzlich unbekannt waren und er die Bedeutung seines Verhaltens einzuordnen vermochte. Darüber hinaus trat er den fraglichen Telegram-Gruppen nicht zufällig bei, sondern nutzte sie gezielt zur Anbahnung und Abwicklung rechtswidriger Geschäfte. Sein bewusster Eintritt in ein deliktsgeprägtes Kommunikationsumfeld lässt darauf schliessen, dass er sich über die Art der dort zirkulierenden Inhalte im Klaren war. Hinzu kommt, dass angesichts der festgestellten Anzahl von Bild- und Videodateien nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschuldigten der klare Charakter der Inhalte verborgen geblieben ist. Seine gegenteiligen Beteuerungen erscheinen vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft und damit wiederum als Schutzbehauptungen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich ein Gesamtbild, das klar für eine entsprechende Kenntnis seinerseits spricht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigten sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig gehandelt hat. 2.7. Nicht erstellt ist hingegen mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 14), dass der Beschuldigte die Dateien gezielt abgespeichert hat. Hierfür fehlen in den Akten stichhaltige Anhaltspunkte. 2.8. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht. III. Sanktion 1. Allgemeines Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich

- 15 dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021; 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung (Urk. 40 S. 23 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. 2. Strafart Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze zur Wahl der Strafart zutreffend dargelegt (Urk. 40 S. 23 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Soweit sie für die mehrfache Pornografie aus spezialpräventiven Gründen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angezeigt erachtet (Urk. 40 S. 25), ist ihr beizupflichten. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits mehrfach und namentlich auch hinsichtlich Pornografie einschlägig vorbestraft und delinquierte während laufenden Probezeiten (Urk. 49). Die gegen ihn bislang ausgesprochenen Sanktionen vermochten ihn offenkundig nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage für die Annahme, eine Geldstrafe könnte die erforderliche präventive Wirkung entfalten. Die Einwände der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 35 S. 7; Urk. 52 S. 10 f.). Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass sämtliche bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, erscheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, den Beschuldigten zuverlässig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Folglich ist auch für die mehrfache Pornografie eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 3. Strafrahmen Nach Art. 146 Abs. 2 StGB wird der gewerbsmässige Betrug mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, nach Satz 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

- 16 - 4. Gewerbsmässiger Betrug 4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Verschuldenskomponenten umfassend und zutreffend gewürdigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre überzeugenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 26). Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt, gemessen an der Bandbreite denkbarer Fallkonstellationen, als noch leicht einzustufen. Über einen Zeitraum von rund drei Wochen verkaufte er 14 gefälschte Mobiltelefone an 13 Geschädigte und erzielte daraus – nach Abzug der für den Erwerb der Geräte angefallenen Kosten von Fr. 200.– pro Stück – im Verhältnis zu seinem damaligen monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'400.– (Urk. D1/2/1 F/A 79) – durchaus erhebliche Nettoeinnahmen von Fr. 5'600.–. Die deliktische Tätigkeit stellte damit eine relevante Einnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte planmässig und mit erkennbarer Zielstrebigkeit vorging und beabsichtigte, weitere 31 gefälschte Mobiltelefone zu verkaufen. Dieses Vorgehen belegt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Insgesamt rechtfertigt sich für den gewerbsmässigen Betrug die Festsetzung einer spürbaren, jedoch klar im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Vorgehen war darauf ausgerichtet, sich durch deliktisches Verhalten eine beachtliche Einnahmequelle zu verschaffen. Er handelte somit aus eigennützigen Beweggründen. Eine Zwangslage oder sonstige Umstände, welche sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, lagen nicht vor. Vielmehr stand es ihm offen, seine finanzielle Situation auf rechtmässigen Weg zu stabilisieren. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. Es bleibt daher bei der festgesetzten Einsatzstrafe im unteren Bereich. 5. Mehrfache Pornografie 5.1. Zur objektiven Tatschwere hinsichtlich des Besitzes pornografischer Bild- und Videoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hat die Vorinstanz zu Recht auf die nicht mehr geringe Menge an inkriminierten Dateien abgestellt. Besonders ins Gewicht fällt, dass die

