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Zürich Obergericht Strafkammern 12.08.2025 SB240557

August 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,394 words·~17 min·4

Summary

Mehrfache harte Pornografie

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240557-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 12. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache harte Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 30. September 2024 (GG240023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Juni 2024 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 11'700.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'430.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'430.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen umgewandelt. 5. Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Juni 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon, Marke Oppo (Asservat-Nr. A016'688'463),  SIM-Karte (Asservat-Nr. A016'784'284),  SIM-Karte (Asservat-Nr. A016'784'308),  Notebook, Marke Acer (Asservat-Nr. A016'688'509),  Solid-State Drive (SSD), Marke Micron (Asservat-Nr. A016'784'320).

- 3 - 8. Die bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen (Asservaten-Nr. A016'784'273, A016'784'295, A016'784'319 und A016'784'331) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gelöscht. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 810.– Auslagen Polizei Fr. 9'310.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 32 S. 2; Urk. 46 S. 2) 1. Es sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB gegenüber A._____ abzusehen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. September 2024 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden und hernach erklären (Urk. 25; Urk. 32). Innert der mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 angesetzten Frist erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung und ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2025 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt hatten (Urk. 39), und dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 42; Urk. 44; Urk. 46), woraufhin die Staatsanwaltschaft auf die Berufungsantwort verzichtete (Urk. 50) und sich auch die Vorinstanz nicht vernehmen liess (Urk. 51). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die vorinstanzliche Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB (Dispositivziffer 6) beschränkt (Urk. 25; Urk. 32; Urk. 46). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerich-

- 5 tes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. September 2024 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafe und Vollzug), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 7 und 8 (Beschlagnahmen und Sicherstellungen) sowie 9 bis 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im angefochtenen Punkt betreffend die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots ist das vorinstanzliche Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. III. Tätigkeitsverbot 1. Ausgangslage 1.1. Den Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie die ausgesprochene Strafe hat der Beschuldigte nicht angefochten. Dementsprechend sind dem Nachfolgenden der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt, die vorinstanzliche rechtliche Würdigung und die entsprechende Strafzumessung zugrunde zu legen (vgl. Urk. 31 E. II., III. und IV.4. ff.). Mithin hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 29. Mai 2022 bis 31. Mai 2022 insgesamt zwölf Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt über die Kommunikationsapplikation "Kik" konsumiert, heruntergeladen, auf seinem Notebook gespeichert und hernach an mindestens einen User derselben Plattform versendet. Auf vier Filmaufnahmen sind reale, minderjährige Mädchen zu erkennen, die sexualbezogen mit Fokus auf die entblössten Geschlechtsteile posieren bzw. abgebildet sind. Auf den anderen acht Filmdateien sind Darstellungen von minderjährigen Personen, teilweise mit anderen, gleichaltrigen oder erwachsenen Personen im Rahmen sexueller Handlungen ersichtlich, in denen Minderjährige mit dem Mund an den Genitalien von anderen Personen manipulieren oder mittels Penissen penetriert werden oder sich selber Gegenstände oder Finger einführen oder selber von Personen mit dem Mund an den Geschlechtsteilen berührt werden (Urk. 2/8; vgl. Urk. 31 E. II.). Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Alters der minderjährigen Personen aus, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kleinkinder handeln würde (Urk. 31 E. IV.4.2. und VI.3.2.), wobei

- 6 diesbezüglich anzumerken ist, dass die gezeigten Minderjährigen zumindest teilweise im vorpubertären Alter zu sein scheinen. 1.2. Weiter steht fest, dass vorliegend aufgrund der vorinstanzlichen Schuldsprüche – vorbehältlich eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB – zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen ist. Eine der Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstehende ärztlich diagnostizierte Pädophilie oder Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB liegt nicht vor. 2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB kurz und zutreffend dargelegt (Urk. 31 E. VI.2.1. f.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf zu verweisen ist. 2.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1).

