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Zürich Obergericht Strafkammern 11.09.2025 SB240394

September 11, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,950 words·~1h 10min·6

Summary

Mehrfache Urkundenfälschung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240394-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 11. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Y._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2024 (DG230045)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 (Urk. 110077 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 123 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon 9 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 134 Tagessätzen zu CHF 115 als Zusatzstrafe zu der am 29. Januar 2013 ausgefällten Strafe der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis von 40 Tagessätzen zu CHF 220. 3. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 USD 3.5 Mio. zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Mai 2012 zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von USD 821'667 als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerin 2 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 2 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten hat. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre der Grundstücke, Im B._____ -strasse 1., C._____, Kataster-Nr. 2., wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren

- 3 nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmte Barschaft von EUR 12'500, lagernd im Betrag von CHF 15'062.50 bei der Kasse des Bezirksgerichtes, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (HD- Pos. 16). 9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes, werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: HD-Pos. 5 Papieragenda orangefarbig HD-Pos. 6 div. Visitenkarten HD-Pos.15 Kreditkarte VISA Gold P._____ HD-Pos. 17 Kontoauszug D._____ HD-Pos. 18 E-Banking-Unterlagen O._____ HD-Pos. 19 div. Geschäftsunterlagen 10. Die Datenträger, befindlich im Aktencouvert "Originalakte C", werden nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 11. Die Dokumente im Aktencouvert "Originalakte A" werden der E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten bei den Akten belassen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 45'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, CHF 8'505.00 Auslagen Gutachten, CHF 3'130.00 Auslagen Polizei, CHF 3'687.65 Auslagen Untersuchung, CHF 1'749.75 Zeugenentschädigung, CHF 15'108.35 Dolmetscherentschädigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 30'000 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 64 S. 46 ff. und Prot. II. S. 9, 13; sinngemäss) 1. Es sei die Beschuldigte umfassend von den Deliktsvorwürfen freizusprechen. 2. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates zu verzichten. 3. Es sei die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von EUR 12'500.– freizugeben. 4. Es sei das mit Verfügung vom 16. März 2015 mit Beschlag belegte Grundstück freizugeben. 5. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Es sei der Beschuldigten für die erlittenen Zwangsmassnahmen eine Genugtuung von mindestens CHF 2'500.– auszurichten. 7. Es seien die Kosten der aktuellen Verteidigung gemäss den heute ins Recht gelegten Honorarnoten zu entschädigen. 8. Es seien die Kosten der vorangegangenen Verteidigungen gemäss richterlichem Ermessen zu entschädigen.

- 5 - 9. Eventualtier sei der Beschuldigten eine Nachfrist zum Nachweis der Kosten der vorangegangen Verteidigungen zu gewähren und in einem separaten Beschluss über die Entschädigung zu befinden. 10. Es seien die Verfahrens- und Untersuchungskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 11. Eventualiter sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und diesfalls mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen abzüglich 9 Tage erstanden durch Haft unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. 12. Subeventualiter sei die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und diesfalls mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen abzüglich 9 Tage erstanden durch Haft unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. 13. Für den Fall einer Verurteilung sei die Strafe als Zusatzstrafe zu der am 29. Januar 2013 ausgefällten Strafe der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis von 40 Tagessätzen zu CHF 220.– auszusprechen. 14. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates zu verzichten. 15. Es sei die beschlagnahmte Barschaft in Höhe von EUR 12'500.– freizugeben und mit den Kosten und Gebühren zu verrechnen. 16. Es sei das mit Verfügung vom 16. März 2015 mit Beschlag belegte Grundstück freizugeben. Es sei der am 16. März 2025 verfügte Beschlag auf das Grundstück aufzuheben. 17. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen.

- 6 - 18. Es sei der Beschuldigten für die erlittenen Zwangsmassnahmen eine Genugtuung von mindestens CHF 2'500.– auszurichten. 19. Die Kosten der aktuellen Verteidigung seien gemäss den heute ins Recht gelegten Honorarnoten zu 80 % zu entschädigen. 20. Es seien die Kosten der vorangegangenen Verteidigungen gemäss richterlichem Ermessen zu entschädigen. 21. Eventualiter sei der Beschuldigten eine Nachfrist zum Nachweis der Kosten für die vorangegangenen Verteidigungen zu gewähren und in einem separaten Beschluss über die Entschädigung zu befinden. 22. Es seien die Verfahrens- und Untersuchungskosten im Umfang von höchstens einem Fünftel der Beschuldigten aufzuerlegen und mit der beschlagnahmten Barschaft zu verrechnen. b) der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 10 ff.; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. c) der Privatklägerin F._____: Keine Anträge. d) der Privatklägerin E._____: (Prot. II. S. 11 f.; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

- 7 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Mai 2024, mit welchem die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 46). 2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 11 ff.). 3. Am 15. Mai 2024 meldete die Beschuldigte zunächst Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigten und den Privatklägerinnen 1 und 2 am 7. August 2024 sowie der Staatsanwaltschaft am 8. August 2024 (Urk. 45/1-4) zugestellt. Die Beschuldigte reichte sodann am 27. August 2024 die Berufungserklärung mitsamt zwei Beweisanträgen ein (Urk. 48). 4. Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2024 wurde die Berufungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde ihnen Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 49). Die Beschuldigte reichte am 6. September 2024 die Steuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 sowie das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 51; Urk. 52/1-3). Mit Eingabe vom 23. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge und verzichtete stillschweigend auf Anschlussberufung (Urk. 54). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2024 wurden die beiden Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen (Urk. 55).

- 8 - 5. Am 6. Mai 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. September 2025 vorgeladen (Urk. 57). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Privatklägerin 2, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. iur. Z._____ und in Begleitung der Mitarbeiterin der Privatklägerin 2, Frau G._____. Anlässlich derselben stellten Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwältin Mag. iur. Z._____ die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5 ff.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). 1.2 Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafzumessung), 5 (Zivilanspruch Privatklägerin 2), 6 (Ersatzforderung), 7 (Grundbuchsperre), 8 (Beschlagnahmung von Barschaft) sowie 13 und 14 (Kostenauferlegung und Prozessentschädigung) an (Urk. 48). Unangefochten sind die Dispositivziffern 4 (Nichteintreten Zivilforderung Privatklägerin 1), 9-11 (Beschlagnahmungen) und 12 (Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 9 - 2.2 Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten bzw. der Verteidigung sowie der Privatklägerinnen ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). 2.3 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1 StPO). F._____ hat sich form- und fristgerecht als Privatklägerin konstituiert (Urk. 100009) und ist als solche zuzulassen. Dabei ist anzumerken, dass die Stellung als Privatklägerschaft unabhängig davon zu beurteilen ist, ob ein zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich besteht. Letzteres ist eine Frage des materiellen Rechts und von der Zulassung als Privatklägerschaft zu unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 E. 5.3.5; ZK StPO-LIEBER, Art. 115 N 5a; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH110286 vom 8. November 2011). III. Sachverhalt 1. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Strafbehörden ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch

- 10 - StPO, 3. Aufl. 2017, N 216 f.). Dabei darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 2. Zusammengefasster Anklagevorwurf 2.1 Urkundenfälschung und Betrug betreffend F._____ Unter dem Anklagepunkt A. wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, als Kundenbetreuerin im Team AC._____ der E._____ (nachfolgend: die Privatklägerin 2) in deren Zweigniederlassung in Zürich im Kontoeröffnungsantrag sowie im Kundenprofil der Privatklägerin 1, F._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1), eine nicht zu dieser gehörende Telefonnummer eingetragen zu haben, um unter Umgehung eines ordnungsgemässen Call-Backs mittels eines von der Privatklägerin 1 nicht autorisierten Zahlungsauftrags USD 3.5 Mio. auf ein Konto einer H._____ Ltd. (nachfolgend: H._____) der I._____ [Bank] zu überweisen und ohne Anspruch zu einem erheblichen Teil bzw. im Umfang von rund USD 1 Mio. für sich selber und ihren Vater J._____ zu vereinnahmen und zu verwenden und sich dadurch, ihren Vater und andere unrechtmässig zu bereichern und die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 in Höhe von USD 3.5 Mio. am Vermögen zu schädigen. 2.2 Urkundenfälschung betreffend Darlehensvertrag zwischen der K._____ und L._____ Ltd. Unter dem Anklagepunkt B. wird der Beschuldigten sodann vorgeworfen, die M._____ [Bank] in Zürich (nachfolgend: M._____) darüber getäuscht zu haben, dass es sich bei einem Zahlungseingang von USD 590'000.– von der K._____ (nachfolgend: K._____) auf das Konto der L._____ Ltd. (nachfolgend: L._____) bei der M._____ um ein Darlehen der K._____ an die L._____ gehandelt habe, obwohl das Geld aus den deliktisch zum Schaden der Privatklägerin 2 abdisponierten USD 3.5 Mio. gestammt habe. In der Folge habe die Beschuldigte veranlasst, die erwähnten USD 590'000.– vom Konto der L._____ auf das Konto der N._____ (nach-

- 11 folgend: N._____) bei der O._____ [Bank] in Zürich (nachfolgend: O._____) weiter zu überweisen und von dort aus weiter an die P._____ in Q._____ (nachfolgend: P._____) zu Gunsten des dortigen Kontos lautend auf den Vater der Beschuldigten, um damit für sich in Q._____ eine Eigentumswohnung erwerben zu können. Ebenfalls habe die Beschuldigte mittels gefälschten Darlehensvertrags verhindert, dass die kurz zuvor aus dem Deliktserlös von USD 3.5 Mio. stammenden Zahlungen von USD 116'667.– sowie USD 115'000.– durch die M._____ auf ihren Zahlungshintergrund überprüft worden seien. Zu diesem Zwecke habe die Beschuldigte der M._____ einen fingierten Darlehensvertrag zwischen der K._____ und der L._____ über USD 5 Mio. zukommen lassen. Sie habe unterhalb der Zeile "On behalf of the Lender / R._____" unterzeichnet und damit den Anschein erweckt, dass sich die K._____, vertreten durch R._____, verpflichte, der L._____ ein Darlehen zu gewähren. Mittels dieses Darlehensvertrags habe die Beschuldigte die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des Deliktserlöses vereitelt und dadurch den Anspruch der Privatklägerin 2 bzw. der Privatklägerin 1 auf Rückerstattung der Fr. [recte: USD] 3.5 Mio. geschmälert. 2.3 Urkundenfälschung betreffend Darlehensvertrag zwischen der N._____ und der L._____ Schliesslich wird der Beschuldigten unter dem Anklagepunkt C. vorgeworfen, dass sie die O._____ in Zürich darüber getäuscht habe, dass es sich bei den von der L._____ ab deren Bankverbindung bei der M._____ auf ein Konto der N._____ bei der O._____ überwiesenen Gelder von USD 257'767.–, den zwei Tranchen von USD 300'000.– und USD 290'000.– im Gesamtbetrag von USD 590'000.– plus zusätzlich von EUR 100'000.– um eine Darlehensrückzahlung der L._____ an die N._____ gehandelt habe, diese Mittel aber eigentlich aus den deliktisch zum Schaden der Privatklägerin 1 abdisponierten USD 3.5 Mio. gestammt hätten. Die Beschuldigte habe der O._____ einen fingierten Darlehensvertrag zwischen der N._____ und der L._____ über USD 2.5 Mio. zugestellt, welchen die Beschuldigte auf Seite 4 eigenmächtig für die L._____ unterhalb der Zeile "On behalf of the Borrower / S._____" unterzeichnet habe. 3. Beweismittel

