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Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2025 SB250094

December 10, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,783 words·~54 min·4

Summary

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250094-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin Dr. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Juli 2024 (DG240013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2024 (Urk. 1/35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 43 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von 79 Tagen erstandener Haft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate), wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/16/11) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und vernichtet:  a) 164 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'483),  b) 120 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'494),  c) 120 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'507),  d) 670 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'530),  e) 8 Gramm Hasch (Asservat-Nr. A015'836'541),  f) Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A015'836'574),  g) 19 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'621),  h) 2 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'643),

- 3 -  i) Verpackungsmaterial mit Marihuanaresten (Asservat-Nr. A015'836'687),  j) 0.5 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A015'836'789),  k) Alufolienrolle und Klarsicht (Asservat-Nr. A015'836'836),  l) Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A015'836'847),  m) 2 Haschtafeln (200 g) (Asservat-Nr. A015'836'858),  n) 140 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'994),  o) 1 Haschtafel (100 g) (Asservat-Nr. A015'836'869),  p) Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'000),  q) Rolle Knistersäcke, transparent, neu (Asservat-Nr. A015'837'011),  r) Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'022),  s) Plastikbox grau (Asservat-Nr. A015'837'033),  t) Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'168),  u) 77 Tabletten Ecstasy (Asservat-Nr. A015'837'179),  v) 91 Gramm Betäubungsmittel, mutmasslich MDMA (Asservat-Nr. A015'837'180),  w) Klare, grünliche Flüssigkeit (Asservat-Nr. A015'837'191),  x) Feinwaage (Asservat-Nr. A015'837'204),  y) Minigrip mit Kokainresten (Asservat-Nr. A015'837'215),  z) Plastikbecher und Plastikteil (Asservat-Nr. A015'837'226),  aa) Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'237),  bb) 414 Gramm Kokain in verschweisstem Vakuumbeutel (Asservat-Nr. A015'837'339)  cc) 1 Gramm Kokain in Minigrip in Nastuch (Asservat-Nr. A015'837'373)  dd) 3 Gramm Marihuana, in 2 Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'408). 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/17/14) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 450.– (Asservat-Nr. A015'955'347) und EUR 25.– (Asservat Nr. A015'966'957) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 4 - 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/17/14) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und zur gutscheinenden Verwendung überlassen bzw. vernichtet:  a) Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'955'325)  b) SIM-Karte (Asservat-Nr. A016'019'275)  c) Datenträger Micro SD-Card (Asservat-Nr. A016'019'286)  d) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A016'019'297)  e) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A016'020'421)  f) Medikament 1 Ampulle Oxytropin (Asservat-Nr. A015'955'336)  g) Feinwaage mit weissen Pulverresten (Asservat-Nr. A015'955'392)  h) Elektroschockwaffe (Asservat-Nr. A015'966'935)  i) 10 SIM-Karten und SIM-Kartenhalter (Asservat-Nr. A015'955'449)  j) Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'955'449)  k) Mobiltelefon LG (Asservat-Nr. A015'955'450). 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 905.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'365.– Auslagen Untersuchung Fr. 25'000.– Kosten amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt), davon Fr. 12'000.– bereits akonto ausbezahlt. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; im Betrag von Fr. 21'310.– bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2) 1. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG wie auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG sei er freizusprechen. 2. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei mit einer Geldstrafe von 78 Tagessätzen à Fr. 50.– zu bestrafen, vollständig erstanden durch den bereits erlittenen Freiheitsentzug. 3. Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. 4. Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten A._____ nur zu einem Zehntel aufzuerlegen und der Rückforderungsvorbehalt sei auf diesen Umfang zu beschränken. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 86) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 3 f.). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Juli 2024 (Urk. 67) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 69). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. Januar 2025 (Urk. 74) erfolgte innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge nach entsprechender Fristansetzung auf eine Anschlussberufung (Urk. 86). Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 89). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren wurde zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB250095-O (betr. B._____) geführt. Nach Beurteilung der gestellten Vorfrage (siehe E. II. 3.) waren keine weiteren zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Sanktion und den Vollzug (Dispositivziffern 2 und 3) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) (Urk. 100). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2025 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 4-7) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

- 7 - 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). 3. Vorfragen Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Rahmen der Vorfragen die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (Geschäfts-Nr. SB250094-O) mit jenem gegen den Mitbeschuldigten B._____ (Geschäfts-Nr. SB250095-O) für den Fall, dass das Gericht von zwei getrennten Verfahren ausgehen sollte. Sie rügte namentlich, die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ befänden sich nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens (Prot. II S. 7). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verfahren weder formell vereinigt noch formell getrennt wurden. Beide Verfahren werden zwar unter zwei Geschäftsnummern geführt, den Parteien wurde jedoch mit Vorladung vom 11. September 2025 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie gemeinsam verhandelt und beurteilt werden (Urk. 89), was der gängigen Praxis entspricht. Aus Sicht des Grundsatzes der Verfahrenseinheit ist nicht entscheidend, ob die Verfahren unter einer oder mehreren Geschäftsnummern geführt werden, sondern ob die Strafsache inhaltlich in einem einheitlichen Erkenntnisver-

- 8 fahren behandelt und entschieden wird. Sodann ist vorliegend weder eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten A._____ noch eine andere Beschwer ersichtlich, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde. Die Akten des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten B._____ wurden formell beigezogen (Urk. 92), und der Verteidigung des Beschuldigten A._____ stand vollumfänglich Akteneinsicht zu, wovon teilweise Gebrauch gemacht wurde (Urk. 98). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag abzuweisen. 3. Zum Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung macht (erneut) geltend, die Anklageschrift und die darin enthaltenen Vorwürfe seien vage formuliert. Die Formulierung im Anklagesachverhalt bezüglich ein "Aufbewahren" umgehe die Kernfrage der Untersuchung (wem die Drogen gehören würden und wer sie beschafft und verkauft habe). Sodann genüge die Anklageschrift in Bezug auf das Vermitteln oder Verkaufen von Kokain oder anderen Substanzen, die einen schweren Fall begründen könnten, den gesetzlichen Anforderungen an die Anklageschrift nicht (Urk. 65 S. 5 ff.; Urk. 100 S. 4 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht. 3.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; mit Hinweisen).

