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Zürich Obergericht Strafkammern 10.11.2025 SB240560

November 10, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,438 words·~22 min·8

Summary

Mehrfache, teils versuchte räuberische Erpressung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240560-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 10. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache, teils versuchte räuberische Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 9. Oktober 2024 (DG240064)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2024 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 69 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie  der versuchten räuberischen Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 323 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'550.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 17'747.85 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]"

- 3 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte A._____ weitgehend anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft (Urk. 55 S. 69). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 50). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 58). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 15. Januar 2025 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 63; Art. 400 Abs. 2f. StPO und Art. 401 StPO). Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil durch seine amtliche Verteidigung abgesehen von Dispositiv- Ziffer 5 (Kostenfestsetzung) vollumfänglich anfechten (Urk. 58; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 63). 2. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach betreffend Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 3. In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, B._____ sei als Zeuge einzuvernehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 58 S. 2). Der Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 begründet einstweilen abgewiesen (Urk. 65). Diesen Beweisantrag stellte die Verteidigung – im Übrigen mit wortwörtlich derselben Begründung wie in der Berufungserklärung – bereits mit schriftlicher Eingabe vor der Hauptverhandlung (Urk. 35). Der Antrag wurde durch die vorinstanzliche Verfahrensleitung ebenfalls noch vor der Hauptverhandlung abgewiesen (Urk. 39). An der Hauptverhandlung wurde der Beweisantrag durch die Verteidigung zuhanden des Kollegialgerichts nicht wiederholt (Prot. I S. 8ff.; Urk. 45 S. 10; Art. 331 Abs. 3 StPO). Konsequenterweise setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil damit nicht – mehr – inhaltlich auseinander (Urk. 55 S. 8).

- 4 - Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung den vorgenannten Beweisantrag erneut (Urk. 84 S. 2; Prot. II S. 7). Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden. Eine Beweisergänzung hat – nebst Weiterem – dann zu erfolgen, wenn die Beweiserhebungen durch Untersuchungsbehörde und Vorinstanz unvollständig waren (Abs. 2 lit. b). Das massgebliche Beweismittel war der Verteidigung längstens bekannt, hat sie dessen Abnahme doch vor der Hauptverhandlung bereits beantragt. Auf eine erneute Stellung des Antrags an der Hauptverhandlung und damit eine Beurteilung des zuständigen Kollegialgerichts im Sinne von Art. 331 Abs. 3 StPO hat die Verteidigung verzichtet. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, ihre Beweiserhebungen seien unvollständig. Eine Beweisergänzung im Berufungsverfahren findet somit in Art. 389 Abs. 2 StPO keine gesetzliche Stütze. Abgesehen davon handelt es sich bei B._____ unbestrittenermassen nicht um einen eigentlichen Tatzeugen, der Wahrnehmungen zu den inkriminierten Vorfällen machen kann. Vielmehr soll er gemäss der Verteidigung Angaben zum Hintergrund der Geldübergabe machen können. Dabei wird in keiner Weise substantiiert, inwiefern bzw. aufgrund welcher Umstände genau anzunehmen ist, dass B._____ den Beschuldigten entlasten könnte. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 zu verweisen, wonach B._____ lediglich die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen erhöhen soll. Seine Aussagen stünden in keinem direkten Zusammenhang mit den konkreten Tatvorwürfen und vermöchten folglich nicht mehr Licht in den Anklagesachverhalt zu bringen (vgl. Urk. 65). Von einer entsprechenden Einvernahme ist daher abzusehen. Weitere Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (vgl. Urk. 58 und 63). 4. Soweit die amtliche Verteidigung geltend macht, dass die Aussagen der Privatklägerin C._____ vom 22. [recte: 23.] November 2023 mangels gültigen