- 12 - Als Beweismittel liegen insbesondere vor: - die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3 511000-65; Urk. 3 5110066-279; Urk. 3 511280-367; Urk. 3 511-368-434; Urk. 3 511435-585; Urk. 3 511586- 615; Urk. 3 511616-932; Urk. 37; Urk. 61 S. 7 ff.), - die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 3 510000-36), - die Aussagen der Auskunftsperson T._____ (Urk. 3 512000-76), - die Aussagen des Zeugen U._____ (Urk. 3 513000-18), - die Aussagen der Zeugin V._____ (Urk. 3 514000-20), - die Aussagen der Zeugin W._____ (Urk. 3 515000-07), - die Aussagen des Zeugen AA._____ (Urk. 3 516000-12), - die Aussagen des (vormals) Beschuldigten AB._____ (Urk. 3 530000-67), - diverse Bankunterlagen (vgl. die Auflistung im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 46 S. 62-64), - Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Urheberschaft einer Unterschrift der Privatklägerin 1 vom 10. Dezember 2014 (Urk. 3 500098 ff.), - (Zusatz-)Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zur Frage der Möglichkeit eines Seitenaustauschs vom 21. März 2016 (Urk. 3 500133 ff.), - Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Handunterschriftenuntersuchung vom 29. Juni 2022 (Urk. 3 500189 ff.), - diverse Unterlagen zum Wohnungskauf in Q._____ und zum Vermögen des Vaters der Beschuldigten (Urk. 3 795046; Urk. 3 795045; Urk. 3 511853 f., Urk. 3 511894; Urk. 3 500657 ff. [Sachverständigengutachten Dr. phil. AD._____]; Urk. 3 795043 f.; Urk. 36A) sowie - diverse weitere Unterlagen (vgl. Aktenverzeichnis 00 20230228 ff.). Die Beschuldigte konnte sämtlichen Einvernahmen der Privatklägerin 1 und der diversen Zeugen sowie den Einvernahmen der übrigen Personen beiwohnen und hatte jeweils die Möglichkeit, ihnen Ergänzungsfragen zu stellen.

- 13 - 4. Zur Beweiswürdigung der Vorinstanz im Allgemeinen Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin 1, des Zeugen U._____, der Zeugin T._____, der Zeugin W._____, der Zeugin V._____, des Zeugen AA._____ sowie des (vormals) Beschuldigten AB._____ zutreffend und vollständig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 24 ff.). Ebenfalls kann auf die zutreffende Wiedergabe des Inhalts des Gutachtens und des Ergänzungsgutachten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 24). Die Vorinstanz beurteilte diese Aussagen und die übrigen Beweismittel ausführlich, schlüssig und zutreffend. Sie erachtete den Sachverhalt als erstellt. Der Vorinstanz kann – mit Ausnahme der Höhe des Deliktserlöses – vollumfänglich zugestimmt werden. Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt – mit Ausnahme der Höhe des Deliktserlöses (vgl. dazu hinten in E. III. 8.10.) – als erstellt zu erachten. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen lediglich im Sinne von Ergänzungen beziehungsweise Verdeutlichungen. 5. Zu Anklagepunkt A.: Urkundenfälschung (Verfälschen Kontoeröffnungsantrag) und Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 5.1 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte in der tatrelevanten Zeit bei der Privatklägerin 2 in deren Niederlassung in Zürich als Kundenbetreuerin im Team AC._____ tätig war. Weiter ist unbestritten, dass die Auskunftsperson T._____ Leiterin der Untergruppe des Teams AC._____ war, welcher die Beschuldigte in der tatrelevanten Zeit angehörte. 5.2 Die Privatklägerin 1 eröffnete im Jahr 2012 bei der Privatklägerin 2 ein Konto. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 sowohl am 5. März 2012 als auch am 6. März 2012 deswegen die Räumlichkeiten der Privatklägerin 2 aufsuchte. Bestritten ist, dass die Privatklägerin 1 am ersten Tag der Beschuldigten ihre Visitenkarte mit ihrer "richtigen" Telefonnummer sowie einen Zettel mit ihrer E-Mail-Adresse übergab. Zunächst bestritt die Beschuldigte, eine Visitenkarte von der Privatklägerin mit ihrer "richtigen" Telefonnummer erhalten zu haben, und erklärte wiederholt, sie habe die Angaben von T._____ auf einem Zettel notiert erhalten (Urk. 3 51004 ff.), an eine Visitenkarte könne sie sich nicht erinnern

- 14 - (Urk. 3 511071). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte jedoch an, die Privatklägerin 1 habe ihr ihre Visitenkarte, auf welcher Informationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse vermerkt waren, übergeben (Urk. 61 S. 10). Die Privatklägerin 1 wiederum erklärte, dass sie persönlich der Beschuldigten die Angaben auf einem Zettel übergeben habe. Sie habe die Angaben für die Eröffnungsformulare der Beschuldigten gegeben (Urk. 3 510009 f.). Die Zeugin T._____ stellte sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin 1 ihre Angaben der Beschuldigten persönlich übergeben haben muss; sie sei es jedenfalls nicht gewesen (Urk. 3 512012 ff.). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich in den Akten keine Visitenkarte findet. Gemäss ausgefülltem Client Profile der Privatklägerin 1 wird aber eine "copy of business card" als Dokumentenbeilage erwähnt (Urk. 3 511049), was für die Darstellung der Privatklägerin 1 spricht, zumal die Beschuldigte ihre Aussage zwischenzeitlich geändert und nun eingeräumt hat, eine Visitenkarte erhalten zu haben. Die Beschuldigte selbst füllte das Kundenprofil aus und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diese Dokumentenbeilage auflisten sollte, wenn eine solche zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden war. Dass sie demgegenüber erst in der Berufungsverhandlung eine Übergabe der Visitenkarte durch die Privatklägerin 1 bestätigte, steht in deutlichem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen und ist ihrer Glaubhaftigkeit in diesem Punkt abträglich. Wenn die Vorinstanz sodann zum Schluss kommt, dass die Telefonnummer auf dem Kontoeröffnungsantrag nicht der eigentlichen (d.h. der richtigen) Telefonnummer der Privatklägerin 1 entsprach, ist ihr ohne Weiteres zu folgen (Urk. 46 S. 67 f.). Das Beweisergebnis diesbezüglich ist klar (Urk. 3 511123 bzw. Urk. 3 511127 [mit falsch abgeschriebener Telefonnummer in der deutschen Übersetzung]; Urk. 3 511000 ff.; Urk. 3 511120). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte die Privatklägerin 1 am 22. März 2012 auf der "richtigen" Telefonnummer anrief (Urk. 3 511118-19), die sie aber nur hatte anwählen können, weil sie über die Visitenkarte der Privatklägerin 1 verfügte (vgl. dazu gleich nachstehend in E. III. 5.4.). 5.3 Die Darstellung der Beschuldigten, dass sie einen Tag später, am 6. März 2012, nochmals das ganze Kontoeröffnungsformular ausgedruckt – und nicht nur

- 15 die Seite 11 bzw. die Seiten mit den korrigierten Daten [2012 anstatt 2011] – und der Privatklägerin 1 zur Unterschrift vorgelegt habe, steht nicht im Einklang mit dem (Zusatz-)Gutachten zur Frage der Möglichkeit eines Seitenaustauschs und den Aussagen der Privatklägerin 1. Gemäss (Zusatz-)Gutachten unterscheidet sich die Seite 2 in Bezug auf die Wolkigkeit von den restlichen Seiten und die Seiten 2 und 11 differenzieren sich zudem von der Papierqualität (Siebstruktur) von den Seiten 1 sowie 3-10 (Urk. 3 500138 S. 6). Mit dem Gutachten ist es plausibler, dass die Kontoeröffnungsunterlagen nicht in einem Druckgang erstellt wurden, auch wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass z.B. aufgrund von Papiermangel im Drucker Papier während des Druckvorgangs hätte nachgefüllt werden müssen. Für diesen Fall gibt es aber dennoch keine (plausible) Erklärung dafür, weshalb tatsächlich zwei Seiten unterschiedliche Papierqualitäten aufweisen. Auch das (erneute) Argument der Verteidigung, die Seiten 2, 10 und 11 seien gemäss Zusatzgutachten mit dem gleichen Kugelschreiber unterzeichnet worden und dies daher stark dafür spreche, dass die Unterschriften von der gleichen Person (Privatklägerin 1) angebracht worden seien (Urk. 36 S. 14; Urk. 64 S. 16), spricht nicht für die Beschuldigte. Die Vorinstanz führt dazu – mit dem Hinweis auf einen möglichen Firmenkugelschreiber im Empfangsraum – aus, dass sich deswegen keine Fälschung ausschliesse (Urk. 46 S. 69). Selbst wenn man dieses Argument nicht zulasten der Beschuldigten würdigen wollte, vermag dies am Endergebnis nichts zu ändern. Das Gutachten steht zudem im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin 1, welche im Übrigen zeitlich vor Erstellung des Gutachtens gemacht wurden (Urk. 3 510000 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 68) ist daher von der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 auszugehen, dass nur die Seite 11 mit dem korrigierten Datum nochmals ausgedruckt und der Privatklägerin 1 zur Unterschrift vorgelegt wurde. 5.4 Wenn die Vorinstanz festhält, dass es nur die Beschuldigte gewesen sein kann, welche die von der Privatklägerin 1 unterzeichnete Seite 2 (ohne Telefonnummer) ausgetauscht und mit einer falschen Telefonnummer ausgefüllt und mit einer nachgeahmten Unterschrift der Privatklägerin 1 versehen habe (Urk. 46 S. 69), ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Gerade die Umstände, dass a) sich die Visitenkarte nicht in den Unterlagen befand, aber als Beilage (copy of business

- 16 card) zu den Kontoeröffnungsunterlagen erwähnt ist, b) dass die Beschuldigte die Privatklägerin 1 auf deren richtigen Telefonnummer am 22. März 2012 anrief, um die Eröffnung des Kontos zu bestätigen (Urk. 3 511118-19) und c) dass aber das entscheidende Telefonat, um die Geldüberweisung in Höhe von USD 3.5 Mio. veranlassen zu können, nicht auf diese Nummer, sondern auf die falsche – gemäss Seite 2 der Kontoeröffnungsunterlagen (3.) – Nummer getätigt wurde, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte die Seite 2 gefälscht hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Seite 2 mit der ausgefüllten – falschen – Telefonnummer und der gefälschten Unterschrift der Privatklägerin 1 nachträglich durch die Beschuldigte ausgetauscht wurde. Die Unterschrift auf der "neuen", das heisst mit der falschen Telefonnummer der Privatklägerin versehenen Seite 2 ist gefälscht, wie sich aus dem Gutachten vom 10. Dezember 2014 ergibt (Urk. 3 500139). Unter Würdigung dieser Umstände ist der Anklagevorwurf erstellt, dass die Beschuldigte zwischen dem 6. und 12. März 2012 am Computer an ihrem Arbeitsplatz als Kontakttelefonnummer der Privatklägerin 1 die falsche Telefonnummer (3.) in die elektronische Version der Seite 2 eingefügt, die veränderte Seite 2 ausgedruckt, die Unterschrift der Privatklägerin 1 gefälscht und die unterzeichnete, veränderte Seite 2 in die Papierversion der Kontoeröffnungsunterlagen der Privatklägerin 1 integriert hat. Schliesslich sind die (erneuten) Einwände der Beschuldigten, dass jemand anders, beispielsweise T._____, die Kontoeröffnungsunterlagen derart manipuliert haben könnte, nicht stichhaltig. Es kann diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 69 ff.). Auch der heute ins Recht gereichte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH230116-O vom 22. August 2023 (Urk. 62) vermag daran nichts zu ändern, da diesem ein von der vorliegenden Konstellation klar zu unterscheidender Sachverhalt zugrunde lag. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände erweist sich der Einwand der Verteidigung vielmehr auch deshalb als haltlos, weil die abgeflossenen Gelder letztlich im Umkreis der Beschuldigten resp. ihrer nahestehenden Personen "landeten" und sich keine Hinweise für eine Bereicherung T._____s oder ihr nahestehender Personen ergeben. Die Vorinstanz hat insbesondere auch die Einwände der Beschuldigten in der schriftlichen Einvernahme, Urk.