- 9 - 3.3. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Verhalten (unter anderem, vgl. Vergehen gegen das Waffengesetz in Urk. 1/35 S. 3) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht (Urk. 1/35 S. 2 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich schuldig. 3.4. Gemäss Anklageschrift vom 21. März 2024 bewahrten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ 221 Gramm reines Kokain [399 Gramm Kokaingemisch], zwei Minigrips Kokaingemisch [à 0.19 Gramm und à 0.84 Gramm], ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschich (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD in verschiedenen Behältern an der C._____-strasse 1 in D._____ auf, um sie dort bei Gelegenheit an unbekannte Drittpersonen weitergeben zu können oder sie durch solch unbekannte Drittpersonen weiterveräussern zu lassen. B._____ als damaliger Bewohner der Räumlichkeiten und der Beschuldigte als Mieter der Räumlichkeiten hätten von deren Vorhandensein gewusst. Zudem wird den beiden vorgeworfen, dass sie – jedenfalls in den letzten ca. 6 Monaten vor dem 3. Februar 2022 – Zugriff auf diese Substanzen gehabt und genommen hätten und Kleinmengen der aufgeführten Substanzen oder anderen, am gleichen Ort gelagerten gleichartigen Substanzen veräussert oder vermittelt hätten, zumindest vereinzelt entgeltlich oder unentgeltlich an Konsumenten (Urk. 1/35 S. 3). 3.5. Dem Beschuldigten und B._____ wird im ersten Teil der Anklageschrift somit konkret vorgeworfen, was/welche Substanzen sie wo und wann genau zur späteren Weitergabe oder Weiterveräusserung aufbewahrt hätten, und zwar 221 Gramm reines Kokain [399 Gramm Kokaingemisch], zwei Minigrips Kokaingemisch [à 0.19 Gramm und à 0.84 Gramm], ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD). Ob die Formulierung "Aufbewahrung" unter Art. 19 Abs. 1 lit. c und/oder lit. d BetmG subsumiert werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und tangiert nicht das Anklageprinzip. Insoweit ist die Rüge der Verteidigung unbegründet.

- 10 - 3.6. Im zweiten Teil der Anklage, in Bezug auf die Veräusserung oder Vermittlung ("veräussern oder vermitteln zumindest vereinzelt entgeltlich oder unentgeltlich Kleinmengen der genannten Substanzen oder anderen, am gleichen Ort gelagerten gleichartigen Substanzen an Konsumenten") ist nicht genau bzw. sofern überhaupt umschrieben, was dem Beschuldigten (und B._____) vorgeworfen wird. Wem genau sie welche konkreten Betäubungsmittel, wie viel davon, und wann genau sie diese veräussert oder vermittelt haben sollen und wer welche Rolle dabei gehabt haben soll, entnimmt man der Anklageschrift nicht. Dies wäre aber für den Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und/oder lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung. Der Beschuldigte weiss aufgrund dieser Formulierung nicht genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Mithin verletzt dieser Teil der Anklageschrift das Anklageprinzip, und die Rüge des Beschuldigten ist insofern begründet. 3.7. Bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; BSK-StPO-NIGGLI/ HEIMGARTNER, Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift höchstwahrscheinlich ein Freispruch in Bezug auf den Verkauf/die Vermittlung von Betäubungsmitteln zu ergehen hätte: Wie hinten zu zeigen sein wird (vgl. E. III.1.4.), wurde niemand – mit Ausnahme des Beschuldigten und B._____ – parteiöffentlich befragt. Es ist deshalb äusserst fraglich, ob sich selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift das Verkaufen und/oder Vermitteln von Betäubungsmitteln rechtsgenügend erstellen lassen würde, mit Ausnahme des Verkaufs von 1 g Kokain an E._____ durch den Beschuldigten am 3. Februar 2022 (vgl. dazu im Einzelnen hinten unter E. III.4.). III. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Zusammengefasster Anklagevorwurf, Beweismittel und Standpunkt des Beschuldigten und Urteil der Vorinstanz 1.1. Anklage

- 11 - Gemäss Anklageschrift vom 21. März 2024 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 399 Gramm Kokaingemisch (221 Gramm reines Kokain), 2 Minigrips Kokaingemisch à 0.19 Gramm bzw. à 0.84 Gramm, ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) und ca. 3.2 ml LSD in verschiedenen Behältnissen in den von ihm angemieteten Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 in D._____ aufbewahrt zu haben, um sie dort bei Gelegenheit an unbekannte Drittpersonen weitergeben zu können oder sie durch solche unbekannte Drittpersonen weiterveräussern zu lassen. Sowohl der Beschuldigte als Mieter der Räumlichkeiten als auch der Mitbeschuldigte B._____ als damaliger Bewohner der Räumlichkeiten sollen um deren Vorhandensein gewusst haben und – jedenfalls in den letzten ca. 6 Monaten vor dem 3. Februar 2022 – auf diese Zugriff genommen und diese veräussert oder vermittelt haben (vgl. im Ganzen Urk. 1/35). 1.2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Im Verlauf der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz machte er gewisse Zugeständnisse. Insbesondere aber verneinte er, etwas mit dem Kokain zu tun zu haben. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum die Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 in D._____ mietete. 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt hinreichend erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 76 S. 29). 1.4. Beweismittel Als Beweismittel liegen - die Einvernahmen des Beschuldigten A._____ (Urk. 1/6/6, Urk. 1/6/7, Urk. 1/6/9, Urk. 1/6/16 und Urk. 1/6/19, Prot. I S. 23 ff., Urk. 99);

- 12 - - die Einvernahmen von B._____ (Urk. 1/6/3, Urk. 1/6/4, Urk. 1/6/5, Urk. 1/6/9, Urk. 1/6/18, Prot. I S. 8 ff und Urk. 79 (aus den beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. SB250095-O); - die Einvernahme von E._____ (Urk. 1/6/1 und Urk. 1/6/8); - die Einvernahme von F._____ (Urk. 1/6/2); - die Einvernahme von G._____ (Urk. 1/6/10); - die Einvernahme von H._____ (Urk. 1/6/11); - die Einvernahme von I._____ (Urk. 1/6/12); - die Einvernahme von J._____ (Urk. 1/6/13); - die Einvernahme von K._____ (Urk. 1/6/14); - die Einvernahme von L._____ (Urk. 1/6/15); - die Einvernahme von M._____ (Urk. 1/6/17); - die Polizeirapporte inkl. Beilagen (Urk. 1/1, 1/2/1-3, 1/3-1/5); - eine Fotodokumentation der Polizei (Urk. 1/2/1); - diverse Chatverläufe (Urk. 1/7/1-7, Urk. 1/7/7); - sichergestellte Gegenstände (unter anderem zwei Feinwaagen, Urk. 1/16/ 11 und 1/17/14); - ein Kurzbericht betreffend Betäubungsmittel-Voruntersuchung (Urk. 1/9/2/1); - ein Gutachten betreffend Identifikation Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. 1/9/2/4); - ein Gutachten betreffend Auswertung von DNA-Spuren (Urk. 1/9/3/3) sowie

- 13 - - Mietvertrag Audi vom 28. Januar bis 30. Januar 2022 (Urk. 57) und Mietvertrag Mercedes vom 19. bis 26. Februar 2021 (Urk. 59) im Recht. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Verwertbarkeit der Beweismittel im Speziellen, sondern ging stillschweigend von deren Verwertbarkeit aus. Mit der Verteidigung (Urk. 65 S. 6 und 8) ist in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ (Urk. 1/6/1 und Urk. 1/6/8), von F._____ (Urk. 1/6/2), von G._____ (Urk. 1/6/10), von H._____ (Urk. 1/6/11), von I._____ (Urk. 1/6/12), von J._____ (Urk. 1/6/13), von K._____ (Urk. 1/6/14), von L._____ (Urk. 1/6/15) und von M._____ (Urk. 1/6/17) festzuhalten, dass der Beschuldigte bei diesen Einvernahmen jeweils nicht anwesend war. Auch wurden ihm diese Aussagen nicht vorgehalten. Lediglich die Aussagen von E._____ wurden dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 14. April 2022 vorgehalten (Urk. 1/6/9). Diese Aussagen sind in Bezug auf den Beschuldigten daher nur insoweit verwertbar, als sie ihn nicht belasten. Die übrigen Aussagen sind nicht verwertbar. Es bleibt bei der Verwertbarkeit seiner eigenen Aussagen und diejenigen von B._____. Ansonsten ergeben sich keine Beschränkungen betreffend Verwertbarkeit der Beweismittel. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. 1.5. Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist.