- 17 - Darstellungen nicht nur Kinder in aufreizender Pose zeigen, sondern diese – teils im sehr jungen Alter – explizit in sexuelle Aktivitäten einbinden, wodurch sie in besonders gravierender Weise als Sexualobjekte degradiert werden. Solche Inhalte sind in jedem Fall nicht mehr im unteren Bereich der Bandbreite an möglichen Inhalten anzusiedeln. Der Konsum entsprechender Darstellungen trägt über die Förderung der Nachfrage mittelbar zur Herstellung solcher Inhalte und damit zugleich zur Begehung sexuellen Missbrauchs von Kindern bei. Objektiv ist gleichwohl von einem noch leichten Verschulden auszugehen, das bei isolierter Betrachtung eine im mittleren Bereich liegenden Sanktion rechtfertigen würde. 5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den Besitz von pornografischen Bildaufnahmen mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie von pornografischen Bild- und Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB ist zunächst die insgesamt geringe Anzahl der Dateien zu berücksichtigen. Zwar ist der sexualisierte Kontext der Darstellungen tatbestandsimmanent. Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass der sexuelle Bezug der inkriminierten Dateien besonders ausgeprägt und offenkundig ist und teilweise explizite Darstellungen sexueller Handlungen zwischen Menschen und Tieren umfasst. Auch in jenen Darstellungen, in denen virtuelle Kinder abgebildet sind, tritt der sexuelle Bezug unzweifelhaft und besonders krass hervor. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.3. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass die betroffenen Kinder die dargestellten sexuellen Handlungen nicht freiwillig vornahmen, sondern den Handlungen unter Zwang unterworfen wurden. Folglich wird es sich ihm auch aufgedrängt haben, dass die betroffenen Kinder infolge der erlittenen Misshandlungen und der damit verbundenen Ausbeutung lebenslange Beeinträchtigungen erleiden. Dasselbe gilt auch im Zusammenhang mit den Aufnahmen sexueller Handlungen mit Tieren, bei welchen dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass diese Darstellungen Ausdruck von Tierquälerei sind. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. 6. Täterkomponente

- 18 - 6.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend als strafzumessungsneutral beurteilt (Urk. 40 S. 29). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er von Mai bis September 2025 bei der I._____ AG in einem 100 %-Pensum als Stellenvermittler tätig gewesen sei und in den ersten drei Monaten ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'800.– erzielt habe. Im vierten Monat, nach Ablauf der Probezeit, habe sein Nettoeinkommen Fr. 4'300.– betragen. Seit September 2025 sei er bei J._____ AG als Lagermitarbeiter im Vollzeitpensum angestellt. Das Arbeitsverhältnis sei zunächst bis Ende Januar 2026 befristet gewesen, jedoch bis Ende Mai 2026 verlängert worden, wobei Aussicht auf eine Festanstellung bestehe. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf Fr. 4'600.–. Zudem gab er an, seine Schulden bei seiner Freundin inzwischen beglichen zu haben und Ende Januar 2026 die Abschlussprüfung zur Erlangung des Handelsdiploms abzulegen (Urk. 51 S. 2 ff.). Daraus ergeben sich ebenfalls keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.2. Zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte vierfach, sowohl bezüglich Vermögens- als auch Pornografiedelikte teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 49). Gleichwohl delinquierte er erneut, und zwar in Kenntnis der erwirkten Strafen und zudem während zweier laufendenden Probezeiten. Dieses Verhalten zeugt ausgeprägt von einem nicht vorhandenen Unrechtsbewusstsein. Dass ihn die bisherigen Sanktionen offenkundig nicht zur Einsicht veranlassten, wirkt sich klar straferhöhend aus. Die von der Verteidigung angeführten Umstände vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 35 S. 6; Urk. 52 S. 10). Dass der Beschuldigte seit der letzten Verurteilung im Jahr 2021 während zwei Jahren nicht straffällig geworden ist, relativiert sich im Hinblick auf die ihm damals gewährte – lange – vierjährige Probezeit sowie die gleichzeitig verlängerte Probezeit gemäss dem vorangegangenen Strafbefehl und lässt keine nachhaltige Verhaltensänderung erkennen. Dass er trotz dieser Bewährungsmöglichkeit erneut delinquierte, spricht deutlich gegen ihn. Auch der Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten vermag keine mildere Beurteilung zu rechtfertigen, zumal dem Beschuldigten legale Wege zur Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse offenstanden. Vor diesem Hintergrund ist dem Vorleben des Beschuldigten ein spürbares, straferhöhendes Gewicht beizumessen.

