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Zürich Obergericht Strafkammern 13.03.2026 SB250199

March 13, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,406 words·~42 min·6

Summary

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250199-O/U/sm-nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 13. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Dezember 2024 (DG240008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2021 ausgefällten bedingten Strafteils der Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 2 bestraft mit 56 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 36 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der folgende mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 17. September 2024 beschlagnahmte Gegenstand (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. …) B._____ auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  Mobiltelefon des Beschuldigten B._____ (Asservaten-Nr. A017'065'597). Verlangt B._____ die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Mitteilung des Entscheides an die Lagerbehörde, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde vernichtet. 6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2024 be-

- 3 schlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM- ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. …) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  iPhone von A._____ (Asservaten-Nr. A017'065'928),  Laptop von A._____ (Asservaten-Nr. A017'065'962). Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Mitteilung des Entscheides an die Lagerbehörde, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 660.00 Auslagen (Gutachten). 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'501.10 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2; Urk. 100 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2021 ausgefällten bedingten Strafteils der Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei nicht zu widerrufen. 3. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft vom 9. Februar 2023 bis zum 16. März 2023 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'200.– auszurichten zuzüglich Zins von 5 % seit 16. März 2023 und für die Auslagen zur Anreise zu Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 300.–. 4. Dem Beschuldigten sei das von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmte Mobiltelefon sowie sein Laptop auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des bezirksgerichtlichen, des obergerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 103 S. 1) 1. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig ist. 2. Bestätigung des Widerrufs des mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2021 ausgefällten bedingten

- 5 - Strafteils der Freiheitsstrafe von 24 Monaten gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils. 3. Bestätigung der vorinstanzlichen Gesamtstrafe von 56 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils. 4. Vollzug der Freiheitsstrafe. 5. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 5 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils). 6. Kostenauflage zulasten des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und unter Einbezug der widerrufenen (teilbedingten) Strafe des Wirtschaftsstrafgerichtes des Kantons Bern vom 19. November 2021 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 56 Monaten als Gesamtstrafe bestraft. Ferner wurde über die im Verfahren angeordneten Beschlagnahmungen sowie die erstinstanzlichen Kostenfolgen befunden (Urk. 76 bzw. 79 S. 32 ff.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 72). Das begründete Urteil wurde ihm am 11. April 2025 zugestellt (Urk. 78), woraufhin er gleichentags die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 80; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete daraufhin mit Eingabe vom 13. Mai 2025 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85). Am 16. Februar 2026 wurden schliesslich die Akten betreffend das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ beigezogen (Urk. 92 + 93 [Beizugsakten DG240007]). 3. Zur auf den 13. März 2026 anberaumten Berufungsverhandlung (Urk. 91) sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft erschienen (vgl. Prot. II S. 4), deren ursprüngliche Dispensation infolge der neuen diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes nachträglich wieder aufgehoben worden war (vgl. Urk. 85 + 91A).

- 7 - II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 4 und 9 des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 80 S. 2; Urk. 100 S. 1). Es können mithin vorliegend die Dispositivziffern 5 und 6 betreffend die Rückgabe der als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an die jeweils berechtigte Person mittels Beschluss als rechtskräftig erklärt werden, nachdem dasselbe mit den Dispositivziffern 7 und 8 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bereits vorab geschehen ist (vgl. Urk. 89). Im verbleibenden Umfang steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren zur Disposition und ist in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2. Weiter ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Berufungsverhandlung beantragen liess, das im vorliegenden Verfahren beschlagnahmte iPhone des Mitbeschuldigten B._____ (vgl. dazu die rechtskräftige Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) sei physisch zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 2 f.). In der Folge wurde die Kantonspolizei Zürich als Lagerbehörde darum ersucht, das besagte iPhone dem hiesigen Gericht zu übermitteln, worauf der zuständige Sachbearbeiter mitteilte, dieses sei versehentlich vernichtet worden (Urk. 94). Dieser Vorgang wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 97/1-2). Wird ein Beweismittel vorsätzlich oder versehentlich vernichtet, ist es im Prozess selbstredend nicht mehr verwendbar. Soll das Beweismittel zur Entlastung eines Beschuldigten dienen, so hat dies für die Frage des Schuldnachweises die Konsequenz, dass die entlastenden Behauptungen grundsätzlich als wahr zu unterstellen sind. Für den vorliegenden Fall wird mithin im Rahmen der nachfolgenden

- 8 - Behandlung des Schuldpunktes näher auf die konkrete Bedeutung dieser Konstellation einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer III./1.7.2.). III. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vorgeworfen, zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt vor dem 14. Januar 2023 über eine unbekannte Kontaktperson die Auslieferung von rund 500 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgrad von 95 Prozent) an den Mitbeschuldigten B._____ organisiert zu haben, worauf der Mitbeschuldigte B._____ die Ware am 14. Januar 2023 übernommen und diese bis zum 9. Februar 2023 nach entsprechenden Vorgaben des Beschuldigten zu veräussern begonnen habe, wobei er am 9. Februar 2023 je ein Gramm Kokain zu Fr. 70.– an zwei nicht näher bekannte Abnehmer und sodann 35 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgrad von 95.7 Prozent) für Fr. 2'000.– an einen verdeckten Fahnder verkauft habe. Anlässlich der nachfolgenden Durchsuchungen der Wohnung und des Fahrzeuges von B._____ seien ferner 336 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgrad von 95 Prozent) sowie 15.1 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgrad von 95.1 bzw. 94.7 Prozent) sichergestellt worden, welche ebenfalls aus der früheren Auslieferung an den Mitbeschuldigten B._____ stammten (Urk. 23 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte hat diese Vorgänge in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich bestritten bzw. die Aussage dazu verweigert (vgl. Urk. 3/1-2; Urk. 5/1 S. 17 f.; Urk. 5/3 S. 15; Prot. I S. 14 ff.), woran er auch anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 14 ff.). Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, der ihn belastende Mitbeschuldigte B._____ habe ihn wiederholt darauf angesprochen, ob er jemanden im Drogenmilieu kenne, doch habe er ihm stets gesagt, dass er mit solchen Leuten nichts zu tun habe und auch nicht mit diesen verkehre (Urk. 3/1 S. 2). Er habe noch nie irgendwo Drogen verkauft und solche weder ausgeliefert noch vermittelt (Urk. 3/2 S. 3). B._____ habe immer mal wieder Geld bei ihm ausgeliehen und habe auch im Tatzeitraum noch