- 14 - Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 65 S. 9) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).

- 15 - 2. Zum Tatort / Zu den Räumlichkeiten / Zu den sichergestellten Betäubungsmitteln Der Beschuldigte mietete die besagten Räumlichkeiten am Tatort seit Anfangs der Coronazeit, ca. 2020 (Urk. 1/6/9 S. 4, Urk. 1/6/6 S. 2, DG240013 Prot. I S. 26, 28), während B._____ als Untermieter seit Sommer 2021 einen Raum in diesen Räumlichkeiten als Schlafzimmer benutzte (Urk. 1/6/9 S. 4 und 6). Neben diesem Schlafzimmer gab es einen Partyraum mit angrenzender Küche, einen Musikraum, ein Billardzimmer und ein Fitnesszimmer, welche auf der in den Akten liegenden Planskizze ersichtlich sind (Urk. 1/2/2). Die Fundorte der sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich aus Urk. 1/9/3/1. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ hatten einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten im Allgemeinen; nur B._____ hatte Zugriff zum Schlafzimmer. Zum Fitnessraum hatten gemäss Aussagen des Beschuldigten und B._____ auch weitere Personen Zugang (Urk. 1/6/3 S. 3, Urk. 1/6/7 S. 2, DG240013 Prot. I S. 29, 37 f.). Unbestritten und erstellt ist, dass - 399 Gramm Kokaingemisch (221 Gramm reines Kokain); - 2 Minigrips Kokaingemisch à 0.19 Gramm bzw. à 0.84 Gramm; - ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf); - ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz); - ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) und - ca. 3.2 ml LSD in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 in D._____ sichergestellt wurden (Urk. 1/16/11 und 1/17/14). 3. Zu den Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass die in der Anklage aufgeführten Betäubungsmittel ihm gehört hätten, von ihm gekauft oder beschafft worden seien. Er

- 16 habe auch nicht Betäubungsmittel selbständig verkauft, besorgt oder konsumiert während der gesamten Mietdauer der Räumlichkeiten (Urk. 65 S. 15). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente rechtsgenügend erstellen lässt. 3.2. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ in den Erwägungen III.1.2. ihres Urteils zutreffend wieder, worauf verwiesen werden kann (Urk. 76 S. 8 ff.). 3.3. Der Beschuldigte stritt zu Beginn der Untersuchung sowohl ab, etwas mit den sichergestellten Betäubungsmitteln zu tun zu haben, als auch, dass er etwas von einem erfolgten Kokainverkauf durch ihn an E._____ wisse (Urk. 1/6/7 S. 4). Später in der Untersuchung bezichtigte er B._____ des Handels mit Betäubungsmitteln und mutmasslichen Käufen von Betäubungsmitteln im Ausland (Urk. 1/6/9 S. 3 ff., Urk. 1/6/16 S. 1 ff.). Allerdings gab er eine Vermittlung von Kokain im Laufe der Untersuchung zu (Urk. 1/6/16 S. 3). Auch vor Vorinstanz bestätigte er seine Vermittlerrolle; er habe aber nichts mit Drogen zu tun haben wollen (DG240013 Prot. I S. 29). Er habe zwar gewusst, dass das "Zeug" [die Betäubungsmittel] an der C._____-strasse gewesen sei, doch mit B._____ habe er abgemacht, dass es nur in dessen Schlafzimmer gelagert werden dürfe, wo er, A._____, keinen Zugang gehabt hätte (Prot. I S. 31 ff.). An dieser Darstellung hielt er auch an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 100 S. 5). 3.4. Es fällt auf, dass der Beschuldigte einerseits zwar nichts mit den Betäubungsmitteln, insbesondere mit dem Kokain zu tun gehabt haben soll, doch andererseits genau darüber Bescheid wusste. So gab er Auskunft darüber, wie B._____ bzw. woher B._____ die Betäubungsmittel mutmasslich besorgt haben soll. Vor Vorinstanz gab er sodann zu, dass er von den Betäubungsmitteln gewusst und diese zumindest unentgeltlich weitervermittelt habe (DG240013 Prot. I S. 31). Eine Übergabe oder das Abpacken wie auch die Lagerung jedoch bestritt er bis zuletzt (DG240013 Prot. I S. 35). Auch habe er mit B._____ vereinbart, dass dieser die Betäubungsmittel nur in seinem Schlafzimmer lagern dürfe. Im Weiteren führte er aus, dass B._____ das Kokain in N._____, das MDMA und die Ecstasy Pillen in O._____ besorgt habe und das "Gras/Hasch" von Spanien in die Schweiz habe

- 17 transportieren sollen (Urk. 1/6/9 S. 5, Urk. 1/6/16 S. 2 f.). Für diese Fahrten habe B._____ jeweils Luxusautos gemietet. Er habe B._____ beim Umpacken des Kokains gesehen (Urk. 1/6/19 S. 4). Später in der Untersuchung gab der Beschuldigte dann zu, dass er mit dem CBD etwas zu tun gehabt habe (Urk. 1/6/9 S. 6). Auch sagte er aus, dass er vom "Zeug", das heisst von den Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 gewusst und sie zumindest unentgeltlich teilweise weitervermittelt habe (sog. Fuffies) (DG240013 Prot. I S. 31 ff.). 3.5. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht schlüssig und wirft zahlreiche Fragezeichen auf. Es ist sehr auffällig, wie er zunächst alles abstreitet und im Laufe der Untersuchung bzw. des Verfahrens einzelne Handlungen zugesteht. Der Beschuldigte betont wiederholt seine Rolle als Vermittler (vgl. auch seine Aussagen zum Chatverlauf mit E._____, gleich nachstehend) und bestreitet jegliche direkte Beteiligung am Umgang mit Kokain sowie den übrigen Betäubungsmitteln (ausgenommen CBD). Er will mit diesen Drogen – abgesehen von seiner Vermittlerfunktion – nichts zu tun gehabt haben. Er schiebt die sichergestellten Betäubungsmittel und den Betäubungsmittelhandel auf B._____ ab, konnte aber im Detail Auskunft darüber geben, woher B._____ die Betäubungsmittel wohl hat organisieren können. Auch gab er zu, dass er wusste, dass die Betäubungsmittel in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 vorhanden waren und er – nach Rücksprache mit B._____ – Auskunft über deren Bestände gegeben habe (DG240013 Prot. I S. 35). 4. Zum Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E._____ 4.1 In den Akten findet sich ein Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E._____. Der Chatverlauf stammt vom Mobiltelefon von E._____; auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten waren sämtliche Chatverläufe, Telefonverbindungen etc. gelöscht worden, nachdem B._____ am 3. Februar 2022 verhaftet wurde (Urk. 1/4 S. 19 f.). 4.2. Telefon- bzw. Gesprächsprotokolle, welche die Tatbeteiligung am Drogenhandel nur indirekt zum Ausdruck bringen, stellen reine Indizienbeweise dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verurteilung allein gestützt auf codiert geführte Telefonate und Textnachrichten nicht ausgeschlossen, wenn

