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Zürich Obergericht Strafkammern 28.10.2025 SB240329

October 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,271 words·~1h 1min·8

Summary

Sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240329-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Mai 2024 (DG240021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 (Urk. D1/17/3) sowie deren Ergänzung der Anklageschrift vom 8. Juli 2025 (Urk. 77) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 53 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022 bedingt ausgesprochene Anteil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 17 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Für den Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚

- 3 - Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten Spurenträger und Asservate werden eingezogen und der Lagerbehörde nah Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  IRM-Fotografie (Asservat Nr. A017'202'050);  Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A017'204'205);  Zigarettenstummel angeraucht, Marlboro (Asservat Nr. A017'204'238);  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A017'204'272);  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A017'204'307). 9. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  1 Pullover, weiss (Asservat Nr. A017'201'104);  1 Herrenhose, Bluejeans (Asservat Nr. A017'201'115);  1 Paar Schuhe Timberland, schwarz (Asservat Nr. A017'201'126);  1 Herrendaunenjacke, schwarz (Asservat Nr. A017'201'137);  1 Paar Schuhe Jordan, weiss mit hellblauen Aufschriften und Logos (Asservat Nr. A017'077'188);  1 Umhängetasche, Leder, braun, Schachbrettmuster (Asservat Nr. A017'077'202);  1 Kopfhörer JBL, schwarz (Asservat Nr. A017'077'235);  1 Brille, schwarz (Asservat Nr. A017'077'246). 10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  1 Sporthose Nike, schwarz mit pinken Streiffen (Asservat Nr. A017'199'905);  1 Sweatshirt Carhart, dunkelblau (Asservat Nr. A017'199'916);  1 Unterhose, schwarz mit Spitze (Asservat Nr. A017'199'927);

- 4 -  1 BH, beige mit schwarzer Spitze (Asservat Nr. A017'199'938). 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 15'570.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 6'520.– (pauschal; inkl. Barauslagen und exkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'497.20 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 1'015.10 Auslagen Untersuchung; Fr. 15'570.00 amtliche Verteidigung; Fr. 6'520.00 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 18. [Mitteilungen] 19. [Rechtsmittel]"

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72; vgl. auch Urk. 45) 1. A._____ sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen. 2. A._____ sei wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu verurteilen. 3. Es sei vom Widerruf der mit Urteil vom 26. Oktober 2022 vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten abzusehen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten zurückzugeben, sofern sie dem Beschuldigten gehören. 5. Auf die Anordnung und Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sei zu verzichten. 6. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63; vgl. auch Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 73 und Urk. 80; vgl. auch Urk. 53) 1. Ziffer 2 des Dispositivs vom 30. Mai 2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen sowie – in Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs – entsprechend zu bestrafen. 2. Ziffer 11 des Dispositivs vom 30. Mai 2024 sei abzuändern und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 18.03.2023 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat-

- 6 klägerin gemäss Honorarnote vom 18. Juni 2025, welche aus der Staatskasse zu nehmen sind. 4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen; eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs vom 30. Mai 2024 im Sinne der Anklageergänzung vom 8. Juli 2025 abzuändern und der Beschuldigte/Berufungskläger sei der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen; im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 5. Für zusätzliche Leistungen seit dem Zeitpunkt der Einreichung der Honorarnote per 18. Juni 2025 seien der Unterzeichnenden zusätzlich 3 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. MwSt. für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. D1/17/3). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 30. Mai 2024 (Urk. 42 E. I/1-7 S. 5 f.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. Mai 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 35; Prot. I S. 20 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 31. Mai 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 38). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 39 = Urk. 42; vgl. auch Urk. 41/1-3) liess der Beschuldigte am 11. Juli 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. August 2024 (Urk. 52) und die Privatklägerin mit solcher vom 8. August 2024 (Urk. 53 ) Anschlussberufung. 1.5. Auf Gesuch des Beschuldigten hin (Urk. 48) wurde Rechtsanwalt lic. iur. C._____ mit Präsidialverfügung vom 16. August 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und neu Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als solcher bestellt (Urk. 57; vgl. auch Urk. 50 und 55-56). Gleichzeitig wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 57). Am 23. August 2024 wurde der vormalige amtliche Verteidiger – Rechtsanwalt lic. iur. C._____ – antragsgemäss mit Fr. 1'171.35 entschädigt (Urk. 59 und 59A). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der

- 8 - Berufungsverhandlung ausgeschlossen; akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurde die Teilnahme unter Auflagen erlaubt (Urk. 60 und 62). 1.6. Mit Eingabe vom 27. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung (Urk. 63). 1.7. Am 8. April 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. Juni 2025 vorgeladen. Zur Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsbeiständin (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10 f.). 1.8. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 wurden die Akten zur Ergänzung/Änderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, nachdem den (anwesenden) Parteien zu dieser Frage anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2025 das rechtliche Gehör gewährt worden war (Prot. II S. 15 f. und S. 19). Dabei wurde das Verfahren bis zum Eingang der ergänzten bzw. geänderten Anklageschrift sistiert und blieb beim hiesigen Gericht hängig (Urk. 75). Nach Eingang der Ergänzung der Anklage vom 8. Juli 2025 (Urk. 77) wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 wieder aufgenommen und die schriftliche Forführung des Verfahrens angeordnet (vgl. Prot. II S. 32, 34). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Ergänzung der Anklage Stellung zu nehmen (Urk. 78). Die Privatklägerin nahm zur Änderung/Ergänzung mit Eingabe vom 14. August 2025 Stellung (Urk. 80), der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. August 2025 (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Nachdem den Parteien (gegenseitig) die eingereichten Stellungnahmen zugestellt worden waren (vgl. Vermerk auf Urk. 80 S. 2 und Urk. 82 S. 22), erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren ist spruchreif.

- 9 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung auf den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), den Widerruf des mit Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich angeordneten bedingten Vollzugs für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Dispositivziffer 3), die Bemessung der Strafe sowie deren Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5), die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sowie die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffern 6 und 7), die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin (Dispositivziffer 11) sowie die Kostenregelung (Dispositivziffern 15 und 16) beschränkt (Urk. 45 i.V.m. Prot. II S. 10). 2.3. Die Privatklägerin hat die Anschlussberufung auf die Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (Dispositivziffer 2) sowie die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (Dispositivziffer 11) beschränkt (Urk. 53; vgl. auch Prot. II S. 10). 2.4. Somit sind im Berufungsverfahren Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1, Dispositivziffer 2-7, Dispositivziffer 11 und Dispositivziffern 15 und 16 angefochten, während die anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben (vgl. dazu auch Prot. II S. 10). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.5. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 10 - 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). 4. Anklageprinzip 4.1. Wie bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung monierte die Verteidigung (implizit) eine Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (Urk. 72 S. 20). 4.2. Die Vorinstanz setzte sich zutreffend und einlässlich mit diesem Vorbringen auseinander. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 E. II/2.1-2.5 S. 7 ff.). Nachdem der Sachverhalt hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. II/3.1) – nicht erstellt werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

- 11 - 5. Wirksamkeit der Anschlussberufung der Privatklägerin bzw. wirksame Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren 5.1. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Frage aufgeworfen, inwieweit die Anschlussberufung der Privatklägerin wirksam und ob diese durch ihre Rechtsvertreterin ordnungsgemäss vertreten gewesen sei (Urk. 72 ff. [teilweise zurückgezogen in Urk. 82 S. 22]). Die Verteidigung verzichtete indessen darauf, die "aufgeworfene Frage" mit entsprechenden Anträgen zu verbinden. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin nahm zu diesen Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich Stellung (Prot. II S. 17 f.). 5.2. Einschränkungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Anschlussberufung der Privatklägerin respektive der Ordnungsmässigkeit deren Vertretung sind keine zu sehen. 6. Rückweisung 6.1. Mit Eingabe vom 17. August 2025 rügte der Verteidiger zunächst, dass die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung im (vorliegenden) Berufungsverfahren nicht (mehr) möglich gewesen sei und sich als "offensichtlich bundesrechtswidrig" erweise. Zudem verstosse die Ergänzung der Anklageschrift auch in materieller Hinsicht gegen Bundesrecht, und auch der ergänzte Anklagesachverhalt erlaube keine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StPO (recte: StGB; Urk. 82). 6.2. Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. Juli 2025 wurden die Akten zur Ergänzung/Änderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Ergänzung der Anklage vom 25. Januar 2025 ein (Urk. 77). 6.3. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