- 19 - 6.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten, dass er im Zusammenhang mit den Dossiers 1-5 weitgehend von Beginn an geständig war. Seine diesbezüglichen Einlassungen trugen wesentlich zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bei. Hinsichtlich des Dossiers 6 (Pornografiedelikte) hingegen zeigte er sich nicht geständig und bekundete weder Reue noch Einsicht. Insgesamt rechtfertigt das Nachtatverhalten eine begrenzte strafmindernde Berücksichtigung. 7. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als schuldangemessen. Die erstandene Haft von 2 Tagen (vgl. Urk. D1/9/1+4) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen. 8. Widerruf Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 30 f.). Der Beschuldigte ist trotz seines jungen Alters bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat wiederholt während laufender Probezeit neue Delikte begangen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2021 wurde ihm eine Probezeit von 3 Jahren eingeräumt. Bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2021 sah sich die zuständige Staatsanwaltschaft veranlasst, diese Probezeit um ein Jahr zu verlängern und zusätzlich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren auszusprechen (Urk. 49). Damit bestanden bereits zu diesem Zeitpunkt ernsthafte Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschuldigten. Gleichwohl liess sich der Beschuldigte nicht von weiterem strafbarem Verhalten abhalten, sondern delinquierte erneut und innerhalb gleich zweier laufenden Probezeiten. Sein deliktisches Verhalten weist dabei eine Tendenz auf, die auf eine zunehmende Schwere des deliktischen Verhaltens hindeutet. Die bisherigen Verurteilungen haben ihn offenkundig nicht beeindruckt und blieben ohne jede spezialpräventive Wirkung. Unter diesen Umständen bestehen

- 20 - – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten. Folglich sind sowohl der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als auch der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen. Die entsprechenden Geldstrafen sind zu vollziehen. Da es sich bei den widerrufenen Strafen und den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht um gleichartige Strafen handelt, sind diese kumulativ zu verhängen. 9. Vollzug Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne einer letzten Chance auf und setzte die Dauer der Probezeit im Dispositiv auf 5 Jahre fest, um den verbleibenden Restbedenken angemessen Rechnung zu tragen. Zwar wird in den vorinstanzlichen Erwägungen eine Probezeit von 4 Jahren erwähnt; massgeblich ist indessen das Dispositiv, in welchem ausdrücklich eine Probezeit von 5 Jahren angeordnet wurde. Unabhängig davon erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid insgesamt als vertretbar und sind zu übernehmen (Urk. 40 S. 32 f.). Eine Überprüfung der betreffenden Regelung zum Nachteil des Beschuldigten verbietet sich ohnehin mit Blick auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Folglich ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 5 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Urk. 40 S. 52). Die Staatsanwaltschaft hatte sich im erstinstanzlichen Verfahren noch für eine 7-jährige Landesverweisung ausgesprochen (Urk. 19 S. 6), beantragt nun jedoch die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 45). Demgegenüber wendet sich der Beschuldigte gegen die Landesverweisung. Er

- 21 macht geltend, diese würde für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. Zudem überwögen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (Urk. 35 S. 7 ff; Urk. 52 S. 12 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit dem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 40 S. 33 ff.). 2. Grundlagen 2.1. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile

- 22 des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). 2.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2). 2.4. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2). 2.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere

- 23 der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3). 2.6. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3). 2.7. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4).

