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Zürich Obergericht Strafkammern 24.11.2025 SB250035

November 24, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,385 words·~42 min·8

Summary

Nötigung und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250035-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend Nötigung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 24. Oktober 2024 (DG240082)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. Mai 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 111 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2023 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 300.– (insgesamt Fr. 54'000.–) wird widerrufen. 5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheid verboten,  mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (SMS, E-Mail, etc.),  sich der Privatklägerin, wo immer sie sich aufhält, auf unter 50 Meter zu nähern, und er wird verpflichtet,  sich bei allfälligen Begegnungen mit der Privatklägerin unverzüglich aus dem Radius von 50 Metern zu entfernen. Missachtet der Beschuldigte dieses Kontakt- und Annäherungsverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Datenträger für Computer (USB-Stick) (Asservat-Nr. A017'522'053)  1 Datenträger für Computer (CD) (Asservat-Nr. A017'522'086).

- 3 - 7. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'200.– Telefonkontrolle (RTI) Fr. 750.– Auslagen Gericht (Entsiegelung) G.Nr.-GT230001-L Fr. 4'462.10 Kosten Sachverständiger (Entsiegelung). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2) 1. Auf die Berufung der Privatklägerin B._____ sei nicht einzutreten, soweit sich ihre Berufung auf den Sanktionspunkt bezieht. 2. Unter Abänderung der Ziff. 1-6, sowie 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2024 (DG2400082-L) sei a) A._____ freizusprechen. b) Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw., soweit dies das Berufungsverfahren betrifft, in angemessenem Umfang der Privatklägerin aufzuerlegen. c) A._____ sei eine angemessene Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand gemäss der vorinstanzlich sowie heute eingereichten Honorarnote zu gewähren.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 3. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der teilbedingte Vollzug der beantragten Freiheitsstrafe anzuordnen, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten vollzogen bzw. im Umfang von 9 Monaten bedingt mit einer vierjährigen Probezeit ausgesprochen werden soll. 4. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. c) Der Privatklägerschaft B._____: (Prot. II. S. 7 sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlich angeordneten Kontakt- und Rayonverbots

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 24. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde; eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 38 S. 111). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom Folgetag innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 34). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde und die Privatklägerin B._____ haben mit Eingaben vom 14. respektive 26. Februar 2025 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 45 und 46; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Der durch die Anklagebehörde im Sinne eines Beweisantrages verlangte Aktenbeizug (Urk. 45 S. 2) ist erfolgt (Urk. 47f. und Urk. 51f.). Weitere Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40, 45 und 46). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). 2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten – das vorinstanzliche Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils (Urteilsdispositiv-Ziff. 7) sowie – die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 stellte der vormalige Verteidiger ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ (Urk. 55). Dieser gab dazu eine Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO ab (Urk. 57). Das Gesuch wurde der zuständigen II. Strafkammer des Obergerichts zur Behandlung über-

- 6 wiesen (Urk. 58). Oberrichter lic. iur. C._____ wirkt weiter am vorliegenden Verfahren mit (Art. 59 Abs. 3 StPO). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 setzte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ das Gericht sodann über die Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis (Urk. 59). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ eine Vollmacht ins Recht und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 60f.). 4. Die Verteidigung macht geltend, dass auf die Anschlussberufung der Privatklägerin nicht einzutreten sei, da sie damit eine Überprüfung der Sanktion bzw. insbesondere eine Ausweitung des Kontakt- und Annäherungsverbots und die Prüfung weiterer geeigneter Schutzmassnahmen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit verlange. Soweit darin überhaupt ein inhaltlich hinreichend bestimmter Antrag liege, begehre die Privatklägerin auch hier eine Anpassung einer Sanktion, nämlich einer (Schutz-)Massnahme i.S.v. Art. 67b StGB (Urk. 67 S. 20). Die Privatklägerin hat im Rahmen der Berufungsverhandlung die Bestätigung des vorinstanzlich angeordneten Kontakt- und Rayonverbots verlangt (vgl. Prot. II S. 6 f.) Das Kontakt- und Rayonverbot fällt als andere Massnahme im Sinne von Art. 66 ff. StGB nicht unter den Begriff der "Sanktion" im Sinne von Art. 382 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus stellte die Privatklägerin, die sich ohne Rechtsvertretung am Verfahren beteiligte, keine selbstständigen Anträge zur Sanktion, welche über das vorinstanzliche Urteil hinausgehen, womit insofern auf ihre Anschlussberufung einzutreten ist. II. Schuldpunkt 1.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 27. Mai 2024 (Urk. 20) wird als "Vorgeschichte" zusammengefasst das Folgende dargestellt: Der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ lernten sich Ende des Jahres 2017 beruflich kennen. In der Folge traf man sich einige Male für ein gemeinsames Mittagessen oder ein Feierabendbier. Von April 2018 bis Mai 2019 fand auch eine Whatsapp-Korrespondenz statt. Aufgrund der Einseitigkeit dieser Kontaktnahmen teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten im Juni 2019 mit, dass sie kein Interesse an ihm habe und keine weiteren Kontakte wünsche. In der Folge schrieb der

- 7 - Beschuldigte der Privatklägerin dennoch eine Vielzahl von erst Whatsapp- und anschliessend SMS-Nachrichten. Da der Beschuldigte der Privatklägerin auch aufzulauern und sie von Person zu Person zu kontaktieren begann, führte die Privatklägerin ein Tagesprotokoll mit 64 Vorfällen, stattgefunden zwischen Juni 2019 und Februar 2021. Betreffend diese Vorfälle erhob die Anklagebehörde Anklage wegen Nötigung (Beizugsakten Urk. 13) und der Beschuldigte wurde erst- (Beizugsakten Urk. 26) sowie zweit- (Beizugsakten Urk. 49) und gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2023 (Beizugsakten Urk. 57) auch letztinstanzlich und damit rechtskräftig schuldig gesprochen. 1.2. In der Folge listet die Anklagebehörde 68 Annäherungen und Kontaktnahmen des Beschuldigten an die Privatklägerin auf, welche zwischen 12. Januar 2022 und dem 3. Mai 2023 stattgefunden hätten. Als deren Folge habe die Privatklägerin sich – wiederum – stark verfolgt gefühlt, sie sei verängstigt, beunruhigt und veranlasst worden, sich in der Öffentlichkeit anders als von ihr gewünscht zu bewegen und zu verhalten, mithin ihre Lebensgewohnheiten und alltäglichen Abläufe umzustellen, um nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert zu werden. 1.3. Die Verteidigung kritisierte vor Vorinstanz die Anklagedarstellung "Vorgeschichte": Der frühere Sachverhalt sei mit Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2023 rechtskräftig abgeurteilt und dürfe daher in der neuen Anklage nicht mehr erwähnt werden; dies diene einzig der Stimmungsmache. Die damaligen Handlungen würden sich von aktuellen Tatvorwürfen deutlich unterscheiden und seien nicht vergleichbar (Urk. 32 S. 3ff.). An der Berufungsverhandlung beanstandete die Verteidigung diese "Vorgeschichte" zusammengefasst erneut als ausschweifend stimmungsmachend (vgl. Urk. 67 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, die Behauptung der Verteidigung, die rechtskräftig abgeurteilten und die heute inkriminierten Handlungen seien nicht vergleichbar, gehe fehl. Zwar werde dem Beschuldigten vorliegend nicht mehr vorgeworfen, Nachrichten an die Privatklägerin gesendet oder sie direkt angesprochen zu haben, jedoch sei dem Beschuldigten bereits im ersten Strafverfahren vorgeworfen worden, auf die Privatklägerin gewartet zu haben oder ihr gefolgt zu sein. Genau dieselben Handlungen würden dem Beschuldigten auch im vorliegenden Verfahren vorgeworfen, weshalb es sich nicht

