Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250024-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 3. September 2024 (DG240030)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2024 (Urk. 28/12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 20 f.) 1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 277 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2023 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen wird verzichtet. 5. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2024 beschlagnahmten Schuhe der Marke Fila (Asservaten-Nr. A018'080'018), werden dem Beschuldigten herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'158.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 18'700.– amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 3. September 2024 (DG240030) sei in Bezug auf die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 lit. a und b sowie 8 aufzuheben. 2. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. A._____ sei der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, wobei ihm 277 Tage, welche durch Unter-
- 4 suchungshaft bzw. vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, anzurechnen seien. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 5. Von der Anordnung der Landesverweisung und der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien A._____ zu drei Vierteln aufzuerlegen, aber bereits heute definitiv zu erlassen. Die in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8.1 % MWST) seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8.1 % MWST), seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 77 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu belegen. 3. Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 22 Monaten sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Dispositivziffer 5 lit. a des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
- 5 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 3. September 2024 (Urk. 59) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. September 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 51). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 liess er fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 31. Januar 2025 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 66). 2. Die Parteien wurden am 15. April 2025 zur Berufungsverhandlung auf den 10. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 69). Am 2. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (Urk. 70). Am 21. November 2025 wurde das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 3. September 2024 betreffend B._____ (Geschäfts- Nr. DG240020) beigezogen und in der Folge den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 72 f.). 3. Mit Eingabe vom 27. November 2025 stellte die Verteidigung ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten (Urk. 74), welches in der Folge bewilligt wurde. 4. Die Berufungsverhandlung fand sodann am 10. Dezember 2025 in bewilligter Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt
- 6 - (Prot. II S. 4). Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 77 S. 1; Urk. 78 S. 1 f.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.2. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen wie Kosten- und Entschädigungsregelungen und Entscheidungen über Einziehungen als mitangefochten, sofern sich dies sachlich aufdrängt (Urteile des Bundesgerichts 6B_179/2024 vom 7. November 2024 E. 2.1.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 und 1.5; je m.w.H.). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind – vorbehältlich einer hier nicht gegebenen Ausnahme – die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 93 E. 1.5.2; ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020 [kurz: SK StPO], N 19 zu Art. 399; je m.w.H.). 1.3. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dispositivziffer 1, die Strafzumessung und die festgesetzte Höhe der Probezeit gemäss Dispositivziffern 2 und 3, die Anordnung der
- 7 - Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem gemäss Dispositivziffer 5 lit. a und b sowie die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils an. Im Wesentlichen verlangt er eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– sowie das Absehen von einer Landesverweisung (Urk. 61 S. 2; Urk. 78 S. 1 f.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und den bedingten Vollzug der Strafe gemäss Dispositivziffern 2 und 3 sowie die Dauer der angeordneten Landesverweisung gemäss Dispositivziffer 5 lit. a des angefochtenen Urteils. Im Übrigen beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66 S. 2; Urk. 77 S. 1). 1.5. Ausgehend von den gestellten Anträgen ist festzuhalten, dass Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich angefochten sind. Insbesondere gilt auch Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Verzicht auf Widerruf) als mitangefochten, da die Frage des Widerrufs in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafpunkt in der Hauptsache steht, sodass eine Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere nicht zulässig ist (BGE 144 IV 383 E. 1.1; vgl. auch KELLER, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 404, vgl. insb. Fn. 12). Aufgrund der Anfechtung des vorinstanzlichen Schuldspruchs durch den Beschuldigten gelten sodann auch die Dispositivziffern 6 (Herausgabe der beschlagnahmten Schuhe) und 7 (Kostenfestsetzung) als mitangefochten. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu überprüfen. 2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249
- 8 - E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). 2.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1). III. Sachverhalt 1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 59 S. 4 f.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. 1.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung
- 9 im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2025 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023
- 10 - E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 2. Anklagevorwurf 2.1. Dem vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt geht folgende Vorgeschichte voraus: Zwischen B._____ und C._____ kam es am 2. Dezember 2023 um 14.50 Uhr zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf C._____ von B._____ tätlich angegriffen und zu Boden gebracht wurde. Während B._____ mehrfach auf den am Boden liegenden C._____ einschlug und ihn wiederholt trat, schrie dieser, er solle aufhören (Urk. 28/12 S. 3). 2.2. Unmittelbar im Anschluss daran soll es zum hier relevanten Geschehen gekommen sein: Der Geschädigte D._____, der die Hilferufe von C._____ gehört habe, habe sich daraufhin in Richtung der Beteiligten begeben. Als er bemerkt habe, dass sich auch der Beschuldigte in diese Richtung bewegte, habe er versucht, diesen daran zu hindern, indem er ihn gestossen habe. Der Beschuldigte sei daraufhin zu Boden gefallen. In der Folge habe der Beschuldigte den Geschädigten mit Fäusten ins Gesicht und in den Kopfbereich geschlagen, sodass dieser zu Boden gegangen sei. Anschliessend habe er mindestens dreimal mit dem Fuss gegen das Gesicht bzw. den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten getreten, während dieser versucht habe, seinen Kopf mit beiden Armen zu schützen. B._____
- 11 sei hinzugekommen und habe den nach wie vor am Boden liegenden Geschädigten ebenfalls mehrfach mit den Füssen gegen den Kopf getreten. Der Geschädigte habe durch die körperliche Gewalt der beiden blaue Flecken am Kopf, vor allem am Hinterkopf, sowie eine leichte Blutung im bzw. am Ohr erlitten. Dadurch soll der Beschuldigte – in Mittäterschaft mit B._____ – eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D._____ begangen haben (Urk. 28/12 S. 4). 3. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte machte während des Vorverfahrens – sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. D1/2/1-3, Urk. D1/4/1 und Urk. D1/4/3). Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zusammengefasst, er habe an jenem Tag viel Alkohol konsumiert und könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern. Aufgrund seines starken Alkoholisierungsgrades sei es ihm nicht möglich, den Geschehensablauf zu rekonstruieren oder sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern (Prot. I S. 23-26). 3.2. Über seine Verteidigung liess der Beschuldigte einräumen, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gekommen sei und er dabei einen Faustschlag und 3 Fusstritte ausgeführt habe. Dadurch habe er in Kauf genommen, dem Geschädigten eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zuzufügen (Urk. 43 S. 5, 8 f. und 15; Urk. 78 S. 5 ff.). Zudem anerkannte der Beschuldigte das Verletzungsbild, wie es sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) vom 29. Januar 2024 zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten ergibt (Urk. 43 S. 5; Urk. 78 S. 7 f.). 3.3. Die Verteidigung macht indes geltend, der Vorfall sei nicht derart drastisch gewesen, wie in der Anklage geschildert, was bereits die tatsächlich erlittenen körperlichen Beschwerden des Geschädigten aufzeigen würden. Insbesondere wird bestritten, dass der Beschuldigte die Fusstritte mit einer Intensität ausgeführt habe, die geeignet gewesen wäre, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. Weder aufgrund des Tatvorgehens noch des Verletzungsbildes ergäben sich konkrete
- 12 - Umstände, die auf eine Inkaufnahme lebensgefährlicher Verletzungen schliessen liessen. Des Weiteren wird in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B._____ gehandelt habe, weshalb dessen Tathandlungen ihm nicht zugerechnet werden könnten (Urk. 43 S. 4 ff.; Urk. 78 S. 5 ff.). 3.4. Im Folgenden bleibt somit zu prüfen, wie sich das Geschehen am 2. Dezember 2023 nachmittags beim Bahnhof E._____ im Einzelnen abspielte, namentlich welche Handlungen dem Beschuldigten konkret zugerechnet werden können, welche Intensität diese aufwiesen und ob er dabei in Mittäterschaft mit B._____ handelte. 4. Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend und vollständig aufgeführt (Urk. 59 S. 6). Des Weiteren hat sie in ihren Erwägungen die wesentlichen Aussagen der Befragten sowie den Inhalt der sachlichen Beweismittel ausführlich wiedergegeben (Urk. 59 S. 7-10). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 4.2. Das Strafverfahren gegen B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 3. September 2024 rechtskräftig abgeschlossen (Urk. 72). Das Bezirksgericht Bülach erachtete die in der Anklageschrift beschriebene erste Auseinandersetzung am Bahnhof E._____ – namentlich den Angriff B._____ auf C._____ – als vollumfänglich erstellt und sprach B._____ hierfür der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (Urk. 72 S. 8-15). Ein weiterer Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erging sodann in Zusammenhang mit den durch B._____ mehrfach ausgeführten Fusstritten gegen den am Boden liegenden D._____. Auch diesbezüglich erachtete das Bezirksgericht Bülach den Anklagesachverhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 72 S. 16-22). Auf diese rechtskräftigen Feststellungen des Bezirksgerichts Bülach ist im vorliegenden Verfahren abzustellen, soweit sie die Vorgeschichte und die Beteiligung B._____ am vorliegend in Frage stehenden Tatgeschehen betreffen.
