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Zürich Obergericht Strafkammern 02.04.2025 SB240304

April 2, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,473 words·~1h 7min·4

Summary

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240304-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 2. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 31. August 2020 (GG190041); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Oktober 2021 (SB200394); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 5. Juni 2024 (6B_147/2022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Oktober 2019 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Gegenstand iPhone 7 (A011'956'868) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Lagerort: Bezirksgerichtkasse Dietikon) vernichtet. 3. Dem Beschuldigten werden als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft Fr. 200.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'428.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 87 S. 2) 1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen der  Gehilfenschaft zur qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbin-

- 3 dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 25 StGB und  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Die erstandene Haft sei anzurechnen. 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 6. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden. 7. Es seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 112 S. 2) 1. Der Beschuldigte A._____ sei erneut schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Tag Untersuchungshaft anzurechnen sei. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

- 4 - 4. Es seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 88 S. 1) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen, mit Ausnahme der Entschädigungshöhe für die amtliche Verteidigung, die nach Ermessen des Gerichts angemessen zu erhöhen sei. 3. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten A._____, sei a. von einer Bestrafung abzusehen b. in den Erwägungen auszuführen, dass gemäss eigenem Dafürhalten des Gerichtes empfohlen werde, von einem Führerausweisentzug durch die zuständige Behörde abzusehen oder dass dies rechtlich vertretbar ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde bzw. Staatskasse des Kantons Zürich. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 113 S. 18) 1. Es sei in Dossier 1 freizusprechen. 2. Bei Dossier 2 sei eine bedingte Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen auszufällen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr.

- 5 - __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2021 (Urk. 93) erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Juni 2024 (6B_147/2022) teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 105 = 106 S. 30). Mit Vorladung vom 26. September 2024 wurden die Parteien auf den 2. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 108), wobei angesichts des engen Sachzusammenhangs gleichzeitig zu den Berufungsverhandlungen der Mitbeschuldigten B._____ (SB240305) und C._____ (SB240306) vorgeladen wurde. 2. Zur gemeinsamen Berufungsverhandlung in den drei genannten Fällen vom 2. April 2025 erschienen Sonderstaatsanwalt Dr. iur. D._____ namens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Mitbeschuldigte B._____ in Begleitung dessen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X2._____, und der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung dessen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ (Prot. II S. 2). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 41 ff.).

- 6 - II. Prozessuales 1. Gegenstand des Verfahrens 1.1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je m.H.). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zuläs-

- 7 sig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). Das Bundesgericht hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2021 im Schuldpunkt betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen gleichzeitig mit den Tatvorwürfen gegen die beiden Mitbeschuldigten (Dossier 1), auf (Urk. 106 S. 3-19). In den weiteren Punkten betreffend den Anklagevorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2) wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. Urk. 106 S. 19-29). Der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens beschränkt sich mithin nur noch auf den Tatvorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 1), die Strafzumessung, den Vollzug, beschlagnahmte Gegenstände und auf die Kostenfolgen. 1.1.2. Die Verteidigung warf anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 die Frage auf, inwiefern die Videoaufnahme in Dossier 1 aufgrund der seit dem Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2021 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung verwertet werden dürfe. Die vom Bundesgericht im Urteil vom 5. Juni 2024 zitierten Entscheide betreffend den Begriff "schwere Straftat" seien nicht nur lange nach der Tat, sondern auch nach dem angefochtenen Obergerichtsentscheid ergangen, weshalb sich die Frage nach der lex mitior stelle. Die hiesige Kammer habe in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt, dass einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellten. In der Folge habe es ziemlich lange gedauert, bis das Bundesgericht seine Entscheidung getroffen habe. In dieser Zeit habe sich die Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsfortbildung hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "schwere Straftat" geändert. Zwar betreffe Art. 141 Abs. 2 StPO die Strafprozessordnung und nicht das Strafgesetzbuch, jedoch handle es sich bei der Frage, ob eine Straftat schwer sei, faktisch um eine materiellrechtliche, also strafrechtliche, und nicht um eine verfahrensrechtliche

- 8 - Frage. Wäre die Frage nicht durch Richterrecht normiert, wäre sie im StGB zu regeln und nicht in der StPO. Es sei richterlich geschaffenes Strafrecht und als solches unterstehe es der lex mitior. Da das Rückwirkungsverbot von Gesetzesänderungen auch von Art. 6 und Art. 7 EMRK gedeckt sei, betreffe dieses sowohl formell im Zusammenhang mit prozessualen Vorschriften geänderte Bestimmungen und Praxisänderungen als auch solche, die im materiellen Recht kodifiziert seien. Für den Betroffenen wirke sich die Frage der schweren Straftat in materieller und nicht nur in prozessualer Hinsicht aus. Die Rückwirkung einer Änderung dieses Begriffs sei daher verboten, sofern die Änderung für den Betroffenen nachteilig sei (Urk. 113 S. 4 ff.). Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Sowohl das Rückwirkungsverbot als auch die Anwendung der lex mitior sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Änderungen des materiellen Strafrechts beschränkt und finden auf Änderungen der Rechtsprechung keine Anwendung (BGE 117 IV 369 E. 15 = Pra 81 [1992] Nr. 220; 77 IV 7 E. 3 = Pra 40 Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 1983, veröffentlicht in Pra 72 [1983] Nr. 69 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.7 vom 28. Mai 2020 E. 1.1.4.6.2; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 14 m.w.H.). Betreffend das materielle Recht ist festzuhalten, dass der vorliegend relevante Art. 90 Abs. 2 SVG seit dem Tatvorwurf gemäss Dossier 1 nicht geändert wurde. Das Strafprozessrecht enthält sodann eigene Übergangsbestimmungen, wobei Art. 453 Abs. 2 StPO vorsieht, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Somit ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des neuen Berufungsverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts geltende Prozessrecht anwendbar. Im Übrigen ist mit Verweis auf die vorstehend wiederge-

- 9 gebene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II.1.1.1) festzuhalten, dass die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines Rückweisungsentscheids ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen hat, mit der die Rückweisung begründet wird (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2). Das Bundesgericht wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 5. Juni 2024 im Falle der Qualifikation der Videoaufnahme als rechtswidrigen privaten Beweis mangels Einwilligung an zu prüfen, ob eine Verwertbarkeit dennoch zu bejahen sei, weil die Strafbehörden die Videoaufnahme hypothetisch rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der im Raum stehenden Straftat ihre Verwertung rechtfertige. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht ausdrücklich auf seine aktuelle Rechtsprechung (Urk. 106 E. 1.12.2 S. 18 f.). Angesichts dieser verbindlichen Weisung des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid und mangels Einschlägigkeit des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der lex mitior im Hinblick auf Änderungen der Rechtsprechung ist die Verwertbarkeit der Videoaufnahme in Dossier 1 nachfolgend im Lichte der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen. 1.2. Teilrechtskraft Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgehobenen Berufungsurteils (Schuldpunkt und Strafzumessung hinsichtlich der Einsatzstrafe wegen Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln betreffend Dossier 2 [vgl. Urk. 106 E. 2 und 3 S. 19 ff.] sowie Kosten- und Entschädigungsregelung hinsichtlich erstinstanzlichem Verfahren und erstem Berufungsverfahren) in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 26. Oktober 2021 (SB200394; Urk. 93), wobei der Übersicht und Systematik halber an den entsprechenden Stellen konkret auf die früheren Erwägungen zu verweisen ist. Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind ins neue Urteilsdispositiv zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).

