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Zürich Obergericht Strafkammern 16.10.2025 SB240563

October 16, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,532 words·~53 min·11

Summary

Drohung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240563-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 16. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 31. Oktober 2024 (DG240013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 (Urk. D1/15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53, S. 53 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB,  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB  der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Es wird festgestellt, dass diese Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe durch Anrechnung von 380 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden sind. 4. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles des Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 7. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben, sofern nicht bereits anderweitig über diese entschieden wurde:  A017'624'361 Notebook (0797.23.03 – Medion [inkl. Maus und Ladekabel])

- 3 -  A017'718'502 Datenträger (0797.23.03.H01 – Phison E12S)  A017'624'372 Notebook (0797.23.04 – HP inkl. Ladekabel; aus Laptoptasche mit diversen Papieren)  A017'718'524 Datenträger (0797.23.04.H01 – SK hynix)  A017'624'383 Schlüssel (KABA 20, B._____ AG, BU3654, OG1.2, 4)  A017'624'418 Schlüssel (KABA star, C._____, RH0292, L108A, 6)  A017'624'429 Schlüssel (KABA 20, D._____, 186832, Med2-4, 5)  A017'624'441 Schlüssel (Farbe lila, Bezeichnung MINIT, 14)  A017'624'452 Schlüssel (Farbe blau, Bezeichnung MINIT, 14)  A017'624'463 Schlüssel (Bezeichnung …, WI, 5D1)  A017'624'474 Schlüssel (Bezeichnung 161)  A017'624'496 Schlüssel (Bezeichnung …, 5A 249)  A017'653'984 Notebook (1008.23.01 – HP)  A017'865'644 Datenträger (1008.23.01.H01 – Intel)  A017'654'045 Tablet (1008.23.02 – Apple iPad)  A017'654'067 Akten (1 Hängeregister mit Schülerdaten)  A017'654'136 Akten (Schülerakten aus Hängeregister)  A017'654'158 Ordner (1 Aktenordner grau)  A017'654'169 Akten (Akten aus Kasten)  A017'654'181 Datenträger (1008.23.03 – USB Memory Stick)  A017'654'205 Ordner (3 Aktenordner)  A017'654'250 Notebook (1008.23.04 – Acer)  A017'865'688 Datenträger (1008.23.04.H01 Western Digital PC SN520)  A017'654'294 Akten (Akten aus Büroeingang)  A017'654'374 Tablet (1008.23.05 – Lenovo)  A017'654'385 Akten Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 8. Der Erlös der Verwertung des beschlagnahmten und in der Folge verwerteten Renault Master (Erlös Fr. 6'578.90 der Carauktion, Erlös VV/147) wird zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 9. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 1 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 10. Der Privatkläger 1 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 - 11. Auf die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (E._____ und des Privatklägers 3 (F._____) wird nicht eingetreten. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'999.95 Auslagen Untersuchung (Notfalltüröffnung, EJPD, Abschleppgebühr, Standgebühr Renault, Kosten HD) Fr. 19'255.80 Gutachten/Expertisen (PUK, IRM und Kinderspital) Fr. 1'200.– Auslagen Obergericht ZH, III. Strafkammer (Verfahren Nr. UB230169-O) Fr. 1'300.– Auslagen Obergericht ZH, III. Strafkammer (Verfahren Nr. UB240017-O) Fr. 1'300.– Auslagen Obergericht ZH, III. Strafkammer (Verfahren Nr. UB240080-O) Fr. 4'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 14. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang der Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 15. Der Beschuldigte wird mit einer Schadenersatzzahlung im Umfang von Fr. 9'000.– zzgl. Zins von 5% seit 9. August 2024 (mittlerer Verfall) als Erwerbsausfallentschädigung aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten und die Gerichtskasse wird für berechtigt erklärt, die dem Beschuldigten auferlegten Kosten mit dieser Schadenersatzzahlung zu verrechnen. 16. Der Beschuldigte wird für die Untersuchungshaft von 84 Tagen (464 Tage Untersuchungshaft abzüglich 380 Tage, welche den Strafen gemäss Dispositivziffer 3 angerechnet wurden) mit einer Genugtuung von Fr. 16'800.– zzgl. Zins von 5% seit 9. August 2024 (mittlerer Verfall) aus der Gerichtskasse entschädigt. 17. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 5 - Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, bereits durch Verfügungen des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 sowie vom 7. August 2024 im Umfang von Fr. 14'361.95 (D1/19 und D1/31) entschädigt wurde. Weiter wird vorgemerkt, dass der weitere vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, bereits durch Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. März 2024 im Umfang von Fr. 19'379.30 (D1/9/25) entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. 18. [Mitteilungen] 19. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 83): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht vom 31. Oktober 2024 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen ist; 2. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen; 3. Es sei dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Haft vom 26. Juli 2023 bis 31. Oktober 2024 (464 Tage) aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 92'800.00 ab 26. Juli 2023 sowie eine Entschädigung von Fr. 45'000 zzgl. Zins zu 5% von Fr. 45'000.00 ab 26. Juli 2024 zu bezahlen; 4. Der Erlös der Verwertung des beschlagnahmten und in der Folge verwerteten Renault Master in der Höhe von Fr. 6'578.90 zzgl. Zins zu 5% von Fr. 6'578.90 ab 26. Juli 2023 sei dem Beschuldigten herauszugeben;

- 6 - 5. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 60 und Urk. 80): Verzicht auf Antragstellung Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 29. Mai 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ beim Bezirksgericht Uster Anklage (Urk. D1/15). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 31. Oktober 2024 (Urk. 51 = Urk. 53 E. 1. S. 3 ff.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 31. Oktober 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 43; Prot. I S. 21 ff.). Mit Beschluss vom selbigen Tage entliess die Vorinstanz den Beschuldigten zudem per sofort aus der Sicherheitshaft und versetzte ihn in Auslieferungshaft (Urk. 45). Der Beschuldigte wurde sodann am 4. November 2024 nach Deutschland ausgeliefert (Urk. 55) und befindet sich seither im Justizvollzug in Deutschland (Urk. 57 und Urk. 79). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. November 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 47). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 51 = Urk. 53; Urk. 52) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54; vgl. auch Urk. 52). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 21. Ja-

- 7 nuar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Anschlussberufung und einen Nichteintretensantrag verzichtet werde (Urk. 60); die Privatkläger verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 58 i.V.m. Urk. 59). 1.5. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 liess der Beschuldigte darum ersuchen, dass ihm die Herausgabe der Asservate gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 31. Oktober 2024 des Bezirksgerichts Uster (Urk. 53) ermöglicht würde. Daraufhin wurde vom hiesigen Gericht gegenüber der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich die Rechtskraft der oben erwähnten Dispositivziffer bestätigt (Urk. 63). 1.6. Am 9. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert zu werden (Urk. 64). Dieser Antrag wurde am 21. Juli 2025 von der Verfahrensleitung bewilligt (Urk. 64). 1.7. Am 23. Juli 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 65). Mit Schreiben vom 12. September 2025 (mit eigenhändiger Unterschrift des Beschuldigten vom 25. September 2025; Urk. 79) liess der Beschuldigte darum ersuchen, ihn von der persönlichen Erscheinungspflicht an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, was ihm mit Stempelverfügung vom 26. September 2025 gewährt wurde (vgl. Urk. 79). 1.8. Nach Absprache mit der Verfahrensleitung reichte die Verteidigung per Datum der heutigen Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung, eine Urkunde sowie eine Honorarnote ein (Urk. 83-85). 1.9. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER 2023, Art. 402 N 1 f.).

