Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240254-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. März 2024 (GG230035)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– (total Fr. 2'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 50.– Zeugenentschädigung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsklägerin) (Urk. 59; Urk. 70 S. 2) " 1. Es sei das angefochtene Urteil GG230035-H der Vorinstanz vom 15. März 2024 vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung vollständig von Schuld und Strafe freizusprechen sowie von jeder Kostentragungspflicht zu befreien; 3. Eventualiter sei: a) Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Beschuldigte wegen Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (anstatt: Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung) bestraft wird; b) Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen à max. Fr. 30.– und eine Busse von max. Fr. 300.– festgelegt wird; c) Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Gebühr für das Vorverfahren, Zeugenentschädigung) der Beschuldigten höchstens zur Hälfte auferlegt werden; überdies sei jene Dispositiv-Ziffer 6 dahingehend abzuändern, dass die angefallenen Verteidigungskosten der Beschuldigten für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Hauptverfahren dieser zur Hälfte, mithin im Umfang von Fr. 3'333.05, aus der Staatskasse vergütet werden; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse."
- 4 b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. März 2024 (Urk. 57) erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 18. März 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (Urk. 51). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 24. Mai 2024 zugestellt wurde (Urk. 56/2), reichte die Verteidigung am 11. Juni 2024 (Datum Poststempel) sodann fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 63). 2. In der Folge wurde auf den 8. April 2025 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65), die gleichzeitig mit derjenigen in den separat geführten Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten B._____ (Gesch.-Nr. SB240255) und C._____ (Gesch.-Nr. SB240256) durchgeführt und für die der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde. Anlässlich derselben stellte die in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin erschienene Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge und begründete diese (Prot. II S. 3 ff.).
- 5 - II. Prozessuales 1. Mit ihrer Appellation fordert die Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Befreiung von der Kostenpflicht und die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 59; Urk. 70). Ihr Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz als Ganzes, weshalb im Berufungsverfahren der gesamte erstinstanzliche Entscheid zur Disposition steht. 2. In strafprozessualer Hinsicht hat die Vorinstanz die von der Verteidigung erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes mit überzeugender Begründung verworfen. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen uneingeschränkt verwiesen werden (Urk. 57 S. 5 ff.). Ebenso hat bereits die Vorinstanz entschieden, die Vertretung der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren und von B._____ im Parallelverfahren durch dieselbe Verteidigerin zuzulassen (Urk. 57 S. 4 f.). Auch darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Zudem sind die Unterlagen, welche die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht hat, ordnungsgemäss zu den Akten genommen worden (vgl. Urk. 71/1 ff.). 3.1. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 geltend, dass die Aussagen von D._____ vom 10. Januar 2022 (Urk. 4/1), 22. Februar 2022 (Urk. 4/2), 23. Februar 2022 (Urk. 4/3), 4. März 2022 (Urk. 4/4), 7. April 2022 (Urk. 4/5) sowie vom 27. Mai 2022 (Urk. 4/6), an welchen Einvernahmen weder die Beschuldigte noch ihre Rechtsvertretung anwesend waren, infolge Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO unverwertbar seien (vgl. Urk. 70 S. 11 f.). Dabei verkennt sie jedoch, dass ein Teilnahmerecht der beschuldigten Person erst ab Eröffnung der gegen sie geführten Strafuntersuchung gilt, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft sich mit der Strafsache gegen sie befasst bzw. hätte befassen müssen. Massgebend ist dabei folglich der materielle und nicht der formelle Eröffnungsbegriff (vgl. BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 131 N 3 m.w.H.). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sämtliche Beweiserhebun-