- 12 - Ein Beispiel ist die Konstellation, in der neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe steht und das Gericht allenfalls eine andere rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands vornehmen möchte. Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist gemäss Art. 379 StPO auch noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. auch BGE 149 IV 42 E. 3.2 und 3.4.1 m.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 m.H.). 6.4. Die Anklageschrift vom 25. Januar 2024 wirft dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht (in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern) einzig eine direktvorsätzliche Tatbegehung dahingehend vor, als er im Wissen um das ihm von der Privatklägerin genannte Alter gehandelt habe. Wie die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 25 f., S. 32 f. und S. 37) und die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung zeigten (Urk. 33 S. 14 ff.; Urk. 72 S. 18 und 21; Prot. II S. 15 f.), kommt vorliegend aber auch eine eventualvorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung des Beschuldigten in Frage. Eine eventualvorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung war jedoch nicht in der Anklageschrift umschrieben (vgl. zum Ganzen auch Urk. 75 E. 2). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und nach dem Dargelegten war die Rückweisung der Akten zur Ergänzung/Änderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO – zur diesbezüglichen Anpassung der Anklageschrift hinsichtlich des subjektiven Tatbestands – in der hier zu beurteilenden Konstellation zulässig. 7. Schriftliche Fortführung des Berufungsverfahrens 7.1. In der Eingabe vom 17. August 2025 brachte die Verteidigung des Weiteren vor, dass die Voraussetzungen für die Fortführung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren nicht gegeben gewesen seien. Deshalb habe das Obergericht vielmehr auf Grundlage des Verfahrensstandes nach Abschluss der Parteivorträge sein Urteil zu fällen (Urk. 82 S. 22). 7.2. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2025 und nachdem die Akten mit Beschluss vom 1. Juli 2025 zur Ergänzung/Änderung der Ankla-

- 13 geschrift zurückgewiesen worden waren (Urk. 75), wurde das Berufungsverfahren – nach Eingang der ergänzten/geänderten Anklageschrift (Urk. 77) – mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 wieder aufgenommen und schriftlich fortgeführt (Urk. 78). 7.3. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Die Parteivertretungen – auch der Verteidiger – haben sich auf die mehrfache, ausdrückliche Frage hin nicht gegen die schriftliche Fortführung des Berufungsverfahrens ausgesprochen (Prot. II S. 32, 34), und der Beschuldigte konnte sich anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2025 auch bereits einlässlich zum Thema der ergänzten Anklage äussern (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 71, insb. S. 10 ff.). Die mündliche Fortführung des Berufungsverfahrens, mit persönliche Anwesenheit des Beschuldigten, war deshalb nach Eingang der ergänzten/geänderten Anklageschrift (Urk. 77) nicht erforderlich. Entsprechend ist eine Verletzung von Art. 405 und 406 StPO – wie von der Verteidigung geltend gemacht – nicht zu sehen. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. D1/17/3): Am 18. März 2023, ca. 03.00 Uhr, sei es am D._____, E._____, zu einer zufälligen Begegnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (geboren am tt.mm.2008) gekommen. In der Folge sei es im Abgang beim F._____ vor dem Rolltor zu sexuellen Handlungen des Beschuldigten an der Privatklägern gegen deren Willen gekommen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit der Zunge geküsst, sie anal und vaginal mit seinem Penis penetriert, obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte habe bei seinen sexuellen Handlungen kein Kondom benützt. Zudem habe die Privatklägerin den Beschuldigten auf seine Aufforderung hin oral befriedigen müssen, und der Beschuldigte habe der Privatklägerin auch seinen Finger in die Vagina und den Anus gesteckt. Die Privatklägerin

- 14 habe dem Beschuldigten während der sexuellen Handlungen gesagt, dass sie 14 Jahre alt sei, was der Beschuldigte mit einem "das ist mir scheissegal" quittiert habe. Gegen Schluss habe die Privatklägerin den Beschuldigten angeschrien und zu ihm gesagt "weisst Du was, lass es einfach, es reicht". Der Beschuldigte sei nicht zum Samenerguss gekommen und habe dann aufgehört. Die sexuellen Handlungen hätten mindestens 20 Minuten gedauert. Der Beschuldigte habe aufgrund der verbalen Äusserungen "es tut huere weh", dem Wegstossen der Hand des Beschuldigten, dem Abdrehen und der "sich windenden" und schreienden Privatklägerin erkannt, dass diese mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Dennoch habe der Beschuldigte die sexuellen Handlungen wissentlich und willentlich entgegen dem offenkundigen Willen der Privatklägerin vollzogen, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. Eventualiter (Urk. 77 [eventualvorsätzliche sexuelle Handlungen mit Kindern]): Der Beschuldigte habe aufgrund des jugendlichen Erscheinungsbildes der Privatklägerin zumindest damit gerechnet, dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe. Dessen ungeachtet habe er an ihr die sexuellen Handlungen vorgenommen bzw. habe diese an sich selber vornehmen lassen, und habe dabei billigend in Kauf genommen, dies mit bzw. an einem Kind zu tun. Subeventualiter (Urk. 77 [fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern]): Bei all den sexuellen Handlungen sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass die Privatklägerin zwischen 19 und 21 Jahre alt gewesen sei. Nachdem er die Privatklägerin erstmals einige Minuten vor den sexuellen Handlungen kennengelernt habe, ihm bewusst geworden sei, dass die Privatklägerin jünger ist als er und heutzutage notorisch sei, dass gerade weibliche Teenager oftmals älter wirken würden, als sie eigentlich seien und sich nach aussen auch älter geben würden, habe der Beschuldigte sich nicht auf seinen eigenen Eindruck verlassen können, sondern wäre verpflichtet gewesen, einen Ausweis zu verlangen und das Alter der Privatklägerin zu verifizieren, was er aber nicht getan habe. Der Beschuldigte hätte seinen Irrtum auf diese Weise ohne Weiteres verhindern und das wahre Alter der Privatklägerin herausfinden können, wobei die Folgen der Sexualkontakte mit

- 15 einem unter 16-jährigen Kind und andererseits deren Vermeidung für den Beschuldigten voraussehbar gewesen seien. 1.2. Mit Bezug auf das Kerngeschehen anerkennt der Beschuldigte insoweit den äusseren Ablauf der Geschehnisse, als er einräumt, die Privatklägerin geküsst und mit den Fingern in ihre Vagina und ihren Anus eingedrungen zu sein. Ebenso gibt er zu, dass es in der Folge zu einvernehmlichen Anal- und Oralverkehr gekommen ist. Es sei nicht zu einem Samenerguss gekommen, und nach rund 20 Minuten habe sich die Privatklägerin entfernt. 1.3. Der Beschuldigte bestreitet indes, dass - er die Privatklägerin vaginal penetriert habe, - sie ihm gesagt bzw. zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht wolle, - dass sie ihn einzig auf seine Aufforderung hin oral befriedigt habe, - dass sie ihm gesagt habe, dass sie 14 Jahre alt sei, - dass sie ihm zum Schluss angeschrien habe, - dass er aufgrund ihres Verhaltens erkannt habe, dass die Privatklägerin nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei, - dass er dennoch wissentlich und willentlich entgegen dem offenkundigen Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen habe um seine Lust zu befriedigen (Urk. 1/3/1 S. 5 ff., Urk. 1/3/2 S. 3 ff.). 1.4. Entsprechend fordert die Verteidigung – für die hier noch zu beurteilenden Delikte – einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 72, Urk. 82). 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 42 E. III/4.1-2 S. 12) zutreffend dar. 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 42 E. III/3.1

