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Zürich Obergericht Strafkammern 21.01.2026 SB250002

January 21, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,615 words·~1h 8min·4

Summary

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250002-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 21. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 23. September 2024 (GG240052)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2024 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 20 f.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;  des unzulässigen Ausführens von Lernfahrten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG sowie  des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Bst. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 4 SVG. 2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. April 2021 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro (A014'989'083)

- 3 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben. 7. Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen. 8. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– wird abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 255.00 Auslagen Untersuchung; Fr. 14'919.10 Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Fr. 20'974.10 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten gemäss Disp.-Ziff. 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

- 4 - 2. Es sei dem Beschuldigten für ungerechtfertigte Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 73, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 23. September 2024, liess der Beschuldigte am 3. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 56). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 18. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 59), woraufhin er mit Eingabe vom 7. Januar 2025 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 67). 2. Nachdem die Akten durch die Vorinstanz an das hiesige Berufungsgericht übermittelt worden waren (Urk. 65) und festgestellt wurde, dass die Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils an den Privatkläger versehentlich unterblieben war (vgl. Urk. 68), wurde zwecks möglichst raschem Verfahrensfortgang mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 dem Privatkläger eine Kopie der begründeten Fassung des vorinstanzlichen Urteils zugestellt, unter Hinweis auf die ihm laufende Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung unter Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Urk. 69). Vonseiten des Privatklägers ging in der Folge innert Frist keine Berufungserklärung ein.

- 5 - 3. Am 8. Januar 2025 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 66). 4. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie dem Privatkläger zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 71). Innert der gesetzten Frist beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Februar 2025 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 73). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 12. März 2025 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 74). 5. Die Parteien wurden am 12. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung auf den 21. Januar 2026 vorgeladen (Urk. 77), wobei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Privatkläger das Erscheinen freigestellt war. Am 4. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (Urk. 78). Am 7. Januar 2026 wurde erneut ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht (Urk. 79 f.). Die Verteidigung wurde überdies darauf hingewiesen, dass sich im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten im Berufungsverfahren die Frage stelle, ob das Verschlechterungsverbot unter den gegebenen Umständen nicht gelte (Urk. 80). Des Weiteren wurden die Anzeigerapporte aus dem zwischenzeitlich neu gegen den Beschuldigten eröffneten Strafverfahren beigezogen (Urk. 81; Urk. 82/1-3) und der Verteidigung in Kopie übergeben (Prot. II S. 18). Die Berufungsverhandlung fand sodann am 21. Januar 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ statt (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4; Urk. 83 S. 1 f.).

- 6 - II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1 1. Spiegelstrich) und beantragt einen Freispruch von diesem Vorwurf. Als Folge davon ficht er das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 3 und 4), des Vollzugs der ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 5) und der Kostenauflage (Dispositivziffer 10) an. Überdies fordert er die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 200.– für ungerechtfertigte Haft, weshalb er auch die Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils anficht (Urk. 67 S. 2; Urk. 83 S. 1 f.). 1.3. Unangefochten geblieben sind somit die Dispositivziffern 1, 2. und 3. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB), 6 (Herausgabe Mobiltelefon), 7 (Abweisung Anordnung einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils) und 9 (Kostenfestsetzung), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

- 7 - 2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). 2.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1). III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Am 5. Mai 2021 um ca. 07.00 Uhr habe der Polizeibeamte B._____ im Mehrfamilienhaus an der C._____-strasse 1 in

- 8 - D._____ die rechtmässige Ausschreibung zur Verhaftung von E._____ vollzogen und diesen aufgrund massiver Gegenwehr zusammen mit seiner Dienstkollegin F._____ zu Boden geführt. Während des Vorgangs, bei dem versucht worden sei, E._____ die Handfesseln anzulegen, sei der Beschuldigte von hinten an den Polizeibeamten B._____ herangetreten, habe ihn mit seinen Armen um den Oberkörper gegriffen und ihn nach hinten gerissen, sodass B._____ E._____ habe loslassen müssen (Urk. 43 S. 2). 2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt, wie er in der Anklage beschrieben wird, im Wesentlichen anerkannt. Namentlich hat er eingestanden, in den Polizeieinsatz eingegriffen und den Polizeibeamten B._____ weggezogen zu haben, wodurch sein Bruder E._____ wieder habe aufstehen können (Urk. 3 F/A 25 und 40; Urk. 26 F/A 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 26; vgl. auch Urk. 52 S. 2). Der Beschuldigte macht in diesen Zusammenhang allerdings geltend, er habe sich aus der Wohnung im 1. Obergeschoss ins Erdgeschoss begeben, nachdem er Hilfeschreie aus dem Treppenhaus wahrgenommen habe. Als er dann gesehen habe, wie B._____ kniend auf dem Hals seines am Boden liegenden Bruders gewesen sei, habe er aus Angst um seinen Bruder und weil dieser Schwierigkeiten beim Atmen gehabt habe, in Notwehrhilfe eingegriffen und den Polizeibeamten – nachdem er diesem gesagt habe, dass es so nicht gehe – von seinem Bruder weggezogen (Urk. 52 S. 4; Urk. 83 S. 3). 2.2. Im Folgenden ist näher auf die Darstellung des Beschuldigten einzugehen, der Polizeibeamte B._____ habe während der Fixierung sein Knie auf dem Hals seines am Boden liegenden Bruders gehabt. Diese Behauptung bildet den zentralen Anknüpfungspunkt für das vom Beschuldigten geltend gemachte Eingreifen in angeblicher Notwehrhilfe und ist damit für die nachfolgende rechtliche Würdigung seines Verhaltens von entscheidender Bedeutung. Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte diese Darstellung gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und die übrigen Beweismittel glaubhaft darzulegen vermag.

- 9 - 3. Beurteilung 3.1. Beweismittel 3.1.1. Als Beweismittel stehen vorliegend nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, Urk. 26; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 25 ff.) diejenigen seines Bruders E._____ (Urk. 4; Urk. 37), seiner Mutter G._____ (Urk. 5, Urk. 39) und seines Stiefvaters H._____ (Urk. 6; Urk. 38) zur Verfügung. Weiter liegen die Aussagen der beteiligten Polizeibeamten B._____ (Urk. 7; Urk. 23) und F._____ (Urk. 8; Urk. 24) vor. Zudem befinden sich drei Fotoaufnahmen des Halsbereichs von E._____ bei den Akten (Beilage zu Urk. 26). 3.1.2. Die Vorinstanz hat die aufgeführten Aussagen des Beschuldigten und der weiteren einvernommenen Personen korrekt wiedergegeben (Urk. 61 S. 7 f.). Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist daher nachfolgend nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 3.2. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.2.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. 3.2.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven

- 10 - Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.). 3.2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). 3.2.4. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung findet, wenn der Be-

- 11 schuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann (vgl. Urk. 61 S. 6). Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB230302 vom 10. April 2024 E. II.5.; SB220055 vom 21. Oktober 2022 E. III.F.2.3.3.; SB200107 E. III.4.3.3.). 3.3. Beweiswürdigung zur Behauptung des Kniens auf dem Hals 3.3.1. Vorbemerkung Zunächst ist festzuhalten, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt im Rahmen eines polizeilichen Festnahmeversuchs ereignet hat, der sich unbestrittenermassen binnen kürzester Zeit zu einem körperlich intensiven, emotional aufgeladenen und unübersichtlichen Geschehen entwickelte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten und von E._____ steht insbesondere fest, dass sich E._____ gegen das Anlegen der Handfesseln erheblich zur Wehr setzte, was zu einem Gerangel mit den beiden Polizeibeamten führte, in dessen Verlauf er zu Boden gebracht werden musste (vgl. Urk. 7 F/A 8 f.; Urk. 8 F/A 7; Urk. 4 F/A 7 und 14- 17; Urk. 37 F/A 8 und 11). Ebenso ist unstreitig, dass die Familienangehörigen von E._____ – darunter der Beschuldigte – erst im Verlauf dieses Geschehens aus ihrer Wohnung im 1. Obergeschoss ins Erdgeschoss hinunterkamen, nachdem sie laute Geräusche aus dem Treppenhaus wahrgenommen hatten (vgl. Urk. 3 F/A 22; Urk. 26 F/A 4; Prot. I S. 8 und 10; Urk. 5 F/A 22 und 24; Urk. 39 F/A 10; Urk. 7 F/A 9; Urk. 8 F/A 7). Der massgebliche Vorgang spielte sich somit in einem engen räumlichen Umfeld ab, war von erheblicher körperlicher Dynamik geprägt und dauerte insgesamt nur kurze Zeit. Die Situation war dabei von lautem Geschrei, emotionaler Erregung und wechselseitigen körperlichen Einwirkungen gekennzeichnet. Erfahrungsgemäss