- 5 - Verzichts auf das Teilnahme- und Fragerecht nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 84 S. 5ff.). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, scheiterte die Durchführung der auf den 15. August 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten anberaumten Zeugeneinvernahme am unentschuldigten Nichterscheinen der Privatklägerin C._____. Vor der Haftentlassung und Zuführung an das Migrationsamt erklärte der Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers sodann ausdrücklich, sowohl auf eine Teilnahme an der neu anzusetzenden Zeugeneinvernahme als auch auf eine Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung zu verzichten (Urk. 55 S. 11 mit Hinweisen auf Urk. 16/5 F/A 8 sowie Urk. 10/3 S. 1). Der Umstand, dass der Beschuldigte bei einem Festhalten an der Teilnahme an der entsprechenden Zeugeneinvernahme weiterhin in Haft verblieben wäre, macht diesen Verzicht – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht ungültig. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Entscheid einerseits in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers fällte und Letzterer andererseits – nach entsprechender vorgängiger Instruktion vom Beschuldigten – an der nachgeholten Zeugeneinvernahme teilnehmen und der Zeugin Fragen stellen konnte. Damit wurde dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ sind folglich uneingeschränkt verwertbar. II. Schuldpunkt 1.1. Gemäss Anklagevorwurf hat der Beschuldigte ab April 2015 den Privatkläger D._____ mittels Drohungen gegen ihn und seine Partnerin, die Privatklägerin C._____, veranlasst, zwecks Abgeltung einer behaupteten Schuld D._____s gegenüber einer Drittperson (E._____) dem Beschuldigten Fr. 9'000.– zu zahlen. Sodann habe der Beschuldigte am 7. Januar 2016 den Privatkläger D._____ mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert, um ihn zur Zahlung weiterer behaupteter Schulden von Fr. 6'500.– zu veranlassen, was der Privatkläger jedoch nicht tat, weshalb es beim Versuch geblieben sei (Urk. 23 S. 2).

- 6 - 1.2. Zusammengefasst anerkennt der Beschuldigte respektive lässt anerkennen, dass er einmalig vom Privatkläger D._____ Fr. 500.– erhalten habe. Er habe im Auftrag von E._____, bei welcher der Privatkläger "noch höhere Schulden" gehabt habe, diesen um die Fr. 500.– für E._____ angegangen, jedoch ohne Drohungen auszusprechen (Urk. 45 S. 6). 1.3. Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend räuberische Erpressung wurde durch die Aussagen des Privatklägers D._____ in dessen eigenen Strafverfahren initiiert (Urk. 55 S. 6 Ziff. 5 mit Verweisen). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sämtliche Aussagen des Privatklägers D._____ aus prozessualen Gründen als nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar taxiert und sie bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen (Urk. 55 S. 12f. mit Verweisen). 1.4. Als zentrales belastendes Beweismittel sind daher die Aussagen der Privatklägerin C._____, der tatzeitaktuellen Partnerin des Privatklägers D._____, zu prüfen. 1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen C._____s, wie sie diese in mehreren Einvernahmen in der Untersuchung über einen mehrjährigen Zeitraum deponiert hat, detailliert wiedergegeben (Urk. 55 S. 18 - 23). Darauf wird vorab verwiesen. Anschliessend hat die Vorinstanz eine sehr ausführliche und präzise Würdigung der Beweiskraft der Aussagen C._____s vorgenommen und sich dabei auch überzeugend mit den jeweiligen Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 55 S. 23-30 mit Verweisen; vgl. Urk. 45). Zusammengefasst hat die Vorinstanz erwogen, vorab sei die Glaubwürdigkeit C._____s nicht aufgrund ihrer Parteistellung per se in Frage zu stellen, vielmehr stehe die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund. Diesbezüglich seien ihre Aussagen trotz mehrjährigen Zeitablaufs – entgegen der Behauptung der Verteidigung – weitestgehend deckungsgleich ausgefallen. Sie habe die Geschehnisse in freier Erzählung flüssig und in den wesentlichen Punkten inhaltlich gleichbleibend, wenn auch in leicht anderen Worten, jedoch mit zahlreichen Details, wiedergegeben. Die Schilderung eher nebensächlicher Elemente