- 8 - 2.2. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte erstinstanzlich bereits von mehreren Anklagevorwürfen freigesprochen. Berufungsweise möchte der Beschuldigte nun auch hinsichtlich der verbliebenen Schuldsprüche freigesprochen werden. Entsprechend hat er die Berufung in seiner Berufungserklärung auf den Schuldspruch betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, den Schuldspruch betreffend mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, die Strafe, die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten eines beschlagnahmten und verwerteten Fahrzeugs, die Höhe der Verfahrenskosten, die Kostenauflage, die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung sowie die Höhe der Genugtuung beschränkt (Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 83), was damit Berufungsgegenstand bildet (Dispositivziffern 1, 3, 8, 13, 14, 15, 16, 17), während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorsinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12) unangefochten bleiben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.3. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent-

- 9 scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, m.H.). 4. Strafantrag zu Dossier 3 4.1. Der Beschuldigte lässt zusammengefasst vorbringen, es sei mangels Strafantrag nicht auf den Vorwurf der Beschimpfung gemäss Dossier 3 einzutreten. Es gebe einen Strafantrag, welcher nur eine digitale Unterschrift des Privatklägers 3 trage. Dieser sei nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen und auch nicht mündlich einer Strafverfolgungsbehörde gegenüber gestellt worden. Es sei deshalb nicht überprüfbar, ob die digitale Unterschrift auf dem Strafantragsformular dem Privatkläger 3 zugeordnet werden könne (Urk. 83 S. 9). 4.2. Es kann in erster Linie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Form und Adressat des Strafantrags gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO verwiesen werden (Urk. 53 E. 2.2 S. 6 ff.). 4.3. Der Beschuldigte geht davon aus, dass vorliegend der Strafantrag nicht mündlich, sondern schriftlich gestellt wurde, und verweist diesbezüglich auf den Polizeirapport vom 24. August 2023 und dessen Beilage, ein Dokument mit dem Titel "Strafantrag" (Urk. 40 S. 7). Dieses Dokument mit dem Titel "Strafantrag" befindet sich bei den Akten (Urk. D3/3/4). Es handelt sich augenscheinlich um ein von der Kantonspolizei Zürich zur Verfügung gestelltes Formular zum Stellen eines Strafantrages. Dabei sind die Personalien des Privatklägers 3 aufgenommen, und das Formular ist so formuliert und ausgefüllt, dass dieser die Bestrafung des Beschuldigten wegen "Beschimpfung vom 30.06.2023" verlangt (Urk. D3/3/4). Das Dokument enthält zwei digitale Unterschriften und datiert vom 22. August 2023. Eine digitale Unterschrift befindet sich über dem Namensfeld des Privatklägers 3 und eine weitere über einem Namensfeld "G._____". Über das Zustandekommen dieses Dokuments sind aus den Akten keine Informationen ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem mit "Strafantrag" betitelten Dokument (Urk. D3/3/4) um einen – wie vom Beschuldigten behauptet – einseitig vom Privat-

- 10 kläger 3 elektronisch übermittelten Strafantrag handelt, welcher nicht den Gültigkeitsvorschriften nach Art. 304 Abs. 1 StPO genüge, oder ob es sich dabei um einen vom Privatkläger 3 mündlich dem Polizeibeamten G._____ gegenüber geäusserten Strafantrag handelt, welcher durch digitale Unterschriften des Privatklägers 3 und des Polizeibeamten G._____ bezeugt wurde. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. 4.4. Ein Strafantrag ist formgültig gestellt, wenn er gegenüber einem Polizeibeamten mündlich gestellt und dies zu Protokoll genommen wird (Art. 304 Abs. 1 StPO). Gemäss – auch vom Beschuldigten zitierter – bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten dabei nicht die Protokollierungsvorschriften nach Art. 76 ff. StPO, sondern ein Strafantrag kann auch in einem einfachen Polizeirapport festgehalten werden (BGE 145 IV 190, E. 1.3.3). Dem vom Kantonspolizisten G._____ verfassten Polizeirapport mit dem Datum 24. August 2023 ist zu entnehmen, dass dieser mit dem Privatkläger 3 eine mündliche Unterredung hatte (Urk. D3/3/6 S. 2) und dass der Privatkläger 3 betreffend Beschimpfung einen Strafantrag stellte. Das Stellen des Strafantrags ist also in einem Polizeirapport festgehalten. Der Strafantrag wurde also wenn nicht bereits am 22. August 2023, dann zumindest am 23. August 2023 formgültig gestellt. 4.5. Zusammenfassend besteht – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – vorliegend kein Grund zu Zweifeln an der Identität des Strafantragsstellers. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die nachstehenden Tatvorwürfe gemäss der Anklageschrift vom 29. Mai 2024 (Urk. D1/15):  Drohung zum Nachteil von E._____ (Dossier 1) "Am 24. Juli 2023 um ca. 13:00 Uhr, rief der Beschuldigte im Wohnhaus für Kinder und Jugendliche "H._____" an der I._____-strasse 2 in J._____ an,

- 11 als E._____, Sozialpädagoge und Leiter des Heims, das Telefon entgegennahm. Der Beschuldigte äusserte sich gegenüber E._____ telefonisch, er werde reinschlagen, mit dem Bulldozer kommen, eine Bombe legen, ein Feuer zünden, dass das Haus werde brennen und er werde ganz viele Leute schicken. Dies tat der Beschuldigte, nachdem ihm der telefonische Kontakt zu seiner Tochter, die im "H._____" wohnhaft ist, aufgrund eines KESB-Entscheids verwehrt worden ist. Durch diese Drohungen wurde der Geschädigte E._____ in Angst und Schrecken versetzt, was der Beschuldigte wollte oder zumindest in Kauf nahm."  Beschimpfung zum Nachteil von K._____ (Dossier 2) "Zu den nachfolgenden Zeiten, vermutlich von seiner Wohnung in Deutschland aus, schrieb der Beschuldigte Mails an das KESB-Behördenmitglied K._____ mit den nachfolgenden Texten, wodurch dieser in seiner Ehre verletzt wurde. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei diesen Worten/Ausdrücken um ehrenrührige Aussagen handelte und er den Geschädigten dadurch beleidigte und in seiner Ehre herabsetzte, was der Beschuldigte wollte: Mail vom 10. Mai 2023, 22:12 Uhr: "DU VERSCHIESSENES TERRORISTISCHES SCHWEIZ STÜCK DECK- SCHEISE DU HURENSOHN WIRST GEFLLIGTS BIS DONNERSTAG, 11.05.2023 - 10:00 EINEN EBSCHEID SCHICKEN DAS IHR SCHWEIZER DRECKSÄRSCH DIE KOSTEN FÜR DIE VERFAHREN GEGEN EUCH HU- RENSCHREISS NAZIÄRSCHE ÜBERNEHMEN WERDEN DU SCHEISS GESTAPO DRECKSSCHWANZ, SONST WREDE ICH ES HOHLEN DU NUTZLOSSES VERSCHIESSES SCHWEIZER TERRORISCTEN ARSCH- KOCH DU VERSCHISSENEN DRECKS NAZIHUREN SOHN DU STÜCK DRECKS SCHWEIZER SCHEISS ARSCHLOCH DU GE- HÖRST IN DIE GASKAMMER DU DRECKSAU DU VERSCHIESSENE"