- 24 - 2.8. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.6; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; je mit Hinweisen). 2.9. Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). 3. Härtefallprüfung 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als sogenannter Secondo in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er vollständig hier verbracht. Er lebt nach wie vor mit seinem jüngeren Bruder bei den Eltern, spricht fliessend Schweizerdeutsch und beherrscht zudem Französisch, die Amtssprache seines Herkunftslandes, wobei er sich nach eigenen Angaben im Deutschen deutlich sicherer ausdrücken kann. Seit sechseinhalb Jahren steht er in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin, lebt allerdings nicht mit ihr zusammen. Trotz seiner ivorischen Staatsangehörigkeit bestehen derzeit keine engen persönlichen oder familiären Bindungen zur Elfenbeinküste. Seine Kenntnisse des Herkunftslandes beschränken sich im Wesentlichen auf zwei Ferienaufenthalte. Auch wenn der Beschuldigte unverheiratet, kinderlos und jung ist sowie keine relevanten gesundheitlichen Einschränkungen aufweist, käme ein Wegzug an die Elfenbeinküste angesichts seiner fehlenden sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte faktisch einem grundlegenden Bruch mit seinem bisherigen Lebensumfeld gleich. Sein soziales und familiäres Bezugssystem ist eindeutig und ausschliesslich

- 25 in der Schweiz verankert, was sich aus den hier vollständig verbrachten prägenden Lebensjahren, der absolvierten Schulzeit, der sprachlichen Integration sowie den bestehenden familiären und partnerschaftlichen Bindungen klar ergibt. 3.2. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zeigte sich die Situation des Beschuldigten in der Vergangenheit zwar als instabil. Inzwischen ist jedoch eine erkennbare Festigung festzustellen. Seit Mai 2025 geht er einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit nach und ist aktuell bei der J._____ AG in einem Vollzeitpensum temporär angestellt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 4'600.–, womit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig und auf legalem Weg zu bestreiten. Das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis wurde verlängert (Urk. 53/1-3), wobei angesichts der aktuellen Entwicklung eine Überführung in eine Festanstellung als realistische Perspektive erscheint. Zudem gab der Beschuldigte an, bestehende Schulden bei seiner Partnerin inzwischen vollständig beglichen zu haben. Er steht ferner kurz vor dem Abschluss einer beruflichen Weiterbildung (Urk. 53/4); die Abschlussprüfung zur Erlangung des Handelsdiploms soll noch Ende dieses Monats erfolgen (Urk. 51 S. 3). Der Abschluss dieser Ausbildung stellt einen weiteren Schritt in Richtung einer stabileren beruflichen Integration dar. Insgesamt präsentiert sich seine berufliche und wirtschaftliche Situation damit deutlich stabiler als noch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, auch wenn eine nachhaltige Integration in beruflicher Hinsicht erst im Ansatz erkennbar ist. 3.3. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte hätte aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer einen Anspruch auf Einbürgerung und es fehle lediglich an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Gesuchs (Urk. 35 S. 9), ist dem nur eingeschränkt zuzustimmen. Zwar hat sich seine berufliche und wirtschaftliche Situation zuletzt verbessert. Gleichwohl setzt eine Einbürgerung neben der Aufenthaltsdauer weitere materielle Voraussetzungen voraus, darunter eine nachhaltige wirtschaftliche Integration sowie einen einwandfreien Straf- und Betreibungsregistereintrag. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und Betreibungen sowie der bislang noch nicht dauerhaft gefestigten Erwerbssituation kann (noch) nicht von einer Einbürgerungsfähigkeit ausgegangen werden.