- 12 erschweren solche Rahmenbedingungen eine präzise und verlässliche Wahrnehmung einzelner Bewegungsabläufe oder spezifischer Körperpositionen erheblich. Vor diesem Hintergrund ist bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten besondere Zurückhaltung geboten. Es gilt zu prüfen, ob der Beschuldigte trotz dieser Umstände in einem Mindestmass glaubhaft darzulegen vermag, dass der Polizeibeamte B._____ während der Fixierung von E._____ am Boden mit dem Knie auf dessen Hals Druck ausgeübt habe, sodass dieser keine ausreichende Luftzufuhr mehr erhielt und somit eine stabile, länger andauernde Einwirkung auf den Hals vorlag. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Beschuldigten im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung geprüft und dabei sowohl die Aussagen der Beteiligten als auch die situativen Gegebenheiten berücksichtigt. Sie stellte fest, dass sich E._____ massiv und körperlich gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt habe, was zu einem wilden Gerangel geführt habe, in dessen Verlauf die Polizeibeamten ihn zu Boden hätten bringen müssen, wo er sich weiter massiv dagegen gewehrt habe. Der Beschuldigte sei während dieses dynamischen, relativ unübersichtlichen und von lautem Geschrei begleiteten Vorfalls dazugestossen und habe den Polizeibeamten B._____ sofort von seinem Bruder weggezogen. Die Vorinstanz sah es als nicht gänzlich unmöglich an, dass das Knie des Polizeibeamten während dieses Gerangels zwischendurch auch auf dem Hals von E._____ gewesen sein könnte. Sie stellte jedoch klar, dass dies – selbst nach den Aussagen aller Familienmitglieder des Beschuldigten – keine längere stabile Lage gewesen sei. Insbesondere habe der Polizeibeamte nicht derart mit seinem Knie auf den Hals von E._____ gedrückt, dass dieser keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 61 S. 7-9). Diese Würdigung der Vorinstanz erscheint im Ergebnis überzeugend. Die nachfolgenden Ausführungen knüpfen daran an, nehmen die Prüfung jedoch – abweichend von der Vorgehensweise der Vorinstanz – bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung vor. Sie erfolgen teilweise rekapitulierend, teilweise präzisierend und vertiefend. Ergänzend ist bereits an dieser Stelle zu erwähnen, dass zwischen dem eigentlichen Festnahmegeschehen am frühen Morgen und den noch am selben Tag erfolgten polizeilichen Einvernahmen der Familienangehörigen von E._____ bzw. de-

- 13 ren Erscheinen auf dem Polizeiposten mehrere Stunden vergingen: Der gesamte Vorfall bis zur Abführung von E._____ ereignete sich von ca. 07.00 Uhr bis 07.10 Uhr (vgl. Urk. 1). Unbestritten ist, dass im Anschluss daran einzig E._____ verhaftet und abgeführt wurde, während der Beschuldigte, seine Mutter und sein Stiefvater weder vor Ort festgenommen noch unmittelbar voneinander getrennt wurden (vgl. dazu auch Urk. 8 F/A 49-53). Vielmehr kehrten sie, wie der Beschuldigte selbst angab (Prot. II S. 29-31), zunächst gemeinsam in die Wohnung zurück und begaben sich erst später auf den Polizeiposten, wo sie durch unterschiedliche Polizeibeamten einvernommen wurden. Ihre Befragungen fanden dabei jeweils zeitlich eng aufeinander statt, namentlich jene der Mutter um 11.37 Uhr, diejenige des Beschuldigten um 11.44 Uhr sowie jene des Stiefvaters um 11.46 Uhr (Urk. 5 S. 1; Urk. 3 S. 1; Urk. 6 S. 1). Unter diesen Umständen bestand für die beteiligten Familienangehörigen vorab die Möglichkeit, ihre Wahrnehmungen des Geschehens untereinander auszutauschen und sich gegenseitig zu beeinflussen. Dies ist umso bedeutsamer, als es sich um ein hoch emotionales Ereignis innerhalb eines engen familiären Beziehungsgefüges handelte. Zwar erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Konfrontation hin, man habe sich zur Polizeistation begeben, um Anzeige gegen den Polizeibeamten B._____ wegen einer angeblichen Drohung mit der Dienstwaffe zu erstatten (Prot. II S. 31). Aus den Einvernahmen der Familienangehörigen geht jedoch hervor, dass sie sich bei ihren jeweiligen Befragungen nicht nur auf diesen Aspekt beschränkten, sondern darüber hinaus von sich aus auch den vorgängigen Festnahmeversuch von E._____ sowie das dabei angewendete polizeiliche Vorgehen ausführlich thematisierten. Dass die erwähnte Absprachemöglichkeit im vorliegenden Fall nicht bloss theoretischer Natur blieb, zeigt sich zudem bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen des Stiefvaters H._____ (vgl. dazu nachstehend Erw. III.3.3.5.). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, Aussagen der Familienangehörigen, die sich in wesentlichen Punkten decken, nicht unbesehen als unabhängig entstanden zu betrachten, sondern sie unter Berücksichtigung ihres Entstehungskontexts kritisch zu würdigen.

- 14 - 3.3.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte schilderte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend, er habe gesehen, wie der Polizeibeamte B._____ mit dem Knie auf dem Hals seines Bruders gelegen habe, weshalb er erschrocken sei und aus Angst um dessen Wohl eingegriffen habe (Urk. 3 F/A 22, 24 und 34; Urk. 26 F/A 4; Prot. I S. 8 und 11 f.; Prot. II S. 26 f. und 34). Diese Kernaussage weist insofern eine gewisse Konstanz auf, als der Beschuldigte das behauptete Element der Hals-Fixierung bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2021 erwähnte und in den späteren Befragungen weitgehend an dieser Darstellung festhielt. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Aussagen des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens eine erkennbare Steigerungstendenz aufweisen. In der polizeilichen Einvernahme schilderte er die behauptete Hals-Fixierung und sein Eingreifen noch vergleichsweise knapp und sachlich, indem er angab, er habe zunächst Schreie gehört und diese anfänglich dem Polizeibeamten zugeordnet, habe aber später bemerkt, dass es sein Bruder gewesen sei, der geschrien habe. Als er dann hinuntergegangen sei und im Erdgeschoss das Knie auf dem Hals seines Bruders gesehen habe, sei er erschrocken und habe daraufhin mit seinem Eingreifen die Situation beruhigen sowie lediglich verhindern wollen, dass der Polizeibeamte seinen Bruder verletze (Urk. 3 F/A 24 und 48). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2024 fügte der Beschuldigte jedoch erstmals deutlich emotionalisierte Elemente hinzu. So berichtete er nun von Hilferufen, die er wahrgenommen habe. Unten habe er dann gesehen, dass das Knie des Polizeibeamten auf dem Hals seines Bruders gelegen habe. Darüber hinaus führte er aus, dass ihm beim Hören der Hilferufe seines Bruders der Fall "George Floyd" in den Sinn gekommen sei, dem "genau das Gleiche" mit der Polizei passiert sei und der danach verstorben sei. Er habe Angst gehabt, dass seinem Bruder "das Gleiche" passieren würde (Urk. 26 F/A 4). Diese Bezugnahme wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut aufgegriffen (Prot. I S. 8, 11 f. und 24). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er bereits "Bilder im Kopf" gehabt habe, als er oben die Hilferufe gehört habe. Als er dann die Treppe hinuntergegangen sei und nach unten geschaut habe, habe er bereits gesehen, "was abgelaufen sei", nämlich dass das

- 15 - Knie des Polizeibeamten auf dem Hals seines Bruders gewesen sei (Prot. I S. 11). Das Geschehen wurde damit nicht mehr bloss als überraschende Wahrnehmung im Erdgeschoss beschrieben, sondern als bereits vorgängig antizipierte Gefahrensituation. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte erneut auf den Fall "George Floyd" und erklärte dabei mehrfach, dass seine Wahrnehmung der Situation wesentlich von Angst geprägt gewesen sei (Prot. II S. 26 und 27). Auf entsprechende Nachfrage verneinte er zwar, die Situation rückblickend überinterpretiert zu haben, begründete sein damaliges Handeln jedoch gleichzeitig gerade mit dieser Angst und den inneren Bildern, die ihn in jenem Moment geleitet hätten (Prot. II S. 32). In der Gesamtschau verdeutlichen diese Aussagen einerseits eine zunehmende Veränderung und Erweiterung der Schilderung des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens. Andererseits ist eine zunehmende Dramatisierung seiner Darstellung erkennbar. Nachdem der Beschuldigte das Handeln der Polizei anfänglich "lediglich" als unrechtmässig schilderte, stellte er es in seinen späteren Aussagen sogar als unmittelbar drohende Lebensgefahr für seinen Bruder dar, die ihn zu seinem Eingreifen veranlasst habe. Diese Entwicklung lässt den Schluss zu, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht ausschliesslich auf einer objektiven Wahrnehmung des Vorfalls beruhen, sondern zunehmend von nachträglichen Deutungen, inneren Bildern und rechtlichen Rechtfertigungsüberlegungen geprägt wurden. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte sein Eingreifen im Verlauf des Verfahrens immer deutlicher als Notwehr bzw. Notwehrhilfe qualifizierte (Urk. 26 F/A 4; Prot. I S. 8 und 12). Diese erkennbare Intensivierung der Schilderungen kann daher als Versuch gewertet werden, das eigene Verhalten im Lichte eines allgemein bekannten und emotional aufgeladenen Ereignisses wie dem "George-Floyd"-Fall zu erklären, um dadurch den Eindruck eines gerechtfertigten Handelns zu erzeugen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine besonders zurückhaltende und kritische Vorgehensweise bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Des Weiteren fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten in mehreren zentralen Punkten innere Widersprüche aufweisen. So schilderte er einerseits eine angeblich lebensbedrohliche Einwirkung im Halsbereich, wobei er in diesem Zusammenhang etwa angab, man habe die Stimme seines Bruders bei den Hilferufen "kaum mehr