- 12 - Mail vom 11. Mai 2023, 10:35 Uhr: "ES IST 10.30 DU VERSCHIESSENER SCHWEIZER DRECKSNAZI WO BLEIBT DER BESCHEID DU VERSCHISSENERF HUREENSOHN ICH ERWARTE SOFORT DEN BESCHEID DU STÜCK DRECKS NAZI SCHEISSE" Mail vom 11. Mai 2023, 10:36 Uhr: "ES IST 10.30 DU VERSCHIESSER SCHWEIZER DRECKSNAZI WO BLEIBT DER BESCHEID DU VERSCHISSENERF HUREENSOHN ICH ERWARTE SOFORT DEN BESCHEID DU STÜCK DRECKS NAZI SCHEISSE" Mail mit Bild von Hakenkreuzflagge vom 11. Mai 2023, 10:37 Uhr: "ES IST 10.30 DU VERSCHIESSER SCHWEIZER DRECKSNAZI WO BLEIBT DER BESCHEID DU VERSCHISSENERF HUREENSOHN ICH ERWARTE SOFORT DEN BESCHEID DU STÜCK DRECKS NAZI SCHEISSE" Mail mit Bild von Hakenkreuzflagge und Gestapo vom 11. Mai 2023, 10:39 Uhr: "ES IST 10.30 DU VERSCHIESSER SCHWEIZER DRECKSNAZI WO BLEIBT DER BESCHEID DU VERSCHISSENERF HUREENSOHN ICH ERWARTE SOFORT DEN BESCHEID DU STÜCK DRECKS NAZI SCHEISSE VERSCHIESSENES GESATPO ARSCHLOCH""  Beschimpfung zum Nachteil von F._____ (Dossier 3) "Am 30. Juni 2023 schrieb der Beschuldigte, vermutlich von seiner Wohnung in Deutschland aus, dem Bezirksgericht Uster in einem Schreiben folgende Sätze: "Hiermit lege ich Beschwerde gegen das Schreiben des NAZIs F._____ des Betreibungsamtes Volketswil ein". "Dem Arschloch F._____ ist sehr wohl bekannt, dass die Firma von mir ausschliesslich vertreten wird. Der kriminelle Drecksack begeht aber immer wieder Diebstahl und hält sich

- 13 nicht an die Rechtsordnung, sondern handelt willkürlich und begeht Amtsmissbrauch". "Gegen das kriminelle, terroristische STASI Arschloch F._____ ist ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzuleiten". Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei diesen Worten/Ausdrücken um ehrenrührige Aussagen handelte und er den Geschädigten dadurch beleidigte und in seiner Ehre herabsetzte, was der Beschuldigte wollte." 1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1) und mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und 3) vor (Urk. D1/15). Der Beschuldigte verweigerte im Rahmen der Untersuchung und auch vor der Vorinstanz zumeist die Aussage (vgl. Urk. 53 E. 3.1 S. 9). Vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte dispensiert und dementsprechend nicht einvernommen (Prot. II S. 4). 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und die Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legt die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 53, E. 3.1.2 S. 9 f.). 2.2. Die massgeblichen Beweismittel sind, wie von der Vorinstanz bereits zutreffend genannt, die wenigen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Dossiers 1-3, die Aussagen des Privatklägers 1, die an den Geschädigten K._____ gerichteten E-Mails (Urk. D2/9) sowie dessen polizeiliche Einvernahme (Urk. D2/4) betreffend Dossier 2, und das Beschwerdeschreiben des Beschuldigten an die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter des Bezirks Uster betreffend eine Amtshandlung des Privatklägers 3 (Urk. D3/3/1). 2.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit des Protokolls der Hafteinvernahme vom 27. Juli 2023 des Beschuldigten können bestätigt werden (Urk. 53 E. 3.2 S. 10 f.). Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren zusammengefasst die gleichen Argumente wie vor Vorinstanz zur Unverwertbarkeit des Protokolls dieser Hafteinvernahme vorbringen (Urk. 83 S. 3 f.). Ein Einvernahme-

- 14 protokoll wird nicht unverwertbar, wenn die einvernommene Person die Unterschrift verweigert (BSK StPO-NÄPFLI 2023, Art. 78 N 26). Die Hafteinvernahme erweist sich als verwertbar. Dass der Beschuldigte die Protokollierung der Einvernahme als zu dünn und teils falsch bezeichnete, ist mit der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Urk. 53 E. 3.2.5 S. 11 f.). 3. Sachverhaltserstellung und Würdigung der Beweismittel 3.1. Dossier 1: Drohung zum Nachteil von E._____ 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 24. Juli 2023 im Wohnhaus für Kinder und Jugendliche "H._____" angerufen und E._____, dem Privatkläger 1 und Leiter des Wohnhauses, gegenüber gedroht, dass er reinschlagen, mit dem Bulldozer kommen, eine Bombe legen, ein Feuer zünden werde, dass das Haus brennen werde und dass er ganz viele Leute schicken werde. Der Privatkläger 1 sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. 3.1.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 53 E. 3.3.1.-3.3.5. S. 11 ff.). Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt betreffend Dossier 1 als vollumfänglich erstellt (Urk. 53 E. 3.3.7. S. 16). 3.1.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 27. Juli 2023 gab der Beschuldigte an, am 24. Juli 2023 im Heim "H._____" angerufen zu haben, um mit seiner Tochter L._____ Kontakt aufzunehmen (Urk. D1/3/2 F/A 43 ff.). Er führte weiter aus, dass ihm der Kontakt zu seiner Tochter verwehrt worden sei, und auf Nachfragen der Einvernehmenden wollte der Beschuldigte nicht ausschliessen, dass er dabei ausfällig geworden sei (Urk. D1/3/2 F/A 51 und 58). Betreffend diese Aussagen hat der Beschuldigte, wie oben erwähnt, die Protokollierung als zu dünn und teils falsch bezeichnet (vgl. E. II.2.3.). Dem Protokoll ist stellenweise zu entnehmen, dass sich die Protokollierung als schwierig gestaltet hat. So enthält die Protokollierung den mehrfachen Hinweis der Einvernehmenden, dass der Beschul-

- 15 digte langsam sprechen solle, da sonst nicht genau protokolliert werden könne (Urk. D1/3/2 F/A 82 und 84). Ebenso ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Einvernehmende mehrfach unterbrochen hat (Urk. D1/3/2 F/A 80, 83). Gerade betreffend die hier zitierten Aussagen des Beschuldigten, welche eher zu Beginn der Einvernahme gemacht wurden, bestehen jedoch keine Anzeichen für Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung. An diesen Stellen fehlen Unterbrechungen und es entsteht der Eindruck, dass es sich um ein klares Frage-Antwort-Gespräch handelte, das entsprechend auch klar protokolliert werden konnte. In der späteren Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft verweigerte der Beschuldigte die Aussage zu diesem Dossier (Urk. D1/3/4 F/A 8 und 15). Gleiches gilt für die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Prot. I S. 12 ff.). In der Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte ausführen, wieso seine Aussage nicht als Anerkennung des Telefonats wie im Anklagesachverhalt umschrieben gewertet werden könne (Urk. 83 S. 5 f.). Diesbezüglich ist einzig hervorzuheben, dass die protokollierte Aussage des Beschuldigten infolge deren Verwertbarkeit gewürdigt werden kann und keine Anzeichen dafür bestehen, dass diese komplett falsch protokolliert worden wäre. Darüber hinaus kann wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden. Die Aussage des Beschuldigten ist damit nicht das einzige ihn belastende Beweismittel. 3.1.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 zum Inhalt des Telefonats und zu den vom Beschuldigten gemachten Drohungen sowohl bei der Polizei am 24. Juli 2023 (Urk. D1/4/1) als auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/4/2) konstant waren und glaubhaft erscheinen. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die polizeiliche Einvernahme gemäss Protokoll bereits um 13:57 Uhr und damit unter eine Stunde nach dem behaupteten Deliktszeitpunkt begonnen hat (Urk. D1/4/1 S. 1). Der Privatkläger 1 führte bei der Polizei zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2023 ins H._____ angerufen habe, da er seine Tochter, L._____, gesucht habe, die zu dieser Zeit dort wohnhaft gewesen sei. Er habe mit der Tochter sprechen wollen, was ihm der Privatkläger 1 verwehrte, da dem Beschuldigten die Kontaktaufnahme zu seiner Tochter gemäss einer Verfügung der KESB untersagt worden war. Dies habe er dem Beschuldigten