- 16 - S. 10). Die vorhandenen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Insoweit die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 1/4/1) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sei, da dessen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt worden seien, so ist sie zu korrigieren (Urk. 42 E. III/3.2 f. S. 10 f.): Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die gleichen Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3; BGE 139 IV 25 E. 4.2). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende Konfrontationsanspruch des Beschuldigten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen

- 17 an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.7.2 m.H.). Bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 18. März 2023 handelte es sich um eine (nicht von der Staatsanwaltschaft delegierte) Beweiserhebung durch die Polizei, bei welcher der Beschuldigte nicht zur Teilnahme berechtigt war (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Es gilt weiter festzuhalten, dass dem Beschuldigten und seinem damaligen Verteidiger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 20. April 2023 das Teilnahmerecht – per Videoübertragung – eingeräumt und die Möglichkeit gegeben wurde, der Privatklägerin Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 1/4/2 und Urk. 1/4/4). Der Beschuldigte hatte somit auch hinreichend Gelegenheit, das Zeugnis der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen und dieser Fragen zu stellen. Entsprechend sind die Einvernahmen der Privatklägerin uneingeschränkt verwertbar. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten (Folge-)Unverwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin (vgl. Urk. 72 S. 19). 3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die Beweismittel einer ausführlichen Würdigung unterzogen und sah nach sorgfältiger Abwägung den Anklagesachverhalt als nicht erstellt an (Urk. 42 E. III/5-13 S. 13-30). Die Privatklägerin ist gegenteiliger Ansicht (Urk. 73; vgl. auch Urk. 80). 3.1.2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Privatklägerin.

- 18 - 3.1.3. Im Zuge ihrer ersten – wenige Stunden nach dem Vorfall durchgeführten – polizeilichen Befragung gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie etwas zu rauchen habe, woraufhin er sie auf eine Zigarette eingeladen habe. Dies, nachdem sie seine vorgängige Frage verneint habe. Sie sei vom Alkohol "besudelt" gewesen und er habe einfach mit sexuellen Handlungen begonnen, nämlich zuerst mit den Fingern und danach mit dem Penis vaginal und anal in sie einzudringen. Als er ihr gesagt habe, sie müsse ihn oral befriedigen, habe sie dies getan, er habe sie nicht in Ruhe lassen wollen, weshalb sie gezwungen gewesen sei. Auch habe er sie unter Festhalten am Hals mit der Zunge geküsst. Sie habe sich mit Boxhieben versucht zu wehren und ihn wegzustossen. Zudem habe sie ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und weggehen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ihren Mund halten, er sei recht grob gewesen. Sie habe geweint. Auch habe er ihr auf den Hintern "geklatscht". Er habe zu ihr gesagt, dass wenn sie nicht zur Tiefgarage kommen würde, er sie umbringen würde. Sie habe diese Drohung ernst genommen und habe Angst davor gehabt. Unter Druck gesetzt habe er sie, indem er sie am Hals fest zupackend gehalten habe. Ihr sei dadurch kurz schwarz geworden (Urk. 1/4/1 F/A 13 ff.). 3.1.4. Die Aussagen sind zwar frei von inneren Widersprüchen, wirken aber ausgesprochen detailarm und einsilbig. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend auf nicht tatsächlich Erlebtes schliessen. So ist es beispielsweise ohne Weiteres denkbar, dass die Privatklägerin noch unter Schock gestanden haben könnte, was für ein solches Aussageverhalten ursächlich sein kann. Bei einer späteren Befragung gab sie denn auch an, damals sehr müde gewesen zu sein (Urk. 1/4/4 F/A 19). 3.1.5. Die sexuellen Handlungen wurden von einer Überwachungskamera auf Video aufgenommen (Urk. 1/2/7). Dort finden die Aussagen der Privatklägerin in den anklagerelevanten Punkten – entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 73 S. 2 ff.) – allerdings keine Stütze. So wirkt die Privatklägerin nicht alkoholisiert, konnte jederzeit und auch in gebückter Stellung sicher stehen. Zu keinem Zeitpunkt ist ein Zupacken des Beschuldigten am Hals oder am Kopf erkennbar, insbesondere nicht zu Beginn, als es zu Küssen kam. Beim Rolltor

- 19 angelangt, stellte sich die Privatklägerin mit dem Rücken zur Wand und der Beschuldigte ging auf sie zu. Daraufhin griff er ihr ins Haar, wobei seine Hände offen und gestreckt klar über ihren Haaren und nicht am Hals lagen (03:06:57). Kurz darauf zog er seine Hände weg, woraufhin die Privatklägerin aus freien Stücken den Beschuldigten umarmte und zu sich hinzog, derweil der Beschuldigte seine Hände dazu nutzte, um sich und der Privatklägerin die Hosen herunter zu ziehen (03:07:01 - 03:07:54). Bei 03:08:00 - 03:08:02 war es die Privatklägerin, welche den Beschuldigten mit ihren Armen zu sich hinzog, als dieser ihre Hosen herunter gezogen hatte. In der Folge fasste er sie mehrmals oberflächlich an, bis sich dann die Privatklägerin aus freien Stücken und ohne vom Beschuldigten hinuntergedrückt oder sonstwie "geführt" worden zu sein, vor ihm niederkniete und alsdann ihren Kopf im Bereiche seines Schosses hin und her bewegte, wobei sich der Beschuldigte mit einem Arm an der Mauer abstützte (03:08:38 - 03:08:40). Nach einem kurzen Wortwechsel drehte sich die Privatklägerin wiederum ohne Berührung des Beschuldigten um, zog selbständig ihre Unterhose hinunter, stützte sich in leicht vornübergebückter Stellung an die Wand an und streckte dem Beschuldigten ihren Hintern entgegen (ab 03:09:10). Danach frottierte der Beschuldigte die Privatklägerin längere Zeit im Schritt, wobei auch in dieser Phase der Beschuldigte die Privatklägerin einzig mit einer Hand im Schritt anfasste und sich mit der anderen an der Wand abstützte. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Privatklägerin festgehalten oder sonstwie Gewalt angewandt hätte. Abermals kniete die Privatklägerin, ohne vom Beschuldigten "geführt" zu werden, vor ihm nieder, mit dem Kopf auf Höhe seines Schosses, um dabei an seinem Penis manuell/oral zu manipulieren (03:09:10 - 03:11:01). Kurz darauf stand die Privatklägerin auf, ohne vom Beschuldigten berührt worden zu sein (03:12:06). Danach lehnte sich die Privatklägerin erneut mit ihrem Oberkörper, mit dem Gesicht zur Wand gerichtet, an diese an, währenddem der Beschuldigte seinen Schoss an ihren Hintern drückte. Dabei kam es wiederholt zu kurzen Berührungen durch den Beschuldigten, doch dienten diese offensichtlich dazu, die Privatklägerin zu positionieren. Bei der Privatklägerin sind keinerlei Anzeichen von Widerstand oder Ablehnung zu erkennen, vielmehr verändert sie ihre Position wiederholt unter Anleitung des Beschuldigten, ohne dass Anzeichen von Gewaltanwendungen