- 13 - 5. Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beweiswürdigung vorab einzig die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten geprüft und hierzu erwogen, diesen treffe zwar keine Pflicht, zu seiner Überführung beizutragen. Als unmittelbar vom Ausgang des Strafverfahrens Betroffener habe er aber ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine möglichen Aussagen seien daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 59 S. 5). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist die Glaubwürdigkeit des Geschädigten D._____ sowie von F._____ und G._____ demgegenüber als hoch einzustufen. Der Geschädigte hat zwar zu Beginn des Strafverfahrens Strafantrag gegen den Beschuldigten erhoben (Urk. D1/15/2), indessen sich im Nachgang dazu nicht als Privatkläger konstituiert (Urk. D1/15/5). Dementsprechend wurde er von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen und sagte unter den strengen Strafandrohungen von Art. 307 StGB aus (Urk. D1/6/3). Er steht zudem in keinerlei Beziehung zum Beschuldigten. Dasselbe gilt für F._____ und G._____. Bei ihnen ist keinerlei persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zu erkennen, nahmen sie das Geschehen doch lediglich zufällig wahr, als sie zur gleichen Zeit wie der Geschädigte D._____ aus dem Zug stiegen und zunächst die Auseinandersetzung zwischen B._____ und C._____ mitbekamen. Demzufolge handelt es sich bei D._____ und dem Ehepaar F._____ und G._____ um grundsätzlich sehr glaubwürdige Zeugen. Zutreffend wies aber bereits die Vorinstanz darauf hin, dass bei der Beweiswürdigung in erster Linie der materielle Gehalt der Aussagen der befragten Personen und damit deren Glaubhaftigkeit und nicht die prozessuale Stellung massgebend sind (vgl. BGE 147 IV 534). An dieser Stelle kann bereits in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 59 S. 10 f.) vorweg genommen werden, dass die Aussagen der als Zeugen befragten Personen gesamthaft plausibel, nachvollziehbar und grundsätzlich übereinstimmend sowie überzeugend sind. 5.2. Sodann ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte über seine Verteidigung anerkennen liess, dass er den Geschädigten einmal mit der Faust ins Gesicht schlug und diesem – als dieser anschliessend am Boden lag – mehrmals Fusstritte versetzte. Erstellt ist des Weiteren gestützt auf die übereinstimmenden
- 14 - Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen F._____ und G._____, dass der Geschädigte am Boden liegend – in der Embryostellung – sein Gesicht mit den Händen/Armen zu schützen versuchte (Urk. D1/6/1 F/A 33 und Urk. D1/6/2 F/A 34; Urk. D1/8/1 F/A 17 und Urk. D1/8/4 F/A 14; Urk. D1/8/1 F/A 2 und Urk. D1/8/6 F/A 18). Ausserdem ergibt sich aus dem Gutachten des IRM vom 29. Januar 2024, dass der Geschädigte aufgrund des Vorfalls nicht wegdrückbare Hautverfärbungen an der behaarten Kopfhaut, einen Bluterguss an der rechten Ohrrückseite und Hautabschürfungen am rechten Knie erlitten hat (Urk. D1/10/3 S. 4). 5.3. Im Folgenden ist auf die einzelnen von der Verteidigung beanstandeten Punkte des Anklagesachverhalts näher einzugehen und zu prüfen, inwiefern diese durch die Beweisergebnisse gestützt oder widerlegt werden. 5.3.1. Soweit die Verteidigung noch vor Vorinstanz vorbrachte, es treffe nicht zu, dass – wie in der Anklage suggeriert werde – der Beschuldigte auf dem Weg gewesen sei, C._____ anzugreifen (Urk. 43 Rz. 10), ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine solche Absicht gar nicht vorgeworfen wird. Insbesondere wird ihm im Zusammenhang mit der ersten Auseinandersetzung zwischen B._____ und C._____ kein strafbares Verhalten zur Last gelegt. Weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen erübrigen sich daher. 5.3.2. Sodann ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, dass der Vorgang, wonach der Beschuldigte sich den Aussagen des Geschädigten zufolge, nachdem er durch den Geschädigten gestossen worden sei, zunächst versöhnlich gezeigt habe und "auf Freunde habe machen wollen" (vgl. Urk. D1/6/1 F/A 5 und 29; Urk. D1/6/3 F/A 31), in der Anklage nicht ausdrücklich umschrieben wird. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da die Anklageschrift weder entlastende Umstände enthalten muss noch solche, die allein für die Strafzumessung relevant sind (Urteile des Bundesgerichts 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.9.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4). Nichtsdestotrotz findet die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte mit seinem Faustschlag lediglich auf eine "unsanfte Behandlung" des Geschädigten reagiert habe (Urk. 43 Rz. 11 und 13; Urk. 78 Rz. 10-13), keine Stütze in dessen weiteren Aussagen. So präzisierte der Geschädigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, der Beschul-
- 15 digte habe sich deshalb so (versöhnlich) verhalten, weil er ihn zum Umdenken habe bringen wollen, damit er ihn vorbeilasse. Dies habe er (der Geschädigte) nicht toleriert und ihn weiterhin zurückgehalten, woraufhin unmittelbar die Faustschläge erfolgt seien (Urk. D1/6/1 F/A 29). Aus diesen Aussagen ergibt sich somit als Gesamtbild, dass der Beschuldigte – auch wenn er nicht von Anfang an beabsichtigte, gewalttätig gegenüber dem Geschädigten zu werden – zum Faustschlag motiviert wurde, weil der Geschädigte ihn entgegen seinem Willen schlicht nicht vorbeilassen wollte. Die Gewalthandlung erfolgte mithin nicht etwa als Reaktion auf eine aktive oder provozierende Handlung des Geschädigten, sondern vielmehr aus Verärgerung darüber, dass dieser ihm den Weg versperrte. Im Übrigen verneinte der Geschädigte die Frage, ob er selber jemanden geschlagen oder getreten habe, ausdrücklich (Urk. D1/6/3 F/A 39 f.). Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, der Geschädigte habe seine Rolle nachträglich beschönigt, räumte er doch von Beginn weg belastend für sich selbst ein, dass er den Beschuldigten gestossen habe und dieser deswegen zu Boden gefallen sei. Darüber hinaus bestätigten die Zeugen F._____ und G._____– im Einklang mit den eigenen Aussagen des Geschädigten (Urk. D1/6/1 F/A 5 und 25; Urk. D1/6/3 F/A 26) –, dass sich der Geschädigte in die laufende Gewaltsituation begeben hatte, um zu helfen. Er trat also zu keinem Zeitpunkt als Aggressor auf, sondern wurde von den Anwesenden durchwegs als "Helfer" wahrgenommen (Urk. D1/8/1 F/A 9-11; Urk. D1/8/6 F/A 12; Urk. D1/8/2 F/A 2, 7, 12, 10 f., 17 und 22 f.; Urk. D1/8/4 F/A 13). Die sinngemässe Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe lediglich auf eine ruppige Abwehrbewegung reagiert, findet daher keine Stütze in den glaubhaften Aussagen des Geschädigten sowie des Ehepaars F._____ und G._____. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten einen Faustschlag versetzte, weil dieser sich aktiv in das Geschehen einmischte und versuchte, den Beschuldigten davon abzuhalten, an ihm vorbeizugehen. 5.3.3. Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei nur ein einziger Faustschlag erfolgt, bevor der Geschädigte zu Boden gegangen sei (Urk. 43 Rz. 11; Urk. 78 Rz. 13). Hierfür ist in erster Linie auf die Aussagen des Geschädigten abzustellen, da das Ehepaar F._____ und G._____ den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten nicht wahrgenommen hat. Beide