- 17 - 3 511914-916, im Detail geprüft und kam korrekterweise zum Schluss, dass es keine Hinweise für zwei unterschiedliche Versionen gäbe (Urk. 46 S. 71). Zu Punkt 6 und Punkt 38 im Client Profile hat sie sich bereits detailliert geäussert. Auch die Einwände zu den Punkten 15, 29, 30, 34, 41, 43 und 73 sind nicht stichhaltig. Sowohl Urk. 3 201900 als auch Urk. 3 201921 enthalten jeweils die gleichen Buchstaben/Zeichen/Worte; weshalb die Beschuldigte beispielsweise behauptet, bei Urk. 29 in Urk. 3 201900 sei "Russian Federation" und in Urk. 3 201921 "Russia" geschrieben und bei Punkt 43 sei das "K" in Urk. 3 201921 klein ("k") geschrieben, in Urk. 3 201900 aber gross ("K"), ist nicht nachvollziehbar. Sowohl in Urk. 3 201900 als auch in Urk. 3 2019215 steht "Russian Federation" bei Punkt 29 und bei Punkt 43 ist jeweils ein grosses "K" geschrieben. Gleiches gilt für die Einwände zu den Punkten 15, 30, 34, 41, und 73. 5.5 In Bezug auf den (fingierten) Zahlungsauftrag in Höhe von USD 3.5 Mio. auf ein Konto der H._____, I._____, welcher durch die Privatklägerin 2 ausgeführt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 gemäss deren glaubhaften Aussagen weder den Auftrag erteilt noch um einen Kredit ersucht hat. Die Aussagen der Privatklägerin 1 waren schlüssig, in sich klar und ohne Widersprüche. Es ist daher auf diese Aussagen abzustellen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 71 ff.). Der Zahlungsauftrag im (angeblichen) Namen der Privatklägerin 1 erreichte die Privatklägerin 2 am 16. Mai 2012 mittels eines Telefax in russischer Sprache und mit dem Absender "AE._____" in AF._____ versehen. Als Zahlungsgrund war ein "Investor Agreement" zwischen der Privatklägerin 1 und der H._____ über ein Darlehen der H._____ an die Privatklägerin 1 in Höhe von USD 3.5 Mio. angehängt (Urk. 3 510131 und Urk. 3 510132 ff.). Bei "AE._____" handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der AG._____ Post. Die Beschuldigte führte aus, dass sie die Privatklägerin 1 am 16. Mai 2012 auf der Telefonnummer gemäss CRM angerufen habe. Die bankinternen Abklärungen der Privatklägerin 2 bestätigen, dass die Beschuldigte am 16. Mai 2012 um 15.35 Uhr die Telefonnummer gemäss CRM (das heisst die Nummer 3.) gewählt hat. Das Klingeln dauerte 28 Sekunden und das Gespräch sodann zwei Minuten und 1 Se-

- 18 kunde (Urk. 3 200386). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten bzw. den Inhalt der Aktennotiz der Beschuldigten sowie den Inhalt des Memos von T._____ in Bezug auf den Inhalt dieses Telefongesprächs vom 16. Mai 2012 zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf – um Wiederholungen zu vermeiden – zu verweisen ist (Urk. 46 S. 72 ff.). Unbestritten ist, dass U._____ am 16. Mai 2012, um 18.08 Uhr, den nach internen Regeln vorgeschriebenen Call-Back auf die gleiche Telefonnummer, das heisst auf die Nummer 3. und somit die "falsche" Nummer ausführte (Urk. 3 200386). Wenn die Vorinstanz festhält, dass sich nicht zweifellos klären lasse, wer die Stimme der (vermeintlichen) Privatklägerin 1 erkannt habe (Urk. 46 S. 74 f.), ist ihr ohne Weiteres zuzustimmen, ist letztlich aber irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anruf durch U._____ gemäss den bankinternen Richtlinien erfolgte, das Gespräch auf Lautsprecher geführt wurde und der Zahlungsauftrag gestützt auf diese Vorgehensweise ausgeführt wurde – auch wenn sich die Zuhörerschaft des Telefonats nicht zweifelsfrei feststellen lässt. Die Vorinstanz hat sodann akribisch analysiert und ausgeführt, wann von welcher Telefonnummer auf welche Telefonnummer mit welcher Klingellänge am 16. Mai 2012 und im Dezember 2012 angerufen wurde (Urk. 46 S. 75 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, insbesondere auf die Schlussfolgerung, dass der Ablauf der Anrufe klar für eine Absprache zwischen der Beschuldigten und der unter der falschen Telefonnummer angerufenen Person und nicht für eine Instruktion derselben durch T._____ spreche, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 36 S. 22 f.; Urk. 64 S. 28 f.). Es ist unzweifelhaft, dass der Zahlungsauftrag nicht von der Privatklägerin 1 stammte und diese auch nicht um einen Kredit ersuchte. Die ganze Vorgehensweise war durch die Beschuldigte manipuliert, damit die Überweisung der USD 3.5 Mio. vom Konto der Privatklägerin 1 zum Konto der H._____ bei der I._____ vonstatten gehen konnte. 5.6 Die Verteidigung bringt sodann (erneut) vor, dass es keinen vernünftigen Grund geben würde, dass die angeblich falsche Telefonnummer einer angeblichen Mittäterin der Beschuldigten gemäss internem Telefonjournal auch noch nach dem 16. Mai 2012 benutzt worden sei, insbesondere auch noch im Dezember 2012 und dass dies gegen die Beschuldigte als Täterin sprechen würde (Urk. 36 S. 18 f., Urk. 64 S. 22 f.). Gerade der Umstand, dass die falsche Telefonnummer nicht nur

- 19 am besagten 16. Mai 2012 benutzt wurde, sondern auch später, im Dezember 2012, spricht für die Beschuldigte als Täterin. Die falsche Nummer war im CRM als Telefonnummer der Privatklägerin 1 angegeben und es gab bankintern keinen Grund, diese abzuändern bzw. zu korrigieren. Zudem hätte sie auch nicht ohne Weiteres abgeändert werden können und blieb daher nach dem Weggang der Beschuldigten im System gespeichert. Es bestand – insbesondere nach ihrem Weggang – kein Anlass, diese Nummer im CRM zu korrigieren. Bankintern wusste nur die Beschuldigte, dass es sich nicht um die richtige, sondern um eine falsche Telefonnummer handelte. Soweit die Verteidigung geltend macht, die fragliche Nummer sei nach dem Austritt der Beschuldigten aus der Privatklägerin 2 mit T._____ und U._____ verbunden worden, weshalb die Beschuldigte als Täterin oder Tatbeteiligte ausscheide (Urk. 64 S. 23), greift auch dies nicht: Massgeblich ist das inkriminierte Telefonat vom 16. Mai 2012, zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigte unbestrittenermassen noch bei der Privatklägerin 2 angestellt und die Transaktion noch nicht getätigt war. 5.7 Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin 1 am 22. März 2012 auf deren richtigen Telefonnummer anrief (Urk. 3 511118-19). Der Einwand der Verteidigung, nicht die Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 angerufen, sondern diese habe erst am 26. März 2012 aus den USA auf das Geschäftshandy der Beschuldigten telefoniert (Urk. 64 S. 26 f.), vermag daran nichts zu ändern. Massgeblich ist der nachgewiesene Anruf der Beschuldigten vom 22. März 2012; dieser wird durch den späteren Rückruf der Privatklägerin 1 nicht in Frage gestellt. Der Hinweis der Verteidigung, die Beschuldigte habe deshalb keine Nummer heraussuchen müssen, überzeugt nicht (Urk. 64 S. 26). Wie vorne ausgeführt (vgl. E. III. 5.2.), war die richtige Telefonnummer auf der Visitenkarte der Privatklägerin 1 aufgeführt, von welcher die Beschuldigte nichts gewusst haben will und die gemäss des ausgefüllten Client Profile der Privatklägerin 1 als Dokumentenbeilage zu den Kontoeröffnungsunterlagen aufgelistet war, sich aber weder physisch noch elektronisch in den Unterlagen befand (Urk. 3 511049). Wenn die Vorinstanz daher festhält, dass dies ein sehr starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten ist (Urk. 46 S. 78), ist dies zu übernehmen. Die Beschuldigte wählte am 22. März 2012 noch die "richtige" Telefonnummer (Urk. 3 511118), um der

- 20 - Privatklägerin 1 die Bestätigung der Kontoeröffnung mitzuteilen, welche kurz zuvor bereits per E-Mail durch die Beschuldigte informiert wurde (Urk. 3 201070). Als sodann einige Wochen später am 16. Mai 2012 der Telefax mit dem (angeblichen) Zahlungsauftrag bei der Privatklägerin 2 einging, wählte die Beschuldigte gleichentags nicht die "richtige", sondern die "falsche" Telefonnummer. Die zu wählenden Telefonnummern habe sie – so die Beschuldigte –, stets aus dem CRM bzw. den Kontoeröffnungsunterlagen bezogen (Urk. 3 5111073). Damit bringt sich die Beschuldigte in einen Erklärungsnotstand, welcher nur zu ihren Lasten aufgelöst werden kann. Sie hatte damals, als die Privatklägerin 1 am 5. bzw. 6. März 2012 für die Kontoeröffnung zur Privatklägerin 2 kam, die richtige Telefonnummer der Privatklägerin 1 erhalten, verhinderte aber deren Eingang in das bankinterne System. Offensichtlich verfügte sie aber weiterhin über die richtige Nummer, da sie die Privatklägerin 1 am 22. März 2012 auf diese Nummer anrufen konnte und auch angerufen hat. 5.8 Wenn die Vorinstanz zum Argument der Verteidigung bezüglich möglicher Täterschaft von T._____ ausführt, dass aufgrund des Eintrags im ORIC - Control memo "according to RM [i.e.: Relationship Manager] the client was traveling in Italy at this time" (Urk. 3 200922 ff.) nicht erstellt werden kann, dass mit "RM" T._____ gemeint war, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. Vielmehr könnten mit dem Kürzel "RM" auch die Beschuldigte oder V._____ gemeint sein. Letztlich ändern sämtliche von der Verteidigung (erneut) vorgebrachten Argumente, T._____ sei in die Tat involviert (Urk. 36 S. 21 ff.; Urk. 64 S. 27 ff.), nichts an der klar erstellten (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten. Im vorliegenden Verfahren kann es offen bleiben, ob bzw. wie T._____ involviert sein sollte. 5.9 Unbestritten ist, dass am 22. Mai 2012 USD 3.5 Mio. vom E._____ Konto der Privatklägerin 1 auf das Konto der H._____ bei der I._____, überwiesen wurden (Urk. 3 511131). Wie hinten in E. III. 8. ff. gezeigt wird, kann der Geldfluss der USD 3.5 Mio., der schliesslich zur Beschuldigten bzw. dem Vater der Beschuldigten führte, im Umfang von USD 705'667.– erstellt werden und auch die der Beschuldigten in der Anklageschrift unter Anklagepunkt A. vorgeworfenen unrechtmässigen Bereicherung. Aufgrund der erfolgten Überweisung der USD 3.5 Mio. auf das