- 10 - 2. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). 3. Verwertbarkeit der Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahme 3.1. Zentrales Beweismittel für die dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen stellt die vom Mitbeschuldigten B._____ erstellte Videoaufnahme (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR) dar. Die einzigen weiteren Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten, wurden im Urteil vom 26. Oktober 2021 nur insofern herangezogen, als dass dargelegt wurde, weshalb diese Aussagen den aus der Videoaufnahme gezogenen Schluss auf ein Beschleunigungsrennen und ein dabei erfolgtes grob verkehrsregelwidriges Fahrverhalten nicht umzustossen vermochten (vgl. Urk. 93 S. 26 ff.; Urk. 106 E. 1.2 S. 4). Die Verwertbarkeit der Videoaufnahme wurde im Rahmen einer vorfrageweisen Beurteilung bejaht, in der das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangte, es habe von Anfang an eine Einwilligung der Gefilmten in das Erstellen der Videoaufnahme vorgelegen, woraus folge, dass die Videoaufnahme ein rechtmässig erlangtes privates Beweismittel darstelle. Es handle sich weder um eine heimliche noch um eine rechtswidrige Aufnahme, weshalb die Videoaufnahme rechtmässig entstanden und im Sinne der Rechtsprechung uneingeschränkt verwertbar sei (vgl. Urk. 93 S. 15-23; Urk. 106 E. 1.2. S. 4). Das Bundesgericht gelangte demgegenüber zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte A._____ und die Mitbeschuldigten die Einwilligungen in das Erstellen der Videoaufnahme im Rahmen unverwertbarer, da unter Verletzung der Teilnahmerechte erfolgter, Einvernahmen gaben, so dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahme gestützt auf diesen Grund nicht angenommen werden dürfe (Urk. 106 E. 1.5 ff. S. 6 ff.). Auf die Erwägungen des Bundesgerichts ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich zu verweisen. Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, dass das erkennende Gericht im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen habe, ob sich eine strafprozessuale Verwertbarkeit der

- 11 - Videoaufnahme ohne die von den zwei Mitbeschuldigten an den delegierten polizeilichen und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gemachten Aussagen begründen lasse. Für die Beurteilung der Frage, ob eine zur Verwertbarkeit führende Einwilligung vorliegt, werde nebst den Aussagen des Beschuldigten (nur noch) auf die teilnahmerechtskonform abgehaltenen gerichtlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten und allfällige korrekt durchgeführte neue Befragungen abgestellt werden können. Gegebenenfalls und jedenfalls dann, wenn sich eine Einwilligung nicht nachweisen lasse und die Videoaufnahme daher als rechtswidrigen privaten Beweis qualifiziert werden sollte, werde das erkennende Gericht zu prüfen haben, ob eine Verwertbarkeit dennoch zu bejahen sei, weil die Strafbehörden die Videoaufnahme hypothetisch rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der im Raum stehenden Straftat ihre Verwertung rechtfertige (vgl. Urk. 106 E. 1.3.1 S. 4 ff.). Denn je nach den konkreten Umständen könne auch ein Vergehen wie die dem Beschuldigten angelastete grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine entsprechend schwere, eine Verwertung rechtfertigende Straftat ausmachen (Urk. 106 E. 1.12.2 S. 19 mit Verweis auf BGE 147 IV 9 E. 1.4; zur groben Verletzung der Verkehrsregeln als schwere Straftat, indes jeweils mit Bezug auf eine unzulässige staatliche Beweiserhebung: Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4 ff. [nicht publ. in BGE 149 IV 369]). 3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 hinsichtlich der Rechtmässigkeit der privaten Videoaufnahme fest, die Beteiligten des Beschleunigungswettbewerbs hätten von der Handyaufnahme von B._____ gewusst, da es völlig lebensfremd und unglaubwürdig sei, dass dieser – als hinterherfahrender Lenker – angeblich spontan und aus Liebe zu Autos während der Heimfahrt zum Handy greife und ohne Rücksprache mit der Aufzeichnung beginne. Dafür wirke die Aufkolonnierung von BMW und Porsche viel zu gestellt. Zudem würden die beiden Fahrzeuge im Bereich des Fussgängerstreifens wie auf "Achtung-Fertig-los" gleichzeitig anfahren und überdurchschnittlich stark beschleunigen. Dass die Filmsequenz von B._____ an seinen Bruder A._____ geschickt worden sei, weise ohne vernünftige Zweifel darauf hin, dass alle Beteiligten gewusst und gebilligt hätten, dass gefilmt werde. Damit liege eine zumindest konklu-

- 12 dente Einwilligung sämtlicher Beteiligter vor und es seien keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Die Videoaufnahme sei somit rechtmässig erlangt worden und daher ohne weiteres verwertbar. Angesichts der auf dem Spiel stehenden gewichtigen Interessen der Verkehrssicherheit innerorts würde auch eine Interessenabwägung für deren Verwertung sprechen (Urk. 112 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 92 S. 33). Selbst wenn für das Erstellen der Videoaufnahme durch B._____ keine ausdrückliche Einwilligung der vorausfahrenden A._____ und C._____ bestanden hätte, wäre diese ohne Einschränkungen verwertbar, da dieser private Beweis aufgrund der abstrakten Gesetzeslage ohne weiteres rechtmässig durch die Polizei hätte erlangt werden können. So wäre es aus Sicht der Staatsanwaltschaft durchaus realistisch, dass am Tatort zufällig eine mobile oder stationäre Geschwindigkeitsmessung hätte durchgeführt werden können, die das Geschehen hätte aufnehmen können. Durch eine öffentliche Lasermessung der Polizei wäre auch der ganze Ablauf gefilmt worden, inklusive der Beschleunigung und der Dauer der Fahrt. Anlass für eine Aufnahme wäre das verbotene Aufstellen für ein Beschleunigungsrennen auf der Gegenfahrbahn gewesen. Die Polizei könne im Rahmen ihres generellen Auftrags im Strassenverkehr zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit inner- und ausserorts ohne bestimmten Anlass gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 SKV, Art. 2 bis Art. 10 VSKV-ASTRA und die Weisungen des ASTRA jederzeit Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte seien nach Art. 9 VSKV zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Damit wäre es der Polizei am vorliegenden Tatort einer öffentlichen Strasse ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle mit Video den angeklagten Sachverhalt rechtmässig zu dokumentieren und zum Beweis zu erheben, womit die Aufnahme hypothetisch rechtmässig erlangt worden wäre (Urk. 112 S. 9 und 13; vgl. auch Urk. 92 S. 34). 3.3. Die Verteidigung führte zur Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 aus, es bestehe vorliegend kein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Falles. Es sei kein Schaden entstanden und niemand betroffen. Der Öffentlichkeit gehe es genau gleich, bevor das Video auf dem Telefon gesichtet worden sei, wie nachdem es bekannt geworden

- 13 sei. Ein Freispruch mangels Beweisen würde nicht zur Folge haben, dass andere Fahrer sich dadurch ermuntert fühlen würden, Anfahrtsrennen zu machen. Selbst eine solch generalpräventive Wirkung wäre nicht vom Begriff "Aufklärung" und "Wahrheitsfindung" gedeckt. Vielmehr scheine es vorliegend um das Interesse der Öffentlichkeit an einer Bestrafung zu gehen. Dieses sei jedoch nicht von Art. 141 Abs. 2 StPO gedeckt und somit kein Faktor bei der Abwägung. Es handle sich vorliegend um kein Verbrechen und hinsichtlich des geschützten Rechtsguts sei festzuhalten, dass im Falle eines Anfahrtsrennens dieselben Rechtsgüter im selben Ausmass betroffen wären wie bei einem Überholmanöver mit leicht erhöhter Geschwindigkeit während extrem kurzer Zeit. Falls die Darstellung des Gutachtens zutreffen würde, hätte während ca. einer Sekunde höchstens eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden. Dadurch seien die Rechtsgüter des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit – sofern dies überhaupt Rechtsgüter seien – nur sehr geringfügig gefährdet worden. Auch eine theoretische Gefahr für die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer, die sichtbarerweise nicht dort gewesen seien, wäre nur sehr gering gewesen, da die Verhältnisse abgesehen von den seitlich parkierten Autos übersichtlich gewesen seien und die Geschwindigkeitsüberschreitung – wenn überhaupt – lediglich höchstens rund eine Sekunde gedauert habe und nur eine sehr kurze Strecke von wenigen Metern beansprucht worden sei. Man habe sich zufällig getroffen und durch das Fenster verabredet, um die Ecke anzuhalten und zu reden. Es habe sich somit um ein spontanes Vorgehen, gänzlich ohne kriminelle Energie, gehandelt. Selbst wenn der Vorwurf des spontanen Entschlusses eines Anfahrtsrennens stimmen würde, wäre die kriminelle Energie minim, da klar gewesen sei, dass man einige Meter weiter vorne abbiege und entsprechend sehr bald vom Gas müsse. Selbst wenn ein Anfahrtsrennen stattgefunden hätte, wäre dies wohl aus einer Laune heraus spontan ohne jegliche Schädigungsabsicht und eigentlich auch ohne Motiv erfolgt. Es würde an einer Schädigungs- oder Gefährdungsabsicht fehlen und es wäre auch kein Eventualvorsatz vorhanden. Infolgedessen liege nach Berücksichtigung aller Faktoren der neuen Rechtsprechung keine schwere Straftat vor, weshalb das Video nicht als Beweismittel verwendet werden dürfe (Urk. 112 S. 10 ff.).

- 14 - 3.4. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 7.2; 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 3.3.2; 6B_821/2021 vom

- 15 - 6. September 2023 E. 1.5.1; 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 1.5.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]). 3.5. Die Zulässigkeit von Aufnahmen im öffentlichen Raum beurteilt sich insbesondere unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Ungeachtet des Inkrafttretens des neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 per 1. September 2023 (DSG; SR 235.1) ist vorliegend das bisherige Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend aDSG) anwendbar, das zum Zeitpunkt der Vornahme der vorgeworfenen Handlung und des Urteils vom 26. Oktober 2021 Geltung hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e aDSG dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; 138 II 346 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund – die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) – aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar.