- 16 - Zeugen schilderten zwar, Gewalthandlungen (sowohl Faust- als auch Fusstritte) beobachtet zu haben, dies aber erst ab dem Zeitpunkt, als der Geschädigte bereits am Boden gelegen sei (vgl. Urk. D1/8/2 F/A 2, 12 und 17; Urk. D1/8/4 F/A 13-15; Urk. D1/8/6 F/A 13). Der Geschädigte selbst sprach zu Beginn der polizeilichen Einvernahme – die am 2. Dezember 2023, mithin noch am selben Tag wie der Vorfall, stattfand – in freier Rede ausdrücklich von "Fäusten" in der Mehrzahl (Urk. D1/6/1 F/A 5 und 30). Auf weitere Nachfrage gab er sodann an, er sei ein- bis zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Er wisse nicht mehr, mit welcher Faust, und auch nicht, wohin im Gesicht. Nach "diesen" sei er zu Boden gefallen (Urk. D1/6/1 F/A 31). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, als er den Beschuldigten davon abgehalten habe, an ihm vorbeizugehen, sei "der erste Schlag mit der Faust" in Richtung Gesicht/Kopfbereich erfolgt. Dann sei er irgendwie ausgerutscht und am Boden gelegen (Urk. D1/6/3 F/A 31-34). In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass der Geschädigte mehrere Faustschläge nie ausschloss, sondern im Gegenteil insbesondere in seinen tatnächsten Schilderungen ausdrücklich von mehreren Faustschlägen sprach. Ausschlaggebend ist dabei, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig die höchste Authentizität und damit die stärkste Beweiskraft aufweisen. Sie entstehen zeitlich unmittelbar nach dem Ereignis, ohne längere Reflexion, externe Einflüsse oder nachträgliche Deutungen, und gelten daher als besonders zuverlässig. Gerade die frühesten Aussagen des Geschädigten enthalten die klare und spontane Angabe, er sei mit "Fäusten" geschlagen worden. Gestützt darauf ist daher als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Geschädigten mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht bzw. den Kopfbereich schlug, bevor dieser zu Boden ging. 5.3.4. Die Verteidigung rügt ferner den Sachverhaltsabschnitt, wonach der Geschädigte infolge des Faustschlags des Beschuldigten zu Boden gegangen sei (Urk. 43 Rz. 12; Urk. 78 Rz. 14). Der Geschädigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2023, er sei zu Boden gefallen, nachdem die Fäuste geflogen seien, und habe dabei seine Brille und Mütze verloren (Urk. D1/6/1 F/A 5). Er sei ca. ein- bis zweimal mit Fäusten ins Gesicht geschlagen worden und danach auf den Boden gefallen (Urk. D1/6/1 F/A 31). Gegenüber der
- 17 - Staatsanwaltschaft führte er aus, der erste Schlag sei relativ schnell gekommen, und ab dann sei er nicht mehr nur Zeuge, sondern Opfer gewesen. Auf Nachfrage, wie es weitergegangen sei, gab er an, er sei "irgendwie ausgerutscht und am Boden gelegen" (Urk. D1/6/3 F/A 31 und 34). Aus diesen Aussagen lässt sich klar ableiten, dass der Sturz des Geschädigten zeitlich unmittelbar auf einen Faustschlag des Beschuldigten folgte. Selbst wenn die verschneiten und rutschigen Bodenverhältnisse den Sturz begünstigt haben sollten, ändert dies nichts daran, dass der Faustschlag das auslösende Moment für das zu-Boden-gehen des Geschädigten bildete. Die Bodenverhältnisse stellen somit höchstens einen mitursächlichen Faktor, nicht jedoch die primäre Ursache des Sturzes dar. Immerhin bewertete der Geschädigte die Intensität der Faustschläge auf einer Skala von 1-10 mit 8-9 (Urk. D1/6/1 F/A 32). Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensnah und glaubhaft, dass der Geschädigte durch einen Faustschlag des Beschuldigten aus dem Gleichgewicht geriet und stürzte. 5.3.5. Unbestritten – und im Übrigen auch gestützt auf die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen F.______ erstellt – ist sodann, dass der Beschuldigte den Geschädigten mehrfach mit den Füssen in das Gesicht bzw. den Kopf trat, als dieser am Boden lag (Urk. 43 Rz. 14 f.). Die Verteidigung bringt hierzu vor, es sei nicht, wie in der Anklage beschrieben, von einer Mindestanzahl, sondern gestützt auf die Aussagen von F._____ von exakt 3 Fusstritten auszugehen (Urk. 43 Rz. 15; Urk. 78 Rz. 15). Der Geschädigte selbst schilderte den Ablauf zwar konstant dahingehend, dass er am Boden liegend mehrere Fusstritte erlitten habe. Er konnte die Anzahl der Tritte aber nicht eingrenzen (Urk. D1/6/1 F/A 33 und 34; Urk. D1/6/3 F/A 34), was nachvollziehbar erscheint, bedeckte er sein Gesicht während des Angriffs doch schützend mit den Händen. Auch die Zeugenaussagen der Eheleute F._____ und G._____ bestätigen mehrere Fusstritte, wobei sich G._____ dabei jedoch offenbar auf die durch sie beobachteten durch B._____ ausgeführten Fusstritte bezog (vgl. Urk. D1/8/6 F/A 14-15 und 23). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sprach F._____ bei der Polizei nicht von konkret 3, sondern von 5-6 Fusstritten (Urk. D1/8/2 F/A 2 und 17). Diese Einvernahme erfolgte am 2. Dezember 2023, mithin noch am Tag des Vorfalls. Erst anlässlich der fast zwei Monate später durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme äusserte er sich zu deren
- 18 - Anzahl unsicher und schätzte diese auf "zwischen 3 und 5", "vielleicht 3" (Urk. D1/8/4 F/A 15). Wie oben dargelegt, stellen die unmittelbar am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei gemachten Angaben von 5-6 Fusstritten die authentischste und verlässlichste Schilderung dar. Es erstaunt im Übrigen nicht, dass F._____ anlässlich der späteren Einvernahme hinsichtlich der Anzahl der beobachteten Tritte unsicher war und diese lediglich noch auf "vielleicht 3" schätzte. Erfahrungsgemäss neigen Zeugen bei zeitlich weiter entfernten, nachträglichen Befragungen zu vorsichtigeren und abgeschwächten Zahlenangaben, insbesondere wenn es – wie hier – um einen dynamischen, sich rasch abspielenden Vorgang geht. Vor diesem Hintergrund können an die exakte Bestimmung der Anzahl der Fusstritte keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, dass die frühere, tatnahe Aussage von F._____ eindeutig von mehreren Fusstritten ausgeht und sich dabei nicht auf eine bestimmte, namentlich auf exakt 3 Tritte beschränkt. Damit ist eine Mindestzahl von 3 Fusstritten ohne Weiteres erstellt. 