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Zürich Obergericht Strafkammern 02.12.2025 SB250045

December 2, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,516 words·~1h 8min·2

Summary

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250045-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie 1. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 2. C._____, 3. D._____ AG, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2020 (DG200029); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2021 (SB210003); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 8. Dezember 2022 (6B_310/2022, 6B_311/2022); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB230005); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 10. Januar 2025 (6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 61 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 888 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseitigem geraden Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 - 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  Hemdartige Jacke, Marke "mil-TEC", Grösse 3XL (Asservat- Nr. A011'168'799) an den Beschuldigten;  Jeanshose blau, Marke "Tommy Hilfiger", mit schwarzem Hosengurt (Asservat-Nr. A011'167'387) an den Privatkläger 1. Werden die Gegenstände vom jeweils Berechtigten oder einer durch diesen bevollmächtigten Person nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 54'400.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 5 - 14. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 mit Fr. 35'800.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 24'429.35 bereits ausbezahlt wurden. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 19'629.55 Gutachten, Expertisen etc.; Fr. 60.– Zeugenentschädigung; Fr. 54'400.– Kosten amtliche Verteidigung; Fr. 35'800.– Kosten unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 1. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. 17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 348 S. 3 f.) 1. Unter Aufhebung der Dispositivziffern 1-7 und 9-12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen.

- 6 - 2. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme und einer Landesverweisung sei abzusehen. 3. Die Privatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Dem Beschuldigten sei für die bisher erstandene Haft von 2'359 Tagen eine Genugtuung von Fr. 254'100.– zzgl. Zins vom 5 % seit 26. Januar 2018 (mittlerer Verfall) auszurichten. 5. Der Kanton Zürich hat dem Beschuldigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 277'200.– zzgl. Zins von 5 % seit 26. Januar 2018 (mittlerer Verfall) zu zahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich für die erste und zweite Instanz. b) Des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 1 (B._____): (Urk. 345 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dem Privatkläger 1 (B._____) sei eine Genugtuung von Fr. 100'000.– auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018. 3. a) Dem Privatkläger 1 (B._____) sei für Lohnausfall bei der E._____ GmbH und bei der F._____ GmbH eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 614'366.35, zuzüglich 5 % Zins ab dem mittleren Verfall zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 21. November 2025 zuzusprechen. b) Die Forderung des Privatklägers 1 (B._____) auf Ersatz des zukünftigen Schadens sei gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem

- 7 - Grundsatze nach gutzuheissen, im Übrigen aber auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Die Kosten der drei Berufungsverfahren seien mit Ausnahme der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 344 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 zu bestätigen. ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2020 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs sowie eine Landesverweisung für 15 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter entschied das Bezirksgericht über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände. Hinsichtlich der Zivilansprüche stellte das Bezirksgericht fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung

- 8 des Umfanges der Schadenersatzansprüche wurden der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins sowie dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 ab. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 96). 2. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Urk. 87) und der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 88) fristgerecht Berufung an und liessen die jeweilige Berufungserklärung mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 99) respektive 19. Januar 2021 (Urk. 100) ebenfalls fristgerecht folgen. Die Anklägerin erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2021 Anschlussberufung (Urk. 108). 3. Mit Urteil vom 18. November 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit 6 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem ordnete das Obergericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) sowie eine Landesverweisung für 6 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Sodann entschied das Obergericht über das beschlagnahmte Klappmesser. Weiter verpflichtete es den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen stellte es fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zusätzlich verpflichtete das Obergericht den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.– zuzüglich Zins als Genugtuung zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklä-

- 9 gers 1 wurde im Mehrbetrag und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 vollumfänglich abgewiesen (Urk. 158). 4. Der Beschuldigte sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhoben gegen das vorgenannte Urteil je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 164; Urk. 166). 5. Während dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren stellte der Beschuldigte mehrere Haftentlassungsgesuche, die allesamt abgewiesen wurden (Urk. 144; Urk. 151; Urk. 198). Zudem hob das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für den Beschuldigten unter Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs auf (Urk. 177). 6. Mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 hob das Bundesgericht unter vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Beschuldigten ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht beanstandete, dass der massgebliche Sachverhalt hinsichtlich der (vermeintlichen) Notwehrsituation des Beschuldigten nicht ausreichend abgeklärt worden sei (Urk. 208; Urk. 209). 7. Nach der Verhandlung im Rückweisungsverfahren am 5. September 2023 (Urk. 241 S. 5 ff.) sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 8. September 2023 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe. Weiter ordnete das Obergericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) sowie eine Landesverweisung für 10 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Sodann entschied das Obergericht über das beschlagnahmte Klappmesser. Das Obergericht verpflichtete den Beschuldigten weiter, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen stellte es

- 10 fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.– zuzüglich Zins als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wurde vollumfänglich abgewiesen (Urk. 242). 8. Am 29. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 247), woraufhin gestützt auf die Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 249) die Anklägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2024 (Urk. 252) und der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Urk. 253) Stellung nahmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 erwog die Vorsitzende, dass die Auffassung der amtlichen Verteidigung, wonach eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB nur im Falle des ordentlichen Strafvollzugs möglich sei, sich der Beschuldigte indessen nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug befinde, da das Urteil vom 8. September 2023 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, zutreffe. Sodann wies die Vorsitzende darauf hin, dass gemäss Verteidigung das vom Beschuldigten auf Anweisung der JVA G._____ ausgefüllte Formular auch nicht als Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen sei. Entsprechend erwog die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht das Gesuch des Beschuldigten vom 29. Oktober 2023 nach dieser Klarstellung durch die Verteidigung nicht weiter behandeln werde. Der JVA G._____ sowie dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wurde je Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 255). Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 reichte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich innert dieser Frist eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass bei einem Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug bei nicht rechtskräftigen Urteilen das Formular "Gesuch um bedingte Entlassung" sinngemäss als Haftentlassungsgesuch behandelt werde (Urk. 262). Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 wurde daraufhin dem Beschuldigten Gelegenheit

- 11 zur Stellungnahme zu dieser Eingabe angesetzt (Urk. 265), welche mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erfolgte (Urk. 273). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 wurde der JVA G._____ in der Folge diese Stellungnahme zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 274). Innert Frist ging keine weitere Stellungnahme ein, woraufhin das Obergericht mit Beschluss vom 2. April 2024 diese Angelegenheit abschloss (Urk. 283). 9. Mit Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 beschloss das Obergericht, dass nachträglich festzustellen sei, dass im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) neben den in Dispositivziffer 13 des Urteils vom 8. September 2023 aufgeführten Kosten auch die mit Nachtragsbeschluss vom 2. November 2022 festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'302.60 als Kosten entstanden sind und diese Kosten analog der Regelung in Dispositivziffer 14 des Urteils vom 8. September 2023 zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten bleibt (Urk. 257). 10. Gegen das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 erhoben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 267; Urk. 268/1; Urk. 269; Urk. 270). Zudem erhoben der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie der Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, beim Bundesgericht je in eigenem Namen Beschwerde gegen die ihnen je zugesprochenen Entschädigungen (Urk. 251/1; Urk. 271; Urk. 272/1). Sodann erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024 (Urk. 277; Urk. 278/1). 11. Infolge Rückzugs der Beschwerde schrieb das Bundesgericht mit Verfügung vom 8. März 2024 das von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in eigenem Namen eingeleitete Verfahren ab (Urk. 280).

- 12 - 12. Während dem laufenden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2024 ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 281). Nachdem der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 2. April 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 286), äusserte sich diese gegenüber dem Obergericht dahingehend, dass sie die Abweisung des Gesuchs beantrage (Urk. 288). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wies das Obergericht daraufhin das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (Urk. 290). 13. Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ in eigenem Namen eingereichte Beschwerde ab (Urk. 295). 14. Mit Urteil vom 3. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen die vorgenannte Präsidialverfügung vom 9. April 2024 eingereichte Beschwerde (Urk. 292; Urk. 293/1) teilweise gut und wies die Haftsache zur erneuter Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 297). Dem Beschuldigten wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2024 Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme der Anklägerin zum Haftentlassungsgesuch zu äussern (Urk. 298). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme vom 24. Juni 2024 (Urk. 303) wurde der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 hierzu Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 305). 15. Auf entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 14. Juni 2024 hin (Urk. 301) wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 312). 16. Am 8. Juli 2024 wurden die Parteien zur Haftanhörung auf den 11. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 317). Im Anschluss daran wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 die sofortige Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet (Urk. 318), welche gleichentags vollzogen wurde (Urk. 321).