- 16 - Wie dargelegt, darf gemäss den für das erkennende Gericht verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zufolge Verletzung der Teilnahmerechte im Rahmen der Untersuchung nicht basierend auf den Aussagen der Mitbeschuldigten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen eine Einwilligung in die Erstellung der Videoaufnahme angenommen werden. Der Beschuldigte selbst sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2019 auf die Frage, wie die Aufnahme auf sein Mobiltelefon gekommen sei, er sei sich nicht ganz sicher. Sein Bruder B._____ habe sie ihm als Erinnerung geschickt, weil der Mitbeschuldigte C._____ ein neues Auto gehabt habe. Bei diesem zuhause hätten sie auch ein Foto als Erinnerung gemacht (Urk. 5/3 F/A 14). Dieser Aussage des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er im Nachgang nichts gegen die von seinem Bruder erstellte Videoaufnahme einzuwenden hatte, insbesondere da er selbst kurze Zeit später den Geschwindigkeitsexzess von E._____ filmte (vgl. Dossier 2). Zwar willigte der Beschuldigte nicht vorgängig in die Erstellung der Videoaufnahme ein, er erklärte sich jedoch nachträglich damit einverstanden bzw. genehmigte diese nachträglich, womit die Videoaufnahme rechtmässig erlangt wurde und betreffend den Beschuldigten A._____ uneingeschränkt verwertbar ist. 3.6. Wurde ein Beweismittel rechtmässig erlangt, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, eine Prüfung nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn mangels nachträglicher Genehmigung der Videoaufnahme durch den Beschuldigten von einem unrechtmässig erlangten Beweismittel auszugehen wäre – diese Prüfung nicht zu seinen Gunsten ausfallen würde. 3.6.1. Im Rahmen der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweise findet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein abstrakter Massstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind entsprechend nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkun-

- 17 gen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen. Entscheidend ist somit, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 und 2.6.2.4 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.4; 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). 3.6.2. Unter Hinweis auf die vorstehend wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob vor der von B._____ erstellten Videoaufnahme ein konkreter Tatverdacht bestanden hatte. Der angeklagte Tatvorwurf ereignete sich gemäss Anklagesachverhalt auf der F._____strasse, Verzweigung G._____-strasse, in H._____. An diesem allgemein zugänglichen Ort hätten die Strafbehörden entsprechende Videoaufnahmen rechtmässig anfertigen können, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus sind im Strassenverkehr technische Überwachungsmassnahmen seitens der Verkehrspolizei, insbesondere mittels Videoüberwachungen durchaus verbreitet. Das ASTRA als Verordnungsgeber hat gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (Art. 2-10 VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindliche Bestimmungen hierzu erlassen. Die Strafbehörden hätten folglich die Videoaufnahme des im Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 geschilderten Geschehens auf der F._____strasse, Verzweigung G._____-strasse, hypothetisch rechtmässig erlangen können. 3.6.3. Betreffend die Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftat und die gesamten sie begleitenden Umstände ist unter dem Vorbehalt, dass sich das angeklagte Tatvorgehen erstellen lässt, festzuhalten, dass diese in der Art und Weise des Fahrens der drei Beteiligten liegt. Der Beschuldigte versperrte zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ durch sein auf der Gegenfahrbahn gelenktes Fahr-

- 18 zeug den Durchgang für sämtlichen Verkehr auf der F._____-strasse sowohl in gleicher wie in entgegengesetzter Richtung und nahm dadurch eine erhöhte ab-strakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf, die – insbesondere aufgrund des Rechtsfahrgebots (Art. 34 Abs. 1 SVG) – nicht mit einer solchen Fahrweise (einem mit übersetzter Geschwindigkeit auf der falschen Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug) rechnen mussten. So hätte ein die Fahrbahn überquerender Verkehrsteilnehmer beim Zurückblicken keine Gefahr gesehen, da sich diese von der entgegengesetzten Richtung näherte. Darüber hinaus beschleunigten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ auf einer nicht richtungsgetrennten Quartierstrasse nach langsamem Heranrollen an einen Fussgängerstreifen nebeneinander, wobei der Beschuldigte trotz leichten Vorsprungs des Mitbeschuldigten C._____ nicht abbremste und hinter diesen auf die Normalspur einbog, sondern über eine Strecke von rund 75 Metern neben dem Mitbeschuldigten C._____ auf der Gegenfahrbahn einer auf beiden Seiten von Bäumen, Parkplätzen, einem Trottoir und Wohnhäusern gesäumten Strasse an mehreren Einmündungen, zwei Fussgängerstreifen, parkierten Fahrzeugen und einer Bushaltestelle mit wartenden Personen vorbei weiter beschleunigte, sodass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre, wäre ein anderes Fahrzeug entgegengekommen oder ein Fussgänger von einmündenden Wegen, Hauseingängen oder vom Trottoir auf die Strasse getreten. Insbesondere auf Höhe der Bushaltestelle und den am Strassenrand parkierten Fahrzeugen bestand aufgrund dieser Beschleunigungsfahrt eine hohe und konkrete Unfallgefahr. Das Fahrverhalten des Beschuldigten ist somit – unter dem Vorbehalt der erfolgten Sachverhaltsfeststellung – als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Im Ergebnis erweist sich die Verwertung der von B._____ erstellten Videoaufnahme in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf folglich als zulässig. III. Schuldpunkt Dossier 1 (F._____-strasse, H._____) 1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Beschuldigten A._____ zu Dossier 1 vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeit-

- 19 punkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 auf der F._____strasse in H._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der G._____-strasse als Lenker des BMW 328i neben dem Mitbeschuldigten C._____, der einen Porsche 911 Turbo lenkte, mit einer Geschwindigkeit von 8.4 km/h hergefahren zu sein, wobei C._____ die Normalspur und der Beschuldigte A._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung I._____ befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsamen Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens habe C._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von durchschnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Metern auf eine Endgeschwindigkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte A._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahrbahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei C._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor den Beschuldigten A._____ abgesetzt habe. Diese Fahrt auf der Gegenfahrbahn habe Letzterer trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der F._____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. 100, zweier Fussgängerstreifen, einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen und trotz des Umstandes, dass sein Kontrahent mit mehr als 60 km/h neben ihm gefahren sei, unternommen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich die vortrittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerksamkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h nebeneinander fahrenden Fahrzeugen auf der F._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese in Verkennung der erhöhten Geschwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der genannten gefahrenen Geschwindigkeiten und des gegenüber einem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahrzeug um 10.6 Meter resp. 11.5 Meter verlängerten Anhalteweges hätten der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte C._____ eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, die er zumindest in Kauf genommen habe. Dadurch habe er sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht (Urk. 25 S. 3 und 5).

- 20 - 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage angegebenen Anfangs- und Endgeschwindigkeiten, den Umfang der Beschleunigung und die vorgeworfene Strecke von 75 Metern, die er neben dem Beschuldigten C._____ gefahren sein soll. Mithin anerkennt er das Ergebnis des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (FOR) über die Auswertung der Videoaufzeichnung vom 23. April 2019 (Urk. 10/6) nicht (Urk. 63 S. 4-11 und 13 f.; Urk. 88 S. 4 ff.; Urk. 92 S. 60; Urk. 113 S. 12 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, er habe sich auf der Höhe der Bushaltestelle mit den wartenden Personen bereits hinter den Porsche eingereiht gehabt und gebremst. Die Reduktion der Geschwindigkeit habe beim zweiten Fussgängerstreifen begonnen, was man am Bremslicht sehe. Üblicherweise gehe man vom Gas, bevor man bremse, weshalb davon auszugehen sei, dass er vor dem Bremsen bereits mit der Wegnahme des Gases begonnen habe und daher auf der Höhe der Bushaltestelle 50 km/h nicht überschritten worden seien und wenn, dann nur um einige wenige Kilometer pro Stunde (Urk. 63 S. 12 und 13). Wegen der Messungenauigkeit sollten bei der Berechnung von Geschwindigkeiten aufgrund der Deduktion von Filmaufnahmen mehr als 10 % abgezogen werden. In einer 50er Zone sei selbst gestützt auf die Angaben des Gutachtens und der Anklageschrift bei einer Geschwindigkeit von 64 km/h keine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben, da gemäss Praxis zwischen 56 und 74 km/h Art. 90 Abs. 1 SVG und damit eine einfache Verkehrsregelverletzung zur Anwendung gelange (Urk. 63 S. 13; Urk. 88 S. 11 ff.). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 wurde geltend gemacht, aufgrund des Filmmaterials und der kurzen Strecke sowie der verfügbaren Anhaltspunkte seien präzise und zuverlässige Geschwindigkeitsund Beschleunigungsangaben nicht möglich. Es werde von ungenauen Grundlagen ausgegangen und der Anschein erweckt, dass es sich um eine präzise Berechnung handle. Die Grundannahmen bzw. die Ausgangspunkte der Berechnung seien dermassen ungenau und die Strecke so kurz, dass sich schon sehr kleine Abweichungen bei den Annahmen wesentlich auf das Resultat auswirken würden. Wenn geltend gemacht werde, der übliche Ungenauigkeitsabzug bei Strassenmessungen sei bei solchen Gutachten nicht notwendig, sei dies auch sachlich verfehlt (Urk. 113 S. 13).