- 20 erkennbar sind (03:17:30). Alsdann begann der Beschuldigte erneut die Privatklägerin zwischen den Beinen zu frottieren, ohne dass er diese dabei festhielt, vielmehr hielt sie sich an der Mauer fest und machte dabei ein hohles Kreuz (03:18:22). Plötzlich drehte sich die Privatklägerin um und zog sich gleichzeitig die Hose hoch, wobei der Beschuldigte einen Abstand von rund 30 cm einnahm und sie nicht berührte (03:19:12). Daraufhin unterhielten sie sich kurz, wobei der Beschuldigte an seinem Penis manipulierte. Schliesslich entfernte sich die Privatklägerin in normalem Schritttempo, währenddem sich der Beschuldigte die Hose hochzog (03:20:14). Er folgte der Privatklägerin nicht sogleich, sondern verrichtete vor Ort erst seine Notdurft, um sodann ebenfalls zu gehen. 3.1.6. Die von der Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme geschilderten Abwehrhandlungen sind nicht einmal im Ansatz erkennbar, insbesondere keine Boxhiebe ihrerseits. Auch sind keine Handlungen erkennbar, welche als Fluchtoder Abwehrversuche zu interpretieren wären. Erst am Schluss zog sich die Privatklägerin rasch zurück, um den Ort zu verlassen, jedoch ist auch da nichts erkennbar, was als Anzeichen einer Flucht interpretiert werden könnte. Die Privatklägerin behändigte ihre Tasche, entfernte sich ruhigen Schrittes, und der Beschuldigte liess sie ohne Weiteres ziehen. Eine Gegenüberstellung ihrer ersten Schilderungen mit den Videoaufnahmen ergibt eine in den wesentlichen Punkten sehr hohe Inkongruenz. Bei den Abweichungen handelt es sich nicht um blosse Nuancen oder mögliche Verwechslungen, sondern um klare, diametrale Differenzen in den wesentlichen Punkten. Diese sind auch nicht durch die von der Privatklägerin nachträglich geltend gemachte Müdigkeit oder die verblassende Erinnerung zu Folge Zeitablaufs zu erklären (Urk. 1/4/4 F/A 19). Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich damit als in wesentlichen Punkten tatsachenwidrig. 3.1.7. Die Privatklägerin relativierte in der (parteiöffentlichen und auf Video aufgezeichneten) staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ihre vorstehend wiedergegebenen Aussagen denn auch in wesentlichen Teilen (Urk. 1/4/3-4). Diese Einvernahme gliedert sich in zwei Teile. In einer ersten Phase gab die Privatklägerin von sich aus eine Schilderung der Geschehnisse ab, in einer zweiten Phase nahm sie auf (mündlichen, nicht visuellen) Vorhalt des Inhalts des Videos

- 21 - Stellung. Ob die Privatklägerin vor Durchführung der Einvernahme von der Existenz der Videoaufnahmen und deren Inhalt wusste, ist nicht bekannt. Die Kontaktaufnahme beschrieb die Privatklägerin nun so, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, ob er Zigaretten habe (Urk. 1/4/4 S. 7, 11). Dies im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme, wo sie geltend gemacht hatte, dass er sie angesprochen habe (Urk. 1/4/1 S. 2). Sie seien zusammen zum Rolltor, dort habe er sie zu küssen begonnen, und es sei dann alles passiert, was sie nicht gewollt habe. Es sei einfach geschehen und sie habe sich aber nicht wehren können, da sie völlig betrunken und unter Einfluss von THC gewesen sei. Bei dieser Schilderung fällt auf, dass die Privatklägerin erstmals bei dieser Gelegenheit geltend machte, sehr viel Alkohol und THC konsumiert zu haben. In der polizeilichen Einvernahme war davon nicht die Rede gewesen. Zur Menge befragt gab sie an, zuvor Bier, Jack Daniels, Mischungen, Vodka und Captain Morgan getrunken zu haben. Vodka habe sie eine ganze Flasche weggetrunken (Urk. 1/4/4 S. 31), geraucht habe sie wie jeden Tag in dieser Phase fünf bis sechs Joints (Urk. 1/4/4). Das Pharmakologisch- Toxikologische Gutachten konnte jedoch im der Privatklägerin rund 10,5 Stunden nach dem Vorfall entnommenen Blut und Urin weder Ethylalkohol noch Drogen oder Medikamentenwirkstoffe nachweisen (Urk. 1/8/12). Rund eineinhalb Stunden nach dem Vorfall hatte eine Atemluftkontrolle einen Wert von 0,41 mg/l ergeben, was auf eine schwache Alkoholisierung und gegen die geltend gemachten Trinkmengen spricht (Urk. 1/1/1 S. 2). Ebenso konnte das Gutachten feststellen, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Drogen stand und solchen demnach keine pharmakologische und toxikologische Bedeutung zukam (Urk. 1/8/12 S. 3). Auch das auf den Videoaufnahmen festgehaltene Verhalten der Privatklägerin spricht gegen eine Intoxikation. Sie bewegte sich stets sicher und unauffällig, insbesondere auch im Knien oder bei schnellen Positionswechseln. Die geltend gemachte sehr starke Intoxikation erscheint im Lichte dieser Beweismittel als äusserst unglaubhaft. Schliesslich habe sie – so die Privatklägerin weiter – den Beschuldigten aufgefordert, aufzuhören und sei dann davongerannt (Urk. 1/4/4 S. 8). Auch davon ist auf

- 22 dem Video nichts zu sehen. Weder ist erkennbar, dass sie sich gegen die sexuellen Handlungen körperlich gewehrt hätte, noch könnte ihre Mimik und Gestik so interpretiert werden, dass sie das verbal getan hätte. Ebenso wenig ist sie davon gerannt, vielmehr entfernte sie sich in normaler Gehgeschwindigkeit. Somit erweisen sich ihre Ausführungen auch in diesem Punkt als sehr unglaubhaft. Weiter gab die Privatklägerin in dieser Befragung auch zu, dass sie – entgegen ihren ersten Aussagen bei der Polizei – vom Beschuldigten nicht mit dem Tod bedroht worden sei und in diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt habe, weil sie sehr stark betrunken gewesen sei. Deshalb habe sie sich auch mit ihm zur Tiefgarageneinfahrt hinunterbegeben (Urk. 1/4/4 S. 15). Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist jedoch – wie bereits gesehen – die geltend gemachte Intoxikation mit Alkohol und THC als Grund für die anfängliche Belastung und das Mitgehen zum Rolltor als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch der Beschrieb des Kerngeschehens deckt sich weder mit ihren Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme bei der Polizei noch mit dem Videomaterial. So gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie am Hals gehalten und ihr den Mund zugedrückt habe, als er versucht habe, anal in sie einzudringen. Aufgehört habe das Ganze, als sie den Beschuldigten ein bisschen angeschrien und gesagt habe: "weisst du was, lass es einfach, es reicht" und schnell hochgerannt sei (Urk. 1/4/4 S. 19). Davon ist auf dem Video nichts zu sehen, ihre Aussagen sind in diesem Punkt ebenfalls unglaubhaft. Die Privatklägerin wollte sich anlässlich ihrer Einvernahme das Video nicht anschauen, weshalb ihr die Passagen mündlich beschrieben und vorgehalten wurden. Auf Vorhalt, dass es auf den Aufnahmen nicht danach aussehe, dass sie sich in irgend einer Art gewehrt und der Beschuldigte sie grob angefasst und zum Oralverkehr gezwungen hätte, machte sie schliesslich – erstmals – Erinnerungslücken geltend (Urk. 1/4/4 S. 23 ff.). 3.1.8. Zusammenfassend lässt sich deshalb – mit der Vorinstanz – festhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit, den eklatanten Differenzen zum Videobeweis sowie ihres ausweichenden