- 18 diese bei einer objektiven Betrachtung keinerlei Zweifel bestehen lassen, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage vorgeworfen, verwirklicht hat. Auch Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und somit die Möglichkeit einer anderen Schlussfolgerung offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). 4.3. Im Allgemeinen ist zunächst zu den zwischen dem Beschuldigten und E._____ geführten Konversationen anzuführen, dass sich diese im Wesentlichen darum drehten, wo und wann sich die beiden (kurz) treffen könnten ("bisch ume") und der Beschuldigte etwas habe. Betrachtet man den vorliegenden Chatverlauf, fällt auf, dass die beiden offensichtlich darauf geachtet haben, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende doch eher unverständlich bleiben und Sachen nicht beim (wahren) Namen genannt werden. Davon finden sich aber auch Ausnahmen, indem beispielsweise Emojis (Emoji in Pillen- und Nasen-Form) verwendet wurden. 4.4. Beispielhaft kann auf folgende Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und E._____ hingewiesen werden: Aus Urk. 1/7/4 Nr. 15-18, Chats vom 1. September 2021: E._____: "Eh wue. Bisch du wieder usgrüstet?" Beschuldigter: "Nei" E._____: "oke" Beschuldigter: "Isch momentan alles chli schwirig" Aus Urk. 1/7/4 Nr. 55, 59 und 60, Chats vom 20. November 2021: E._____: "Häsch du na vo dene vo letzschmal?" E._____: "Susch demfall au nix?"

- 19 - Beschuldigter: "Ne" Aus Urk. 1/7/4 Nr. 77 und 79, Chats vom 8. Dezember 2021: E._____: "Eh wuee, fit? Bisch am abig mal ume? Beschuldigter: "Muss luege wens chunt" Aus Urk. 1/7/4 Nr. 85-90, Chats vom 10. Dezember 2021: Beschuldigter: "Eh es wird ca 7i isch guet?" E._____: "ok" Beschuldigter: "1x?" E._____: "2" Beschuldigter: "Oke" E._____: "Thx" 4.5. Am Tag der Verhaftung von B._____ chatteten E._____ und der Beschuldigte wieder (Urk. 1/7/4 Nr. 182-186). Auf entsprechende Frage hin erklärte E._____, dass er an diesem Tag am besagten Ort Kokain für Fr. 100.– gekauft habe (was auch bei ihm sicher gestellt wurde), verweigerte aber die Aussage in Bezug auf den Verkäufer. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, dass er E._____ Kokain verkauft habe. Auf den Chat angesprochen erklärte er: "Ich kann mich nicht erinnern um was es hier ging" (Urk. 1/6/16 S. 12). Vor Vorinstanz dann führte er aus, dass er "vor Ort" nichts habe anfassen wollen, weil er davon ausgegangen sei, er sei noch auf Bewährung. Er habe nur vermittelt und Auskunft über die Bestände nach Rücksprache mit dem Beschuldigten gegeben. Übergeben, abgepackt und gelagert habe er nichts (DG240013 Prot. I S. 35). Der Beschuldigte anerkannte jedoch, dass es bei bestimmten Nachrichten um Gras und um "Ecstasy oder so" gegangen sei (Urk. 1/6/16 S. 7 f.). Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Kokain und die angebliche reine Vermittlung sind – mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 17) – als Schutzbehauptungen zu werten.

- 20 - Die von E._____ und dem Beschuldigten verwendeten Verklausulierungen und immer wieder die Frage "bisch ume" und Fragen wie "Häsch du na vo dene vo letzschmal" sind selbstredend nur dann erforderlich, wenn es etwas zu verbergen gilt und die Gesprächspartner befürchten, dass der Chatverlauf irgendwann gefunden und sie mit diesem konfrontiert werden könnten. Die Vermutung eines strafbaren Verhaltens liegt nahe. Der Umstand, dass dann bei der polizeilichen Kontrolle von E._____ am 3. Februar 2022 auch tatsächlich ein Gramm Kokain sichergestellt wurde (Urk. 1/1 S. 3), welches E._____ in der besagten Örtlichkeit gekauft hat, legt den Schluss nahe, dass sich der Beschuldigte und E._____ einer solchen teilweise verklausulierten Gesprächsführung zur Verschleierung von Drogengeschäften bedienten, mithin auch von Kokain, da genau diese Droge bei E._____ sichergestellt wurde. 4.6. Der Chatverlauf fand zwischen dem Beschuldigte und E._____ statt. Völlig unglaubhaft ist daher die Aussage des Beschuldigten zu werten, dass er lediglich vermittelt, nicht aber verkauft habe; verkauft habe B._____. Er habe E._____ die Telefonnummer von B._____ daher weitergeleitet. Auch wenn der Beschuldigte am 8. Januar 2022 die Telefonnummer von B._____ an E._____ tatsächlich weitergeleitet hatte, kontaktierte E._____ aber ab dem 18. Januar 2022 wiederum den Beschuldigten – und nicht B._____ –, dies auch am besagten 3. Februar 2022, als es zum Verkauf von 1 Gramm Kokain à Fr. 100.– kam. Ebenfalls gibt es etliche Kommunikation zwischen den beiden vor dem 8. Januar 2022 (bis zurück zum 5. März 2021, vgl. Urk. 1/7/4), die ebenso verklausuliert war wie die Chatnachrichten rund um die Verhaftung. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschuldigten, er hätte nur vermittelt, B._____ hätte verkauft, unglaubhaft. Sowohl vor als auch nach der Weiterleitung der Telefonnummer von B._____ an E._____ chatteten der Beschuldigte und E._____ zusammen in besagter Art und Weise. 4.7. Aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und E._____ geht unzweifelhaft hervor, dass letzterer immer wieder Betäubungsmittel vom Beschuldigten erworben hat, auch wenn der Beschuldigte fast gebetsmühlenartig behauptet, er hätte nicht verkauft, sondern nur vermittelt. Es ist völlig lebensfremd, wenn er angibt, dass Kunden ihn zwar anrufen würden, er dann (unentgeltlich) vermittle und schliesslich