- 13 - 17. Mit Urteil 6B_78/2024, 6B_107/2024 und 6B_130/2024 vom 10. Januar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerden des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 und gegen den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024 gut. Es hob das genannte Urteil und den genannten Nachtragsbeschluss auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Beschwerde des Privatklägers 1 wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Urk. 326; Urk. 327). Das Bundesgericht beanstandete, dass das Obergericht nicht ordentlich zusammengesetzt war, als es die genannten Entscheide getroffen hatte. 18. Am 21. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren auf den 21. November 2025 vorgeladen (Urk. 331). 19. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 bemerkte der Privatkläger 1, dass er es als problematisch erachte, dass an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025 nochmals derselbe Vorsitzende die Strafkammer präsidiere wie bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung. Eine gewisse Vorbefassung lasse sich im konkreten Fall wohl kaum in Abrede stellen (Urk. 333). Diese Eingabe wurde als formelles Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet, welche gestützt auf ein entsprechendes Schreiben des Privatklägers 1, wonach er kein formelles Ausstandsgesuch gestellt habe, das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2025 als gegenstandlos geworden abschrieb (Urk. 333A). 20. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 und vom 6. Oktober 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 334; Urk. 335). Unter dem Datum vom 2. November 2025 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge und reichte als Beilage erneut das rechtsmedizinische Gutachten des IRM H._____ vom 20. Juni 2024 zu den Akten (Urk. 337 f.). 21. Zur Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren vom 21. November 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwältin lic. iur. I._____ als Vertreterin der Anklägerin sowie der Privatkläger 1 in Begleitung seines unentgeltlichen Vertreters, welche die eingangs wieder-

- 14 gegebenen Berufungsanträge stellten (Prot. II S. 3 ff.). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten die Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 58 f.). Das Berufungsurteil erging nach durchgeführter Beratung am 2. Dezember 2025 und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 60 ff.; Urk. 351). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 2. Juli 2020 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Umfang des vorliegenden Rückweisungsverfahrens 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). 2.2. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da der Spruchkörper nicht ordentlich zusammengesetzt war (Urk. 326 E. 4.3 und E. 5; Urk. 327 E. 4.3 und E. 5). Inhaltlich äusserte sich das

- 15 - Bundesgericht nicht zum Urteil vom 8. September 2023. Entsprechend beschränkt sich die neue Entscheidung im vorliegenden Rückweisungsverfahren nach wie vor auf diejenige Thematik, wie sie sich aus dem Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 ergibt. In jenem Urteil hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich hinsichtlich den Feststellungen zur Notwehr auf. Das Bundesgericht trug der Vorinstanz auf, den korrekt und neu festgestellten Sachverhalt rechtlich erneut zu würdigen und sich gegebenenfalls auch mit den Fragen der Putativnotwehr bzw. des Putativnotwehrexzesses auseinanderzusetzen (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1). Auch in seinem Urteil vom 10. Januar 2025 stellte das Bundesgericht klar, dass es das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 nicht vollständig aufhob, wie dies der Beschuldigte suggeriert (Urk. 348 Rz 16 ff. oder Rz 181 ff.; Prot. II S. 39 f.), sondern nur insoweit, als es sich auf die Feststellungen des Obergerichts betreffend Notwehr bezog, weshalb es die Sache an dieses zurückwies, damit es diesbezüglich (hinsichtlich der Notwehr) einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle (Urk. 326 E. E.; Urk. 327 E. E.). 2.3. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 19; vgl. hierzu auch Urk. 348 Rz 178 ff. sowie Prot. II S. 24 f. und S. 39 f.) fängt das Berufungsverfahren somit nicht, formell betrachtet, wieder bei "Null" an. Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens ist vielmehr gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nach wie vor einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls im J._____ [Club] in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden vermeintlichen Notwehrsituation befand, und falls ja, ob sich dies auf die strafrechtlichen Folgen auswirkt. Entsprechend ist, anders als es der Beschuldigte darstellt (z.B. Urk. 348 Rz 25 ff., Rz 95 ff. oder Rz 170 ff.), der Anklagesachverhalt nicht mehr neu festzustellen und sind nicht mehr sämtliche Beweismittel neu zu würdigen. Vielmehr ist eine Beweiswürdigung beschränkt auf die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand, vorzunehmen. Im Übrigen wurde der für die vorliegende Beurteilung massgebliche Sachverhalt im Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 erstellt (Urk. 158) und diese Sach-

- 16 verhaltserstellung wurde, soweit sie von den Parteien gerügt wurde, vom Bundesgericht mit Ausnahme der Erwägungen zur (Putativ-)Notwehrsituation geschützt (Urk. 208; Urk. 209). 2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht denn auch fest, dass im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr strittig ist, dass der Beschuldigte mit seinen Stichbewegungen die beim Privatkläger 1 festgestellten Verletzungen verursacht hat. Das Obergericht erwog diesbezüglich in seinem Urteil vom 18. November 2021, dass der Beschuldigte nicht bestritt, dannzumal dem Privatkläger 1 mit dem in der Anklageschrift beschriebenen Messer die im medizinischen Gutachten festgehaltenen Verletzungen zugefügt zu haben. Weiter erwog das Obergericht, dass der Beschuldigte anerkennte, dass der Privatkläger 1 deswegen notfallmässig operiert und genäht werden musste und als professioneller Kampfsportler dauerhaft eingeschränkt sei (Urk. 158 Erw. II.2.1). Diese Sachverhaltsfeststellungen wurden vom Bundesgericht nicht gerügt, sondern dieses rügte – wie dargelegt – einzig die Sachverhaltsfeststellung betreffend die (Putativ-)Notwehrlage des Beschuldigten. Entsprechend muss und darf auf diesen Aspekt im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht (wieder) eingegangen werden. Aus diesem Grund ist auch nicht näher auf die teils sehr wortreichen Ausführungen der Parteien zu den Gutachten/Berichten des IRM Zürich vom 12. Februar 2018 und/oder des IRM H._____ vom 20. Juni 2024 einzugehen (Urk. 344 S. 10 ff. und Prot. S. 45 ff.; Urk. 345 Rz 24 ff. und Prot. II S. 50 f.; Urk. 348 Rz 123 ff. und Prot. II S. 31 ff. sowie S. 57 f.). 2.5. Der Privatkläger 1 wies anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich zurecht darauf hin, dass sich das Obergericht gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 auch mit den weiteren Folgen erneut werde befassen müssen (Urk. 345 Rz 6 3. Lemma). Daraus schliesst der Privatkläger 1, dass er im vorliegenden Rückweisungsverfahren nochmals vorbringen könne, dass in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz auszugehen sei, zumal sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 zur Frage des Vorsatzes nicht habe vernehmen lassen (Urk. 345 Rz 1 ff. S. 2 ff. und ausführlich Rz 46 ff.; so auch implizit die Staatsanwaltschaft, vgl. Urk. 344 S. 2 ff.). Dem kann nicht

- 17 gefolgt werden. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 ausdrücklich fest, dass das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 insoweit aufzuheben ist, als es sich auf die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Notwehr bezieht. Die Sache wurde ans Obergericht zurückgewiesen, damit es diesbezüglich – mithin bezogen auf die (Putativ-)Notwehr – einen neuen Entscheid fälle. Auch die weiteren Folgen, über welche das Obergericht erneut zu entscheiden hat, beziehen sich einzig auf die (Putativ-)Notwehr. Das Bundesgericht erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Strafzumessung, die allfällige Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung sowie den Schadenersatz und die Genugtuung (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1). Dass der Privatkläger 1 vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 nicht vorbringen konnte, dass er in subjektiver Hinsicht weiterhin von einem direkten Vorsatz ausgehe und das Bundesgericht zur Frage der Vorsatzart keinen Entscheid fällte, ist im Übrigen nicht darauf zurückzuführen, dass über diese Frage (vor Bundesgericht) nicht materiell entschieden worden wäre, sondern vielmehr darauf, dass der Privatkläger 1, der sich im damaligen Berufungsverfahren umfangreich zur Frage des Vorsatzes äusserte (Urk. 124 Rz 19 ff.), gegen die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 18. November 2021 (Urk. 158 Erw. III.1) gar keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hatte (Urk. 208 E. D.a und E. D.b.; Urk. 209 E. D.a und E. D.b.). Auch die Oberstaatsanwaltschaft rügte in ihrer Beschwerde die Erwägungen des Obergerichts zur Frage der Vorsatzart nicht (Urk. 167/2). 2.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann und darf somit ihm vorliegenden Rückweisungsverfahren die Frage der Vorsatzart nicht mehr Prüfgegenstand sein. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 46 ff.) nicht einzugehen. Dies hat namentlich auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass das vorliegende Rückweisungsverfahren den Parteien nicht dazu dienen darf, Versäumtes nachzuholen (s. hinten Erw. II.3.2.1). Wie vorstehend dargelegt, setzte sich das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 mit der Frage der Vorsatzart auseinander und kam, nachdem sich insbesondere der Privatkläger 1