- 21 - 2.2. Vom Beschuldigten sinngemäss bestritten werden alsdann die ihm in der Anklage vorgeworfenen subjektiven Tatumstände, insbesondere, dass es sich um ein Rennen zwischen ihm und C._____ gehandelt habe (Urk. 5/1 F/A 36; Urk. 63 S. 12; Prot. I S. 15 f.; Urk. 92 S. 57 f. und S. 61). Die Strecke, die er auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, sei sehr kurz und nicht länger als bei einem x-beliebigen Überholmanöver, wie es im Strassenverkehr gelegentlich vorkomme. Ausserdem habe kein Verbot bestanden, diese Strecke zu benutzen. Ein sportliches Anfahren unter 50 km/h sei nicht verboten und er habe keine erhöhte Unfallgefahr in Kauf genommen. Die ganze Situation sei nicht besonders unübersichtlich gewesen und es sei im Sommer wahrscheinlich während der Schulferien, sicher aber am Wochenende gewesen, denn der Porschefahrer fahre sein Auto nur am Wochenende. Die Situation habe sich nachmittags gegen ca. 14 oder 15 Uhr abgespielt, in einer Zeit, an der die beteiligten Fahrer also werktags arbeiten würden und keine erhöhte Gefahr beispielsweise für Schulkinder bestanden habe. Zudem hätten die Beteiligten die Gegend gut gekannt, da zwei von ihnen dort um die Ecke gewohnt hätten (Urk. 63 S. 14; Urk. 92 S. 60). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 wurde geltend gemacht, es gebe mannigfaltige theoretische Möglichkeiten, weshalb man auf kurzer Strecke bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h oder leicht darüber beschleunigen könne. So könne es theoretisch sein, dass nach der Absprache, wonach man sich um die Ecke treffe, beide hätten einspuren wollen und jeder gedacht habe, er spure vor dem anderen ein, was dazu geführt habe, dass es einen kurzen Moment der fast gleichzeitigen Beschleunigung gegeben habe, bis man gemerkt habe, dass der andere auch beschleunige und man dann vom Gas gegangen sei, um sich dahinter einzureihen. Auch könne es sein, dass man einfach etwas sportlich angefahren sei oder man das Motorengeräusch attraktiv gefunden habe (Urk. 113 S. 13 f.). 3. Sachverhaltswürdigung 3.1. 3.1.1. Aus der von B._____ mit seinem Handy erstellten Videoaufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Aufnahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Ein-

- 22 zelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenkrads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befindlich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwarzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fussgängerstreifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und – leicht versetzt – nebeneinander her fahren, bis der BMW die links an der Bushaltestelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme abbricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Bremslichter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061- 0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann definitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003- 0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der G._____-strasse befindet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193 -0008.200) und diese Position (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.249-0008.259) und bis zum Abbruch der Filmaufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Tourenzählers (Einzelframe IMG_0008.272-0008.276) bei. 3.1.2. Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dauernden Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbearbeitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der G._____-strasse fast aus

- 23 dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entsprechend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bushaltestelle wartenden Personen auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbeweismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel. 3.2. 3.2.1. Das Forensische Institut Zürich zeigt in seinem Gutachten vom 23. April 2019 über die Auswertung der Videoaufzeichnung (kurz: Gutachten FOR; Urk. 10/6) auf, wie die Fragestellung und der Auftrag der Staatsanwaltschaft lauteten und welche Unterlagen für die Untersuchung zur Verfügung standen (S. 2 f.). Die angewendete Untersuchungsmethode der schrittweisen Betrachtung von Videos in Einzelframes, der Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten, die Messung der dazwischen zurückgelegten Wegstrecke in Luftaufnahmen aus geometrischen Informationssystemen oder vor Ort und die Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Fixpunkten sowie die Berechnung der Zeitbasis anhand der Videoaufzeichnungsfrequenz und der Zeitdauer pro Videoframe wird im Detail in einfacher und verständlicher Weise beschrieben (S. 3 f.). Sodann wird erklärt, dass für die Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit anhand ortsfester Fixpunkte die Videoframes resp. das Fahrzeug derart den ortsfesten Fixpunkten zugeordnet würden, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswertesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht und am Ende der Auswertesequenz vom Fahrzeug sicher passiert war. Damit werde zugunsten eines Beschuldigten einer bestimmten Strecke eine maximale Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet, wobei die berechnete Geschwindigkeit auf ganze km/h abgerundet würde (S. 3). Derart eruierte Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien unter Verweis auf Art. 7 VSKV- ASTRA, Gutachten zu amtlichen Geschwindigkeits-Messungen resp. den dazugehörigen Weisungen des ASTRA, als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen. Das Gutachten hält fest, dass die auszuwertende Videosequenz 9.4 s resp. 282 Videoframes à 33.33 ms enthalte, die auf der CD ersichtlich seien. Die Zuordnungsmöglichkeiten der Fahrzeuge zu ortsfesten Fixpunkten hätten sich aufgrund der kurzen Videosequenz und der Videoqualität auf die Fussgängerstreifen

- 24 - Nr. 1 und Nr. 2 vor und nach der Einmündung der G._____-strasse in die F._____strasse beschränkt. Das habe die Bestimmung der Ausgangsgeschwindigkeiten, die Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit und Beschleunigungen sowie die Berechnung der Endgeschwindigkeiten beim zweiten Fussgängerstreifen für die beiden gefilmten Fahrzeuge ergeben (S. 4). Das Gutachten hält in der Folge detailliert und nachvollziehbar fest, dass der (sc. von A._____ gelenkte) BMW mit durchschnittlich 6.6 m/s2 beschleunigt und bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 8.4 km/h am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m (Distanz zwischen dem ersten und zweiten Fixpunkt, d.h. zwischen dem ersten und zweiten Fussgängerstreifen) in einer Zeitdauer von 2.333 s eine Geschwindigkeit von 64 km/h erreicht habe (S. 5, 6 f. und 8). Der (sc. von C._____ gelenkte) Porsche habe wenige Zehntelsekunden vor dem BMW mit durchschnittlich 6.4 m/s2 beschleunigt und bei gleicher Ausgangsgeschwindigkeit wie der BMW am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m in einer Zeitdauer von 2.367 s eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreicht (S. 6 f. und 8). Auf die Frage, wie die Geschwindigkeitsberechnung zu interpretieren sei, wenn der Porsche 911 mit 63 km/h langsamer als der BMW 328i mit 64 km/h unterwegs sei und dennoch am Ende der Fahrstrecke vorne liege (Urk. 10/7), erläuterte der für die Hauptsachbearbeitung zuständige Gutachter, dass die zur Verfügung stehenden Methoden nur die Berechnung von durchschnittlichen resp. während der Auswertedauer konstanten (Hervorhebung hinzugefügt) Beschleunigungen zulasse, die Beschleunigungen von Fahrzeugen jedoch nicht konstant seien und zudem die Gaspedalstellung in nicht rekonstruierbarer Weise variiere. So könne es sein, dass der Porsche zunächst stärker und dann schwächer als der BMW beschleunigt und so einen Teil des Vorsprungs herausgeholt habe. Wie bereits im Gutachten erwähnt, erklärten sich die Gutachter den in der Videoaufnahme feststellbaren Vorsprung des Porsches am Ende der Auswertungsstrecke hauptsächlich mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung und mit der etwas früher einsetzenden Beschleunigung des Porsches (Urk. 10/8). 3.2.2. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach-