- 26 - 3.4. In einer Gesamtwürdigung der persönlichen, sozialen und beruflichen Verhältnissen ist – mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 26) – von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. 4. Interessenabwägung 4.1. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist angesichts der dargelegten persönlichen Umstände von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Zwar verfügt er über keine eigene Kernfamilie, und mit seiner langjährigen Partnerin besteht keine eheähnliche Gemeinschaft, weshalb ein Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK mit der Vorinstanz ausser Betracht fällt (Urk. 40 S. 36). Gleichwohl ist dem sozialen Umfeld, in das der Beschuldigte seit seiner Geburt eingebunden ist, besondere Bedeutung beizumessen. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat hier seine prägenden Lebensjahre verbracht, seine gesamte schulische Sozialisation erfahren und sein soziales sowie familiäres Bezugssystem ausschliesslich hier aufgebaut. Demgegenüber bestehen zum Herkunftsland lediglich lose und punktuelle Berührungspunkte, beschränkt auf zwei Ferienaufenthalte. Mit den dortigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Beschuldigte nicht vertraut. Eine Landesverweisung würde ihn damit faktisch aus seinem gesamten bisherigen Lebensumfeld herauslösen und ihn in ein für ihn weitgehend fremdes soziales und kulturelles Umfeld versetzen, was seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz erhebliches Gewicht verleiht. 4.2. Demgegenüber tritt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten deutlich hervor. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass frühere Sanktionen und gewährte Probezeiten den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten und sich seine Delinquenz in qualitativer Hinsicht gesteigert hat (Urk. 40 S. 39). Diese Umstände sprechen für die Notwendigkeit einer Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit und Ordnung. 4.3. Indes ist zu berücksichtigen, dass zwei Vorstrafen unter das Jugendstrafrecht fallen und der Übergang vom Schul- zu Berufsleben für junge Erwachsene mit

- 27 - Migrationshintergrund mit zusätzlichen Herausforderungen verbunden sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.7.2.; mit Verweis auf OECD, Young People with Migrant Parents, 2021, S. 56 <https://doi.org/10.1787/25227726>). Die damalige Delinquenz des Beschuldigten erfolgte damit in einer Lebensphase, in der seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen war und Faktoren wie Unreife, jugendliche Leichtsinnigkeit und Perspektivlosigkeit eine wesentliche Rolle gespielt haben. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, er habe zu jener Zeit ohne konkrete Lebensziele und ohne klare Zukunftsplanung gelebt, während er sich heute darum bemühe, sein Leben zu ordnen, beruflich Fuss zu fassen und künftig keine Straftaten mehr zu begehen (Urk. 51 S. 5, 13 f.). Diese Einlassungen fügen sich in das Gesamtbild der seitdem erfolgten persönlichen Reifung ein und werden durch die objektiv feststellbaren Entwicklungen in seinem aktuellen Lebenswandel gestützt (vgl. Urk. 53/1-4). Vor diesem Hintergrund ist die frühere Delinquenz zwar in die Interessenabwägung einzubeziehen, jedoch in ihrer Bedeutung zu relativieren. Das Bundesgericht verlangt zwar, frühere relevante Delinquenz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr im Strafregister erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.5.). Angesichts des entwicklungsbedingten Kontexts, der seither verstrichenen Zeit sowie der veränderten aktuellen Lebenssituation tragen diese früheren Verurteilungen jedoch bei der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zum Nachteil des Beschuldigten bei. 4.4. Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt handelt es sich um gewerbsmässigen Betrug und damit um eine Katalogtat, die abstrakt mit einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Indessen wurde das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, was sich in der festgesetzten Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren niederschlägt. Die sogenannte Zweijahresregel wird damit nicht erreicht, was im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten zu würdigen ist. Zwar war das Vorgehen planmässig und auf mehrere Geschädigte ausgerichtet. Gleichwohl erreicht die Tat nicht eine Intensität, aus der auf eine derart hohe gegenwärtige soziale Gefährlichkeit geschlossen werden müsste, dass eine Landesverweisung als zwingend erforderlich erschiene.