- 16 gehört" (Urk. 26 F/A 4; vgl. auch Prot. I S. 8). Andererseits bestätigte er wiederholt, dass E._____ während dieses Geschehens laut geschrien, sich verbal geäussert und überdies sogar seinen Kopf bewegt habe (Urk. 3 F/A 22, 27 und 31; Urk. 26 F/A 4 und 16). Diese Angaben relativieren die behauptete Intensität der angeblichen Hals-Einwirkung erheblich. Ein weiterer Widerspruch betrifft die konkrete Körperpositionierung des Polizeibeamten. So erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, der Polizeibeamte habe sein Knie "auf dem Hals" und "auch auf dem Kopf“ seines Bruders gedrückt (Urk. 3 F/A 34). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er sodann aus, ein Knie habe sich auf dem Hals befunden, während das linke Knie leicht angewinkelt auf dem Kopf gelegen sei (Urk. 26 F/A 4). Vor Vorinstanz erklärte er schliesslich, der Polizeibeamte habe ein Knie auf dem Hals und das andere auf dem Rücken seines Bruders gehabt (Prot. I S. 8 und 11). Diese wechselnden Darstellungen betreffen nicht bloss untergeordnete Details, sondern den Kern der behaupteten Fixierungssituation. Gleichzeitig sprechen diese wechselnden Angaben gegen eine stabile und klar erinnerbare Wahrnehmung der konkreten Körperpositionierung. Des Weiteren ergeben sich Unklarheiten hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, er habe dem Polizeibeamten B._____ gesagt, "so gehe es nicht", bevor er ihn von seinem Bruder weggezogen habe. Auffällig ist insbesondere, dass der Beschuldigte diesen Ablauf im Verlauf des Verfahrens nicht durchgehend gleich schilderte. Während er in seinen frühen Aussagen das Wegziehen des Polizeibeamten eher als spontanes Handeln aus einer Schreck- und Stresssituation heraus darstellte, gewann die Darstellung einer vorgängigen verbalen Reaktion erst in späteren Aussagen an Bedeutung. So führte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass er den Polizeibeamten um den Bauch gefasst und zurückgezogen habe und ihm [dabei bzw. im selben Moment] gesagt habe, dass er dies nicht machen dürfe (Urk. 3 F/A 25). Eine klare zeitliche Trennung zwischen einer vorgängigen verbalen Intervention und dem anschliessenden körperlichen Eingreifen lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen. Vielmehr erscheinen verbale Äusserungen und physisches Eingreifen als weitgehend gleichzeitig erfolgt. Erst in späteren Verfahrensstadien, namentlich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz, verdeutlichte der Beschuldigte, er habe den Poli-

- 17 zeibeamten zunächst verbal aufgefordert, von seinem Bruder abzulassen, und erst danach körperlich eingegriffen – wobei jedoch auch hier hervorzuheben ist, dass er dies erst auf entsprechende Nachfrage hin so zu Protokoll gab (Urk. 26 F/A 19 f.; Prot. I S. 11). Diese Entwicklung fügt sich in die bereits festgestellte Tendenz, den eigenen Beitrag im Verlauf des Verfahrens zunehmend als deeskalierend und rechtlich gerechtfertigt darzustellen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte diesen angeblich vorgängigen verbalen Hinweis anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr erwähnte. Im Widerspruch dazu erklärte er auf entsprechende Ergänzungsfrage hin sogar, er sei in der konkreten Situation (auch) nicht dazu gekommen, seinem Bruder zuzurufen, er solle aufhören, sich zu wehren – insbesondere mit der Begründung, das Ganze sei schnell abgelaufen (Prot. II S. 34). Diese Aussage lässt sich mit der Darstellung, wonach dem körperlichen Eingreifen des Beschuldigten eine verbale Intervention vorausgegangen sei, nicht in Einklang bringen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die Angaben des Beschuldigten zum Ablauf des Geschehens somit als nicht durchgehend konsistent. Besonders kritisch zu würdigen ist ferner die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, der Polizeibeamte habe ihm nach dem Wegziehen gesagt, es sei für ihn "okay gewesen", dass er (der Beschuldigte) so reagiert habe (Urk. 3 F/A 42). Diese Behauptung findet weder in den Aussagen der Polizeibeamten eine Stütze noch erscheint sie angesichts des weiteren Geschehensverlaufs – insbesondere des sofortigen Zurückweichens des Polizeibeamten und der anschliessenden Inanspruchnahme der Dienstwaffe – plausibel. Der Beschuldigte bestätigte selbst, dass der Polizeibeamte unmittelbar nach dessen Eingreifen Abstand genommen, sich bedroht gefühlt und in der Folge die Dienstwaffe gezogen habe (Urk. 3 F/A 25, 43, 46 und 80 f.; Urk. 26 F/A 4). Dieses Verhalten ist mit einer angeblichen nachträglichen Billigung des Eingreifens durch den Polizeibeamten nicht vereinbar. Überdies steht diese Behauptung des Beschuldigten in klarem Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach der Polizeibeamte auf die Äusserung des Beschuldigten, dass dies so nicht gehe, versucht habe, diesen wegzuhalten und gemeint habe, dass dies alles so richtig sei, wie er (der Polizeibeamte) das mache (Urk. 26 F/A 20).

- 18 - Des Weiteren erhob der Beschuldigte zusätzliche Vorwürfe gegen den Polizeibeamten, namentlich dass dieser seinen Bruder auch ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 3 F/A 26). Dieser Vorwurf findet jedoch in keiner weiteren Aussage Bestätigung. Auch dies relativiert die Zuverlässigkeit der Schilderung des Beschuldigten hinsichtlich Art, Intensität und Ablauf der angewandten Gewalt durch die Polizeibeamten. Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte – ebenso wie alle weiteren Beteiligten – die Situation als sehr laut, chaotisch und emotional aufgeladen schilderte. So gab er an, alle Beteiligten hätten geschrien und seien laut gewesen (Urk. 3 F/A 33). Zudem räumte er ein, dass sich der Vorfall in sehr kurzer Zeit abgespielt habe. Vom Verlassen der Wohnung bis zur Waffenziehung durch den Polizeibeamten seien höchstens 30 Sekunden bis eine Minute vergangen (Urk. 3 F/A 64). Diese kurze Zeitspanne unterstreicht den bereits dargelegten hochdynamischen und hektischen Charakter des Geschehens und spricht zugleich gegen eine zuverlässige Wahrnehmung einzelner, spezifischer Körperpositionen, insbesondere eines gezielten und länger anhaltenden Kniens des Polizeibeamten auf dem Hals von E._____. 3.3.3. Würdigung der Aussagen von E._____ Wie bereits erwähnt, räumte E._____ in seinen Einvernahmen selbst ein, sich aktiv gegen das Anlegen der Handfesseln gewehrt, die Aufforderung zur Herausgabe seiner Hände verweigert und seinen Arm weggezogen zu haben, weil er sich keine Handfesseln habe anlegen lassen und von den Polizeibeamten nicht habe anfassen lassen wollen, was in der Folge zu einem intensiven, eskalierenden Gerangel mit dem Polizeibeamten und letztlich zu seinem Zu-Boden-Bringen geführt habe (Urk. 4 F/A 7, 14-17; Urk. 37 F/A 8). Er bestätigte damit implizit, dass der Widerstand von ihm selbst ausging und den unmittelbaren Auslöser für das Zu-Boden- Bringen darstellte. Es war somit gerade sein eigenes Verhalten, das wesentlich zur Eskalation der Situation beitrug. Dies erscheint umso weniger verständlich, als eine kooperative Haltung eine geordnete Verhaftung und ruhige Wegführung ermöglicht hätte und damit zwangsläufig weniger Aufsehen erregt hätte, was E._____ nach seinen eigenen Angaben gerade habe vermeiden wollen (Urk. 4 F/A 26).