- 18 in seinem Vortrag ausführlich zu dieser Frage äusserte (Urk. 124 Rz 19 ff.) zum Schluss, dass kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden könne, sondern von Eventualvorsatz auszugehen sei (Urk. 158 Erw. III.1). 2.7. Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsverfahren sodann geltend, dass die Tatsache, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 8. Dezember 2022 inhaltlich mit seinen Sachverhaltsrügen auseinandergesetzt habe, als unglücklich bezeichnet werden müsse. Es erscheine fraglich, wenn nicht unmöglich, inwieweit die von ihm erhobenen Sachverhaltsrügen einer inhaltlichen Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich gewesen sein sollen, ohne dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 2 lit. b BGG genüge. Gegenstand des Rückweisungsurteils vom 8. Dezember 2022 seien ausschliesslich die unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen des ersten Berufungsurteils gewesen. Ob und inwieweit sich diese auch angesichts der nachzuholenden Sachverhaltsfeststellungen als bundesrechtskonform erweisen würden, sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Demnach habe das Bundesgericht den damaligen Sachverhalt im ersten Berufungsurteil nicht verbindlich festgestellt, sondern diesen nur als willkürfrei erachtet, soweit die nachzuholenden Sachverhaltsfeststellungen keine Auswirkung auf die bereits getroffenen Sachverhaltsteile hätten (Urk. 348 Rz 180 ff.). Der Beschuldigte verkennt mit seinen Ausführungen indessen, dass das Bundesgericht lediglich erwog, dass der vom Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 festgestellte Sachverhalt in Teilen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 2 lit. b BGG nicht genüge, nämlich einzig insoweit, als es um die Sachverhaltsfrage geht, ob sich der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand. Einzig mit Bezug und beschränkt auf diese Sachverhaltsfrage wies es die Sache zur nachzuholenden Sachverhaltsfeststellung zurück. Anders als der Beschuldigte suggeriert (Urk. 348 Rz 183 und Rz 189), hat diese Sachverhaltsfrage, mithin ob der Beschuldigte sich in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand, keine Auswirkungen auf die bereits getroffenen Sachverhaltsteile, insbesondere nicht darauf, dass der Beschuldigte ein Messer zog, dieses unvermittelt gegen den Privatkläger 1 einsetzte und

- 19 diesem die in der Anklage formulierten Verletzungen zufügte. Entsprechend besteht entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 186) auch keine Gefahr sich inhaltlich widersprechender Urteile. Ist erstellt, dass der Beschuldigte sich in einer Notwehrsituation befand, handelte er je nach erstelltem Sachverhalt in rechtfertigender Notwehr oder die Strafe wird gemildert (Art. 15 f. StGB). Aus demselben Grund ist auch unzutreffend, dass das hiesige Berufungsgericht andernfalls bei der ergänzend vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung nicht mehr in freier Beweiswürdigung vorgehen könnte, sondern ergebnisorientiert einen Sachverhalt festlegen müsste, der mit den vermeintlich teilweise in Rechtskraft erwachsenen Sachverhaltsfeststellungen des ersten Berufungsgerichts in Einklang zu bringen sei (Urk. 348 Rz 190 f.). Nicht richtig ist deshalb auch, dass die Fragen wann, wie und unter welchen tatsächlichen Umständen der Beschuldigte das Messer hervorgeholt und gegen den Privatkläger 1 und allenfalls den Privatkläger 2 eingesetzt haben soll, einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden würden (Urk. 348 Rz 195). Ein solch einheitlicher Lebenssachverhalt besteht einzig mit Bezug auf die Frage, wann und unter welchen tatsächlichen Umständen der Messereinsatz durch den Beschuldigten erfolgte. Wie der Beschuldigte das Messer gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte und welche Folgen dieser Messereinsatz hatte, ist hiervon unabhängig. Auch aus diesem Grund erwog das Bundesgericht ausdrücklich, dass das Urteil des Obergerichts vom 8. November 2021 nur insoweit aufgehoben wird, als es sich auf die Feststellungen betreffend Notwehr bezog (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1; Urk. 326 E. E.; Urk. 327 E. E.). 2.8. Ebenso ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht auf die wortreichen Ausführungen der Parteien einzugehen, soweit sie sich mit den Erwägungen des Obergerichts in dessen Urteil vom 8. September 2023 auseinandersetzen (so z.B. Urk. 344 S. 10; Urk. 345 Rz 56 ff., Rz 73, Rz 74 f., Rz 80 ff., Rz 88 ff., Rz 94 ff., Rz 108 ff., Rz 141 ff.; Urk. 348 Rz 101 ff., Rz 119 ff., Rz 168, Rz 178 ff.). Dieses Urteil wurde unbestrittenermassen aus formellen Gründen (keine ordentliche Zusammensetzung) vollständig aufgehoben. Es hat damit keinen Bestand, weshalb für die Parteien keine Veranlassung dazu bestand, sich mit den Erwägungen in jenem Urteil auseinanderzusetzen. Soweit die Ausführungen der Parteien somit

- 20 nicht allgemein im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Notwehrlage für den Beschuldigten stehen, ist auf diese in der Folge nicht einzugehen. 2.9. Im ersten Berufungsurteil erwog das Obergericht sodann, dass die Dispositivziffern 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände respektive Kleider), 13 und 14 (durch die Vorinstanz festgesetzte Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1) sowie 15 (Kostenfestsetzung) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Dies gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren und ist entsprechend vorab mit Beschluss festzustellen. 3. Beweisanträge 3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 399 N 13). 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 12. April 2023, es sei bei Prof. Dr. med. K._____ (Mitglied der … [Position] der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) ein aktuelles psychologisches Gutachten einzuholen. Er begründete dies damit, dass der bisherige Gutachter (Dr. med. L._____) nicht über alle relevanten Akten, insbesondere nicht über die Aussagen der Zeugen M._____, N._____ und O._____ sowie über die Wahrnehmungsberichte der Polizisten P._____ und Q._____, verfügt habe (Urk. 218 S. 2 und Rz 4 ff.; vgl. auch Urk. 348 Rz 227). Zudem beantragte der Beschuldigte, es sei bei Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ (… [Position] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität H._____) ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob das bei den Privat-

- 21 klägern 1 und 2 jeweils festgestellte Verletzungsbild mit den Anklagevorwürfen, den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 und den übrigen Beweismitteln und Indizien in Einklang zu bringen sei (Urk. 218 S. 2 und Rz 9 ff.). Mit einer weiteren Eingabe vom 14. August 2023 stellte der Beschuldigte den Eventualantrag, Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ vom IRM seien zum Verletzungsbild der Privatkläger 1 und 2 zu befragen, sofern das Obergericht die Einholung eines zweiten rechtsmedizinischen Gutachtens ablehnen sollte (Urk. 219 S. 1 und Rz 16 ff.). Mit Eingabe vom 2. November 2025 beantragte der Beschuldigte schliesslich erneut die Einvernahmen von Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ sowie von Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ (Urk. 337 S. 1; Prot. II S. 6). 3.2.1. Wie vorstehend dargelegt (s. Erw. II.2.2), ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren ausschliesslich zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage befand. Das Obergericht ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren allerdings an jene Teile seines früheren Urteils vom 18. November 2021 gebunden, die von den Parteien ursprünglich nicht angefochten oder vom Bundesgericht geschützt wurden. Das vorliegende Rückweisungsverfahren darf den Parteien nicht dazu dienen, Versäumtes nachzuholen oder neue Beweismassnahmen zu beantragen. Beweisanträge können zudem abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise überzeugt ist, dass der rechtlich erhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3). 3.2.2. Das Bundesgericht erwog, dass sich das Obergericht bereits eingehend mit der Entstehung der Verletzungen des Privatklägers 1 und dessen Verletzungsbild auseinandergesetzt habe (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Auf diesen Punkt ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren deshalb nicht nochmals einzugehen. 3.2.3. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung von Dr. med. L._____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten die Ermittlungen noch nicht vollständig abgeschlossen waren. Parallel zur Begutachtung fanden weitere Untersuchungshandlungen statt, insbesondere die Einvernahmen der vorstehend erwähnten M._____, N._____ und O._____. Entgegen