- 16 in diesem Telefonat und auch bereits an mehreren vorgängigen Telefonaten mitgeteilt (Urk. D1/4/1 F/A 6). Der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten erklärt, wieso er ihn nicht mit seiner Tochter sprechen lassen könne, woraufhin der Beschuldigte ihn zu beschimpfen angefangen habe und ihm anschliessend damit gedroht habe, dass er mit ganz vielen Leuten vorbeikommen, dass er reinschlagen, dass er mit dem Bulldozer kommen, dass er eine Bombe legen und dass er ein Feuer zünden werde, damit das Haus in der Nacht brennen würde. Nach diesen Worten habe er das Gespräch beendet (Urk. D1/4/1 F/A 9 und 13). Der Privatkläger 1 führte weiter aus, dass er diese Drohungen sehr ernst genommen habe, und er eine laufend steigernde Aggressionsentwicklung des Beschuldigten erwartet habe. Nach anfänglicher Kooperation habe der Beschuldigte nämlich zuerst begonnen, dem Handeln des Privatklägers 1 und dessen Mitarbeiter entgegenzuwirken und mit allen Mitteln wieder an die Tochter zu gelangen. Später sei es zu Beschimpfungen und schliesslich zu Drohungen gekommen, wobei er nun mit dem Wahrmachen dieser Drohungen zu rechnen gehabt habe (Urk. D1/4/1 F/A 15). Der Privatkläger habe im Anschluss an das Telefonat grosse Angst verspürt, einen Druck in der Brust gehabt und sei sehr angespannt gewesen. Er habe sich um die Sicherheit aller Personen im Haus gefürchtet, nicht nur um seine eigene (Urk. D1/4/1 F/A 16). So habe er sich denn auch direkt nach dem Telefonat an die Polizei gewendet (Urk. D1/4/1 F/A 17). 3.1.5. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2023 (Urk. D1/4/2) fielen die Aussagen des Privatklägers 1 augenscheinlich kürzer aus. Er bestätigte, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2023 die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 12) und fasste den Sachverhalt gleich zusammen. In Bezug auf die geäusserten Drohungen erwähnte der Privatkläger 1 zuerst einzig, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde ganz viele Leute vorbeischicken, den Bulldozer vorbeischicken und das Haus niederbrennen (Urk. D1/4/2 F/A 13). Erst als er von der Staatsanwaltschaft gefragt wurde, ob der Beschuldigte nicht auch noch gesagt habe, er werde eine Bombe legen, bestätigte der Privatkläger, dass der Beschuldigte auch dies gesagt habe und dies ihn in Angst und Schrecken versetzt habe (Urk. D1/4/2 F/A 16). Der Privatkläger 1 sagte ebenso aus, dass er zu 100% Angst davor gehabt habe, dass der Beschuldigte

- 17 seine Drohungen wahrmachen würde und dass er sich sowohl um seine als auch um die Sicherheit seiner Mitarbeiter und der Kinder im H._____ gefürchtet habe (Urk. D1/4/2 F/A 18 f.). 3.1.6. Die Verteidigung führt aus, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt sei, da dieser einzig auf den Aussagen des Privatklägers 1 beruhe und das Aussageverhalten des Privatklägers 1 grosse Fragezeichen aufweise (Urk. 40 S. 4; Urk. 83 S. 6). Die Verteidigung macht geltend, der Umstand, dass der Privatkläger 1 die behauptete Bombendrohung bei der Polizei nannte, nicht aber bei der Staatsanwaltschaft, sei ein Lügenmerkmal (Urk. 40 S. 4; Urk. 83 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass es durchaus einem gewöhnlichen und glaubhaften Aussageverhalten entspricht, wenn man in einer Zeitspanne zwischen Ende Juli 2023 und anfangs Dezember 2023 ein Element einer Aufzählung vergisst, zumal wenn man wie vorliegend der Privatkläger 1 weiss, den Vorfall bereits gegenüber der Polizei einmal ausführlich geschildert zu haben. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 verwiesen werden (Urk. 53 E. 3.3.5. f. S. 14 f.). Der Privatkläger 1 sagte in seinen beiden Einvernahmen konstant, präzise und detailreich aus. Er rief innert weniger als einer Stunde nach dem behaupteten Deliktszeitpunkt die Polizei an und konnte kurze Zeit später seine Sicht zum ersten Mal schildern. 3.1.7. Insgesamt bestehen angesichts der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 mit der Vorinstanz keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt erstellen lässt. 3.2. Dossier 2: Beschimpfung gegenüber K._____ 3.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 10. und 11. Mai 2023 mehrere teilweise identische E-Mails an das KESB-Behördenmitglied K._____ geschickt und diesen dadurch in seiner Ehre verletzt, was der Beschuldigte gewollt habe. 3.2.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2023 (Urk. D2/5) verweigerte der Beschuldigte die Aussage zur Sache. Gleiches gilt für die staats-

- 18 anwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 (Urk. D1/3/4) und die Einvernahme vor der Vorinstanz (Prot. I S. 12 ff.). In der Hafteinvernahme vom 27. Juli 2023 wurden dem Beschuldigten Mails an K._____ vorgehalten und er wurde dazu befragt (Urk. D1/3/2 F/A 87 ff.). Dem Einvernahmeprotokoll sind keine genauen Angaben zu Daten der vorgehaltenen E-Mails zu entnehmen. Dem bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokoll sind jedoch Abdrucke von E-Mails angefügt. Diese werden im Vorhalt zwar nicht im Detail referenziert. Es handelt sich bei den angefügten E-Mails aber um einzelne identische Abdrucke, welche K._____ in seiner Strafanzeige vom 30. Mai 2023 (Urk. D2/3) als Beilage eingereicht hatte (vgl. Urk. D2/9). Es kann dementsprechend davon ausgegangen werden, dass bei der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 27. Juli 2023 diese dem Einvernahmeprotokoll angehängten E-Mails, welche auch die in der Anklageschrift umschriebenen Inhalte wiedergeben, dem Beschuldigten vorgehalten wurden. Anlässlich der Einvernahme führte der Beschuldigte nach Vorhalt der E-Mails denn auch aus, dass wahrscheinlich er diese verfasst habe, wenn sein Name draufstehe. Weiter führte er aus, dass er mit den Mails habe bezwecken wollen, dass K._____ "endlich tätig wird" und dass dieser dem Beschuldigten den Bescheid zur Kostenübernahme eines Anwalts hätte schicken sollen (Urk. D1/3/2 F/A 88 ff.). Von einem solchen Bescheid ist auch im in der Anklage umschriebenen E-Mail vom 10. Mai 2023, 22:12 Uhr, und in den E-Mails mit sich (teils) wiederholendem Inhalt vom 11. Mai 2023 die Rede. 3.2.3. Wie bereits oben erwähnt, befinden sich Abdrucke von E-Mails als Beilage zur Strafanzeige von K._____ bei den Akten (Urk. D2/9). Die in der Anklage wiedergegebenen Inhalte der E-Mails vom 10. und 11. Mai 2023 stimmen mit diesen sich bei den Akten befindlichen E-Mails überein. Gemäss den Ausdrucken der E- Mails wurden diese von der Adresse "M._____" an die Adresse "N._____" verschickt. Die Urheberschaft der E-Mails ergibt sich durch die Absender-E-Mail Adresse und durch die in der Hafteinvernahme gemachten Zugeständnisse des Beschuldigten zweifelsohne. Der Einwand der Verteidigung, dass die E-Mails möglicherweise hätten manipuliert werden können und deshalb nicht auszuschliessen sei, dass diese von einer Drittperson stammten (Urk. 83 S. 3), verfängt nicht. Des