- 6 gen, die vor Anhandnahme der Untersuchung gegen die Beschuldigte vorgenommen wurden, ohne Einschränkung verwertbar sind. 3.2. Ins Auge sticht zunächst der Umstand, dass der Polizeirapport vom 20. Dezember 2022, in welchem die Beschuldigte von den Strafbehörden erstmals als solche qualifiziert wurde, am 6. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, welche gleichentags ein entsprechendes Geschäft anlegte (vgl. Urk. 1). Demnach kann die Untersuchung gegen die Beschuldigte formell frühestens zu diesem Zeitpunkt anhand genommen worden sein. Weshalb zwischen dem Erstellen des Polizeiberichtes und dessen Eingang bei der Staatsanwaltschaft derart viel Zeit verstrichen ist, erschliesst sich aus den Akten zwar nicht, zumal sämtliche von der Verteidigung aufgeführten Einvernahmen D._____s viel früher – die letzte erfolgte im Mai 2022 (Urk. 4/6) – stattfanden. Von massgebender Bedeutung ist unter Berücksichtigung des materiellen Eröffnungsbegriffs jedoch ohnehin vielmehr, dass D._____ erst mit Schreiben vom 11. März 2022 von ihrer Schweigepflicht entbunden wurde (Urk. 19) und bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Angaben zu den anhand der Sicherstellungen eruierten Personen machen wollte bzw. konnte (vgl. Urk. 4/3 F48; Urk. 4/4 F71, F81), weshalb sich das Thema der vorher erfolgten Einvernahmen auf die allgemeinen Abläufe hinsichtlich des Vorgehens beim Ausstellen von gefälschten Impfbescheinigungen beschränkte. Zur Beschuldigten konkret äusserte sich D._____ erst anlässlich der Einvernahme vom 7. April 2022 (Urk. 4/5 F114). Bis dahin lag folglich noch kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte vor, der die Eröffnung einer Untersuchung gegen sie gerechtfertigt und damit ihr Teilnahmerecht begründet hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint somit lediglich noch die Verwertbarkeit der beiden jüngsten in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen von D._____ vom 27. Mai 2022 (Urk. 4/6) und vom 21. März 2023 (Urk. 4/7) fraglich. Jedoch kann diese Frage offen gelassen werden, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – diesen beiden Einvernahmen für die Sachverhaltserstellung ohnehin keine (eigenständige) Bedeutung zukommt und die entsprechenden Inhalte anlässlich der später prozessrechtskonform, d.h. unter Wahrung des Teilnahmerechts der Beschuldigten erfolgten Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson wiederholt wurden (Urk. 18).
- 7 - 4. Davon abgesehen wurden im Appellationsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Sachverhalt 1. Gemäss Anklage wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe im Dezember 2021 die als medizinische Praxisangestellte in der Arztpraxis "E._____" tätige D._____ angestiftet, ihr gegen Entgelt ein COVID 19-Impfzertifikat und einen Impfpass auszustellen, obschon sie nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen sei. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie sich mit dem inhaltlich unwahren Zertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen ermöglichen würde, zu denen sie aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-Schutzmassnahmen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 27 S. 2 f.). 2. Die Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache gemacht (Urk. 3; Urk. 17; Urk. 47; Prot. II S. 6 f.). Über ihre Verteidigung lässt sie den Anklagevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (Urk. 23/1; Urk. 48; Urk. 70). 3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte in erster Linie auf den Aussagen von D._____, welche im angefochtenen Entscheid inhaltlich umfassend und ausführlich wiedergegeben wurden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 13 ff.). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel –
- 8 namentlich die im Zusammenhang mit der geplanten Ausstellung des inkriminierten Impfzertifikats erhobenen Dokumente (s. dazu hinten Erw. III. 4.3.) – vollständig aufgelistet (Urk. 57 S. 10). 4.1. Des Weiteren sind die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid korrekt dargelegt (Urk. 57 S. 10 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz eine einlässliche und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 57 S. 21 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher in erster Linie als Rekapitulation und Verdeutlichung der Sachverhaltserstellung gemäss erstinstanzlichem Urteil. 4.2. D._____ hat – nach anfänglicher Bestreitung (vgl. Urk. 4/1 F21 f.) – über mehrere Einvernahmen hinweg konstant geschildert, wie sie ab Mai 2021 mehrheitlich von Vermittlern von kaufwilligen Personen, nachdem es sich herumgesprochen habe, jedoch auch immer mehr von Dritten direkt angegangen worden sei, um gegen Bezahlung gefälschte Impfzertifikate auszustellen (Urk. 4/2 F31 ff., F154; Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F12 ff.), wobei sie über die getätigten Geschäfte in einer eigenhändig von ihr angefertigten Liste, der sog. Hüsliliste, Buch geführt habe (Urk. 18 F16 ff.; vgl. auch Urk. 4/2 F57 ff. und Urk. 4/4 F73 ff.). Die Kommunikation mit den Vermittlern bzw. den Käufern selber sei über verschiedene Kanäle (vor allem über E-Mail und Telegram) abgewickelt worden (Urk. 4/2 F37 ff.; Urk. 4/4 F16), die entsprechenden Gesprächsverläufe habe sie indessen sogleich wieder gelöscht und auch das Gegenüber habe sie angewiesen, die Daten zu vernichten (Urk. 4/5 F4 ff.). Im weiteren Verlauf seien ihr dann die für einen Impfeintrag benötigten Unterlagen manchmal direkt an ihren Arbeitsort in die Praxis gebracht worden, hauptsächlich habe sie diese jedoch per E-Mail erhalten oder sie seien ihr von einem der Vermittler übergeben worden (Urk. 4/2 F110, F161; Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F27). Auch die Bezahlung sei unterschiedlich erfolgt. So hätten nicht nur die Preise, sondern auch die Modalitäten (etwa der Zeitpunkt der Zahlung) variiert (Urk. 4/2 F41, F44; Urk. 4/3 F21 f.; Urk. 4/4 F25). Abgesehen von wenigen Fällen, in denen sie das Geld via Twint überwiesen erhalten habe, sei es ihr immer in bar ausbezahlt worden (Urk. 4/2 F34; Urk. 4/4 F30). In der
- 9 - Folge sei dann die dazugehörige Impfdokumentation erstellt und die Eintragung im VacMe-Register vorgenommen worden (Urk. 4/2 F97 ff., F166; Urk. 4/3 F7 ff.; Urk. 4/4 F47 ff.), damit die Käufer wie verlangt auch ohne Impfung an ihr Zertifikat gelangen (Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F31 f.). In Bezug auf die Beschuldigte räumte D._____ zwar ein, dass sie sich nicht mehr erinnere, sie jemals persönlich getroffen zu haben (vgl. Urk. 18 F23). Anhand ihrer Hüsliliste könne sie aber bestätigen, dass diese ihr Fr. 500.– bezahlt habe, um an ein falsches Impfzertifikat zu kommen (Urk. 18 F18, F24, F48; vgl. auch Urk. 23/3 S. 2). Dabei habe sie nur einen Impfeintrag vom 17. Dezember 2021 im VacMe-Register vorgenommen, der zweite Eintrag, der für den Januar 2022 geplant gewesen sei, habe sie der Beschuldigten hingegen nicht mehr besorgen können, weil es am 10. Januar 2022 zur Hausdurchsuchung seitens der Strafverfolgungsbehörden an ihrem (D._____s) Wohnort gekommen sei (Urk. 18 F15). Ob der Beschuldigten unter diesen Umständen jemals ein Impfzertifikat ausgestellt worden sei, könne sie daher letztlich nicht sagen (Urk. 18 F26). D._____s Aussagen sind zwar stellenweise eher knapp ausgefallen, wirken aber durchwegs plausibel. So ist es zwar zutreffend, dass sie bei der polizeilichen Befragung vom 7. April 2022 noch ausgesagt hatte, sie denke, dass die Personen, deren Namen in der auf der Hüsliliste pink umrandeten Gruppe angegeben seien, zu der auch die Beschuldigte gehöre, ohne Vermittler zu ihr gekommen seien (Urk. 4/5 F114), während sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2023 einschränkend ausgeführt hat, sie wisse nicht mehr, ob die Beschuldigte den Kontakt zu ihr direkt oder über einen Vermittler aufgenommen habe (Urk. 18 F19 ff.). Angesichts des Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Deposition sowie in Anbetracht der Vielzahl an Zertifikatsfälschungen, die D._____ eingestanden hat, erstaunt es aber nicht, wenn sie sich bei der späteren Einvernahme nicht mehr an sämtliche Details hinsichtlich der Bestellung eines Impfnachweises spezifisch seitens der Beschuldigten erinnert. Vielmehr spricht es für den Realitätsgehalt ihrer Schilderungen, dass sie klar angibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihren Aussagen nicht zuletzt selber belastet. Zwar könnte ihr dies im separaten Strafverfahren, welches gegen sie hängig ist (vgl. Urk. 66), als Kooperation ausgelegt werden, die ihr möglicherweise zugute-