- 25 terlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.2.3. Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Fachbereichsleiter Unfälle/Technik, dem Sachverständigen dipl. Automobil.-Ing. FH J._____, unter der Hauptsachbearbeitung von Unfallanalytiker und dipl. Automobil-Ing. FH/HTL K._____ sowie der Kontrolle durch die Leitende Wissenschaftlerin MSc Forens. Sci. L._____ erstellt und erläutert (Urk. 10/6 und 10/8). An der Fachkompetenz zu zweifeln, besteht keinerlei Anlass. Das Gutachten legt nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Untersuchungen auf welcher Grundlage stattgefunden hatten und welche Kriterien wie gewichtet und berücksichtigt wurden. Dass die Berechnungen der Beschleunigung und der Geschwindigkeiten den Gesetzmässigkeiten aus der klassischen Physik folgen (Urk. 10/6 S. 5), erscheint sachlich und logisch. Die Darlegungen der Gutachter überzeugen in jeder Hinsicht, zumal die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der gefilmten Fahrzeuge anhand ortsfester Fixpunkte vorgenommen werden konnte. Wenn die Gutachter aufgrund des Umstandes, dass der BMW winklig und im besseren Licht sichtbar war als der Porsche, die Zuordnung zu den ortsfesten Fixpunkten anhand des BMW vornahmen, weil er mit geringeren Toleranzen zugeordnet werden konnte als der Porsche (Urk. 10/8), ist dies nicht zu beanstanden und auf die ermittelte Ausgangsund Endgeschwindigkeit des BMW sowie die Beschleunigung mit 6.6 m/s2 kann ohne weiteres abgestellt werden. Dass sich die Zuordnung des Porsches aufgrund der Kameraposition schwieriger gestaltete und dort grössere Toleranzen zu berücksichtigen waren (Urk. 10/8), erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Visionierung der Filmaufnahme bestätigt sich die Feststellung im Gutachten, wonach der BMW und der Porsche vor dem Beschleunigen praktisch gleich schnell (resp. langsam) fuhren, so dass die gutachterliche Feststellung, für den Por-

- 26 sche sei von derselben Ausgangsgeschwindigkeit auszugehen (Urk. 10/6 S. 6), plausibel und vertretbar erscheint und letztlich überzeugt. Die im Gutachten aufgezeigten Berechnungen der durchschnittlichen Beschleunigung und der Endgeschwindigkeit des Porsches sind vor dem Hintergrund der physikalischen Gegebenheiten als logisch und mathematisch korrekt zu beurteilen. Dass für den Porsche eine minimal kleinere Endgeschwindigkeit als für den BMW (63 statt 64 km/h) resultiert, erklären die Gutachter ebenfalls schlüssig mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung des Porsches gegenüber dem BMW und der etwas früher einsetzenden Beschleunigung (Urk. 10/6 S. 6 und 10/8). Auf die vom FOR ermittelten Werte bezüglich Ausgangs- und Endgeschwindigkeit sowie Beschleunigung in Bezug auf die Auswertestrecke von 23.5 m zwischen den ortsfesten Fixpunkten kann somit zweifelsfrei abgestellt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die durchschnittliche Beschleunigung des vom Beschuldigten A._____ gelenkten BMW von 6.6 m/s2 gemäss Gutachten im Bereich der maximal möglichen Beschleunigung im eruierten Geschwindigkeitsintervall lag (Urk. 10/6 S. 6) und auch die durchschnittliche Beschleunigung des Porsches mit 6.4 m/s2 vom Gutachter als aussergewöhnlich hoch beurteilt wird, wobei diese aber noch klar unterhalb der maximal möglichen Beschleunigung des Porsches lag (Urk. 10/6 S. 7). Auch an der Feststellung im Gutachten, wonach an der Stelle, wo ein aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bremsendes Fahrzeug zum Stillstand komme, ein mit denselben Parametern aus einer Geschwindigkeit von 64 km/h bremsendes Fahrzeug noch 11.5 m bis zum Stillstand zurücklegen resp. ein solches aus einer Geschwindigkeit von 63 km/h bremsendes Fahrzeug noch weitere 10.6 m zurücklegen würde, sind nachvollziehbar dargelegt (Urk. 10/6 S. 7). Auch auf diese Schlussfolgerungen der Gutachter kann somit abgestellt werden. 3.2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsgeber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindliche Bestimmungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen regeln (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster

- 27 - Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten verschiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festgelegt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufgeführten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt werden können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegenden Weisungen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge abschliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festgelegten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicherheitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass der Gutachter gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche anwendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Beschuldigten respektive einer geringstmöglichen Geschwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwindigkeit schliesslich noch abgerundet hat. Für die Urteilsfindung ist daher uneingeschränkt auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR abzustellen (Urk. 93 S. 32 f.). Daran vermag auch die Kritik der Verteidigung am Gutachten nichts zu ändern (Urk. 88 S. 4 f. und S. 12 ff.; Urk. 113 S. 13 f.). Ihre Beweisanträge beziehen sich sodann nicht auf die Qualität des Gutachtens, sondern fordern den Gutachter dazu auf, (weitere) Annahmen zu treffen (vgl. Urk. 39), welche jedoch auf den Hypothesen der Verteidigung beruhen und nicht mit dem auf der Videoaufnahme ersichtlichen Geschehen und dem vom Gericht erstellten Sachverhalt übereinstimmen (vgl. nachfolgend E. 3.3). Die Vor-

- 28 bringen der Verteidigung zeigen somit die eigene Sichtweise des Beschuldigten auf und vermögen die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern. Demzufolge ist auf die Vorbringen der Verteidigung nicht weiter einzugehen und kein Ergänzungsgutachten einzuholen. 3.3. Bereits die einfache Betrachtung der Filmaufnahme ergibt ohne Zweifel, dass die beiden Lenker – ohne ersichtliche Absprache aber offensichtlich auf Verabredung hin – den ersten Fussgängerstreifen als Startpunkt für die gleichzeitige Beschleunigung ihrer Fahrzeuge abgemacht haben, da sie augenscheinlich bemüht sind, dort gleichzeitig und im Schritttempo anzukommen, was sich daraus ergibt, dass der BMW-Fahrer schon mit gebremstem Tempo darauf zuhält, aber auch der Porschefahrer beim Erreichen des Fussgängerstreifens noch bremst, bevor sie dann beide – wiederum ohne erkennbares Zeichen – gleichzeitig entsprechend den Motorengeräuschen und wie ersichtlich voll beschleunigen, wobei der BMW hinter dem Porsche zurückbleibt, da er – wie sich aus dem Video und noch genauer aus den Einzelframes ergibt – länger auf der Bremse geblieben ist als der Porschefahrer. Mit letzter Deutlichkeit belegen die Einzelframes wie oben dargestellt, dass es weder Zufall war, dass beide gleichzeitig beim ersten Fussgängerstreifen bremsten und dann voll beschleunigten, noch dass es einfach darum ging, irgendetwas wegen eines nachfolgenden Essens bzw. Treffens abzumachen, denn dann wäre ein "Extrahalt" beim ersten Fussgängerstreifen nicht nötig gewesen. Ausserdem wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass sich der Lenker des schwarzen BMW, A._____, nach der Abmachung des Treffpunkts hinter den sich bereits Ende der Einmündung klar vor ihm befindenden von C._____ gelenkten Porsche auf der rechten und korrekten Fahrspur eingereiht hätte. Das tat er jedoch nicht, wie sich zweifelsfrei aus dem Video ergibt, und er behielt stattdessen seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn noch mindestens bis zur Höhe der Bushaltestelle mit den wartenden Personen bei. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz, wonach er auch schnell beschleunigt habe, "nachdem" C._____ gegangen sei, und er nach Letzterem auch schnell beschleunigt habe, um einzuspuren, d.h. "um auf die rechte Spur zu gehen" und um "einfach weg von der linken Spur" zu kommen (Prot. I S. 15 f.), was er so anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll gab (Urk. 92 S. 22), schildern nicht das tatsächliche