- 7 verleihe ihren Aussagen zusätzliche Tiefe. Sie habe ferner stets differenziert, ob sie etwas selbst miterlebt habe oder nur vom Hörensagen (namentlich von D._____) wisse. Sodann würden die Aussagen von C._____ durch objektive Beweismittel gestützt, namentlich durch die Bankbelege D._____s sowie den nach dem angeblichen Überfall des Beschuldigten ausgestellten Arztbericht vom 27. März 2018. Tatsächlich vorhandene Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen C._____s hat die Vorinstanz erkannt und sich ausführlich damit auseinandergesetzt, um überzeugend zu schliessen, diese seien erklärbar respektive wiegten nicht derart schwer, dass dadurch ihre ansonsten überwiegend konstante und lebensnahe Sachdarstellung in Zweifel gezogen würde. C._____ habe plastisch geschildert, wie der Beschuldigte den Privatkläger D._____ wochenlang immer wieder verbal bedroht und zur Zahlung einer Nichtschuld aufgefordert habe, wobei sich D._____ irgendwann dem Druck gebeugt und nach Erhalt seiner Erbschaft dem Beschuldigten schliesslich die verlangte Summe ausgehändigt habe. Dabei habe sie die Ausweglosigkeit von D._____, auch und gerade angesichts seines schlechten Gesundheitszustands, eindrücklich geschildert. Auch die nächtliche Attacke des Beschuldigten auf D._____ und deren gesundheitliche Folgen habe sie im Wesentlichen immer gleichbleibend beschrieben. Schliesslich sei auch ihre wohl falsche Behauptung, sie und der Privatkläger D._____ hätten bei E._____ keine Schulden gehabt, erklärbar und wecke keine Zweifel an ihren konkreten Belastungen des Beschuldigten hinsichtlich dessen Übergriffe. 1.6. Die Würdigung der Aussagen C._____s durch die Vorinstanz ist ebenso detailliert wie überzeugend. C._____s Schilderungen des konkreten Vorgehens des Beschuldigten, wie es ihm aktuell vorgeworfen wird, wirken trotz gewisser – mit der Vorinstanz erklärbarer – Unstimmigkeiten in Details insgesamt erlebt und nicht konstruiert. Mit der Vorinstanz werden die Belastungen des Beschuldigten durch C._____ sodann durch weitere Beweismittel gestützt:

- 8 - Das aktenkundige Arztzeugnis vom 27. März 2018 beweist zwar für sich allein noch keine Täterschaft des Beschuldigten (Beilage zu Urk. D1/1). Dieses belegt jedoch immerhin, dass der Privatkläger D._____ am 8. Januar 2016, am Tag nach dem inkriminierten Überfall, gewisse Verletzungen aufwies und gegenüber dem durch ihn aufgesuchten städtischen Ambulatorium schilderte, er sei am Vortag durch eine ihm bekannte Person tätlich angegangen worden. Die Argumentation der Verteidigung, wonach dem Arztbericht nicht der geringste Beweiswert zukomme, verfängt nicht. So handelt es sich um reine Spekulationen, dass der Arzt dieses Schreiben lediglich gestützt auf sein – aus Sicht der Verteidigung wegen des "Massengeschäfts" unzuverlässiges – Erinnerungsvermögen verfasst bzw. dass er nur den durch die Polizei vorgegebenen Sachverhalt wiedergegeben habe (vgl. Urk. 84 S. 12). Es ist gerichtsnotorisch, dass Ärzte für jeden Patienten eine Patientendokumentation anlegen und diese laufend nachführen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der vorgenannte Bericht – rund zwei Jahre nach der erfolgten Konsultation – gestützt auf die damals erstellten Notizen verfasst wurde. Entgegen der Verteidigung ist anhand der Formulierung, wonach der Privatkläger D._____ angegeben habe, "von Mitpatienten am Vorabend zusammengeschlagen geworden zu sein", sprachlich nicht eindeutig, dass es sich um mehrere Personen gehandelt hat. Aufgrund des Umstands, dass der Schwerpunkt bei der Erstellung des Berichts nicht auf der Grammatik gelegen zu haben scheint (teilweise falsche Gross-/Kleinschreibung, Fallfehler und fehlerhafte Satzstellung), ist durchaus möglich, dass einfach der Artikel weggelassen wurde, weshalb eigentlich "von einem Mitpatienten" gemeint war. Dafür spricht auch der Umstand, dass im direkt darauffolgenden Satz betreffend die konkret ausgeführten Angriffshandlungen klar von "einem Mann" die Rede ist. Angesichts dessen vermag auch die Ungereimtheit, wonach im vorhergehenden Satz (losgelöst von der Anzahl) "Mitpatienten" vermerkt wurde – worum es sich beim Beschuldigten unbestrittenermassen nicht gehandelt hat – dem Arztbericht den Beweiswert nicht abzusprechen. Im Übrigen handelt es sich bei diesem nur um eines von mehreren Beweismitteln, welches sich in die Schilderungen der Privatkläger einfügt (siehe sogleich). Die in der Untersuchung edierten Bankauszüge betreffend das Konto des Privatklägers D._____ belegen sodann wohl noch keine Übergabe von Fr. 9'000.– an den