- 23 - Aussageverhaltens nach Vorhalt des Videobeweises unglaubhaft sind. Der Anklagesachverhalt findet in diesen Aussagen keine Stütze (Urk. 42 E. III/13.3.3- 13.3.7 S. 27-30). 3.1.9. Demgegenüber lassen sich die Aussagen des Beschuldigten viel eher mit der Videoaufnahme in Einklang bringen. Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Befragung gab er an, der Privatklägerin begegnet zu sein, mit dieser geflirtet zu haben und hernach Richtung F._____ gegangen zu sein. Dabei hätten sie sich gegenseitig geküsst und ausgegriffen. Da beide mehr gewollt hätten, seien sie auf ihren Vorschlag hin zum Rolltor heruntergegangen, wo es zu weiteren Küssen, Oralverkehr und manueller Stimulation gekommen sei. Als er Analverkehr vorgeschlagen und dazu angesetzt habe, sei sie aufgestanden, habe ihn beschimpft und sei schliesslich davongezogen (Urk. 1/3/1 S. 5). Diese Aussage wiederholte er im Wesentlichen bei der Hafteinvernahme (Urk. 1/3/2). In der Schlusseinvernahme machte er keine Aussagen (Urk. 1/3/3). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er einzig danach gefragt, ob er in den früheren Aussagen die Wahrheit gesagt habe und ob er dabei bleibe. Eine eigenständige Befragung zur Sache hat nicht stattgefunden (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte der Beschuldigte, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei und er nie den Eindruck gehabt habe, sie wolle nicht mitmachen. Sie habe weder geschrien noch habe sie ihn je gebeten, aufzuhören. Ebenso sei er stets davon ausgegangen, dass sie zwischen 19 und 21 Jahren alt gewesen sei. Man habe nie über das Alter gesprochen. Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie 14 Jahre alt sei. Das darauffolgende Verfahren habe ihn sehr belastet (Urk. 71 S. 9 ff.). Insgesamt sind die Ausführungen des Beschuldigten zum Kerngeschehen schlüssig und klar, insbesondere decken sie sich mit den Videoaufnahmen. Die Depositionen des Beschuldigten sind deshalb als glaubhaft zu qualifizieren. Aus diesen lässt sich nichts ableiten, was den tatbestandsrelevanten Anklagesachverhalt stützen könnte. 3.1.10. Sodann wurden die beiden Zeugen G._____ und H._____ als Zeugen befragt (Urk. 1/5/1, Urk. 1/5/2), auf welche die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall getroffen war. Diese konnten zum Anklagesachverhalt keine eigenen Wahrnehmungen machen, sondern einzig bestätigen, dass die Privatklägerin ihnen

- 24 mitgeteilt habe, soeben vergewaltigt worden zu sein. Mithin lässt sich aus diesen Aussagen mit Bezug auf den Anklagesachverhalt nichts ableiten. Dass die Privatklägerin Dritten angegeben hat, vergewaltigt worden zu sein, steht fest, so auch gegenüber der Polizei. Da deren Angaben zum Anklagevorwurf unglaubhaft sind, lässt sich aus den Zeugenaussagen auch in Kombination mit den Aussagen der Privatklägerin nichts ableiten, was den Anklagesachverhalt stützt. 3.1.11. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden kann; namentlich ist nicht erstellt, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin geschehen wären und dies der Beschuldigte hätte erkennen können. Der Beschuldigte ist damit freizusprechen. 3.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern 3.2.1. Anklagevorwurf gemäss Anklage vom 25. Januar 2024 (Urk. 1/17/3) 3.2.1.1. Die Privatklägerin gab anlässlich der polizeilichen Ersteinvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte um ihr Alter gewusst habe, an, dass sie ihm gesagt habe, sie sei 14 Jahre alt, worauf er ihr geantwortet habe, dass es ihm scheissegal sei. Zu welchem genauen Zeitpunkt davon die Rede gewesen sei, machte sie keine Angaben. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er sei 21 oder 22 (Urk. 1/4/1 S. 2). Als die Privatklägerin im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ausführlich aus eigenen Stücken schilderte, war weder ihr Alter noch dasjenige des Beschuldigten ein Thema (Urk. 1/4/4 S. 8). Erst auf konkretes Nachfragen gab sie an, dem Beschuldigten während der sexuellen Handlungen beim Rolltor gesagt zu haben, dass sie 14 Jahre alt sei, was er mit einem "pff, scheissegal" quittiert habe. Wenn sie sich nicht irre, habe er gesagt, er sei 26 (Urk. 1/4/4 S. 10, S. 18 ). Auf entsprechende Nachfrage, wie oft sie ihm ihr Alter genannt habe, gab sie zur Antwort "ich sage jetzt drei- bis viermal" (Urk. 1/4/4 S. 43). Der Beschuldigte schwieg auf den entsprechenden Vorhalt (Urk. 1/3/1 S. 5) und bestritt danach, dass über das Alter gesprochen worden sei. Er habe sie auf 19 oder 21 bzw. zwischen 19 und 21 geschätzt (Urk. 1/3/2 S. 4; Urk. 71 S. 10).

- 25 - 3.2.1.2. Der Beschuldigte belastet sich nicht selbst und seine Ausführungen sind, wie bereits oben zum Hauptpunkt ausgeführt, auch in diesem Punkt – dass nicht über das Alter gesprochen worden sei – glaubhaft. Dies im Gegensatz zu den Ausführungen der Privatklägerin: Als sie die Geschehnisse in der staatsanwaltschaftlichen Befragung aus freien Stücken und in grosser Ausführlichkeit beschrieb, auch hinsichtlich des Gesprochenen, erwähnte sie den Austausch der Altersangaben nicht. Weshalb sie gerade diesen wesentlichen Teil hätte weglassen sollen, erschliesst sich nicht. Erst auf ausdrückliches Nachfragen brachte sie dies zur Sprache, wobei ihre Antwort "ich sage jetzt drei- bis viermal" vage und geradezu beliebig wirkt. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, wieso sie dem Beschuldigten gleich mehrmals ihr Alter hätte nennen sollen. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Privatklägerin das Alter des Beschuldigten mit 26 angegeben habe, was darauf schliessen lasse, dass über die jeweiligen Alter gesprochen worden sei, so gilt es hierzu zu sagen, dass der Beschuldigte damals 23 und nicht 26 Jahre alt war. Ebenso wenig war er damit 21 oder 22 Jahre alt, wie die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme das Alter angab, welches ihr der Beschuldigte mitgeteilt habe. Damit liegt der Schluss, dass nicht über das Alter gesprochen wurde und die Privatklägerin das Alter geschätzt hat, genau so nahe wie das Gegenteil und ist damit nicht mehr als eine blosse Mutmassung. Es verbleiben somit erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat. Die Hauptanklage – hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern – lässt sich damit ebenfalls nicht erstellen. 3.2.2. Anklagevorwurf gemäss Ergänzung der Anklage vom 8. Juli 2025 (eventualvorsätzliche sexuelle Handlungen mit Kindern [Urk. 77 i.V.m. Urk. 1/17/3]) 3.2.2.1. Eventualiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte aufgrund des jugendlichen Erscheinungsbildes der Privatklägerin damit gerechnet habe, dass sie das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. 77 S. 2). 3.2.2.2. Dabei handelt es sich um einen inneren Sachverhalt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten lässt sich festhalten, dass er diesbezüglich nicht geständig ist. Liegt kein Geständnis vor, liegt es in der

- 26 - Natur der Sache, dass innere Tatsachen nur schwer zu beweisen sind. Einzig wenn äusserlich wahrnehmbare Tatsachen vorliegen, welche nur so zu interpretieren sind, dass ohne unüberwindbare Zweifel auf einen bestimmten inneren Sachverhalt geschlossen werden kann, darf ein bestimmter Sachverhalt als bewiesen gelten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit der Verteidigung handelt es sich bei der Umschreibung mit "jugendliches Erscheinungsbild" um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Gemäss Definition des Dudens bedeutet "jugendlich" u.a. "der Altersstufe zwischen Kindheit und Erwachsenensein angehörend". Auch aus der Schweizer Rechtsordnung ist abzuleiten, dass auch Personen, welche 16-jährig oder älter sind, unter den Begriff der Jugendlichen fallen können (Art. 3 Abs. 1 JStG; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 und 3 JStG). Mit Verweis auf den Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. Juli 2025 müssten – wenn sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente komplexe Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen – die Gegebenheiten in der Anklage umschrieben sein, aufgrund derer nach Auffassung der Anklagebehörde davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, die betreffende strafbare Handlung zu begehen (Urk. 75 E. 2.5 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.H.). Solche (tauglichen) Umschreibungen sind der (ergänzten) Anklageschrift aber – wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht (Urk. 82 S. 14 ff.) – nicht zu entnehmen. Warum der Beschuldigte – wie ihm eventualiter vorgeworfen wird – aufgrund eines jugendlichen Erscheinungsbildes der Privatklägerin – wobei wie vorstehend dargelegt auch Personen, welche 16-jährig oder älter sind, unter den Begriff der Jugendlichen fallen können – damit gerechnet hätte (nicht vorgeworfen: "damit hätte rechnen müssen"), dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist nicht klar und wird nicht umschrieben. Entsprechendes kann ihm denn auch nicht nachgewiesen werden; insbesondere in der hier zu beurteilenden Konstellation: Der Beschuldigte und die Privatklägerin trafen um 03.00 Uhr frühmorgens am D._____ aufeinander, wobei es in den ersten Konversation ums Rauchen (Zigarette oder Joint) gegangen ist. Dem Bericht der beobachtenden Psychologin über die staatsanwaltschaftliche Videobefragung der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin sowohl in ihrer körperlichen wie auch geistigen Entwicklung leicht älter wirke (Urk. 1/4/3). Das sind alles Umstände,