- 9 - Geldschulden bei ihm gehabt, weshalb er womöglich in der Falschbelastung eine günstige Gelegenheit gesehen habe, ihn loszuwerden (Urk. 3/1 S. 2; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 15 f.). 1.3. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich der Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt. Dabei ist das Gericht nicht gehalten, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409, E. 5.3.4.; 146 IV 297, E. 2.2.7.; 141 IV 249, E. 1.3.1; 139 IV 179, E. 2.2.). Demnach ist im Folgenden lediglich auf jene Argumente einzugehen, welche sich für die Entscheidfindung im vorliegenden Verfahren als relevant erweisen, wobei grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, sofern sich zu diesen im Rahmen der Begründung keine massgebliche Differenz ergibt (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 79 S. 6 ff.), so dass unter Hinweis auf diese Erwägungen in zweiter Instanz in dieser Hinsicht keine Ergänzungen notwendig erscheinen. 1.5. Die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel ist umfassend gewährleistet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, zumal die Verteidigung diesbezüglich auch keine Rügen vorbringt. Es kann folglich auf sämtliche erhobenen Beweise abgestellt werden. Im Zentrum stehen dabei nebst den Aussagen des Beschuldigten die Einvernahmen des Mitbeschuldigten B._____ in der Untersuchung (vgl. Urk. 4/3 und Urk. 5/1+3) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.), in deren Rahmen die prozessualen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten durchwegs beachtet worden sind. Darüber hinaus wurden auch C._____ und D._____, welche bei den eingeklagten Weitergaben des Kokains am 9. Februar 2023 anwesend waren, zur Sache befragt, wobei diese aber keine relevanten Angaben zur Beteiligung des Beschuldigten am inkri-

- 10 minierten Drogenhandel zu machen vermochten (vgl. Urk. 4/1+2; Urk. 5/1). Schliesslich wurden E._____ und F._____ (Eltern der Ex-Freundin des Mitbeschuldigten B._____) als Zeugen zu Nebenaspekten des vorliegenden Verfahrens einvernommen, deren Aussagen allerdings keine für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts massgebenden Tatsachen beleuchten, zumal bis zum Schluss unklar blieb, ob die beiden Hauptbeschuldigten tatsächlich jemals einen Einbruch in das Wohnhaus der Familie E._____/F._____ geplant hatten (vgl. Urk. 6/1-2). Relevanter für die Sachverhaltserstellung sind demgegenüber die Unterlagen betreffend die Auswertungen der mobilen Telefone des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ (vgl. Urk. 12). Das beschlagnahmte Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ selbst wurde demgegenüber versehentlich vernichtet, weshalb es nicht mehr für die Beweisführung zur Verfügung steht (vgl. dazu vorne Ziffer II./2.). Inwiefern sich daraus Konsequenzen für den Nachweis der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen des Beschuldigten ergeben, wird an gegebener Stelle näher zu erörtern sein (vgl. nachstehend Ziffer III./1.7.2.). 1.6. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt nach umfassender und korrekter Wiedergabe der relevanten Aussagen der beiden Hauptbeteiligten (vgl. Urk. 79 S. 10 ff.) als vollumfänglich erstellt (Urk. 79 S. 16). Dabei stützte sie sich auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, welcher den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, der sich mit den Vorwürfen der vorliegenden Anklage deckt (vgl. Urk. 93/22), in seinem Verfahren vollumfänglich zugestanden und dabei auch den Beschuldigten belastet hat (vgl. Urk. 4/3 S. 1 ff.; Urk. 5/1 S. 3: "Es war so, dass Herr A._____ dies organisiert hat."; Urk. 5/3 S. 9; Prot. I S. 8 ff., insbes. S. 8: "Dank ihm habe ich es, blöde gesagt, gemacht."; vgl. zum Ganzen auch Beizugsakten Urk. 93/50). Seine entsprechenden Ausführungen anlässlich der polizeilichen Befragung unmittelbar nach den Taten vom 9. Februar 2023 bzw. seiner Verhaftung wirken spontan und lassen nicht den Eindruck aufkommen, er strebe zwecks eigener Entlastung eine falsche oder übertriebene Anschuldigung der Mitbeteiligten an (vgl. Urk. 4/3 S. 5 ff.). Sodann schilderte er die Übernahme und die teilweise Weitergabe des Kokains überaus genau und verknüpfte die entsprechenden Vorgänge mit originellen Details, welche nur jener kennen kann, der den Tathergang selber miterlebt hat. So umschrieb er im Einzelnen, von welcher Person und auf welche

- 11 - Weise ihm der Kokainblock auf dem Parkplatz der Badeanstalt G._____ in einer grauen Socke übergeben worden sei, wobei er erwähnte, dass der Beschuldigte ihm als Erkennungsmerkmal eine Zehnernote mitgegeben habe, deren Serien- Nummer er (der Beschuldigte) vorgängig abfotografiert und dem Kokainlieferanten zugeschickt habe (Urk. 4/3 S. 10 ff.; Urk. 5/1 S. 3, S. 8 und S. 16). Ferner beschrieb der Mitbeschuldigte B._____ auch die drei Verkäufe des übernommenen Stoffes vom 9. Februar 2023 und die teilweise vom Beschuldigten vorgegebenen Verkaufsmodalitäten in ihren Einzelheiten (Urk. 4/3 S. 5 f. und S. 7 f., Urk. 5/1 S. 4), welche Vorgänge vom damals ebenfalls im Fahrzeug anwesenden D._____ weitgehend bestätigt wurden (vgl. Urk. 4/2 S. 3 ff.). Lebensnah erscheint sodann, wie B._____ beschrieb, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon, welches er für die illegale Kommunikation mit seinem Lieferanten verwendet habe, nach der gelungenen Übernahme des bestellten Kokains verbrannt (Urk. 4/3 S. 9; Urk. 5/1 S. 5 f. und S. 10 f.; Prot. I S. 10). Einzig das Datum der ursprünglichen Kokainübergabe vermochte B._____ nicht genau zu benennen, doch handelt es sich hierbei um eine punktuelle Unsicherheit mit der Differenz von lediglich einem Tag (Samstag oder Sonntag), welche die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben zu den inkriminierten Tatvorgängen nicht entscheidend in Frage zu stellen vermag. Gleich verhält es sich hinsichtlich der weiteren Widersprüchlichkeiten, welche die Verteidigung in der Darstellung von B._____ zu erkennen glaubt (Urk. 100 S. 6 ff.), zumal diese blosse Nebensächlichkeiten betreffen, auf welche vorliegend nicht näher einzugehen ist. 1.7. Die Verteidigung argumentiert weiter, dass selbst unter der Annahme, die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ zur Drogenübernahme seien wahr, nicht auszuschliessen sei, dass er die Organisation des Kokains zu Unrecht dem Beschuldigten zugeschrieben habe, während tatsächlich B._____ selbst oder eine unbekannte Drittperson dafür verantwortlich gewesen sei (Urk. 100 S. 6 und S. 10). Es stellt sich insofern die Frage nach der Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten B._____ bzw. nach seiner Motivation für eine entsprechende Falschanschuldigung. 1.7.1. Nachdem B._____ im gegen ihn geführten Verfahren vollumfänglich geständig war und sich dabei auch massiv selber belastete, fällt in diesem Zusammenhang als möglicher Beweggrund, seine eigene Rolle im Handel mit Kokain positiver