5.4. Wie vorstehend erwähnt, ist aufgrund der Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom II. Abteilung, vom 3. September 2024 (Geschäfts- Nr. DG240020) gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten D._____ und der Zeugen G._____ und F._____ erstellt, dass B._____ – wie in der Anklage beschrieben – im Anschluss an den Angriff auf C._____ ebenfalls mehrfach Fusstritte gegen den am Boden liegenden Geschädigten D._____ ausführte. Fraglich ist, ob und inwieweit diese Tathandlungen B._____s dem Beschuldigten im Sinne einer Mittäterschaft zugerechnet werden können, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher zu prüfen sein wird (vgl. nachfolgend Erw. IV.3.1). 5.5. Auf die von der Verteidigung bestrittene Intensität der Fusstritte (vgl. Urk. 78 Rz. 4, 19, 31 und 38; Prot. II S. 8) wird ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein (vgl. nachfolgend Erw. IV.3.2.3), namentlich im Hinblick auf deren Bedeutung für die Qualifikation der Tat. 6. Fazit Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Dezember 2023 beim Bahnhof E._____ den Geschädigten D._____ tätlich angriff, indem er ihn einmal mit der
- 19 - Faust ins Gesicht schlug und anschliessend, als dieser zu Boden fiel, dreimal mit den Füssen gegen den Kopfbereich trat, während der am Boden liegende Geschädigte versuchte, sich mit den Armen vor weiteren Tritten zu schützen. Weiter steht fest, dass B._____ dem am Boden liegenden Geschädigten ebenfalls mehrfach Fusstritte gegen den Kopf versetzte. Aufgrund dieses Vorfalls erlitt der Geschädigte nicht wegdrückbare Hautverfärbungen an der behaarten Kopfhaut, einen Bluterguss an der rechten Ohrrückseite und Hautabschürfungen am rechten Knie. IV. Rechtliche Würdigung 1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht als in Mittäterschaft begangene, versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 28/12). 1.2. Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass lediglich eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vorliege (Urk. 61 S. 3; Urk. 78 S. 1 und S. 16 f.). 1.3. Die Vorinstanz erkannte den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig. Ihre Würdigung (Urk. 59 S. 11-13) bezog sich aber einzig auf die konkret durch den Beschuldigten ausgeführten Faustschläge und Fusstritte. Die durch B._____ ausgeführten Fusstritte liess sie dagegen gänzlich unberücksichtigt. Die Vorinstanz prüfte mithin nicht, ob der Beschuldigte und B._____ die Tat in Mittäterschaft begangen haben, obschon dies dem Beschuldigten ausdrücklich so in der Anklage vorgeworfen wird (vgl. Urk. 28/12 S. 4). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 122 lit. a StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Men-
- 20 schen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Wer Handlungen gegen jemanden vornimmt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig. 2.2. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (Urteile des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3.5; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteile des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
- 21 - 2.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 2.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 2.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile des Bundes-
- 22 gerichts 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.4.1; 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3, je mit Hinweisen). 2.6. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.2; 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 je mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die frag-
- 23 liche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). 3. Anwendung auf den konkreten Fall 3.1. Mittäterschaft 3.1.1. Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, die Anklageschrift werfe weder vor, dass der Beschuldigte und B._____ den Geschädigten D._____ gleichzeitig getreten hätten, noch gehe daraus hervor, dass der Beschuldigte B._____ bei dessen Handlungen unterstützt haben soll. Der Beschuldigte habe zuvor und damit unabhängig von B._____ gehandelt. Es habe kein Zusammenwirken vorgelegen, weshalb bereits deshalb keine Mittäterschaft gegeben sei. Überdies habe die Auseinandersetzung zwischen D._____ und dem Beschuldigten ohne einen gemeinsamen Tatentschluss des Beschuldigten und B._____ begonnen, und es seien keine objektiven Umstände ersichtlich, aus welchen hervorgehe, dass der Beschuldigte mit dem Vorgehen von B._____ einverstanden gewesen wäre (Urk. 43 Rz. 19-25; Urk. 78 Rz. 20-26). 3.1.2. Soweit die Verteidigung mit ihrer Argumentation die Anklageschrift bemängelt, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Vorwurf, der Beschuldigte sowie B._____ sollen gemeinsam in Mittäterschaft eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D._____ begangen haben, sehr wohl darin enthalten ist. Die Formulierung, wonach B._____ "hinzugekommen" sei und den Geschädigten "ebenfalls" mehrfach mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe,
- 24 kann – insbesondere aufgrund des Wortes "ebenfalls" – ohne Weiteres so verstanden werden, dass beide Beschuldigten gleichzeitig gegen den Geschädigten vorgingen. Darin ist der Vorwurf zu sehen, dass B._____ in das bereits laufende Tatgeschehen konkludent eingestiegen sei und – so wie bereits der Beschuldigte – Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt habe. Schliesslich wird in der Anklageschrift nachfolgend ausgeführt, dass der Geschädigte "durch die körperliche Gewalt der (beiden) Beschuldigten" – mithin des Beschuldigten und des als Mittäter angeklagten B._____s – das zuvor erwähnte Verletzungsbild erlitten habe, und dass die beiden mit den Tritten und Schlägen dem Geschädigten Verletzungen am Körper haben zufügen wollen und bei den Tritten gegen den Kopf in Kauf genommen hätten, dass der Geschädigte lebensgefährliche Verletzungen erleide (Urk. 28/12 S. 4). Aus der derart formulierten Anklage geht mit hinreichender Bestimmtheit hervor, dass dem Beschuldigten und B._____ keineswegs je unabhängige Handlungen vorgeworfen werden, sondern ihnen ein bewusstes und gewolltes gemeinsames Handeln zur Last gelegt wird. Ob dieses gemeinsame Vorgehen als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, beschlägt nicht eine Sachverhaltsfrage, sondern eine rechtliche Frage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.5; 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.3). 3.1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt agierten die beiden – auch wenn der körperliche Angriff auf den Geschädigten D._____ zunächst nur vom Beschuldigten ausging und sich B._____ erst im Nachhinein, als D._____ bereits am Boden lag, daran mit Fusstritten beteiligte – nicht isoliert, sondern vielmehr im gemeinsamen Einwirken auf den Geschädigten, was eindeutig aus den Aussagen des Geschädigten hervorgeht: Dieser schilderte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, beide – also sowohl der Beschuldigte als auch B._____ – hätten ihn, nachdem er zu Boden gefallen sei, mehrmals mit den Füssen gegen den Kopf getreten (Urk. D1/6/1 F/A 5). Am Anfang sei es vom Beschuldigten ("dem mit der weissen Jacke") gewesen, dessen Tritte im Bereich seines Nackens und Hinterkopfes gewesen seien. Nach den ersten Tritten seien von B._____ ("dem mit der schwarzen Jacke") auch noch Tritte hinzugekommen (Urk. D1/6/1 F/A 33). Dazu präzisierte