- 19 - Weiteren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 E. 3.4.4. f. S. 16 ff.). 3.2.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich der Text der tatrelevanten E-Mails aus den in den Akten liegenden Ausdrucken ergibt und ohne vernünftige Zweifel darauf zu schliessen ist, dass es sich beim Urheber und Absender der E-Mails um den Beschuldigten handelt. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 3.3. Dossier 3: Beschimpfung gegenüber F._____ 3.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 30. Juni 2023 dem Bezirksgericht Uster ein Schreiben zukommen lassen, in welchem ehrenrührige Aussagen gegenüber dem Privatkläger 3, F._____, enthalten seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei den Ausdrücken im Schreiben um ehrenrührige Aussagen handelte und er den Privatkläger 3 dadurch beleidigte und in seiner Ehre herabsetzte, was der Beschuldigte gewollt habe (Urk. D1/15 S. 4). 3.3.2. Das in der Anklageschrift umschriebene Schreiben des Beschuldigten an das "Bezirksgericht Uster, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter" befindet sich in den Akten und ist mit "Beschwerde Betreibung 3" betitelt (Urk. D3/3/1). Nachdem das Schreiben beim Bezirksgericht Uster eingegangen war, reichte das Bezirksgericht Uster eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland ein (Urk. D3/1). Das Schreiben gelangte dem Privatkläger 3 erst im Rahmen der Strafuntersuchung zur Kenntnis und hatte sich einzig an das Bezirksgericht Uster gerichtet (Urk. D3/2 und D3/6). Das Schreiben gibt den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt wieder. Es ist vom Beschuldigten eigenhändig unterzeichnet, als Absender im Briefkopf ist die O._____ AG, P._____-strasse 2, Q._____, angegeben. Das Schreiben datiert vom 30. Juni 2023, wurde gemäss Eingangsstempel des Bezirksgerichts Uster aber erst am 10. Juli 2023 empfangen und am 7. Juli 2023 bei der Post aufgegeben (Urk. D3/3/1). 3.3.3. Das Schreiben des Beschuldigten mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt sowie dessen Urheberschaft durch den Beschuldigten ergeben sich aus

- 20 der Urkunde des Beschwerdeschreibens eindeutig. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit als erstellt. 3.4. Fazit Der äussere Anklagesachverhalt betreffend Dossiers 1, 2 und 3 ist dementsprechend rechtsgenügend erstellt, und für die rechtliche Würdigung ist darauf abzustellen. Betreffend den inneren Sachverhalt ist auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen. 4. Rechtliche Würdigung Drohung (Dossier 1) 4.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren den Anklagesachverhalt in Dossier 1 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. D1/15/2 und Urk. 53 E. 4.2 S. 25 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen richtig zusammengefasst (Urk. 53 E. 4.2 S. 25 ff.). Zum Rechtlichen ist hervorzuheben, dass es für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB unwesentlich ist, ob der Drohende die Drohung ernst meint. Sie muss aber als ernst gemeint in Erscheinung treten (BGE 105 IV 120 E. 2a; BGE 122 IV 322 E. 1a) und als Taterfolg den Geschädigten in Angst und Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls des Bedrohten niederschlägt (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2025, Art. 180 N 3 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY 2019, Art. 180 N 10; BGE 141 IV 1 E. 3.2.3). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Drohung gegenüber dem Geschädigten direkt oder gegenüber einer Drittperson geäussert wird und das Opfer davon erst auf indirektem Weg Kenntnis erhält (vgl. Urteil BGer 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3; Urteil BGer 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; Urteil BGer 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). 4.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 E. 4.2.2 S. 26) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen, er werde reinschlagen, mit dem Bulldozer kommen, eine Bombe legen, ein Feuer zünden, das Haus werde brennen und er werde ganz viele Leute schicken, dem Privatkläger 1 offenkundig schwere Nachteile sowohl für seine Sicherheit als auch für die Sicherheit der Bewohner des Wohnhaus H._____ in Aussicht stellte. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus,

- 21 dass auch wenn nicht jede einzelne dieser Ankündigungen wortwörtlich zu verstehen gewesen sein mag, wie etwa die Äusserung mit dem Bulldozer, so zeugen sämtliche dieser Äusserungen von hoher Gewaltbereitschaft. Es ist deshalb ohne Weiteres nachzuvollziehen, wenn der Privatkläger 1 erklärt, dass er durch diese Drohungen in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. D1/4/2 F/A 16 f.). Aufgrund der vom Privatkläger 1 beschriebenen, immer weiter fortschreitenden Aggressionsstufen des Beschuldigten und der Forderung, mit seiner Tochter sprechen zu wollen, konnte der Privatkläger 1 durchaus auch mit der Realisierung der Drohungen rechnen (Urk. D1/4/1 F/A 15; Urk. D1/4/2 F/A 17). Dies ist nachvollziehbar, zumal die Drohungen nicht nur die Sicherheit des Privatklägers 1, sondern auch diejenige der weiteren Mitarbeiter und Bewohner des H._____ beschlug, für die der Privatkläger 1 zumindest teilweise verantwortlich war. Die vom Beschuldigten geäusserten schweren Drohungen hatten damit beim Privatkläger 1 den Taterfolg des Verlustes des Sicherheitsgefühls klar erreicht. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, musste dies dem Beschuldigten bewusst sein, als er seine Drohungen aussprach, weshalb auch davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in Angst und Schrecken versetzen wollte (Urk. 53 E. 4.2.4 S. 27). Er konnte sich nicht darauf verlassen, dass die Drohungen etwa als Scherz oder ohne Weiteres als Übertreibungen interpretiert würden. 4.3. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich allfälliger Schuldausschlussgründe festzuhalten, dass gemäss Gutachten vom 8. Januar 2024 von Prof. Dr. med. R._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich der Beschuldigte nicht vollständig ausser Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen (Urk. 53 E. 4.3.5. S. 29; Urk. D1/11/15 S. 69). Hingegen schliesst das Gutachten, dass von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, wobei dies, wie von der Vorinstanz festgehalten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Urk. 53 E. 4.3.5. S. 29; Urk. D1/11/15 S. 69). 4.4. Der Strafantrag wurde, wie von der Vorinstanz ausgeführt, formgültig und rechtzeitig gestellt (Urk. 53 E. 4.2.5. S. 27; Urk. D1/2/2; Urk. D1/4/1 F/A 19). 4.5. Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 22 - 5. Rechtliche Würdigung mehrfache Beschimpfung (Dossiers 2 und 3) 5.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren die Anklagesachverhalte in Dossier 2 und 3 als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. D1/15/2 und Urk. 53). Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Umfasst sind primär Fälle, in denen die inkriminierte Äusserung bzw. Handlung direkt dem Verletzten gegenüber erfolgt (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2025, Art. 177 N 2). 5.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist zwischen Tatsachenbehauptungen, gemischten Werturteilen und reinen Werturteilen (Formal- oder Verbalinjurien) zu unterscheiden (Urk. 53 E. 4.3. S. 27 f.). Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1; Urteil BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1; Urteil BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6). Bei reinen Werturteilen ist der Tatbestand zudem erfüllt, wenn die Beschimpfung gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber Dritten geäussert wird (Urteil BGer 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1). Zur Strafbarkeit ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem reinen Werturteil, so muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig und nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl., 2024, N 5 zu Art. 177 StGB, m.w.H.). 5.3. Betreffend Dossier 2 wertet die Vorinstanz die vom Beschuldigten in dessen E-Mails an K._____ verwendeten Ausdrücke "DU VERSCHIESSENES TERRO- RISTISCHES SCHWEIZ STÜCK DECKSCHEISE", "DU HURENSOHN", "DRECKS SCHWEIZER SCHEISS ARSCHLOCH" (Mail vom 10. Mai 2023) und "DU VERSCHISSENERF HUREENSOHN" sowie "VERSCHIESSENER SCHWEI-