- 10 kommt und an der aus ihrer Sicht mithin ein gewisses Eigeninteresse bestehen dürfte. Allerdings wirken ihre Angaben keineswegs übertrieben, sodass auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie eine beliebige Person falsch belasten sollte. Anhaltspunkte, welche an D._____s grundsätzlicher Glaubwürdigkeit zweifeln liessen, fehlen somit und ihre Aussagen erweisen sich auch in inhaltlicher Hinsicht als glaubhaft. 4.3. Kommt hinzu, dass die Belastung der Beschuldigten durch D._____ eine erhebliche Validierung erfährt, indem die inkriminierte Bestellung eines gefälschten Impfzertifikats durch die objektive Beweislage gestützt wird. So verweist D._____ bei ihren Aussagen auf die bei den Akten liegende Hüsliliste, wo der Name der Beschuldigten und daneben die Zahl "500.-" aufgeführt ist (Urk. 5/2 S. 10). Gewiss ist bei dieser Aufstellung anzumerken, dass sie von D._____ selbst angefertigt wurde und über mehrere Seiten hinweg eine grosse Zahl handgeschriebener Einträge enthält, sodass die Angaben darin teilweise unübersichtlich erscheinen. Auf der anderen Seite hat D._____ einleuchtend dargelegt, dass hinter dem Eintrag des Namens der Beschuldigten und des zu bezahlenden Geldbetrags ein handgeschriebener Haken angebracht sei, was nichts anderes bedeute, als dass es erledigt sei (Urk. 18 F31, F47). Ein Durchstreichen des Namens, wie dies von der Verteidigung als einzige Art von Beleg für eine erfolgte Zahlung insinuiert wird (Urk. 48 S. 7; Urk. 70 S. 5 ff.), ist im Fall der Beschuldigten daher nicht angebracht gewesen. Zudem stimmt es mit der roten Markierung auf dem aktenkundigen Exemplar des auf die Beschuldigte lautenden "Impfnachweises COVID-19" überein (Urk. 7), welche D._____ eigenen Angaben zufolge angebracht hat, wenn sie sich sicher war, dass die betreffende Person nicht geimpft war (Urk. 18 F38 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann unerheblich, dass D._____ von unterschiedlichen, zwischen Fr. 200.– und Fr. 1'000.– schwankenden Beträgen gesprochen hat, die sie für die Ausstellung von Impffalsifikaten eingenommen hat, unterlag doch die Preisbildung im Verlauf der Zeit durchaus gewissen Veränderungen (vgl. Urk. 57 S. 23). Ebenso ist irrelevant, ob D._____ widersprüchliche Angaben zur Gesamtzahl der von ihr ausgestellten Zertifikate gemacht hat (so die Verteidigung: Urk. 48 S. 8; Urk. 70 S. 7), wurde dies doch von ihr nachvollziehbar damit erklärt, dass sie zunächst lediglich die Fälle im November/Dezember 2021
- 11 zugegeben hat, es seien aber mehr, wenn man auch die Vorgänge ab Mai 2021 dazuzähle (Urk. 4/4 F64). Entscheidend ist vielmehr, dass sich D._____s Sachdarstellung auch ins übrige objektive Beweisbild nahtlos einfügt. Denn bezeichnenderweise wurde in ihrer Privatwohnung eine Kopie sowohl der Identitätskarte wie auch der Krankenkassenkarte der Beschuldigten sichergestellt (Urk. 11; vgl. auch Urk. 18 F45), was ein überaus starkes Indiz dafür ist, dass diese nicht als reguläre Patientin in die Praxis "E._____" aufgenommen wurde, sondern dass D._____ die betreffenden Unterlagen, welche für die Ausstellung eines Impfzertifikats nötig waren, wie von ihr beschrieben über einen anderen Kanal, nämlich über ihre private E-Mail-Adresse oder durch persönliche Übergabe, erhalten hat. Darüber hinaus bestehen neben dem schon zitierten "Impfnachweis COVID-19" sowohl ein auf die Beschuldigte lautendes Formular "Einverständniserklärung zur Impfung" (Urk. 9) wie auch der bereits erwähnte Eintrag im VacMe-Register (Urk. 10), aus dem hervorgeht, dass diese am 17. Dezember 2021 die erste Impfung erhalten haben soll. Nachdem auf der VacMe-Plattform keine weiteren Impfungen eingetragen sind, liegt es überdies auf der Hand, dass die später geplante Eintragung der zweiten Impfung – wie von D._____ ausgesagt – tatsächlich nicht mehr erfolgen konnte, weil der in der Praxis "E._____" betriebene Zertifikatsschwindel in der Zwischenzeit aufgeflogen war. 4.4. Nicht zu hören sind demgegenüber die in tatsächlicher Hinsicht vorgebrachten Einwände der Beschuldigten. So mag es durchaus sein, dass diese – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 48 S. 6) – einmal persönlich in den Räumlichkeiten der Praxis "E._____" zugegen war. Gemäss D._____ kam es denn auch durchaus vor, dass Personen, die bei ihr ein Zertifikat bestellt hatten, die Arztpraxis aufsuchten, um ihr die Unterlagen abzugeben oder um zu bezahlen (Urk. 4/2 F34, F161; Urk. 4/4 F30), während sie von anderen die Unterlagen über die Vermittler ausgehändigt erhielt (Urk. 4/4 F27 f.), weshalb es nicht verwundert, dass das Formular "Einverständniserklärung zur Impfung" von der Beschuldigten selber ausgefüllt worden sein dürfte, trägt es doch nach den Angaben D._____s nicht ihre Unterschrift (Urk. 18 F45). Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat, korrespondiert das Datum der Einverständniserklärung (15. Dezember 2021) indessen nicht mit demjenigen des Eintrags der Erstimpfung im VacMe-Register