- 8 um komplett andere Handlungen handle als im ersten Strafverfahren, sondern einfach um weniger invasive. Die Vorgeschichte, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten führte, sei auch daher zu berücksichtigen, da sich sein Verhalten gegen dieselbe Privatklägerin gerichtet habe (Urk. 38 S. 92). Die Erwägung der Vorinstanz trifft zu: Die aktuellen Tatvorwürfe sind mit zahlreichen der früheren Tatvorwürfe eigentlich identisch (gezieltes Warten auf die Privatklägerin, Sich-ihr- Annähern, Ihr-Folgen und Sich-in-ihrer-Nähe-Aufhalten im öffentlichen Raum; Beizugsakten Urk. 13; Urk. 20). Die früheren Taten sind sodann nicht nur relevant bei der Beurteilung, ob die neuen Taten objektiv überhaupt wie eingeklagt stattgefunden haben, sondern auch für die Beurteilung des Subjektiven den Beschuldigten und die Privatklägerin betreffend, also – falls die neuen Handlungen erstellt sind – was der Beschuldigte damit bezweckte und in welche Gefühlslage die Privatklägerin dadurch gebracht respektive zu welchem Verhalten sie dadurch veranlasst wurde. Diese "Vorbemerkungen" ermöglichen es gerade, die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorfälle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung betreffend alle Beteiligten zu würdigen. Die Anklageformulierung ist entgegen der Verteidigung nicht zu kritisieren; vielmehr bringt sie gerade im Gegenteil die aktuell inkriminierten Taten in den massgeblichen Kontext. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Anklagevorwürfe rücken damit in ein anderes Licht als wenn vorher noch nie etwas vorgefallen wäre. Schliesslich versucht die Verteidigung selbst, diese "Vorgeschichte" zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen, indem sie unterstreicht, dass die im heutigen Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe im Gegensatz zu denjenigen vor der Vorinstanz gerade eine deutlich geringere Intensität aufwiesen (vgl. Urk. 67 S.2 f. und S. 13). Soweit die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut vorbrachte, dass die Staatsanwaltschaft versucht habe, der Privatklägerin vorbereitete Aussagen in den Mund zu legen, die sie weder bei der Polizei noch in ihrem Tagebuch vorab getätigt hatte (vgl. Urk. 67 S. 3), ist ihr zuzustimmen. Diese Umstände wurden jedoch bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Urteils sehr sorgfältig abgehandelt und berücksichtigt und die entsprechenden "erfundenen" Anreicherungen in 15 Anklagesachverhalten jeweils als klar nicht erstellt festgehalten. Dies-

- 9 bezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. auch nachfolgend Erw. II. 2.2.). 2.1. Im früheren Verfahren hat die Verteidigung noch sämtliche 64 Anklagesachverhalte einzeln in Zweifel gezogen (Beizugsakten Urk. 19A). In der Folge haben das Bezirksgericht und die Berufungsinstanz rechtskräftig festgestellt, "im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift in allen Punkten erstellt" (Beizugsakten Urk. 26 S. 24) respektive "gesamthaft betrachtet ist das objektive Geschehen hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten und in der Folge des Verhaltens der Privatklägerin (Ändern des Arbeitsweges, Umwege machen etc.) gemäss Anklage zweifelsfrei erstellt" (Beizugsakten Urk. 49 S. 14; Urk. 57). 2.2. Vor Vorinstanz hat die Verteidigung die heute 68 zur Anklage gebrachten Sachverhalte nicht mehr einzeln kritisiert (Urk. 32). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung dies – mit Ausnahme von vier Vorfällen – nicht mehr getan (Urk. 67). Vielmehr wurde zusammengefasst argumentiert, wenn sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am gleichen Ort aufgehalten hätten, sei dies dem Zufall geschuldet; es sei von "Sichtungen", nicht von "Begegnungen" auszugehen; dass der Beschuldigte diese Sichtungen gewollt und gesucht habe, könne allein durch die Aussagen der Beschuldigten nicht erstellt werden; die Privatklägerin könne sich auch getäuscht und den Beschuldigten verwechselt haben (Urk. 32 S. 4, S. 26f.). Dennoch hat sich die Vorinstanz in einer äusserst minutiösen Beweiswürdigung mit sämtlichen Anklagepunkten einzeln auseinandergesetzt (Urk. 38 S. 24-91). In der Folge hat sie zu zehn Anklagesachverhalten (17, 35, 36, 42, 47, 52, 55, 59, 60 und 61) erwogen, es liessen sich zwar Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erstellen, nicht jedoch, dass der Beschuldigte in diesen Fällen auf die Privatklägerin gewartet habe oder ihr gefolgt sei (Urk. 38 S. 91f.). Einen formellen Freispruch hat die Vorinstanz nicht erlassen, was im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nachzuholen ist. Betreffend weitere 14 Anklagesachverhalte (3, 6, 7, 8, 13, 27, 28, 37, 45, 46, 48, 50, 54 und 62) erwog die Vorinstanz, dass die Anklagedarstellungen grundsätzlich, nicht jedoch in jeweils einzelnen Details erstellt seien (Urk. 38 S. 93f.).

- 10 - 2.3. Bei ihrer sorgfältigen und detaillierten Beweiswürdigung hat die Vorinstanz namentlich auf die Aussagen der Privatklägerin und ihre Eintragungen im Tagesprotokoll abgestellt (Urk. 38 S. 24ff.; Urk. 11/1f.). Vorab hat die Vorinstanz der Privatklägerin eine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit attestiert (Urk. 38 S. 22f.). Dass die Privatklägerin in einer vergleichbaren Konstellation von Beteiligten und Taten eine hohe Glaubwürdigkeit aufweist, wurde bereits im früheren Verfahren rechtskräftig erkannt (Beizugsakten Urk. 26 S. 13f.; Beizugsakten Urk. 49 S. 8). Auch in diesem früheren Verfahren wurde sodann auf die – mit den Vorliegenden vergleichbaren – Einträge der Privatklägerin in ihrem Tagesprotokoll abgestellt (vgl. Beizugsakten Urk. 26 S. 9-12). Dazu hat das Bundesgericht unumwunden festgestellt, dass diese schriftlichen Aufzeichnungen entgegen der Ansicht der Verteidigung prozessual verwertbar sind (Beizugsakten Urk. 57 S. 5f.). Es ist in der Tat auch heute kein nachvollziehbares Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte und der Beschuldigte vermag ein solches auch nicht ansatzweise darzutun. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin, wie sie sie in diversen Einvernahmen deponiert hat, ausführlich zitiert (Urk. 38 S. 11-14) und dahingehend gewürdigt, die Aussagen der Privatklägerin seien insgesamt durchgehend lebensnah, frei von Übertreibungen, konsistent und überzeugend. Sie schildere die Vorfälle plausibel und nachvollziehbar. Ihre Aussagen wiesen sowohl hinsichtlich der in der Anklageschrift umschriebenen Vorfälle sowie der emotionalen Reaktion der Privatklägerin und der daraus folgenden Änderungen ihrer Lebensgewohnheiten eine hohe Detaildichte und Realitätsnähe auf. Sodann liessen sie sich mit den übrigen Aussagen der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie den sachlichen Beweismitteln ohne weiteres in Einklang bringen. Demzufolge seien die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft (Urk. 38 S. 15). 2.4. In der Tat wirken die Aussagen der Privatklägerin äusserst erlebt; sie gibt in ihren Einvernahmen wie in ihrem schriftlich geführten Tagesprotokoll wieder, was sie gesehen und wahrgenommen hat, ohne zu übertreiben, zu dramatisieren oder den Beschuldigten unnötig in ein schlechtes Licht zu rücken. Dieses überzeugende Aussageverhalten hat die Privatklägerin auch an der Berufungsverhandlung einmal mehr und für das Gericht unmittelbar wahrnehmbar an den Tag gelegt (Urk. 64).