- 21 - Konto der H._____ entstand ein Schaden in Höhe dieses Betrags. Im rechtlichen Teil wird zu prüfen sein, ob die Schädigung bei der Privatklägerin 2 und/oder der Privatklägerin 1 eintrat (vgl. dazu hinten in E. IV. 1.5.) 5.10 Der Anklagevorwurf A. "Urkundenfälschung (Verfälschen Kontoeröffnungsantrag) und Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2" ist somit im Sinne der Erwägungen erstellt. 6. Anklagepunkt B.: Darlehensvertrag K._____ / L._____ Ltd. im Betrag von USD 5 Mio. (Gebrauch einer unechten Urkunden) 6.1 Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die involvierten Gesellschaften (H._____, L._____ und K._____) verwiesen werden (Urk. 46 S. 79 ff.). 6.2 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann sodann in Bezug auf die Transaktionen ab dem Konto der H._____ bei der I._____ auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 80 f.). In Bezug auf die in der Anklageschrift vorgeworfenen Transaktionen und den Geldfluss unter Anklagepunkt B. und C. wird sodann hinten in E. III. 8. ff. näher eingegangen. 6.3 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, das "Loan Agreement" zwischen der K._____ und der L._____ am 20. Juni 2012 finalisiert und rückdatiert auf den 1. Juni 2012 sowie eigenmächtig auf Seite 4 unterhalb der Zeile "On behalf of the Lender / R._____" unterzeichnet zu haben, obwohl weder sie noch ein R._____ berechtigt oder ermächtigt gewesen sei, namens der K._____ zu zeichnen oder diese Gesellschaft zu vertreten. Das in den Akten liegende Loan Agreement enthält auf Seite 4 seitens der K._____ die Unterschrift eines "R._____" (Urk. 3 511146 ff.; Entwurf vgl. Urk. 3 511134 ff. und Urk. 3 511138 ff.). Die Beschuldigte bestreitet, diese Unterschrift gefälscht zu haben (Urk. 3 511321; Urk. 3 511075 f.). Heute gab die Beschuldigte dagegen an, es könne sein, dass sie die Seite 4 unterzeichnet habe, aber sie sei sich nicht zu 100 % sicher. Es wäre möglich (Urk. 61 S. 16). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 46 S. 84 f.), änderte die Beschuldigte während der Untersuchung wie-

- 22 derholt ihre Aussagen in Bezug auf dieses Loan Agreement und die Unterschriften. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die verschiedenen und die sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Unterschrift auf dem Loan Agreement sind völlig unglaubhaft. Keine Version, wie von der Beschuldigten ausgesagt, findet im Übrigen eine Stütze in den bei der Beschuldigten sichergestellten Vertragsentwürfen und versandten E-Mails bzw. angeblich erhaltenem E-Mail. Schliesslich wurde das Loan Agreement von Monaco aus per Telefax der M._____ am 20. Juni 2012 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die Beschuldigte als auch AB._____ in Monaco (Urk. 37 S. 27; Urk. 2 410024). Es gibt keine Hinweise darauf, dass ein R._____ oder auch AH._____ zu diesem Zeitpunkt in Monaco gewesen sein sollten und die Unterschrift von ihnen stammen sollte. Wenn die Vorinstanz dementsprechend ausführt, dass die Unterschrift für "R._____" seitens der Beschuldigten geleistet wurde, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. Es bedarf hierzu keiner Erweiterungen (Urk. 46 S. 83 ff.). 6.4 Veranlasst wurde die Zustellung eines solchen fingierten Loan Agreements durch die Transaktionen, welche von der K._____ bei der AI._____ [Bank] zur L._____ bei der M._____ erfolgten. Die Beschuldigte und AB._____ führten übereinstimmend aus, dass das Loan Agreement für die Transaktionen von USD 1 Mio. von der K._____ zu Gunsten der L._____ "zwecks Plausibilisierung des Zahlungsgrunds" erforderlich gewesen sei (Urk. 3 530011 ff.; Urk. 3 511910 f.). Die Beschuldigte sagte weiter aus, dass ein solcher Vertrag für eine Zahlung erforderlich gewesen sei; "die M._____ hätte sowieso nach einem Vertrag gefragt" (Urk. 3 511596). 6.5 Gemäss Loan Agreement betrug die Darlehenssumme USD 5 Mio., der Darlehenszins 3 %. Unbestritten ist, dass die K._____ der L._____ am 20. Juni 2012 auf deren Konto bei der M._____ in Zürich USD 590'000.– überwies. Mit anderen Worten: Mit dem gefälschten Loan Agreement erwirkte die Beschuldigte die Überweisung der USD 590'000.– vom Konto der K._____ bei der AI._____ auf das Konto der L._____ bei der M._____. Aufgrund des Loan Agreements wurde die M._____ darüber getäuscht, dass es sich bei den USD 590'000.– um eine Zahlung

- 23 gestützt auf das Loan Agreement handeln würde und die L._____ gestützt darauf einen Anspruch auf die Gelder hätte. 6.6 Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit dem gefälschten Loan Agreement und der vorgeworfenen Täuschung (erneut) vor, dass der Kundenberater der M._____, AJ._____, gewusst habe, dass der Vertrag nicht den darin geschilderten Tatsachen entspreche. Aus diesem Grund sei eine Täuschung gar nicht möglich gewesen. Das Wissen eines Angestellten werde der Bank und damit allen Angestellten angerechnet (Urk. 36 S. 29; Urk. 64 S. 36). AJ._____ sandte an AB._____ ein E-Mail (mit unbekanntem Datum) mit Anhang (ein Loan Agreement; Urk. 3 400274 ff.). Es handelte sich um ein Vertragsmuster ("it's only an example how it should look like"). Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 85 f.) ist – mangels anderer Hinweise in den Akten – davon auszugehen, dass AJ._____ der Beschuldigten bzw. AB._____ lediglich ein Vertragsbeispiel zukommen lassen wollte. Es ist weiter davon auszugehen, dass AJ._____ mittels des schliesslich übermittelten Loan Agreements, immerhin unterzeichnet von zwei Personen für zwei (juristische) Personen, über den Zahlungshintergrund und die korrekte Unterschrift für die K._____ getäuscht worden ist. Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich in irgendeiner Art und Weise am strafbaren Verhalten der Beschuldigten beteiligte. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung erschöpfen sich in reinen Hypothesen und Mutmassungen und finden keine belastbare Stütze in den Akten. Bezeichnenderweise wird solches auch nicht substantiiert durch die Verteidigung behauptet. Ein Strafverfahren bzw. ein Strafurteil gibt es nicht. Er konnte somit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – getäuscht werden und damit auch die M._____. 6.7 Irrelevant ist schliesslich, ob die Beschuldigte die H._____ bzw. die für diese Gesellschaft unterschriftsberechtigte Frau AK._____, China (Urk. 3 600095 f.; Urk. 3 400114), sowie die K._____ kannte (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 46 S. 79 f.). 6.8 Der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt B. ist somit im Sinne der Erwägungen erstellt.

- 24 - 7. Anklagepunkt C.: Darlehensvertrag N._____ / L._____ im Betrag von USD 2.5 Mio. (mehrfacher Gebrauch einer unechten Urkunde) 7.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur N._____ und deren Konto bei der O._____ gemacht. Darauf kann – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 46 S. 86). 7.2 Weiter hat die Vorinstanz die sich zum Teil widersprechenden Aussagen der Beschuldigten umfassend und korrekt gewürdigt. Wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Aussagen der Beschuldigten in der (schriftlichen) Schlusseinvernahme, anlässlich deren sie ihre Aussagen teilweise widerrief (Urk. 3 511912), sehr unglaubhaft seien (Urk. 46 S. 88), kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden. Auffallend ist bei der schriftlichen Schlusseinvernahme insbesondere auch, dass die Beschuldigte sehr oft im Zusammenhang mit den Fragen zum Loan Agreement die Antwort gab: "Ich weiss nicht". Andere Fragen konnte sie aber trotz angeblich fehlenden Erinnerungsvermögens teilweise sehr ausführlich beantworten (Urk. 3 511911 ff.). Diese Strukturbrüche in ihrem Aussageverhalten sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Vor Vorinstanz und auch heute bestätigte die Beschuldigte sodann, dass sie den Vertrag ausgedruckt und mit dem Namen S._____ unterzeichnet habe, womit sie sich (teilweise) widerspricht (Urk. 37 S. 21; Urk. 61 S. 15). Von diesem Geständnis – sie habe den Vertrag ausgedruckt und mit dem Namen S._____ unterzeichnet – ist auszugehen und es steht auch im Einklang mit den übrigen Beweismitteln. 7.3 Wie beim Darlehensvertrag zwischen der K._____ und der L._____ war der Grund für den Darlehensvertrag zwischen der L._____ und der N._____ wiederum die Plausibilisierung des Zahlungsgrunds für die betroffene Bank, hier die O._____. Die Beschuldigte selbst führte vor Vorinstanz hierzu aus, dass der Kundenberater gesagt habe, dass es für die Bank einfacher sei, es zu akzeptieren, wenn so ein Darlehensvertrag eingereicht werde (Urk. 37 S. 21). Mit dem an die O._____ verschickten Darlehensvertrag beabsichtigte die Beschuldigte, den Anschein zu erwecken, dass die N._____ der L._____ am 25. November 2011 ein Darlehen in Höhe von USD 2.5 Mio. gewährt hat. Irrelevant ist – wie von der Beschuldigten vorgebracht (Urk. 64 S. 39) –, dass gemäss Darlehensvertrag die N._____ die Darle-