- 12 darzustellen, von vornherein weg. Demgegenüber stellt der Umstand, dass sich die beiden Hauptbeschuldigten unbestrittenermassen bereits seit längerer Zeit kannten und B._____ wiederholt Geldbeträge vom Beschuldigten auslieh, ein massgebliches Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte der Hintermann des infrage stehenden Kokaindeals gewesen sein könnte, indem er seinen schuldenbelasteten Kollegen für den Handel einspannte und diesem so eine Möglichkeit bot, zu Geld zu kommen resp. seine Schulden bei ihm begleichen zu können. Der Beschuldigte bringt zwar in dieser Hinsicht vor, gerade die Schuldenlast habe B._____ zur Falschanschuldigung bewogen, da er ihn auf diese Weise als seinen Gläubiger bequem habe loswerden können (vgl. vorstehend Ziffer III./1.2.). Mit der Vorinstanz ist dazu aber zu konstatieren, dass nicht ersichtlich ist, wie der Mitbeschuldigte B._____ seine Schulden beim Beschuldigten infolge von dessen Strafvollzug hätte loswerden können, zumal auch ihm bewusst gewesen sein musste, dass der Beschuldigte über kurz oder lang wieder die Freiheit erlangen würde und die Schulden bis dahin sicherlich noch nicht verjährt sein würden. Anderweitige stichhaltige Anhaltspunkte, welche für eine Falschanschuldigung des Beschuldigten durch den Mitbeschuldigten B._____ sprechen, sind aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar geht aus den Aussagen des im Zeugenstand einvernommenen Ehepaares E._____/F._____ hervor, dass die Familie E._____/F._____ vom Mitbeschuldigten B._____, welcher längere Zeit mit der Tochter liiert war, verschiedentlich bestohlen und belogen wurde (vgl. Urk. 6/1-2), doch kann aufgrund des insofern getrübten Leumundes nicht geschlossen werden, B._____ sei in der vorliegenden Sache bereit, eine Drittperson gezielt falsch des Drogenhandels zu beschuldigen, zumal er während des gesamten Verfahrens sichtlich bemüht war, reinen Tisch zu machen. Insofern greift das Vorbringen der Verteidigung, wonach B._____ Züge eines pathologischen Lügners zeige, weshalb ihm auch in der anklagegegenständlichen Angelegenheit nicht geglaubt werden könne, zu kurz (Urk. 100 S. 3 ff.). Weiter ist im vorliegenden Zusammenhang aber auch hervorzuheben, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine näher konkretisierte Dritttäterschaft betreffend die Organisation des übernommenen Kokains bestehen. Insbesondere konnten bei der

- 13 - Auswertung der Daten des Mobiltelefons von B._____ keine Kontakte zu Drittpersonen festgestellt werden, welche den Verdacht auf Verbindungen zum Drogenhandel hätten aufkommen lassen, obwohl solche durchaus zu erwarten gewesen wären, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass auch B._____ mehrere Kommunikationsmittel nutzte. Der Beschuldigte selbst vermochte denn auch nicht ansatzweise zu benennen, wer denn sonst das von B._____ am 14. Januar 2024 übernommene Kokain organisiert haben könnte. Dass schliesslich der Mitbeschuldigte B._____ das Kokain selber beschafft haben könnte, erscheint nahezu ausgeschlossen. Nebst dem vorgenannten Umstand, dass keine Kontakte von B._____ zum organisierte Drogenmilieu ersichtlich sind, spricht dagegen auch insbesondere die Tatsache, dass dieser in überaus knappen finanziellen Verhältnissen lebte und vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, wie er den beträchtlichen Kaufpreis für ein halbes Kilogramm Kokain hätte aufbringen können. 1.7.2. Wenn die Verteidigung sodann geltend macht, dass B._____ die Übernahme des Kokains durchaus wahrheitsgemäss geschildert haben könnte, zur Rolle des Beschuldigten als Organisator der übernommenen Betäubungsmittel dagegen falsche Aussagen gemacht habe (Urk. 100 S. 6), so entspricht diese Argumentation dem Konzept der geteilten Glaubhaftigkeit, welches in der geltenden Aussageanalyse allerdings nur im Ausnahmefall zur Geltung kommen kann, wenn konkrete Motive vorhanden sind. Nachdem aber eine entsprechende Motivation in casu vom Beschuldigten nicht plausibilisiert werden konnte bzw. eine solche auch nicht ersichtlich ist (vgl. vorstehend Ziffer III./1.7.1.), erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung. Darüber hinaus sind die Aussagen von B._____ mit Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten bzw. dessen Organisation der Kokainlieferung schlüssig in die übrigen Schilderungen zu den verfahrensgegenständlichen Vorgängen und seinem Verhältnis zum Beschuldigten eingebettet, so dass auch insofern keine Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen. Besonders hervorzuheben ist dabei die Beschreibung von B._____, wie der Beschuldigte das Wissen über seine permanenten Geldprobleme und Schulden genutzt habe, um ihn als Verkäufer des organisierten Kokains zu gewinnen (vgl. Urk. 5/1 S. 12: "Er wusste, dass ich Geld brauchen könne und meinte, er hätte ein Jöbli für mich. Dann ist das gekommen mit dem