- 23 - ZER DRECKSNAZI" (Mails vom 11. Mai 2023) korrekterweise als Verbalinjurien bzw. als reine Werturteile. Es handelt sich offensichtlich um primitive Kundgaben von Missachtung, die sich nicht auf bestimmte Tatsachen stützen. Dies ergäbe sich auch nicht etwa aus dem Gesamtkontext der E-Mails. Mit der Vorinstanz muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die beleidigende Wirkung seiner Worte wusste und er dementsprechend diese Verwendung im Sinne einer Beschimpfung wollte. Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit den E-Mails des Beschuldigten an K._____ vom 10. und 11. Mai 2023 erfüllt. 5.4. Auch betreffend Dossier 3 wertet die Vorinstanz die vom Beschuldigten in seinem Schreiben ans Bezirksgericht Uster gewählten Ausdrücke über den Privatkläger 3, "des NAZIS F._____", "Dem Arschloch F._____", "Der kriminelle Drecksack", "Gegen das kriminelle, terroristische STASI Arschloch F._____ ist ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzuleiten", als Verbalinjurien bzw. reine Werturteile bei denen der Beschuldigte die Beleidigung des Privatklägers 3 beabsichtigte (Urk. 53 E. 4.3.3. S. 28). Das Schreiben richtete sich zwar nicht direkt an den Privatkläger 3, sondern an das Bezirksgericht Uster und damit an einen Dritten (Urk. 53 E. 4.3.3. S. 28 f.). Bei reinen Werturteilen ist dieser Umstand, wie oben erwähnt, tatbestandsmässig jedoch unerheblich. Es ist jedoch mit der Vorinstanz offensichtlich, dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass der Privatkläger 3 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die beleidigenden Worte in Kenntnis gesetzt werden würde (Urk. 53 E. 4.3.3. S. 28 f.). Es muss ebenfalls mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die beleidigende Wirkung seiner Worte wusste und dass er dementsprechend deren Verwendung im Sinne einer Beschimpfung beabsichtigte (Urk. 53 E. 4.3.3. S. 28 f.). 5.5. Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit dem Schreiben des Beschuldigten ans Bezirksgericht Uster vom 30. Juni 2023 erfüllt. 5.6. Auch betreffend die Beschimpfungen sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich allfälliger Schuldausschlussgründe in diesem Zusammenhang ebenfalls festzuhalten, dass gemäss Gutachten vom

- 24 - 8. Januar 2024 von Prof. Dr. med. R._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich der Beschuldigte nicht vollständig ausser Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen (Urk. 53 E. 4.3.5. S. 29; Urk. D1/11/15 S. 69). Hingegen schliesst das Gutachten auch hier, dass von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, wobei dies, wie von der Vorinstanz festgehalten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Urk. 53 E. 4.3.5. S. 29; Urk. D1/11/15 S. 69). 5.7. Zusammenfassend ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB hinsichtlich Dossier 2 und Dossier 3 erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.8. Insgesamt ist der Beschuldigte zweitinstanzlich wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1) und mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3) zu verurteilen. III. Sanktion 1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei festgehalten wird, dass sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe durch Anrechnung von 380 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft als vollumfänglich erstanden gelten. 1.2. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots und in Ermangelung neuer Tatsachen (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.3. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln korrekt wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 E. 5.1.-5.3 S. 34 f.).

- 25 - 1.4. Für die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Für eine Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB ist einzig eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen angedroht. 2. Tatverschulden 2.1. Drohung 2.1.1. Die Vorinstanz hat für die Drohung eine Einsatzstrafe für das gesamte Tatverschulden von 8 Monaten festgesetzt (Urk. 53 E. 5.3.2 S. 35 ff.). Damit hat sie ihr Ermessen mit Augenmass walten lassen und nicht überschritten. 8 Monate Freiheitsstrafe liegen im unteren Drittel (2/9) des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. 2.1.2. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei den Drohungen um Androhungen konkreter Gewaltanwendung handelt. Sie gehen weiter als allgemeine, nicht näher spezifizierte Gewaltandrohungen und erscheinen als gewichtig. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Drohungen äusserte, nachdem ihm der telefonische Kontakt mit seiner Tochter verwehrt worden war, und dass der Beschuldigte die Drohungen nach einer Reihe von vorherigen Eskalationen (Abbruch der Kooperation mit dem Wohnheim, Entgegenwirken, Beschimpfungen) tätigte, ist von erheblicher Bedeutung. Dieser Verlauf liess die Drohung als ernstzunehmend und schwer wirken; sie richtete sich zudem nicht alleine gegen den Privatkläger 1, sondern ("Bombe", "Feuer zünden") gegen die gesamte Belegschaft des Kinderheims, für welches der Privatkläger 1 als Leiter die Verantwortung trug. Weiter ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine verbalen Drohungen nur telefonisch und nur einmal äusserte und diese mit keinen weiteren drohenden Handlungen unterstrich (Urk. 53 E. 5.3.2.1 S. 35 f.). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Drohungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Kontaktverbots zu seiner Tochter und damit in einer emotional belasteten Situation äusserte (Urk. 53 E. 5.3.2.2 S. 37). Wie von der Vorinstanz ausgeführt und gutachterlich festgestellt, befand sich der Beschuldigte durch eine psychische Störung in

- 26 einem Zustand der mittelgradig verminderten Steuerungsunfähigkeit (Urk. 53 E. 5.3.2.2 S. 37;Urk. D1/11/15 S. 69), was sich verschuldensmindernd auszuwirken hat. 2.1.4. Es erweist sich also eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die Drohung (Dossier 1) als angemessen. Eine Geldstrafe ist bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten nicht möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.2. Mehrfache Beschimpfung 2.2.1. Art. 177 Abs. 1 StGB sieht einzig die Strafart der Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat für die mehrfache Beschimpfung (Dossiers 2 und 3) eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen. Dabei ging sie von der Beschimpfung vom 10. und 11. Mai 2023 als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus und erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache Beschimpfung (60 Tagessätze Einsatzstrafe für die Beschimpfung nach Dossier 2 und 15 Tagessätze Asperation für die Beschimpfung nach Dossier 3). 2.2.2. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben, dass es sich bei den Mails vom 10. und 11. Mai 2023 (Dossier 2) um massivste, übelste Beleidigungen handelt, welche zudem teilweise wiederholt geäussert wurden (Urk. 53 E. 5.4.2. S. 39). 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist wiederum mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in einem Zustand der mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit befand (vgl. oben E. III.2.1.3). Für die Beschimpfung vom 10. und 11. Mai 2023 (Dossier 2) ist deshalb die bereits von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.2.4. Die Vorinstanz hat für die Beschimpfung vom 30. Juni 2023 (Dossier 3) eine Einzelstrafe von 30 und asperiert 15 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (Urk. 53 E. 5.4.5. S. 40). In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass die in der Beschimpfung vom 30. Juni 2023 gewählten Ausdrücke weniger massiv sind. Der Beschuldigte äusserte die Beschimpfung zudem gegenüber ei-

- 27 nem Dritten, nämlich gegenüber Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde über diejenige Behörde, welcher der Privatkläger 3 angehört. In subjektiver Hinsicht ist wiederum mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in einem Zustand der leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit befand (vgl. oben E. III.2.1.3.). Zusammenfassend rechtfertigt sich aufgrund der Beschimpfung vom 30. Juni 2023 (Dossier 3) eine Asperation um 15 Tagessätze. 3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten betrifft, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 E. 5.3.3.1. S. 38). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 ergaben sich keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen betreffend den Beschuldigten mehrere Einträge im Strafregister. Er wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2020 wegen versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung, mit Strafbefehl vom 17. August 2021 wegen Beschimpfung, mit Strafbefehl vom 26. April 2022 wegen Beschimpfung, mit Strafbefehl vom 6. Mai 2022 wegen mehrfacher Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie mit Strafbefehl vom 4. April 2023 wegen mehrfacher Beschimpfung und Hausfriedensbruch schuldig gesprochen (Urk. 36). Der Beschuldigte ist also sowohl hinsichtlich der Drohung als auch der mehrfachen Beschimpfung klar einschlägig und mehrfach vorbestraft. Dies hat sich sowohl für die Drohung als auch die mehrfache Beschimpfung deutlich straferhöhend auszuwirken. Entgegen der Vorinstanz ist ein sich straferhöhend auswirkendes Vorleben des Täters für sämtliche relevanten Delikte und Sanktionen zu berücksichtigen, auch wenn bereits aufgrund der Tatkomponente eine hohe Bestrafung resultiert (vgl. Urk. 53 E. 5.4.6. S. 40). 3.3. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig war, was als strafzumessungsneutral zu werten ist, und schon gar nicht hätte er Einsicht oder Reue gezeigt. Darüber hinaus gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu weiteren strafzumessungsrelevanten Ausführungen.