- 9 - Beschuldigten, hingegen – mit der Vorinstanz – immerhin, dass der Privatkläger D._____ zum mutmasslichen Tatzeitpunkt am 6. Mai 2015 über ein entsprechendes Guthaben verfügte und just an diesem Tag eine im Vergleich mit seinen üblichen Abhebungsbeträgen einmalig und aussergewöhnlich hohe Abhebung von Fr. 10'000.– tätigte (Urk. 55 S. 16f. mit Verweisen). Sodann deckt sich der Bezugsort, die ZKB-Filiale in Zürich … [Ortschaft], mit den Schilderungen von C._____. Die Verteidigung versuchte – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – gar nicht erst, für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten durch C._____s (oder den Privatkläger D._____) ein nachvollziehbares Motiv zu behaupten (Urk. 45, Urk. 84). Ein solches ist denn auch in keiner Weise nachvollziehbar. Der Beschuldigte mutmasste dazu, der Privatkläger D._____ wolle allenfalls E._____ anschwärzen (Urk. 55 S. 38 Ziff. 1.4. mit Verweisen). Diese Behauptung entbehrte jeglicher Logik: Der Privatkläger D._____ hat zumindest anfänglich bestritten, von E._____ Drogen bezogen respektive bei dieser Schulden gehabt zu haben. Hätte er als bekennender Drogenkonsument E._____ belasten wollen, hätte er dies von Beginn an im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln getan und nicht eine sehr spezielle, geradezu ausgeklügelte Geschichte einer Anstiftung eines unbeteiligten Dritten (des Beschuldigten) durch E._____ zur Eintreibung einer Nicht-Schuld erfunden. Die ausdrückliche Behauptung der Verteidigung, E._____ habe den Beschuldigten gebeten, beim Privatkläger D._____ Geld einzufordern (Urk. 45 S. 6), widerspricht sodann der eigenen, konstanten diesbezüglichen Bestreitung des Beschuldigten (Urk. 55 S. 41f. Ziff. 2.2. mit Verweisen). Im Übrigen machte die amtliche Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen lediglich sehr spekulative Ausführungen und aus dem Gesamtkontext losgelöste Interpretationen einzelner Aussagen. 1.7. Auch die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie in der Untersuchung gemacht hat, hat die Vorinstanz detailliert wiedergegeben (Urk. 55 S. 36-41 mit Verweisen). Diese hat sie anschliessend dahingehend gewürdigt, der Beschuldigte habe seine ursprüngliche Sachdarstellung mehrfach abgeändert und sie insbesondere im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit E._____ laufend an deren Schilderungen angepasst. Augenfällig ziehe sich durch sämtliche Befragungen,