- 11 - Dies vermag die Verteidigung nicht in Zweifel zu ziehen. Wie bereits das Bundesgericht im früheren Verfahren festgestellt hat, präsentiert die Verteidigung auch heute einfach eine eigene Würdigung der Aussagen der Privatklägerin (Beizugsakten Urk. 57 S. 7), welche jedoch konstruiert wirkt und nicht überzeugt. Wenn die Verteidigung beispielsweise behauptet, allein die entsprechende Schilderung der Privatklägerin könne nicht belegen, dass der Beschuldigte sie angestarrt oder mit Blicken fixiert habe (Urk. 32 S. 13, Urk. 67 S. 7f.), geht sie fehl: Wenn die Privatklägerin ihre Wahrnehmung dieser Blicke des Beschuldigten detailliert und erlebt schildert und auch in ihrem schriftlichen Tagesprotokoll vermerkt, überzeugt dies eben weitaus mehr – und rechtsgenügend – als die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, verbunden mit der Behauptung einer reinen Zufälligkeit der sehr zahlreichen Aufeinandertreffen. Wenn die Verteidigung dann noch behauptet, der Beschuldigte habe vielleicht an der Privatklägerin vorbei auf die Bahnhofsuhr oder die Perronanzeige gestarrt (Urk. 32 S. 14, Urk. 67 S. 8), mutmasst sie zum Verhalten des Beschuldigten lebensfremd und herausgerissen aus dem Gesamtkontext, in welchem der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin agierte. Bei den Aussagen bzw. entsprechenden Tagebucheinträgen der Privatklägerin handelt es sich entgegen der Verteidigung nicht einfach um deren (falsche) Verhaltensinterpretation oder Schilderung der Gefühlslage, sondern um deren Wahrnehmungen, welche sie erlebt wirkend, lebensnah, nachvollziehbar und detailliert schilderte. Ausserdem zeigte sich im Rahmen der Befragung der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, dass diese in ihren Schilderungen durchaus und sogar von sich aus auch mit Blick auf das Kontakt- und Rayonverbot "unproblematische" Vorfälle erwähnte bzw. explizit als solche deklarierte und deshalb zweifellos in der Lage ist, zwischen verschiedenen Arten von (Sicht-)Kontakten zu differenzieren (vgl. Urk. 64 S. 6). Überdies vermag die Verteidigung mit der Geltendmachung fehlender objektiver Sachbeweise bzw. der Geltendmachung von Widersprüchen der Aussagen der Privatklägerin zu den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln keine Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin hervorzurufen (vgl. Urk. 67 S. 5f.). Die Verteidigung hat sich zu den erhobenen RTI-Daten, der Standortauswertung und deren Abgleich mit den Tagesprotokolleinträgen (vgl. Urk. 7/14) eher pauschal dahingehend geäussert, daraus lasse sich wenig ableiten, da der Beschuldigte ja nicht

- 12 bestreite, sich immer wieder an derselben Örtlichkeit respektive in der direkten Umgebung der Privatklägerin aufgehalten zu haben. Die RTI-Daten erlaubten nur eine grobe Rayonzuteilung über Antennen, bei denen ein Mobiltelefon angemeldet sei. Da diese Antennen immer einen grösseren Abstrahlwinkel hätten, ermöglichten diese keine präzise Standortbestimmung (Urk. 67 S. 6f.). Da die Antennen grössere Bereiche abdeckten, also nicht nur die Bahnsteige, sondern auch Bereiche in den Durchgängen und in der Nähe des Bahnhofs erfassten, wo sich Geschäfte und auch Restaurants befänden, liessen sich damit gerade keine "Wartezeiten" bzw. das inkriminierte Verhalten an sich nicht erstellen (Urk. 32 S. 9ff., Urk. 67 S. 6f.; Prot. II S. 12). Solche Ausführungen genereller Natur zu den RTI-Daten verfangen nicht, da diese nicht als alleinige Beweismittel berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz hat in jedem Anklagepunkt sämtliche belastenden Umstände, nicht nur – aber auch – die Standortbestimmungen, in einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen (Urk. 38 S. 21 und dann S. 24ff.). So wurden ergänzend auch zahlreiche Zeugenaussagen erst ausführlich zitiert und anschliessend beweisrechtlich gewertet (Urk. 38 S. 15-20). Unzulässig ist jedenfalls die Schlussfolgerung der Verteidigung, in jenen Vorfällen, in welchen die RTI-Auswertung keinen "Hit" ergeben habe, sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht an der fraglichen Örtlichkeit gewesen sei (Urk. 32 S. 14ff.). Kein "Hit" kann selbstverständlich erfolgen, wenn der Beschuldigte sein Mobiltelefon gar nicht mitführt oder ausgeschaltet hat. Die daraus resultierende Folgerung der Verteidigung, die Privatklägerin habe also den Beschuldigten vielfach verwechselt bzw. sich bezüglich der Sichtungen des Beschuldigten einfach geirrt, was generell ihre Darstellungen in Zweifel ziehen lasse (Urk. 32 S. 16, Urk. 67 S. 7), geht fehl. In jenen Punkten, in welchen nach umfassender Beweisprüfung Zweifel am Anklagesachverhalt respektive an Details verblieben, hat die Vorinstanz dies zugunsten des Beschuldigten ausdrücklich festgestellt (Urk. 38 S. 91-94). Die pauschale Kritik der Verteidigung, wonach die Vorinstanz vielfach einfach zirkelschlüssig argumentiert und festgehalten habe, dass der entsprechende Vorgang stattgefunden habe, weil die anderen Vorgänge stattgefunden hätten, ist unbegründet (Urk. 67 S. 4). Die Vorinstanz hat – wie bereits mehrfach