- 28 - 3.4. Aufgrund der Täterkomponente und insbesondere der einschlägigen Vorstrafen, rechtfertigt sich eine Erhöhung der 8 Monate Freiheitsstrafe um 2 Monate. Eine Erhöhung der 75 Tagessätze Geldstrafe fällt zufolge des strafprozessualen Verschlechterungsgebots ausser Betracht. 3.5. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass sich die Höhe des Tagessatzes anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, im Zeitpunkt des Urteils bestimmen. Aufgrund der Aussageverweigerung waren der Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht näher bekannt, weshalb die minimale Tagessatzhöhe nicht zuletzt mit Blick auf die doch längere Haftzeit auf Fr. 30.– angesetzt wurde (Urk. 53 E. 5.6. S. 40 f.). Im Berufungsverfahren hat sich nichts Wesentliches geändert, weshalb auch die Tagessatzhöhe unverändert zu belassen ist. 3.6. Insgesamt ist der Beschuldigte also – der Vorinstanz entsprechend – mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 4. Anrechnung Haft Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen befand sich der Beschuldigte vom 26. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2024 und damit insgesamt 464 Tage in Haft. Dem Beschuldigten sind 380 Tage Haft an die auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie an die Geldstrafe von 75 Tagessätzen anzurechnen (Urk. 53 E. 6 S. 41 f.). Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind damit bereits vollständig durch Haft erstanden. 5. Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat keinerlei Ausführungen zum Vollzug der ausgesprochenen Sanktionen gemacht, wohl weil die Sanktionen bereits vollumfänglich durch Haft erstanden sind (vgl. Urk. 53). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss jedoch auch in dieser Konstellation über die Vollzugsform entschieden wer-

- 29 den (BGE 81 IV 209; Urteil 6S.384/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 3). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 5.2. Die zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Erwartung künftigen Wohlverhaltens bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ 2019, Art. 42 N 38). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ 2019, Art. 42 N 38). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet grundsätzlich eine ungünstige Prognose, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist. Dies gilt auch wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180, E. 2.3; BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ 2019, Art. 42 N 25). Die Anordnung einer Massnahme setzt gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die "Gefahr weiterer Straftaten voraus" (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). 5.3. Betreffend die Prognose über das künftige Wohlverhalten kann zumindest teilweise auf die Erwägungen der Vorinstanz zur (Nicht-)Anordnung einer Massnahme verwiesen werden (Urk. 53 E. 7 S. 42). Die Vorinstanz hat zwar entschieden, dass keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet wird (Urk. 53 Disp. Ziff. 4 S. 54). In den Erwägungen führt die Vorinstanz aber mit Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. med. R._____ aus, dass beim Beschuldigten ein hohes Risiko für erneute ähnlich gelagerte Drohungen und Beschimpfungen bestehe. Die Vorinstanz schliesst dabei richtig darauf, dass die Rückfallgefahr des Beschuldigten für ähnlich gelagerte Delikte gegeben und er demnach grundsätzlich massnahmebedürftig ist. Aufgrund dieser im Gutachten fachärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug vorliegend ausgeschlossen und sowohl die auszufällende Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe nicht aufzuschieben sind.

- 30 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest. Die weiteren Kosten vermerkte sie wie folgt: Fr. 10'999.95 Auslagen Untersuchung (Notfalltüröffnung, EJPD, Ab-schleppgebühr, Standgebühr Renault, Kosten HD) Fr. 19'255.80 Gutachten/Expertisen (PUK, IRM und Kinderspital) Fr. 1'200.– Auslagen Obergericht ZH, III. Strafkammer (Verfahren Nr. UB230169-O) Fr. 1'300.– Auslagen Obergericht ZH, III. Strafkammer (Verfahren Nr. UB240017-O) Fr. 1'300.– Auslagen Obergericht ZH, III. Strafkammer (Verfahren Nr. UB240080-O) Fr. 4'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 1.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Hälfte der Entscheidgebühr und der weiteren Kosten (Urk. 53 Disp. Ziff. 13 S. 56). Dies entspricht Fr. 20.527.88 (entsprechend der Hälfte der Summe der oben aufgeführten weiteren Kosten und der Entscheidgebühr). Ebenso hat die Vorinstanz den Erlös der Verwertung des beschlagnahmten Renault Master in der Höhe von Fr. 6'578.90 zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet (Dispositivziffer 8). 1.3. Die Höhe der Auslagen für die drei Verfahren des Beschuldigten am Obergericht ZH, III. Strafkammer, sind den Akten zu entnehmen und nachvollziehbar (vgl. Urk. D1/7/27; Urk. D1/7/57; Urk. 8). Auch die Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV ist dem Kostenblatt der Staatsanwaltschaft zu entnehmen und ist nachvollziehbar (Urk. D1/15/5). 1.4. Der Beschuldigte macht geltend, dass im vorinstanzlichen Urteil Kostenpunkte wie die Kosten für die Notfalltüröffnung, das EJPD und das Abschleppen und Abstellen des Renaults berücksichtigt worden seien, die sich als nicht nachvollziehbar erwiesen und zudem nicht mit den Schuldsprüchen des Beschuldigten

- 31 in Verbindung stünden (Urk. 83 S. 13; Urk. 54 S. 4). Diese Kostenpunkte werden als Auslagen der Untersuchung von der Vorinstanz in Dispositivziffer 13 des Urteils vom 31. Oktober 2024 unter einem Teilbetrag in der Höhe von Fr. 10'999.95 aufgeführt (Urk. 53 Disp. Ziff. 13 S. 56). 1.5. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind u.a. Kosten für Gutachten, für die Mitwirkung anderer Behörden, sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die Erwägungen der Vorinstanz enthalten keinerlei Ausführungen zur Zusammensetzung und den einzelnen Positionen. Aus den Akten ergeben sich die folgenden einzelnen Kostenpunkte:  Notfalltüröffnung Fr. 547.25 (Urk. D5/23/1),  Abschleppgebühr Fr. 472.75 (Urk. D5/23/2),  Standgebühr Renault Fr. 581.60 (Urk. D5/10/14) und Fr. 350.05 (Urk. 72/2),  EJPD (Fernmeldedienstleistungen) Fr. 6'553.00 (Urk. D5/23/3) sowie Fr. 2'400.00 (Urk. D5/23/4)  Kosten HD Fr. 95.30 (Urk. 72/2) 1.6. Die Belege für die Auslagen in der Höhe von Fr. 10'999.95 lassen sich damit den Akten entnehmen. Das Zustandekommen dieser Auslagepositionen ist deshalb nachvollziehbar. 1.7. Die Kosten für die Notfalltüröffnung (für die Hausdurchsuchung), die Abschlepp- und Standgebühr des Renaults sowie die Kosten der Fernmeldeüberwachung (EJPD) sind allesamt und entgegen der Kritik des Beschuldigten (vgl. Urk. 54 S. 4; Urk. 83 S. 13) in Zusammenhang mit den vorliegend bestätigten Schuldsprüchen gegen den Beschuldigten und nicht etwa in Zusammenhang mit den Freisprüchen oder der zwischenzeitlich ergangenen Einstellung des Strafver-