- 29 - Geschehen. Weiter sagte der Beschuldigte A._____ aus, er habe "nicht gleichzeitig" mit C._____ beschleunigt (Urk. 5/3 S. 5 und 15; Prot. I S. 17). Als sie gesagt hätten, dass sie sich dort treffen würden und C._____ dann losgefahren sei, sei er "nach ihm losgefahren" und auf die Frage, ob er die Fussgänger auf dem Trottoir auf der linken Seite gesehen habe, antwortete er "als ich rechts war schon, ja" (Prot. I S. 7). Auch diese Aussagen erweisen sich gestützt auf die Videoaufnahme schlicht als falsch, auch betreffend die Position des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die wartenden Personen, denn diese erreichte er noch auf der linken Seite und damit auf der Gegenfahrbahn fahrend. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als reine Bestreitungen ohne jeden Realitätsbezug zu qualifizieren. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden, der in klarem Widerspruch zur Videoaufnahme – insbesondere dem Umstand, dass er unmittelbar vor dem Beschleunigen und auf gleicher Höhe mit dem BMW beim ersten Fussgängerstreifen noch bremste – vor Vor-instanz angegeben hatte, er habe hundertprozentig nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten A._____ beschleunigt (Prot. I S. 23), wenngleich er auch anlässlich der ersten Berufungsverhandlung an dieser Darstellung festhielt (Urk. 92 S. 43). Durch das Aufstellen der Fahrzeuge von A._____ und C._____ nebeneinander auf der gesamten Breite der Fahrbahn und der Positionierung von B._____ dahinter mitten in der Fahrbahn wurde der Verkehr massiv behindert, da ein regelkonformes Passieren der Autos weder für nachfolgenden noch entgegenkommenden Verkehr möglich war, und zwar auf der gesamten Länge, auf welcher beide Fahrzeuglenker ihre Autos beschleunigten. Aus der Videoaufnahme sowie aus dem Gutachten FOR ergibt sich ohne unüberwindbare Zweifel, dass die Beschuldigten A._____ und C._____ als Lenker des BMW resp. des Porsches aus einer Geschwindigkeit im Schritttempo (8.4 km/h) beim ersten Fussgängerstreifen unmittelbar vor der nicht vortrittsberechtigten Einmündung der G._____-strasse in die F._____-strasse einen Beschleunigungswettbewerb begonnen haben, der sich gestützt auf die Videoaufnahme mindestens über einen zweiten Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle mit wartenden Personen und dem dortigen (dritten) Fussgängerstreifen vorbei über eine Distanz in der Grössenordnung von etwa 80 Metern erstreckte (Urk. 10/6 S. 4 und Beilage [Orthofoto]). Aus der Aussage des Beschuldigten

- 30 - C._____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ergibt sich indessen, dass sie bis zur Einmündung in die M._____-strasse noch so weiter gefahren sind (Urk. 92 S. 39). Auch vor Vorinstanz sagte er aus, wenn das Video noch ein oder zwei Sekunden länger gegangen wäre, dann würde man sehen, wie er und der Beschuldigte A._____ abbremsen, weil sie ziemlich sicher dort rechts abgebogen seien (Prot. I S. 24), was sich mit der Aussage des Beschuldigten A._____ deckt, wonach sie sich nachher in der M._____-strasse treffen wollten (Prot. I S. 15; Urk. 92 S. 21 f., 25 und 28), und wofür C._____ zum Beweis das entsprechende Foto eingereicht hat (Foto 2, Beilage zu Urk. 6/2). Daraus und gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, dass sowohl A._____ als auch C._____ zuletzt noch ihre Positionen versetzt nebeneinander eingenommen hatten und dort keine Bremslichter aufleuchteten (Urk. 10/6/CD Einzelframe IMG_0008.271) sowie dass der Tourenzähler des von B._____ gelenkten BMW gemäss Einzelframes IMG_0008.272 bis IMG_0008.282 von da an noch von ca. 3'400 Umdrehungen pro Minute auf ca. 3'600/3'700 Umdrehungen pro Minute steigt (Urk. 10/6/CD), lässt sich der Schluss ziehen, dass die beiden Fahrzeuglenker bei Absenken des Handys auf den Tourenzähler des BMW 530d xDrive T des Beschuldigten B._____ nochmals bzw. weiterhin beschleunigten und erst vor der Verzweigung M._____-strasse ihre Fahrzeuge abbremsten. Damit ist die angeklagte Distanz von 75 Metern, über welche sich der Beschleunigungswettbewerb erstreckte, in jedem Fall erstellt. Dieser fand unbestritten an einem sonnigen Tag (Urk. 4/1 [Fotobogen]; Urk. 10/6/CD) statt, wobei zugunsten der Beschuldigten von einem Wochenende auszugehen ist, da sie werktags gearbeitet hätten (Urk. 63 S. 14) und es sich aufgrund ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Angaben um einen Sonntagnachmittag gehandelt haben musste (Urk. 7/1 S. 4; 7/2 S. 7 [B._____]; Urk. 6/1 S. 7 [C._____]). Dieser Sonntag muss gestützt auf die übereinstimmenden Zeiträume, wann die involvierten Fahrzeuge eingelöst bzw. in Verkehr gesetzt waren, auf die Daten zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 eingegrenzt werden (Urk. 1 S. 4; Urk. 3 S. 2). Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 31 - 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 93 S. 36 ff.). 4.2. 4.2.1. Vorliegend fand der Beschleunigungswettbewerb zwischen A._____ und C._____ innerorts auf einer nicht richtungsgetrennten, mit mehreren Fussgängerstreifen und auf beiden Seiten mit einem Radstreifen markierten Quartierstrasse statt, die zum einen auf beiden Seiten von Bäumen, einem Trottoir und Wohnhäusern gesäumt war und zum anderen nebst der G._____-strasse Einmündungen von Wegen und (in Fahrtrichtung M._____-strasse auf der rechten Seite) auch Parkplätze aufwies, die unmittelbar seitlich an die Fahrbahn grenzen (Urk. 4/1 S. 1, 7 und 8; Urk. 10/6/CD). Unbestrittenermassen und wie mittels Videoaufnahme dokumentiert, hielten sich an der in Fahrtrichtung linker Seite befindenden Bushaltestelle zwei Personen stehend auf dem Trottoir und eine im Wartehäuschen sitzende Person auf (Urk. 10/6/CD und Einzelframes IMG_0008.267). In Anbetracht dieser konkreten Umstände lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe, zumal angesichts des bebauten Wohngebietes und der Tageszeit jederzeit mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die von den einmündenden Häusern und Wegen auf die F._____-strasse einbiegen oder diese auf den Fussgängerstreifen unvermittelt betreten könnten. Wegen der auf den genannten Parkplätzen abgestellten Autos und der Bäume, welche die Sicht auf das angrenzende Trottoir und die einmündenden Wege teilweise verdeckten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 88 S. 17; Urk. 113 S. 11) – trotz geradliniger Strassenführung nicht von einer uneingeschränkt übersichtlichen Situation auszugehen. Entsprechend musste der Beschuldigte mit dem Auftreten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, nachdem er weder Einsicht in den von der G._____-strasse herannahenden Verkehr hatte noch voraussehen konnte, ob sich andere Verkehrsteilnehmer von dem angrenzenden Gebiet rund um den G._____- näherten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten jedoch ihrerseits nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindig-

- 32 keit und auf der Gegenfahrbahn herannaht, bzw. dass die Fahrbahn von zwei nebeneinander herfahrenden Fahrzeugen praktisch blockiert ist. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituation nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einerseits durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h und andererseits durch das krass regelwidrige Verhalten seitens des Beschuldigten A._____, der die Gegenfahrbahn nicht zum Überholen und nur für die dafür notwendige Zeit benützte, sondern um gleichzeitig mit C._____ die Beschleunigung seines Fahrzeugs mit derjenigen des Porsches von C._____ zu messen und die beiden Fahrzeuge nebeneinander her auf der F._____-strasse zu lenken. Zu diesem Zwecke benützten die beiden Fahrzeuglenker die gesamte Breite der Strasse. Dabei verletzte der Beschuldigte A._____ mehrere grundlegende und wesentliche zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erlassene Verkehrsvorschriften: Er fuhr auf der Gegenfahrbahn, statt rechts auf seiner Fahrbahnhälfte zu fahren (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG), er passte seine Geschwindigkeit weder der Höchstgeschwindigkeit an (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) noch den sich unmittelbar vor ihm befindenden Fussgängerstreifen, die ihn besonders zu vorsichtiger Fahrweise verpflichteten (Art. 33 Abs. 2 SVG), und richtete seine Geschwindigkeit ebenso wenig nach den konkreten Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Soweit der Beschuldigte A._____ sinngemäss geltend machen wollte, die Gefahrensituation sei angesichts von möglichen Sommerferien nicht so hoch gewesen, ist dem entgegen zu halten, dass das von ihm und den Mitbeschuldigten geschaffene Risiko der konkreten Gefährdung von sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Bereich des Beschleunigungswettbewerbs aufhaltenden Verkehrsteilnehmern unabhängig von Schulferien als hoch zu beurteilen ist, da tagsüber immer auch mit Kindern zu rechnen ist, welche sich im Quartier bewegen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist zu verneinen. Dass vorliegend kein Kind auf die Strasse gerannt und kein Velofahrer oder Automobilist auf die F._____-strasse eingebogen ist, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt. Diese Umstände stellen letztlich einzig eine glückliche Fügung dar. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise zweifellos den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.