- 13 erwähnt – jeden einzelnen Vorfall anhand der jeweils vorliegenden Beweismittel individuell und detailliert beurteilt. Hinsichtlich Vorfall 4 macht die Verteidigung geltend, dass niemand gesehen habe und folglich auch nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage behauptet – an der Arbeitsstelle der Privatklägerin gewartet habe. Der Privatklägerin sei lediglich von ihrem Chef berichtet worden, dass dieser gesehen habe, wie der Beschuldigte am H._____-Gebäude vorbeigelaufen sei, was auch der Zeuge D._____ im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt habe. Darauf gehe die Vorinstanz aber nicht ein, sondern qualifiziere die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich in der Nähe des Gebäudes mit Geschäftskollegen getroffen habe, lediglich als Schutzbehauptung (Urk. 67 S. 11). Es ist zutreffend, dass dieser Vorfall nicht durch die Privatklägerin selbst wahrgenommen wurde. Auch wenn es sehr wahrscheinlich ist, lässt sich – entgegen der Vorinstanz – zu Gunsten des Beschuldigten nicht erstellen, dass er tatsächlich vor der Arbeitsstelle der Privatklägerin auf diese gewartet hat. Die übrigen von der Verteidigung im Einzelnen beanstandeten Vorfälle Nr. 26, 62 und 58 wurden jedoch wiederum durch die Privatklägerin selbst wahrgenommen. Wie bereits vorstehend in Erw. II. 2.3. f. ausgeführt wurde, kann grundsätzlich auf die detaillierten, nachvollziehbaren, von übermässiger Belastung und Aggravation freien Schilderungen der Privatklägerin abgestellt werden. 2.5. Wie bereits erwogen, weist der Beschuldigte eine einschlägige, rechtskräftige Verurteilung vom 27. Januar 2023 wegen Nötigung, begangen gegenüber der – auch heutigen – Privatklägerin B._____, auf (Urk. 39). Die Verteidigung versucht, möglichst jeden Zusammenhang zwischen diesem früheren Verfahren und dem vorliegenden Verfahren in Zweifel zu ziehen: Es sei mitnichten so, dass der Beschuldigte das frühere, erstellte Verhalten durch das heute inkriminierte Verhalten fortgeführt habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin im aktuell interessierenden Verhalten weder an Örtlichkeiten mit Bezug zu ihrem Privatleben aufgesucht, noch sie schriftlich oder mündlich belästigt, sie nicht direkt angesprochen oder ihr SMS- oder WhatsApp-Nachrichten geschickt und auch keinen physischen Kontakt hergestellt (Urk. 32 S. 3f., S. 27, S. 29f.; Urk. 67 S. 2f.). Korrekt ist, dass dies alles dem Beschuldigten im früheren Verfahren vorgeworfen (und er dafür

- 14 auch verurteilt) wurde und dass ihm Solches vorliegend nicht zur Last gelegt wird. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass das eben genannte Verhalten in der Mehrzahl der 64 einzeln aufgelisteten Anklagepunkten des früheren Verfahrens keine Rolle spielte und es darin um absolut vergleichbares Verhalten ging wie in den vorliegend zu beurteilenden, heute noch 58 Anklagepunkten (Urk. 38 S. 96), nämlich das Beobachten, Folgen und Auflauern an öffentlich zugänglichen Orten (vgl. Beizugsakten Urk. 13). Es ist lebensfremd zu behaupten, eine solch grosse Anzahl von vergleichbaren, ja teilweise identischen Verhaltensweisen in sich folgenden Zeitspannen, sogar dieselben zwei Personen betreffend, weise keinerlei Zusammenhang auf. Soweit die Verteidigung überdies die heute zu beurteilenden Vorkommnisse zu bagatellisieren versucht, indem sie die im Vergleich zu den bisherigen Vorkommnissen viel geringere Intensität derselben hervorhebt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Privatklägerin schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung eindrücklich und in nachvollziehbarer Weise, dass die heute zu beurteilenden Vorkommnisse für sie im Vergleich zu den bisherigen von der Intensität her fast noch etwas schlimmer gewesen seien und sie umso mehr negativ in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt hätten, da sie sich vom gerichtlich ausgesprochenen Annäherungsverbot aus dem ersten Verfahren etwas erhofft hatte. Da sich dieses Verbot dann aber als nicht wirkungsvoll herausgestellt habe, sei die Konsequenz für ihren Partner und sie dann folglich auch ein Umzug gewesen (vgl. Urk. 64 S. 6f.). 3.1. Die Vorinstanz hat zur rechtlichen Würdigung vorab die allgemeinen Grundsätze zum Tatbestand der Nötigung und insbesondere dessen Erfüllung durch sogenanntes Stalking angeführt (Urk. 38 S. 95f.) und anschliessend das Folgende erwogen: Zwischen dem 12. Januar 2022 und dem 3. Mai 2023 sei es insgesamt zu 58 Vorfällen gekommen, anlässlich welcher der Beschuldigte die Privatklägerin beobachtete, ihr folgte oder auflauerte. Dabei ereigneten sich alleine 49 dieser Vorfälle zwischen dem 12. Januar 2022 und dem 6. September 2022, mithin während eines Zeitraums von rund acht Monaten. Zeitweise sei es fast täglich zu Vorfällen gekommen und an gewissen Tagen hätten sich sodann zwei, manchmal sogar drei Vorfälle an nur einem Tag ereignet. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten sei klar über eine blosse Störung hinausgegangen und für die

- 15 - Privatklägerin derart belastend gewesen, dass sie ihre Lebensgewohnheiten habe ändern müssen. Sie habe sich gezwungen gesehen, ihren Arbeitsweg zu ändern, spätere oder frühere Züge zu nehmen, andere Verkehrsmittel zu benutzen, Einkäufe abzukürzen oder abzubrechen, Umwege zu machen oder sich begleiten zu lassen. Das Verhalten des Beschuldigten habe dazu geführt, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der Privatklägerin derart erheblich beeinträchtigt wurde, dass sie sich gezwungen fühlte, Ausschau nach dem Beschuldigten zu halten oder vorauszuplanen, da dieser ihr ein weiteres Mal auflauern und sie verfolgen könnte, und mögliche Fluchtwege oder Sicherheitspersonal zu suchen. Das permanente Nachstellen und Auflauern des Beschuldigten in seiner Gesamtheit habe eine Intensität erreicht und aufrecht erhalten, welche eine dauerhafte Anpassung der Lebensgewohnheiten bzw. Alltagsgestaltung der Privatklägerin erzwang. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt. 3.2. Diese Qualifikation ist korrekt und zu übernehmen: Die Verteidigung argumentiert, "ausgehend vom erstellten Sachverhalt kann keine Nötigung vorliegen" (Urk. 32 S. 27), wobei sie aber eben gerade von einem anderem als dem tatsächlich erstellten Sachverhalt ausgeht. Es hilft dem Beschuldigten nicht, wenn die Verteidigung repetitiv aufzählt, was dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde (Urk. 32 S. 28f.). Die Darstellung der Verteidigung, die Privatklägerin habe bei "Sichtungen" nicht reagiert, weshalb die Sache "dann jeweils erledigt" gewesen sei, die Privatklägerin habe den "Situationen" leicht ausweichen können, weshalb von einer sehr geringen Intensität auszugehen respektive kein Nötigungserfolgen eingetreten sei (Urk. 32 S. 29ff.) geht komplett an den wie erwogen überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin vorbei, dass die schiere Menge und Regelmässigkeit der ihr aufgezwungenen Begegnungen sie sehr wohl massiv tangiert und zur Änderung ihres geplanten Verhaltens veranlasst, ja gezwungen habe. Sodann erhellt nicht, was die Verteidigung aus der Frage, wieso die Privatklägerin im Juni 2022, als es zahlreiche Vorfälle gegeben haben solle, gleichwohl regelmässig zu den Zeiten zur Arbeit gefahren sei, zu denen der Beschuldigte jeweils den Zug benutzte, konkret ableiten will. Sofern daraus geschlossen werden soll, dass das (angebliche) Verhalten des Beschuldigten keine derart erheblichen und wie von ihr geschilderten Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin gehabt