- 25 der Geschädigte, er könne (sicher) sagen, dass die ersten beiden Tritte vom Beschuldigten in Richtung seines Hinterkopfes und Nackenbereichs gekommen seien. Die weiteren Tritte seien auch alle gegen seinen Kopfbereich gewesen. Er könne aber nicht sagen, welche von wem seien sowie wer wo genau gestanden habe und wohin genau (gegen seinen Kopfbereich) von wem geschlagen worden sei (Urk. D1/6/1 F/A 34). Auch später bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Geschädigte nochmals Fusstritte, welche gleichzeitig sowohl vom Beschuldigten als auch von B._____ in Richtung Gesicht/Kopfbereich ausgeführt wurden: Er sei von zwei Männern getreten worden, einer von vorne und einer von hinten (Urk. D1/6/3 F/A 34 und 37). Diese Aussagen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte und B._____ zeitgleich und koordiniert auf den Geschädigten einwirkten. Die gleichzeitige Gewaltanwendung beider Täter gegen denselben, am Boden liegenden Geschädigten spricht klar für ein gemeinsames Vorgehen und damit für ein konkludentes Zusammenwirken. Durch seine einsetzende Beteiligung führte B._____ die Tat zudem massgeblich fort. 3.1.4. In subjektiver Hinsicht ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass dem körperlichen Angriff auf den Geschädigten D._____ kein expliziter gemeinsamer Tat-entschluss des Beschuldigten und B._____s zu Grunde lag, geschweige denn im Vorfeld eine gemeinsame Planung der Tat stattgefunden hat, nachdem sich der Vorfall spontan unmittelbar nach der Auseinandersetzung zwischen B._____ und C._____ ereignete. Für ein mittäterschaftliches Handeln kann es gemäss der vorzitierten Praxis allerdings auch genügen, wenn sich ein Komplize im Stadium der Tatausführung den Handlungen des Ausführenden konkludent anschliesst, indem er selber tätig wird, dies insbesondere dann, wenn er gleichgerichtete Taten begeht, welche vom Initiator wiederum gutgeheissen werden, indem er sich nicht ausdrücklich vom Tatgeschehen distanziert. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte in irgendeinem Zeitpunkt vom Geschehen distanziert hätte oder zumindest distanzieren wollte. So führte der Geschädigte aus, die beiden hätten erst aufgehört, als sich der Zeuge "F1._____" (gemeint F._____) eingemischt und die beiden auf die Seite gedrückt sowie geschrien habe, sie sollen aufhören (Urk. D1/6/1 F/A 37 f.). Der Zeuge F._____ führte ebenfalls aus, dass die beiden nicht von sich aus vom Geschädigten abgelassen hätten, sondern erst, als
- 26 er und ein weiterer Mann eingegriffen hätten. Er habe dabei versucht, B._____ zu beruhigen, indem er diesem einen Schirm in die Hand gedrückt habe in der Hoffnung, die Situation so zu deeskalieren (Urk. D1/8/2 F/A 2, 3 und 19; D1/8/4 F/A 15). Auch G._____ schilderte, dass ihr Mann, F._____, versucht habe, die Parteien zu trennen und durch Reden abzulenken (Urk. D1/8/1 F/A 10; Urk. D1/8/6 F/A 23). Diese Schilderungen belegen klar, dass sich der Beschuldigte und B._____ nicht voneinander distanzierten und die Handlungen des jeweils anderen stillschweigend bzw. konkludent billigten. B._____ trat in das bereits laufende Geschehen ein, als er sah, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit den Füssen trat, und trat ebenfalls mit den Füssen gegen den Kopf des Geschädigten. Damit verfolgten die beiden zeitgleich dasselbe Ziel, nämlich den Geschädigten zu verletzen. Ihre gleichzeitige und koordiniert ausgeführte Gewaltanwendung zeigt eindeutig, dass sie in einem gemeinsamen Tatvorsatz handelten und sich gegenseitig in der Ausführung der Tat unterstützten. 3.1.5. Die Abwesenheit eines vorgängigen gemeinsamen Tatplans und das Fehlen einer ausdrücklichen Absprache sind demnach keine Hindernisse für die Bejahung einer Mittäterschaft, da es sich hier um eine spontan ausgeführte und koordinierte Gewalttat handelt, die durch das Handeln der Täter als gemeinsam und gleichwertig bewertet werden muss. Der Beschuldigte und B._____ sind deshalb als Mittäter zu qualifizieren. Aufgrund dessen sind die durch B._____ ausgeführten Fusstritte auch dem Beschuldigten zuzurechnen. 3.1.6. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Bejahung der Mittäterschaft keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darstellt, da die schärfere rechtliche Würdigung einzig in den Erwägungen festgestellt wird und nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ausschliesslich das Urteilsdispositiv entscheidend ist (BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_451/2025 vom 3. September 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2. Versuchte schwere Körperverletzung
- 27 - 3.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Geschädigte durch die körperliche Gewalt des Beschuldigten und des Mittäters B._____ blaue Flecken am Kopf sowie eine leichte Blutung im bzw. am Ohr. Da es sich dabei unstreitig nicht um lebensgefährliche Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a StGB handelt (vgl. auch Urk. D1/10/3 S. 4) und der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, ist zu prüfen, ob ein Versuch vorliegt. Dabei ist bereits an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Argumentation der Verteidigung, wonach die vom Geschädigten tatsächlich erlittenen körperlichen Beschwerden und Tatfolgen nicht gravierend gewesen seien (vgl. Urk. 43 Rz. 2; Urk. 78 Rz. 30 und 38), von vornherein an der Sache vorbeigeht. Eingeklagt ist eine versuchte und nicht eine vollendete schwere Körperverletzung. Bei der Beurteilung der Versuchskonstellation ist mithin auch nicht entscheidend, ob sich der Geschädigte nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben hat oder hospitalisiert werden musste. Auch nicht weiter eingegangen werden muss daher auf die Argumentation der Verteidigung, wonach der Bluterguss an der rechten Ohrrückseite durch das Wegschleudern der Brille und nicht direkt durch einen Faustschlag oder Fusstritt verursacht worden sei (vgl. Urk. 43 Rz. 17; Urk. 78 Rz. 18 und 30). 3.2.2. Konkret ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob dem Beschuldigten (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung nachgewiesen werden kann. Dies setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Beschuldigte die Möglichkeit erkannte, dass der Geschädigte durch die von ihm und B._____ ausgeübte körperliche Gewalt lebensgefährlich verletzt werden kann, und dass er eine solche lebensgefährliche Verletzung in Kauf nahm. Entscheidend sind dabei, wie erwähnt, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. 3.2.3. Vorliegend schlug der Beschuldigte den Geschädigten zunächst mit der Faust ins Gesicht. Anschliessend versetze er ihm, als dieser am Boden lag und sein Gesicht mit den Armen zu schützen versuchte, mindestens 3 Fusstritte gegen den Kopfbereich. Des Weiteren versetzte ihm auch B._____ mehrfach Fusstritte gegen den Kopf. Die Aussagen des Zeugen F._____ verdeutlichen die Intensität