- 33 - 4.2.2. Die grobe Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten A._____ ist aber auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu werten. Aufgrund der erstellten, wenn auch eventuell spontan erfolgten, Absprache, ab dem ersten Fussgängerstreifen gleichzeitig mit C._____ voll zu beschleunigen, ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Bei den weiteren Verkehrsregelverletzungen durch das Beschleunigungsrennen ist gar Vorsatz anzunehmen, da sich der Beschuldigte A._____ von Anfang an auf der Gegenfahrbahn positionierte, um den Wettbewerb zu starten. Da alle Beteiligten, so auch der Beschuldigte A._____, den Ort des Geschehens bestens kannten, wusste er um die Parkfelder sowie die einmündenden Wege und Strassen. Der Beschuldigte A._____ räumte denn auch selber ein, dass er die Gefahr dort – gemeint im Allgemeinen – schon sehe (Urk. 5/1 F/A 24). Im konkreten Fall verneint er jedoch eine grosse Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben, weil er nicht zu schnell gefahren sei, bzw. weil er nur auf 50 km/h habe beschleunigen wollen (Urk. 5/1 F/A 29 und 34; Urk. 5/3 F/A 22 f.), resp. weil er zuvor geschaut habe, ob ein Auto komme und da keines gekommen sei, sei er neben ihm (sc. C._____) und auf der Gegenfahrbahn gefahren (Urk. 5/1 F/A 36 f.; Urk. 5/3 F/A 31). Die Angabe des Beschuldigten erhellt, dass er rücksichtslos die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht hatte. Es wird ihm kein direkter Gefährdungsvorsatz unterstellt, jedoch die Inkaufnahme der Erfüllung des Tatbestands. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Verkehrsregeln sind im Bereich ihrer Gültigkeit resp. Signalisation einzuhalten. Diese waren dem Beschuldigten bekannt, jedoch hat er sie nach eigenem Gutdünken für sich als nicht relevant erachtet. Damit hat sich der Beschuldigte ohne Zweifel rücksichtslos gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer verhalten, zu deren Schutz die entsprechenden Vorschriften erlassen wurden. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG damit auch in subjektiver Hinsicht. 4.3. Der Beschuldigte A._____ ist daher bezüglich Dossier 1 (F._____-strasse, H._____) der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.

- 34 - IV. Schuldpunkt Dossier 2 (Probefahrt, N._____) Nachdem die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2021 in diesem Punkt seitens des Bundesgerichts abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Urk. 106 E. 2 S. 19-27), kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten Urteil verwiesen werden (Urk. 93 S. 41- 49). Der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 25 StGB ist wie dargelegt ins Urteil aufzunehmen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte im ersten Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe (Urk. 87 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung nach Rückweisung beantragt die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie die Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 112 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte beantragte im ersten Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Die Verteidigung machte geltend, es werde dem Gericht überlassen, ob bei Dossier 1 auf eine kleine Geschwindigkeitsüberschreitung entschieden werde. Es handle sich bei der gefahrenen Geschwindigkeit um maximal 55 km/h, die im Ordnungsbussenverfahren hätte erledigt werden können. Eine solche Übertretung wäre mittlerweile aber verjährt (Urk. 88 S. 24). Im Rahmen der Berufungsverhandlung nach Rückweisung beantragt die Verteidigung einen Freispruch betreffend Dossier 1 und betreffend Dossier 2 eine bedingte Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (Urk. 113 S. 18).

- 35 - 2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2021 erwogen (vgl. Urk. 93 S. 54), ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwenden ist. 2.2. Auch wenn im vorliegenden Fall infolge der Appellation der Staatsanwaltschaft das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) an sich nicht greift, ist die Berufungsinstanz nach ständiger Rechtsprechung zufolge der Bindungswirkung an die Parteibegehren auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht an das im aufgehobenen Urteil vom 26. Oktober 2021 ausgesprochene Maximum des Strafmasses von 18 Monaten Freiheitsstrafe gebunden, nachdem nur der Beschuldigte ans Bundesgericht gelangte (BGE 141 II 353 E. 2; 135 IV 87 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.4; 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 3). 2.3. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann auf das aufgehobene Urteil (Urk. 93 S. 49 ff.) und die Praxis des Bundesgerichts (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff; 141 IV 61 E. 6.1 ff. [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5.4 ff.) verwiesen werden. 2.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und danach das Strafmass festzusetzen hat. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147

- 36 - IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung im Jahre 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. 3.1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist für die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln ein Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Der Gehilfe ist gestützt auf Art. 25 StGB und in Anwendung von Art. 48a StGB milder zu bestrafen, da ihn im Verhältnis zum Haupttäter ein reduziertes Verschulden trifft (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Dossier 2 Ausgehend von der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG als dem schwersten Delikt infolge der abstrakt höheren Strafandrohung (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe; Höchststrafe vier Jahre Freiheitsstrafe) ist die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. Der Haupttäter E._____ überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um toleranzbereinigte 96 km/h. Er fuhr mithin mehr als doppelt so schnell wie erlaubt, wenn auch nur über einen Zeitraum von wenigen Sekunden. Der Grenzwert, wonach gemäss der

- 37 - Rechtsprechung ungeachtet der Umstände noch "nur" eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, beträgt 30 km/h (BGE 143 IV 508 E. 1.3) und wurde um ein Vielfaches überschritten und auch der Grenzwert einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG wurde hier nochmals um die Hälfte übertroffen. Es handelt sich mithin um einen massiven Geschwindigkeitsexzess, den der Haupttäter begangen hat. Die Witterungsverhältnisse waren gut (Tageslicht, trockene Strasse) und die gefahrene Strecke ist zwar einigermassen übersichtlich, führt jedoch über eine langgestreckte Linkskurve in eine Gerade, die rechts und links von Büschen und Bäumen gesäumt ist (N._____ Ried). Ausserdem münden im Bereich der gefahrenen Strecke verschiedene Feldwege resp. Landwirtschaftsstrassen ein und zur Tatzeit befanden sich weitere Verkehrsteilnehmer auf dem fraglichen Streckenabschnitt. Die objektive Tatschwere der Haupttat ist angesichts all dieser Umstände durchaus als erheblich zu beurteilen. Die subjektiven Umstände vermögen das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, da es dem Fahrer wie dem Beschuldigten A._____ offensichtlich einzig darum ging, die maximale Beschleunigung des Fahrzeugs zu erleben und zu testen. Der Beschuldigte E._____ wurde denn auch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten für die Haupttat bestraft. Der Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ bestand einerseits darin, den Testwagen bei der BMW Niederlassung in O._____ entgegen zu nehmen und andererseits im Festhalten der Beschleunigungsfahrt mit dem Mobiltelefon. Zwar hatte der Beschuldigte A._____ keinen unmittelbaren direkten Einfluss auf die Pedale des Testfahrzeugs und damit auch nicht auf die gefahrene Geschwindigkeit, jedoch kann sein Tatbeitrag auch nicht als völlig untergeordnet bezeichnet werden. Aufgrund der konkreten Umstände ist zu schliessen, dass der Beweggrund der Fahrt für beide Beteiligte das Erlebnis der maximalen Beschleunigung des BMW M4 Coupé war und die daraus gezogene Freude bzw. Befriedigung, die zum wiederholten Nach- Erleben per Videoaufnahme festgehalten wurde. Der Beschuldigte A._____ unterstützte den Haupttäter mithin massgeblich bei dessen Vorhaben. Dass er nicht als Mittäter zu betrachten ist, liegt alleine darin begründet, dass er über das Fahrzeug effektiv keine Tatmacht inne hatte. Er verhielt sich indessen ebenso verantwortungslos wie der Fahrer, indem er diesen von Anfang an unterstützte, das Auto

- 38 entgegennahm, es ihm zur Testfahrt überliess und ihn durch die Filmaufnahme bei seinem Tun bestärkte. Zu keinem Zeitpunkt griff er ein, um den Fahrer etwa zur Temporeduktion oder besonderen Vorsicht aufzufordern. Insgesamt erscheint daher das Verschulden des Gehilfen A._____ vorliegend nur wenig geringer als dasjenige des Haupttäters E._____. Das Tatverschulden von A._____ ist mithin ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren und es erscheint entsprechend eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2.2. Dossier 1 Hinsichtlich der Einzelstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich des Beschleunigungswettbewerbs auf der F._____-strasse in H._____ die maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritt, womit alleine die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung nach den Grenzwerten der Rechtsprechung noch nicht erreicht wäre. Im Unterschied zu einer "normalen" Geschwindigkeitsüberschreitung beging der Beschuldigte diese jedoch auf der Gegenfahrbahn fahrend zusammen mit bzw. neben C._____. Der Beschuldigte verletzte dabei wichtige zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich der Fussgänger, erlassene Verkehrsregeln in objektiver Weise schwer. So fuhr er weder vorsichtig in Bezug auf die Fussgängerstreifen, die die Strecke queren, noch in Bezug auf die fehlende Übersicht hinsichtlich des Wohnquartiercharakters, der die benutzte Strasse prägt. Im Gegenteil fuhr er mit der maximal möglichen Beschleunigung und ohne Sicht auf die von links einmündende G._____-strasse auf einen weiteren Fussgängerstreifen los. Obwohl die vom Beschuldigten A._____ gefahrene Strecke auf der Quartierstrasse infolge fehlender Kurven einigermassen übersichtlich war, musste er angesichts der Tageszeit und der Wohnbauten rechts und links der Strasse jederzeit mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich auch Fussgängern, rechnen. Dass er dennoch mit voller Beschleunigung weiter auf der Gegenfahrbahn fuhr, wo die übrigen Verkehrsteilnehmer ihrerseits nicht mit einem übersetzt daherkommenden Auto rechnen mussten, offenbart die enorme Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Das Verschulden ist entgegen seinem Einwand auch nicht vergleichbar mit demjenigen, das einem zu schnell über-