- 16 haben könne, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 67 S. 10). Die Privatklägerin war weder dazu verpflichtet, ihrerseits Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko eines Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten zu verhindern noch ihren Arbeitsweg entsprechend anzupassen. Wie erheblich sich das Verhaltens des Beschuldigten auf die Privatklägerin bzw. deren Privatleben ausgewirkt hat, ist auch aufgrund des Umstands ersichtlich, dass sich diese schliesslich dazu veranlasst sah, mit ihrem Partner umzuziehen (vgl. auch vorstehend Erw. II. 2.5.). Haltlos ist auch die Mutmassung der Verteidigung, die Privatklägerin fühle sich durch den Beschuldigten gestört und beeinträchtigt, "ohne irgendein Zutun des Beschuldigten" (Urk. 32 S. 32). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte über einen langen Zeitraum in zahlreichen Einzelhandlungen alles andere als kein Zutun geleistet. Auch wenn eine Nötigungshandlung kein rechtskräftiges Urteil voraussetzt, ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Urteil 27. Januar 2023 rechtskräftig ein Kontakt- und Rayonverbot zur Privatklägerin auferlegt wurde (Beizugsakten Urk. 49 S. 21). Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe "nachweislich" dieses Kontaktverbot nie verletzt (Urk. 32 S. 33) ignoriert einmal mehr den erstellten Anklagesachverhalt. Der Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin nicht gezielt abgepasst haben könne, da es zu keinerlei Begegnungen auf dem Arbeitsweg gekommen sei, nachdem die Privatklägerin andere Zugverbindungen zur Arbeit genommen habe und davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte zu diesem Zweck ansonsten seine Fahrzeiten bzw. Anwesenheiten am Bahnhof ebenfalls angepasst hätte, verfängt ebenfalls nicht (Urk. 67 S. 5f.). Dabei handelt es sich um reine Spekulationen seitens der Verteidigung, aus welchen nichts abgeleitet werden kann. Ausserdem hat die Vorinstanz in Würdigung der konkreten Beweismittel bei jedem einzelnen Vorfall Fall erstellt, dass bzw. in welchen Fällen der Beschuldigte nicht einfach nur am Bahnhof gewartet hat, sondern es eben gerade sein Ziel gewesen ist, die Privatklägerin dort jeweils abzupassen. Zum Gesamtfazit der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ist festzuhalten, dass zutreffend ist, dass bei keinem Vorfall eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat und alle Vorfälle im öffentlichen Raum stattgefunden haben. Dies findet sich entsprechend auch in der

- 17 - Anklageschrift, ist aber im konkreten Zusammenhang nicht weiter relevant. Selbst wenn man dem Beschuldigten ausserdem ein legitimes Interesse (wie z.B. Arbeitsweg, Einkaufen oder Geschäftstermine) an seiner Anwesenheit an den jeweiligen Orten attestierte, hatte dieser aber sicherlich keine Berechtigung, das Annäherungsverbot zu verletzen bzw. es durch sein Verhalten darauf ankommen zu lassen, dass es zu von der Privatklägerin klarerweise unerwünschten Begegnungen mit dieser kam (vgl. Urk. 67 S. 13). 3.3. Zum subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, aufgrund dessen, dass es bereits in einem ersten Verfahren zu einer Anklage und Verurteilung kam – in welchem es im Wesentlichen um dieselben Handlungen gegen dieselbe Privatklägerin ging – habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin die ständigen Begegnungen mit ihm nicht wollte. Es sei ihm dadurch ebenfalls bewusst gewesen, dass die Privatklägerin die Begegnungen als beängstigend empfand und sein Verhalten sie zu Änderungen ihrer Lebensgewohnheiten sowie täglichen Abläufe zwang. Zwar sei die Verurteilung des Beschuldigten zu Beginn der Vorfälle noch nicht rechtskräftig gewesen, dennoch habe er gewusst, dass er gegen den ausdrücklichen Willen der Privatklägerin handelte. Sodann sei sich der Beschuldigte auch des ihm mit seiner Verurteilung auferlegten Kontakt- und Annäherungsverbots zur Privatklägerin bewusst gewesen, zumal er auf dieses in seinen Aussagen stellenweise Bezug nahm. Die Privatklägerin habe sodann bereits am 12. September 2022 Strafanzeige bei der Polizei erstattet, welche entsprechende GSG-Massnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots gegen den Beschuldigten aussprach, die in der Folge durch das Zwangsmassnahmengericht um drei Monate verlängert wurden. Kurz nach Ablauf der GSG- Massnahmen hätten die Begegnungen erneut begonnen. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte beabsichtigt, die Privatklägerin dazu zu bringen, sich in seiner Nähe aufzuhalten, wobei er die Angst und Einschränkungen auf Seiten der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe demnach eventualvorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei (Urk. 38 S. 96-98). Dies ist zutreffend und zu übernehmen. Wie bereits ausgeführt erfordert eine Nötigungshandlung kein rechtskräftiges Urteil bzw. Kontakt- und Rayonverbot. Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus,