- 25 hensgeberin und die L._____ die Darlehensnehmerin sei; es hätte umgekehrt sein müssen. Ob Darlehensgeberin oder Darlehensnehmerin, Zahlungen wären sowieso erfolgt (Darlehenszahlung[en], Zinszahlung[en] oder [Teil-]Rückzahlung[en]). 7.4 Der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt C. ist somit im Sinne der Erwägungen erstellt. 8. Zum Geldfluss bzw. den Transaktionen und dem Deliktserlös 8.1 Der Beschuldigten wird in den Anklagepunkten B. und C. vorgeworfen, dass sie mittels den Darlehensverträgen beabsichtigt habe, die entsprechende Bank – M._____ bzw. O._____ – über den Hintergrund der Transaktionen und die Herkunft der USD 590'000.– zu täuschen. Auch habe sie damit beabsichtigt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und den Anspruch der Privatklägerin 2 bzw. der Privatklägerin 1 auf Rückerstattung der Fr. 3.5 Mio. [recte: USD 3.5 Mio.] zu schmälern. Die Anklageschrift (Urk. 110084) listet unter Anklagepunkt B. insgesamt drei konkrete Transaktionen auf, die vom Konto der K._____ bei der AI._____ an die M._____ zu Gunsten der L._____ getätigt worden seien: • 12. Juni 2012: USD 116'667.– • 15. Juni 2012: USD 115'000.– • 20. Juni 2012: USD 590'000.– Unter Anklagepunkt C. werden vier konkrete Transaktionen aufgelistet, die von der L._____ bei der M._____ an die O._____ zu Gunsten der N._____ ausgeführt worden seien (Urk. 110086): • 19. Juni 2012: EUR 100'000.– • 19. Juni 2012: USD 257'767.– • 21. Juni 2012: USD 300'000.– • 22. Juni 2012: USD 290'000.– sowie die Transaktion von USD 590'000.– und von USD 250'000.–, welche schliesslich von der O._____, Konto der N._____, zur P._____ zu Gunsten des

- 26 dortigen Kontos lautend auf den Vater der Beschuldigten, J._____, weiter transferiert worden seien (Urk. 110084). Den Deliktserlös beziffert die Staatsanwaltschaft sodann mit USD 821'677.– (USD 590'000.– + USD 116'667.– + USD 115'000.–) (Urk. 110086). 8.2 Die Beschuldigte bestreitet, sich unrechtmässig im Zusammenhang mit der Überweisung der USD 3.5 Mio. der Privatklägerin 1 bereichert zu haben. Vielmehr habe sie von ihrem Vater, ihrem Ehemann und einem Freund Geld für den Kauf einer Wohnung in Q._____ und einer Wohnung in C._____ erhalten. Ihr Vater habe einem Mittelsmann (AL._____) im April 2012 zweimal (mit einem Abstand von einem Tag) USD 590'000.– in bar übergeben, wobei der Mittelsmann gemäss dessen schriftlicher Bestätigung am 21. April 2012 USD 590'000.– auf das Konto von J._____ bei der Gesellschaft N._____ überwiesen habe (Urk. 3 511080; Urk. 3 511087; Urk. 3 511315 ff.; Urk. 3 511439 ff.; vgl. auch Urk. 3 5113349 f.). Zudem habe sie von AM._____ Vermittlungsprovisionen für ihren Vater in Höhe von EUR 569'750.– erhalten (Urk. 3 400311 mit Übersetzung, Urk. 3 511465 f.). Sie bestreitet nicht, dass sie am 28. Juni 2012 USD 755'520.– in bar vom Konto ihres Vaters bei der P._____ in Q._____ abhob und gleichentags eine Wohnung in Q._____ für USD 740'966.– kaufte und dafür in bar bezahlte. 8.3 Die Verteidigung geht selber davon aus, dass ca. eine Million USD der insgesamt USD 3.5 Mio. aus den deliktisch abdisponierten USD 3.5 Mio. stammen würden. Sie führte dazu wörtlich in der Stellungnahme zur Schriftlichen Schlusseinvernahme aus: "Tatsache ist auch, dass ca. eine Mio. USD dieses Geldes wieder an die Beschuldigte A._____ bzw. auf Konten, die ihrem Vater zuzuordnen sind, geflossen waren." (Urk. 100117). Doch die Beschuldigte habe nicht – so die Verteidigung weiter – gewusst, dass ihr bzw. ihrem Vater Geld von der Privatklägerin 1 überwiesen worden sei, sondern sie hätten geglaubt, dass die Gelder von den Barbeträgen von J._____ aus Q._____ stammen würden (Urk. 100117).

- 27 - 8.4 Es ist somit zu prüfen, ob die a) zur I._____, b) zur AI._____, c) zur M._____ und d) zur O._____ sowie schliesslich e) zur P._____ in Q._____ transferierten Gelder, das heisst a) USD 3.5 Mio., b) USD 2'189'762.–, c) USD 590'000.– + USD 116'667.– + USD 115'000.–, d) EUR 100'000.– + USD 257'767.– + USD 300'000.– + USD 290'000.– sowie e) USD 250'000.– + USD 590'000.– ursprünglich vom Konto der Privatklägerin 1 bei der E._____, das heisst aus den USD 3.5 Mio. stammten, die von diesem Konto auf das Konto der H._____ bei der I._____ am 16. Mai 2012 überwiesen wurden, wie der Beschuldigten vorgeworfen wird. 8.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Geldfluss von USD 590'000.– ab Konto der Privatklägerin 1 bei der Privatklägerin 2 bis zum Kauf einer Wohnung in Q._____ durch die Privatklägerin 1 erstellt werden könne. Der Geldfluss bezüglich USD 257'767.– sei schwieriger zu eruieren, während der Paper Trail in Bezug auf die EUR 100'000.– nicht nachvollziehbar sei (Urk. 46 S. 89). 8.6 Ausgehend von der Überweisung am 18./22. Mai 2012 von USD 3.5 Mio. vom Konto der Privatklägerin 1 bei der Privatklägerin 2 auf das Konto der H._____ bei der I._____ ist erstellt, dass am gleichen Tag, das heisst am 22. Mai 2012, fast der ganze Betrag weiter überwiesen wurde, und zwar einerseits auf das Konto der K._____ bei der AI._____ in Zypern (USD 2'189'762.–, vgl. Urk. 3 740098) und andererseits zur AN._____ Ltd. bei der AO._____ [Bank] in Zypern (USD 1'134'018.–; Urk. 3 600123 f.; Urk. 3 600128-131). Als Zahlungshintergrund für die Überweisung auf das Konto der K._____ findet sich in den Akten der Hinweis auf einen (angeblichen) Zigarettenverkauf der H._____ an die K._____ mit Vorauskasse durch die K._____ (Urk. 3 740107). Wiederum kurz nach Eingang des Geldes, am 12., 15. und 20. Juni 2012, wurden die in der Anklage (Anklagepunkt B. Darlehensvertrag K._____ / L._____ Finance) aufgelisteten Beträge, nämlich USD 116'667.–, USD 115'000.– und USD 590'000.– , vom Konto der K._____ auf das Konto zu Gunsten der L._____ bei der M._____ in Zürich überwiesen (Urk. 3 740098 f.; Urk. 740104; Urk. 2 430168 f.; Urk. 2 430 177 ff.). Bei diesen Geldern handelt es sich um einen Teil der ursprünglich abdisponierten USD 3.5 Mio. Dies geht aus dem Kontostand der K._____ klar hervor.

- 28 - Vor Eingang der USD 2'189'762.– am 22. bzw. 23. Mai 2012 betrug der Kontostand lediglich USD 467.– und erhöhte sich nach Eingang der Gelder auf USD 2'190'229.– (Urk. 3 740098). Hinweise auf andere Transaktionen auf dieses Konto der K._____ bei der AI._____ in diesem Zeitraum finden sich nicht in den Akten. 8.7 Sodann ist nach Würdigung der entsprechenden Aussagen von AB._____ und der Beschuldigten sowie der Bankunterlagen und einem E-Mail-Austausch zwischen der Beschuldigten und AB._____ erstellt, dass wenige Tage später (19./21. und 22. Juni 2012) nach den in der Anklageschrift aufgelisteten Überweisungen auf das Konto der L._____ bei der M._____ Überweisungen auf das Konto zu Gunsten der N._____ bei der O._____ getätigt wurden (USD 257'767.–, USD 100'000.–, USD 290'000.– und USD 300'000.–). Diese Überweisungen erfolgten aufgrund von entsprechenden Zahlungsaufträgen ausgelöst durch AB._____ (Urk. 3 511446). AB._____ führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er diese Überweisungen auf Wunsch der Beschuldigten getätigt habe (Urk. 3 530009-11; vgl. auch die Bankbelege und den E-Mail-Austausch zwischen der Beschuldigten und AB._____ in Urk. 2 430176; Urk. 3 530040-45). Die Beschuldigte bestätigte diese Aussage (Urk. 3 511446). 8.8 Auch die – wiederum nur wenige Tage später, am 22. Juni 2012 und 25. Juni 2012 – erfolgten zwei Überweisungen (USD 250'000.– und USD 590'000.–) vom Konto der N._____ bei der O._____ auf das Konto lautend auf den Vater der Beschuldigten, J._____, bei der P._____ in Q._____ sind ebenfalls erstellt. Die Bankunterlagen ergeben ein klares Bild (Urk. 2 400103; Urk. 2 400138, Urk. 2 400140; Urk. 2 430174-76; Urk. 2 430207-209; Urk. 2 430185-187; Urk. 2 430190-193). Schliesslich ist belegt und erstellt, dass die Beschuldigte am 28. Juni 2012 USD 785'520.– von diesem Konto abhob und für den Kauf einer Wohnung in Q._____ in Höhe von USD 740'966.– in bar verwendete. 8.9 Die Aussagen der Beschuldigten, bei den Überweisungen und letztendlich bei der Barabhebung bei der P._____ in Q._____ für den Kauf der Wohnung in Q._____ habe es sich ursprünglich um Geld ihres Vaters und nicht um Geld der Privatklägerin 1 gehandelt, überzeugen nicht. Der Paper Trail, zumindest für die

- 29 - USD 290'000.– und USD 300'000.– sowie zum grossen Teil auch für die USD 257'767.–, ergibt ein klares und völlig unzweifelhaftes Bild:

- 30 - Zu den USD 590'000.–: Wenn man die Beträge der Überweisungen - von USD 590'000.– am 20. Juni 2012 von der K._____ zur L._____, - von USD 290'000.– am 22. Juni 2012 und USD 300'000.– am 21. Juni 2012 von der L._____ zur N._____, - sowie von USD 590'000.– am 25. Juni 2012 von der N._____ auf das Konto des Vaters der Beschuldigten bei der P._____, - und die anschliessende Barauszahlung vom 28. Juni 2012 von USD 785'520.– für den Kauf der Wohnung in Q._____ für USD 740'966.– näher betrachtet, und wenn man sich mithin die Höhe der Transaktionen, die Daten und die angeblich zugrundeliegenden Verträge (gefälschte Loan Agreements) vor Augen führt, ist klar, dass es sich bei diesen USD 590'000.– nur um die Gelder aus den ursprünglichen abdisponierten USD 3.5 Mio. der Privatklägerin 1 auf das Konto der H._____ bei der I._____ handeln kann. Der ganze Geldfluss basiert auf den abdisponierten USD 3.5 Mio., die ihren Ursprung in den durch die Beschuldigte gefälschten Kontoeröffnungsunterlagen und dem manipulierten Zahlungsauftrag haben. Daran besteht kein Zweifel. 8.10 Wenn die Vorinstanz (Urk. 46 S. 90 f.) sodann zum Schluss gelangt, dass die Transaktion vom 19. Juni 2012 (USD 257'767.–) von der L._____ zur N._____ – zumindest zu einem grossen Teil – ebenfalls aus kriminellen Quellen, das heisst aus den von der Privatklägerin 1 abdisponierten USD 3.5 Mio., stammt, ist ihr im Grundsatz (aber nicht vollumfänglich) zu folgen. Zu den USD 257'767.–: Zunächst ergibt sich der Geldfluss aus der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Transaktionsliste der L._____ bei der M._____ zur N._____ (Urk. 2 430150), mit Einbezug der ebenda erwähnten Zahlung seitens einer AP._____ Ltd. am 31. Mai 2012 (USD 139'640.–) und eines Forex-Geschäfts USD/RUB. Die beiden von