- 21 - B._____ die Drogen verkaufe. Der Chatverlauf lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte E._____ Betäubungsmittel verkauft hat und insbesondere, dass der Beschuldigte etwas mit Betäubungsmittel zu tun hatte. Das Chatprotokoll widerspricht den gebetsmühlenartigen Aussagen des Beschuldigten, nichts mit den Drogen, insbesondere Kokain, zu tun gehabt und lediglich eine Vermittlerrolle gespielt zu haben. Vielmehr ist es ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit Betäubungsmittel, inklusive Kokain, etwas zu tun hatte. Aufgrund des Chats und des am 3. Februar 2022 bei E._____ sichergestellten Kokain (1 Gramm) ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte E._____ 1 g Kokain verkaufte. Allerdings enthält die Anklage diesbezüglich keinen expliziten Vorwurf, weshalb es diesbezüglich nicht zu einer Verurteilung kommen kann. 5. Zu den Aussagen von B._____ 5.1. Bei den Aussagen von B._____ zeigt sich, dass dieser zu Beginn der Untersuchung ein quasi Teilgeständnis in Bezug auf das Marihuana und das Haschisch ablegte und er während der Untersuchung bis zur Vorinstanz sodann immer wieder seine Aussagen, insbesondere zur angeblichen Rollenverteilung zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ und dem Betäubungsmittelhandel von ihm bzw. von ihnen beiden, ergänzte. 5.2. B._____ bestreitet zwar im Grundsatz vehement, etwas mit dem Kokain zu tun zu haben. Doch dass er mit dem Kokain zu tun hatte, ergibt sich nach Würdigung der Beweismittel klar: B._____ kannte die genaue Menge des sichergestellten Kokains (420 Gramm, vgl. Urk. 1/6/9 S. 11, Urk. 56 S. 4). Er bezeichnete sich selbst als Partner des Beschuldigten A._____; die Partnerschaft sei allerdings nicht fair abgelaufen. Geld habe er zu wenig oder gar nicht vom Beschuldigten A._____ erhalten (DG240014 Prot. I S. 14). B._____ gab von Anfang zu, dass ihm das Marihuana und das Haschisch gehöre (Urk. 1/6/3 S. 4). Dafür sei er zuständig gewesen, während der Beschuldigte A._____ für das Kokain zuständig gewesen sei (Urk. 1/6/5 S. 2 f., Urk. 1/6/18 S. 3 ff., DG240014 Prot. I S. 16 ff.). Im Verlauf der Untersuchung gab er aber auch an, dass er die Stellvertretung des Beschuldigten A._____ beim Kokain übernommen habe, wenn dieser gerade nicht da gewesen sei (Urk. 1/6/9 S. 14) bzw. als Stellvertreter er für den Verkauf von einzelnen Porti-

- 22 onen Kokain zuständig gewesen sei. Während er in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch erklärte, dass diese Portionen bereit gelegen hätten, die Leute gekommen seien und er danach das Geld in den Tresor gelegt habe (Urk. 1/6/9 S. 15, DG240014 Prot. I S. 16), führte er ebenfalls vor Vorinstanz – nur wenige Fragen später – aus, dass er die Portionen mit der Waage selber gemacht habe (DG240014 Prot. I S. 18 f.). Das MDMA habe er im Auftrag des Beschuldigten A._____ organisiert (DG240014 Prot. I S. 19). Je länger die Untersuchung bzw. das Verfahren dauerte, umso grösser wurde seine Rolle in Bezug auf das Kokain: zu Beginn hatte er keine Rolle, vor Vorinstanz portionierte er sodann das Kokain, das er an Dritte weitergab. 6. Zu den weiteren Beweismitteln / Argumenten der Verteidigung 6.1. Grundsätzlich sind sämtliche Aussagen der befragten Personen, mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten und von B._____, unverwertbar (vgl. vorne in E. III.1.4.). G._____ bestätigte, dass er mit B._____ gemeinsam konsumiert habe und B._____ hätte das Gras jeweils auf dem Tisch gehabt und ihm auch ein zweimal eine Linie geschenkt (Urk. 1/6/10 S. 4 f.). Diese Aussage stützt die Aussage des Beschuldigten, dass B._____ mit Betäubungsmittel, inkl. Kokain, gehandelt habe. Allerdings geht daraus nicht hervor, dass der Beschuldigte nicht mit Betäubungsmittel, inkl. Kokain, gehandelt hat. Andere Aussagen, die sachrelevant bzw. insbesondere verwertbar sind, liegen nicht im Recht. 6.2.1. Der Beschuldigte macht (erneut) geltend, dass B._____ ("Luxus-") Fahrzeuge in der Schweiz gemietet habe, dafür die finanziellen Mittel gehabt habe und mit diesen weite Strecken gefahren und auch im Ausland gewesen sei. Dort habe er Drogen besorgt (Urk. 100 S. 16 f.). Damit möchte er offensichtlich sich selber entlasten und B._____ belasten. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 22 f.) war der gemietete Audi, mit welchem B._____ angeblich nach O._____ gefahren sei, nicht für das Ausland zugelassen (Urk. 57). Zudem ergibt sich aus einem Auto-Mietvertrag nicht, ob jemand anlässlich einer Autofahrt Kokain besorgt hat oder nicht. Die Höhe der Miete des Audis für zwei Tage (Fr. 1'200.–) ist eine beträchtliche Summe; doch

- 23 gemäss eigenen Aussagen von B._____ hat er in einer gewissen Zeit monatlich zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 6'000.– verdient (DG240014 Prot. I S. 23), was das Mieten von Luxus-Fahrzeugen ermöglichen würde. Festzuhalten ist, dass die Auto- Miete alleine noch nichts dazu aussagt, ob B._____ in N._____ (und O._____) Drogen kaufte, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 65 S. 20 f.). 6.2.2. Als Grund für die Fahrt nach N._____ gab B._____ immer wieder andere Erklärungen, verneinte jedoch stets, dass die Fahrt mit der Besorgung von Kokain zu tun gehabt habe (Urk. 1/6/9 S. 16 f., Prot. I S. 19 f.). Auch wenn die verschiedenen Erklärungen für die Fahrt nach N._____ immer wieder geändert wurden (tätowieren, Gedenken an den gestorbenen Vater von M._____), kann gestützt darauf aber (noch) nicht erstellt werden, dass die Fahrt dem Drogenerwerb diente. Es liegen sodann diverse Videos im Recht, die auf dem Mobiltelefon von M._____, dem Mitfahrer von B._____, sichergestellt wurden (Urk. 1/7/7). Ein Drogenkauf in N._____ (oder anderswo) ist auf diesen Videos nicht ersichtlich. Wenn M._____ mehrmals mit Geldscheinen posiert und/oder herumfuchtelt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Grund der Fahrt der Kauf von Kokain war, wie die Verteidigung geltend macht. Auch ist zu bemerken, dass sich die Währung des Geldes auf den Videos ändert und der Geldbetrag eher nicht schrumpft, was aber beim Kauf von Drogen angenommen werden müsste (EUR/Fr., vgl. Urk. 1/7/7 Video vom 29.1.2022 12:15 Uhr (Fr.), 31.1.2022 16:03 Uhr (hauptsächlich Fr.), 3.2.2022 19:15 Uhr (Fr.), 3.2.2022 19:32 Uhr (Fr.), 3.2.2022 19:44 Uhr (Fr.)). 6.3. Im Recht liegt zudem ein Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und M._____, welcher zeitnah nach der Autofahrt nach N._____ entstand (1.-5. Februar 2022, vgl. Urk. 1/7/6 Beilage A). Dieser Chatverlauf ist ausserordentlich kryptisch verfasst. Die Nachricht von M._____ an den Beschuldigten enthält praktisch nur Signalwörter und verklausulierte Formulierungen wie "tickets", "kilo", "reisepreis", "tank", "deal", "km", "B._____", "fair" und diverse Zahlen. Der Beschuldigte wiederum antwortet ebenfalls kryptisch und [für den unbeteiligten Dritten] sehr unverständlich (Urk. 1/7/6 S. 6 f.): "machen soll sagen oder was bro ich jetzt ja."