- 7 - 2.3. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden gemäss aktueller Praxis nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können gemäss Botschaft in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgefällt wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 2.4. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter zusätzlich zur Qualifikation seiner Tat als besonders leicht eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.5; je mit weiteren Hinweisen).

- 8 - 2.5. Die Gerichte haben sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, in ihrer bisherigen Praxis an folgenden, in der Botschaft umschriebenen Beispielfällen orientiert: Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sexheftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen; eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der unter 16-jährigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht". Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen (zum Ganzen: BGE 149 IV 161 E. 2.5.6). 3. Würdigung 3.1. Gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte insgesamt 12 Videodateien mit kinderpornografischem Material über die Kommunikationsapplikation "Kik" konsumiert, heruntergeladen, auf seinem Notebook gespeichert und an mindestens einen anderen, nicht näher bekannten User dieser Applikation versendet. Wie eingangs erwähnt, zeigen diese Videodateien einerseits reale, minderjährige Mädchen, die sexualbezogen ihr entblösstes Geschlechtsteil darbieten bzw. in aufreizender Weise aufdringlich in den Vordergrund rücken. Andererseits sind insbesondere auf fünf Filmaufnahmen auch reale, minderjährige Personen mit weiteren, teilweise erwachsenen Personen im Rahmen sexueller Handlungen, die namentlich die Penetration mit dem Penis oder Oralverkehr beinhalten, zu erkennen, was schwere sexuelle Übergriffe an Minderjährigen darstellt. Daran vermag der Umstand, dass es sich nicht um Kleinkinder handelt, nichts zu ändern. Ebenso wenig können diese Darstellungen – wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. Urk. 46 S. 8) – als mild bezeichnet werden; auch wenn gemäss der Vorinstanz der Schweregrad der Darstellungen – aufgrund des Alters der Minderjährigen und der fehlenden Gewaltausübung – als "nicht allzu gravierend" zu

- 9 bezeichnen ist (Urk. 31 E. IV.4.2.). Der Verteidigung ist zwar dahingehend beizupflichten (Urk. 46 S. 5), dass es sich hinsichtlich der Menge an einschlägigem Material nicht um eine systematische oder langfristige Sammlung handeln dürfte, zumal beim Beschuldigten kein weiteres kinderpornografisches Material gefunden werden konnte. Dennoch kann nicht unbesehen bleiben, dass es sich nicht um einen singulären Fall handelt, zumal der Beschuldigte innert weniger Tage gesamthaft zwölf Filmdateien konsumierte, herunterlud, auf seinem Notebook speicherte und weiterversandte. Zwar handelt es sich beim Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB insoweit um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstrafrechts, als dieser kein sogenanntes "Hands-on"-Delikt sanktioniert, bei dem es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kommt. Solche Straftaten sind indes durchwegs geeignet, "Hands-on"-Delikte zu fördern, kommt es doch bei der Produktion von Pornografie häufig zur Begehung von solchen Taten. Die abstrakte Strafandrohung der Tatbestandsvarianten nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, die Gegenstände oder Vorführungen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, sieht aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4) respektive eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 5) vor. In objektiver Hinsicht liegen damit Delikte vor, welche mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt sind, weshalb entgegen der Verteidigung auch nicht ohne Weiteres auf einen besonders leichten Fall geschlossen werden kann. Das Tatverschulden stufte die Vorinstanz vorliegend zwar als leicht ein. Sie würdigte das Verschulden indes nicht als besonders geringfügig, was sich auch in der von der Vorinstanz vor Berücksichtigung der Täterkomponente und unter Einbezug des Asperationsprinzips festgesetzten Strafe von 120 Tagessätzen für die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zeigt. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich das fragliche Material über die Kommunikationsplattform herunterlud, speicherte und auch weiterverbreitete. Der Beschuldigte gab zu seiner Motivation an, er habe aus einer depressiven Verstimmung heraus und zur Stärkung seines Selbstwertes gehandelt, ohne dass dem Ganzen eine pädosexuelle Neigung zugrunde gelegen habe (vgl. Urk. 6/2 S. 6 F/A 26: "Ich hatte eine depressive Phase und bin dann auf