- 31 der K._____ erhaltenen Gutschriften von einerseits USD 116'667.– am 13. Juni 2012 und andererseits von USD 115'000.– am 20. Juni 2012 betragen insgesamt aber lediglich USD 231'667.–. AB._____ transferierte jedoch bereits am 19. Juni 2012 USD 257'767.– (Differenz von rund USD 26'000.–) weiter an die N._____. Zur Überweisung von USD 257'767.– erklärte AB._____ denn auch, dass sich dieser Betrag aus der Transaktion der K._____ an die L._____ in Höhe von USD 116'667.– und aus der Transaktion der AP._____ an die L._____ in Höhe von USD 139'640.– ergäbe (Urk. 3 530010) und somit mithin nicht aus den zwei Überweisungen der K._____ an die L._____ in Höhe von USD 166'667.– plus USD 115'000.–. Diese Aussage wird durch die Bankbelege bestätigt (Urk. 2 430176; Urk. 3 530077). Insbesondere auch die Daten der Transaktionen (13./19./20. Juni 2012) sprechen dagegen, dass der ganze Betrag von USD 257'767.– aus kriminellen Quellen stammt. Es kann lediglich erstellt werden, dass die Transaktion am 13. Juni 2012 in Höhe von USD 116'667.– aus kriminellen Quellen stammt. Für den Rest, das heisst für USD 141'100.–, kann dies nicht erstellt werden. Der in der Anklageschrift erwähnte Geldfluss von USD 257'767.– wird der Beschuldigten aber im Zusammenhang mit dem Geldfluss von der K._____ zur L._____ und sodann zur N._____ vorgeworfen. Der Geldfluss der deliktisch erlangten Geldern kann aber – wie gerade gesehen – gestützt auf das Beweisergebnis, insbesondere nach Würdigung der Aussage von AB._____ und der Bankbelege, lediglich für USD 116'667.– und nicht für den gesamten Betrag von USD 257'767.– erstellt werden. Schliesslich ist erstellt, dass USD 590'000.– und USD 250'000.– weiter zur P._____, Konto lautend auf den Vater der Beschuldigten transferiert wurden (Urk. 2 430176; Urk. 2 430207 f.). Zu den USD 100'000.–: Schliesslich kann – so auch die Vorinstanz (Urk. 46 S. 91) – nicht erstellt werden, dass es sich bei den USD 100'000.–, erwähnt unter Anklagepunkt C., welche von der L._____ am 19. Juni 2012 auf das Konto der N._____ bei der O._____ transfe-

- 32 riert wurden (Urk. 2 430176; Urk. 2 430207 f.), um Gelder aus den abdisponierten USD 3.5 Mio. handelte. Auch wenn die Staatsanwaltschaft diese USD 100'000.– zu den deliktischen Geldern, welche die Beschuldigte erhalten haben soll, hinzuzählt (vgl. auch Urk. 38 S. 10), kann kein direkter Geldfluss gestützt auf die Bankbelege erstellt werden. Dieser ist im Übrigen nicht einmal aus der Transaktionsgraphik (Urk. 3 511754) ersichtlich. 8.11 Die folgende Graphik zeigt den Geldfluss rund um den Deliktserlös:

- 33 - 8.12 Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 91 f.) ist es durchaus möglich, dass der Vater der Beschuldigten vor und während (bzw. auch nach) dem Tatzeitraum über ein ansehnliches Vermögen verfügte. Es ist durchaus auch möglich, dass das Vermögen des Vaters aus dem Verkauf einer Schuhfabrik stammt. Zudem gibt es einige Hinweise darauf, dass der Vater das Vermögen in cash hatte und es AL._____ in bar weiterreichte (vgl. Urk. 3 511349 f.; Urk. 3 795045 f.; Urk. 3 511442; Urk. 3 511903; Urk. 3 511853 f.; Urk. 3 795043 f.). Davon ist daher – mit der Vorinstanz – zu Gunsten der Beschuldigten auszugehen. Zurückkommend auf den Geldfluss von der Privatklägerin 2 zur P._____ kann aber nicht er-

- 34 stellt werden, dass es sich bei den in der Anklageschrift aufgelisteten Überweisungen um Gelder aus den (zweimal) USD 590'000.– handelt. Aus den Bankbelegen ergibt sich kein Geldfluss von AL._____ zur N._____ im betreffenden Zeitraum. Insbesondere soll gemäss der von der Beschuldigten eingereichten Bestätigung von AL._____, datiert vom 21. April 2012, dieser die USD 590'000.– im Zeitpunkt der Bestätigung bereits überwiesen haben. Doch die Überweisung von insgesamt USD 590'000.– auf das Konto der N._____ bei der O._____ erfolgte a) vom Konto lautend auf die L._____, welche in keinem Zusammenhang mit AL._____ steht, sondern AB._____ gehört, und b) erst am 21. bzw. 22. Juni 2012 und somit nicht vor dem 21. April 2012. Zu erwähnen ist im Zusammenhang mit dem Vermögen des Vaters bzw. einer angeblichen Schenkung / eines angeblichen Erbvorbezugs an die Beschuldigte im Jahr 2012 aber immerhin noch, dass es die Beschuldigte unterliess, diesen Vorgang in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2012 anzugeben. Auch die im Jahr 2012 gekaufte Wohnung in Q._____ deklarierte sie in dieser Steuererklärung nicht. Von der Staatsanwaltschaft auf diesen Umstand angesprochen, konnte sie keine plausible Erklärung abgeben (vgl. Urk. 3 411907 f.: "Bis zum heutigen Tag weiss ich nicht wie man eine Steuerklärung in der Schweiz ausfüllt. Dafür gibt es Fachleute, wie Steuerberater."). 8.13 Gerade wenn man den Aussagen bzw. der Argumentation der Beschuldigten folgt, dass der Wohnungskauf in Q._____ nur in bar habe stattfinden können, weil die Verkäuferin auf eine Barzahlung bestanden habe, hätte überhaupt kein Anlass bestanden, die angeblich (zweimal) USD 590'000.– in cash vorhandenen Mittel des Vaters über derart verzweigte Transaktionen von Q._____ wieder nach Q._____ zu schleusen. Dieser Umweg macht überhaupt keinen Sinn. Vielmehr hätte das Bargeld direkt der Verkäuferin vor Ort in Q._____ übergeben werden können. Auch dies macht deutlich, dass es sich bei insgesamt USD 706'667.– um Gelder deliktischer Herkunft handelt. Schliesslich ist auf den Ursprung der Gelder hinzuweisen; der ganze Geldfluss begann mit der Abdisponierung der USD 3.5 Mio. aufgrund der Machenschaften der Beschuldigten im Rahmen der Kontoeröffnungsunterlagen und des (fingierten) Zahlungsauftrags.

- 35 - 8.14 Zum erneuten Argument des Verteidigers (Urk. 36 S. 27 f.; Urk. 64 S. 14), dass die Transaktionsgraphik der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3 511754) eine Unzahl von anderen Transaktionen ausblenden würde, die im Zusammenhang mit den erwähnten Geschäften gemacht worden seien, damit es so aussehe, dass nur das vermeintliche Deliktsgut umhergeschickt wurde, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung bestreiten die Beträge in der Graphik an sich nicht. Auch sind die in der Graphik aufgelisteten Transaktionen unbestritten, insbesondere Empfänger, Höhe und Datum. Die Transaktionen sind im Übrigen aufgrund der (zum Teil auch via internationale Rechtshilfe) edierten Bankunterlagen nachvollziehbar und erstellt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, was die Verteidigung mit dem Argument von "ausgeblendeten" Transaktionen meint. Die Graphik weist unzählige Transaktionen rund um die ursprüngliche Überweisung von USD 3.5 Mio. auf das Konto der H._____ bei der I._____ auf. Es bleibt unklar, welche Transaktionen ausgeblendet worden wären. Hinweise hierzu findet sich in den Akten nicht und die Verteidigung macht auch keine näheren, konkreten Ausführungen dazu. 8.15 Es bestehen somit aufgrund des Geldflusses, der vom Konto der Privatklägerin 1 abdisponierten USD 3.5 Mio., aufgrund der gefälschten Loan Agreements und insbesondere auch aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine Zweifel daran, dass es sich bei USD 590'000.– und USD 116'667.–, somit bei insgesamt USD 706'667.–, um Gelder deliktischer Herkunft handelt. Nicht erstellt und entgegen der Vorinstanz beträgt der Deliktserlös somit nicht USD 821'667.–, sondern USD 706'667.–. IV. Rechtliche Würdigung 1. Anklagepunkt A.: Urkundenfälschung und Betrug bezüglich Kontoeröffnungsantrag 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten bezüglich Kontoeröffnungsantrag zunächst als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 1.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung betreffend Betrug sind zutreffend. Es kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4

- 36 - StPO; Urk. 46 S. 93 ff.). Es fehlen allerdings Ausführungen zum subjektiven Tatbestand, was vorliegend nachzuholen ist. 1.3 Zum objektiven Tatbestand des Betrugs ist Folgendes hinzuzufügen: Die Beschuldigte fälschte den Kontoeröffnungsantrag und täuschte ihre Kolleginnen und Kollegen bei der E._____ damit vor, dass dieser von der Privatklägerin 1 stammen würde und entsprechend unterzeichnet worden sei. Ebenso täuschte sie diese über die Authentizität des Zahlungsauftrags vom 16. Mai 2012. Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Die Beschuldigte hat im Wissen um die Überprüfbarkeit des Auftrages mittels telefonischer Rückfrage eine falsche Nummer aktenkundig gemacht und zudem dafür gesorgt, dass eingeweihte Personen diese Nummer bei Rückfragen der Bank "bedient" haben. Damit liegen betrügerische Machenschaften vor, welche eine Raffinesse und Durchtriebenheit der Beschuldigten an den Tag legen und – zumal die Telefonnummer für die Bank faktisch nicht überprüfbar war – klarerweise als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind. 1.4 Aufgrund der arglistigen Täuschung und da sie in einen Irrtum versetzt wurden, führten die Mitarbeitenden den (vermeintlichen) Zahlungsauftrag aus und überwiesen die USD 3.5 Mio. auf das Konto der H._____ bei der I._____ . Wären die Mitarbeitenden der Privatklägerin 2 nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie den Zahlungsauftrag nicht ausgeführt. Ein Vermögensschaden trat ein. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind zu bejahen. 1.5 Die Anklageschrift geht sodann davon aus, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 durch das Verhalten der Beschuldigten in Höhe von USD 3.5 Mio. geschädigt seien (Urk. 110083). Die Beschuldigte und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 vertreten die Ansicht, dass nur die Privatklägerin 2 geschädigt worden sei (Urk. 36 S. 2 f.; Urk. 31 S. 7 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Privatklägerin 2 geschädigt sei (Urk. 46 S. 95 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre wird das finanzielle Risiko bei falschen Zahlungen zivilrechtlich grundsätzlich nicht