- 18 dass die Vorinstanz aus einer vorhersehbaren Irritation der Privatklägerin eine vom Beschuldigten intendierte Willensbeugung konstruiert habe. Die argumentative Brücke von "er konnte es wissen" (aufgrund von Whatsapp-Historie bzw. früherem Verfahren) zu "er wollte die Willensbeugung der Privatklägerin" werde vielfach nur sprachlich und nicht mit Tatsachen aufgefüllt. Eine Tat- und Motivationsanalyse zur Beeinflussung des Willens der Privatklägerin führe vorliegend aber zu keinem Ergebnis. Entgegen der Verteidigung liegen keineswegs null Hinweise auf die Motivationslage für das Verhalten des Beschuldigten vor. Im Gegenteil liess sich der Befragung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus ein Motiv entnehmen, weshalb er bezwecken wollte, dass sich die Privatklägerin in seiner Nähe aufhielt und ihn anschaute (vgl. Urk. 67 S. 16). So bestätigte dieser auf entsprechende Ausführung der Verfahrensleitung zunächst, dass im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 seinerseits durchaus "eine gewisse Obsession" bestanden habe bzw. er der Privatklägerin damals sicherlich zu viele Nachrichten geschrieben habe. Gleichzeitig versuchte er diese Aussage später insofern zu relativeren, als er betonte, dass er zwischenzeitlich damit abgeschlossen habe und es sich nun um ein ganz anderes Verfahren handle (vgl. Urk. 65 S. 5 und S. 11f.). 3.4. Schliesslich hat die Vorinstanz – zutreffend – erwogen, dass aufgrund der vorliegend rechtsmissbräuchlichen Zweck-Mittel-Relation das sich aus vielen Einzelhandlungen zusammensetzende, insgesamt als nötigend zu qualifizierende Verhalten des Beschuldigten widerrechtlich gewesen sei (Urk. 38 S. 98). Die Verteidigung stellte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass sich der Beschuldigte nicht ohne nachvollziehbaren Anlass oder um in der Nähe der Privatklägerin zu sein, an den Bahnhöfen aufgehalten habe. Es gebe kein allgemeines Verbot, sich auf einem Perron aufzuhalten, einen Zug frei zu wählen oder sich dort nach anderen Fahrgästen oder einfahrenden Zügen umzuschauen. Ausserdem sei es offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich, zu einer bestimmten Zeit einen Zug zu besteigen und mit diesem zur Arbeitsstelle zu fahren, und zwar so, dass man dort rechtzeitig zum Arbeitsbeginn eintreffe (Urk. 67 S. 17f.). Diese Argumentation der Verteidigung trifft auf Personen zu, die keinerlei Beziehung zu einer anderen, geschädigten Person aufweisen bzw. diese gar nicht

- 19 kennen. Auf den vorliegenden Fall kann sie jedoch keine Anwendung finden, da sie am angeklagten Sachverhalt vorbei geht. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Privatklägerin bzw. auch der gesamten Umstände im Zusammenhang mit dem ersten bzw. den anderen Verfahren musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass diese keinerlei Begegnungen bzw. bewusste Annäherungen seinerseits wünschte, weshalb er eben auch dazu verpflichtet gewesen wäre, sein Verhalten entsprechend anzupassen. 4. Insgesamt ist die angefochtene Verurteilung des Beschuldigten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teilweise in der Probezeit gemäss Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2023 begangen hat, hat die Vorinstanz den ihm dort gewährten bedingten Vollzug der ausgefällten Geldstrafe widerrufen, für die aktuellen Taten eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, diese auf 12 Monate bemessen und deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben (Urk. 38 S. 99-106). 1.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Mit der Wiederaufnahme seines deliktischen Verhaltens, welches zur Verurteilung vom 27. Januar 2023 geführt hatte, während laufender Probezeit hat der Beschuldigte in optima forma demonstriert, dass er sich durch die mit diesem Entscheid ausgefällte Sanktion nicht von weiteren Straftaten abhalten lässt. Der Widerruf der bedingten Vorstrafe erfolgte damit zurecht. 2.1. Zur Strafzumessung hat die Vorinstanz vorab die entsprechenden theoretischen Grundsätze angeführt und den anwendbaren Strafrahmen abgesteckt (Urk. 38 S. 100f.), worauf verwiesen wird.

- 20 - In der Folge hat sie zur Tatkomponente erwogen, der Nötigungserfolg sei tatsächlich eingetreten. Die Privatklägerin sei durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt worden und habe ihre Lebensgewohnheiten verändert. Der Beschuldigte habe zwar weder Gewalt noch Drohungen angewendet; er habe der Privatklägerin jedoch nachgestellt, ihr aufgelauert, sie – für die Privatklägerin erkennbar – beobachtet und sich ihr gegen ihren Willen angenähert. Wohl habe sich dies an öffentlich zugänglichen Orten zugetragen. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin erheblich beeinträchtigt. Ferner habe es sich erneut um eine lange und intensive Beeinträchtigung der Freiheit der Privatklägerin gehandelt, welche sich durch immer neue Vorfälle stets aktualisiert habe. Das objektive Tatverschulden wiege deshalb nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte – gerade noch – mit Eventualvorsatz gehandelt. Sein Ziel sei gewesen, sich in der Nähe der Privatklägerin aufzuhalten bzw. sie dazu zu bringen, sich in seiner Nähe aufzuhalten. Er habe dementsprechend aus rein egoistischen Motiven gehandelt einige Energie und Zeit in sein kriminelles Tun investiert. Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin direkt habe schaden wollen, bestünden nicht. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt wiege das Verschulden nicht mehr leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf 8 Monate festzusetzen sei. 2.2. Dies alles ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Die Privatklägerin hat auch an der Berufungsverhandlung eindringlich und überzeugend dargelegt, wie stark sie – erneut – durch die ca. eineinhalb Jahre dauernden Nachstellungen des Beschuldigten bedrängt, eingeschränkt und zu einem eigentlich nicht geplanten Verhalten veranlasst worden sei (Urk. 64 S. 6f. und auch vorstehende Erw. II. 2.5.). Die letztzitierte Erwägung der Vorinstanz ist sodann mit der Staatsanwaltschaft beschönigend: Dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht direkt habe schaden wollen, trifft zwar betreffend tatsächliche Übergriffe zu: Betreffend den vorliegend interessierenden Tatbestand der Nötigung nahm der Beschuldigte zumindest und sehr bewusst in Kauf, die Privatklägerin dahingehend zu schädigen, sie ständig zu einem von ihr nicht gewollten Verhalten zu zwingen.

- 21 - Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz eventualiter den Antrag, für den Fall einer Verurteilung wäre eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe schuldangemessen (Urk. 32 S. 34). Dabei geht sie jedoch von einem anderen als dem erstellten Sachverhalt aus und taxiert weiter das Verschulden unkorrekt als sehr leicht. Zum Vergleich: Im Rahmen einer Nötigung könnte von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden, wenn die Handlungsfreiheit des Betroffenen einmalig und für einen beschränkten, kürzeren Zeitraum eingeschränkt wird, z.B. durch Hindern eines Fahrzeuglenkers an der Wegfahrt durch Zu-Parkieren. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde sodann seitens der Verteidigung kein ausdrücklicher (Eventual-) Antrag auf Ausfällung einer Geldstrafe mehr gestellt (vgl. Urk. 67 S. 21f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung sodann geltend, dass es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz noch eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt hatte und im Berufungsverfahren dann – mit dem Antrag auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten – eine höhere Strafe forderte (Prot. II S. 9f.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist vorliegend nicht per se rechtsmissbräuchlich, da sie den höheren Antrag im Gegensatz zum seitens der Verteidigung angesprochenen Bundesgerichtsentscheid mit einer seit der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils neuen Tatsache (namentlich der Einleitung eines neuen Strafverfahrens) begründet (vgl. BGer 6B_1498/2020 vom 29. November 2021, E. 4.4). Auf die Frage, ob bzw. inwiefern dieses neue Strafverfahren bei der Festlegung der Sanktion zu berücksichtigen ist, wird nachfolgend in Erw. III. 2.5. und Erw. III. 3.1. eingegangen. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 38 S. 102f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seit der Hauptverhandlung nichts in seinen persönlichen Verhältnissen verändert habe und er insbesondere nach wie vor am selben Ort arbeite und wohne. Ausserdem bestätigte er, dass seit Januar 2025 wieder ein neues Strafverfahren der Privatklägerin gegen ihn eingeleitet worden sei, im Rahmen welcher bereits Befragungen stattgefunden