- 10 dass er einerseits sich selber nach Kräften in eine gutes Licht zu rücken und den Privatkläger D._____ schlecht zu machen suche, was seine Aussagen insgesamt unglaubhaft wirken lasse. Der Beschuldigte könne nicht einmal im Ansatz eine überzeugende Erklärung dafür liefern, weshalb er D._____ hätte konfrontieren oder von ihm Geld entgegennehmen sollen. Seine Darstellung vermöge insbesondere den glaubhaften Schilderungen von C._____ nichts entgegenzusetzen, wonach D._____ sich nach einigen Wochen des fortwährenden Drucks der Einschüchterungsversuche des Beschuldigten gebeugt und diesem schliesslich Fr. 9'000.– übergeben habe. Der Beschuldigte habe sodann in seiner allerersten Einvernahme im vorliegenden Verfahren den mutmasslichen Deliktsbetrag von Fr. 9'000.– und die mutmasslich ausgesprochene Drohung einer Entführung der Freundin D._____s von sich aus erwähnt, bevor dies Thema der Einvernahme gewesen sei, was dafür spreche, dass er solches tatsächlich selbst so erlebt habe, zumal er die Namen von D._____, C._____ und E._____ erst auf Vorhalt der damaligen Adresse der Genannten konkreten Geschehnissen zuzuordnen vermochte (Urk. 55 S. 41- 46). 1.8. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten höchst unglaubhaft: Seine ursprüngliche Behauptung, er habe ohne jegliches Eigeninteresse und für einen ihm bekannten "F._____" dessen Schuldnerin E._____ aufgesucht, um dann deren Schuldner D._____ zu einer Zahlung an E._____ aufzufordern, mutet nicht realistisch, sondern vielmehr konstruiert an. Er habe sich sodann – eigentlich ritterlich – für die bedrängte E._____ eingesetzt. Auch dies erscheint frei erfunden, zumal E._____ keinem F._____ etwas schulden wollte, mit Bezug auf den Privatkläger D._____ nicht schutzbedürftig war und grundsätzlich die gesamte Darstellung des Beschuldigten in keiner Weise stützte. Der Beschuldigte konnte schliesslich auch den Umstand, dass C._____ zwei ihm zurechenbare Telefonnummern besass, nicht überzeugend erklären, wollte er diese doch überhaupt nicht und den Privatkläger D._____ lediglich ein einziges Mal kontaktiert haben. Zusammengefasst vermögen die unglaubhaften Sachverhalts-Darstellungen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften, so dass nicht mehr darauf abgestellt werden könnte. Im Gegenteil sind zusammengefasst mehrere Beweismittel

- 11 vorhanden, welche ein Gefüge ergeben, das den Aussagen des Beschuldigten klar entgegen steht. Dieses Beweisergebnis wird überdies noch vervollständigt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte betreffend Drohungen aus dem Jahre 2015 einschlägig vorbestraft ist (Urk. 56). Sodann hat er selber ausgesagt, er habe früher eine Verurteilung im Zusammenhang mit Geldeintreibungen erwirkt (Urk. 55 S. 64f. mit Verweisen). Das dem Beschuldigten aktuell vorgeworfene Verhalten war für ihn im mutmasslichen Tatzeitraum somit zumindest nicht wesensfremd. 1.9. Insgesamt ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt im Wesentlichen erstellt und es kann lediglich offen gelassen werden, ob der Beschuldigte durch E._____ zu seinen Übergriffen auf den Privatkläger D._____ motiviert worden ist (Urk. 55 S. 46f.). 2.1. Die Vorinstanz hat – wiederum sehr ausführlich – die mittels Drohungen erzwungene Geldübergabe vom 6. Mai 2015 als Erpressung und die Attacke des Beschuldigten auf den Privatkläger D._____ zwecks Erzwingen einer weiteren Geldzahlung (die dann ausblieb) vom 7. Januar 2016 als versuchte räuberische Erpressung qualifiziert (Urk. 55 S. 48-58). 2.2. Die Verteidigung hat zum Rechtlichen im Hauptverfahren plädiert, weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandselemente des inkriminierten Tatbestandes seien erfüllt (Urk. 45 S. 11). Dabei – sowie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 84 S. 26) – ging sie jedoch von der behaupteten – wie gesehen – widerlegten Sachdarstellung des Beschuldigten und nicht vom – wie erwogen – in den wesentlichen Teilen erstellten Anklagesachverhalt aus. Insofern vermischt die Verteidigung ihre Ausführungen zum Rechtlichen mit solchen zum (erstellten) Sachverhalt. 2.3. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger D._____ physische Gewalt gegen ihn sowie ernstliche Nachteile gegen dessen Partnerin C._____ angedroht, was D._____ dazu bewegte, zum Nachteil seines Vermögens dem Beschuldigten Fr. 9'000.– zu geben. Ob der Beschuldigte dies tat, um sich selber unrechtmässig zu