- 14 - Kokain"; vgl. dazu auch Urk. 5/1 S. 9; Prot. I S. 8). Auf die Darstellung von B._____ kann daher gänzlich abgestellt werden. Die Verteidigung fokussiert sodann darauf, dass bestimmte Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ mit der ausgewerteten Chat-Konversation nicht kongruent seien, was ihrer Meinung nach die Glaubwürdigkeit von B._____ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entscheidend in Mitleidenschaft zieht (Urk. 47 S. 5 f.; vgl. auch Urk. 100 S. 9 f.). In der Tat lässt sich ein von B._____ erwähntes "Daumen-Hoch-Emoji", welches dieser dem Beschuldigten zur Bestätigung der erfolgreichen Kokainübernahme geschickt haben will, in den ausgewerteten Daten seines Mobiltelefons nicht finden (vgl. Urk. 2 S. 8). Wenn sich die Vorinstanz diesbezüglich dahingehend äussert, das Fehlen des besagten Emojis spreche nicht zwingend für eine Falschaussage des Mitbeschuldigten B._____, da Emojis in Datenauswertungen aufgrund entsprechender Übertragungsfehler oft nicht angezeigt würden (Urk. 79 S. 14), so erscheint dies keineswegs unplausibel, da solche Übertragungsfehler in der Praxis tatsächlich immer wieder vorkommen und der entsprechende Umstand mithin als notorisch gelten kann. Selbst wenn sich aber ein solches Emoji im Chat zwischen den beiden Hauptbeschuldigten definitiv nicht finden liesse, würde eine solche Ungereimtheit die ansonsten über mehrere Einvernahmen stimmige Darstellung des Mitbeschuldigten B._____ (mit zahlreichen originellen Details) nicht über den Haufen werfen, zumal sich B._____ letztlich nicht ganz sicher zu sein schien, in welchem Zusammenhang er das besagte Emoji konkret verschickt hatte. Aus diesem Grund ist es für die vorliegende Beweisführung denn auch nicht entscheidend, dass das Mobiltelefon von B._____ als potentiell entlastendes Beweismittel in Verstoss geraten ist, da es am Ergebnis der Beweiswürdigung im Endeffekt nichts zu ändern vermöchte, wenn das "Daumen-Hoch-Emoji" in den Originaldaten des Mobiltelefons tatsächlich nicht mehr auffindbar wäre. 1.7.3. Die Verteidigung bringt ferner vor, dass keine objektiven Beweismittel für eine Beteiligung des Beschuldigten am verfahrensgegenständlichen Drogenhandel vorliegen, welche die entsprechenden Aussagen von B._____ stützen (Urk. 100 S. 2 und S. 8 ff.). Diesbezüglich trifft zwar zu, dass bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten weder grosse Bargeldbeträge noch Drogenutensilien

- 15 oder Spuren von Drogen sichergestellt werden konnten. Auch ein zweites Mobiltelefon des Beschuldigten liess sich nicht finden (vgl. Urk. 17/1). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Beschuldigte nach der glaubhaften Darstellung des Mitbeschuldigten B._____ stets strikte Sicherheitsvorkehrungen traf und sich geschickt im Hintergrund hielt, damit bei allfälligen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel keine direkten Rückschlüsse auf seine Person möglich sein würden. Insofern entsprechen die ausgebliebenen Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung dem von B._____ gezeichneten Bild des Vorgehens des Beschuldigten. Andererseits liegen verschiedene Indizien vor, welche hier in ihrer Gesamtheit ein stimmiges Bild der Geschehnisse ergeben und insofern geeignet sind, die belastenden Aussagen von B._____ zu stützen. Zunächst ist dazu zu erwähnen, dass bei der Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten festgestellt werden konnte, dass er bereits am 22. November 2022 eine Zehnernote abfotografiert hatte (vgl. Urk. 2 S. 6; Urk. 12/2 S. 1 f.), was darauf schliessen lässt, dass er das von B._____ erwähnte Vorgehen zur Identifikation einer Person bereits in anderem Zusammenhang praktiziert hatte, auch wenn auf der abgebildeten Seite der Zehnernote keine Seriennummer ersichtlich ist, welche im vorliegenden Fall der Identifikation von B._____ gedient haben soll. Sodann lässt die von der Verteidigung ins Feld geführte Chat-Sequenz (Urk. 47 S. 6 f.), in welcher der Mitbeschuldigte B._____ die fehlenden Geldmittel des Beschuldigten zum Kauf von Kokain anspricht (vgl. Urk. 12/4: "Ke gäud zum schnee kaufe?; "Für das hani no nie gäud usgä zum glück."), zwar keine hinreichend konkreten Schlussfolgerungen mit Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Drogenhandel zu, doch kann daraus zumindest der Schluss gezogen werden, dass im Austausch zwischen den beiden Hauptbeschuldigten Drogen kein fremdes Thema waren und sich dabei namentlich die Frage aufdrängt, weshalb B._____ den Beschuldigten auf Kokain ansprechen sollte, wenn dieser nach seiner eigenen Darstellung in keinerlei Hinsicht mit Drogen zu tun hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 2 und S. 6 f.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 5/1 S. 19). Dem ausgewerteten Whatsapp-Chatverlauf ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte für den Zeitraum zwischen dem 1. und 9. Februar 2023 eine Flug-

- 16 reise nach H._____ (Bosnien und Herzegowina) für seine Ehefrau und die drei Kinder buchte, wozu er die Kreditkarte von B._____ verwendete (Urk. 2 S. 4 und S. 6; vgl. auch Urk. 3/1 S. 6 f.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 4/3 S. 10 f.; Urk. 5/1 S. 15 und S. 18). Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, dass er seine Familie damals nicht nach Bosnien und Herzegowina begleitet habe, wofür er allerdings keinen Grund anzugeben vermochte (Urk. 3/1 S. 6 f.). Der Mitbeschuldigte B._____ sagte dagegen aus, der Beschuldigte habe während der besagten Auslandabwesenheit seiner Familie bzw. am Wochenende vom 10. bis 12. Februar 2023 nach I._____ [Stadt in Italien] fahren wollen, um mit denjenigen "abzurechnen", über die er das Kokain organisiert hatte (Urk. 4/3 S. 9; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5 und S. 15). Ob es zu dieser Fahrt des Beschuldigten zu den vermeintlichen Hintermännern des hier infrage stehenden Drogendeals gekommen wäre, muss zwar letztlich offen bleiben, da er unmittelbar zuvor am 9. Februar 2023 verhaftet wurde (Urk. 19/3), doch weisen die getroffenen Vorbereitungen darauf hin, dass das Vorhaben entsprechend den Angaben von B._____ tatsächlich in Planung war. Über den gemeinsamen Whatsapp-Chat schickte der Beschuldigte seinem Kollegen B._____ sodann wiederholt Links zu Armbanduhren und Kleidungsstücken, die er sich zur damaligen Zeit als Sozialhilfeempfänger eigentlich nicht hätte leisten können. Dennoch trug er dem Mitbeschuldigten B._____ teilweise auf, die ihn interessierenden Gegenstände zu kaufen oder sich bei den Verkäufern zumindest nach dem exakten Preis zu erkundigen (Urk. 2 S. 6 f.), was auf einen Lebensstil hindeutet, der angesichts der finanziellen Verhältnisse, die der Beschuldigte gegenüber den Behörden deklarierte, nur mit zusätzlichen Einkünften zu bestreiten war. Aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Hauptbeschuldigten und einer Chat-Nachricht vom 18. Dezember 2023 (Urk. 2 S. 5: "Gömer J._____") ergibt sich, sodann dass der Beschuldigte und B._____ vor der inkriminierten Drogenübernahme zusammen nach J._____ fuhren. Der Mitbeschuldigte B._____ führte dazu aus, dass er die an seinem Wohnort sichergestellte Feinwaage damals auf Empfehlung des Beschuldigten in J._____ gekauft habe (Urk. 16/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 9 f.; Urk. 5/1 S. 10), während der Beschuldigte dies in Abrede stellte (vgl. Urk. 3/1 S. 5; Urk. 5/1 S. 18). Nachdem er aber ansonsten alle Aussagen von B._____ zu ihrem gemeinsamen Ausflug nach J._____ bestätigte bzw. auch Einzelheiten übereinstim-