- 19 - Sodann hielt E._____ im Verlauf des Verfahrens zwar im Grundsatz an seiner Kerndarstellung fest, wonach der Polizeibeamte mit dem Knie auf seinen Hals gedrückt habe. Gleichzeitig sind seine Aussagen zur behaupteten Fixierung im Halsbereich allerdings mit Widersprüchen und wechselnden Darstellungen behaftet. Dies betrifft zunächst die Dauer der behaupteten Hals-Fixierung. Während E._____ bei der Polizei angab, der Polizeibeamte habe "eine bis zwei Minuten" mit dem Knie auf seinem Hals gekniet (Urk. 4 F/A 70 und 72), reduzierte er diese Dauer bei der Staatsanwaltschaft auf "locker 30 Sekunden" (Urk. 37 F/A 8). Diese zeitliche Abweichung ist erheblich und betrifft ein Kernelement seiner Belastungsaussage. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres mit blossen Erinnerungsschwankungen erklären. Weiter fallen Widersprüche zwischen der behaupteten Atemnot und der gleichzeitigen Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit auf: Bei der Polizei erklärte E._____, er habe "fast keine Luft mehr" bekommen (Urk. 4 F/A 7), bestätigte aber zugleich, dass er sich weiterhin habe befreien wollen und aktiv Widerstand geleistet habe (Urk. 4 F/A 74). In derselben Einvernahme räumte er sodann auch ein, er habe schon atmen können, aber nicht mehr so fest (Urk. 4 F/A 71). Bei der Staatsanwaltschaft führte er wiederum aus, er habe fast keine Luft mehr gekriegt (Urk. 37 F/A 8). Dennoch habe er aber geschrien und sich gewehrt (Urk. 37 F/A 8 und 9). Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, er habe das Knie des Polizeibeamten "ein bisschen nach oben" gedrückt, um mehr Raum zu haben (Urk. 37 F/A 10), was impliziert, dass er weiterhin in der Lage war, sich zu bewegen und Widerstand zu leisten. All dies zeigt, dass er auch während der behaupteten Hals-Einwirkung nicht reglos war, sondern aktiv Widerstand leistete. Diese Aussagen relativieren die Intensität der behaupteten Atemnot erheblich und sprechen zudem klar gegen eine stabile, anhaltende und erhebliche Einwirkung auf seinen Hals. Des Weiteren zeigen sich auch bei seinen Aussagen hinsichtlich der konkreten Körperpositionierung zunehmende Unsicherheiten: Während E._____ bei der Polizei relativ klar schilderte, der Polizeibeamte habe mit dem Knie auf seinem Hals gekniet (Urk. 4 F/A 7 und 70), machte er bei der Staatsanwaltschaft sehr detaillierte, aber zugleich wechselhafte Angaben zur Lage seines Körpers. Einerseits erklärte er, auf dem Bauch gelegen zu haben (Urk. 37 F/A 17), andererseits schilderte er eine seitliche Körperlage (Urk. 4 F/A 70). Gleichzeitig räumte er mehrfach ein, sich an vieles nicht mehr ge-

- 20 nau erinnern zu können, nicht zu wissen, auf welcher Seite sein Kopf gelegen habe oder wann er sich in welcher Position befunden habe (Urk. 37 F/A 34 und 44-49). Auf wiederholte Vorhalte zur physikalischen Vereinbarkeit seiner Schilderungen reagierte er ausserdem ausweichend und mit spekulativen Erklärungen, ohne eine konsistente Darstellung liefern zu können (Urk. 37 F/A 36-38). Darüber hinaus relativierte E._____ seine eigenen früheren Aussagen: Während er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme noch erklärt hatte, er habe den Polizeibeamten nach einem Knietritt "auf den Boden geklatscht" und ihn mit seinem Körpergewicht auf den Boden gedrückt (Urk. 4 F/A 7 und 17), distanzierte er sich bei der Staatsanwaltschaft teilweise von dieser Darstellung und erklärte ausweichend, er wisse nicht mehr genau, ob dies zutreffe oder wie genau es gewesen sei (Urk. 37 F/A 44). Gleichzeitig betonte er jedoch, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 37 F/A 50). Diese Kombination aus Bestätigung, nachträglicher Relativierung und Erinnerungslücken begründet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____. Bemerkenswert ist zudem, dass E._____ das Geschehen durchgehend aus der Perspektive einer extrem emotional erregten und aggressiv aufgeladenen Person schilderte. In seinen Aussagen finden sich sehr emotionale Ausdrücke, wie beispielsweise "hässig", "schwarz vor Augen", "null Angst" und "voll bekämpfen" (Urk. 4 F/A 7, 9, 17 und 48). Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme äusserte er massive Wut gegenüber dem Polizeibeamten B._____ und brachte eine stark ablehnende und emotional aufgeladene Haltung ihm gegenüber zum Ausdruck. So erklärte er, dieser sei in seinen Augen "kein Mensch", habe "null Respekt", und allein der Gedanke an ihn mache ihn bereits "hässig" (Urk. 4 F/A 6 f., vgl. auch F/A 9, 44 und 46). Zudem ist zu berücksichtigen, dass E._____ selbst angab, den Polizeibeamten B._____ während des gesamten Verhaftungsvorgangs im Bereich der Hauseingangstür fortlaufend beleidigt zu haben. Er bezeichnete ihn unter anderem als "kleiner Pisser", "Wixer" und "kleiner Spassti" und forderte ihn wiederholt auf, "die Fresse zu halten" (Urk. 4 F/A 44-47). Dieses Verhalten verdeutlicht nicht nur die erhebliche emotionale Aufgewühltheit von E._____, sondern auch eine durchgängige verbale Aggressivität gegenüber dem Polizeibeamten. Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beschrieb sich E._____ erneut als "häs-

- 21 sig" und räumte ausdrücklich ein, dass er den Polizeibeamten damals habe schlagen wollen (Urk. 37 F/A 8, 49, 58 f.). Weiter bestätigte er den bereits in seiner polizeilichen Einvernahme eingeräumten Umstand, dass er noch nie so "hässig" in seinem Leben gewesen sei, wie zu jenem Zeitpunkt (Urk. 4 F/A 7; Urk. 37 F/A 58). Diese starke emotionale Betroffenheit wirkt sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Präzision und Zuverlässigkeit der Wahrnehmung aus. Die Aussagen von E._____ sind daher allein schon aus diesem Grund besonders sorgfältig und zurückhaltend zu würdigen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Aussagen von E._____ das Bild eines hochdynamischen, von erheblicher Aggression und emotionaler Erregung geprägten Geschehens ergibt, in welchem er selbst massiven Widerstand leistete. Hinsichtlich der konkreten Frage, ob der Polizeibeamte B._____ in einer stabilen, gezielten oder länger andauernden Weise mit dem Knie auf seinen Hals eingewirkt hat, erweisen sich seine Aussagen jedoch als widersprüchlich, in zentralen Punkten unklar und von erheblicher emotionaler Überlagerung geprägt. 3.3.4. Würdigung der Aussagen der Mutter Die Mutter des Beschuldigten und dessen Zwillingsbruders E._____ (G._____) schilderte sowohl anlässlich ihrer polizeilichen als auch ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sie habe eine Einwirkung der Polizeibeamten im Hals- bzw. Kopf-/Nackenbereich ihres Sohnes wahrgenommen (Urk. 5 F/A 22 und 24; Urk. 39 F/A 10 und 12). Übereinstimmend gab sie zudem an, sich beim Beginn des Geschehens noch in der Wohnung befunden zu haben und erst aufgrund der Schreie ihres Sohnes ins Treppenhaus gegangen zu sein (Urk. 5 F/A 22 und 26; Urk. 39 F/A 10). Indessen weisen die Aussagen von G._____ in zentralen Punkten Unschärfen und Widersprüche auf. So vermochte sie weder den Zeitpunkt noch die Dauer der behaupteten Einwirkung im Halsbereich näher zu bestimmen und erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, sie wisse nicht, wann der Polizeibeamte mit dem Knie auf den Hals ihres Sohnes eingewirkt habe, da sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung befunden habe (Urk. 5 F/A 26). Gleichzeitig führte sie aus,