- 10 - Kik gestossen. […] Ich habe das dann gemacht, weil ich mich 'gebraucht' gefühlt habe."). Dies vermag in einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponenten ein leichtes, nicht aber ein besonders leichtes Verschulden zu begründen (vgl. Urk. 31 E. IV.4.3 f.). An dieser Stelle ist insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtes 7B_479/2023 vom 21. November 2023 zu verweisen. Im dort zu beurteilenden Fall ging es um das Herunterladen von sechs Bild- und zwei Filmdateien von eindeutig unter 18-jährigen Mädchen in sexuell aufreizender Pose mit Fokus auf deren Geschlechtsteil sowie von einem eindeutig unter 18-jährigen Jungen beim Sexualverkehr mit einem Huhn bzw. einer Ziege, wobei das Bundesgericht unter Anführung der beschriebenen Tatumstände und der im kantonalen Verfahren ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen einen Bagatellfall verneinte. Angesichts des Inhalts der vorliegend zu beurteilenden Videodateien, welche teilweise schwere sexuelle Übergriffe an Minderjährigen (Penetration mit dem Penis und Oralverkehr) dokumentieren, des vorinstanzlichen Verschuldensprädikats (das immerhin auf "leicht" und nicht auf "besonders geringfügig" oder dergleichen lautet), der nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen beziehungsweise der Verbindungsbusse von Fr. 1'430.– (vgl. Urk. 31 E. IV.7.3. u. 10.2.) sowie vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass in casu nicht von einem besonders geringen Verschulden und einer sehr milden Strafe von wenigen Tagessätzen, mithin von einem Delikt mit Bagatellcharakter, die Rede sein kann, was für die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB indessen vorausgesetzt wäre. 3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (Urk. 34). Er zeigte sich in der Untersuchung vollumfänglich geständig und kooperativ, indem er namentlich die Zugangsdaten zu den beschlagnahmten Datenträgern offenlegte (vgl. Urk. 4/2; Urk. 31 E. IV.7.2). Auch die vom Beschuldigten im Verfahren gezeigte Einsicht und Reue sind durchaus zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 31 E. IV.7.2.; vgl. auch Urk. 6/2; Prot. I S. 11 f.). Angesichts der dargestellten teilweise schweren sexuellen Übergriffe an minderjährigen Personen und der nach Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponente ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 1'430.– vermag dies dem Ganzen jedoch nicht die nötige Wendung zu ge-

- 11 ben, um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB annehmen zu können. Nach dem Gesagten erscheinen die zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten nicht besonders geringfügig, was allein ein Absehen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB rechtfertigen würde. Die vorliegenden Delikte sind denn auch nicht mit den in der Botschaft oder in der parlamentarischen Beratung diskutierten möglichen Beispielfällen für einen Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots vergleichbar. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv anzuwenden und ein strenger Massstab angezeigt ist, mithin das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel zu sein hat, sofern eine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer der in Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB genannten Katalogtaten erfolgt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). 3.3. Mangels Vorliegens eines besonders leichten Falls erübrigt sich eine Prüfung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, denn insofern hat der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit bereits vorweggenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.2). Dem Beschuldigten ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eine gewisse Härte nach sich zieht. Dies entspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen im Fall der Begehung von Sexualdelikten mit einem bestimmten Schweregrad und ist deshalb hinzunehmen. 3.4. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu verbieten ist.

- 12 - IV. Kostenfolgen 1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurden. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'687.– (inkl. MWST) geltend (Urk. 47). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwands für das Urteilsstudium und die Nachbesprechung mit dem Klienten ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist, soweit es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. September 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafe und Vollzug), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 7 und 8 (Beschlagnahmen und Sicherstellungen) sowie 9 bis 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten A._____ wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Postfach, 3003 Bern

- 14 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. August 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger

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