- 17 mend schilderte, ist anzunehmen, dass B._____ auch zu diesem Punkt betreffend die Feinwaage wahrheitsgemässe Aussagen machte. Dass sich den schriftlichen Akten zur Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone der beiden Hauptbeschuldigten im Übrigen ansonsten keine massgebenden Hinweise auf die inkriminierte Straftat entnehmen lassen (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.), ist insofern erklärbar, als der Beschuldigte entsprechend den glaubhaften Ausführungen von B._____ für die Delinquenz jeweils nicht sein privates, sondern ein anderes Mobiltelefon verwendete, welches er anschliessend jeweils verbrannte. 1.8. Der Beschuldigte vermag der Darstellung des Mitbeschuldigten B._____ derweil keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen. Wenn er sinngemäss geltend macht, die nach den Angaben von B._____ am Tattag übergebene Geldsumme könne gar nicht zutreffen, da ein solcher Betrag für die Bezahlung von 500 Gramm Kokain viel zu gering sei (vgl. Urk. 3/2 S. 3), so unterschlägt er, dass B._____ gar nie aussagte, der entsprechende Betrag sei als Kaufpreis für das übernommene Kokain bestimmt gewesen, sondern vielmehr erklärte, es habe sich dabei um das Geld aus dem letzten Drogenverkauf seines Vorgängers gehandelt (vgl. Urk. 4/3 S. 12). Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte just zum von B._____ behaupteten gemeinsamen Treffen vor der inkriminierten Drogenübernahme vom 14. Januar 2023 die Aussage verweigerte, während er ansonsten nie um eine Antwort verlegen war (vgl. Urk. 5/1 S. 9 und S. 18). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte sodann aus den anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen zu seiner ärztlichen Konsultation im Kantonsspital Aarau am 15. Januar 2023 (Urk. 101/1 = Urk. 5/2; vgl. dazu auch Urk. 5/1 S. 19). Gemäss den glaubhaften Schilderungen von B._____ war der Beschuldigte an der Übernahme des Kokains von einem unbekannten Lieferanten nicht direkt beteiligt, weshalb ihm seitens der Anklagebehörde auch kein entsprechender Tatbeitrag zur Last gelegt wird. Folglich benötigt der Beschuldigte kein Alibi für den entsprechenden Tatzeitpunkt, wobei überdies festzuhalten ist, dass die Übernahme des Kokains gemäss Anklageschrift bereits am 14. Januar 2023 erfolgte, für welchen Zeitpunkt der Beschuldigte noch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht.

- 18 - 1.9. Es kann mithin aufgrund des Dargelegten als erwiesen gelten, dass die vom Mitbeschuldigten B._____ dargestellte Kokainlieferung tatsächlich so stattgefunden hat, wie sie von diesem umschrieben worden ist. Weiter bestehen bei gesamthafter Betrachtung der glaubhaften Aussagen von B._____ und der konkreten Tatumstände des vorliegenden Falles mit verschiedenen weiteren Indizien, die den Beschuldigten belasten, keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass er es war, der diese Kokainlieferung zuvor organisiert hatte. Was den Umfang der Lieferung anbelangt, so ist die eingeklagte Menge von 500 Gramm Kokain mit einer Circa-Angabe versehen, nachdem B._____ die ursprünglich erhaltene Ware nie in ihrer Gesamtheit gewogen hat (vgl. Urk. 5/1 S. 11) und lediglich eine Schätzung abgeben konnte, wie viel Kokain er am besagten Tag genau übernommen hat (vgl. Urk. 4/3 S. 12: "Ich denke ca. 500 Gramm."; vgl. auch Urk. 5/1 S. 11, wonach von 500 Gramm die Rede gewesen sei). Es ergeben sich denn auch keine anderweitigen direkten Anhaltspunkte, dass es sich bei der damaligen Übernahme tatsächlich um eine Menge von 500 Gramm Kokain gehandelt hat. Indirekt kann aufgrund der drei eingeklagten Verkäufe vom 9. Februar 2023 im Gesamtumfang von 37 Gramm Kokain und der erstellten Einnahmen der bereits zuvor erfolgten Verkäufe in der Höhe von Fr. 6'400.– (vgl. Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 5/1 S. 4, wobei davon auszugehen ist, dass entsprechend den Vorgaben des Beschuldigten jeweils Fr. 100.– pro Gramm bezahlt worden sind, was in der Endabrechnung rund 64 Gramm Kokain ausmacht) sowie der zusätzlichen Sicherstellungen bei B._____ im Gesamtumfang von rund 350 Gramm Kokain indessen geschlossen werden, dass am 14. Januar 2023 zumindest rund 450 Gramm Kokain übernommen worden sein müssen, zumal der Mitbeschuldigte B._____ bestätigte, dass er das Kokain zwischen der besagten Übernahme und dem Weiterverkauf bzw. der (Zwischen-) Lagerung nicht gestreckt habe (Urk. 4/3 S. 10; Urk. 5/1 S. 11). Betreffend den Reinheitsgrad der Drogen erscheint es sodann ohne Weiteres zulässig, vom Wert des später bei B._____ sichergestellten Kokains (entsprechend 94.7 bzw. 95 Prozent) auf die Reinheit der ursprünglichen gesamten Lieferung zu schliessen, zumal – wie soeben erwähnt – keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass

- 19 die Ware nach der Übernahme gestreckt oder sonstwie verändert worden ist und ein derart hoher Reinheitsgrad im Rahmen von grösseren Lieferungen heutzutage durchaus im Bereich des Üblichen liegt. Es ist demgemäss entsprechend der Anklage für das gesamte Kokain von einem Reinheitsgrad von 95 Prozent auszugehen. 1.10. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ ist sodann auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der von ihm orchestrierten Übernahme des Kokainblockes teilweise die Modalitäten des späteren Weiterverkaufs dieses Kokains (namentlich den Verkaufspreis von Fr. 100.– pro Gramm) vorgab und er im Endeffekt von den Verkäufen im Umfang von rund Fr. 10'000.– (mit-) profitiert hätte. Ansonsten liess der Beschuldigte beim Absatz der Drogen B._____ aber freie Hand und konzentrierte sich auf die sporadische Übernahme des Deliktserlöses, welchen er wiederum periodisch an seine Hintermänner (welche offenbar in I._____ stationiert waren) weiterreichte. 1.11. Es ist somit nach all dem Dargelegten als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt die Übergabe von (zumindest) rund 425 Gramm reinem Kokain organisierte und der Mitbeschuldigte B._____ in der Folge am 14. Januar 2023 diese Ware in seinem Auftrag übernahm und daraufhin rund 95 Gramm reines Kokain weiterverkaufte, während der Rest von rund 330 Gramm reinem Kokain im Verhaftszeitpunkt noch bei B._____ lagerte, wobei dieser Stoff ebenfalls für den Weiterverkauf bestimmt war. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gibt zu keinen weitreichenden Bemerkungen Anlass. Es versteht sich von selbst, dass die Organisation der Übernahme von rund 425 Gramm reinem Kokain die Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Falles einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Variante der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen erfüllt, zumal damit fraglos eine tragende Rolle innerhalb des inkriminierten Betäubungsmittelhandels im Sinne einer Mittäterschaft verbunden ist.

- 20 - 2.2. Der Beschuldigte ist mithin betreffend die eingeklagten Tatvorgänge auch in zweiter Instanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Widerruf 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte wendet sich im Weiteren gegen den Widerruf der (teilbedingten) Strafe gemäss dem Urteil des Wirtschaftsstrafgerichtes des Kantons Bern vom 19. November 2021 bzw. dem Obergericht des Kantons Bern vom 20. August 2024 (Urk. 80 S. 2; Urk. 100 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat ursprünglich keinen Widerruf beantragt (vgl. Urk. 23 S. 5 und Urk. 45 S. 2), worauf die Vorinstanz dennoch den dannzumal bedingt ausgefällten Strafteil von 24 Monaten für vollziehbar erklärte (Urk. 79 S. 17 ff. + S. 32), wobei sie den Parteien diesbezüglich vorgängig das rechtliche Gehör gewährte (Prot. I S. 7). Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103 S. 1). 1.2. Zur Begründung des Widerrufs wird im angefochtenen Urteil angeführt, gemäss Art. 437 StPO trete die Rechtskraft eines Urteils rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden sei, wenn die berechtigte Person das ergriffene Rechtsmittel zurückziehe. Ferner beginne eine angeordnete Probezeit rückwirkend mit der Eröffnung jenes Urteils zu laufen, welches vollstreckbar werde. Vorliegend habe der Beschuldigte sein gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichtes des Kantons Bern erhobenes Rechtsmittel zurückgezogen, weshalb die angeordnete Probezeit mit der Eröffnung dieses Entscheides am 20. November 2021 zu laufen begonnen habe. Damit fielen die vorliegend zu beurteilenden Straftaten des Beschuldigten zwischen dem 14. Januar und dem 9. Februar 2023 in die ihm mit dem früheren Urteil angesetzte Probezeit (Urk. 79 S. 19).

- 21 - 2. Beurteilung Die Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich auf die Konstellation, in welcher ein vorinstanzliches Urteil nachträglich vollumfänglich rechtskräftig wird (vgl. dazu auch Urteil 6B_333/2024 vom 30. August 2024, E. 3.2.2., wo ausdrücklich die Abschreibung des Verfahrens mit der Totalerledigung des Falles erwähnt wird). Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichtes des Kantons Bern aber nicht vollständig in Rechtskraft erwachsen, nachdem zwar der Beschuldigte seine gegen dieses Urteil eingereichte Berufung zurückgezogen hat, die Privatklägerschaft indes an ihrer eigenständig erhobenen Berufung festhielt, so dass das Obergericht des Kantons Bern in dieser Sache zumindest teilweise ein neues Urteil zu fällen hatte (vgl. Urk. 43). Die Situation, dass ein Urteil über zwei Instanzen hinweg stufenweise rechtskräftig wird, soll indessen vermieden werden, selbst wenn vor höherer Instanz lediglich noch ein Nebenpunkt offen ist. Demzufolge wird stets jenes Urteil rechtskräftig und vollstreckbar, mit welchem zuletzt über einen Dispositivpunkt der Strafsache zu entscheiden war. Folgerichtig wurde in casu denn auch das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern im Strafregister per 20. August 2024 als rechtskräftig eingetragen, und zugleich wurde dort vermerkt, dass die Probezeit des teilbedingten Anteiles der seinerzeit verhängten Freiheitsstrafe ab dem Eröffnungszeitpunkt dieses Urteils am 26. August 2024 zu laufen begonnen habe (Urk. 82 bzw. Urk. 96, je S. 2 f.). Entgegen der Vorinstanz nahm die relevante Probezeit mithin nicht bereits mit der Eröffnung des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichtes des Kantons Bern ihren Anfang, selbst wenn es in zweiter Instanz nicht mehr über den Schuld- und Strafpunkt zu befinden galt. Vielmehr gilt als Beginn der Probezeit der Eröffnungszeitpunkt des Urteils des Obergerichtes des Kantons Bern vom 26. August 2024. 3. Fazit Der Beschuldigte delinquierte nach dem Dargelegten im heute zu beurteilenden Fall somit nicht während einer ihm laufenden Probezeit, womit ein Widerruf der Vorstrafe bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht fällt.