- 12 - (17. Dezember 2021), was aber zwingend der Fall gewesen wäre, wenn die Beschuldigte sich am Tag des Ausfüllens der Einverständniserklärung in der Arztpraxis geimpft haben will (Urk. 57 S. 24 f.). Ebenso ist zu bedenken, dass gemäss polizeilichen Erkenntnissen unter dem Datum 17. Dezember 2021 von der Praxis "E._____" nicht weniger als 166 Impfeinträge auf der VacMe-Plattform eingegeben wurden (Urk. 1 S. 3), was mit der angegebenen Dauer einer Impfung pro Patient von bis zu 15 min schlicht nicht vereinbar ist (Urk. 4/2 F170). Auch dies belegt klar, dass aus der Arztpraxis an jenem Tag zahlreiche tatsächlich nicht durchgeführte Impfungen gemeldet wurden. Unabhängig davon, ob die Beschuldigte je in der Praxis "E._____" war, ist demnach auszuschliessen, dass sie dort geimpft wurde, zumal D._____ klargestellt hat, dass die wenigen Personen, die sich letztlich tatsächlich impfen liessen, ihr persönlich bekannt sind (Urk. 18 F31, F48), und sie überdies bestätigt hat, dass sie ständig in der Arztpraxis anwesend war sowie dass die Leute, die auf der Hüsliliste stehen, ausschliesslich mit ihr zu tun hatten (Urk. 18 F32). Wenn die Beschuldigte in diesem Zusammenhang zudem ausführen lässt, D._____ habe anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 23. Februar 2022 von einem ungefähren 50:50-Verhältnis zwischen echten und unechten Zertifikaten gesprochen (Urk. 70 S. 5), ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Aussage D._____s nicht auf die Hüsliliste, sondern auf die Abläufe in der Praxis "E._____" im früheren Zeitraum (ca. Mai 2021) und die Vorgehensweise von Dr. med. F._____ (der Praxisinhaberin) bezog (Urk. 4/3 F20), weshalb dies der Richtigkeit von D._____s Zuordnungen der auf der Hüsliliste aufgeführten Personen nicht entgegensteht. Nachdem die Beschuldigte selbst beharrlich zur Sache schweigt, bestehen ferner auch keine Behauptungen darüber, auf welche Weise sie sonst zu ihrem Eintrag der Erstimpfung am 17. Dezember 2021 auf der VacMe-Plattform gekommen ist. An der Sache vorbei geht schliesslich auch der Hinweis der Verteidigung auf Urteile in anderen Strafprozessen (Urk. 44 S. 2 ff.; Urk. 70 S. 13, S. 17 ff.). Denn ob sich ein Anklagevorhalt erstellen lässt, kann ganz grundsätzlich einzig aufgrund der konkreten Beweislage und der Beurteilung im Einzelfall geprüft werden. Im Übrigen sind die edierten Entscheide entweder ganz ohne Begründung ergangen, sodass die Gründe nicht ersichtlich sind, die zur betreffenden Beurteilung geführt haben (vgl. Urk. 71/1 f.), oder sie enthalten
- 13 derart wenig Informationen, dass ein Vergleich mit der hier zu beurteilenden Sachlage von vornherein unmöglich ist (Urk. 71/3 ff.). 4.5. Anhand der vorstehend dargelegten Beweislage verbleiben demnach keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte über D._____ eine Impfbescheinigung besorgen wollte, ohne selber gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen zu sein, wobei einhergehend mit der Vorinstanz zu ihren Gunsten anzunehmen ist, dass es letztlich weder zur Ausstellung eines gefälschten Impfzertifikats noch zur Zustellung eines wahrheitswidrigen Impfpasses gekommen ist. Ebenso können die genauen Modalitäten, über welche die Zahlung für den Impfnachweis abgewickelt wurde, sowie der Ort, von dem aus die Beschuldigte die Bestellung bei D._____ aufgegeben hat, offen gelassen werden, was beides jedoch für die rechtliche Würdigung ohnehin nicht von Belang ist (Urk. 57 S. 25). In diesem Zusammenhang verkennt die Beschuldigte mithin, dass auch Indizien, welche für sich allein betrachtet möglicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten, in ihrer Gesamtheit doch ein Bild erzeugen können, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3). Entsprechend kann sie sich auch nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO berufen, der nicht schon auf die Frage Anwendung findet, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, sondern erst zum Tragen kommt, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, d.h. bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). 5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt mit Ausnahme der nicht erwiesenen Ausstellung eines Impfzertifikats und Zustellung eines Impfpasses rechtsgenügend erstellt ist.