- 22 als sie nach unten gekommen sei, habe der Polizeibeamte sein Knie bereits vom Hals ihres Sohnes weggenommen gehabt (Urk. 5 F/A 27). Daraus ist zu schliessen, dass G._____ eine entsprechende Fixierung des Halses selbst überhaupt nicht wahrgenommen hat, dass sie jedenfalls den behaupteten Fixierungsvorgang nicht in einer Weise durchgehend beobachten konnte, die eine zuverlässige Feststellung von dessen Intensität und Dauer erlauben würde. Auffällig ist sodann, dass G._____ das Eingreifen der Familienangehörigen – namentlich das aktive Wegziehen des Polizeibeamten durch den Beschuldigten – in ihrer polizeilichen Einvernahme gänzlich unerwähnt liess, obwohl dieses Element für den weiteren Verlauf zentral ist und von den übrigen Beteiligten übereinstimmend geschildert wurde. Ihre Darstellung bei der Polizei erweckt vielmehr den Eindruck, als habe der Polizeibeamte die Fixierung eigenständig gelöst. Erst anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, dass der Beschuldigte "versucht" habe, den Polizeibeamten wegzuziehen und ihn dabei "vielleicht" am unteren Arm gefasst habe. Gleichzeitig stellte sie klar, dass es nicht stimme, was der Polizist behaupte, nämlich dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe (Urk. 39 F/A 10). Diese Darstellungsweise – welche im Übrigen unzutreffend ist – lässt den Schluss zu, dass ihre Aussagen von den Schilderungen der übrigen Familienangehörigen, insbesondere des Beschuldigten und von H._____, beeinflusst und nicht von eigenen Wahrnehmungen geprägt sind. Während belastende Elemente gegenüber den Polizeibeamten deutlich hervorgehoben werden, treten entlastende oder relativierende Aspekte für die Familienangehörigen in den Hintergrund oder werden abgeschwächt dargestellt. Dies spricht dafür, dass ihre Aussagen nicht primär auf einer eigenen Wahrnehmung beruhen, sondern in erheblichem Mass durch familiäre Loyalität und emotionale Betroffenheit beeinflusst sind. Schliesslich fällt auf, dass die Schilderungen von G._____ über die Darstellungen der übrigen Beteiligten hinausgehen, namentlich soweit sie eine gleichzeitige Einwirkung beider Polizeibeamten auf den Hals- und Kopfbereich ihres Sohnes behauptete. Insbesondere schilderte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme eine aktive Kopf-Fixierung durch F._____, indem diese mit Knie und Hand von E._____ den Kopf "sehr stark" auf den Boden gedrückt habe (Urk. 5 F/A 22 und

- 23 - 24). Weder die Aussagen der Polizeibeamten noch diejenigen des Beschuldigten oder von E._____ bestätigen jedoch eine solche spezifische Einwirkung von F._____ im Kopfbereich. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab G._____ zwar an, sich nicht genau erinnern zu können, wie die Polizistin den Kopf von E._____ nach unten gedrückt habe. Diese habe ihre Hand aber auf dem Kopf gehabt und der Polizist habe mit dem Knie auf den Nacken gedrückt und mit beiden Händen habe er E._____ am Arm und am Bein gehalten (Urk. 39 F/A 12). Sodann gab G._____ in der polizeilichen Einvernahme an, sie habe gesehen, dass E._____ am Hals geblutet habe (Urk. 5 F/A 22). Diese Aussage findet in den übrigen Beweismitteln keinerlei Stütze. Insbesondere zeigen die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen des Halsbereichs von E._____ keine Blutungen (Beilage zu Urk. 26). Auch die übrigen befragten Personen schilderten keine sichtbare Blutung im Halsbereich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von G._____ die Wiedergabe einer für sie beängstigenden Situation darstellen, die sie selbst nicht beobachten konnte. Aufgrund der zeitlich eingeschränkten Wahrnehmung, der inneren Unschärfen sowie der widersprüchlichen Angaben bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ hinsichtlich der Frage, ob der Polizeibeamte B._____ in einer stabilen, gezielten oder länger andauernden Weise mit dem Knie auf den Hals von E._____ eingewirkt hat. 3.3.5. Würdigung der Aussagen des Stiefvaters Bezüglich der Aussagen des Stiefvaters H._____ ist festzuhalten, dass sich bereits aus seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme mehrere Widersprüche ergeben. So ist etwa die Aussage, wonach er hinunter geeilt sei, als er "gesehen" habe, dass der Polizist mit einem Knie "auf E._____" gekniet habe (Urk. 6 F/A 22), ein Widerspruch in sich. Obschon er unmittelbar darauf nochmals angab, der Polizist habe "auf diesem" gekniet, führte er auf die anschliessende Frage, wo er sich in diesem Zeitpunkt befunden habe, aus: "Ich war oben in der Wohnung" (Urk. 6 F/A 34 und 36). Diese Aussagen lassen sich miteinander nicht

- 24 in Einklang bringen und werfen grundlegende Zweifel daran auf, ob H._____ das behauptete Kerngeschehen tatsächlich selbst beobachtet hat. Weiter fällt auf, dass H._____ in der polizeilichen Einvernahme das Eingreifen des Beschuldigten nicht nur marginalisierte, sondern teilweise vollständig unerwähnt liess, indem er sich selbst als diejenige Person darstellte, welche den Polizeibeamten von E._____ weggezogen habe (Urk. 6 F/A 22, 39, 41 und 44). Diese Darstellung steht in klarem Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschuldigten sowie zu den Aussagen der Polizeibeamten und relativiert die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zusätzlich. Besonders aufschlussreich ist sodann die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von H._____. Dort relativierte er zentrale Aussagen aus der polizeilichen Befragung ausdrücklich. So erklärte er, die von E._____ geschilderte Abfolge – wonach dieser nach einem Tritt in den Genitalbereich zu Boden gegangen sei, am Boden gerangelt habe und anschliessend mit einem Knie am Hals fixiert worden sei – habe er nicht gesehen. Als er unten angekommen sei, hätten E._____ und der Polizeibeamte vielmehr gestanden, E._____ habe lediglich einen roten Kopf gehabt (Urk. 38 F/A 31). Weiter führte er aus, er habe nicht selbst beobachtet, wie der Polizeibeamte mit dem Knie auf dem Hals von E._____ gekniet habe, sondern habe dies erst später vom Beschuldigten und von der Mutter gehört (Urk. 38 F/A 32 f.). Damit räumte H._____ ausdrücklich ein, dass seine entsprechenden Aussagen nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf Hörensagen beruhen. Diese Einräumung wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass H._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach erklärte, er könne sich an wesentliche Details nicht mehr erinnern oder wisse nicht genau, wie sich bestimmte Handlungen abgespielt hätten (Urk. 38 F/A 15, 23, 37 f.). Gleichzeitig schob er einzelne belastende Elemente – namentlich eine Knieeinwirkung im Hals- oder Brustbereich – zeitlich in eine Phase, in der bereits zusätzliche Polizeikräfte vor Ort gewesen seien (Urk. 38 F/A 17 f.), was mit den Aussagen der übrigen Beteiligten nicht in Einklang steht.

- 25 - Insgesamt zeigt sich, dass die Aussagen von H._____ in zentralen Punkten inkonsistent sind, im Verlauf des Verfahrens erhebliche Relativierungen erfahren haben und – insbesondere hinsichtlich der behaupteten Hals-Fixierung – überwiegend auf nachträglichen Informationen aus dem familiären Umfeld beruhen. Seine Darstellungen erscheinen deutlich von emotionaler Betroffenheit und dem Bestreben geprägt, das Vorgehen der Polizeibeamten möglichst belastend darzustellen und das Verhalten der eigenen Familienangehörigen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.3.6. Würdigung der Aussagen der Polizeibeamten Die Aussagen der beiden Polizeibeamten B._____ und F._____ zum Polizeieinsatz vom 5. Mai 2021 erweisen sich in den wesentlichen Punkten als übereinstimmend, in sich schlüssig und über die verschiedenen Verfahrensstadien hinweg konstant. Beide schilderten zunächst, dass sich E._____ gegen das Anlegen der Handfesseln massiv gewehrt habe, sich geweigert habe, seine Hände herauszugeben, um sich geschlagen und versucht habe, sich aus den Griffen der Polizeibeamten zu befreien (vgl. Urk. 7 F/A 8; Urk. 8 F/A 7; Urk. 23 F/A 11 und 21-23; Urk. 24 F/A 11, 13 und 15). Dieser Widerstand wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, auch von E._____ selbst in seinen Einvernahmen bestätigt (vgl. Urk. 4 F/A 7 und 14-16; Urk. 37 F/A 8 und 11). Vor diesem Hintergrund erklärt sich plausibel und nachvollziehbar, weshalb die Polizeibeamten gezwungen waren, körperlichen Einsatz anzuwenden, um die Kontrolle über E._____ zu erlangen und ihn zu Boden zu bringen, wie von ihnen detailliert beschrieben wurde (Urk. 7 F/A 8; Urk. 8 F/A 7). In ihren ersten Einvernahmen durch die Polizei schilderten die beiden Polizeibeamten getrennt voneinander und gegenüber unterschiedlichen Polizeibeamten den Vorgang, wie sie E._____ zu Boden brachten und fixierten, sachlich und am Gesamtgeschehen orientiert (Urk. 7 F/A 8 ff.; Urk. 8 F/A 7 ff.). Dabei gingen sie jedoch weder von sich aus im Detail auf die konkrete Positionierung ihrer Körper beim Fixieren am Boden ein, noch wurden sie dazu explizit befragt, was vor dem Hintergrund des damaligen Fokus der Untersuchung – namentlich der Eskalation durch das Hinzutreten der Familienangehörigen von E._____, des Wegreissens der Poli-