- 28 - 4.5. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren erstmals eine Freiheitsstrafe auferlegt wurde, deren Vollzug bedingt aufgeschoben und mit einer fünfjährigen Probezeit verbunden wurde. Ihm wird damit unmissverständlich vor Augen geführt, dass er sich während dieser Zeit nichts mehr zuschulden kommen lassen darf. Gleichzeitig wurden zuvor bedingt ausgesprochene Geldstrafen widerrufen, sodass diese nun zu vollziehen sind. In dieser Konstellation wird er erstmals effektiv mit dem Vollzug von Sanktionen konfrontiert, was als einschneidender Denkzettel zu werten ist. 4.6. Schliesslich ist in die Interessenabwägung einzubeziehen, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten in jüngerer Zeit in relevanter Weise stabilisiert haben. Seit Mai 2025 geht er einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit nach, erzielt ein regelmässiges Einkommen, bestreitet seinen Lebensunterhalt eigenständig und hat bestehende Schulden bereinigt. Zudem steht er kurz vor dem Abschluss einer beruflichen Weiterbildung, die geeignet ist, seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten weiter zu verbessern. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte die gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen als ernsthafte Zäsur verstanden hat und bestrebt ist, seine Lebensführung künftig nachhaltig zu ordnen. 4.7. In einer Gesamtwürdigung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gerade noch. Vor diesem Hintergrund ist ihm – unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erneuter Delinquenz – letztmals die Möglichkeit einzuräumen, sich in der Schweiz zu bewähren. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist daher abzusehen. V. Tätigkeitsverbot 1. Wird jemand – wie vorliegend der Beschuldigte – wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, zu einer Strafe verurteilt, hat das Gericht diesem gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d

- 29 - Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend nicht von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen, welcher ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes rechtfertigen würde (Urk. 40 S. 42 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein entsprechendes Verbot den Beschuldigten nicht übermässig belasten dürfte, da dieser bislang keine Arbeitsstelle innehatte oder anstrebt, die regelmässigen Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen umfasst. Hinzu kommt aber insbesondere, dass beim Beschuldigten eine nicht unerhebliche Anzahl einschlägiger Dateien festgestellt wurde, welche massivste Übergriffe auf (Klein-)Kinder dokumentieren. Dass die abgebildeten Kinder dadurch schwerwiegende und traumatische Erfahrungen erleiden mussten, liegt auf der Hand. Das Tatverschulden ist im mittleren Bereich zu verorten (vgl. E. III. 5.1.) und dem vorliegenden Fall kann angesichts der konkreten Umstände auf keinen Fall Bagatellcharakter beigemessen werden. Demzufolge ist dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zu erteilen, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. VI. Beschlagnahmte Barschaft 1. Mit dem angefochtenen Urteil ordnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft von Fr. 6'900.– an. Sie erwog, dass dieser Bargeldbetrag deliktisch erlangt worden sei, weshalb eine Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten nicht in Frage komme. Zudem sei eine Rückerstattung an die Geschädigten ebenfalls nicht möglich, da der gesamte Deliktserlös Fr. 8'400.– bis Fr. 10'800.– betrage, jedoch lediglich Fr. 6'900.– sichergestellt und damit nicht der gesamte Deliktserlös sichergestellt werden könne. Überdies lasse sich nicht mit Sicherheit erstellen, welchen Verkäufen der beschlagnahmte Betrag im Einzelnen zugeordnet werden könne.