- 22 den Bedenken des Beschuldigten ist dies indessen nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung war der Sachverhalt weitgehend abgeklärt und der Gutachter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eine Notwehrsituation geltend mache (Urk. 14/2 S. 2). Bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigte Dr. med. L._____ die Darstellung des Beschuldigten, die jedoch nur im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit relevant war (Urk. 14/5 S. 40 f. und S. 45). Für die übrigen Fragen – etwa das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die Rückfallgefahr oder die Empfehlung geeigneter Massnahmen – war die Annahme einer Notwehrsituation ohne Einfluss. Ausschlaggebend war vielmehr die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten. Der Einwand des Beschuldigten, der Gutachter habe auf Grundlage unzutreffender Sachverhaltsannahmen eine schwere psychische Störung sowie ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie ein moderat bis deutliches Risiko für Tötungsdelikte angenommen (Urk. 218 Rz 7; vgl. auch Urk. 348 Rz 227), ist daher unbegründet. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern fehlende Aktenstücke die Beurteilung des Gutachters beeinflusst hätten. Es ist zudem festzuhalten, dass die sachverständige Person keine Sachverhaltsermittlung vorzunehmen hat, sondern sich ausschliesslich zu den psychiatrischen Befunden, zur Frage einer möglichen Einschränkung der Schuldfähigkeit, zur Einschätzung der Rückfallgefahr sowie zur Indikation einer Massnahme zu äussern hat (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2). 3.2.4. Dementsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten auf Erstellung eines neuen psychologischen Gutachtens bzw. eines neuen rechtsmedizinischen Gutachtens zum Verletzungsbild der Privatkläger 1 und 2 – sofern dieser Beweisantrag überhaupt noch aktuell sein sollte – oder, eventualiter, auf Befragung von Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ sowie von Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ zum Verletzungsbild der Privatkläger1 und 2 (s. Erw. II.3.2) abzuweisen. 3.3. Weiter beantragte der Beschuldigte in der genannten Eingabe vom 14. August 2023 die Einvernahme der Privatkläger 1 und 2 sowie der Zeugen N._____ und U._____ (Urk. 219 S. 1 ff.). Zur Begründung führte er aus, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 seien widersprüchlich und liessen sich teilweise nicht mit wei-

- 23 teren Personal- und Sachbeweisen vereinbaren. Ferner sei es erforderlich, U._____ zu befragen, der Wahrnehmungen zum Geschehen gemacht habe (Urk. 219 Rz 1 ff.). Zudem beantragte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, ihm sei an der Berufungsverhandlung Gelegenheit zu geben, die in den Akten vorhandenen Videoaufnahmen aus dem J._____ auszugsweise vorzuspielen, um die Privatkläger 1 und 2 sowie N._____ mit ihren Aussagen zu konfrontieren (Urk. 219 S. 1 und Rz 19 ff.). Mit Eingabe vom 2. November 2025 beantragte der Beschuldigte sodann erneut die Einvernahme der Privatkläger 1 und 2 sowie des Zeugen N._____. Die Einvernahme des Zeugen U._____ beantragte er nicht nochmals (Urk. 337 S. 1). 3.3.1. Das Bundesgericht beanstandete in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Eine erneute Befragung der Privatkläger 1 und 2 sowie weiterer Zeugen wäre höchstens zu prüfen, wenn sich solche Befragungen als notwendig erweisen, um im vorliegenden Rückweisungsverfahren zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage befand (s. Erw. II.2.2). 3.3.2. Der Beschuldigte unterlässt es indessen, darzulegen, inwiefern die von ihm beantragten erneuten Befragungen zur Klärung der noch relevanten Frage – das Vorliegen einer Notwehrsituation – beitragen könnten. Vielmehr beschränkt sich der Beschuldigte darauf, pauschal geltend zu machen, dass sich die bisherigen Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie von N._____ mit den übrigen Beweismitteln nicht in Einklang bringen liessen. Eine erneute Befragung ist zudem nicht notwendig, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – etwaige Widersprüche in den Aussagen bei der gerichtlichen Beweiswürdigung zu behandeln sind. Dabei wird aufgezeigt werden, dass sich der im vorliegenden Rückweisungsverfahren relevante Sachverhalt im Zusammenhang mit der mutmasslichen Notwehrsituation des Beschuldigten hinreichend und rechtskonform erstellen lässt. 3.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind somit die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme der genannten Personen sowie das Abspielen der Videoaufnahmen in der Berufungsverhandlung zum Zweck der Konfrontation der Privatkläger 1 und 2 sowie von N._____ mit ihren Aussagen abzuweisen.

- 24 - 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025 beantragte der Beschuldigte zudem den Beizug eines Grundbuchauszuges über die Liegenschaft an der V._____-strasse … in W._____, wo der Privatkläger 1 wohnhaft sein soll. Zur Begründung machte er geltend, dass der Privatkläger 1 Eigentümer dieser Liegenschaft sei, und dies, obwohl er geltend mache, bis heute arbeitslos zu sein und über kein Erwerbseinkommen zu verfügen, was Fragen aufwerfe (vgl. Prot. II S. 14). 3.4.1. Zunächst ist unklar und wird seitens des Beschuldigten auch nicht dargelegt, weshalb selbst für den Fall, dass sich die genannte Liegenschaft tatsächlich im Allein- oder Miteigentum des Privatklägers 1 befinden sollte, dies ein Beweis dafür sein sollte, dass er entgegen seinen Beteuerungen über ein Einkommen verfügt, da ein solches von einer finanzierenden Bank vor allem dann verlangt würde, wenn neben dem Privatkläger 1 nicht genügend anderweitiges Einkommen zur Verfügung steht. 3.4.2. Darüber hinaus ist, wie nachfolgend dargelegt wird (s. hinten Erw. IX.2), auch im vorliegenden Rückweisungsverfahren zu erkennen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 nur bis zum 2. Juli 2020 auf den Vorfall vom 26. Januar 2018 zurückgeführt werden kann. Inwiefern ein (angebliches) Einkommen aus diesem Zeitraum für die Finanzierung der vom Beschuldigten genannten Liegenschaft gedient haben soll, wird vom Beschuldigten nicht vorgebracht, geschweige denn substantiiert. 3.4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rückweisungsverfahren den Parteien wie gezeigt nicht dazu dienen soll, Versäumtes nachzuholen oder neue Beweismassnahmen zu beantragen (s. Erw. II.3.2.1). Entsprechend erscheint es fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt mit neuen Argumenten für seine Beweisanträge zugelassen ist. 3.4.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist daher auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen.

- 25 - 3.5. Der Privatkläger 1 beantragte demgegenüber, hinsichtlich des Schadenersatzes sei die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Lohnausfall bis und mit 21. November 2025 vom Obergericht abzuklären. Zudem sei abzuklären, ob der Privatkläger 1 eine Umschulung hätte machen bzw. eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit hätte aufnehmen können (Urk. 231 S. 1). Er begründete dies damit, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 erwogen habe, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 26. Januar 2018 über den 2. Juli 2020 hinaus als fraglich erscheine und den Privatkläger 1 zudem eine Schadenminderungspflicht (Umschulungsmöglichkeiten / Aufnahme einer beschwerdeangepassten Erwerbstätigkeit) treffe. Entsprechend habe das Obergericht die Frage des Kausalzusammenhangs bis zum heutigen Tag abzuklären. Sodann sei vom Obergericht abzuklären, ob es dem Privatkläger 1 überhaupt möglich gewesen wäre, den Schaden zu mindern (Urk. 231 Rz 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er diese Beweisanträge nur noch eventualiter (vgl. Prot. II S. 6 und S. 14 f.; Urk. 345 S. 1 und Rz 7 ff., vgl. auch Rz 139 ff.). Er begründete die Eventualanträge damit, dass diese gutzuheissen wären, wenn das erkennende Gericht nicht ohnehin aufgrund der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss kommen sollte, dass der Kausalzusammenhang bis zum heutigen Tag gegeben sei und eine Umschulung ausser Betracht falle (Urk. 345 Rz 16). 3.5.1. Der Beschuldigte machte hinsichtlich dieser Beweisanträge insbesondere geltend, dass diese vom Privatkläger 1 verspätet eingereicht worden seien. Seit der Revision der Strafprozessordnung müssten Beweisanträge im Vorfeld eingereicht werden (Prot. II S. 41). Dieser Einwand trifft nicht zu. Der Privatkläger 1 hatte denselben Beweisantrag (wenn auch als Hauptantrag und nicht als Eventualantrag) bereits anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB230005 eingereicht (Urk. 231 S. 1). Nachdem das Urteil des Obergerichts vom 8. September 2023 wegen nicht ordentlicher Besetzung des erkennenden Gerichts aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde, gelten sämtliche in jenem Verfahren gestellten Beweisanträge nach wie vor als pendent, weshalb über diese im vorliegenden Rückweisungsverfahren durch eine ordentlich zusammengesetzte Besetzung zu entscheiden ist.