- 24 - "mal naechste machen beser wir anders" Der Beschuldigte äusserte sich auf Vorhalt dieses Chats dahingehend, dass er zwischen M._____ und B._____ habe vermitteln/schlichten wollen (DG240013 Prot. I S. 34). Wenn die Vorinstanz daher gestützt auf die Aussage des Beschuldigten zum Chat und den Inhalt des Chats zum Ergebnis kommt, dass die Fahrt nach N._____ offenbar mit illegalen Substanzen in Verbindung gestanden habe und beide Beschuldigte darin involviert gewesen seien (Urk. 76 S. 25), kann dies grundsätzlich übernommen werden, führt aber nicht weiter. Damit ist insbesondere nicht erstellt, dass B._____ das sichergestellte Kokain in N._____ besorgt haben soll, wie die Verteidigung des Beschuldigten geltend macht. Hierzu fehlen die nötigen Beweise. 6.4. Die Verteidigung bringt sodann vor, dass dem Beschuldigten im Tatzeitraum Haarproben für das Strassenverkehrsamt entnommen worden seien, um dessen Abstinenz von jeglichen Betäubungsmitteln und Alkohol zu kontrollieren (Urk. 65 S. 11, 26, Urk. 1/6/9 S. 6). Ob der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum abstinent war oder nicht, ist letztlich irrelevant und kann ihn nicht entlasten. 6.5. Der Beschuldigte macht ausserdem geltend, dass er B._____ Fr. 6'000.– ausgeliehen habe, damit dieser Hasch/Gras erwerben könne, dieser jedoch das Geld ohne sein Wissen für Kokain verwendet habe. B._____ verneinte, dass es ein solches Darlehen gegeben habe (DG240014 Prot. I S. 22). Letztlich kann offen bleiben, ob es ein solches Darlehen gab. Auch wenn es ein solches Darlehen gegeben hätte, vermag dies den Beschuldigten in keiner Art und Weise zu entlasten. Vielmehr erscheint diese Aussage wiederum wenig glaubhaft bzw. belastet ihn umso mehr. Mit einem solchen Darlehen hätte er ja direkt den Kauf von Betäubungsmitteln (mit-)finanziert und nicht nur vermittelt (DG240013 Prot. I S. 34 ff.). 6.6. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass keine Spuren des Beschuldigten auf den sichergestellten Betäubungsmitteln gefunden wurden, lediglich die Spuren von G._____, P._____ und von B._____ (Urk. 65 S. 24; vgl. Urk. 100 S. 15). Es ist richtig, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten auf den sichergestellten Betäubungsmitteln gefunden wurden, was ihn jedoch ebenfalls nicht entlastet. Gerade

- 25 die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellte Feinwaage mit weissen Pulverresten zeigt, dass der Beschuldigte etwas mit Betäubungsmittel zu tun hatte, auch wenn nicht aktenkundig ist, um welches "weisse Pulver" es sich handelte (Urk. 1/17/14). Die Treffen für den Kauf/Verkauf von Betäubungsmitteln zwischen E._____ und dem Beschuldigten, welche sowohl beim Beschuldigten zu Hause an der C._____-strasse 2 als auch in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 stattgefunden haben (vgl. z.B. Urk. 1/7/4 Nr. 38), sind dahingehend zu würdigen, dass der Beschuldigte nicht nur Betäubungsmittel vermittelte, sondern damit handelte (so auch die Vorinstanz, Urk. 76 S. 28). Und insbesondere wird damit auch klar, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel, inkl. Kokain, zur Weiterveräusserung/Weitergabe aufbewahrte. 6.7. In Bezug auf den Beschuldigten hat der Fund von Falschgeld bei B._____ keine entlastende Wirkung, wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 65 S. 24). Der Fund von Falschgeld bedeutet nicht, dass der Beschuldigte nichts mit Kokain zu tun hatte. 7. Fazit Nach Würdigung der Beweismittel kann erstellt werden, dass der Beschuldigte von den sichergestellten Betäubungsmitteln wusste (221 Gramm reines Kokain [399 Gramm Kokaingemisch], zwei Minigrips Kokaingemisch [à 0.19 Gramm und à 0.84 Gramm], ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD) und diese als Mieter der Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 in D._____ zusammen mit B._____ als Untermieter in eben diesen Räumlichkeiten aufbewahrte. Mit der Vorinstanz ist es lebensfremd, dass er nur das Gras/Hasch geduldet, den Rest aber in seinen Räumlichkeiten nicht habe haben wollen. Der Chat zwischen ihm und E._____ bestätigt, dass der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln, insbesondere auch mit Kokain gehandelt hat. Wer die Betäubungsmittel beschafft hat, ist letztlich irrelevant. Tatsache ist, dass die genannten Betäubungsmittel in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 gefunden wurden, der Beschuldigte als Mieter dieser Räumlichkeiten über deren Vorhandensein wusste, er Zugang zu diesen Räumlichkeiten hatte und die Betäubungsmittel für den Handel vorgesehen waren.

- 26 - Wie vorne im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip ausgeführt, werden dem Beschuldigten keine konkreten Verkäufe/Vermittlungen in der Anklageschrift vorgeworfen (Veräusserung oder Vermittlung der Betäubungsmittel an Konsumenten). Diese wären gestützt auf die Beweismittel aber auch nicht zu erstellen, mit Ausnahme des Verkaufs von 1 g Kokain an E._____, welcher dem Beschuldigten aber in der Anklageschrift nicht konkret vorgeworfen wird. 8. Rechtliche Würdigung 8.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie lit. d in Verbindung mit Abs. 2 lit a BetmG (Urk. 1/35). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Verurteilung betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urk. 65, Urk. 79 S. 2). 8.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 76 S. 29 ff.). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Allerdings sind diese noch zu ergänzen. 8.3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich (unter anderem) strafbar, wenn jemand Betäubungsmittel unbefugt besitzt oder aufbewahrt. Besitz im Sinne dieser Bestimmung entspricht nicht dem Besitz nach Art. 919 ff. ZGB, sondern setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 1.3). Die Herrschaftsmöglichkeit bedeutet, dass der Täter tatsächlich Zugang zu den Betäubungsmitteln hat und dass er das Wissen darum hat, wo sich diese befinden. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Dazu genügt z.B., wenn der Täter die Schlüssel zu einem Versteck bei sich trägt (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 N 71, OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 Rz. 69; BGE 119 IV 266 E. 3.c). Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln ist meistens im