- 27 welche die Zuordnung der Privatklägerin zu einer höheren Altersstufe (16-jährig oder älter) zumindest nicht als unplausibel erscheinen lassen, weshalb die Umschreibung mit: "Der Beschuldigte rechnete aufgrund des jugendlichen Erscheinungsbildes der Privatklägerin zumindest damit, dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe" in der vorliegenden Konstellation nicht zu einem Schuldspruch führen kann. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er angesichts der konkreten (jugendlichen) Erscheinung der Privatklägerin damit gerechnet hat, mit einer unter 16-jährigen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Anklagevorwurf gemäss Ergänzung der Anklage vom 8. Juli 2025 (eventualvorsätzliche sexuelle Handlungen mit Kindern [Urk. 77 i.V.m. Urk. 1/17/3]) kann nach dem Dargelegten nicht erstellt werden. 3.2.3. Anklagevorwurf gemäss Ergänzung der Anklage vom 8. Juli 2025 (fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern [Urk. 77 i.V.m. Urk. 1/17/3]) 3.2.3.1. Subeventualiter hält die Anklage zunächst fest, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Privatklägerin sei zwischen 19 und 21 Jahren alt gewesen. Das entspricht auch seinen Aussagen (Urk. 71 S. 10). Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, es sei ihm bewusst gewesen, dass die Privatklägerin jünger sei als er. Heutzutage sei es – so die Anklage weiter – notorisch, dass gerade weibliche Teenager oftmals älter wirkten als sie seien und sich gäben, weshalb er sich nicht auf seinen Eindruck habe verlassen können, sondern einen Ausweis hätte verlangen müssen, um das Alter der Privatklägerin zu verifizieren, um den Irrtum zu verhindern. Dies habe er nicht getan, wobei ihm die Folgen des Geschlechtsverkehrs mit einer unter 16-jährigen bekannt gewesen seien (Urk. 77). 3.2.3.2. Im Subeventualstandpunkt übernimmt die Anklage damit die Behauptung des Beschuldigten, dass er den Eindruck gehabt habe, die Privatklägerin sei 19 bis 21 Jahre alt gewesen. Weiter stützt sich die Anklage auf die notorische Tatsache, dass Teenagerinnen oftmals älter wirken als sie sind. Über notorische Tatsachen ist nicht Beweis zu führen. Zu überprüfen ist einzig, ob es sich um eine notorische Tatsache handelt, was vorliegend zu bejahen ist. Handelt es sich bei der Tatsache, dass Teenagerinnen heutzutage älter aussehen als sie sind, um eine notorische, so ist die Kenntnis derselben auch dem Beschuldigten anzurechnen und davon

- 28 auszugehen, dass er bei seiner Einschätzung des Alters auf 19 bis 21 Jahre dieser Tatsache bereits Rechnung getragen hat. Dass der Beschuldigte dies nicht getan habe, wirft ihm die Anklage jedenfalls nicht vor. Weshalb der Beschuldigte aber darüber hinaus am von ihm bezüglich der Privatklägerin angenommenen Alter hätte zweifeln bzw. gar annehmen müssen, sie sei noch nicht 16 Jahre alt, wird in der Anklage nicht aufgeführt, wie auch überhaupt eine für die Erfüllung eines Fahrlässigkeitsdelikts erforderliche Nennung von tatbestandsbegründenden Pflichtwidrigkeiten fehlt. Die Anklage wirft dem Beschuldigten nämlich – wie von der Verteidigung auch in anderem Zusammenhang zu Recht geltend gemacht – nicht etwa vor, dass er aufgrund des Erscheinungsbildes der Privatklägerin an deren Alter insofern hätte zweifeln müssen, als sie möglicherweise noch nicht 16-jährig war, wobei diesfalls darüber hinaus detailliert auszuführen gewesen wäre, welche Elemente des Erscheinungsbildes (körperliche Merkmale, Kleidung, Gesichtszüge, Schmuck, Makeup, Accessoires, Verhaltensweise, Habitus etc.) diese Zweifel hätten wecken müssen (Urk. 82 S. 14, 18 ff.). Stattdessen wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, weil er gewusst habe, dass die Privatklägerin jünger sei und Teenagerinnen oft jünger aussähen als sie seien, hätte er eine Ausweisüberprüfung vornehmen müssen. Damit wirft die Anklage dem Beschuldigten eine Unterlassung vor. Bei Unterlassungen sowie bei Fahrlässigkeitsdelikten hat die Staatsanwaltschaft indes – wie bereits angetönt – genau zu umschreiben, welche Handlung rechtlich geboten gewesen wäre, um eine Pflichtverletzung zu vermeiden. Dies tut die Anklage nicht. Warum der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin hätte verifizieren müssen, wenn er – wie ihm subeventualiter vorgeworfen wird – im Wissen darum, dass Teenagerinnen oftmals älter wirken als sie sind, davon ausgegangen ist, die Privatklägerin sei zwischen 19 und 21 Jahre alt, ist nicht klar. 3.2.4. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Anklagesachverhalt auch in seiner (ergänzten) Eventual- bzw. Subeventualvariante nicht erstellt werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte damit auch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen.

- 29 - III. Sanktion 1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Es bleibt damit, eine Strafe für den – unangefochten gebliebenen – Schuldspruch wegen Diebstahls festzusetzen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten hierfür unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 42 S. 53 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigte für den Diebstahl mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.– zu bestrafen sei. Auch sei von einem Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022 bedingt ausgesprochenen Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten abzusehen. Der vorliegend zu sanktionierende Diebstahl stelle ein Bagatelldelikt dar. Die Geringfügigkeit des Delikts, für das allenfalls eine niedrige Geldstrafe in Betracht komme, rechtfertige unter Verhältnismässigkeits- und/oder spezialpräventiven Strafgesichtspunkten nicht den Widerruf und den Vollzug einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (Urk. 72 S. 21 ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat den für Art. 139 Ziff. 1 StGB angedrohten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 42 E. V/1.2 S. 34). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.4. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 42 E. V/2.1-2.2.3 S. 35) brauchen nicht wiederholt zu werden. 2. Strafart Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten (auch) hinsichtlich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe. Sie erwog diesbezüglich im Wesentlichen, dass aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seiner (teils) einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeit, einer bereits auferlegt erhaltenen (teil-)bedingten Freiheits-