- 28 der Fusstritte: "Hätte einer der beiden Täter Eisenschuhe angehabt, wäre jetzt jemand tod" (Urk. D1/8/2 F/A 14). F._____ beschrieb zudem die Situation so, dass er gemeint habe, "der tötet diesen", gemeint den Helfer – also den Geschädigten – (Urk. D1/8/2 F/A 23). Ausserdem beurteilte der Geschädigte selbst die Tritte als "sehr intensiv". Auf einer Skala von 1-10 schätzte er deren Intensität auf 9-10 (Urk. D1/6/1 F/A 34). Selbst bei Berücksichtigung, dass der Beschuldigte und B._____ während der Tatausübung erheblich alkoholisiert waren (vgl. Urk. D1/11/11 und Urk. D1/12/7), steht damit fest, dass die Fusstritte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 78 Rz. 19) – eine erhebliche Wucht aufwiesen und es sich dabei keineswegs lediglich um leichte Stösse mit dem Fuss handelte. Ein solches Treten gegen den Kopf stellt ein unkalkulierbares Risiko für schwere und lebensgefährliche Verletzungen dar. Ein genaues Zielen und Treffen mit den Fusstritten oder die Dosierung der Tritte ist bei einem dynamischen Geschehen wie vorliegend – und gerade auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des Beschuldigten und B._____s – kaum möglich. Gemäss der bereits erwähnten Rechtsprechung entspricht es zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Der Kopf zählt zu den empfindlichsten Körperpartien. Tritte gegen diesen Bereich bergen selbst bei wenigen Treffern ein hohes Risiko schwerster Schädigungen. Dass es im vorliegenden Fall nur zu leichten Verletzungen kam, ist dem Zufall und allein dem Umstand geschuldet, dass der Geschädigte sich schützen konnte und die Tritte offenbar nicht mit voller Intensität durchdrangen. Ausserdem ist es letztlich unerheblich, ob der Beschuldigte und B._____ nicht geradezu mit vollster Wucht gegen den Kopf des Geschädigten traten. Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es gerade nicht erforderlich, dass derartige aggravierende Momente für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung hinzutreten (vgl. Erw. IV.2.2). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Fusstritte des Beschuldigten und von B._____ geeignet waren, dem Geschädigten eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB zuzufügen.
- 29 - 3.2.4. Im Einklang mit der konstanten bundesgerichtlichen Praxis ist es sodann als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Schläge gegen den Kopf, insbesondere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit des Opfers zu haben, sei dies als direkte Folge des Schlages oder Trittes, sei dies als indirekte Folge eines unkontrollierten Fallens und damit verbundenen Aufschlagens des Kopfes (siehe die in Erw. IV.2.2 zitierte Rechtsprechung). Dass Fusstritte gegen einen am Boden liegenden Menschen ein Risiko darstellen und gefährlich sein können, ist wohl jedem Erwachsenen bekannt und damit auch dem Beschuldigten. Hierfür ist entgegen der Verteidigung auch nicht massgebend, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (Urk. 43 Rz. 5). Damit hielt der Beschuldigte den Eintritt eines solchen Erfolgs zumindest für möglich. Allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts darf jedoch nicht auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer kaum Abwehrchancen bleiben (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Genau dies ist hier der Fall: Der Beschuldigte und B._____ versetzten dem am Boden liegenden Geschädigten in einer dynamischen, unkontrollierten Situation mehrfach Fusstritte gegen den Kopf, wobei der Geschädigte – trotz Schutzhaltung mit den Armen – faktisch schutzlos war. Die Tritte erfolgten zudem unter erheblicher Alkoholisierung beider Täter, wodurch deren Fähigkeit, die Intensität der Tritte zu steuern oder das Risiko schwerster Verletzungen zu begrenzen, zusätzlich reduziert war. Die Kombination aus fehlenden Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten, der besonders sensiblen Trefferzone und der mangelnden Kontrolle über die Tritte indiziert eindeutig, dass der Beschuldigte den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung zumindest in Kauf nahm. 3.3. Fazit 3.3.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das dem Beschuldigten bekannte Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung derart hoch war, dass er nicht ernsthaft darauf vertrauen durfte, der Erfolg werde ausbleiben, und er sich mit dem möglichen Eintritt eines solchen Erfolgs bewusst abfand. Die von ihm und B._____ ausgeführten
- 30 - Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten lagen derart nahe an der Verwirklichung eines lebensgefährlichen Ergebnisses, dass von einer Inkaufnahme des Erfolgs im Sinne eines Eventualvorsatzes auszugehen ist. 3.3.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Umstand, dass B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. September 2024 (Urk. 72) mit Blick auf diesen Vorfall der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, ohne dass ihm infolge Nichtprüfung der Begehung in Mittäterschaft die durch den Beschuldigten ausgeführten Tathandlungen zugerechnet wurden, dem vorliegenden Schuldspruch wegen in Mittäterschaft begangener versuchter schwerer Körperverletzung nicht entgegen steht. An die andere rechtliche Qualifikation der Handlungen der beiden als Mittäter agierenden beschuldigten Personen durch das besagte Gericht ist die hiesige Kammer nicht gebunden. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.3.3, je mit Hinweisen; vgl. auch hinten betr. Vergleich der Strafen Erw. V.3.1.4). V. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 59 S. 20 Dispositivziffern 2). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – bei einem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung – die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Urk. 78 Rz. 57). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Urk. 66 S. 2; Urk. 77 S. 1).