- 14 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte im Gegensatz zur Anklage nicht der Anstiftung zur vollendeten, sondern zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 57 S. 25 ff.). Die Verteidigung bestreitet diese rechtliche Würdigung (Urk. 48 S. 11 f.; Urk. 70 S. 21 ff.) und akzeptiert eventualiter lediglich eine Qualifikation als Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 59 S. 2; Urk. 70 S. 2). 2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Im angefochtenen Entscheid sind die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung korrekt aufgeführt (Urk. 57 S. 26 ff., S. 29). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt hat die Beschuldigte bei D._____ ein Impfzertifikat und einen Impfpass bestellt, ohne sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Damit steht ausser Frage, dass die angestrebten anklagegegenständlichen Impfbescheinigungen, wäre es zu deren Ausstellung gekommen, nicht der Wirklichkeit entsprochen hätten. 2.3. Umstritten ist, ob die für die Beschuldigte geplanten Dokumente als Urkunden im strafrechtlichen Sinne einzustufen sind (vgl. Urk. 48 S. 12 ; Urk. 70 S. 21 ff.). Im anklagerelevanten Zeitraum waren die Anforderungen an Form, Inhalt und Modalitäten für die Ausstellung von Impfzertifikaten in der Verordnung über die COVID-19-Zertifikate vom 4. Juni 2021 (SR 818.102.2) eingehend geregelt. Wer ein solches Zertifikat erhalten wollte, musste demnach bei einer zugelassenen Ausstellerin einen Antrag stellen (Art. 2 der Verordnung). Ein Impfzertifi-
- 15 kat durfte nur ausgestellt werden, wenn ordnungsgemäss nachgewiesen wurde, dass die antragsstellende Person mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (Art. 13 ff. der Verordnung). Unter den gegebenen Voraussetzungen wurde das Zertifikat nach Wahl der betreffenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung konnte die Authentizität und Integrität der im Zertifikat enthaltenen Informationen zudem mittels eines elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) überprüft werden, welche Behörde auch als Ausstellerin der Zertifikate nach aussen hin in Erscheinung trat (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur Verordnung). Unabhängig davon, ob die Beschuldigte ihr Impfzertifikat in Papierform oder als PDF-Dokument erhalten hätte, ist folglich festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt für die Ausstellung eines solchen präzise gesetzliche Bestimmungen bestanden, die im Sinne einer objektiven Garantie geeignet waren, die Wahrheit der darin beurkundeten Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit zu gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.3.4; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Soweit es um den Nachweis der erfolgten Impfung gegen SARS-CoV-2 geht, was angesichts der damit verbundenen Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit in der Pandemiezeit fraglos eine rechtlich erhebliche Tatsache darstellt, kommt zumindest dem Impfzertifikat, der auf die Beschuldigte hätte lauten sollen, demnach ohne weiteres Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu und es ist nicht weiter zu prüfen, ob dies auch für den in der Anklage ebenfalls erwähnten Impfpass gilt. 2.4. Nicht zu bezweifeln ist, dass die Tatbestandsverwirklichung letztlich ausgeblieben ist, kann doch der Nachweis, dass der Beschuldigten ein Impfzertifikat ausgestellt wurde, nicht erbracht werden (s. dazu vorn Erw. III. 4.5.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, blieb es daher bei der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB (Urk. 57 S. 28 f.). 2.5. In subjektiver Hinsicht kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass D._____ bewusst handelte, als sie die Bestellung eines gefälschten Impfzertifikats für die Beschuldigte entgegennahm und die Daten der Erstimpfung auf der
- 16 - VacMe-Plattform eingetragen hat. Dabei nahm D._____ unweigerlich zumindest in Kauf, dass die Beschuldigte nach dem Tatplan an ein Impfzertifikat gelangt wäre, ohne sich vorschriftsgemäss gegen SARS-CoV-2 geimpft haben zu lassen. 2.6. Diffiziler ist die Beurteilung, ob neben dem Vorsatzerfordernis auch die in Art. 251 Ziff. 1 StGB statuierte Absicht, andere zu schädigen oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gegeben ist. Denn gemäss Anklagesachverhalt, an den das erkennende Gericht infolge des strafprozessualen Immutabilitätsprinzips gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), steht hier die Absicht im Vordergrund, der Beschuldigten dank dem geplanten Impfzertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen zu ermöglichen, zu denen sie aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-19-Masshnamen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 27 S. 3). Damit drängt sich eine Abgrenzung der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zum privilegierten Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB auf, der zur Anwendung gelangt, wenn der Täter sich selbst oder einem anderen das Fortkommen erleichtern will (so die Verteidigung: Urk. 70 S. 21 ff.). Angesichts dessen, dass die Unterscheidung von Art. 251 StGB und Art. 252 StGB zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann (PK StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 252 N 7; BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 17; OFK StGB-WEDER, Art. 252 N 14; HK StGB- WOHLERS, Art. 252 N 4; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2015, S. 170 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT II, 7. Aufl. 2013, S. 180 f.), erstaunt es nicht, wenn die Verteidigung Entscheide anderer Strafbehörden zitieren kann, die nicht auf Urkundenfälschung, sondern auf Fälschung von Ausweisen lauten (Prot. I S. 9 f.; Urk. 70 S. 18 ff.; Urk. 71/3-5; Urk. 71/7). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht allerdings nochmals bekräftigt, dass die Bestimmung von Art. 251 StGB eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Interessen schützt, die keinesfalls vermögensrechtlicher Natur zu sein brauchen. Ausserdem hält es die Vorteilsverschaffung bereits dann für unrechtmässig, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrechtmässig sein muss (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 9.1.6; 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.5.2). Es liegt
- 17 auf der Hand, dass das angestrebte Zertifikat, wie in der Anklage umschrieben, dazu hätte dienen sollen, der Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, durch Vorlegen desselben über ihren Impfstatus zu täuschen und sich so Zutritt zu einem ihr nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage ansonsten verschlossenen Lokal oder Anlass zu verschaffen. Dies reicht, um eine unrechtmässige Vorteilsabsicht zu begründen. Ob die Beschuldigte das gefälschte Impfzertifikat später tatsächlich zu Täuschungszwecken eingesetzt hätte, ist im Übrigen irrelevant, gilt doch der Tatbestand von Art. 251 StGB unabhängig davon als erfüllt, ob von der Urkunde Gebrauch gemacht wird oder nicht (BGE 137 IV 167 E. 2.4). 2.7. Beizufügen ist schliesslich, dass sich das Bundesgericht inzwischen verschiedentlich mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Massnahmen befasst und diese jeweils bejaht hat (vgl. etwa BGE 148 I 33; 148 I 19; 147 I 450; 147 I 393; Urteile des Bundesgerichtes 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022, 2C_429/2021 vom 16. Dezember 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021; 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Zertifikatspflicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023). Entsprechend ist die Verteidigung mit ihrer Rüge, die seinerzeit vom Bundesrat angeordnete Ausweitung der Zertifikatspflicht entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei zudem widerrechtlich sowie unverhältnismässig gewesen (Urk. 70 S. 23 f.), nicht zu hören. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich daher die tatbestandsmässige Subsumtion der inkriminierten Zertifikatsfälschung unter Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht anzweifeln. 3. Des Weiteren ist der Vorinstanz vorbehaltslos zu folgen, wenn sie die Einflussnahme der Beschuldigten auf den Tatentschluss von D._____ als Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt hat. Auf die in diesem Punkt korrekten und in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. StPO ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 57 S. 30 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung weder das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung der Haupttäterschaft (hinsichtlich derer die Strafuntersuchung noch pendent ist [vgl. Urk. 66]) noch der Umstand, dass D._____ auch
- 18 für andere Personen gefälschte Impfzertifikate ausgestellt hat, der Annahme einer Anstiftung im Wege steht (Urk. 57 S. 31 f.). Anzumerken ist, dass trotz der grundsätzlichen Bereitschaft auf Seiten von D._____, Impffalsifikate auszustellen, eine Einwirkung der Beschuldigten (Bestellung inkl. Einreichen der entsprechenden Unterlagen und Bezahlung resp. Inaussichtstellen des vereinbarten Entgelts) auf D._____ erforderlich war, damit diese zur konkreten Tat schritt und Anstalten traf, um ein auf die Beschuldigte lautendes Impfzertifikat zu erstellen. Ohne eine entsprechende Bestellung durch die Beschuldigte wäre es im Umkehrschluss also nicht zu den entsprechenden Tathandlungen seitens D._____ gekommen, womit der Kausalzusammenhang zwischen der Bestellung und dem Entschluss D._____s, die konkrete Ausstellung eines (falschen) Impfzertifikats für die Beschuldigte zu veranlassen, ohne weiteres gegeben ist. 4. Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Beschuldigte auch in zweiter Instanz der Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt (Urk. 57 S. 33 ff.). Die Beschuldigtenseite hat keine Ausführungen zur Sanktion im Falle einer Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung gemacht (vgl. Urk. 48 S. 12). Bei einem Schuldspruch betreffend Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen, wie dies von der Verteidigung eventualiter akzeptiert wird, hält sie demgegenüber eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von maximal Fr. 300.– für angemessen (Urk. 59 S. 2; Urk. 70 S. 27).