- 30 strafe und aufgrund seiner misslichen finanziellen Lage, welche einen Vollzug einer Geldstrafe damit ohnehin unrealistisch erscheinen lasse, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme (Urk. 42 E. V/3.4 S. 36 f.). Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Strafart verwiesen werden (Urk. 42 E. V/3.1 f. S. 36). Rekapitulierend gilt festzuhalten, dass eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB zulässig ist, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). In Bezug auf den Diebstahl wäre es – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III/3, 4 und 5) – aufgrund der auszufällenden Strafhöhe grundsätzlich denkbar, eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte mehrfach und teils einschlägig vorbestraft ist, er noch während der erst kurz laufenden Probezeit einer Freiheitsstrafe erneut (einschlägig) delinquierte, muss jedoch ernsthaft befürchtet werden, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht belehren liesse. Auch die bisher verhängten mehrmonatigen Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten (vgl. zu den Vorstrafen des Beschuldigten nachfolgend E. III/4.2). Ausserdem scheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (vgl. hierzu Urk. 71 S. 1 ff., S. 7). Somit ist für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe auszufällen. 3. Tatverschulden 3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist die Tatschwere – in Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Diebstähle – als noch leicht zu qualifizieren. Der Verkehrswert des Deliktsguts ist mit Fr. 3'700.– (für einen Mantel) allerdings beträchtlich. Die Vorgehensweise beim Diebstahl war zwar dreist, bedurfte aber keiner besonderen Machenschaften oder Vorkehrungen, welche als verschuldenserhöhend zu quali-

- 31 fizieren wären. Zudem handelt es sich um Deliktsgut, welches nicht einer Privatperson gehört, weshalb auch kein immaterieller Schaden (Affektionswert) entstanden ist. 3.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat (Prot. I S. 15). Er sei vielleicht ein bisschen betrunken gewesen, es sei ihm nicht gut gegangen, und er habe den Mantel einfach mitgenommen und dann zuhause liegen lassen. Wieso er diesen letztlich behändigt habe, könne er nicht sagen; es sei wirklich dumm von ihm gewesen (Urk. 71 S. 12). Es gilt damit zu berücksichtigen, dass es sich beim Mantel um ein ausgesprochenes Luxusobjekt gehandelt hat und der Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus gehandelt hat. Insgesamt relativieren die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden nicht. 3.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, konkret von 3 Monaten Freiheitsstrafe, erscheint vorliegend als angemessen. 4. Täterkomponenten 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 E. V/6.1 f. S. 38 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung – nach einer Auseinandersetzung mit seiner Partnerin – in Untersuchungshaft befand. Nach seiner vorgängigen Haftentlassung aus der JVA Pöschwies ungefähr Ende November 2024 – wo er mehrere Freiheitsstrafen abgesessen habe –, habe er bis zu seiner erneuten Verhaftung ca. Mitte April 2025 nicht gearbeitet und Zeit mit seiner Partnerin verbracht. Er wolle seine angefangene Lehre als Polymechaniker künftig noch abschliessen. Dafür sei er nach seiner Haftentlassung aus der JVA Pöschwies auch im Programm "Time to work" – organisiert durch das Sozialamt – gewesen. Das Ziel sei gewesen, ihn im

- 32 dritten Lehrjahr bei einem Lehrbetrieb unterzubringen. Seit seiner Haftentlassung aus der JVA Pöschwies habe er Sozialhilfe bezogen (Urk. 71 S. 1 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem rückfälligen Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde bis anhin wie folgt verurteilt (Urk. 68):  Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 (Geschäfts-Nr. B-2/2018/6373) wegen versuchter Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2022 widerrufen) sowie einer Busse von Fr. 700.–;  mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2019 (Geschäfts-Nr. F-3/2019/15167) wegen Beschimpfung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–;  mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2022 (Geschäfts- Nr. SB190438-O) wegen sexueller Nötigung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung und Erschleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– sowie

- 33 -  mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. SB210615-O) wegen Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs, bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei und Hinderung einer Amtshandlung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren (davon 1 Jahr bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt vollziehbar), einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– Der Beschuldigte beging das hier zu beurteilende Delikt bereits im ersten Jahr der laufenden fünfjährigen Probezeit gemäss dem erwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022. Die teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während erst kurz laufender Probezeit sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). 4.3. Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Diebstahl vollumfänglich geständig zeigte. Nachdem aber seine Tat von einer Überwachungskamera aufgenommen wurde, war die Beweislage erdrückend, weshalb sein Geständnis nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat. Auch fällt auf, dass der Beschuldigte den Diebstahl insbesondere deshalb bereut, weil ihm darum im vorliegenden Verfahren der Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten droht und – soweit bekannt – nicht weil er sich reflektiert mit seinem eigenen Verhalten auseinander gesetzt hätte (Prot. II S. 12 f.). 4.4. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Strafe um 1 Monat für die Täterkomponente angemessen. 5. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.

- 34 - 6. Nichtbewährung / Widerruf des Aufschubs der Vorstrafe 6.1. Der Beschuldigte beging das vorliegend zu beurteilende Delikt am 9. Februar 2023 und somit während der laufenden Probezeit für den bedingten Vollzug des Anteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. SB210615-O; vgl. Urk. 44 und 68 sowie die diesbezüglichen Beizugsakten). Es liegt somit ein Fall der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor. 6.2. Hinsichtlich der Ausgangslage (Vorstrafe, erneute Delinquenz), der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 E. VI/1-4 S. 41 f.). 6.3. Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Widerruf der Vorstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall – bei leicht anderer Ausgangslage – zu folgen (Urk. 42 E. VI/1-4 S. 41 f.). Es kann nicht gesagt werden, dass vom Beschuldigten keine weiteren Straftaten zu erwarten wären. Vielmehr bestehen aufgrund der Nichtbewährung während der erst kurz laufenden Probezeit, der einschlägigen neuerlichen Delinquenz sowie der vier Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. dazu auch vorstehend E. III/4.2) erhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalprognose. Auch die zuvor ausgesprochenen (mehrmonatigen) Freiheitsstrafen haben offenbar keine ausreichende Warnwirkung beim Beschuldigten gezeitigt. 6.4. Der bedingte Vollzug des Anteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe ist demnach zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. 7. Festsetzung der Gesamtstrafe 7.1. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2). Dabei bildet die neue Strafe die Einsatzstrafe, welche durch die wider-

- 35 rufene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 7.2. Der Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. 8. Vollzug der Freiheitsstrafe 8.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht der bedingte und teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). 8.2. Bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs wird wie beim voll bedingten materiell das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs kann gerade in jenen Fällen sinnvoll erscheinen, in denen eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe gestellt werden kann. 8.3. Unter Verweis auf die mehreren und teils einschlägigen Vorstrafen, dem Umstand, dass der Beschuldigte sich durch die beiden ausgefällten Freiheitsstrafen (des Obergerichts des Kantons Zürich) keineswegs habe beeindrucken oder sich vor weiterer Delinquenz abhalten lassen, und da beim Beschuldigten keine aufrichtige Einsicht oder Reue erkennbar gewesen sei, stellte die Vorinstanz – bei leicht anderer Ausgangslage – eine ungünstige Legalprognose und erkannte beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände, die einen (teilbedingten) Aufschub der Freiheitsstrafe zulassen würden. Sie kam somit zum Schluss, dass dem Beschuldigten der (teil-)bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne (Urk. 42 E. VIII/5 S. 43 f.).