- 37 auf die Bankkunden überwälzt. Der Schaden trifft das Vermögen der Bank und nicht dasjenige der Bankkunden. Dementsprechend haben die strafbaren Handlungen der Beschuldigten keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung der Privatklägerin 1 als Bankkundin gegenüber der Bank (Privatklägerin 2). Die Bank bleibt der Bankkundin gegenüber zur Leistung aus Vertrag verpflichtet und diese hat dementsprechend Anspruch auf Erfüllung und nicht auf Leistung von Schadenersatz (vgl. BGE 132 III 449 E. 2 und 3; BGE 132 III 609 E. 5.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5; BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 57; ZK StPO-LIEBER, Art. 115 N 5a). Damit sind die vorinstanzlichen Ausführungen korrekt; unmittelbar Geschädigte ist vorliegend die Privatklägerin 2. Von keiner Seite wurde im Übrigen behauptet, dass beispielsweise eine vertragliche Risikotransferklausel vereinbart worden sei, gestützt auf welche gegebenenfalls die Privatklägerin 1 direkt geschädigt wäre (vgl. dazu BGE 146 III 326; BGE 132 III 449). Hinten in E. VII. 3. wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen der geltend gemachten Zivilklage der Privatklägerin 2 erfüllt sind. 1.6 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betrugs Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Gestützt auf das Beweisergebnis handelte die Beschuldigte in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zudem wollte sie sich aus dem Vermögensschaden unrechtmässig bereichern. 1.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte des Tatbestands des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 2. Anklagepunkt A.: Urkundenfälschung 2.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten bezüglich Kontoeröffnungsantrag sodann auch als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung betreffend Urkundenfälschung sind ebenfalls zutreffend. Es kann darauf vollumfänglich verwiesen

- 38 werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 93 ff.). Es fehlen allerdings auch hier Ausführungen zum subjektiven Tatbestand, was vorliegend nachzuholen ist. 2.3 Nachfolgende Erläuterungen zum objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung sind lediglich ergänzender Natur: Die Beschuldigte verfälschte den Kontoeröffnungsantrag, indem sie darauf eine nicht von der Privatklägerin 1 stammende Unterschrift anbrachte und eine falsche – nicht der Privatklägerin 1 zuzuordnende – Telefonnummer niederschrieb. Damit änderte sie eigenmächtig eine ursprünglich von der Privatklägerin 1 unterzeichnete und damit hergestellte Urkunde inhaltlich ab und erweckte so den Anschein, die Privatklägerin 1 habe dem Kontoeröffnungsantrag, das heisst der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Mit anderen Worten: Die Ausstellerin der abgeänderten Urkunde und die aus ihr selbst ersichtliche Ausstellerin stimmen nicht überein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 2.1). Die Beschuldigte fälschte den Kontoeröffnungsantrag, um ihre Kollegen/ Kolleginnen der Privatklägerin 2, welche den Call-Back ausführen würden bzw. schliesslich auch ausführten (Kollege und Zeuge U._____), über die Identität, welche auf der falschen Telefonnummer (3.) angerufen wurde, zu täuschen. 2.4 Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.5). Die Beschuldigte fälschte die Kontoeröffnungsunterlagen, indem sie eine falsche Telefonnummer auf der Seite 2 darauf einfügte, diese Seite ausdruckte, die Unterschrift der Privatklägerin 1 fälschte und schliesslich diese verfälschte Seite 2 in die Papierversion der Kontoeröffnungsunterlagen legte und damit die Abdisponierung der USD 3.5 Mio. (mit-)ermöglichen konnte. Der subjektive Tatbestand ist dementsprechend erfüllt.

- 39 - 2.5 Zusammengefasst hat sich die Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 3. Anklagepunkt B.: Darlehensvertrag (Urkundenfälschung) K._____ / L._____ 3.1 Die Vorinstanz würdige das Verhalten der Beschuldigten unter Anklagepunkt B. als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 3.2 Die Beschuldigte bringt (erneut) vor, dass es sich beim Darlehensvertrag nicht um eine Täuschung handeln könne, weil sowohl der Kundenberater der M._____, AJ._____, als auch die M._____ selber gewusst habe, dass der Vertrag nicht den darin geschilderten Tatsachen entspreche. Dies gelte auch für die Unterzeichnenden AH._____ und AB._____ (Urk. 36 S. 29 f.; Urk. 64 S. 36 f.). 3.3 Wie vorne ausgeführt (vgl. E. III. 6.6.), schickte der Kundenberater AJ._____ AB._____ ein E-Mail mit einem Loan Agreement im Anhang. Dabei handelte es sich lediglich um ein Vertragsmuster. Da die Beschuldigte auf Seite 4 seitens der K._____ die Unterschrift unterhalb der Zeile "On behalf of the Lender / R._____" setzte (und nicht etwa AH._____ oder AB._____), erübrigen sich Weiterungen zu den Einwänden der Verteidigung. 3.4 Der Darlehensvertrag ist unecht, da er nicht von den aus dem Vertrag ersichtlichen Ausstellern bzw. Vertragsparteien (K._____ und L._____) erstellt bzw. unterzeichnet wurde; die Beschuldigte setzte die Unterschrift seitens der K._____. Auch ist der Vertrag unecht, weil die angeblichen Vertragsparteien die im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben nicht gemacht haben. 3.5 Schliesslich würde sich an der rechtlichen Würdigung auch nichts ändern, falls das Geld aus dem Bar-Vermögen des Vaters herrühren würde (was vorne jedoch in E. III. 8.12. verneint wurde). Eine Urkundenfälschung liegt sowieso vor. Die M._____ wurde mittels Darlehensvertrag über den Zahlungshintergrund und die Herkunft der Gelder getäuscht und die Privatklägerin 2 wurde in der Höhe von USD 3.5 Mio. (unmittelbar) geschädigt.

- 40 - 3.6 Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit entsprechender Schädigungs- und Täuschungsabsicht. 3.7 Damit erfüllt die Beschuldigte den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in der Variante des Gebrauchs und Herstellung einer unechten Urkunde. 4. Anklagepunkt C.: Darlehensvertrag (mehrfache Urkundenfälschung) N._____ / L._____ 4.1 Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten unter Anklagepunkt C. den mehrfachen Gebrauch einer unechten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor. Die Vorinstanz verneinte die mehrfache Begehung, bejahte jedoch die einfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Urk. 46 S. 97). 4.2 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zurecht vor, dass es sich nicht um mehrfache, sondern nur um eine einfache Urkundenfälschung handeln würde (Urk. 36 S. 30 f.). Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation in zutreffender Weise. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 97 f.). Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt eine andere rechtliche Subsumtion nicht in Betracht. 4.3 Die Verteidigung bringt sodann erneut vor (Urk. 36 S. 32 f.; Urk. 64 S. 41), dass das Loan Agreement kein taugliches Mittel sei, jemanden zu täuschen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zahlungen der L._____ auf das Konto der N._____ gingen ein und waren als Darlehens(rück-)zahlungen getarnt. Das Loan Agreement war darauf ausgerichtet, die Zahlungen zu plausibilisieren, um einen Vorteil zu verschaffen. Wenn die O._____ gemäss Aussagen des Zeugen AA._____ noch weitere Unterlagen benötigt haben soll, spielt dies keine Rolle. Die Beschuldigte wusste nicht im Vornherein, ob die Bank auf das Loan Agreement abstellen würde oder weitere Unterlagen einfordern würde. 4.4 Wiederum, wie bei der rechtlichen Würdigung des Anklagepunkts B., ist festzuhalten, dass sich auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Anklagepunkts C. nichts ändern würde, falls das Geld aus dem Bar-Vermögen des Vaters herrühren würde (was vorne jedoch in E. III. 8.12.verneint wurde). Eine Urkunden-

- 41 fälschung liegt sowieso vor. Die O._____ wurde mittels Darlehensvertrag über den Zahlungshintergrund und die Herkunft der Gelder getäuscht und die Privatklägerin 2 wurde in der Höhe von USD 3.5 Mio. (unmittelbar) geschädigt. 4.5 Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 98) ist der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, es handle sich um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Abs. 2 StGB, nicht zutreffend. Die hohe Deliktssumme spricht deutlich dagegen. 4.6 Die Beschuldigte hat sich somit unter Anklagepunkt C. der (einfachen) Urkundenfälschung (Gebrauch und Herstellung einer unechten Urkunde) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 5. Konkurrenzen Beim Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, das den Schutz des Vermögens bezweckt. Die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB stellt demgegenüber ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, das das besondere Vertrauen schützt, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter besteht zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz (BGE 129 IV 53 E. 3 ff. m.w.H.). Die Beschuldigte ist demnach des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagepunkt A.) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklagepunkte B. und C.) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 9 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 134 Tagessätzen à Fr. 115.– als Zusatzstrafe zu der am 29. Januar 2013 ausgefällten Strafe der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis von 40 Tagessätzen à Fr. 220.–.

- 42 - Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei im Falle einer Verurteilung wegen einfacher Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen unter Anrechnung der bereits erstandenen 9 Tage Haft auszusprechen. Subeventualiter sei im Falle einer Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen, ebenfalls unter Anrechnung der 9 Tage Haft, zu verhängen (Urk. 64 S. 46 ff.). 2. Anwendung altes Recht und Strafrahmen 2.1. Die Beschuldigte beging sämtliche Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Dementsprechend ist altes Recht anwendbar. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 99 ff.) kann verwiesen werden. Ebenfalls kann auf die zutreffenden Erwägungen zur Frage der Festsetzung einer Zusatzstrafe und der retrospektiven Konkurrenz verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden (Urk. 46 S. 101 ff.). 2.3. Das Gesetz sieht sowohl für Betrug als auch für Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 251 StGB und Art. 146 StGB). 2.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 103) steht bei Anklageziffer A. der Betrug eindeutig im Vordergrund und ist daher als schwerstes Delikt für die Bildung der Gesamtstrafe zu betrachten. Die begangene Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kontoeröffnungsantrag tritt in den Hintergrund. Ebenso gilt dies für die zwei anschliessenden Urkundenfälschungen, um den Geldfluss bzw. den

- 43 - Zahlungshintergrund und die Herkunft der Gelder zu vertuschen. Somit ist zunächst eine Einsatzstrafe für den Betrug festzusetzen und sodann im zweiten Schritt die Einsatzstrafe für die drei Urkundenfälschungen. Dabei wird zu prüfen sein, ob Gleichartigkeit vorliegt und eine Asperation vorzunehmen ist (BGE 144 IV 217 E. 3 und 4). 3. Wahl der Sanktionsart 3.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 3.3. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.4. Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat

- 44 einzuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 3.5. Vorliegend ist mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 104) für den Betrug und die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kontoeröffnungsantrag angesichts der hohen Deliktssumme eine Freiheitsstrafe zu verhängen, während für die beiden Urkundenfälschungen unter Anklageziffer B. und C. aufgrund des Verschlechterungsverbots jeweils nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann. 3.6. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 3.7. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 29. Januar 2013 wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde (Urk. 35). Bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten (Betrug, mehrfache Urkundenfälschung) handelt es sich um Straftaten, die sich vor dem Strafbefehl vom 29. Januar 2013 ereigneten (im Jahr 2012). Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 101 ff.) liegt in Bezug auf den Betrug und die Urkundenfälschung gemäss Anklagepunkt A. kein Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz vor (keine Gleichartigkeit der Strafen). Betreffend die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklagepunkt B. und C. ist jedoch eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Januar 2013 auszufällen (Gleichartigkeit der Strafen; retrospektive Konkurrenz). Es wird darauf in E. V. 8. zurück zu kommen sein. 4. Einsatzstrafe für Betrug (Anklagepunkt A.) 4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Tatkomponenten verwiesen werden (Urk. 46 S. 104 f.). Die Beschuldigte handelte mit einem bestimmten Plan und ergriff

- 45 mehrere, aufeinander abgestimmte Massnahmen, um letztlich die Abdisponierung von USD 3.5 Mio. zu ermöglichen. Dabei handelte sie nicht alleine, sondern mit (mindestens) einer unbekannten Mittäterschaft und musste sich mit dieser gezielt absprechen (Stichwort: Telefax, Telefonanruf). Zu beachten ist sodann auch die Stellung der Beschuldigten als Arbeitnehmerin. Ihre Arbeitgeberin und auch ihre Arbeitskollegen/-kolleginnen vertrauten ihr und die Beschuldigte missbrauchte dieses Vertrauen schamlos. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise der Beschuldigten von einer doch recht erheblichen kriminellen Energie. Relativierend fällt lediglich aus, dass beispielsweise hinsichtlich der Dauer der deliktischen Tätigkeit und der Anzahl der Opfer noch gravierendere Betrugshandlungen denkbar sind. Wenn die Vorinstanz das Verschulden der Beschuldigten als mittelschwer bezeichnet, ist ihr ohne Weiteres zu folgen (Urk. 46 S. 104). Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten erscheint angemessen. 4.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass sie aus finanziellen Gründen betrog, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht immanent. Gleichwohl handelte sie aus egoistischen Motiven, da sie den Deliktserlös für den Kauf einer Immobilie in Q._____ für eigene Zwecke verwendete. Bereits gestützt auf ihr damals erzieltes Salär (Fr. 8'517.– monatlich; vgl. Urk. 2 300119; Urk. 2 300147) und Vermögen (Fr. 7'000.–) wird klar, dass sie sich mit ihrem strafbaren Handeln einen (noch) besseren Lebensstil ermöglichen wollte. Es bleibt jedoch bei einem mittelschweren Verschulden und damit bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten. 5. Strafzumessung Urkundenfälschung (Anklagepunkt A.) 5.1. Es kann in Bezug auf die objektive und subjektive Tatkomponente auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 105). Die Vorinstanz würdigte insbesondere angemessen die objektive Tatschwere; die Beschuldigte ging relativ professionell vor und missbrauchte ihre Stellung im Team AC._____. Es wurden drei Gutachten benötigt, um den Sachverhalt (Kontoeröffnungsunterlagen) zu klären. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 105) erscheint das objektive Tatverschulden als noch leicht.

- 46 - 5.2. In subjektiver Hinsicht handelte sie direktvorsätzlich. Ihr Motiv war rein finanzieller Art. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive Verschulden nicht. Es bleibt bei einem insgesamt noch leichten Verschulden 5.3. Eine Einzelstrafe wäre folglich mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – wie von der Vorinstanz festgelegt – gerechtfertigt. Asperiert erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. 6. Strafzumessung betreffend Urkundenfälschung Darlehensverträge (Anklagepunkte B. und C.) 6.1. Wenn die Vorinstanz in objektiver Hinsicht festhält, dass die Beschuldigte die gefälschten Darlehensverträge als Teilhandlung für die Realisierung ihres Gesamtplans eingesetzt habe (Urk. 46 S. 106), ist dies zutreffend. Ohne die gefälschten Loan Agreements hätten die Transaktionen nicht durchgeführt werden können. Ein besonders raffiniertes Vorgehen musste die Beschuldigte nicht an den Tag legen, immerhin aber doch eine gewisse kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden kann als leicht gewertet werden. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven und strebte einen finanziellen Vorteil an. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 6.2. Aufgrund des leichten Verschuldens wäre für jede der beiden Urkundenfälschungen eine Geldstrafe von je 120 Tagessätzen angemessen. Gestützt auf das Asperationsprinzip rechtfertigt es sich, für eine Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 120 Tagessätze auszusprechen und die zweite Urkundenfälschung mit 60 Tagen zu asperieren. Mithin erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen als angemessen. 7. Täterkomponente und Zwischenfazit 7.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang der Beschuldigten kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 107 f.).

- 47 - Seit 2011 lebt sie von AQ._____ getrennt und ist unterdessen geschieden. Mit ihrem neuen Ehemann AR._____ hat sie einen Sohn, AS._____, geb. tt.mm.2013 (act. 2 700045; act. 3 400113 f.; act. 3 511283). Er geht in Q._____ auf eine Privatschulde der deutschen Botschaft (act. 37 S. 4). Er wird dort hauptsächlich von den Grosseltern betreut, wobei seine Eltern jeweils einmal pro Monat dorthin reisen (Urk. 61 S. 5). Die Beschuldigte besitzt die schweizerische und russische Staatbürgerschaft (act. 2 700045; act. 3 511283). Ihre Eltern und ihre Geschwister leben in Q._____. Sie ist Eigentümerin zweier Wohnungen in C._____ und Q._____ (act. 2 700045; act. 37 S. 6 f.), worin ihre Eltern wohnen (act. 3 511284). Die Eigentumswohnung in C._____ kaufte sie im Jahre 2013 für CHF 1'726'000.– (act. 2 300148 f.; act. 2 300053). Ihr Vater war Inhaber der mehrfach erwähnten Schuhfabrik "AT._____" und ist Eigentümer der N._____, welche im Warenimportgeschäft nach Russland tätig ist. Sie verfügt in der Schweiz über – offenbar geringe – Vermögenswerte bei der D._____ am AU._____-platz (act. 2 700046; vgl. auch act. 2 7000007 f.). In Russland hat sie zwei Konten bei der AV._____ [Bank] und der P._____. 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation aus, sie betreibe mit ihrem eigenen Unternehmen den Export von Schweizer Nahrungsergänzungsmitteln nach Russland und Armenien und erwirtschafte damit monatlich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.–. Ihr Ehemann sei seit dem 1. Juli 2025 wieder erwerbstätig und arbeite als Ingenieur in einem Energieunternehmen im Umfang von 70 %, woraus er ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'000.– erziele. Damit könnten die gemeinsamen Lebenshaltungskosten gedeckt werden. Weiter gab die Beschuldigte an, dass die Bank im Zusammenhang mit der Hypothek die Betreibung eingeleitet habe. Es sei ihnen jedoch eine Frist bis Oktober 2025 eingeräumt worden, um bei einer anderen Bank eine neue Hypothek abzuschliessen. Angesichts der bestehenden Grundbuchsperre beurteile sie diese Möglichkeit allerdings als wenig realistisch (Urk 61 S. 3 ff.). 7.3. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 29. Januar 2013 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer

- 48 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 60). Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 67) stellt dies keine Vorstrafe dar, da vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen ist. 7.4. Soweit sich die Beschuldigte teilweise geständig zeigte, ist dies nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Sie gab zwar zunächst die Fälschung des Darlehensvertrages N._____/L._____ zu, zeigte jedoch diesbezüglich kein Unrechtsbewusstsein und widerrief ihre Aussage im Laufe der Untersuchung. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung räumte sie zudem den Erhalt der Visitenkarte durch die Privatklägerin 1 ein. Diese Teilgeständnisse lassen weder Einsicht noch Reue erkennen und führten zu keiner Erleichterung des Strafverfahrens. 7.5. Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist somit nichts ersichtlich, was für die Strafzumessung relevant sein könnte. 7.6. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die Beschuldigte nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Beschuldigte. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

- 49 - Die Vorinstanz erachtete die doch lange Dauer des Strafverfahrens als strafmindernd und reduzierte die Strafe um 20 % (Urk. 46 S. 109). Das Strafverfahren wurde am 28. März 2013 bzw. 15. Januar 2014 eröffnet (Urk. 3 000000 und 3 000010 ff.). Die Beschuldigte wurde in den Jahren 2015 bis 2019 mehrere Male einvernommen. Mit Schreiben vom 6. bzw. 26. Oktober 2022 reichte ihr Verteidiger ihre schriftlichen Antworten zu den Fragen der Schlusseinvernahme. Im Jahr 2019 kam es insbesondere zu Rechtshilfeverfahren mit Zypern, Russland, China und Bulgarien (Urk. 3 700271 ff.; Urk. 3 740501 ff.; Urk. 741232 ff.; Urk. 3 746295 ff.; Urk. 3 747290 ff.; Urk. 3 748599 ff.). In den Jahren 2020 bis zum Schriftlichen Einvernahmekatalog im Jahr 2022 fanden keine wesentlichen Verfahrensschritte statt. Am 28. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Anklage. Die Vorinstanz lud zur Hauptverhandlung am 17. Januar 2024 vor. Die Hauptverhandlung musste sodann auf den 23. April 2024 verschoben werden. Das Urteil wurde am 13. Mai 2024 gefällt und die schriftliche Begründung wurde am 7. bzw. 8. August 2014 zugestellt. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens von 2013 bis 2023 jedoch, mit der Zeitlücke von 2020 bis 2022, ist zu beanstanden und muss im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als übermässig lang qualifiziert werden, auch wenn die Untersuchung als sehr umfangreich bezeichnet werden muss. In Nachachtung des erwähnten langen Zeitraums in der Untersuchung rechtfertigt es sich, entgegen der Vorinstanz, die eine Strafminderung von 20 % als angemessen hielt (Urk. 46 S. 109), eine solche von 33 % bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen. Damit ergibt sich eine Strafminderung von 12 Monaten bzw. von 60 Tagessätzen; die Freiheitsstrafe reduziert sich somit auf 24 Monate und die Geldstrafe auf 120 Tagessätze. 7.7. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt

- 50 für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und ihres Ehemannes (vgl. E. V. 7.2.), rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen. 8. Wie vorne erwähnt (vgl. E. V. 7.3.), wurde die Beschuldigte am 29. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand mit einem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 220.– verurteilt. Die beiden im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Urkundenfälschungen gemäss Anklagepunkten B. und C. sind vor dieser Verurteilung begangen worden und die dafür im vorliegenden Verfahren auszufällenden Geldstrafen (120 Tagessätze) bilden die schwereren Straftaten. Aus diesem Grund ist diese Gesamtstrafe um die Grundstrafe zu erhöhen ist. Die dafür ausgefällten 40 Tagessätze wären um 30 Tagessätze zu asperieren gewesen. Dementsprechend hätte sich die heutige Bestrafung der Beschuldigten bei gleichzeitiger Beurteilung um 10 Tagessätze reduziert, weshalb heute eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen auszusprechen ist. 9. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 9 Tagen ist unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 2 905005;

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