- 26 - 3.5.2. Der Privatkläger, welcher in einem Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, hat diese gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO nach Möglichkeit zu beziffern und zu begründen. Gestützt auf die im Zivilprozess vorherrschende Dispositions- und Verhandlungsmaxime obliegt es somit auch im Adhäsionsprozess grundsätzlich dem Privatkläger, seine Forderung substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist allerdings insofern gemindert, als dass er auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat der Privatkläger hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, darzulegen (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 122 N 22 f. und Art. 123 N 8). 3.5.3. Mit seinen gestellten Anträgen offeriert der Privatkläger 1 aber keine Beweismittel, sondern er bezeichnet vielmehr lediglich das Beweisthema, mithin diejenigen Tatsachen, welche zu beweisen wären, so den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Lohnausfall bis und mit 21. November 2025 sowie die Möglichkeit einer Umschulung bzw. die Möglichkeit der Aufnahme einer den Beschwerden des Privatklägers 1 angepassten Tätigkeit. Dabei handelt es sich um blosse Beweisermittlungsanträge und keine Beweisanträge (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO,3. Aufl. 2020, Art. 139 N 7). 3.5.4. Es ist mit der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 41 f.) jedoch weder Aufgabe des Obergerichts, den für den Nachweis der zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen notwendigen Sachverhalt zu substantiieren, noch die für den Nachweis dieses Sachverhalts notwendigen Beweismittel zu eruieren. Aufgabe des Gerichts ist es im Rahmen von Art. 122 ff. StPO vielmehr, gestützt auf rechtzeitig gestellte konkrete Beweisanträge des Privatklägers 1 zu konkreten, substantiiert vorgebrachten Sachverhaltselementen ein Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies notwen-

- 27 dig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2018 vom 23. November 2018 E. 5.1), beispielsweise weil der entsprechende Sachverhalt nicht gestützt auf die Strafakten erstellt ist. 3.5.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind daher auch die Beweisanträge des Privatklägers 1 abzuweisen. Im Übrigen wäre für die Beurteilung der vom Privatkläger 1 geltend gemachten Ansprüche ein aufwändiger Haftpflichtprozess zu führen, in welchem insbesondere Gutachten einzuholen wären, was jedoch den Rahmen sprengt, in welchem eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann (s. hierzu hinten Erw. IX.2.1-2.3). Auch aus diesem Grund sind die Beweisanträge des Privatklägers 1 abzuweisen. 4. Rüge der einseitigen oder unzureichenden Verfahrensleitung 4.1. Der Beschuldigte rügte in den Rückweisungsverfahren wiederholt, die fallführende Staatsanwältin habe sich bereits zu Beginn des Strafverfahrens eine abschliessende Meinung gebildet und das Tatgeschehen daher nicht unvoreingenommen untersucht (Urk. 234 Rz 13 ff., insbesondere Rz 21 und Rz 23 ff.; Urk. 348 Rz 2 ff. und Prot. II S. 52 f.). 4.2. Dem Beschuldigten standen indes strafprozessuale Mittel zur Verfügung, um sich während der Untersuchung gegen eine aus seiner Sicht einseitige oder unzureichende Verfahrensleitung zu wehren. Da er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch machte, ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht weiter einzugehen. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Wie vorstehend dargelegt, bildet Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung vom 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des J._____ in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer

- 28 den rechtlichen Anforderungen genügenden vermeintlichen Notwehrsituation befand, und falls ja, ob sich dies auf die strafrechtlichen Folgen auswirkt. Entsprechend ist hinsichtlich des Sachverhalts im vorliegenden Rückweisungsverfahren einzig zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativ-notwehrlage befand (s. Erw. II.2.2 f.). 1.2. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand, insbesondere zum Einsatz des Messers, zu den Verletzungen des Privatklägers 1 und zum subjektiven Tatbestand (Eventualvorsatz) blieben rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 (E. 3.4 und E. 5.4) die entsprechenden Feststellungen des Obergerichts schützte. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass selbst wenn die Frage des Vorsatzes nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würde, das hiesige Gericht hinsichtlich der Vorsatzart zu keinem anderen Schluss gelangen würde, als derjenige, welcher das Obergericht im Urteil vom 18. November 2021 zog (vgl. Urk. 158 Erw. III.1.2.), weshalb insofern auch hinsichtlich der Frage des Vorsatzes vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichtes vom 18. November 2021 verwiesen werden könnte. 1.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.

- 29 - 2. Beweismittel / Beweisregeln 2.1. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 2.3. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 2.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile

- 30 des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 2.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.6. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines

- 31 hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 2.7. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom

- 32 - 12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). 2.8. Der Beschuldigte machte geltend, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 sowie der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ihm jedoch in jenem Zeitpunkt keine Verteidigung bestellt worden sei. Entsprechend dürften seine Aussagen in diesen beiden Einvernahmen nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Urk. 234 Rz 14; vgl. auch Prot. II S. 56). 2.8.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich dieser Frage, dass bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung von einiger Schwere (mehrfacher Messereinsatz gegen Kopf und Oberkörper mit Verletzungen am Kopf und Unterarm) bestanden hätten. Entsprechend hätte dies eine Untersuchungseröffnung und die Bestellung einer notwendigen Verteidigung bedingt (Urk. 96 Erw. I.5.1 f.). Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. 2.8.2. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im Berufungsurteil vom 18. November 2021 verwiesen werden (Urk. 158 Erw. II.3.2.a). 2.9. Der Beschuldigte machte sodann im vorliegenden Rückweisungsverfahren die Unverwertbarkeit sämtlicher polizeilicher Einvernahmen der Auskunftspersonen zu dessen Lasten geltend, da seine Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden seien. Aus demselben Grund könnten auch sämtliche Einvernahmen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden, welche auf die polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen Bezug nähmen. Denn dass die Auskunftspersonen später in der Untersuchung parteiöffentlich einvernommen worden seien, mache die unverwertbaren Aussagen nachträglich nicht verwertbar. Vielmehr seien auch die parteiöffentlichen Einvernahmen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar, soweit in diesen auf die polizeilichen Einvernahmen Bezug genommen worden sei (Urk. 234 Rz 17 ff.; Urk. 348 Rz 119 ff.; Prot. II S. 31 und S. 54).

- 33 - 2.9.1. Die Staatsanwaltschaft führte am 27. Januar 2018 eine Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (Urk. 3/2). Entsprechend galt in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO die Untersuchung in jenem Zeitpunkt als eröffnet. In der Folge wurden zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 5. April 2019 verschiedene Personen polizeilich einvernommen, ohne dass der Beschuldigte und sein Verteidiger diesen Einvernahmen beigewohnt hätten (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36). 2.9.2. Ist eine Untersuchung eröffnet, darf die Polizei grundsätzlich keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Allerdings kann gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Dies war vorliegend der Fall. So beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 mit den nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen, um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sachverhaltsrelevante Angaben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staatsanwaltschaft jeweils ausdrücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. 1/5 S. 2; Urk. 1/15 S. 3). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Anders, als es der Beschuldigte darstellen möchte, gilt das Teilnahmerecht bei polizeilichen Einvernahmen nach Eröffnung der Strafuntersuchung nicht absolut. Vielmehr muss es der Polizei weiterhin möglich sein, einfache Abklärungen (z.B. ob eine Person überhaupt als Zeuge oder Auskunftsperson infrage kommt) in Abwesenheit der beschuldigten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.4). Gestützt auf die Einvernahmeprotokolle der streitgegenständlichen Einvernahmen wird ersichtlich, dass die durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommene Befragung von verschiedenen Personen einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts darstellten. Die Befragungen erfolgten sodann in Übereinstimmung mit den Ermittlungsaufträgen gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO. Inhalt der Befragungen war im Wesentlichen, ob und gegebenenfalls woher die befragten Auskunftspersonen die in jenem Zeitpunkt bekannten beteiligten Personen kannten, welche Wahrnehmungen sie zum Tathergang ma-

- 34 chen konnten und ob sie allenfalls weitere Personen, die hilfreiche Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts machen könnten, nennen konnten. Die befragenden Polizeibeamten beschränkten sich dabei auf eine informatorische Befragung der Auskunftspersonen, wie ihnen dies mit den Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 auferlegt worden war, und führten gerade keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache durch. 2.9.3. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger verfügte damit bei den genannten Einvernahmen (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36) über kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO. Entsprechend sind diese Einvernahmen vollumfänglich verwertbar. 2.9.4. Hinzu kommt, dass die in den genannten Einvernahmen befragten Auskunftspersonen im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft formell als Zeugen resp. als Auskunftspersonen einvernommen wurden. An diesen Einvernahmen nahmen der Beschuldigte und/oder sein Verteidiger teil. Im Rahmen dieser staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schilderten die befragten Personen in freier Rede resp. auf entsprechende Fragen, ohne wörtlichen Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen, ihre Wahrnehmungen zum Tatgeschehen. Der Beschuldigte hatte folglich angemessene und ausreichende Gelegenheit, sämtlichen Personen, die im vorliegenden Strafverfahren belastende Aussagen tätigten, in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Auch aus diesem Grund sind deshalb sämtliche polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen vollumfänglich verwertbar. Abschliessend ist festzuhalten, dass der kürzlich ergangene BGE 150 IV 345, auf den sich der Beschuldigte wiederholt beruft (vgl. Urk. 348 Rz 122 f.; Prot. II S. 54), mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 45) eine andere Konstellation betrifft und vorliegend nicht einschlägig ist bzw. ohne Auswirkungen bleibt, nachdem dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bei den polizeilichen Einvernahmen wie erwogen gar kein Teilnahmerecht zukam, den polizeilichen Einvernahmen, bei denen hernach keine staats-