- 22 - V. Strafe 1. Grundlagen 1.1. Betreffend die Grundlagen der Strafenbildung kann in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab im Grundsatz auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich namentlich zum Strafrahmen und zur Strafart korrekt geäussert und sodann auch die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung mit der Unterteilung in die Tat- und Täterkomponente zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 79 S. 21 ff.). 1.2. Mit Bezug auf die konkrete Bemessung der Strafe ist indessen zu präzisieren, dass in casu keine Gesamtstrafenbildung mit der Festsetzung einer Einsatzstrafe vorzunehmen ist. Vielmehr ist eine einheitliche Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen, in deren Rahmen zunächst die Tatkomponente zur Beurteilung gelangt, bevor dann in einem zweiten Schritt anhand der Täterkomponente festzulegen ist, inwiefern die Strafe erhöhend oder mindernd anzupassen ist. Dass nach dem Wegfall des Widerrufes schliesslich keine Asperation im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, versteht sich von selbst. 2. Tatkomponente 2.1. Im Zusammenhang mit dem Tatverschulden hat die Vorinstanz zu Recht auf die teilweise besonderen Strafzumessungskriterien bei der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten hingewiesen, wonach die Betäubungsmittelmenge einen wichtigen, jedoch nicht den alles entscheidenden Aspekt im Rahmen der Bemessung der Strafe darstellt. Massgebend ist stattdessen auch die konkrete Funktion des Täters sowie dessen Stellung im Rahmen der gesamten Handelshierarchie (vgl. Urk. 79 S. 23). 2.2. Was die objektive Tatschwere anbelangt, so kann den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz insofern zugestimmt werden, als sie eine deutliche Überschreitung des mengenmässig schweren Falles feststellte und die entsprechende Gesundheitsgefährdung wesentlich straferhöhend in Anschlag brachte. Zu präzi-

- 23 sieren ist anhand des erstellten Sachverhaltes allerdings, dass statt der veranschlagten 500 Gramm Kokain lediglich (aber immerhin) der Handel mit 450 Gramm Kokain, entsprechend 425 Gramm reinem Kokain nachgewiesen ist, womit sich aufgrund dieses Kriteriums tendenziell ein tieferes Strafmass ergibt, auch wenn zu bedenken ist, dass die Drogenmenge bei der Strafzumessung umso weniger wichtig wird, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (vgl. (BGE 121 IV 193, E. 2.d/cc). Als Organisator der Beschaffung und des teilweisen Weiterkaufes von rund 425 Gramm reinem Kokain war der Beschuldigte sodann sicherlich nicht mehr im Bereich der untersten Hierarchie im Drogenhandel tätig, auch wenn seine konkrete Rolle aufgrund der unbekannt gebliebenen Hintermänner nicht bis ins Detail geklärt werden kann. Auf der anderen Seite beschränkte sich seine aktive Tätigkeit auf einen einzigen Deal, während der Weiterverkauf des Stoffes (mit der Vorgabe des Verkaufspreises) von anderen vorangetrieben wurde, wobei indessen wiederum nicht aus den Augen zu verlieren ist, dass der Beschuldigte direkt am Absatzerlös (mutmasslich mit einem Anteil von Fr. 10'000.–) beteiligt gewesen wäre. Schwierig zu beurteilen ist das Verhältnis der beiden Hauptbeschuldigten im Rahmen des inkriminierten Drogenhandels. Zwar war der Mitbeschuldigte B._____ beim Beschuldigten immer wieder verschuldet, doch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte diesen Umstand im Rahmen der vorliegenden Tat besonders ausgenützt oder B._____ diesbezüglich unter gezielten Druck gesetzt hätte. Ein speziell verwerfliches Verhalten kann dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang mithin nicht vorgeworfen werden. 2.3. Aus subjektiver Warte ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche für eine Minderung des Verschuldens sprechen, ist doch von einem vorsätzlichen und egoistischen Vorgehen auszugehen, welches keine Aspekte zu Gunsten des Beschuldigten enthält, zumal er im Tatzeitraum zwar durchaus in knappen finanziellen Verhältnissen (mit hohen Schulden) lebte und für drei minderjährige Kinder verantwortlich zeichnete, indessen aufgrund der Sozialhilfeunterstützung der gesamten Familie keine eigentliche Notlage ersichtlich ist.

- 24 - 2.4. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Dargelegten somit aufgrund der Tatkomponente angesichts eines nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten. 3. Täterkomponente 3.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Akten mit den Befragungen zur Person sowie die insofern ergiebigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 5/3 S. 18 ff.; Prot. I S. 42; Urk. 79 S. 25 f.). Der Beschuldigte hat dazu heute ergänzt, dass er seit dem 1. März 2024 in einem 50 %-Pensum fest angestellt sei und auf eine Erhöhung seines Pensums hoffe, sobald in seinem Tätigkeitsbereich (Vermietung von luxuriösen Fahrzeugen) mehr Betrieb herrsche. In Ergänzung seines Erwerbseinkommens erhalten seine Familie und er aber nach wie vor finanzielle Unterstützung des Sozialamts (Prot. II S. 10 f.). Strafzumessungsrelevante Aspekte ergeben sich diesbezüglich nach wie vor nicht. 3.2. Das Vorleben des Beschuldigten präsentiert sich durchzogen, hat er doch im Jahr 2014 eine Vorstrafe wegen Vermögensdelinquenz (mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen) erwirkt und delinquierte er vorliegend während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens, welches sich ebenfalls auf Vermögensdelikte bezog, wobei das erstinstanzliche Urteil betreffend eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten im Tatzeitpunkt bereits ergangen war. Diese Umstände sind merklich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei relativierend immerhin zu veranschlagen ist, dass die nicht einschlägige Vorstrafe bereits längere Zeit zurückliegt und die Delinquenz während des Strafverfahrens ebenfalls keine einschlägigen Vortaten betraf. 3.3. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergibt sich sodann keine Strafminderung, nachdem dieser komplett ungeständig ist und stattdessen primär seinen ihn belastenden Komplizen in ein schlechtes Licht zu rücken versucht, um der Bestrafung zu entgehen.