- 32 fahrens betreffend Dossier 5 (Sexuelle Handlungen mit Kindern, Urk. 61) entstanden (vgl. Urk. D5/1/2 S. 3; Urk. D5/10/10; Urk. D5/10/16-18). Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Hälfte dieser Kosten auferlegte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden und zu bestätigen. 1.8. Ferner macht der Beschuldigte geltend, dass aufgrund der zuletzt zur Anklage gebrachten Delikte und der von der Vorinstanz gemachten Erwägung, dass die Anordnung einer Massnahme vorliegend unverhältnismässig wäre, kein Gutachten erforderlich gewesen wäre (Urk. 54 S. 4). Mit dem 4. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland Prof. Dr. med. R._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich damit beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen (Urk. D1/11/2). Dem Gutachtensauftrag wurden dabei die Sachverhalte der Dossiers 1 bis 3 zugrunde gelegt, und es wurde die Frage nach einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der allfälligen Massnahme- bzw. Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten gestellt. Am 8. Januar 2024 erstattete Prof. Dr. med. R._____ zusammen mit Frau M. Sc. S._____ das psychiatrische Gutachten (Urk. D1/11/15). 1.9. Art. 426 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Die beschuldigte Person trägt jedoch die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil BGer 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3; Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) gründet auf der Annahme, dass sie Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.H.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).

- 33 - 1.10. Die Vorinstanz führt korrekt aus, dass das psychiatrische Gutachten mit dem in den Dossiers 1 bis 3 jeweils geschilderten Sachverhalt zusammenhängt. Für das diesbezügliche Verhalten ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Es ist mitnichten ersichtlich, wieso die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus als unnötig hätte erachtet werden können. Die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Massnahme spricht selbstredend nicht dafür, dass die dafür getätigten Beweisaufnahmen, wie beispielsweise eine psychiatrische Begutachtung, als unnötig anzusehen wären. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahmeanordnung ist eine Rechtsfrage und setzt die Beantwortung von Tatfragen durch sachverständige Personen, wie beispielsweise das Vorhandensein einer psychischen Störung, die Behandlungsfähigkeit und allfällige Behandlungsprognosen, eben genau voraus. Die Kosten für das psychiatrische Gutachten der PUK, die Aufwände "IRM" und "Kinderspital", gemäss Kostenblock der Vorinstanz, sind im Verrechnungsjournal der Staatsanwaltschaft aufgeführt (vgl. Urk. 72/2). Zusammenfassend stellt das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens vorliegend keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar, und die Berücksichtigung der Auslagen durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 1.11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Auslagen korrekt und nachvollziehbar erfasst. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten im Umfang der Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 53 E. 12 S. 50 f.) und die Kostenverteilung der Vorinstanz zu bestätigen. 1.12. Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, dass ihm der Verwertungserlös aus dem Fahrzeugverkauf herauszugeben sei (Urk. 54 S. 4). Die Beschlagnahme und die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs an sich können mit vorliegendem Endentscheid nicht mehr angefochten werden. Diese wären mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten gewesen. Der Beschuldigte beanstandet denn auch

- 34 die von der Vorinstanz angeordnete Verwendung des Verwertungserlöses aus der Auktion des Renault Master zur Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 54 S. 4). 1.13. Insofern ein beschlagnahmter Gegenstand vorzeitig verwertet wird, wird der Erlös der Verwertung mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist, insofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, über die Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Für eine materiellrechtliche Einziehung besteht vorliegend keine Möglichkeit (vgl. Art. 69 ff. StGB). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können jedoch die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Dabei ist die urteilende Behörde allein zuständig dafür, die Erklärung der Verrechnung vorzunehmen (BGE 143 IV 293 E. 1). Wie oben erwähnt, hat die Vorinstanz dem Beschuldigten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20.527.88 auferlegt. Darin ist sie vorliegend zu bestätigen. Der beschlagnahmte Verwertungserlös beträgt Fr. 6'578.90 (Urk. D5/10/13). Dementsprechend ist dieser Verwertungserlös im Umfang von Fr. 6'578.90 mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen. 2. Entschädigung und Genugtuung 2.1. Angesichts dessen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche und Sanktionen zu bestätigen ist, ist die Regelung der Vorinstanz bezüglich der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) und der Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zu bestätigen. Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung und der Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse erweisen sich als angemessen. Zur Begründung ist vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 53 E. 12.3 S. 52 f.). 2.2. Zudem kann bezüglich Verrechnungsrecht der auszubezahlenden Entschädigung mit Verfahrenskosten auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 E. 12.4 S. 53.). Das Verrechnungsrecht des Staates betreffend Entschädigung nicht jedoch betreffend die Genugtuung ist vorzubehalten und damit ist die vorinstanzliche Regelung der Entschädigung und Genugtuung zu bestätigen.

- 35 - 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz Betreffend die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 53 E. 12.2 S. 51). Ausgangsgemäss, entgegen dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 54 S. 4) und in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO, sind die Kosten für die amtliche Verteidigung einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung im Umfang der Hälfte beim Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Regelung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist dementsprechend zu bestätigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren / Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der berufungsweise von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen werden wollte, unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb vollumfänglich aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dieser Kosten vorzubehalten. 4.2. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'188.30 (inkl. 8.1% MwSt.) geltend (Urk. 85), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 3'188.30 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

- 36 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 31. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB,  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB  der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. […] 4. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles des Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 7. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben, sofern nicht bereits anderweitig über diese entschieden wurde:  A017'624'361 Notebook (0797.23.03 – Medion [inkl. Maus und Ladekabel])  A017'718'502 Datenträger (0797.23.03.H01 – Phison E12S)  A017'624'372 Notebook (0797.23.04 – HP inkl. Ladekabel; aus Laptoptasche mit diversen Papieren)  A017'718'524 Datenträger (0797.23.04.H01 – SK hynix)  A017'624'383 Schlüssel (KABA 20, B._____ AG, BU3654, OG1.2, 4)

- 37 -  A017'624'418 Schlüssel (KABA star, C._____, RH0292, L108A, 6)  A017'624'429 Schlüssel (KABA 20, D._____, 186832, Med2-4, 5)  A017'624'441 Schlüssel (Farbe lila, Bezeichnung MINIT, 14)  A017'624'452 Schlüssel (Farbe blau, Bezeichnung MINIT, 14)  A017'624'463 Schlüssel (Bezeichnung …, WI, 5D1)  A017'624'474 Schlüssel (Bezeichnung 161)  A017'624'496 Schlüssel (Bezeichnung …, 5A 249)  A017'653'984 Notebook (1008.23.01 – HP)  A017'865'644 Datenträger (1008.23.01.H01 – Intel)  A017'654'045 Tablet (1008.23.02 – Apple iPad)  A017'654'067 Akten (1 Hängeregister mit Schülerdaten)  A017'654'136 Akten (Schülerakten aus Hängeregister)  A017'654'158 Ordner (1 Aktenordner grau)  A017'654'169 Akten (Akten aus Kasten)  A017'654'181 Datenträger (1008.23.03 – USB Memory Stick)  A017'654'205 Ordner (3 Aktenordner)  A017'654'250 Notebook (1008.23.04 – Acer)  A017'865'688 Datenträger (1008.23.04.H01 Western Digital PC SN520)  A017'654'294 Akten (Akten aus Büroeingang)  A017'654'374 Tablet (1008.23.05 – Lenovo)  A017'654'385 Akten Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

- 38 - 8. […] 9. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 1 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 10. Der Privatkläger 1 (E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Auf die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (E._____ und des Privatklägers 3 (F._____) wird nicht eingetreten. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 13. […] 14. […] 15. […] 16. […] 17. […]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatkläger 1 (E._____ und 3 (F._____) im Auszug. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– (je unbedingt). Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe durch Anrechnung von 380 Tagen Haft vollumfänglich erstanden sind.

- 39 - 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8., 13, 14, 15, 16 und 17) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'188.30 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MwSt.). 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 40 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2025 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Tettamanti

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