- 35 anwaltschaftliche Einvernahme folgte, nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und der Beschuldigte auch zu diesen ausreichend Stellung nehmen konnte. 3. Würdigung 3.1. Der Privatkläger 1 sowie die Staatsanwaltschaft stellen das Vorliegen eines Sachverhaltes, der eine Notwehrlage begründet, vehement in Abrede (Urk. 344 S. 5 ff.; Urk. 345 Rz 50 ff. und Rz 94 ff. sowie Prot. II S. 21), wohingegen der Beschuldigte von einem solchen ausgeht (Urk. 348 Rz 205 ff.). Wie der Beschuldigte sodann richtig darauf hinweist, stehen sich seine Aussagen sowie die Aussagen des Privatklägers 1 hinsichtlich der Frage, ob eine Notwehrsituation bestand, diametral entgegen (Urk. 348 Rz 33). Entsprechend kann einzig gestützt auf diese Aussagen der Sachverhalt hinsichtlich der (angeblichen) Notwehr nicht zweifelsfrei erstellt werden. 3.2. Hinsichtlich der Frage, wie sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des J._____s zutrug, stehen als Beweismittel jedoch verschiedene Aussagen zur Verfügung. Konkret sind die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 (Urk. 3/1) und in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 (Urk. 3/2), wobei diese beiden Einvernahmen nur zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, sowie in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 (Urk. 3/3), in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/4), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 (Prot. I S. 19 ff.) und der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 (Urk. 157 S. 41 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsverfahren (Prot. II S. 12 ff.), des Privatklägers 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 4/1), des Privatklägers 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 4/3), von AA._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/2), von AB._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2018 (Urk. 5/4), von AC._____ anlässlich der

- 36 staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2018 (Urk. 5/6), von AD._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 (Urk. 5/8), von AE._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 (Urk. 5/11), von AF._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2019 (Urk. 5/15), von AG._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. 5/18) sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/19), von AJ._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 (Urk. 5/21) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 (Urk. 5/22), von AO._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2018 (Urk. 5/23) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 (Urk. 5/24), von BA._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2018 (Urk. 5/25) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 (Urk. 5/26), von AK._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 (Urk. 5/29) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 (Urk. 5/30), von U._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2018 (Urk. 5/31) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 (Urk. 5/33), von AM._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 (Urk. 5/34) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 (Urk. 5/35), von N._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 5/36) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2019 (Urk. 5/38) sowie von O._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 (Urk. 157 S. 22 ff.), für die Beurteilung dieser Frage von Relevanz. Diese Aussagen sind zu würdigen und gestützt auf diese gesamtheitliche Würdigung der Beweismittel ist zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden vermeintlichen Notwehrsituation befand. 3.3. Verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen führten in ihren Einvernahmen jeweils aus, dass sie zum eigentlichen Vorfall keine Angaben machen könnten. Aus diesen Befragungen kann somit hinsichtlich der vorliegend zu beurteilen-

- 37 den Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, nichts abgeleitet werden. 3.3.1. So sagte AO._____, die Ehefrau des Privatklägers 2, aus, es sei alles ziemlich schnell gegangen. Sie habe gesehen, dass es eine Diskussion gegeben habe, danach eine Rammelei. Sie sei dann zurückgegangen und habe eine ehemalige Arbeitskollegin getroffen, mit der sie aber leider keine Gelegenheit gehabt habe, länger zu sprechen. Dann habe sie gesehen, wie der Privatkläger 1 voller Blut gewesen und nach draussen geführt worden sei (Urk. 5/23 F/A 13 und F/A 18). Sie habe weder etwas von der Diskussion mitbekommen, noch ein Messer gesehen oder gesehen, wie zugestochen worden sei (Urk. 5/23 F/A 19 und F/A 22 f.) Später führte sie aus, sie habe gesehen, dass der Privatkläger 1 geblutet habe, als sie die Raucherlounge betreten habe. Sie könne aber nicht sagen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 1 gesprochen hätten (Urk. 5/24 F/A 20). Ebenso konnte sie keine Angaben dazu machen, was die Privatkläger 1 und 2 gemacht hätten (Urk. 5/24 F/A 31 f.). Weiter führte sie aus, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass Flaschen oder Gläser geworfen worden seien. Auf dem Fussboden habe sie jedenfalls keine Scherben gesehen (Urk. 5/23 F/A 26 f.; Urk. 5/24 F/A 73 f.). Dass die Zeugin kein Werfen von Flaschen und/oder Gläser wahrnahm, ist gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen somit dadurch zu erklären, dass sie gemäss eigenen Aussagen die Raucherlounge erst betrat, als der Privatkläger 1 bereits blutete. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist als erstellt zu betrachten, dass dem Privatkläger 1 diese Verletzung am Ende der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zugefügt wurde. 3.3.2. N._____, ein Freund des Privatklägers 1, sagte aus, er habe den Raucherraum erst betreten, als der Privatkläger 1 bereits blutverschmiert auf ihn zugekommen sei (Urk. 5/36 F/A 17 und F/A 19; Urk. 5/38 F/A 14). Er habe den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten nicht mitbekommen (Urk. 5/36 F/A 20). Er habe auch nicht gesehen, dass Flaschen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Er selber habe nichts geworfen (Urk. 5/36 F/A 21 f.). Wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte bestimmt eine Flasche ins Gesicht gekriegt. Es hätten genügend

- 38 - Flaschen zur Verfügung gestanden (Urk. 5/38 F/A 100). Dass N._____ kein Werfen von Flaschen und/oder Gläser in Richtung des Beschuldigten wahrnahm, ist gestützt auf dessen Aussagen ebenfalls dadurch zu erklären, dass er wie die Zeugin AO._____ gemäss eigenen Aussagen die Raucherlounge erst betrat, als der Privatkläger 1 bereits blutete. 3.3.3. BA._____, der sich als flüchtiger Bekannter des Privatklägers 1 bezeichnete, gab ebenfalls zu Protokoll, den eigentlichen Vorfall nicht mitbekommen zu haben. Er sei erst zum Eingangsbereich der Raucherlounge gelangt, als der Privatkläger 1 blutverschmiert rückwärts aus der Raucherlounge gekommen sei (Urk. 5/25 F/A 11 und F/A 23; Urk. 5/26 F/A 14 und F/A 19). Er wisse nicht, ob auf dem Boden im Eingangsbereich der Raucherlounge Scherben gelegen hätten (Urk. 5/25 F/A 26). 3.3.4. Auch die meisten Angestellten und Organisatoren des J._____s führten in ihren jeweiligen Einvernahmen aus, den Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nicht direkt wahrgenommen zu haben (AC._____, Urk. 5/6; AD._____, Urk. 5/8; AB._____, Urk. 5/4; AF._____, Urk. 5/15). Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 83) handelt es sich somit für die hier zu beurteilende Frage nicht um für die Sachverhaltserstellung wesentliche Beweismittel. 3.3.5. Der Security-Mitarbeiter AE._____ nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ebenfalls nicht wahr, sondern kam erst nach der Messerattacke in die Raucherlounge, um den Beschuldigten hinunterzuführen. Er gab an, er habe Scherben auf dem Boden gesehen, es hätten aber nur wenige verstreute Scherben herumgelegen, weshalb es nicht nötig gewesen sei, diese durch das Putzpersonal wegräumen zu lassen (Urk. 5/11 F/A 70-75). 3.3.6. Club-Manager AG._____ gab in seinen Einvernahmen an, dass kleinere Scherben herumgelegen seien, als er die Raucherlounge nach dem Vorfall betreten habe. Dies komme aber oft vor, und es habe jedenfalls nicht wie auf einem "Schlachtfeld" ausgesehen (Urk. 5/18 F/A 28 f.; Urk. 5/19 F/A 92).