- 12 bereichern, weil er allfällige Schulden E._____s bei deren – behaupteten – Schuldner D._____ erhältlich machen wollte, oder aber um die Drittperson E._____ betreffend eine durch D._____ bestrittene Schuld unrechtmässig zu bereichern, kann offen gelassen werden. Sodann hat der Beschuldigte am 7. Januar 2016 den Privatkläger D._____ niedergeschlagen und getreten, also relevante Gewalt gegen ich ausgeübt, verbunden mit der Aufforderung, ihm Fr. 6'500.– auszuhändigen; dies tat er, um eine seitens des Privatklägers D._____ bestrittene Forderung einzutreiben, wobei D._____ trotz erlittener Gewalt die Zahlung verweigerte. Ob mit dieser Aktion der Beschuldigte selber oder eine Drittperson hätte unrechtmässig bereichert werden sollen, kann wiederum offen bleiben. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt keine mehrfachen Aufforderungen vorgeworfen würden, ist anzumerken, dass dem Beschuldigten keine mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird. Ihm wird vorgeworfen, mehrere Äusserungen gemacht zu haben, welche insgesamt als Erpressung gewürdigt werden (vgl. Urk. 84 S. 27). Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen, dass beim Beschuldigten keine Vorstrafe wegen Geldeintreibens vorliegt. Dies ist jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass gar kein solcher Straftatbestand existiert. Die Aussage des Beschuldigten selbst, wonach er wegen "Geldeintreibersachen" vorbestraft sei, ist insofern nachvollziehbar, als er eine Vorstrafe wegen Drohung aufweist, welcher Tatbestand sehr wohl mit einer Tätigkeit als "Geldeintreiber" einhergehen kann (vgl. vorgehende Erw. II.1.8. und Urk. 84 S. 27). 2.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich jedenfalls als korrekt und die angefochtene Verurteilung ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 32 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 55 S. 69). 1.2. Die Verteidigung hat sich zu einem allfälligen Strafmass im Hauptverfahren nicht geäussert (Urk. 45).