- 25 - 4. Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine Straferhöhung im Bereich von rund 4 Monaten, was in der Endabrechnung eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten als angemessen erscheinen lässt. 5. Vollzug 5.1. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 34 Monaten erlaubt im Grundsatz die Anordnung des teilbedingten Strafvollzuges. Das Gericht kann danach den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Lehre und Praxis sind sich einig, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auf die teilbedingte Freiheitsstrafe analog anwendbar sind und namentlich auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzuges eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein muss (vgl. BGE 144 IV 277, E. 3.1.; 134 IV 1, E. 5.3.1.; vgl. auch STRATENWERTH, AT II, 3. Aufl., S. 144; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB; JOSITSCh/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl., S. 160). Gleichermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im Inoder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt wurde, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Vermutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag. Auch in diesem Zusammenhang ist indessen für die Beurteilung der Legalprognose primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie weitere relevante Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung erlauben, abzustellen, wobei namentlich die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen bis zum Endentscheid zu beachten sind (BGE 134 IV 140, E. 4.4.; vgl. auch SCHNEIDER/ GARRÉ, BSK StGB I, N 12 f. zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, auch wenn sie den (teil-) bedingten Vollzug nicht zwingend auszuschliessen vermögen (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.3.; Urteil

- 26 - 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 2.2.). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten nach der Tat und dabei insbesondere auch gegenüber dem jeweiligen Tatopfer (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 12 zu Art. 43 StGB). Allerdings verläuft die Prognosebildung im Rahmen von Art. 42 StGB und Art. 43 StGB nicht vollkommen identisch. Vielmehr hat die Beurteilung des teilbedingten Vollzuges auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, in deren Rahmen auch die Wirkung der teilweisen Strafverbüssung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 144 IV 277, E. 3.1.1.). 5.2. Der Beschuldigte erwirkte im Jahr 2014 eine Vorstrafe betreffend Vermögensdelikte in der Form einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, welche allerdings bedingt ausgefällt wurde (Urk. 96). Zudem delinquierte er vorliegend während eines laufenden Strafverfahrens, in dessen Rahmen er wegen erheblicher Wirtschaftsdelinquenz angeklagt war, wobei hier massgeblich ins Gewicht fällt, dass im Zeitpunkt seiner Tatbegehung das erstinstanzliche Urteil in jenem anderen Verfahren bereits ergangen war, was ihm eine zusätzliche Warnung hätte sein müssen und die Legalprognose nicht im besten Licht erscheinen lässt. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich derweil anhaltend stabil, indem er nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammenlebt und mit ihr die drei gemeinsamen Kinder betreut, welche aktuell fünf, acht und zehn Jahre alt sind (Prot. II S. 11 und S. 13 f.). Wenn auch diese Verhältnisse bereits im Tatzeitpunkt bestanden und ihn nicht von der Delinquenz abzuhalten vermochten, vermitteln sie dem Beschuldigten einen wesentlichen Halt in seinem Leben, welcher es ihm tendenziell leichter machen dürfte, sich in Zukunft an die Rechtsordnung zu halten. Legalprognostisch günstig wirkt sich weiter aus, dass der Beschuldigte seit mittlerweile zwei Jahren fest angestellt ist und im 50 %-Pensum einer Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen von rund Fr. 2'800.– pro Monat nachgeht, was ihm neben der Kinderbetreuung eine gewisse Tagesstruktur geben und einen Anreiz schaffen dürfte, sich künftig wohlzuverhalten (Prot. II S. 10 f.). Zu erwähnen ist demgegenüber aber auch, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben noch immer über erhebliche Schulden im Betrag von rund Fr. 300'000.– verfügt und

- 27 mangels eines genügenden Einkommens aktuell keine Abzahlungen leisten kann (Prot. II S. 11 f.). In die Gesamtprognose einzubeziehen sind schliesslich auch noch andere Umstände, die einen Täter von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können (vgl. vorstehend Ziffer V./5.1.). Es ist vor diesem Hintergrund erheblich zu gewichten, dass die Verurteilung des Beschuldigten im Kanton Bern nunmehr rechtskräftig ist und er die in jenem Zusammenhang ausgefällte Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten zu verbüssen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung angab, ihm sei die Vollzugsform des Electronic Monitoring bewilligt worden (Prot. II S. 13; vgl. Art. 79b StGB). Ferner ergibt sich auch aus der vorliegenden Verurteilung ein jedenfalls teilweiser Strafvollzug, welcher zumindest mehrere Monate dauern wird, wobei ausser Frage steht, dass diese Freiheitsentzüge den Beschuldigten gehörig beeindrucken dürften, zumal er bis anhin jeweils nur relativ kurze Untersuchungshaft auszustehen und im Übrigen noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher wesentlicher prognostischer Umstände rechtfertigt es sich somit im Sinne einer letzten Chance, dem Beschuldigten nochmals im Sinne von günstigen Zukunftsaussichten den teilbedingten Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe zu gewähren. 5.3. Wird eine teilbedingte Strafe ausgefällt, so darf der unbedingt vollziehbare Strafteil die Hälfte der Gesamtstrafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Angesichts des nicht mehr leichten Tatverschuldens des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall der günstigen Legalprognose handelt, ist in diesem Zusammenhang der vollziehbare Anteil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen, womit dem Beschuldigten die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft und des Electronic Monitoring offen stehen (vgl. Art. 77b und Art. 79b StGB), so dass er nicht zwingend aus dem Erwerbsleben herausgerissen wird. Im Restumfang von 22 Monaten ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 4 Jahre

- 28 anzusetzen, nachdem vorliegend – wie dargelegt – von einem knappen Fall der günstigen Prognose auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 6. Schlussfazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin in zweiter Instanz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen ist. Im Restumfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dabei ist die erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen auf den vollziehbaren Anteil der Strafe anzurechnen. VI. Kostenfolgen 1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keinerlei Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 3'176.85 (inkl. MWST) geltend (Urk. 102). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Hinzurechnung eines Zeitaufwandes von fünf Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (der Weg zum Verhandlungsort wurde bereits in Rechnung gestellt) erscheint es mithin an-

- 29 gemessen, die amtliche Verteidigung pauschal mit insgesamt Fr. 4'400.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.4. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen, weshalb es insofern beim angefochtenen Urteil bleibt. Die Tatsache, dass vom vorinstanzlich angeordneten Widerruf abgesehen und die Strafe reduziert wurde, vermag angesichts des Umstandes, dass die Anpassung der Strafe im Wesentlichen auch einem Ermessensentscheid geschuldet ist, die Kostenverteilung nur in geringfügigem Ausmass zu beeinflussen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt.

- 30 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Dezember 2024 – nebst den bereits rechtskräftig erklärten Dispositivziffern 7 und 8 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung – bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Beschlagnahmungen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Vom Widerruf von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 20. August 2024 wird abgesehen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 36 Tage erstandene Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST). 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

- 31 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des KE._____s Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2026 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese

SB250199 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.03.2026 SB250199 — Swissrulings