- 39 - 3.3.7. AA._____, Einsatzleiter der Security am Abend des Vorfalls, gab zu Protokoll, sich nach ungefähr 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall in die Raucherlounge begeben zu haben. Er habe festgestellt, dass Gläser am Boden gelegen hätten. Dies sei aber völlig normal. Deswegen werde im Club auch immer wieder gereinigt (Urk. 5/2 F/A 76-80). 3.3.8. Auch die ausgerückten Polizeibeamten P._____ und Q._____, auf deren Aussagen sich der Beschuldigte u.a. zur Begründung seines Beweisantrags auf Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens bezog, erschienen erst nach dem Vorfall am Tatort. Sie konnten daher bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung ebenfalls keine sachdienlichen Informationen geben (Urk. 1/11; Urk. 1/12; Urk. 5/39; Urk. 5/40). 3.3.9. Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 ergeben sich sodann – wie teilweise bereits erwogen – auch aus den Einvernahmen von AH._____, AF._____ und AI._____ keine für die Sachverhaltsfeststellung betreffend die streitgegenständliche Frage, ob eine Notwehrsituation vorlag, relevanten Erkenntnisse. Bereits aus den vom Privatkläger 1 zitierten Aussagen und gemachten Ausführungen (Urk. 345 Rz 84 ff.) ist ersichtlich, dass diese Zeugen höchstens Ausführungen nach dem Vorfall, mithin zum Nachtatverhalten des Beschuldigten machen konnten. Dass diese Zeugen vom eigentlichen Vorfall, also von der Messerstecherei, etwas mitbekommen hätten, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Privatklägers 1 noch aus den entsprechenden Einvernahmen. 3.3.10. Der Privatkläger 1 nahm sodann Bezug auf eine Protokollnotiz in der Einvernahme der Zeugin AI._____ und macht gestützt darauf geltend, dass die Zeugen AF._____ und AI._____, aber auch alle weiteren Zeugen, die zum Umfeld des Beschuldigten gehören würden, unter massivem Aussagedruck gestanden haben müssten, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe (Urk. 345 Rz 86 f.). Dieser ernstzunehmende Vorwurf lässt sich vorliegend indessen nicht erhärten. Zwar ist richtig, dass anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Zeugin AI._____ vom 7. September 2018 die Staatsanwältin dem Beschuldigten eröffnete, dass der Gefängnisbesuch seines Bruders und

- 40 seiner Mutter abgehört worden sei und seine Ergänzungsfragen, welche die Zeugen im Hinblick auf deren Aussageninhalte „auf die Sprünge“ helfen sollen, wie sein Bruder ihn gebrieft habe, nun mit Spannung erwartet würden (Urk. 5/17 S. 13 f.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers 1 kann daraus indessen nicht abgeleitet werden, dass der Bruder des Beschuldigten die dem Beschuldigten nahestehenden Zeugen beeinflusst hätte. Zunächst wies die Staatsanwältin in der fraglichen Protokollnotiz einzig darauf hin, dass der Bruder des Beschuldigten diesen – und nicht etwa irgendwelche Zeugen – im Hinblick auf die Stellung von Ergänzungsfragen vorbereitet habe, mit dem Zweck, von den Zeugen für ihn (den Beschuldigten) vorteilhafte Antworten zu erhalten. Dass die Zeugen unter einem massiven Aussagedruck gestanden haben müssen, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe, ergibt sich aus dieser Protokollnotiz indessen nicht. Auch in den übrigen Untersuchungsakten finden sich keine entsprechenden Hinweise auf eine solche Einflussnahme. Hinzu kommt, dass die Zeugin AI._____ in der Folge ausdrücklich ausführte, nicht beeinflusst worden zu sein (Urk. 5/17 F/A 87 ff., insbesondere F/A 94 f. sowie bereits in F/A 14 f.). 3.4. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 beim Passieren versehentlich touchierte, woraufhin dieser ihn mit dem Ellbogen zurückstiess. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. So führte er in der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2018 aus, er habe sich umgedreht und gesagt, er sei nicht der Kleinste, er könne nichts dafür, wenn er diese Person ein wenig touchiert habe (Urk. 3/1 F/A 29). Auch in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schilderte der Beschuldigte ein Touchieren, wenngleich er in jener Einvernahme in der Raucherlounge eine Frau touchiert haben will, woraufhin er "von einem Typ" einen Stoss in den Rücken bekommen habe (Urk. 3/1 F/A 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger 1 angerempelt habe, sich danach bei diesem aber entschuldigt habe und seinen Weg gegangen sei (Prot. II S. 13). Auch der Privatkläger 1 und 2 bestätigten in ihren Einvernahmen jeweils, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu einer Rempelei gekommen sei (Urk. 4/1 F/A 5; Urk. 4/2 F/A 9).

- 41 - 3.5. Ebenfalls erstellt ist, dass es im Anschluss an dieses Anrempeln zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. So führte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 aus, dass er mit dem Privatkläger 1 diskutiert habe, dieser dabei schon ein bisschen aggressiv gewesen wäre (Urk. 3/2 F/A 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren schilderte der Beschuldigte wie erwogen, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich entschuldigt habe, sie dann aber Vollgas auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13). Auch der Privatkläger 1 äusserte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 dahingehend, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle etwas schauen, wie er durchlaufe, woraufhin sich der Beschuldigte sofort vor sein Gesicht gedrückt und ihn gefragt habe, ob er (der Privatkläger 1) ein Problem habe (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 29 ff.). Der Privatkläger 2 bestätigte in der polizeilichen Einvernahme ebenfalls, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ein Gerangel und Wortgefecht gegeben habe (Urk. 4/2 F/A 9). Auch AJ._____, der Event-Manager, bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018, dass es eine mündliche Auseinandersetzung bzw. ein Wortgefecht gegeben habe, welche bzw. welches sich nach ein paar Minuten wieder gelegt habe (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38 und F/A 47). 3.6. Fest steht sodann, dass Drittpersonen im Zuge dieser verbalen Auseinandersetzung versuchten, die Situation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu beruhigen. Allerdings erweist sich die Beweislage im Einzelnen hinsichtlich dieses Schlichtungsversuchs als uneinheitlich. Während die Privatkläger 1 und 2 sowie AK._____ übereinstimmend aussagten, dass AK._____ der Einzige gewesen sei, der die nach dem Anrempeln im Eingangsbereich der Raucherlounge entstandene verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu schlichten versucht habe (Urk. 4/1 F/A 15; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/29 F/A 14 und F/A 50; Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 62), stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass seine Kollegen AK._____, AF._____, AL._____ und U._____ versucht hätten, die verbale Auseinandersetzung zu schlichten, dies allerdings beim zweiten Aufeinandertreffen im hinteren Bereich der Raucherlounge (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 21, F/A 29 und F/A 44; Urk. 3/4 F/A 37, F/A 45, F/A 82 und F/A 84; Prot. I S. 22). Aussagen oder andere Beweis-

- 42 mittel, welche die Darstellung des Beschuldigten stützen, bestehen allerdings keine. Demgegenüber äusserte sich AK._____, der gemäss eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 seit über 10 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet ist (Urk. 5/29 F/A 4), dahingehend, dass er versucht habe, beim ersten Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatkläger 1 zu schlichten (Urk. 5/29 F/A 14). Die Darstellung des Beschuldigten kann somit nicht als erstellt gelten. Insbesondere kann nicht erstellt werden, dass es im weiteren Verlauf des Vorfalls zu einem (weiteren) Schlichtungsversuch gekommen wäre. 3.7. Übereinstimmend beschrieben der Beschuldigte und mehrere Zeugen den weiteren Verlauf des Vorfalls dahingehend, dass sich der Beschuldigte von der Szene entfernte, woraufhin der Privatkläger 1 ihm zusammen mit zwei bis drei Kollegen folgte und ihn im hinteren Bereich der Lounge umstellte. 3.7.1. So schilderte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018, dass er nach dem Anrempeln weitergegangen sei. Daraufhin seien vier Typen auf ihn zugekommen, hätten Flaschen nach ihm geworfen und versucht, ihn mit Fäusten und Fusstritten zu attackieren (Urk. 3/1 F/A 29). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schilderte der Beschuldigte, wie er von Flaschen beworfen und tätlich angegriffen worden sei (Urk. 3/2 F/A 5). In der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte der Beschuldigte sodann aus, er habe sich nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 wegbewegt und sei zu seinen Kollegen an den hintersten Stehtisch der Raucherlounge gegangen. Daraufhin seien der Privatkläger 1 und einer seiner Kollegen wie "Bulldozer" auf ihn zugekommen. Zwei weitere Kollegen des Privatklägers 1 hätten sich noch im Hintergrund gehalten. Der Privatkläger 1 habe versucht, ihn mit den Händen zu schlagen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 28 ff. und F/A 57). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 sowie in der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 gab der Beschuldigte an, nach dem Anrempeln gegangen zu sein (Urk. 3/4 F/A 83; Prot. I S. 21 f.; Urk. 157 S. 42). Ebenso erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden

- 43 - Rückweisungsverfahren, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich entschuldigt habe und seinen Weg gegangen sei, sie dann aber Vollgas mit Flaschen auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13 f.). 3.7.2. AK._____ führte aus, der Beschuldigte sei nach der ersten Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge gegangen. Danach habe sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 dazugestellt. Weiter führte AK._____ aus, dass diese beiden Personen Augenkontakt zum Beschuldigten gesucht hätten und irgendwie scharf auf diesen gewesen seien (Urk. 5/29 F/A 14 und F/A 51). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte AK._____, dass sich der Beschuldigte nach der Diskussion friedlich vom Privatkläger 1 in die hintere linke Ecke entfernt habe. Daraufhin habe er gesehen, wie sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 gestellt habe, die beiden sich gemeinsam motiviert und aufgeputscht hätten und eine sehr unfriedliche Haltung eingenommen hätten. Daraufhin seien beide in Richtung des Beschuldigten gelaufen. Dann sei es schon los gegangen (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 45). 3.7.3. U._____, der in seinen Einvernahmen vom 9. August 2018 und vom 25. Januar 2019 ausführte, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger 2 wirklich zu kennen, sondern lediglich den Beschuldigten vorher schon einmal gesehen zu haben (Urk. 5/31 F/A 6 und F/A 19 f.; Urk. 5/33 F/A 7 ff.), stand während des Vorfalls in der Raucherlounge zwei oder drei Meter entfernt und bestätigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls, dass sich der Beschuldigte zurückgezogen habe, nämlich indem er in Richtung Fenster gegangen sei. Der Privatkläger 1 und zwei, drei Kollegen seien dann mit Flaschen auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 5/33 F/A 16, F/A 18, F/A 24 und F/A 37). Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2018 führte U._____ aus, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge auf eine Person losgegangen seien, mit Flaschen und so (Urk. 5/31 F/A 12 f.). Weitergehende Ausführungen zum Vorfall konnte er indessen keine machen. 3.7.4. AM._____ konnte gemäss eigener Darstellung den Vorfall von der rechten Seite der Raucherlounge wahrnehmen. Auch er bezeichnete sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen An-

- 44 gaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Hinsichtlich des Tathergangs führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 aus, dass es beim Fenster in der Raucherlounge zu einer Pöbelei mit Faustschlägen gekommen sei. Dann hätten sich zwei oder drei weitere Personen eingeklinkt und der Beschuldigte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 bestätigte AM._____ seine Ausführungen (Urk. 5/35 F/A 28 ff., F/A 38 ff. und F/A 60). Im Übrigen führte AM._____ aus, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte im Zuge der Pöbelei dem Privatkläger 1 einen Faustschlag oder andere Schläge ausgeteilt hätte, im Gegensatz zum Privatkläger 1, der mit der Faust in Richtung Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe (Urk. 5/35 F/A 38 ff. und F/A 49 ff.). Der Privatkläger 1 macht auch im Zusammenhang mit den Aussagen von AM._____ geltend, dass dessen Aussagen ganz generell mit Zurückhaltung zu würdigen seien, da der Zeuge ein Kollege des Beschuldigten sei (Urk. 345 Rz 82 S. 42 f.). Gestützt worauf der Privatkläger 1 zu dieser Schlussfolgerung gelangt, ist nicht erkennbar. AM._____ selbst bezeichnete sich wie erwähnt lediglich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten. Hinweise darauf, welche einen anderen Schluss zulassen würden, sind keine erkennbar. Im Übrigen kann entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 nicht festgehalten werden, dass die Aussagen von AM._____ qualifiziert widersprüchlich wären, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könnte. Vielmehr führte AM._____ zumindest in den relevanten Punkten übereinstimmend aus, wie er die damalige Situation erlebte. Ebenso stellte er in seinen jeweiligen Einvernahmen klar, wenn er zu gewissen Aspekten keine Auskunft geben konnte. Sodann ist nicht erkennbar, dass AM._____ mit seinen Aussagen versucht hätte, die Situation für den Beschuldigten möglichst vorteilhaft darzustellen. 3.7.5. O._____, der gemäss eigenen Angaben den Beschuldigten durch einen Arbeitskollegen als Kollegen kenne und ihn im Ausgang gesehen habe, während ihm die Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt seien (Urk. 157 S. 23 f.), führte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 aus, er sei wäh-

- 45 rend dem Vorfall näher beim Ausgang gestanden als der Beschuldigte, der hinten im Raucherraum gewesen sei (Urk. 157 S. 28). Nachdem er ein Zersplittern eines Glases gehört habe, habe er gesehen, wie eine Gruppe von Jungs hereingestürmt sei und versucht habe, auf den Beschuldigten zuzugehen. Was konkret geschehen sei, habe er indessen nicht gesehen (Urk. 157 S. 29 f. und S. 36). 3.7.6. Auch AJ._____, der Event-Manager, äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 dahingehend, dass sich der Beschuldigte in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben habe. Der andere, mithin der Privatkläger 1, sei zunächst stehen geblieben, dann jedoch dem Beschuldigten gefolgt. Er habe gesehen, dass anschliessend dort etwas passiert sei und er habe wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 führte AJ._____ erneut aus, dass sich der Beschuldigte nach der kurzen mündlichen Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge zurückgezogen habe. Der Privatkläger 1 – von AJ._____ als der "andere" bezeichnet – sei dem Beschuldigten gefolgt, woraufhin sich beide nochmals aufeinander zubewegt hätten, wobei er den Grund dafür nicht kenne. Anschliessend sei die Auseinandersetzung eskaliert (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38 und F/A 40). Der Privatkläger 1 führte hinsichtlich dieses Sachverhaltselements anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, dass diese räumliche Verschiebung in den hinteren Teil der Raucherlounge nicht erstellt sei. Dabei bezog er sich insbesondere auf die Aussage von AJ._____ (Urk. 345 Rz 80 und Rz 82). Dem Einwand des Privatklägers 1 ist indessen nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass AJ._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 ausführte, die Parteien hätten sich ca. in der Mitte des Raumes getroffen. Gleichzeitig aber, und dies unterschlägt der Privatkläger 1, führte AJ._____ in derselben Antwort ausdrücklich aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander geraten seien, sich die zweite Partei (der Beschuldigte) dann aber in den Raucherraum nach hinten begeben habe (Urk. 5/22 F/A 38). Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 erwecken

- 46 möchte, schilderte somit auch AJ._____ ein Verschieben des Beschuldigten in den hinteren Teil der Raucherlounge. Entsprechend führte er auch aus, dass das zweite Aufeinandertreffen „ca.“ in der Mitte des Raumes gewesen sei. Gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Fotoaufnahmen der Raucherlounge ist erstellt, dass es sich um einen sehr kleinen Bereich handelt. Entsprechend kann auch ein Verschieben in den hinteren Teil nach wie vor als „ca. in der Mitte“ wahrgenommen werden. Entgegen den wiederholten Einwendungen des Privatklägers 1 bleibt es somit dabei, dass gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen erstellt ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander gerieten und sich der Beschuldigte nach dieser verbalen Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge, mithin weg vom Ausgang bewegt hat. 3.7.7. Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 dahingehend, dass es zu gar keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Vielmehr sei ein Kollege des Beschuldigten dazwischen gegangen und habe zu schlichten versucht. Daraufhin sei ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) dazugekommen, um sich zu erkundigen, was los sei. Zusammen mit seinem Kollege habe er einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn eingestochen (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 133 ff.). 3.7.8. Auch der Privatkläger 2, der gemäss eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 den Vorfall aus einer Entfernung von zwei bis dreieinhalb Metern beobachtet haben will (Urk. 4/2 F/A 17), schilderte den Vorfall dahingehend, dass es zu keiner Pöbelei gekommen sei. Vielmehr habe sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 abgedreht. Als nächstes habe er (der Privatkläger 2) gesehen, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 losgehe, wobei er nur gesehen habe, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand auf seinen Bruder (den Privatkläger 1) eingeschlagen habe, woraufhin er dazwischen gegangen sei (Urk. 4/2 F/A 4, F/A 9 ff. und F/A 17 f.). Auf einmal habe der Privatkläger 1 "Achtung, er hat ein Messer" zu ihm gesagt und ihn nach hinten weggezogen (Urk. 4/2 F/A 4 und F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 bestätigte der Privatkläger 2 diese Aussagen. Dabei ver-

- 47 neinte er, dass es über ein Gedränge und ein Wortgefecht hinau

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