- 26 zeibeamten, des anschliessenden Ziehens der Dienstwaffe sowie des Anforderns von zusätzlicher polizeilicher Verstärkung – nachvollziehbar ist. Erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 16. Januar 2024 wurden die Polizeibeamten gezielt zu ihrer konkreten Positionierung beim Fixieren von E._____ am Boden befragt. B._____ verneinte dabei ausdrücklich, mit dem Knie auf dem Hals von E._____ gekniet zu haben (Urk. 23 F/A 28). Stattdessen schilderte er detailliert, dass E._____ zunächst auf der Seite und anschliessend auf dem Bauch zu liegen gekommen sei (Urk. 23 F/A 18 f.). Um die Handfesseln anlegen zu können, habe er den Arm von E._____ in die Höhe gehalten (Urk. 23 F/A 20) und dessen Bewegungsfreiheit eingeschränkt, indem er sein Knie auf dem Schulterblatt von E._____ positioniert habe (Urk. 23 F/A 25). Währenddessen habe F._____ versucht, die Beine von E._____ unter Kontrolle zu halten (Urk. 23 F/A 26). Auch F._____ verneinte eine gezielte Fixierung des Halsbereichs. Sie erklärte dazu, dass sie es zwar nicht zu 100 % sagen könne, aber ein Knien auf dem Hals entspreche weder ihrem eigenen Vorgehen noch demjenigen von B._____ und wäre mit korrektem polizeilichem Handeln nicht vereinbar (Urk. 24 F/A 17). Sie betonte weiter, dass B._____ ein "korrekter Polizist" sei, von dem sie ein solches Vorgehen nicht erwarte (Urk. 24 F/A 18). Gleichzeitig schilderte sie, E._____ sei auf dem Bauch gelegen, während B._____ "obendrauf" gewesen sei und versucht habe, die Hände hinter dem Rücken zu fixieren, während sie selbst im Bereich Rücken/Schulter gewesen sei und ebenfalls versucht habe, den Arm von E._____ zu packen (Urk. 24 F/A 14 f.). Weiter geht aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten klar hervor, dass die Fixierung von E._____ nur kurz angedauert habe und abrupt beendet worden sei, als sie durch Familienangehörige von E._____ weggerissen worden seien. In diesem Moment habe E._____ wieder aufstehen können (vgl. Urk. 7 F/A 9; Urk. 8 F/A 7; Urk. 23 F/A 11 und 29-31; Urk. 24 F/A 19 f.). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Polizeibeamten keine erkennbare Steigerungstendenz oder nachträgliche Dramatisierung aufweisen. Wie bereits dargelegt, schilderten sie ihren Einsatz vom 5. Mai 2021 sachlich und übereinstimmend über die verschiedenen Verfahrensstadien hinweg. Ihre Darstel-

- 27 lungen blieben konstant und weisen keine Auffälligkeiten auf, die auf eine nachträgliche Anpassung oder Verstärkung des Geschehens hinweisen könnten. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von B._____ und F._____ als glaubhaft zu qualifizieren. 3.3.7. Gesamtwürdigung Zusammenfassend lässt sich zu den Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Familienangehörigen festhalten, dass diese zwar im Kern konstant an der Behauptung einer Halsfixierung festhielten. Bei näherer Betrachtung ihrer Aussagen zeigen sich jedoch in mehreren zentralen Punkten Widersprüche, die erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lassen – und dies trotz des Umstands, dass die Familienangehörigen nach der Verhaftung von E._____ bis zu ihren Aussagen auf dem Polizeiposten Gelegenheit hatten, sich untereinander abzusprechen (siehe Erw. III.3.3.1.). Die Aussagen des Beschuldigten, die eine dramatische und zunehmend emotionalisierte Darstellung des Vorfalls vermitteln, werfen insofern Zweifel auf, als sie mit fortschreitendem Verlauf des Verfahrens von einer anfangs sachlichen Schilderung zu einer zunehmend dramatisierten und emotional aufgeladenen Erzählung übergingen. Diese Steigerung der Schilderungen lässt den Schluss zu, dass die Wahrnehmung des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens durch nachträgliche Deutungen, innere Bilder und Rechtfertigungsversuche beeinflusst wurde. Insbesondere die Bezugnahme auf den "George-Floyd"-Fall und die damit verbundene Dramatisierung legen nahe, dass der Beschuldigte versuchte, sein Verhalten als gerechtfertigt darzustellen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich infrage stellt. Des Weiteren weisen die Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen seiner Familienangehörigen – wie bereits eingehend dargelegt wurde – Widersprüche in zentralen Punkten auf. Insbesondere die wechselnden und teils widersprüchlichen Darstellungen zur Dauer und Intensität der angeblichen Halsfixierung relativieren die vorgebrachten Aussagen erheblich. So steht die behauptete Atemnot in starkem Gegensatz zur gleichzeitig bestätigten Kommunikations-, Bewegungs- und Widerstandsfähigkeit von E._____. Des Weiteren sind die Aussagen durch widersprüchliche Darstellungen bezüglich der Körperpositionierung belastet. Darüber

- 28 hinaus sind die Aussagen der Familienangehörigen des Beschuldigten offensichtlich von erheblicher emotionaler Betroffenheit und familiärer Loyalität geprägt. Die Aussagen von E._____ sind zusätzlich von starker emotionaler Erregung und der Abneigung gegenüber dem Polizeibeamten B._____ geprägt, was ebenfalls die Zuverlässigkeit seiner Aussagen in Frage stellt. Diese emotional überlagerte Wahrnehmung sowie die teils erheblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen begründen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Daran vermögen auch die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen des Halsbereichs von E._____ nichts zu ändern (Beilage zu Urk. 26). Darauf sind zwar leichte rötliche Stellen im Halsbereich ersichtlich, was bestätigt, dass ein gewisser physischer Kontakt während des Vorfalls stattgefunden haben muss. Allerdings eignen sich die Aufnahmen nicht dazu, ein aufschlussreiches Bild über die Art und Intensität der Fixierung von E._____ zu liefern. Die auf den Aufnahmen ersichtlichen leichten Rötungen sprechen zudem eher gegen eine erhebliche und langanhaltende Fixierung des Halses. Vielmehr ist die Entstehung solcher Rötungen auch mit einem physischen Gerangel in der Form, wie es bereits dargelegt wurde, vereinbar. Was die Aussagen der Polizeibeamten betrifft, so ist nochmals festzuhalten, dass diese den Ablauf der Festnahme über sämtliche Verfahrensstadien hinweg im Wesentlichen übereinstimmend, in sich schlüssig und ohne erkennbare Steigerungsoder Dramatisierungstendenz schilderten. Dabei haben sie glaubhaft dargelegt, dass die Fixierung von E._____ aufgrund seines massiven Widerstands ausschliesslich dem Zweck diente, ihn unter Kontrolle zu bringen und ihm die Handfesseln anzulegen. Dass die Polizeibeamten jedoch erst fast 3 Jahre nach dem Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gezielt zu ihrer konkreten Positionierung bei der Fixierung von E._____ befragt wurden, ist zu bedauern und erschwert die Rekonstruktion des Sachverhalts aus ihrer Sicht. Kennzeichnend dafür ist, dass F._____ nicht mit absoluter Sicherheit sagen konnte, ob B._____ mit dem Knie auf den Hals von E._____ eingewirkt habe. Immerhin wies sie jedoch darauf hin, dass ein solches Vorgehen weder ihrem eigenen Handeln noch demjenigen von B._____

- 29 entspreche und auch mit korrektem polizeilichem Verhalten nicht vereinbar sei. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung verneinte B._____ ausdrücklich, mit dem Knie auf den Hals von E._____ eingewirkt zu haben. Er erklärte zudem im Detail, dass er stattdessen sein Knie auf dem Schulterblatt von E._____ positioniert habe, um dessen Bewegungsfreiheit einzuschränken. Diese Darstellung erscheint zumindest funktional erklärbar und steht im Einklang mit dem Zweck der Fixierung sowie mit deren kurzer Dauer, die durch das Eingreifen des Beschuldigten abrupt beendet wurde. Die glaubhaften Schilderungen der Polizeibeamten sprechen somit klar gegen eine stabile, länger andauernde Fixierung im Halsbereich mit erheblicher Atembeeinträchtigung. Des Weiteren ist nochmals hervorzuheben, dass es sich um ein hochdynamisches, lautes und emotional eskalierendes Gerangel zwischen den Polizeibeamten und E._____ handelte, das sich innert sehr kurzer Zeit abspielte und durch rasch wechselnde Körperpositionen gekennzeichnet war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden und steht auch mit den auf den Fotoaufnahmen des Halsbereichs von E._____ ersichtlichen leichten Rötungen im Einklang, wenn die Vorinstanz in diesem Kontext darauf schloss, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es während des Gerangels kurzzeitig zu Berührungen des Hals- oder Nackenbereichs von E._____ gekommen ist. Eine gezielte, stabile oder länger andauernde Fixierung des Halses mit dem Knie vermochte der Beschuldigte jedoch nicht glaubhaft darzulegen. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erstellen lässt. Demnach setzte sich E._____ am 5. Mai 2021 erheblich gegen das Anlegen der Handfesseln zur Wehr, was zu einem körperlichen Gerangel mit den beiden Polizeibeamten führte und ein Zu-Boden-Bringen erforderlich machte. In dieses Geschehen griff der Beschuldigte unbestrittenermassen ein, indem er den Polizeibeamten B._____ von seinem Bruder wegzog und dadurch die Fixierung beendete. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 61 S. 9), ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Aussagen das Bild eines hochdynamischen, kurz andauernden Gerangels mit rasch wechselnden Körperpositio-