- 19 - 2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 34 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). 3. Ferner wurde im angefochtenen Entscheid der anwendbare Strafrahmen, der bei der Urkundenfälschung theoretisch von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 251 StGB), korrekt abgesteckt (Urk. 57 S. 35). Gleichermassen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von den alternativ zur Verfügung stehenden Strafarten nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe als Hauptsanktion gewählt hat (Urk. 57 S. 34). 4.1. Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des Impfzertifikats das Ziel verfolgte, die Auswirkungen von COVID einzudämmen und so letztlich auch das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahme hat die Beschuldigte mit der Bestellung eines wahrheitswidrigen Zertifikats bei D._____ untergraben. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass D._____ auch für eine grössere Zahl weiterer Personen gefälschte Zertifikate ausgestellt hat. Es bedurfte somit keiner Überredungskünste oder besonderer Anstrengungen seitens der Beschuldigten, um D._____ zur Tatbegehung zu bestimmen. Insofern kann somit nicht von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zweifellos handelte die Beschuldigte sodann mit direktem Vorsatz. Ausserdem lagen ihrer Bestellung des gefälschten Impfzertifikats egoistische Motive zugrunde, ging es ihr doch darum, sich die Möglichkeit zu verschaffen, Lokale oder Veranstaltungen zu besuchen, die ohne Impfung für sie verschlossen gewesen wären. Gleichzeitig erscheint es angesichts der weitgehenden Einschränkungen während der Pandemiezeit in gewissem Masse als nachvollziehbar, dass die Beschuldigte danach trachtete, weiterhin am sozialen Leben teilzuhaben. Einhergehend mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden deshalb innerhalb des weit gefassten Strafrahmens leicht (Urk. 57 S. 35 f.). Ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung wäre für die Tatkomponente daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festzulegen gewesen.
- 20 - 4.2. Zu beachten ist weiter, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gekommen ist, was jedoch letztlich nur dem Umstand geschuldet ist, dass D._____ von der Polizei vorübergehend arretiert worden ist, bevor der für Januar 2022 geplante Eintrag der Zweitimpfung im VacMe-Register vorgenommen wurde. Insofern lag die Ursache für die Nichtausstellung des Impfzertifikats völlig ausserhalb des Einflussbereichs der Beschuldigten. Entsprechend rechtfertigt sich dafür nur eine geringfügige Strafreduktion der Einsatzstrafe um 10 Strafeinheiten auf 50 Tagessätze. 4.3. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bestehen praktisch keine Angaben zur Lebenssituation der 32-jährigen Beschuldigten, was darauf zurückzuführen ist, dass diese im Strafverfahren die Aussagen zu ihrer Person weitgehend verweigert hat (Urk. 17 F33 ff.; Urk. 47 S. 1 f.; Prot. II S. 5 f.). Aktenkundig ist lediglich, dass sie nicht vorbestraft ist (Urk. 68). Zudem muss hinsichtlich ihres Nachtatverhaltens festgehalten werden, dass sie keine Einsicht oder Reue gezeigt hat. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wirkt sich die Täterkomponente bei ihr mit der Vorinstanz neutral aus (Urk. 57 S. 36). Folglich ist die Einsatzstrafe bei 50 Tagessätzen zu belassen. 4.4. Nicht zu beanstanden ist sodann die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Berechnung der Tagessatzhöhe (Urk. 57 S. 37). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschuldigte im Jahr 2024 ein steuerbares Vermögen von Fr. 24'800.– aufwies (Urk. 71/14), erscheint es jedenfalls als angemessen, bei der ledigen und von familiären Unterhaltspflichten freien Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 50.– festzulegen. Insofern ist demzufolge das erstinstanzliche Strafmass von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestätigen. 4.5. Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Vorinstanz, welche der Beschuldigten unter Attestierung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer angesetzt hat (Urk. 57 S. 38 f.). Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots ohnehin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 21 - 5. Anders als im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 57 S. 38), drängt sich die zusätzliche Ausfällung einer Busse für die Beschuldigte hingegen nicht auf. Denn die Möglichkeit, nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden, dient gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie dazu, im Bereich der leichten Massenkriminalität die Schnittstellenproblematik zwischen den Sanktionen für reine Übertretungen einerseits und Vergehen andererseits zu entschärfen. Zudem trägt die Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Verurteilten ein Denkzettel verabreicht werden soll, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (zum Ganzen: BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.w.H.). Angesichts des zur Anwendung gelangenden Tatbestands der Urkundenfälschung besteht im Fall der Beschuldigten indessen keine Schnittstellenproblematik nach der vom Bundesgericht beschriebenen Art. Ausserdem ist bei ihr als Ersttäterin auch keine Denkzettelwirkung angezeigt. Sowohl die Busse von Fr. 500.– wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung sind deshalb ersatzlos aufzuheben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Kostenregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu bestätigen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'700.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei mitberücksichtigt wurde, dass die vorliegende Strafsache gleichzeitig mit den beiden Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ zu behandeln ist.
- 22 - 2.2. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung weder im Haupt- noch im Eventualstandpunkt durch. Sie erreicht lediglich, dass im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid von der Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse abzusehen ist, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschuldigten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbinden. 3. Ausgangsgemäss steht der Beschuldigten sodann weder für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren noch für den Berufungsprozess eine Entschädigung zu (Art. 429 ff. StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 48 S. 12 f.; Urk. 70 S. 27 f.) ist daher nicht stattzugeben. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
- 23 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.