- 36 - 8.4. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der heute zu beurteilenden Tat bereits zweimal zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt (Urk. 68). Es müssten somit besonders günstige Umstände vorliegen, damit der (teilweise) Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig wäre (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 8.5. Der Beschuldigte ist – wie nunmehr schon wiederholt erwähnt – mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 68; vgl. dazu auch vorstehend E. III/4.2). Den erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall zu folgen (Urk. 42 E. VIII/5 S. 43 f.). Aufgrund der teils einschlägigen Vorstrafen, welche zweimal mit mehrmonatigen Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, der (neuerlichen) Delinquenz während laufender Probezeit sowie unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, ist dem Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen, welche einen vollständig unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich macht. Besonders günstigen Umstände, die zur Zulässigkeit des Aufschubs der Freiheitsstrafe führen würden, liegen klarerweise nicht vor; Gegenteiliges ist der Fall. Auch die Lebensumstände des Beschuldigten erweisen sich alles andere als gefestigt. Damit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 9. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte – unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe – mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 18. März 2023 bis zum 3. April 2023 (Urk. D1/10/2 und D1/10/14-15), somit 17 Tage in Untersuchungshaft. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 17 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 37 - IV. Tätigkeitsverbot Aufgrund der Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der Delikte gegen die sexuelle Integrität fehlt es an den Voraussetzungen zur Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b bzw. lit. c StGB. Entsprechend ist von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. V. Abnahme einer DNA-Probe / Erstellung eines DNA-Profils 1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. 2. Angesichts des einzig noch verbleibenden Schuldspruchs wegen eines Diebstahls und des damit verbundenen nur leichten Tatverschuldens erschiene die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils ungeachtet der Vorstrafen des Beschuldigten als unverhältnismässig. VI. Zivilansprüche 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht bei Freispruch über die anhängig gemachten Zivilansprüche, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt ist jedoch illiquide (vgl. zum Ganzen auch ZK StPO-LIEBER, Art. 126 N 6 ff. und N 9 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang ist deshalb das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin – aufgrund des Nichtvorliegens der zivilrechtlichen Spruchreife (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 38 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dabei gilt es das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist der Strafbehörde jedenfalls ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 5 f. m.H.). 1.2. Der Beschuldigte wird von den schwersten Vorwürfen freigesprochen. Der Anteil der Untersuchung und des erstinstanzlichem Hauptverfahrens betreffend den Vorwurf des Diebstahls war sehr gering. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Sechstel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da es an den Voraussetzungen zur Auferlegung auf die Privatklägerin fehlt. Aus der nämlichen Überlegung ist die Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die amtliche Verteidigung auf einen Sechstel zu beschränken. 2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver-

- 39 fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Die Privatklägerin unterliegt dagegen vollumfänglich. Trotz der Freisprüche gilt die Privatklägerin prozessual als Opfer. Für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung, erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten. Ebenso wenig müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zurückerstatten (Art. 30 OHG). Damit sind die Kosten im Berufungsverfahren zu einem Achtel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat der amtliche Verteidiger in Form seiner eingereichten Honorarnoten vom 18. Juni 2025 und 25. August 2025 in der Höhe von Fr. 16'846.75 gestellt (Urk. 69 und Urk. 85). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV (vgl. insb. auch § 18 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Obergericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– liegt. Zur Grundgebühr können Zuschläge berechnet werden (§ 18 i.V.m. § 17 Anw- GebV). Der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles ist als eher tief einzustufen: Der Aktenumfang ist gering, es stellten sich keine komplexen Fragen in Bezug auf die Beweiswürdigung, da in Bezug auf das Kerngeschehen eine Videoaufnahme vorliegt. Der notwendige Zeitaufwand für deren Analyse ist deshalb im unteren Drittel des Spektrums einzuordnen. In rechtlicher Hinsicht bot der Fall keine besonderen Anforderungen, was sich auch darin wiederspiegelt, dass das Plädoyer des Verteidigers im Wesentlichen aus Ausführungen zum Sachverhalt bestand, aber

- 40 nur wenige rechtliche Ausführungen enthielt. Beim Plädoyer und den weiteren Vorträgen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung fielen die teilweise redundanten und weitschweifigen Ausführungen auf, welche sich in einem nicht unerheblichen Zeitaufwand niederschlugen (vgl. Urk. 72 i.V.m. Prot. II S. 11 ff., S. 20 ff., S. 30 f.; vgl. auch Urk. 82). Es ist aber insbesondere mit Blick auf die hier dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte, der beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten – unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – sowie des Antrags auf Anordnung eines (lebenslänglichen) Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB zu konstatieren, dass der Fall für den Beschuldigten ausserordentlich bedeutsam ist, was mit entsprechender Verantwortung für die Verteidigung einhergeht. Zusammenfassend gilt jedoch festzuhalten, dass im gesamten Spektrum möglicher amtlicher Mandate zur Führung eines Strafprozesses die Verantwortung sowie der notwendige Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung und die Schwierigkeit des Falls lediglich knapp unter dem mittleren Wert liegen. Dementsprechend ist auch die Entschädigung festzusetzen. Der amtliche Verteidiger ist nach dem Dargelegten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 69 und Urk. 85) – pauschal mit Fr. 13'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Hinzu kommen die nötigen Auslagen in der Höhe von Fr. 122.10 (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 2.3. Die obengenannten Grundsätze gelten auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (§ 23 AnwGebV). Mit Honorarnoten vom 18. Juni 2025 und 14. August 2025 beantragt die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 6'583.70 (Urk. 70 i.V.m. Urk. 80). Hinsichtlich des Interesses der Klientin, der Verantwortung der Rechtsanwältin und der Schwierigkeit des Falles kann auf das zur Verteidigung gesagte verwiesen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich deren Prozessthema auf die Schuldfrage und die Zivilforderung beschränkte. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint als eher hoch, so gehört etwa das vierstündige Studium des erstinstanzlichen Urteils nicht zum Berufungsverfahren. Insgesamt ist somit eine Gebühr, inklusive Zuschlag für die Stellungnahme zur ergänzen Anklage, auf Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Hinzu kommen die nötigen Auslagen in der Höhe von

- 41 - Fr. 40.40 (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Diese sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, obwohl die Privatklägerin vollständig unterliegt. Diese gilt trotz des Freispruchs als Opfer und muss die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG).

- 42 - Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2.-7. […] 8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten Spurenträger und Asservate werden eingezogen und der Lagerbehörde nah Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  IRM-Fotografie (Asservat Nr. A017'202'050);  Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A017'204'205);  Zigarettenstummel angeraucht, Marlboro (Asservat Nr. A017'204'238);  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A017'204'272);  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A017'204'307). 9. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  1 Pullover, weiss (Asservat Nr. A017'201'104);  1 Herrenhose, Bluejeans (Asservat Nr. A017'201'115);  1 Paar Schuhe Timberland, schwarz (Asservat Nr. A017'201'126);  1 Herrendaunenjacke, schwarz (Asservat Nr. A017'201'137);  1 Paar Schuhe Jordan, weiss mit hellblauen Aufschriften und Logos (Asservat Nr. A017'077'188);  1 Umhängetasche, Leder, braun, Schachbrettmuster (Asservat Nr. A017'077'202);

- 43 -  1 Kopfhörer JBL, schwarz (Asservat Nr. A017'077'235);  1 Brille, schwarz (Asservat Nr. A017'077'246). 10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  1 Sporthose Nike, schwarz mit pinken Streiffen (Asservat Nr. A017'199'905);  1 Sweatshirt Carhart, dunkelblau (Asservat Nr. A017'199'916);  1 Unterhose, schwarz mit Spitze (Asservat Nr. A017'199'927);  1 BH, beige mit schwarzer Spitze (Asservat Nr. A017'199'938). 11. […] 12. Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 15'570.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 6'520.– (pauschal; inkl. Barauslagen und exkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'497.20 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 1'015.10 Auslagen Untersuchung; Fr. 15'570.00 amtliche Verteidigung; Fr. 6'520.00 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15.-16. […] 17. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 18. [Mitteilungen] 19. [Rechtsmittel]" 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 44 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Ziff. 4 aStGB. 2. Der bedingte Vollzug des Anteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2) bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots wird abgesehen. 6. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen. 7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Sechstel dem Beschuldigten auferlegt und zu fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden zu einem Sechstel einstweilen und zu fünf Sechsteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die

- 45 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Sechstel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'171.35 amtliche Verteidigung, RA C._____ (bereits entschädigt) Fr. 13'122.10 amtliche Verteidigung, RA X._____ (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 5'040.40 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1 % MwSt.). 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Achtel dem Beschuldigten auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zu einem Achtel einstweilen und zu sieben Achteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Achtel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B

- 46 -  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten SB210615-O (hinsichtlich Dispositivziffer 2). 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2025 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Stegmann

SB240329 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.10.2025 SB240329 — Swissrulings