- 30 nen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dabei situationsbedingt und kurzfristig zu Berührungen des Hals- oder Nackenbereichs von E._____ gekommen ist. Der Beschuldigte vermochte allerdings weder eine gezielte noch eine stabile oder länger andauernde Halsfixierung darzutun, geschweige denn glaubhaft darzulegen, dass eine solche zur einer erheblichen Atembeeinträchtigung geführt hätte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tat des Beschuldigten unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 43 S. 4). 1.2. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 67). 1.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 61 S. 20 Dispositivziffer 1). 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, AS 2023 259) auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB (leicht) revidiert wurde, indem heute nur noch in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann, während das bisherige Recht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

- 31 vorsah. Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt daher nicht als milder anzusehen (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb das alte Recht auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung anzuwenden ist. 2.3. Im Übrigen kann bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes von Art. 285 aStGB, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 f.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand drei Varianten umfasst, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Der tätliche Angriff ist vollendet, wenn lediglich der Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich. Der tätliche Angriff muss sich – im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.2; mit weiteren Hinweisen). 2.4. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte während des laufenden Festnahmeversuchs von E._____ körperlich auf den Polizeibeamten B._____ einwirkte, indem er diesen packte und von seinem Bruder wegzog. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung das Wegziehen des Polizeibeamten B._____ durch den Beschuldigten zutreffend als tätlichen Angriff während einer Amtshandlung qualifiziert. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 5). Insbesondere erschöpfte sich das Verhalten des Beschuldigten nicht in einer blossen Kontaktaufnahme oder einem reflexartigen Berühren, sondern stellte eine gezielte körperliche Intervention dar, die mit einem be-

- 32 wussten Kraftaufwand verbunden war. Die Einwirkung überschritt damit klar das Mass dessen, was im sozialen Verkehr als hinzunehmend oder geringfügig zu qualifizieren wäre, und ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 83 S. 3 f.) – objektiv als tätliche Einwirkung zu würdigen. Dem Beschuldigten war dabei die körperliche Wirkung seines Handelns bewusst, und er verfolgte mit dem Wegziehen gerade den Zweck, den Polizeibeamten von der weiteren Fixierung seines Bruders abzubringen. Er handelte mithin vorsätzlich. 2.5. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat (Urk. 61 S. 5), dass diese körperliche Einwirkung nicht folgenlos blieb. Durch das Eingreifen des Beschuldigten wurde der Polizeibeamte gezwungen, die Fixierung von E._____ zu lösen, wodurch der laufende Festnahmevorgang unterbrochen wurde. Der Polizeibeamte wurde somit durch die Tätlichkeit des Beschuldigten am Vollzug der Festnahme gehindert und die Amtshandlung konnte in diesem Moment nicht wie vorgesehen fortgeführt werden. Das Verhalten des Beschuldigten war somit nicht nur tätlich, sondern auch kausal dafür, dass die Festnahme von E._____ zumindest vorübergehend vereitelt wurde. 2.6. Damit sind sowohl die Tatbestandsvariante der tätlichen Einwirkung auf einen Beamten als auch jene der Hinderung an einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB erfüllt. 3. Rechtfertigungsgründe 3.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Notwehr bzw. Notwehrhilfe ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 61 S. 6 f.). 3.2. Indem die Polizeibeamten E._____ zu Boden brachten und ihn mittels körperlicher Gewalt fixierten, haben sie polizeilichen Zwang im Sinne von §§ 13 ff. PolG ZH angewandt, um dessen Festnahme durchzuführen. Im Vordergrund steht dabei zunächst die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns. 3.2.1. Notwehr oder Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB ist nur zulässig zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs. Der Angriff muss

- 33 rechtswidrig sein. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Angreifers nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Hierfür kommen besondere Befugnisse in Betracht, wie etwa das gesetzlich gedeckte Verhalten von Polizisten (BSK StGB-NIG- GLI/GÖHLICH, 4. Aufl. 2019, N 21 zu Art. 15). 3.2.2. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist. Als Gesetze gelten hier solche im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage. Unter diesen Voraussetzungen ist behördliches Handeln rechtmässig, auch wenn es einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen darstellt (Urteil des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2.3. Gemäss § 13 Abs. 1 PolG ZH ist die Anwendung von Zwangsmitteln rechtmässig, solange sie verhältnismässig ist und das Ziel der Festnahme nicht anders erreicht werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beim Einsatz unmittelbaren Zwangs in Berücksichtigung der konkreten Umstände in dreifacher Hinsicht zu beachten: Zum einen muss der Einsatz unmittelbaren Zwangs geeignet bzw. darf nicht ungeeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung der Massnahme). Sodann darf unmittelbarer Zwang nur eingesetzt werden, wenn andere verfügbare Mittel fehlen. Er ist das letzte Mittel, die Ultima Ratio (Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der Massnahme). In der Regel wirkt sich unmittelbarer Zwang gegen Sachen milder aus als solcher gegen Personen. Im Bereich der staatlichen Schutzpflichten wird dieses "Übermassverbot" dadurch ergänzt, dass die Po-

- 34 lizei unter Umständen unmittelbaren Zwang in einem Masse anwenden muss, das zur Erreichung des anzustrebenden Zwecks beiträgt bzw. beitragen kann. Das Tolerieren des rechtswidrigen Verhaltens oder das Nachgeben gegenüber entsprechenden Forderungen des Polizeipflichtigen gehört nicht zu den subsidiären Massnahmen. Schliesslich wird verlangt, dass der Einsatz als solcher in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt. Es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem zu erreichenden Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, welcher bei der betroffenen Person bewirkt wird (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, Zumutbarkeit). Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der konkreten Umstände sind u.a. die Gefährlichkeit, das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand des Betroffenen bei der Wahl der Einsatzmittel mit zu berücksichtigen (DO- NATSCH/KELLER, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, N 10 zu § 13 PolG ZH). 3.2.4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Einsatz von körperlicher Gewalt zur Fixierung von E._____ in der damaligen Situation geboten und notwendig war, da dieser sich massiv gegen das Anlegen der Handfesseln und damit gegen die Festnahme wehrte. Immerhin wurde er hierfür durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 6. Mai 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB verurteilt (vgl. Urk. 11/1 in den beigezogenen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Unt.-Nr. 2021/10018004). 3.2.5. Es bleibt zu prüfen, ob die Polizeibeamten bei der Fixierung unverhältnismässige Gewalt angewendet haben. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargetan wurde, vermochte der Beschuldigte nicht glaubhaft darzulegen, dass der Polizeibeamte B._____ in einer stabilen oder länger andauernden Weise mit dem Knie auf dem Hals von E._____ fixiert war. Vielmehr wird durch die Aussagen der Polizeibeamten und die situativen Gegebenheiten deutlich, dass die Fixierung des Bruders des Beschuldigten eine kurzfristige und situativ bedingte Massnahme war, die aufgrund des massiven Widerstands von E._____ erforderlich war, um ihn unter Kontrolle zu bringen und ihm die Handschellen anzulegen. Insofern waren die Handlungen der Polizeibeamten – insbesondere jene von B._____ –

- 35 sowohl rechtmässig als auch verhältnismässig, da der Einsatz körperlicher Gewalt zur Durchsetzung der Festnahme in dieser Situation erforderlich und angemessen war. Es wurde somit keine übermässige oder ungerechtfertigte Gewalt angewandt. 3.2.6. Da die Handlungen der Polizeibeamten innerhalb ihrer Amtsbefugnisse und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgten, lag kein rechtswidriger Angriff vor. Es lag mithin keine Notwehrsituation vor. Ein Handeln des Beschuldigtes in Notwehrhilfe ist bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen. 3.3. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder unter dem Titel des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 Abs. 1 StGB) noch unter jenem der entschuldbaren Überschreitung der Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) geprüft (Urk. 62; Urk. 83 S. 3 f.). 3.3.1. Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrlage. Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer tatsächlichen Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nach der Rechtsprechung nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar im Sinne von Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB über-