- 31 - 2. Grundlagen zur Strafzumessung / Strafrahmen 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 2.2. Der Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB beläuft sich auf ein Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.; 121 IV 55). 2.3. Ist, wie vorliegend, die Strafe für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt zu bestimmen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf Grundlage der Hypothese einer Deliktsvollendung – hier also unter der Annahme, dass der Geschädigte tatsächlich schwer bzw. lebensgefährlich verletzt worden ist – zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.2). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere wirkt sich nicht nur der eigene Tatbeitrag des Beschuldigten, sondern auch derjenige des Mittäters B._____ verschuldenserschwerend aus. Zunächst verpasste der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens einen Faustschlag ins Gesicht, woraufhin dieser zu Boden ging. Daraufhin traktierte der Beschuldigte den Geschädigten mit mindestens 3 Fusstritten gegen das Gesicht bzw. den Kopf. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass das Verhalten des Beschuldigten von einer erheblichen Gewaltbe-
- 32 reitschaft zeugt und seine Aggressivität sowie Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität eines anderen Menschen zum Ausdruck bringt. Dasselbe gilt auch für das dem Beschuldigten anzurechnende Verhalten des Mittäters B._____, der ebenfalls mehrfach mit den Füssen gegen den Kopf des Geschädigten trat. Die beiden waren gegenüber dem Geschädigten in klarer Überzahl. Hinzu kommt, dass es sich beim Geschädigten um ein Zufallsopfer handelte, welches sich am Boden liegend nur sehr eingeschränkt gegen die Fusstritte des Beschuldigten und des Mittäters B._____ schützen konnte. Der Beschuldigte manifestierte mit seinem Verhalten eine deutliche Rücksichtslosigkeit und offenbarte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Auch wenn sich der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befand (Urk. D1/10/3), muss das Risiko, welches der Beschuldigte und B._____ für die Verwirklichung von schweren Verletzungen schufen, als erheblich eingestuft werden, war doch mit lebensgefährlichen Verletzungen im Kopfbereich zu rechnen. Wäre somit der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten, wäre aufgrund der objektiven Tatschwere ein mittelgradiges objektives Verschulden anzunehmen. Es erscheint dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 3.1.2. Der Geschädigte erlitt aufgrund des Vorfalls nur leichte Verletzungen, welche weder zu einer unmittelbaren Lebensgefahr noch zu einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit oder einem Spitalaufenthalt führten (vgl. Urk. D1/10/3 und Urk. D1/1/4 S. 4). Die Tat blieb mithin im Versuchsstadium stecken. Dass allerdings die Handlungen des Beschuldigten nicht zu einer lebensgefährlichen, schweren Verletzung des Geschädigten führten, ist im Wesentlichen dem Zufall zu verdanken und nicht auf das Verhalten oder die Einflussmöglichkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Dem Beschuldigten und dem Mittäter B._____ ist lediglich zugute zu halten, dass sie nicht mit der grössten Wucht gegen den Kopf des Geschädigten traten. Unter Berücksichtigung des Versuches rechtfertigt es sich, das Verschulden und damit die hypothetische Einsatzstrafe um 14 Monate auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.1.3. Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Besonders ins Gewicht fällt indes, dass der
- 33 - Grund für das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten und des Mittäters B._____ vollkommen nichtig war. Den Faustschlägen und Fusstritten ging weder ein verbaler Disput noch eine sonstige Provokation voraus. Der Beschuldigte ging vielmehr praktisch grundlos und unvermittelt auf den Geschädigten los, der seinerseits lediglich als Helfer in die Auseinandersetzung zwischen B._____ und C._____ eingegriffen und den Beschuldigten einzig aus diesem Grund am Vorbeigehen gehindert hatte. Auch wenn der Geschädigte den Beschuldigten zuvor geschubst und am Vorbeigehen gehindert hatte, kann darin keinerlei strafmindernder Umstand entdeckt werden. Die Motivation des Beschuldigten zur Tat bleibt völlig unnachvollziehbar. Mit der Vorinstanz ist allerdings deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2.77 Gewichtspromille aufwies (Urk. D1/11/11). Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere daher zu relativieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist deshalb um 8 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu senken. 3.1.4. Dass das Bezirksgericht Bülach hinsichtlich des Mittäters B._____ mit 18 Monaten auf eine deutlich geringere Einsatzstrafe kommt (vgl. Urk. 72 S. 31), ändert nichts. Augenscheinliche und besonders gewichtige Faktoren für diese grosse Differenz ist in der hier angenommenen mittäterschaftlich begangenen Tat zu sehen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Initiant der Aktion war. Unter Einbezug des Tatbeitrags von B._____ ist die hier festgelegte Einsatzstrafe jedenfalls nicht in einem Missverhältnis zur (Einsatz-) Strafe von B._____ zu sehen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 59 S. 15 f.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den Lebensumständen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Auch wenn der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt durch seine Verteidigung teilweise anerkennen liess, ist zu berücksichtigen, dass er entscheidende Einzelheiten bestritt. Aufgrund dessen rechtfertigt sich lediglich eine leichte
- 34 - Strafreduktion. Ausserdem sind keine eigentliche Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Tat zu verzeichnen, weshalb ihm unter diesem Titel nichts strafmindernd zugute zu halten ist. 3.2.3. Der Beschuldigte weist sodann eine Vorstrafe aus dem Jahr 2023 auf, die im Zusammenhang mit seiner Einreise in die Schweiz steht (vgl. Urk. 63). Am Vorliegen der Vorstrafe ändert entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 66) nichts, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls vom 29. September 2023 die Erläuterung in Ziff. 6 bezüglich dem Hinweis auf die Probezeit sowie die Möglichkeit des Widerrufs im Falle der Nichtbewährung nicht auf Arabisch übersetzt wurde (vgl. Urk. 59 S. 16 f.). Da es sich um eine nicht einschlägige Vorstrafe handelt, wirkt sich diese allerdings lediglich marginal straferhöhend aus. 3.2.4. Bei der Täterkomponente überwiegen mit der teilweisen Anerkennung des Sachverhalts die strafmindernden Faktoren. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint eine Reduktion der ermittelten Einsatzstrafe um 4 Monate auf 28 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 4. Fazit Unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Der Anrechnung von insgesamt 277 Tagen Haft und vorzeitigen Strafvollzugs an die ausgesprochene Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (vgl. Urk. D1/21/1 und Urk. 50; Art. 51 StGB). VI. Widerruf Der vorinstanzlich ausgefällte Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2023 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen wurde von keiner Partei ausdrücklich angefochten. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 16 f.). Entsprechend ist auf den Widerruf der mit Strafbe-
- 35 fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2023 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu verzichten. VII. Vollzug 1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens 3 Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2025 vom 5. November 2025 E. 3.2.4). 2. Gemäss der Rechtsprechung gelten die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Mithin wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Gesamtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit-