- 27 - Begriff des unbefugten Besitzes enthalten (vgl. zu Ausnahmen in BGE 119 IV 270). Ein Aufbewahren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG liegt beispielsweise vor (und nicht ein Besitz), wenn einem Hinterleger erlaubt wird, in einem Tresor im Keller Drogen einzulagern, wenn der Kellerinhaber den Tresor nicht öffnen kann (OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 Rz. 69 und 76; FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, in: AJP 2011, S. 1276). 8.4. Am 3. Februar 2023 wurden 221 Gramm reines Kokain [399 Gramm Kokaingemisch], zwei Minigrips Kokaingemisch [à 0.19 Gramm und à 0.84 Gramm], ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 sichergestellt. Wie unter E. III.7. erstellt, bewahrten der Beschuldigte und B._____ diese Betäubungsmittel dort zu diesem Zeitpunkt auf und wussten auch davon. Der Beschuldigte und B._____ hatten Zugang und Zugriff zu den Räumlichkeiten. Dementsprechend sind der Herrschaftswille und die Herrschaftsmöglichkeit zu bejahen. Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG im Sinne des "Besitzes" ist somit erfüllt. 8.5. Bei Kokain liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grenze zum schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 109 IV 143 E. 3b, unter anderem bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5.). Die Höchstgrenze wurde vorliegend um ein Vielfaches in Bezug auf das Kokain bzw. des Besitzes/Aufbewahrens im Sinne von lit. d überschritten. Bei den übrigen sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich – so auch die Vorinstanz (Urk. 76 S. 31 f.) – nicht um einen schweren Fall. 8.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 32) handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich; er wusste, dass die Betäubungsmittel in seinen Räumlichkeiten waren und er darauf zugriff hatte. Zudem wusste er, dass Kokain in solchen Mengen (221 Gramm) mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

- 28 - 8.7. Der Beschuldigte hat sich – mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. IV. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 1. Anklage Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe am 3. Februar 2022 an der C._____-strasse 1 in D._____ wissentlich und willentlich ein Elektroschockgerät aufbewahrt. Dieses habe er zu einem unbekannten Zeitpunkt als Geschenk erhalten, ohne hierfür die notwendigen Dokumente bzw. Bewilligungen zu haben, die es ihm erlaubt hätten, eine Waffe zu tragen oder zu besitzen, wovon er gewusst habe (Urk. 1/35 S. 3). 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte räumte ein, dass er dieses Elektroschockgerät vor vielen Jahren – vor dem Jahr 2008 – als Geschenk erhalten habe und es ihm gehöre. Dieses Gerät sei im Rahmen von früheren Hausdursuchungen schlicht nicht zu Tage gekommen (Urk. 1/6/19 F/A 27 ff.; Prot. I S. 28; Urk. 99 S. 6 f.). Sodann zieht die Verteidigung die Qualität des sichergestellten Geräts als Waffe in Zweifel und macht geltend, dass ein Erwerb vor Änderung der Gesetzeslage im 2018 (recte: 2008) erfolgt sei, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 100 S. 19 f.). 3. Würdigung Die Anklage nennt keinen konkreten Zeitpunkt, zu welchem der Beschuldigte das Elektroschockgerät erhalten haben soll. Die vorinstanzliche Annahme, wonach der Beschuldigte die infrage stehende Elektroschockwaffe erst nach Abschluss des im Jahr 2018 gegen ihn geführten Verfahrens wegen Verstössen gegen das Waffengesetz bzw. nach der damals durchgeführten Hausdurchsuchung erhalten haben müsse, findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Insbesondere lässt sich auf-

- 29 grund der Aktenlage nicht zweifelsfrei widerlegen, dass der Beschuldigte das Gerät zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat, der nicht hinreichend konkretisiert ist und dessen strafrechtliche Relevanz im Rahmen der Anklage nicht nachgewiesen wurde. Mangels entsprechender Beweise ist unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Danach kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Erwerb bzw. das bewusste Besitzen des Geräts in einem strafrechtlich relevanten Zeitraum erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG freizusprechen. V. Sanktion 1. Retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe 1.1. Da der Beschuldigte die in Frage stehenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeitlich vor dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 beging, liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. 1.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des

- 30 rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). 1.3. Für das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe ist wesentlich, welche Delikte schwerer wiegen. Enthält die Grundstrafe die schwerste Straftat, ist sie als Einsatzstrafe um die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von dieser Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt hingegen die schwerste Straftat der neuen Beurteilung zugrunde, ist die für diese Delikte vorgesehene Strafe um die Grundstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Von dieser Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, woraus wiederum die Zusatzstrafe resultiert (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. f.). 1.4. Wie dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft. Es wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– ausgesprochen. Bezüglich der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist von den in Frage stehenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt auszugehen. Nachfolgend ist somit zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperationsprinzips um die Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. 2. Strafrahmen Gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG sah das Gesetz einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Gemäss dem mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 19 Abs. 2 BetmG, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, ist die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr möglich (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Das neue Recht erweist sich dem-

- 31 nach als das mildere und findet vorliegend Anwendung (Art. 2 StGB). Somit beträgt der Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Strafmilderungsgründe, insbesondere eine Drogenabhängigkeit des Beschuldigten (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG), sind nicht ersichtlich und wurden seitens des Beschuldigten auch nicht geltend gemacht (im Gegenteil, es wurde eine Abstinenz geltend gemacht, vgl. Urk. 65 S. 26). 3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Bei Betäubungsmitteln im Besonderen bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach der Art und Menge des Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, desto schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins

- 32 - Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen (BGE 121 IV 206). Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Zu beachten ist aber vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Wesentlich bei der Strafzumessung ist zudem die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels, die Häufigkeit und Dauer der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit die Gefährlichkeit des Täters darstellt sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Ein weiteres zu beachtendes Zumessungskriterium ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters. Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob ein Täter ohne finanzielle Notlage ausschliesslich des Geldes wegen handelte oder ob er es vorzog, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl es ihm möglich wäre zu arbeiten (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 202; Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). 3.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 122). Ein Geständnis, d.h. ein kooperatives Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue kann eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen (BGE 121 IV 205), namentlich bei Taten, die ohne das Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2011 vom 1. September 2011 E. 1.6). Wenn ein Geständnis nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällen des erstinstanzlichen Urteils aus taktischen Gründen erfolgt – mithin die Strafverfolgung nicht erleichtert hat –, kann einem Täter nicht mehr attestiert werden, er habe mit seinem Geständnis zur

- 33 - "Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung" beigetragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). 4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ doch eine beträchtliche Drogenmenge aufbewahrte, insbesondere 221 Gramm reines Kokain (bzw. 399 Gramm Kokaingemisch). Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestritten gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Das Kokain war zur Weitergabe/Weiterveräusserung bestimmt. Das Verhalten des Beschuldigten deutet insgesamt auf eine doch ansehnliche kriminelle Energie hin. Hinzu kommen die weiteren sichergestellten Betäubungsmittel, welche zwar als sogenannte "weiche" Drogen zu qualifizieren sind, angesichts der sichergestellten Mengen jedoch nicht mehr als geringfügig gelten können. Mit rund 860 Gramm Marihuana, rund 295 Gramm Haschisch, rund 119 Gramm Ecstasy sowie rund 3.2 ml LSD ist insgesamt von einer erheblichen Menge auszugehen. 4.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus freiem Entschluss und im Wissen darum, dass seine Handlungen strafbar sind, die Betäubungsmittel aufbewahrte. Er wusste um die gesundheitsgefährdende Wirkung der Drogen. Zwar machte er hinsichtlich seines Motivs grundsätzlich keine Aussagen. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus handelte, sondern sein Verhalten vielmehr von finanziellen Interessen getragen war. Hinweise auf eine wirtschaftliche Zwangssituation liegen nicht vor. Vielmehr ging der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und erzielte daraus ein legales Einkommen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.