- 36 haupt anwendbar sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Literatur). Vorliegend fehlt es bereits an einer hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Irrtumslage. Zwar berief sich der Beschuldigte darauf, er habe eine lebensbedrohliche Halsfixierung seines Bruders angenommen. Wie vorstehend dargelegt wurde, konnte eine solche Gefährdungslage jedoch nicht glaubhaft dargetan werden. Vielmehr handelte es sich um ein kurz andauerndes, hochdynamisches Gerangel im Rahmen eines rechtmässigen Polizeieinsatzes mit rasch wechselnden Körperpositionen, wie es typischerweise bei der Durchsetzung einer Festnahme unter massivem Widerstand vorkommt. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschuldigte über die Hintergründe des Polizeieinsatzes im Bilde war. Ihm war bekannt, weshalb die Polizei vor Ort war – namentlich, dass sein Bruder aus der Massnahmevollzugsanstalt I._____ entwichen war und von der Polizei gesucht wurde, um ihn wieder zurückzuführen (vgl. Urk. 3 F/A 9, 15 ff. und 48; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 25 f., 32 und 34). Er musste daher davon ausgehen, dass die Polizeibeamten im Rahmen einer rechtmässigen Amtshandlung tätig waren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst angab, er habe, als er nach dem Hinunterrennen aus der Wohnung seinen Bruder am Boden gesehen habe, vermutet, dass dieser vor Ort erneut habe fliehen wollen und deshalb von den Polizeibeamten zu Boden habe gebracht werden müssen (Urk. 3 F/A 28). Damit war dem Beschuldigten nicht nur bewusst, dass sich E._____ aktiv gegen die Festnahme zur Wehr setzte, sondern er musste auch davon ausgehen, dass die Polizeibeamten zur Durchsetzung dieser Festnahme berechtigt waren, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Unter diesen Umständen durfte er nicht annehmen, das polizeiliche Vorgehen sei als solches rechtswidrig. Soweit sich der Beschuldigte auf eine angeblich lebensbedrohliche Situation beruft, stützt sich diese Annahme nicht auf objektiv wahrnehmbare Tatsachen. Der von ihm gezogene Vergleich mit dem international bekannten "George-Floyd"-Fall vermag daran nichts zu ändern. Dieser Vorfall betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt unter grundlegend anderen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbe-

- 37 dingungen und ist mit einem rechtmässigen Polizeieinsatz zur Durchsetzung einer Festnahme in der Schweiz in keiner Weise vergleichbar. Mangels glaubhaft gemachter Umstände, die aus der Sicht eines vernünftigen Dritten den Eindruck eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs (auf den Bruder des Beschuldigten) hätten erwecken können, fehlt es an den Voraussetzungen eines rechtlich relevanten Sachverhaltsirrtums im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB. Für das Vorliegen einer Putativnotwehr besteht folglich kein Raum. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten annehmen wollte, er habe subjektiv eine Notwehrhilfesituation angenommen, wäre ein solcher Irrtum jedenfalls vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit unter den ihm bekannten Umständen erkennen müssen, dass die Polizeibeamten rechtmässig handelten und keine lebensbedrohliche Situation für seinen Bruder bestand. Er traf auf ein offenkundiges Gerangel im Rahmen eines laufenden Polizeieinsatzes, in den er selbst nicht involviert war. Unter den bereits aufgezeigten Umständen durfte von ihm erwartet werden, dass er sich zurückhält und den Polizeibeamten die Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgabe überlässt. Eine Befugnis, eigenmächtig in den Polizeieinsatz einzugreifen und diesen zu stören, bestand auch bei einer bodennahen Fixierung seines Bruders nicht. Ein allfälliger Irrtum wäre daher auch nicht entschuldbar. 3.3.2. Ebenso wenig besteht Raum für die Annahme einer entschuldbaren Überschreitung der Notwehr nach Art. 16 Abs. 1 StGB. Diese setzt voraus, dass der Abwehrende zwar in Notwehr nach Art. 15 StGB handelt, deren Grenzen jedoch überschreitet. Wie dargelegt, lag vorliegend mangels rechtswidrigen Angriffs bereits keine Notwehrlage vor. Damit scheidet auch eine Notwehrüberschreitung von vornherein aus. 3.4. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

- 38 - 4. Fazit Der Beschuldigte ist somit über die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche hinaus ferner der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte ist neben dem Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche auch für das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG und für die Übertretung von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG zu bestrafen. Diesen SVG-Delikten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte führte am 4. Juni 2023 um ca. 23.50 Uhr ein Motorfahrzeug der Marke J._____ in D._____ auf der K._____-strasse stadteinwärts in Richtung L._____strasse. Dabei sass er alleine im Fahrzeug, obwohl er lediglich im Besitz eines Lernfahrausweises für die Kategorie B war und damit lediglich in Begleitung einer berechtigten Begleitperson Fahrten durchführen durfte. Zudem führte er dabei weder den Fahrzeugausweis des betreffenden Fahrzeugs noch seinen Lernfahrausweis mit (vgl. Urk. 61 S. 11; Urk. 43 S. 3 f.). 1.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. April 2021 ausgefällten Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 61 S. 20 Dispositivziffer 3 und 4). 1.3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom

- 39 - 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, sodass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO grundsätzlich zum Tragen kommt. 1.4. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfaktoren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt-)Strafe festzusetzen respektive als angemessen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Können sich diese Tatsachen auf die Rechtsfolgen auswirken, entscheidet die Berufungsinstanz insoweit unabhängig von Parteianträgen. Bisher unbekannte Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sind beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB massgebend sind, oder eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene erneute Verurteilung, die hinsichtlich der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug als "Novum" zu berücksichtigen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3). Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 391 N 21; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO

- 40 zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102). 1.5. Die Vorinstanz hat am 16. September 2024 einen Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt. Dieser wies lediglich eine Verurteilung auf (Urk. 50). Die Tatsache, dass gegen den Beschuldigten am 23. April 2024 ein weiterer Strafbefehl erlassen worden war, war ihr daher nicht bekannt. Diese zusätzliche Strafe ergab sich erst aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 8. Januar 2025 (Urk. 66; vgl. auch Urk. 79). Damit liegen hinsichtlich der Beurteilung der Strafe und des Vollzugs neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, die dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt waren, wobei die Verteidigung zunächst mit Schreiben vom 15. Januar 2026 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer "reformatio in peius" orientiert wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (Prot. II S. 6 f.). 2. Anwendbares Recht 2.1. Wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. IV.2.2.), ist auf für die hier zu beurteilende Tat vom 5. Mai 2021 das damals geltende Recht anzuwenden, da nach der neuen Fassung die Möglichkeit zur Ausfällung einer Geldstrafe in Art. 285 Ziff. 1 Satz 2 StGB nur noch in leichten Fällen vorgesehen ist und sich das neue Recht nicht als milder erweist. Die frühere Fassung sah als Bestrafung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 285 Ziff. 1 aStGB). 2.2. Die weiteren hier relevanten Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG und der Übertretung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG haben keine Änderung erfahren, weshalb sich insoweit keine übergangsrechtlichen Fragen stellen. 3. Grundsätze der Strafzumessung und retrospektive Konkurrenz 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit

- 41 - Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, sodass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 23. April 2024 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, begangen zwischen 8. April 2023 und 29. Juli 2023, mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und Fr. 800.– Busse bestraft (Urk. 79). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte vor Eröffnung des Strafbefehls vom 23. April 2024. Dementsprechend liegt retrospektive Konkurrenz vor, sodass im Verhältnis zu dieser Strafe eine Zusatzstrafe zu bilden ist, sofern die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind (siehe nachfolgend). 3.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist im Rahmen

- 42 der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2). 3.3.2. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist nicht eine Neubewertung der Grundstrafe vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschätzung auszurichten. Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechenden Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 311]; je mit Hinweisen). 3.3.3. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass anhand der neu zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. April 2024 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt.

- 43 - 3.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

- 44 - Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei hält das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 4. Strafrahmen Sowohl Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch Fahren ohne Berechtigung werden je mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Art. 95 Abs. 1 SVG). Aufgrund der Schwere der Rechtsgutverletzung ist vom Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als schwerstes Delikt für die Strafzumessung auszugehen. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.

- 45 - 5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer einzelnen Handlung tätlich vorging, indem er den Polizeibeamten B._____ von seinem Bruder E._____ wegzog. Diese Handlung überschritt das Mass einer blossen Kontaktaufnahme zwar, stellte jedoch keine erhebliche Gewalteinwirkung dar. Dem Polizeibeamten wurden dabei auch keine Schmerzen oder Verletzungen zugefügt. Ins Gewicht fällt indes, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass das Eingreifen des Beschuldigten zur Eskalation der Situation beitrug, sodass E._____ aufgrund seines Eingreifens aufstehen konnte und damit dessen erster Festnahmeversuch misslang. Ausserdem sahen sich die beiden Polizeibeamten in der Folge mit einer bedrohlichen Situation konfrontiert, sodass sie Verstärkung anfordern mussten und sich der Polizeibeamte B._____ überdies gezwungen sah, seine Dienstwaffe zu ziehen. Angesichts dieser Tatumstände ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 5.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz entfällt. Die Gewaltanwendung war jedoch auf das Wegzie

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