- 36 einzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2025 vom 5. November 2025 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Angesichts der Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für einen teilbedingten Strafvollzug erfüllt. Die günstige Prognose wird im vorliegenden Fall vermutet, da der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde. Er weist zwar eine Vorstrafe vom 26. September 2023 wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG auf (Urk. 63). Diese ist jedoch nicht einschlägig und betrifft ein geringfügiges Delikt, das in keinerlei Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Gewaltstraftat steht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bereits 277 Tage Haft erstanden hat, weshalb davon auszugehen ist, dass diese einen gewissen Eindruck auf ihn hinterlassen hat. Dem Beschuldigten ist daher der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Es erscheint angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 6 Monate festzusetzen und den Vollzug der Strafe im weiteren Umfang von 22 Monaten aufzuschieben. 5. Allfälligen, aufgrund der Vorstrafe verbleibenden Restbedenken ist mit einer gegenüber dem gesetzlichen Minimum leicht angehobenen Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. VIII. Landesverweisung 1. Grundlagen und konkrete Prüfung 1.1. Der Beschuldigte hat sich als Ausländer mit der versuchten schweren Körperverletzung einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) schuldig gemacht, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen ist. Die Vorinstanz wies zunächst zutreffend darauf hin, dass eine obligatorische Landesverweisung auch bei einem blossen Tatversuch angeordnet wird
- 37 - (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von einer Landesverweisung kann lediglich ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz hat überzeugend und zutreffend erwogen, dass vorliegend kein schwerer persönlicher Härtefall gegeben ist. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 18 f.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte überhaupt keinen Bezug zur Schweiz hat. Sein Asylgesuch in der Schweiz wurde abgelehnt. Nachdem er am 3. September 2024 im Anschluss an die vorinstanzliche Urteilseröffnung aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt wurde, verfügte dieses am 12. September 2024 Haft im Sinne von Art. 76a AIG. Am 4. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte sodann im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Deutschland ausgeschafft, wo er sich seither aufhält (Prot. I S. 42; Urk. 50; Urk. 61 S. 4; Urk. 62). Nachdem somit keinerlei Anhaltspunkte für einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sind, erübrigt sich eine Interessenabwägung, welche angesichts des vorliegend überwiegenden Sicherheitsbedürfnisses jedoch ohnehin zuungunsten des Beschuldigten ausfiele. Der Beschuldigte ist somit obligatorisch des Landes zu verweisen. 2. Dauer der Landesverweisung 2.1. Die Vorinstanz setzte die Dauer der angeordneten Landesverweisung auf 8 Jahre fest (Urk. 59 S. 21). 2.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren im Eventualstandpunkt, der Beschuldigte sei für 6 Jahre des Landes zu verweisen, ohne dies jedoch substantiiert zu begründen (Urk. 78 Rz. 62). 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 66 S. 2; Urk. 77 S. 1).
- 38 - 2.4. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.5. Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie des Umstands, dass die mit der Landesverweisung verbundene Härte für den Beschuldigten aufgrund der dargelegten Umstände minimal, wenn nicht gar inexistent ist, und er durch die Landesverweisung in keinen berechtigten Interessen übermässig eingeschränkt wird sowie des Umstands, dass das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit demgegenüber sehr hoch ist – attackierte er doch anlasslos in aller Öffentlichkeit eine ihm völlig unbekannte Person –, erweist sich eine Landesverweisung von 10 Jahren als verhältnismässig und angemessen. 2.6. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da es sich beim Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO handelt und er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wird, ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Der Beschuldigte hat sich eines schweren, eventualvorsätzlichen Gewaltdelikts gegen Leib und
- 39 - Leben schuldig gemacht. Mithin hat sich seine Tat gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut gerichtet. Insbesondere hat er wahllos und ohne Grund eine wildfremde Person in aller Öffentlichkeit attackiert. Dieses Vorgehen stellt eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da potentiell jedermann betroffen sein kann. Selbst eine günstige Prognose ändert in dieser Hinsicht nichts daran, dass aus der vorliegenden Gewalttat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Bestimmung hervorgeht (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8). IX. Herausgabe Nachdem die vorinstanzliche Dispositivziffer 6 lediglich als Folge des angefochtenen Schuldspruchs als mitangefochtene Nebenfolge gilt, kann diesbezüglich integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 19) und die von ihr angeordnete Herausgabe der Schuhe der Marke Fila (Asservaten- Nr. A018'080'018) an den Beschuldigten unverändert für das vorliegende Berufungsurteil übernommen werden. X. Kostenfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem es im Berufungsverfahren beim Schuldspruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 7 und 8). 2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
- 40 - 2.2. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 10. Dezember 2025 für das Berufungsverfahren – abzüglich des geschätzten Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – einen Zeitaufwand von insgesamt 38 Stunden und 10 Minuten geltend (Urk. 79). Der geltend gemachte Aufwand ist im Einzelnen auf seine Angemessenheit zu überprüfen. 2.2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 424 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die Gebühr im Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 2.2.3. Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils werden vorliegend 2 ½ Stunden in Rechnung gestellt. Angesichts des überschaubaren Umfangs des Urteils von knapp 20 Seiten erscheint dieser Zeitaufwand als überhöht. Ebenfalls nicht gerechtfertigt ist der für das Verfassen des Dispensationsgesuchs geltend gemachte Aufwand von nahezu 2 Stunden, zumal das Gesuch lediglich 1 Seite Begründung
- 41 umfasst und weder komplexe tatsächliche noch rechtlich anspruchsvolle Fragestellungen aufwirft. Weiter erweist sich auch der für den der Berufungsverhandlung vorausgehenden Zeitraum geltend gemachte Zeitaufwand als deutlich übersetzt. Dies gilt insbesondere für das Aktenstudium von 2 ½ Stunden sowie für das Erstellen der Plädoyernotizen im Umfang von 15 ½ Stunden, zumal die massgeblichen Akten aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens bereits bekannt waren und sich im Berufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren inhaltlich keine neuen Aspekte ergeben haben. Hinzu kommt, dass das Berufungsthema weder besonders aufwändig noch rechtlich oder tatsächlich komplex war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anbetracht von § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'000.– pauschal für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten 3.1. Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten stellen (Urk. 78 S. 25). 3.2. Gemäss Art. 425 StPO können Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur
- 42 - Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen. Die Rechtsprechung betonte vielmehr wiederholt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gebe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_789/2021 vom 6. Juli 2022 E. 4.5; 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, je mit Hinweisen). 3.3. Da die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht substantiiert dargelegt wurden und diese somit nicht näher bekannt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er künftig über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen wird. Unter diesen Umständen ist nach jetziger Einschätzung keine definitive Uneinbringlichkeit im Sinne von Art. 425 StPO gegeben und ein definitiver Erlass der Verfahrenskosten rechtfertigt sich folglich nicht. Es hat somit bei der vollständigen Auflage der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Kosten des Berufungsverfahrens zu bleiben. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 43 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 277 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2023 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen wird verzichtet. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2024 beschlagnahmten Schuhe der Marke Fila (Asservaten-Nr. A018'080'018) werden dem Beschuldigten herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die beschlagnahmten Schuhe der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 44 men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten … (betreffend Dispositivziffer 4) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (per E-Mail an …; betreffend Dispositivziffer 7) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Eggenberger