- 34 - 4.1.3. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 40) – als noch leicht. Es rechtfertigt sich unter den genannten Umständen die hypothetische Einsatzstrafe auf 26 Monate anzusetzen. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Die Vorinstanz würdigte die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht. Dies ist nachzuholen. Gemäss seinen eigenen Angaben wuchs der am 5. März 1993 in Q._____ geborene Beschuldigte bis zum 7. Lebensjahr ebenda auf und zog danach mit der Mutter und dem Bruder nach D._____. Der Vater sei zweitweise da gewesen, zeitweise nicht. Er habe noch einen älteren Halbbruder und zwei jüngere Halbschwestern väterlicherseits. Ab der 2. Klasse sei er – der Beschuldigte – in D._____ zur Schule gegangen und habe die Primarschule, die Sekundarschule B sowie das 10. Schuljahr besucht. Die Ausbildung als Strassenbauer habe er im Jahr 2012 abgeschlossen. Er habe danach als Strassenbauer gearbeitet und sei im Jahr 2022 zum Maschinisten aufgestiegen. Als sein damaliger Arbeitgeber aufgehört habe zu existieren, habe er in den Gartenbau wechseln müssen. Er sei zunächst bei R._____ in S._____ temporär und sodann in einem fixen Pensum angestellt gewesen. Aktuell arbeite er beim Unternehmen T._____ in U._____ als Vorarbeiter und Maschinist. Er sei immer berufstätig gewesen. Sein monatliches Netto-Einkommen betrage Fr. 5'600.–. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er seit 2018 an der gleichen Adresse mit seiner Freundin zusammenlebe und er keine Kinder habe. Unterstützungspflichten habe er keine. Seine Schulden würden aktuell ca. Fr. 18'000.– betragen; es handle sich dabei um Kreditschulen. Vermögen habe er keines (vgl. DG240013 Prot. I S. 23 ff., Urk. 1/6/19 S. 8; Urk. 99 S. 2). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 4.2.2. Im Zusammenhang mit dem Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte drei, davon zwei einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2017 und 2018 aufweist (Urk. 95): 1) Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG und des mehrfachen Vergehens

- 35 gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. 2) Mit Urteil vom 13. Juni 2018 wurde er durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.– schuldig gesprochen. 3) Schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Urteil vom 14. Dezember 2018 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, g und Art. 19a sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.–. Diese Vorstrafen führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf insgesamt 29 Monate. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig und zeigte auch keine Reue, was strafzumessungsneutral zu werten ist. 5. Asperation um die Grundstrafe Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz folgend ist daher von der Strafe von 29 Monaten auszugehen, welche für die in Frage stehenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgelegt wurde. Diese ist um die Grundstrafe von 12 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Vorliegend scheint eine Erhöhung um 7 Monate angemessen. Dies ergibt eine Gesamtfreiheitstrafe von 36 Monaten. Von dieser Strafe ist nun die Grundstrafe von 12 Monaten abzuziehen, woraus eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 von 24 Monaten resultiert. 6. Gesamtwürdigung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 ausgefällten Freiheits-

- 36 strafe zu bestrafen. Der Anrechnung von 79 Tagen Untersuchungshaft auf die heute auszufällende Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB.) VI. Vollzug 1. Zum Vollzug der Strafe wurde die nötige Theorie ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 41). 2. Wenn die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschiebt mit der Begründung, dass das Verschulden bezüglich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz leicht sei, der Beschuldigte das erste Mal wegen eines schweren Falls verurteilt werde und er sich überdies in seinem Leben in einer stabilen Beziehung und Arbeitssituation zeige (Urk. 76 S. 42), ist dies ohne Weiteres zu übernehmen. Der Vollzug ist vorliegend teilweise aufzuschieben. Mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 12 Monate festzulegen, wovon 79 Tage bereits durch Haft erstanden und entsprechend anzurechnen sind. Bedingt zu vollziehen verbleiben somit 12 Monate. Die Probezeit von 3 Jahren ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'258.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 101). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Somit ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 9'258.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 37 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 aStPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz – vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 7/8 aufzuerlegen und im Umfang von 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 7/8 einstweilen auf die Gerichtskasse und im Umfang von 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 7/8 unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 38 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/16/11) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und vernichtet: - a) 164 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'483), - b) 120 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'494), - c) 120 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'507), - d) 670 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'530), - e) 8 Gramm Hasch (Asservat-Nr. A015'836'541), - f) Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A015'836'574), - g) 19 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'621), - h) 2 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'643), - i) Verpackungsmaterial mit Marihuanaresten (Asservat-Nr. A015'836'687), - j) 0.5 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A015'836'789), - k) Alufolienrolle und Klarsicht (Asservat-Nr. A015'836'836), - l) Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A015'836'847), - m) 2 Haschtafeln (200 g) (Asservat-Nr. A015'836'858),

- 39 - - n) 140 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'836'994), - o) 1 Haschtafel (100 g) (Asservat-Nr. A015'836'869), - p) Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'000), - q) Rolle Knistersäcke, transparent, neu (Asservat-Nr. A015'837'011), - r) Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'022), - s) Plastikbox grau (Asservat-Nr. A015'837'033), - t) Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'168), - u) 77 Tabletten Ecstasy (Asservat-Nr. A015'837'179), - v) 91 Gramm Betäubungsmittel, mutmasslich MDMA (Asservat-Nr. A015'837'180), - w) Klare, grünliche Flüssigkeit (Asservat-Nr. A015'837'191), - x) Feinwaage (Asservat-Nr. A015'837'204), - y) Minigrip mit Kokainresten (Asservat-Nr. A015'837'215), - z) Plastikbecher und Plastikteil (Asservat-Nr. A015'837'226), - aa) Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'237), - bb) 414 Gramm Kokain in verschweisstem Vakuumbeutel (Asservat-Nr. A015'837'339) - cc) 1 Gramm Kokain in Minigrip in Nastuch (Asservat-Nr. A015'837'373) - dd) 3 Gramm Marihuana, in 2 Minigrip (Asservat-Nr. A015'837'408). 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/17/14) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 450.– (Asservat-Nr. A015'955'347) und EUR 25.– (Asservat Nr. A015'966'957) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/17/14) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spuren-

- 40 träger werden eingezogen und zur gutscheinenden Verwendung überlassen bzw. vernichtet:  a) Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'955'325)  b) SIM-Karte (Asservat-Nr. A016'019'275)  c) Datenträger Micro SD-Card (Asservat-Nr. A016'019'286)  d) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A016'019'297)  e) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A016'020'421)  f) Medikament 1 Ampulle Oxytropin (Asservat-Nr. A015'955'336)  g) Feinwaage mit weissen Pulverresten (Asservat-Nr. A015'955'392)  h) Elektroschockwaffe (Asservat-Nr. A015'966'935)  i) 10 SIM-Karten und SIM-Kartenhalter (Asservat-Nr. A015'955'449)  j) Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'955'449)  k) Mobiltelefon LG (Asservat-Nr. A015'955'450). 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 905.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'365.– Auslagen Untersuchung Fr. 25'000.– Kosten amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt), davon Fr. 12'000.– bereits akonto ausbezahlt. 8. […] 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 41 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 79 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 ausgefällten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'258.75 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt. und Auslagen) 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 7/8 auferlegt und im Umfang von 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 7/8 einstweilen und im Umfang von 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 7/8 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)

- 42 -  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2025 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Mutlu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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