- 22 hätten (Urk. 65 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Ein positives Nachtatverhalten kann der Beschuldigte mit der Vorinstanz nicht für sich reklamieren: Er hat die Aussage verweigert oder bestreitet respektive beschönigt das ihm vorgeworfene und erstellte Verhalten. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte weist heute eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 39 und Urk. 63). Im Tatzeitraum, als er die heute zu beurteilenden Übergriffe beging, war diese jedoch noch nicht rechtskräftig. Daher gilt er betreffend diese Taten technisch nicht als einschlägig vorbestraft. Allerdings hat die Vorinstanz korrekt das Folgende erwogen: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2023 wegen Nötigung der Privatklägerin B._____ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 300.– sowie einem dreijährigen Kontaktund Annäherungsverbot zu Gunsten der Privatklägerin verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ereigneten sich, bevor dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Allerdings begann der Beschuldigte bereits rund eineinhalb Monate nach der erstinstanzlichen Verurteilung im ersten Strafverfahren und damit während laufendem Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht erneut zu delinquieren. Da sich die Vorfälle im Sommer 2022 intensivierten, erstattete die Privatklägerin am 12. September 2022 die erste Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung. Daraufhin wurden entsprechende GSG-Massnahmen gegen den Beschuldigten ausgesprochen und für drei Monate verlängert. Weder die Strafanzeige – aufgrund welcher ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung eingeleitet wurde – noch die GSG-Massnahmen vermochten den Beschuldigten allerdings von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch wenn sich der Beschuldigte an die entsprechenden GSG-Massnahmen hielt und sich in dieser Zeit keine weiteren Vorfälle ereigneten, nahm der Beschuldigte kurz nach dem Ende der GSG-Massnahmen die Annäherungsversuche zur Privatklägerin sofort wieder auf. Schliesslich delinquierte der Beschuldigte auch nach der Ausfällung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2023 weiter, währenddessen auch das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht lief und die Privatklägerin ihre zweite Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Dass der Beschuldigte trotz all dieser Umstände, d.h.

- 23 während mehrerer laufender Rechtsmittel- und mehrerer neuer Strafverfahren sowie nach erneuter Verurteilung wegen Nötigung und im Wissen darum, was sein Verhalten bei der Privatklägerin auslöste, weiter delinquierte, wirke sich – so die Vorinstanz – erheblich straferhöhend aus (Urk. 38 S. 103f.). 2.4. Als konsequente Folge dieser massiv zu Ungunsten des Beschuldigten wiegenden Täterkomponente hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 4 Monate auf letztlich 12 Monate erhöht. Entgegen der Verteidigung bestehen nicht "keinerlei Gründe für die Anordnung einer Freiheitsstrafe" (Urk. 32 S. 34), vielmehr schlicht ein zwingender: Sämtliche zu berücksichtigenden Strafzumessungskriterien führen wie erwogen zu einer angemessenen Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe; eine Sanktion in Form einer Geldstrafe in dieser Höhe sieht das Gesetz nicht vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.5. Die Privatklägerin hat im Januar 2025 erneut Strafanzeige gegen den Beschuldigten gestellt betreffend gleichgelagertes Verhalten. Das entsprechende Strafverfahren ist pendent und befindet sich im Untersuchungsstadium (Urk. 48; Urk. 51). Dieser Umstand wiegt bei der Strafzumessung betreffend das vorliegend zu sanktionierende Delikt strafzumessungsneutral. 2.6. Insgesamt ist auch die angefochtene Sanktion zu bestätigen. 3.1. Zur Frage des Vollzugs der auszufällenden Sanktion hat die Vorinstanz vorab das Theoretische angeführt (Urk. 38 S. 105). Darauf wird verwiesen. Zur Ergänzung das Folgende: Die einzelnen Momente, welche für oder gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sprechen, sind zahlreich. Es können immer wieder neue Kriterien auftauchen. Der Richter hat diese wie Mosaiksteine zu einem Gesamtbild zusammenzufügen. Von grosser Bedeutung ist das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des Strafverfahrens. Der Richter kann und soll der Haltung Rechnung tragen, die der Verurteilte in Anbetracht des verursachten, aber weder gerichtlich noch durch Vergleich festgestellten Schadens angenommen hat. Zu berücksichtigen ist beim Nachtatverhalten auch das Nichteinhalten eines neuen Kontakt- und Rayonverbots (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 54, 78 und 82).

- 24 - 3.2. Anschliessend hat die Vorinstanz erwogen, objektiv seien die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt. Zwar weise der Beschuldigte eine Vorstrafe auf, welche für die letzten Vorfälle auch einschlägig sei, jedoch könne ihm trotz der Umstände gerade noch eine günstige Prognose zugestanden werden. So sei der Beschuldigte im ersten Strafverfahren zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, welche im vorliegenden Verfahren widerrufen werde. Sodann werde der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, was eine nicht unerhebliche Strafe darstelle, weshalb davon auszugehen sei, dass der Widerruf sowie die hohe Freiheitsstrafe eine genügende Abschreckungswirkung auf den Beschuldigten haben dürften, so dass er dadurch von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abgehalten werde. Demnach sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Urk. 38 S. 105f.). Diese Erwägungen sind vorab dahingehend zu präzisieren, dass der Beschuldigte wohl heute eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe aufweist und er im Tatzeitraum der vorliegend zu beurteilenden Nötigung erstinstanzlich und immerhin teilweise auch zweitinstanzlich wegen eines gleichgelagerten Delikts verurteilt war. In Rechtskraft erwuchs die obergerichtliche Verurteilung aber erst durch die bundesgerichtliche Abweisung der Beschwerde des Beschuldigten und somit nach Ende des Deliktszeitraums. 3.3. Die Anklagebehörde hat betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Anschluss-)Berufung erhoben. Sie verwies dabei auf eine neue Anzeigeerstattung der Privatklägerin wegen erneuten, gleichgelagerten Verhaltens des Beschuldigten und das entsprechend angehobene neue Strafverfahren (Urk. 45). Die Akten dieses neuen Verfahrens wurden dem Beweisantrag der Anklagebehörde folgend beigezogen (Urk. 47f. und Urk. 51f.). 3.4. Das Gesamtbild, wie es gemäss eingangs zitierter Vorgabe bei der Frage der Gewährung bzw. Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu berücksichtigen ist, stellt sich wie folgt dar: Am 28. Januar 2021 – und somit vor fast sechs Jahren – erstattete die Privatklägerin B._____ erstmals gegen den Beschuldigten A._____ bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige u.a. wegen Nötigung. Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom

- 25 - 4. Februar 2021 wurden dem Beschuldigten im parallel eröffneten Gewaltschutzverfahren zugunsten der Privatklägerin Schutzmassnahmen (Rayonverbote und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin) gemäss § 3 GSG auferlegt. Diese Gewaltschutzmassnahmen wurden auf Gesuch der Privatklägerin hin durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 12. Februar 2021 bis am 18. Mai 2021 verlängert. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Anklageschrift vom 21. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Nötigung (Beigezogene Akten Urk. 26 S. 3). Der Beschuldigte wurde am 25. November 2021 erst- sowie am 27. Januar 2023 zweitinstanzlich schuldig gesprochen und seine Beschwerde wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2023 abgewiesen. Im bezirks- wie im obergerichtlichen Urteil wurden Kontakt- und Rayonverbote ausgesprochen (Beigezogene Akten Urk. 26, 49, 57). Am 12. September 2022 erstattete die Privatklägerin erneut Anzeige gegen den Beschuldigten; "zur Beruhigung der Situation" wurde dem Beschuldigten durch die Polizei ein Kontakt- und Rayonverbot eröffnet, welches vom Beschuldigten angefochten und vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt wurde (Urk. 1/1 S. 1 und 14). Am 3. Mai 2023 erstattete die Privatklägerin erneut Anzeige gegen den Beschuldigten; "erneut" und "wiederholt" wurde ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen (Urk. 1/2 S. 2 und 6). Die aktuelle Anklage datiert vom 27. Mai 2024 (Urk. 20) und das angefochtene, bezirksgerichtliche Urteil vom 24. Oktober 2024; Letzteres enthält ein abermaliges Kontakt- und Rayonverbot. Am 17., 21. und 22. bzw. 23. Januar 2025 erstattete die Privatklägerin aufgrund aktueller Vorkommnisse im Januar 2025 wiederum Anzeige gegen den Beschuldigten; das Verfahren ist pendent (Urk. 48). 3.5. Die Privatklägerin hat (bereits) im Oktober 2023 – nachfühlbar – zu Protokoll gegeben, dass sie befürchte, "dass es nie endet" (Urk. 3/3 S. 8 F/A 46). Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschuldigten sei angesichts des zu erfolgenden Widerrufs der bedingt aufgeschobenen Geldstrafe und des gegebenenfalls drohenden Vollzugs der neu auszufällenden Freiheitsstrafe "gerade noch eine günstige Prognose" zu stellen, war zum Urteilszeitpunkt – ebenfalls gerade noch – vertretbar. Mittlerweile sind jedoch tatsächlich neue, für die massgebliche Beurtei-

- 26 lung relevante Kriterien aufgetaucht: Das neue, seit Januar 2025 pendente Strafverfahren wird – erneut – geführt wegen Nötigung (Urk. 48; Betreffnis zur Einvernahme der Privatklägerin B._____ vom 20. August 2025 im Untersuchungsverfahren der StA Zürich-Limmat …). Der Beschuldigte bestreitet, sich im Sinne dieses Tatbestandes schuldig gemacht zu haben (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. August 2025 im Untersuchungsverfahren der StA Zürich-Limmat …), was einerseits sein gutes Recht und andererseits auch nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. Gestützt auf das infolge Beizugs der Untersuchungsakten vorliegende Bildmaterial und die einmal mehr überzeugenden Aussagen der Privatklägerin im neuen Verfahren wie auch an der Berufungsverhandlung dieses Verfahrens steht fest, dass der Beschuldigte sich um das wiederholt ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot futiert: Der Beschuldigte hat sich nur wenige Meter entfernt von der Privatklägerin und in vollem Bewusstsein auf einer Treppe mit dieser in die gleiche Richtung fortbewegt. Er hat sie dabei ebenso wahrgenommen wie sie ihn und er hat Blickkontakt mit ihr gesucht (Urk. 48, Datenträger "nicht-SBB", Aufnahme 1 und 4; Einvernahme der Privatklägerin B._____ vom 20. August 2025; Urk. 64 S. 3f.). Aus den ihm bekannten Aussagen der Privatklägerin aus mehreren, sich mittlerweile über Jahre hinziehenden Strafverfahren wusste er genau, was er dabei emotional bei der Privatklägerin auslöst, nämlich dass er mit seinem notorischen Verhalten ihr Wohlbefinden und ihr Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt. Dieses Verhalten ist wie eingangs zitiert und im Rahmen einer Gesamtbeurteilung bei der Prognosestellung und somit der Frage der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu berücksichtigen. Die wie erwogen zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz (gerade) noch vertretbare Hoffnung, der Beschuldigte werde angesichts der zu leistenden Geldstrafe und der allenfalls drohenden Freiheitsstrafe nun von der Privatklägerin ablassen und sich regelkonform verhalten, hat sich nicht bewahrheitet. Konsequenterweise ist dem Beschuldigten heute für sein weiteres, insbesondere gegenüber der Privatklägerin B._____ hochspezifisches Verhalten eine ungünstige Prognose zu stellen. Aufgrund seiner über Jahre gezeigten Renitenz gegenüber Fernhaltemassnahmen ist nicht davon auszugehen, dass einzig der Widerruf der bedingt aufgeschobenen Geldstrafe ihn von neuerlichem,

- 27 einschlägigem Fehlverhalten abhalten wird. Diese Wirkung ist einzig vom Vollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe zu erhoffen. IV. Kontakt- und Rayonverbot Die vorinstanzliche Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist ausgangsgemäss ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 38 S. 111 Ziff. 5). V. Einziehung Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur Vernichtung der beschlagnahmten Datenträger (Urk. 67). Die vorinstanzliche Anordnung betreffend Einziehung in der Untersuchung beschlagnahmter Datenträger ist folglich ausgangsgemäss ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 38 S. 111 Ziff. 6). VI. Kosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzlichen Kostenregelung zu bestätigen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen fast vollumfänglich, wobei die Privatklägerin sowie die Anklagebehörde mit ihren Anschlussberufungen (grösstenteils) obsiegen. Bei dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens zu 14/15 aufzuerlegen und zu 1/15 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Dem erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ist entsprechend eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Urk. 68; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

- 28 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 24. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'200.– Telefonkontrolle (RTI) Fr. 750.– Auslagen Gericht (Entsiegelung) G.Nr.-GT230001-L Fr. 4'462.10 Kosten Sachverständiger (Entsiegelung). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. […] 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Betreffend die Anklageziffern 4, 17, 35, 36, 42, 47, 52, 55, 59, 60 und 61 ist der Beschuldigte einer Nötigungshandlung nicht schuldig. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2023 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 300.– (insgesamt Fr. 54'000.–) wird widerrufen. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheid verboten,  mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (SMS, E-Mail, etc.),  sich der Privatklägerin, wo immer sie sich aufhält, auf unter 50 Meter zu nähern, und er wird verpflichtet,  sich bei allfälligen Begegnungen mit der Privatklägerin unverzüglich aus dem Radius von 50 Metern zu entfernen. Missachtet der Beschuldigte dieses Kontakt- und Annäherungsverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

- 30 - 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Datenträger für Computer (USB-Stick) (Asservat-Nr. A017'522'053)  1 Datenträger für Computer (CD) (Asservat-Nr. A017'522'086). 8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Urteilsdispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 14/15 auferlegt. Im Rest (1/15) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 11. Dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens …  die Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz

- 31 -  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt (per E-Mail an fachstelle.hg@kapo.zh.ch)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservatetriage) hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens …  das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten des Verfahrens SB220114. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Lüscher

SB250035 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.11.2025 SB250035 — Swissrulings