- 39 holenden Fahrzeuglenker zuzuschreiben wäre, denn der Beschuldigte hatte keinen objektiven Grund, auf der falschen Fahrbahnseite derart lange mit voller Beschleunigung resp. mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren, da die rechte Fahrbahnseite nach dem Davonziehen von C._____ frei von Verkehr war und er daher rechts hätte hinter C._____ einbiegen können. Das Rechtsfahrgebot verletzte er mithin auch in grober Weise. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt keinesfalls leicht. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Verschulden noch erhöht, denn die Beweggründe für die Beschleunigungsfahrt sind aufgrund der Umstände als rein egoistisch und völlig leichtsinnig zu beurteilen. Offensichtlich stellte der Beschuldigte sein Vorhaben, die Beschleunigung seines BMW mit derjenigen des Porsches von C._____ zu vergleichen, über alles. Eine derartige massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wäre leicht zu verhindern gewesen, wenn ein solcher Test nicht auf einer öffentlichen Strasse und schon gar nicht mitten in einem Wohnquartier durchgeführt worden wäre. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten A._____ ist damit bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung als keinesfalls mehr leicht einzuordnen. Aufgrund des leichtsinnigen, rücksichts- und verantwortungslosen Handelns, wodurch der Beschuldigte nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf, sowie angesichts der einschlägigen Vorstrafe (vgl. Urk. 111) und des kurze Zeit später begangenen gleichartigen Delikts gemäss Dossier 2 erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe nicht als adäquate Sanktion, weshalb für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Als Einzelstrafe wäre angesichts der obgenannten Kriterien zum Tatverschulden isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten festzusetzen. Dies entspricht auch der schuldangemessenen Einsatzstrafe beim Mitbeschuldigten C._____. Da die grobe Verkehrsregelverletzung in keinem Zusammenhang zur Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln steht, ist die Einsatzstrafe unter Beachtung des Asperationsprinzips aufgrund des keinesfalls mehr leichten Tatverschuldens um 8 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 40 - 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Der Beschuldigte A._____ wohnte im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern, wofür er ihnen Fr. 1'000.– pro Monat an die Miete bezahlte. Er arbeitete bei der Firma P._____ AG als Sanitärinstallateur auf Montage (Urk. 77/1), war täglich mit dem Geschäftsauto unterwegs und verdiente monatlich Fr. 5'900.– brutto und bekam einen 13. Monatslohn. Seine Frau arbeitete als Pflegerin und verdiente einen vollen Lohn (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 92 S. 9 ff.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung des Weiteren aus, dass sein Vermögen Fr. 34'000.– betrage, seine Kreditkartenschulden zwischenzeitlich abbezahlt seien, er aber noch ein Leasing habe. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei sein Einbürgerungsgesuch sistiert worden (Urk. 92 S. 11). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 ergänzte der Beschuldigte, er sei im Jahr 2022 bei seinen Eltern ausgezogen und im Jahr 2023 eingebürgert worden. Er arbeite nach wie vor bei der P._____ AG und verdiene monatlich Fr. 6'100.– und erhalte einen 13. Monatslohn. Er habe weder Vermögen noch Schulden. Seine Frau, von welcher er getrennt lebe, habe eine Weiterbildung absolviert und arbeite nun als Software-Tech-Ingenieurin (Prot. II S. 10 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.3.2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Ministère public des Kantons Freiburg am 16. Mai 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 500.– Busse bestraft, wobei die Geldstrafe zur Bewährung mit einer Probezeit von 2 Jahren ausgesetzt wurde (Urk. 107). Im Zeitpunkt der ersten Tatbegehung zwischen dem 25. Juli und 7. September 2016 war die angesetzte Probezeit mithin erst wenig über ein Jahr abgelaufen. Das deutet nicht auf eine nachhaltige Wirkung des ersten Strafverfahrens hin. Jedenfalls wirkt sich diese einschlägige Vorstrafe aber nur leicht straferhöhend aus. Da es sich um eine bereits längere Zeit zurückliegende und vergleichsweise niedrige Geldstrafe handelt, wirkt sich dies unter Berücksichtigung der Asperation

- 41 nicht massgeblich aus, so dass es bei der verschuldensadäquat festzusetzenden Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 3.4. Tatfremde Komponenten 3.4.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.3). Eine Verfahrensein-

- 42 stellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Rapportierung seitens der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft erfolgte mit Datum vom 12. Juli 2017 (Urk. 1). Das Vorverfahren wurde mittels Anklageerhebung am 28. Oktober 2019 (Urk. 25) abgeschlossen. Die Verfahren der Sachgerichte dauerten bis zum ersten Berufungsurteil vom 26. Oktober 2021, das der Verteidigung am 14. Dezember 2021 zugestellt wurde (Urk. 95), ebenfalls gut zwei Jahre. Bis zu jenem Zeitpunkt lag mithin noch keine übermässige Verfahrensdauer vor. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht dauerte dann aber bis zu dessen Urteil vom 5. Juni 2024 deutlich länger als beide Verfahren der Sachgerichte zusammen, und durch die Rückweisung sowie das dadurch notwendig gewordene zweite Berufungsverfahren wurde eine Verlängerung des gesamten Verfahrens um knapp ein Jahr bis Versand des begründeten neuen Berufungsurteils bewirkt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung resultiert dadurch mit acht Jahren ein doch übermässig langes Verfahren, das sich für den Beschuldigten belastend auswirkte, indem u.a. sein Einbürgerungsgesuch vorübergehend sistiert wurde, wobei die übermässige Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht wurde. Zudem trifft die Verurteilung den nunmehr 31-jährigen Beschuldigten auch in einer gänzlich anderen Lebensphase. Die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer ist im Umfang von 2 Monaten strafmindernd anzurechnen. 3.4.2. Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist bei Wohlverhalten in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024

- 43 - E. 2.3.3; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB und die Verletzung des Beschleunigungsgebots sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, das heisst, hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Seit der vorliegend noch zur Beurteilung stehenden, im Jahr 2016 begangenen groben Verkehrsregelverletzung sind beinahe 9 Jahre vergangen. Dies entspricht deutlich mehr als zwei Dritteln der Verjährungsfrist von 10 Jahren, welche für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gilt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Angesichts des Umstands, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat und seit langer Zeit in Ungewissheit betreffend den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens lebt, welches auch Auswirkungen auf die Dauer seines Einbürgerungsverfahrens hatte, gelangt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 4 Monate. 3.5. Verbindungsbusse 3.5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz und im ersten Berufungsverfahren zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Ausfällung einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 72 S. 2; Urk. 87 S. 2), ohne dies näher zu begründen (Urk. 87 S. 26; Urk. 62 S. 10; Urk. 92 S. 46 f.). Nachdem im Urteil vom 26. Oktober 2021 von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen wurde, wurde eine solche von der Staatsanwaltschaft anlässlich des zweiten Berufungsverfahrens nicht mehr beantragt (Urk. 112 S. 2).

- 44 - 3.5.2. Wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2021 erwogen, stellt sich vorliegend die sog. Schnittstellenproblematik nicht (bei der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine multiple Verletzung wesentlicher Verkehrsvorschriften und nicht einzig um eine Geschwindigkeitsüberschreitung), weshalb von der Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB abzusehen ist (vgl. Urk. 92 S. 51 f., 59). 3.6. Fazit Der Beschuldigte ist damit in Würdigung aller massgeblichen Zumessungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB anzurechnen. 4. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die Erwägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 93 S. 58 f.). Anzufügen ist jedoch, dass der Beginn der Probezeit zufolge der langen Verfahrensdauer um mehrere Jahre hinausgezögert worden ist, wobei sich das andauernde Verfahren für den Beschuldigten ähnlich wie eine laufende Probezeit ausgewirkt hat. Nachdem sich der Beschuldigte während der gesamten Verfahrensdauer nunmehr wohl verhalten hat, ist die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren herabzusetzen. VI. Beschlagnahmte Gegenstände Hierzu kann auf die Erwägungen im Urteil vo

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