- 13 - 1.3. Im Berufungsverfahren (Urk. 84 S. 28) hat sich die Verteidigung nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. 2.1. Die Vorinstanz hat vorab Erwägungen zum anwendbaren Recht, dem massgeblichen Strafrahmen sowie den Grundsätzen der Strafzumessung angestellt, worauf verwiesen wird (Urk. 55 S. 58-61). 2.2. Betreffend die räuberische Erpressung vom 7. Januar 2016 als schwerwiegendere der beiden zu sanktionierenden Taten hat die Vorinstanz ausgehend von einem noch leichten Verschulden für den Fall einer vollendeten Tat eine hypothetische Strafe von 20 Monaten bemessen und diese infolge des Versuchs um 2 Monate auf 18 Monate reduziert. Für die Erpressung vom 6. Mai 2015 – isoliert – hat die Vorinstanz ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden eine Strafe von 12 Monaten bemessen. Die Einsatzstrafe der versuchten räuberischen Erpressung von 18 Monaten hat sie in Abgeltung der Erpressung asperierend um 8 Monate auf 26 Monate erhöht. Diese nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Einsatzstrafe von 26 Monaten hat die Vorinstanz schliesslich in Berücksichtigung der Täterkomponente um 6 Monate auf letztlich 32 Monate erhöht, da die Vorstrafen erschwerend wiegten und der Beschuldigte kein strafminderndes positives Nachtatverhalten zeige (Urk. 55 S. 61-65). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist insoweit korrekt und nur in einem Punkt zu korrigieren. Zwar ist entgegen der amtlichen Verteidigung kein zwingender Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB gegeben. Die versuchte räuberische Erpressung als schwereres Delikt hat sich im Januar 2016 ereignet. Damit sind seither technisch gesehen noch keine zehn Jahre (2/3 der Verfolgungsverjährungsfrist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) vergangen. Jedoch ist angesichts des Umstands, dass der Zeitablauf seit Tatbegehung nur knapp nicht zehn Jahre beträgt – was der Beschuldigte zwar namentlich durch seinen Wegzug ins Ausland zu vertreten hat – unter diesem Titel eine gewisse Strafreduktion vorzunehmen. 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden zu den Täterkomponenten bzw. zur Aktualisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten durch die Verteidigung keinerlei Ausführungen gemacht (Urk. 84). Aus dem durch die Verteidigung im Anschluss an ihr Plädoyer verlesenen Brief des Beschuldigten ging

- 14 jedoch hervor, dass dieser zwischenzeitlich mit seiner Ehefrau ein 15 Monate altes Kind habe und mit dieser bald sein zweites Baby erwarte. Er trage Verantwortung für seine Familie (Urk. 85). Ausserdem scheint sich der Beschuldigte seit den Tatvorwürfen soweit bekannt wohlverhalten zu haben. 2.4. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren bzw. 27 Monaten zu bestrafen. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffenden Erwägungen und unter Verweis auf seine mehreren Vorstrafen eine günstige Legalprognose abgesprochen und die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs verweigert (Urk. 55 S. 65f.; Art. 42 und Art. 43 StGB). Die amtliche Verteidigung hat die Vollzugsfrage im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht substantiiert begründet. Die Verweigerung des (teil-)bedingten Strafvollzugs durch die Vorinstanz ist korrekt und zu bestätigen. 4. Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten ohne Weiteres auf die auszufällende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. Die Verteidigung hat im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren namens des Beschuldigten eine Entschädigung [recte: Genugtuung] für zu Unrecht erlittene Haft beantragt (Urk. 45, Urk. 58 und Urk. 84.). Wie erwogen, hat der Beschuldigte entgegen der Verteidigung keine ungerechtfertigte Haft erlitten, weshalb ihm keine Genugtuung zusteht (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 6. Eine materielle Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Absehen von einer Landesverweisung entfällt schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).

- 15 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich. Im Rahmen einer wohlwollenden Ermessensentscheidung erfolgte lediglich eine leichte Reduktion der Höhe der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 82'050.– beantragte, handelt es sich dabei lediglich um ein marginales Obsiegen, welches keine andere Kostenauflage rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). 4.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 13'504.95 geltend (Urk. 83). Gemäss § 18 Abs. 1 Anw- GebV reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes abgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. 4.2. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren für den Beschuldigten zwar durchaus von Bedeutung war, da eine unbedingte Freiheitsstrafe bzw. eine Entschädigung betreffend die bereits erstandene Haft zur Beurteilung stand. Der Fall wies jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe

- 16 - Fragen auf, der Aktenumfang war überschaubar und im Berufungsverfahren haben sich für die bereits im vorinstanzlichen Verfahren involvierte Verteidigung keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Vorinstanz ergeben. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. 4.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 9. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'550.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 17'747.85 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. […] 7. […] 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]"

- 17 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie  der versuchten räuberischen Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 323 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.). 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)  die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

- 18 zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. November 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Lüscher

SB240560 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.11.2025 SB240560 — Swissrulings