- 30 - Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 6'900.– sei damit als Deliktserlös im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. 2. Die amtliche Verteidigung teilt die Ansicht, wonach es sich bei der beschlagnahmten Barschaft um Deliktserlös handelt, welcher einzuziehen sei. Sie beantragt jedoch, die Fr. 6'900.– seien zur Deckung der vorinstanzlich gutgeheissenen Zivilforderungen zu verwenden (Urk. 42 S. 2; Urk. 52 S. 15). 3. Wenn bei einem verurteilenden Verfahrensausgang die beschlagnahmten Vermögenswerte als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB bewertet werden, folgt darauf entweder die Vermögenseinziehung oder die Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dabei geht die Aushändigung an den Verletzten der Einziehung vor. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Einziehung, sondern die Werte werden ihm (ohne "Umweg" über die Einziehung, vgl. Art. 73 StGB) direkt ausgehändigt (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 267 N 12). 4. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Deliktserlös beträgt Fr. 8'400.–. Mit der sichergestellten Barschaft von Fr. 6'900.– kann der rechtmässige Zustand nicht vollständig wiederhergestellt werden. Zudem lässt sich nicht feststellen, welchen Verkäufen der Betrag zuzuordnen ist. Die Vorinstanz hat die Barschaft daher zu Recht als deliktisch erlangt im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. VII. Zivilansprüche 1. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen von Schadenersatz sowie der Möglichkeit, als geschädigte Person Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 47 f.). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

- 31 - 2. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 750.–, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 1'600.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2023, dem Privatkläger 3 (D._____) Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2023 und dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 700.– als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 40, Dispositivziffern 12-15). 3. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die Forderungen der Privatkläger seien unzureichend substantiiert (Urk. 35 S. 10). 4. Entgegen der Verteidigung sind die geltend gemachten Forderungen ausreichend ausgewiesen bzw. substantiiert. Der Beschuldigte räumte im Verlauf des Verfahrens selbst ein, den Privatklägern 1-4 gefälschte und damit wertlose iPhones verkauft sowie die hierfür bezahlten Kaufpreise vereinnahmt zu haben. Damit hat er die Höhe der erlangten Vermögenswerte bestätigt. Auf diesen eigenen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatkläger 1-4 ist folglich zu bestätigen.

- 32 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 21) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StGB zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Absehens von der Anordnung einer Landesverweisung, unterliegt jedoch in den übrigen Punkten. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln der Kosten seiner amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, ist für ihre Bemühungen gemäss ihrer Honorarnote vom 14. Januar 2026 (Urk. 54) und unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung sowie für eine Nachbesprechung mit pauschal Fr. 6'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-8. (…) 9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem

- 33 - Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. 10. (…) 11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nrn. 86452133, 86450206 und 87659027) eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'877'371),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'877'495),  29-mal iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'879'800),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'879'844),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'879'855),  iPhone 12 Pro (Asservaten-Nr. A017'880'396),  SIM-Karte (Asservaten-Nr. A018'314'744),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A017'877'188),  iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A018'542'273),  16-mal AirPods Pro, Serial No. … (Asservaten-Nr. A017'879'560),  1 AirPods Pro, Serial No. … (Asservaten-Nr. A017'879'571),  1 AirPods, Serial No. … (Asservaten-Nr. A017'879'582),  18-mal TWS Wireless Earphones Enjoy Bass (Asservaten-Nr. A017'879'979). 12.-15. (…) 16. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2, C._____, wird abgewiesen. 17. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen. 18. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4, E._____, wird abgewiesen. 19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Weitere Kosten werden vorbehalten.

- 34 - 20. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 9'063.00 (gerundet, inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 21.-22. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 1-5) sowie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (Dossier 6). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2021 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 6. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 7. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

- 35 - 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 6'900.– wird eingezogen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'600.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2023 zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2023 zu bezahlen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4, E._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen. 13. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 21) wird bestätigt. 14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. 8,1% MwSt. und Auslagen) 15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 36 - 16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Privatklägerschaft (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Baden betr. Dispositiv-Ziffer 4  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Dispositiv-Ziffer 5  die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Dispositiv-Ziffer 8. 17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2026 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Mutlu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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